5.5.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 142/5 |
BESCHLUSS (GASP) 2020/610 DES RATES
vom 4. Mai 2020
über die vorübergehende Aufnahme bestimmter Palästinenser durch Mitgliedstaaten der Europäischen Union
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29 und Artikel 31 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 18. Juni 2018 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2018/882 (1) erlassen, mit dem die Gültigkeit der nationalen Einreise- und Aufenthaltsgenehmigungen bestimmter Palästinenser im Hoheitsgebiet der im Gemeinsamen Standpunkt 2002/400/GASP des Rates (2) genannten Mitgliedstaaten um einen weiteren Zeitraum von 24 Monaten verlängert wurde. |
(2) |
Aufgrund einer Beurteilung der Anwendung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/400/GASP hält es der Rat für angebracht, dass die Gültigkeit dieser Genehmigungen um einen weiteren Zeitraum von 24 Monaten verlängert wird — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2002/400/GASP genannten Mitgliedstaaten verlängern die Gültigkeit der nationalen Einreise- und Aufenthaltsgenehmigungen, die gemäß Artikel 3 des genannten Gemeinsamen Standpunkts gewährt wurden, um einen weiteren Zeitraum von 24 Monaten ab dem 31. Januar 2020.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 4. Mai 2020.
Im Namen des Rates
Der Präsident
G. GRLIĆ RADMAN
(1) Beschluss (GASP) 2018/882 des Rates vom 18. Juni 2018 über die vorübergehende Aufnahme bestimmter Palästinenser in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/400/GASP (ABl. L 155 vom 19.6.2018, S. 8).
(2) Gemeinsamer Standpunkt 2002/400/GASP des Rates vom 21. Mai 2002 betreffend die vorübergehende Aufnahme bestimmter Palästinenser in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 28.5.2002, S. 33).