29.4.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 135/13


BESCHLUSS (EU) 2020/586 DES EINHEITLICHEN ABWICKLUNGSAUSSCHUSSES

vom 25. März 2020

über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans und über den Rechnungsabschluss des einheitlichen Abwicklungsausschusses für das Haushaltsjahr 2018 (SRB/PS/2020/11)

DER EINHEITLICHE ABWICKLUNGSAUSSCHUSS —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (1), insbesondere auf Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 63 Absatz 8 der SRM-Verordnung,

gestützt auf die Artikel 97, 98 und 99 der Finanzregelung des SRB vom 17. Januar 2020

gestützt auf den am 26. Juni 2019 im schriftlichen Verfahren angenommenen endgültigen Jahresabschluss der SRB für das Haushaltsjahr 2018 (im Folgenden „Jahresabschluss 2018“),

gestützt auf den am 7. Juni 2019 im schriftlichen Verfahren angenommenen Jahresbericht des SRB für das Haushaltsjahr 2018 (im Folgenden „Jahresbericht 2018“),

gestützt auf den Jahresbericht des Europäischen Rechnungshofs über die Agenturen der EU, der die Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge und die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung für das Haushaltsjahr 2018 zusammen mit den Antworten des SRB enthält (im Folgenden „Jahresbericht des Rechnungshofs 2018“),

gestützt auf den von Mazars Réviseurs d’Enterprises erstellten Bericht über den Jahresabschluss 2018, einschließlich der Prüfungsurteile vom 25. Juni 2019 (im Folgenden „Mazars Prüfungsbericht 2018“),

gestützt auf den Bericht des Europäischen Rechnungshofs (gemäß Artikel 92 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014) über alle Eventualverbindlichkeiten, die daraus resultieren, dass der Einheitliche Abwicklungsausschuss, der Rat und die Kommission ihre Aufgaben für das Haushaltsjahr 2018 gemäß der SMR-Verordnung wahrnehmen (im Folgenden „Bericht des Rechnungshofs über Eventualverbindlichkeiten 2018“),

gestützt auf den jährlichen Bericht über interne Prüfungen 2018 vom 8. Januar 2019, der dem Ausschuss auf seiner Plenartagung vom 30. Januar 2019 vorgelegt und von ihm zur Kenntnis genommen wurde (im Folgenden „Jahresbericht über die interne Prüfungen 2018“),

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

1.

der Vorsitzenden des SRB Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des SRB für das Haushaltsjahr 2018 zu erteilen;

2.

den Rechnungsabschluss des SRB für das Haushaltsjahr 2018 zu genehmigen;

3.

seine Bemerkungen in nachstehendem Antrag niederzulegen;

4.

die Vorsitzende des einheitlichen Abwicklungsausschusses zu beauftragen, diesen Beschluss dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) und auf der Website des SRB zu veranlassen.

Für den Einheitlichen Abwicklungsausschuss

Dr. Thorsten PÖTZSCH

Mitglied des Plenums


(1)  ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1.