26.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

LI 54/7


BESCHLUSS (GASP) 2020/252 DES RATES

vom 25. Februar 2020

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2018/904 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Zentralasien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 33 und Artikel 31 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 15. April 2015 den Beschluss (GASP) 2015/598 (1) zur Ernennung von Herrn Peter BURIAN zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) für Zentralasien angenommen.

(2)

Der Rat hat am 25. Juni 2018 den Beschluss (GASP) 2018/904 (2) zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten für Zentralasien angenommen. Das Mandat des Sonderbeauftragten endet am 29. Februar 2020.

(3)

Das Mandat des Sonderbeauftragten für Zentralasien sollte um einen weiteren Zeitraum von zwölf Monaten verlängert und ein neuer als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 28. Februar 2021 festgelegt werden.

(4)

Der Sonderbeauftragte für Zentralasien wird das Mandat in einer Situation ausüben, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss (GASP) 2018/904 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

Artikel 1

Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union

Das Mandat von Herrn Peter BURIAN als Sonderbeauftragter der Europäischen Union (im Folgenden ‚Sonderbeauftragter‘) für Zentralasien wird bis zum 28. Februar 2021 verlängert. Der Rat kann auf der Grundlage einer Bewertung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) und auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden ‚Hoher Vertreter‘) beschließen, dass das Mandat des Sonderbeauftragten eher endet.“

2.

In Artikel 5 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 28. Februar 2021 beläuft sich auf 1 170 000 EUR.“

3.

In Artikel 14 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Der umfassende Abschlussbericht über die Ausführung des Mandats wird bis zum 30. November 2020 vorgelegt.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt ab dem 1. März 2020.

Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 2020.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. METELKO-ZGOMBIĆ


(1)  Beschluss (GASP) 2015/598 des Rates vom 15. April 2015 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Zentralasien (ABl. L 99 vom 16.4.2015, S. 25).

(2)  Beschluss (GASP) 2018/904 des Rates vom 25. Juni 2018 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Zentralasien (ABl. L 161 vom 26.6.2018, S. 12).