26.2.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

LI 54/1


BESCHLUSS (GASP) 2020/249 DES RATES

vom 25. Februar 2020

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2018/903 ur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union im Kosovo (*)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 33 und Artikel 31 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 4. August 2016 den Beschluss (GASP) 2016/1338 (1) zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) im Kosovo angenommen, mit dem Frau Nataliya APOSTOLOVA zur Sonderbeauftragten im Kosovo ernannt wurde.

(2)

Der Rat hat am 25. Juni 2018 den Beschluss (GASP) 2018/903 (2) zur Verlängerung des Mandats der Sonderbeauftragten im Kosovo angenommen. Das Mandat der Sonderbeauftragten endet am 29. Februar 2020.

(3)

Das Mandat der Sonderbeauftragten im Kosovo sollte um einen weiteren Zeitraum von sechs Monaten verlängert werden, und es sollte ein neuer als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. August 2020 festgelegt werden.

(4)

Die Sonderbeauftragte im Kosovo wird das Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss (GASP) 2018/903 des Rates wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

Artikel 1

Die Sonderbeauftragte der Europäischen Union

Das Mandat von Frau Nataliya APOSTOLOVA als Sonderbeauftragte der Europäischen Union (im Folgenden ‚Sonderbeauftragte‘) im Kosovo wird bis zum 31. August 2020 verlängert. Der Rat kann auf der Grundlage einer Bewertung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) und auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden ‚Hoher Vertreter‘) beschließen, dass das Mandat der Sonderbeauftragten eher endet.“

2.

In Artikel 5 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat der Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. August 2020 beläuft sich auf 1 650 000 EUR.“

3.

In Artikel 14 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Der umfassende Abschlussbericht über die Ausführung des Mandats der Sonderbeauftragten wird bis zum 15. Juni 2020 vorgelegt.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt ab dem 1. März 2020.

Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 2020.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. METELKO-ZGOMBIĆ


(*)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des VN‐Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

(1)  Beschluss (GASP) 2016/1338 des Rates vom 4. August 2016 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/2052 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union im Kosovo (ABl. L 212 vom 5.8.2016, S. 109).

(2)  Beschluss (GASP) 2018/903 des Rates vom 25. Juni 2018 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union im Kosovo (ABl. L 161 vom 26.6.2018, S. 7).