2.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 62/24


BESCHLUSS (EU) 2020/286 DES RATES

vom 27. Februar 2020

über den im Namen der Europäischen Union auf der 63. Tagung der Suchtstoffkommission über die Aufnahme eines Stoffs in Tabelle I des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen von 1988 (im Folgenden „Übereinkommen“) trat am 11. November 1990 in Kraft und wurde mit dem Beschluss 90/611/EWG des Rates (1) durch die Union geschlossen.

(2)

Gemäß Artikel 12 Absätze 2 bis 7 des Übereinkommens können Stoffe in die Tabellen des Übereinkommens aufgenommen werden, in denen Drogenausgangsstoffe aufgeführt sind.

(3)

Auf ihrer 63. Tagung vom 2. bis 6. März 2020 in Wien soll die Suchtstoffkommission einen Beschluss über die Aufnahme eines Stoffs in Tabelle I des Übereinkommens fassen.

(4)

Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union in der Suchtstoffkommission zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der Beschluss für die Union Rechtswirkung haben wird und den Inhalt des Unionsrechts, insbesondere Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates (2) und Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), maßgeblich beeinflussen kann.

(5)

Nach Einschätzung des Internationalen Suchtstoffkontrollrats wird Methyl-alpha-acetylphenylacetat (MAPA) häufig zur unerlaubten Herstellung von Amphetamin und Methamphetamin verwendet. Nach vorliegenden Erkenntnissen können Volumen und Ausmaß der unerlaubten Herstellung dieser Suchtstoffe und psychotropen Stoffe erhebliche Folgen für die öffentliche Gesundheit nach sich ziehen oder zu schwerwiegenden sozialen Problemen führen, sodass es gerechtfertigt ist, Methyl-alpha-acetylphenylacetat (MAPA) unter internationale Kontrolle zu stellen. Die unerlaubte Herstellung von Amphetamin und Methamphetamin hat erhebliche Folgen für die öffentliche Gesundheit und verursacht schwerwiegende soziale Probleme in der Union. Es werden immer häufiger Vorfälle verzeichnet, die zunehmend größere Mengen von Methyl-alpha-acetylphenylacetat (MAPA) betreffen, und organisierte kriminelle Vereinigungen in der Union führen Amphetamin und Methamphetamin illegal in Drittländer aus.

(6)

Der Standpunkt der Union sollte einvernehmlich von den Mitgliedstaaten der Union vorgetragen werden, die Mitglieder der Suchtstoffkommission sind —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Auf der 63. Tagung der Suchtstoffkommission ist der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt Methyl-alpha-acetylphenylacetat (MAPA) in Tabelle I des Übereinkommens aufzunehmen.

Artikel 2

Der in Artikel 1 festgelegte Standpunkt wird von den Mitgliedstaaten der Union vorgetragen, die Mitglieder der Suchstoffkommission sind und gemeinsam handeln.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 27. Februar 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. HORVAT


(1)  Beschluss 90/611/EWG des Rates vom 22. Oktober 1990 über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 326 vom 24.11.1990, S. 56).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Union und Drittländern (ABl. L 22 vom 26.1.2005, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (ABl. L 47 vom 18.2.2004, S. 1).