19.5.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 157/3


BESCHLUSS (GASP) 2020/664 DES RATES

vom 18. Mai 2020

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2019/2110 über die Beratungsmission der Europäischen Union im Rahmen der GSVP in der Zentralafrikanischen Republik (EUAM RCA)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 9. Dezember 2019 mit dem Beschluss (GASP) 2019/2110 (1) die Beratungsmission der Europäischen Union im Rahmen der GSVP in der Zentralafrikanischen Republik (EUAM RCA) mit einem Mandat von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Einleitung der EUAM RCA eingerichtet.

(2)

Für einen Zeitraum von sechs Monaten nach der Annahme des Beschlusses (GASP) 2019/2110, d. h. bis zum 8. Juni 2020, wurde ein als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag festgelegt; in diesem Zeitraum sollten die notwendigen Vorbereitungen dafür getroffen werden, dass die EUAM RCA ihre erste Einsatzfähigkeit erreichen kann, wobei davon ausgegangen wurde, dass zum Zeitpunkt der Einleitung der EUAM RCA ein Referenzbetrag für den Rest des Mandats festgelegt wird.

(3)

Unter den gegebenen Umständen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie sind für die Einleitung der EUAM RCA weitere Vorbereitungen erforderlich.

(4)

Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee ist am 16. April 2020 übereingekommen, dass die Geltungsdauer des ursprünglichen Referenzbetrags daher um zwei Monate, d. h. bis zum 8. August 2020, verlängert werden sollte.

(5)

Der Beschluss (GASP) 2019/2110 sollte entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 13 des Beschlusses (GASP) 2019/2110 erhält Absatz 1 folgende Fassung:

„(1)

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUAM RCA für die Zeit bis zum 8. August 2020 beläuft sich auf 7 100 000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für jeden darauf folgenden Zeitraum wird vom Rat festgelegt.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 18. Mai 2020

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. GRLIĆ RADMAN


(1)  Beschluss (GASP) 2019/2110 des Rates vom 9. Dezember 2019 über die Beratungsmission der Europäischen Union im Rahmen der GSVP in der Zentralafrikanischen Republik (EUAM RCA) (ABl. L 318 vom 10.12.2019, S. 141).