30.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 336/47


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/2239 DER KOMMISSION

vom 1. Oktober 2019

mit Einzelheiten zur Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den nordwestlichen Gewässern im Zeitraum 2020–2021

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/472 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die in den westlichen Gewässern und angrenzenden Gewässern gefischten Bestände und für Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/1139 und (EU) 2018/973 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007 und (EG) Nr. 1300/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

In Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zielt darauf ab, Rückwürfe in allen Fischereien der Union durch Einführung einer Anlandeverpflichtung für Fänge aller Arten, die Fangbeschränkungen unterliegen, schrittweise abzuschaffen.

(2)

Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates werden Mehrjahrespläne mit Bestandserhaltungsmaßnahmen für Fischereien angenommen, die bestimmte Bestände in einem bestimmten geografischen Gebiet befischen.

(3)

In diesen Mehrjahresplänen werden die Einzelheiten der Umsetzung der Anlandeverpflichtung festgelegt und kann die Kommission ermächtigt werden, diese Bestimmungen auf der Grundlage gemeinsamer, von den Mitgliedstaaten erarbeiteter Empfehlungen weiter zu präzisieren.

(4)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2018/2034 der Kommission (4) wurde für den Zeitraum 2019-2021 ein Rückwurfplan für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den nordwestlichen Gewässern festgelegt, dem eine gemeinsame Empfehlung vorausgegangen war, die der Kommission von Belgien, Spanien, Frankreich, Irland, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich vorgelegt wurde.

(5)

Am 19. März 2019 verabschiedeten das Europäische Parlament und der Rat die Verordnung (EU) 2019/472 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die in den westlichen Gewässern gefischten Bestände und für Fischereien, die diese Bestände befischen. Gemäß Artikel 13 der genannten Verordnung wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Präzisierung der Pflicht zur Anlandung für alle Bestände von Arten in den westlichen Gewässern zu ergänzen, für die gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 die Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf der Grundlage von gemeinsamen Empfehlungen der Mitgliedstaaten anzuwenden ist. Belgien, Spanien, Frankreich, Irland, die Niederlande und das Vereinigte Königreich haben ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an den Fischereien in den nordwestlichen Gewässern. Nach Konsultation des Beirats für die nordwestlichen Gewässer und des Beirats für pelagische Bestände legten die genannten Mitgliedstaaten der Kommission am 6. Juni 2019 eine neue gemeinsame Empfehlung für einen Rückwurfplan für den Zeitraum 2020-2021 für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den nordwestlichen Gewässern vor. Die gemeinsame Empfehlung wurde am 22. August 2019 geändert.

(6)

In der neuen gemeinsamen Empfehlung der Mitgliedstaaten wurde die Fortsetzung einer Reihe zusätzlicher technischer Maßnahmen vorgeschlagen, die darauf abzielen, die Selektivität zu erhöhen und unerwünschte Fänge für Fischereien oder Arten zu verringern, die unter die gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für die Jahre 2019-2021 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/2034 eingeführte Anlandeverpflichtung fallen.

(7)

Am 14. August 2019 ist eine neue Verordnung (EU) 2019/1241 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen in Kraft getreten. Sie enthält in Anhang VI spezifische Bestimmungen über technische Maßnahmen in den nordwestlichen Gewässern, die auch Vorschriften über Maschenöffnungen, damit verbundene Bedingungen und Beifänge enthalten. Darüber hinaus wird in Anhang VI Nummer 3 der vorliegenden Verordnung auf die Delegierte Verordnung (EU) 2018/2034 Bezug genommen. Mit Artikel 15 der Verordnung (EU) 2019/1241 wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in den Anhängen zu der Verordnung (EU) 2019/1241 aufgeführten technischen Maßnahmen, einschließlich bei der Umsetzung der Anlandeverpflichtung, zu ändern, zu ergänzen, aufzuheben oder davon abzuweichen.

(8)

In der Verordnung (EU) 2019/1241 sind keine Übergangsmaßnahmen vorgesehen. Um die Vereinbarkeit dieser delegierten Verordnung mit der Verordnung (EU) 2019/1241 zu gewährleisten, müssen daher die in der Verordnung (EU) 2019/1241 festgelegten Bedingungen Anwendung finden, wobei gleichzeitig die vorliegenden außergewöhnlichen Umstände zu berücksichtigen sind. Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen bewertete der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) die gemeinsame Empfehlung und gelangte zu dem Schluss (5)‚ dass die vorgeschlagenen Änderungen zur Erhöhung der Selektivität in den nordwestlichen Gewässern vertretbar sind und eine Erhöhung der Selektivität im Vergleich zu dem zuvor definierten Fanggerät darstellen. Die gemeinsame Empfehlung wurde vor Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2019/1241 von den Mitgliedstaaten vorgelegt und vom STECF bewertet und nimmt daher nicht auf die Verordnung (EU) 2019/1241 Bezug. Trotz der außergewöhnlichen Umstände ist die Kommission jedoch der Auffassung, dass die in diesem Stadium in der gemeinsamen Empfehlung und der Bewertung des STECF vorliegenden Informationen offenbar keinerlei Hinweis darauf enthalten, dass die zusätzlich vorgeschlagenen technischen Maßnahmen gegen die Anforderungen für technische Maßnahmen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2019/1241 verstoßen würden.

(9)

Um die Selektivität der Fanggeräte zu erhöhen und unerwünschte Fänge in der Keltischen See, in der Irischen See und westlich von Schottland zu verringern, sollte daher eine Reihe selektiver Maßnahmen für Grundfischereien vorgesehen werden. Diese technischen Maßnahmen sollten daher für den Zeitraum 2020-2021 gelten.

(10)

Einschlägige wissenschaftliche Gremien legten wissenschaftliche Beiträge vor, die vom Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) (6) geprüft wurden. Die Kommission legte die betreffenden Maßnahmen zur schriftlichen Konsultation durch die Expertengruppe vor, die sich aus 28 Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament als Beobachter zusammensetzt.

(11)

Nach Auffassung der Kommission handelt es sich dabei in Fällen, in denen die relative Menge der Rückwürfe toter Tiere vergleichsweise gering ist, um einen pragmatischen und vorsichtigen Ansatz für das Fischereimanagement, befristete Ausnahmen zuzulassen, wobei davon ausgegangen wird, dass durch einen Verzicht auf die Ausnahmen die Datenerhebung, die für die ordnungsgemäße und wohlüberlegte Rückwurfsteuerung im Hinblick auf die vollständige Umsetzung der Anlandeverpflichtung erforderlich ist, verhindert würde.

(12)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/2034 enthält eine Ausnahme von der Anlandeverpflichtung wegen hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für Kaisergranat, der in den ICES (7)-Untergebieten 6 und 7 mit Reusen und Fallen gefangen wird, auf der Grundlage des wissenschaftliches Nachweises hoher Überlebensraten. Diese Nachweise wurden in den vorangegangenen Jahren bewertet und der STECF gelangte zu dem Schluss (8), dass die Ausnahme gerechtfertigt ist. In der neuen gemeinsamen Empfehlung wird vorgeschlagen, diese Ausnahme weiterhin anzuwenden. Da sich die Umstände nicht geändert haben, sollte diese Ausnahme auch für den Zeitraum 2020-2021 weiterhin gelten.

(13)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/2034 enthält eine Ausnahme wegen hoher Überlebensraten für Seezunge unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung (MCRS), die mit Scherbrettnetzen mit einer Maschöffnung von 80-99 mm in der ICES-Division 7d innerhalb von sechs Seemeilen von der Küste und außerhalb bezeichneter Aufwuchsgebiete gefangen wird, auf der Grundlage des wissenschaftlichen Nachweises hoher Überlebensraten der Rückwürfe. Diese Nachweise wurden in den vorangegangenen Jahren bewertet und der STECF gelangte zu dem Schluss (9)‚ dass die Nachweise ausreichend waren. In der neuen gemeinsamen Empfehlung wird vorgeschlagen, diese Ausnahme auch weiterhin anzuwenden. Da sich die Umstände nicht geändert haben, sollte diese Ausnahme auch für den Zeitraum 2020-2021 weiterhin gelten.

(14)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/2034 enthält eine Ausnahme wegen hoher Überlebensraten für Kaisergranat, der mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 100 mm gefangen wird, und für Kaisergranat, der mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung im Bereich von 70-99 mm in Kombination mit selektiven Fanggeräten (TRI- und TR2-Fischereien) im ICES-Untergebiet 7 gefangen wird. Die Mitgliedstaaten haben wissenschaftliche Daten vorgelegt, mit denen die hohen Überlebensraten von Kaisergranat in dieser Fischerei unter Beweis gestellt werden sollen. Die Daten wurden dem STECF vorgelegt, der zu dem Schluss gelangte (10), dass die mit Seltra-Schleppnetzen durchgeführte Studie zu den Überlebensraten ausreichende Daten geliefert hat, die Auswirkungen der extensiven Fischerei auf Kaisergranat mit anderen Fanggeräten jedoch insgesamt noch schwer zu beurteilen sind. Der STECF stellte fest, dass ausgehend von der Annahme, dass für alle Fanggeräte eine relativ hohe Überlebensrate gilt, in dieser Fischerei die Rückwurfquote relativ gering sein dürfte. Diese Ausnahme sollte daher für den Zeitraum 2020-2021 gelten.

(15)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/2034 enthält eine Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Kaisergranat, der in der ICES-Division 6a innerhalb von zwölf Seemeilen vor der Küste mit Scherbrettnetzen mit einer Maschenöffnung von 80-110 mm gefangen wird. Die Mitgliedstaaten legten wissenschaftliche Nachweise vor, um bei Kaisergranat in dieser Fischerei hohe Überlebensraten bei Rückwürfen nachzuweisen. Die Daten wurden dem STECF vorgelegt, der zu dem Schluss gelangte, dass es sich um eine solide Studie handelt, die auf eine relativ hohe Überlebensrate hindeutet. Diese Ausnahme sollte daher für den Zeitraum 2020-2021 gelten.

(16)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2018/2034 wurde — bis zur Vorlage detaillierter wissenschaftlicher Nachweise der Überlebensraten für alle Flottensegmente und Kombinationen von Fanggeräten, Gebiete und Arten — eine Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Rochen in den ICES-Untergebieten 6 und 7 mit allen Fanggeräten gewährt. Von einigen wenigen Ausnahmen abgesehen, betrachtet der STECF die Überlebensraten jedoch im Allgemeinen als solide (11), merkt jedoch an, dass noch weitere Daten erforderlich sind. Zur Erhebung der entsprechenden Daten muss die Fischerei fortgesetzt werden. Daher kann die Ausnahme gewährt werden, doch die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet werden, relevante Daten vorzulegen, auf deren Grundlage der STECF die Begründung umfassend bewerten und die Kommission eine Überprüfung vornehmen kann. Die Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse sollten bis zum 1. Mai eines jeden Jahres folgende Unterlagen vorlegen: a) einen Fahrplan zur Erhöhung der Überlebensraten und zur Schließung der vom STECF festgestellten Datenlücken, der jährlich vom STECF bewertet wird, b) Jahresberichte über die Fortschritte sowie Änderungen oder Anpassungen der Programme zur Erhöhung der Überlebensraten.

(17)

Bei den Rochen wurde festgestellt, dass Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) deutlich niedrigere Überlebensraten aufweisen als andere Arten. Darüber hinaus liegen offenbar weniger gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse zum Überlebensmuster dieser Art vor. Würde diese Art jedoch von der Ausnahme ausgeschlossen, so würden dadurch die Befischung und eine kontinuierliche genaue Datenerfassung verhindert. Entsprechende Nachweise wurden dem STECF vorgelegt, der zu dem Ergebnis kam (12), dass zwei neue Versuchsreihen zu Überlebensraten von Kuckucksrochen gestartet wurden, jedoch weitere Beobachtungen erforderlich sein werden, um in einem oder zwei Jahren eine endgültige Entscheidung bezüglich der Überlebensraten treffen zu können. Daher sollte diese Ausnahme für zwei Jahre gewährt werden, und es sollten dringend neue Untersuchungen und verbesserte Maßnahmen zur Erhöhung der Überlebensraten erarbeitet werden, die dem STECF schnellstmöglich, spätestens jedoch bis zum 1. Mai zur Bewertung vorzulegen sind.

(18)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/2034 enthält eine Ausnahme wegen hoher Überlebensraten für Scholle, die in den ICES-Divisionen 7d, 7e, 7f und 7g mit Spiegelnetzen oder Scherbrettnetzen gefangen wird. Mitgliedstaaten legten wissenschaftliche Nachweise vor, um die hohen Überlebensraten zurückgeworfener Schollen in dieser Fischerei zu belegen. Die Daten wurden dem STECF vorgelegt, der zu dem Schluss gelangte, dass es sich um eine solide Studie handelt, die auf eine relativ hohe Überlebensrate hindeutet. Diese Ausnahme sollte daher für den Zeitraum 2020-2021 gelten.

(19)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/2034 enthält eine Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für die Arten, die in den nordwestlichen Gewässern (ICES-Untergebiete 5, 6 und 7) mit Reusen und Fallen gefangen werden. Mitgliedstaaten legten wissenschaftliche Nachweise vor, um die hohen Überlebensraten zurückgeworfener in dieser Fischerei gefangener Arten zu belegen. Die Daten wurden dem STECF vorgelegt, der zu dem Schluss kam, dass die Überlebensrate der zurückgeworfenen Arten, die mit Reusen und Fallen gefangen werden, erheblich sein dürfte. Diese Ausnahme sollte daher für den Zeitraum 2020-2021 gelten.

(20)

In der neuen gemeinsamen Empfehlung wird eine Verlängerung der Ausnahmen wegen hoher Überlebensraten für Scholle vorgeschlagen, die in den ICES-Divisionen 7a bis 7k durch Schiffe mit einer maximalen Maschinenleistung von 221 kW und einer Höchstlänge von 24 Metern, die unter Verwendung von Baumkurren innerhalb von 12 Seemeilen von der Küste fischen, wobei die Schleppdauer auf höchstens 1,5 Stunden begrenzt ist, bzw. von Schiffen mit einer Maschinenleistung von mehr als 221 kW unter Verwendung von Baumkurren, die eine Steinschutzleine oder ein Benthos-Auslass-Fenster einsetzen, gefangen wird. Mitgliedstaaten legten wissenschaftliche Nachweise vor, um die hohen Überlebensraten zurückgeworfener Schollen in dieser Fischerei zu belegen. Die Daten wurden dem STECF vorgelegt, der zu dem Schluss kam (13), dass es sich um qualitativ hochwertige wissenschaftliche Angaben handelt. Der STECF wies jedoch darauf hin, dass die Daten nicht für alle betroffenen Mitgliedstaaten gelten und dass die Überlebensraten in dieser Fischerei durch zahlreiche Faktoren beeinflusst wird und sehr variabel ist. Der STECF wies darauf hin, dass für Schollenrückwürfe in der Baumkurrenfischerei im Südwesten Englands neue Nachweise für die Überlebensraten vorgelegt wurden. Die Mitgliedstaaten haben ein Dreijahresprojekt entwickelt, um in den ICES-Divisionen 7d, 7f und 7g für Scholle direkt beobachtete Überlebensratenschätzungen zu ermitteln; die ICES-Divisionen 7h, 7j, 7k sind jedoch nicht erfasst. Dieses Projekt wird dazu beitragen, den Fahrplan zu erstellen und die für die Bewertung der vorgeschlagenen Ausnahme erforderlichen Nachweise zu erbringen. Der STECF wies darauf hin, dass die Mitgliedstaaten beschreiben sollten, wie die vorgeschlagene Ausnahme mit dem Plan zur Verringerung der Beifänge für die Schollenbestände in den ICES-Divisionen 7h, 7j, 7k verknüpft ist. Unter diesen Umständen sollte diese Ausnahme für Scholle in den ICES-Divisionen 7h, 7j und 7k auf ein Jahr begrenzt werden, um die weitere Datenerhebung zu ermöglichen, und die Mitgliedstaaten sollten aufgefordert werden, relevante Daten vorzulegen, anhand derer der STECF die Begründung umfassend bewerten und die Kommission eine Überprüfung vornehmen kann. Diese Ausnahme kann daher für Scholle in den ICES-Divisionen 7h, 7k und 7j bis zum 31. Dezember 2020 gelten, und die betreffenden Mitgliedstaaten sollten zusätzliche Studien durchführen und die Informationen so früh wie möglich vor dem 1. Mai 2020 zur Bewertung durch den STECF übermitteln.

(21)

In der neuen gemeinsamen Empfehlung wird eine Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Scholle vorgeschlagen, die mit Snurrewaden in der ICES-Division 7d gefangen wird. Mitgliedstaaten legten wissenschaftliche Nachweise vor, um die hohen Überlebensraten zurückgeworfener Schollen in dieser Fischerei zu belegen. Die Daten wurden dem STECF vorgelegt, der zu dem Schluss kam (14), dass die Daten der Studie über die Überlebensraten zuverlässig sind und solide Überlebensschätzungen für diese Fischerei bieten. Diese Ausnahme sollte daher in den neuen Rückwurfplan für die Jahre 2020-2021 aufgenommen werden.

(22)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/2034 enthielt Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung wegen Geringfügigkeit für bestimmte Fischereien. Die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Nachweise wurden vom STECF überprüft, der zu dem Ergebnis kam (15), dass die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Unterlagen fundierte Argumente dafür enthielten, dass eine Verbesserung der Selektivität schwer zu erreichen ist und unverhältnismäßig hohe Kosten beim Umgang mit unerwünschten Fängen entstehen, was teilweise durch eine qualitative Bewertung der Kosten gestützt wurde. In Anbetracht der Tatsache, dass sich die Umstände nicht geändert haben, ist es angebracht, die Ausnahmen wegen Geringfügigkeit entsprechend den in der neuen gemeinsamen Empfehlung vorgeschlagenen Prozentsätzen beizubehalten für:

Wittling, der durch Schiffe, die Grundschleppnetze und Waden mit einer Maschenöffnung von mindestens 80 mm (OTB, OTT, OT, PTB, PT, SSC, SDN, SPR, SX, SV, TBN, TBS, TB, TX), pelagische Schleppnetze (OTM, PTM) und Baumkurren (BTT) mit einer Maschenöffnung von 80-119 mm (BT2) verwenden, in den ICES-Division 7b bis 7k gefangen wird;

Seezunge, die durch Schiffe mit TBB-Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 80-119 mm und erhöhter Selektivität (Flämisches Netzblatt) in den ICES-Divisionen 7d, 7e, 7f, 7g und 7h gefangen wird;

Seezunge, die durch Schiffe mit Spiegel- und Kiemennetzen in den ICES-Divisionen 7d, 7e, 7f und 7g gefangen wird.

(23)

In der neuen gemeinsamen Empfehlung wurden Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung wegen Geringfügigkeit vorgeschlagen für:

Stöcker, der durch Schiffe mit Grundschleppnetzen, Waden und Baumkurren im ICES-Untergebiet 6 und in den ICES-Divisionen 7b bis 7k gefangen wird;

Makrele, die durch Schiffe mit Grundschleppnetzen, Waden und Baumkurren im ICES-Untergebiet 6 und in den ICES-Divisionen 7b bis 7k gefangen wird;

Seezunge, die durch Schiffe mit Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80-119 mm (BT2) und erhöhter Selektivität (Flämisches Netzblatt) in den ICES-Divisionen 7a, 7j und 7k gefangen wird;

gemischte Fischerei auf Grundfischarten mit Schiffen, die auf Nordseegarnelen fischen und Baumkurren mit einer Maschenöffnung von mindestens 31 mm in der ICES-Division 7a einsetzen;

Butte unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die von Schiffen mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung von 70-99 mm und Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80-119 mm im ICES-Untergebiet 7 gefangen werden;

Eberfisch, der in den ICES-Divisionen 7b, 7c und 7f bis 7k mit Grundschleppnetzen gefangen wird;

Goldlachs, der mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 100 mm in der ICES-Division 5b (EU-Gewässer) und im ICES-Untergebiet 6 gefangen wird;

Schellfisch, der durch Schiffe mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 80 mm in den ICES-Divisionen 7b, 7c und 7e-k gefangen wird;

Schellfisch unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, der von Schiffen mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung von höchstens 119 mm in der ICES-Division 6a gefangen wird.

(24)

Die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Nachweise für die neuen Ausnahmen wegen Geringfügigkeit in Bezug auf Stöcker und Makrele, die von Schiffen mit Grundschleppnetzen, Waden und Baumkurren im ICES-Untergebiet 6 und in den ICES-Divisionen 7b bis 7k gefangen werden, wurden vom STECF überprüft, der zu dem Schluss kam (16), dass die Nachweise über die Kosten für die Anlandung unerwünschter Fänge nicht ausreichen, um die Unverhältnismäßigkeit dieser Kosten zu belegen. Die Verbesserung der Selektivität in den betreffenden Fischereien sollte Vorrang haben, da hierdurch die Kosten für den Umgang mit unerwünschten Fängen sinken. Der STECF wies ferner darauf hin, dass die Einführung spezifischer technischer Maßnahmen für Schiffe, die mit Grundschleppnetzen oder Waden in der Schutzzone der Keltischen See tätig sind, den unerwünschten Fang von Stöcker, Makrelen und anderen Arten verringern kann. Die Wirksamkeit dieser Maßnahmen sollte geprüft werden. Da die Fangtätigkeit fortgesetzt werden muss, um die erforderlichen Daten erheben zu können, können die Ausnahmen für ein Jahr gewährt werden, wobei die Mitgliedstaaten gleichzeitig verpflichtet werden sollten, die relevanten Daten vorzulegen, auf deren Grundlage der STECF die Begründung umfassend bewerten und die Kommission eine Überprüfung durchführen kann. Die betreffenden Mitgliedstaaten sollten zusätzliche Studien durchführen und so früh wie möglich, spätestens jedoch bis zum 1. Mai 2020 Informationen zur Bewertung durch den STECF übermitteln. Diese Ausnahmen sollten daher vorläufig bis zum 31. Dezember 2020 gelten.

(25)

Der STECF hat die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Belege für die neue Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Seezunge, die von Schiffen, die Baumkurren mit Flämischem Netzblatt einsetzen, in den ICES-Divisionen 7d, 7e, 7f, 7 g und 7h gefangen wird, überprüft und ist zu dem Schluss gekommen (17), dass Daten für andere Mitgliedstaaten als Belgien und Irland benötigt werden. Auch die Wirksamkeit des Flämischen Netzblatts, das in den von Mitgliedstaaten durchgeführten Versuchen verwendet wird, kann begrenzt sein und die bei diesen Versuchen beobachtete Verringerung unerwünschter Fänge nicht gewährleisten. Der STECF merkt an, dass zusätzliche Informationen als Beleg nützlich wären, wobei er anerkennt, dass das Flämische Netzblatt in seiner derzeitigen Einsatzform die Selektivität für Seezunge verbessert. Da die Fangtätigkeit fortgesetzt werden muss, um die erforderlichen Daten für die Gebiete 7h, 7j und 7k erheben zu können, kann die neue Ausnahme für ein Jahr gewährt werden, wobei die Mitgliedstaaten gleichzeitig verpflichtet werden sollten, die relevanten Daten vorzulegen, auf deren Grundlage der STECF die Begründung umfassend bewerten und die Kommission eine Überprüfung durchführen kann. Die betreffenden Mitgliedstaaten sollten zusätzliche Studien durchführen und so früh wie möglich, spätestens jedoch bis zum 1. Mai 2020 Informationen zur Bewertung durch den STECF übermitteln. Diese Ausnahme sollte daher vorläufig bis zum 31. Dezember 2020 gelten.

(26)

Die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Belege für die neue Ausnahme wegen Geringfügigkeit in Bezug auf gemischte Fischereien auf Grundfischarten mit Schiffen, die in der ICES-Division 7a Garnelen mit Baumkurren befischen, wurden vom STECF geprüft, der zu dem Schluss kam (18)‚ dass die Ausnahme dadurch gerechtfertigt ist, dass erhebliche Erhöhungen der Selektivität nur sehr schwer zu erreichen und die Kosten für den Umgang mit dem unerwünschten Fang unverhältnismäßig hoch sind. Der STECF stellt jedoch fest, dass zur Unterstützung der Ausnahme nur begrenzte qualitative Informationen zur Verfügung stehen und dass die übermittelten Informationen möglicherweise nicht repräsentativ sind. Ausgehend von den übermittelten Informationen können die Rückwürfe sehr gering sein und keinen Abzug wegen Geringfügigkeit erfordern. Diese Ausnahme sollte daher für den Zeitraum 2020-2021 gelten.

(27)

Die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Belege für die neue Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Butte, die unter die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung fallen und von Schiffen mit Grundschleppnetzen und Baumkurren gefangen werden, und Eberfisch und Goldlachs, die von Schiffen mit Grundschleppnetzen gefangen werden, wurden vom STECF überprüft, der zu dem Schluss kam (19), dass von den Mitgliedstaaten beschränkte Daten vorgelegt wurden und dass die Nachweise über die Kosten für die Anlandung unerwünschter Fänge nicht ausreichen, um die Unverhältnismäßigkeit dieser Kosten zu belegen. Der STECF weist darauf hin, dass die Verbesserung der Selektivität in den betreffenden Fischereien Vorrang haben sollte, da hierdurch die Kosten für den Umgang mit unerwünschten Fängen sinken. Da die Fangtätigkeit fortgesetzt werden muss, um die erforderlichen Daten erheben zu können, können die Ausnahmen für ein Jahr gewährt werden, wobei die Mitgliedstaaten gleichzeitig verpflichtet werden sollten, die relevanten Daten vorzulegen, auf deren Grundlage der STECF die Begründung umfassend bewerten und die Kommission eine Überprüfung durchführen kann. Die betreffenden Mitgliedstaaten sollten zusätzliche Studien durchführen und so früh wie möglich, spätestens jedoch bis zum 1. Mai 2020 Informationen zur Bewertung durch den STECF übermitteln. Diese Ausnahmen sollten daher vorläufig bis zum 31. Dezember 2020 gelten.

(28)

Die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Belege für die neue Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Schellfisch, der von Schiffen mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 80 mm in den ICES-Untergebieten 7b, 7c und 7e bis 7k gefangen wird, wurden vom STECF geprüft, der zu dem Schluss kam (20), dass die vorgelegten Informationen zeigen, dass Verbesserungen der Selektivität bei Schellfisch ohne erhebliche kurzfristige Verluste bei den marktfähigen Fängen schwer zu erreichen sind. Der STECF stellt fest, dass gezielte technische Maßnahmen in der Schutzzone der Keltischen See voraussichtlich unerwünschte Beifänge von Schellfisch in geringerem Maße verringern, dass es jedoch noch zu früh ist, um die möglichen Ergebnisse zu bewerten. Da die Fangtätigkeit fortgesetzt werden muss, um die erforderlichen Daten erheben zu können, kann die Ausnahme für ein Jahr gewährt werden, wobei die Mitgliedstaaten gleichzeitig verpflichtet werden sollten, die relevanten Daten vorzulegen, auf deren Grundlage der STECF die Begründung umfassend bewerten und die Kommission eine Überprüfung durchführen kann. Die betreffenden Mitgliedstaaten sollten zusätzliche Studien durchführen und so früh wie möglich, spätestens jedoch bis zum 1. Mai 2020 Informationen zur Bewertung durch den STECF übermitteln. Diese Ausnahme sollte daher vorläufig bis zum 31. Dezember 2020 gelten.

(29)

Die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Belege für die neue Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Schellfisch unter der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, der von Schiffen mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung von höchstens 119 mm in der Kaisergranat-Fischerei westlich von Schottland in der ICES-Division 6a gefangen wird, wurden vom STECF geprüft, der zu dem Schluss kam (21), dass die Begründung für die Analyse auf einer Analyse unverhältnismäßiger Kosten für den Umgang mit unerwünschten Fängen beruht. Der STECF stellt fest, dass die Kosten angemessen erscheinen, es gibt jedoch keine objektiven Mittel, um zu beurteilen, ob sie realistisch sind oder als unverhältnismäßig angesehen werden können. Da die Fangtätigkeit fortgesetzt werden muss, um die erforderlichen Daten erheben zu können, kann die Ausnahme für ein Jahr gewährt werden, wobei die Mitgliedstaaten gleichzeitig verpflichtet werden sollten, die relevanten Daten vorzulegen, auf deren Grundlage der STECF die Begründung umfassend bewerten und die Kommission eine Überprüfung durchführen kann. Die betreffenden Mitgliedstaaten sollten so früh wie möglich, spätestens jedoch bis zum 1. Mai 2020 Informationen zur Bewertung durch den STECF übermitteln. Diese Ausnahme sollte daher vorläufig bis zum 31. Dezember 2020 gelten.

(30)

Um zu gewährleisten, dass zur Festsetzung der zulässigen Gesamtfangmengen (TACs) verlässliche Schätzungen der Rückwurfmengen vorliegen, sollten die Mitgliedstaaten in den Fällen, in denen die Ausnahme wegen Geringfügigkeit auf der Hochrechnung begrenzter Datenlagen und auf unvollständigen Flotteninformationen beruht, korrekte und überprüfbare Daten für die gesamte unter diese Ausnahme fallende Flotte vorlegen.

(31)

Gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 hat die Kommission sowohl die Bewertung des STECF als auch die Vorgabe für die Mitgliedstaaten berücksichtigt, die Anlandeverpflichtung vollständig umzusetzen. In mehreren Fällen ist die Fortsetzung der Fangtätigkeiten und der Datenerhebungen erforderlich, um den Anmerkungen des STECF nachzukommen. In diesen Fällen sollten — einem pragmatischen und vorsichtigen Ansatz bei der Bestandsbewirtschaftung folgend — befristete Ausnahmen gewährt werden. Würden solche Ausnahmen nicht gewährt, könnten die im Hinblick auf die vollständige Umsetzung der Anlandeverpflichtung für eine angemessene und fundierte Rückwurfsteuerung notwendigen Daten nicht erhoben werden.

(32)

Nach der neuen gemeinsamen Empfehlung ist es angezeigt, die Delegierte Verordnung (EU) 2018/2034 aufzuheben und durch einen neuen Rechtsakt zu ersetzen.

(33)

Da sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar auf die Planung der Fangsaison der Unionsschiffe und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Tätigkeiten auswirken, sollte die Verordnung unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Sie sollte ab dem 1. Januar 2020 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Umsetzung der Anlandeverpflichtung

Bezüglich der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gelten für die Grundfischerei in den ICES-Untergebieten 5 (ausgenommen 5a und einschließlich nur Unionsgewässer von 5b), 6 und 7 für den Zeitraum 2020-2021 die Bestimmungen dieser Verordnung.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   „Flämisches Netzblatt“ bezeichnet das sich verjüngende Netzteil einer Baumkurre, dessen

Vorderteil unmittelbar am Steert befestigt ist,

Netztuch im oberen und unteren Abschnitt aus Maschen mit mindestens 120 mm Maschenöffnung, gemessen zwischen den Knoten, besteht,

gestreckte Länge mindestens 3 m beträgt.

(2)   „Seltra-Netzblatt“ bezeichnet eine Selektionsvorrichtung

a)

bestehend aus einem Obernetz mit einer Maschenöffnung von mindestens 270 mm (Rautenmaschen) oder aus einem Obernetz mit einer Maschenöffnung von mindestens 300 mm (Quadratmaschen), das in einem Kastenabschnitt mit vier Netzblättern angebracht ist, im geraden Abschnitt eines Steerts;

b)

die mindestens drei Meter lang ist;

c)

die sich nicht mehr als vier Meter von der Steertleine befindet und

d)

die über die volle Breite des Oberblatts des Kastenabschnitts des Schleppnetzes (d. h. von Laschverstärkung zu Laschverstärkung) reicht.

(3)   „Netzgitter-Selektionsvorrichtung“ bezeichnet eine Selektionsvorrichtung bestehend aus einem Abschnitt mit vier Netzblättern, der in einem Schleppnetz mit zwei Netzblättern angebracht ist, mit einem schrägen Netzblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 200 mm (Rautenmaschen), wobei die Selektionsvorrichtung zu einem Fluchtfenster an der Oberseite des Schleppnetzes führt.

(4)   „CEFAS-Netzgitter“ bezeichnet eine vom Centre for Environment, Fisheries and Aquaculture Science entwickelte Netzgitter-Selektionsvorrichtung für Kaisergranat in der Irischen See.

(5)   „Flip-Flap-Netz“ bezeichnet ein mit einem Netztuch ausgestattetes Schleppnetz, das zur Reduzierung des Fangs von Kabeljau, Schellfisch und Wittling in der Fischerei auf Kaisergranat entwickelt wurde.

(6)   „Steinschutzleine“ bezeichnet eine Fanggerätanpassung von Baumkurren in der Grundfischerei, mit der verhindert werden soll, dass Steine und Geröll in das Schleppnetz geraten und sowohl das Fanggerät als auch die Fänge beschädigen.

(7)   „Benthos-Auslass-Fenster“ bezeichnet ein Netztuch mit größeren Maschen oder Quadratmaschennetztuch, das in das untere Netzblatt eines Schleppnetzes — in der Regel einer Baumkurre — eingefügt ist, um benthisches Material und Meeresbodenablagerungen freizusetzen, bevor sie in den Steert gelangen.

(8)   „Schutzgebiet Keltische See“ bezeichnet die Gewässer innerhalb der ICES-Divisionen 7f, 7g und des nördlich von 50° N und östlich von 11° W gelegenen Teils von 7j.

Artikel 3

Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Kaisergranat

(1)   Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für

a)

Kaisergranat (Nephrops norvegicus), der mit Reusen und Fallen (Fanggerätecodes (22): FPO, FIX und FYK) in den ICES-Untergebieten 6 und 7 gefangen wird;

b)

Kaisergranat (Nephrops norvegicus), der mit Grundschleppnetzen (OTT, OTB, TBS, TBN, TB, PTB, OT, PT, TX) mit einer Maschenöffnung von mindestens 100 mm im ICES-Untergebiet 7 gefangen wird;

c)

Kaisergranat (Nephrops norvegicus), der mit Grundschleppnetzen (OTT, OTB, TBS, TBN, TB, PTB, OT, PT, TX) mit einer Maschenöffnung von 70-99 mm in Kombination mit hochselektivem Fanggerät gemäß Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 dieser Verordnung im ICES-Untergebiet 7 gefangen wird;

d)

Kaisergranat (Nephrops norvegicus), der mit Scherbrettnetzen (OTT, OTB, TBS, TBN, TB, PTB, OT, PT, TX) mit einer Maschenöffnung von 80-110 mm in der ICES-Division 6a innerhalb von zwölf Seemeilen vor der Küste gefangen wird.

(2)   Bei Rückwürfen von Kaisergranat, der gemäß den Bedingungen in Absatz 1 gefangen wurde, ist der Kaisergranat umgehend in dem Gebiet, in dem er gefangen wurde, im Ganzen freizusetzen.

Artikel 4

Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Seezunge

(1)   In der ICES-Division 7d, innerhalb von sechs Seemeilen von der Küste, jedoch außerhalb bezeichneter Aufwuchsgebiete, gilt die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für Seezunge (Solea solea) unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die mit Scherbrettnetzen (Fanggerätecodes: OTT, OTB, TBS, TBN, TB, PTB, OT, PT, TX) mit einer Maschenöffnung des Steerts im Bereich von 80-99 mm gefangen wird, durch Schiffe

a)

die eine Länge von höchstens zehn Metern und eine maximale Maschinenleistung von 221 kW haben und

b)

in Gewässern mit einer Tiefe von höchstens 30 Metern fischen, wobei die Schleppdauer auf höchstens 1,5 Stunden begrenzt wird.

(2)   Rückwürfe gemäß Absatz 1 gefangener Seezunge werden unverzüglich freigesetzt.

Artikel 5

Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Rochen

(1)   Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für Rochen (Rajiformes), die in den nordwestlichen Gewässern (ICES-Untergebiete 6 und 7) mit allen Fanggeräten gefangen werden.

(2)   Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen jährlich so früh wie möglich, jedoch spätestens bis zum 1. Mai weitere wissenschaftliche Nachweise zur Begründung der Ausnahme gemäß Absatz 1 vor. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) bewertet die vorgelegten wissenschaftlichen Nachweise bis zum 31. Juli eines jeden Jahres.

(3)   Rückwürfe gemäß Absatz 1 gefangener Rochen werden unverzüglich freigesetzt.

Artikel 6

Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Scholle

(1)   Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für

a)

Scholle (Pleuronectes platessa), die in den ICES-Divisionen 7d, 7e, 7f und 7g mit Spiegelnetzen gefangen wird (Fanggerätecodes: GTR, GTN, GEN, GN);

b)

Scholle (Pleuronectes platessa), die in den ICES-Divisionen 7d, 7e, 7f und 7g mit Scherbrettnetzen gefangen wird (Fanggerätecodes: OTT, OTB, TBS, TBN, TB, PTB, OT, PT, TX);

c)

Scholle (Pleuronectes platessa), die in den ICES-Divisionen 7a bis 7k durch Schiffe mit einer maximalen Maschinenleistung von mehr als 221 kW und mit Baumkurren (TBB), die mit einer Steinschutzleine oder einem Benthos-Auslass-Fenster ausgerüstet sind, gefangen wird;

d)

Scholle (Pleuronectes platessa), die in den ICES-Divisionen 7a bis 7k durch Schiffe mit einer maximalen Maschinenleistung von 221 kW oder einer Höchstlänge von 24 Metern, die für die Fischerei innerhalb von zwölf Seemeilen von der Küste gebaut sind, unter Verwendung von Baumkurren (TBB) gefangen wird, wobei die durchschnittliche Schleppdauer auf höchstens 1,5 Stunden begrenzt ist;

e)

Scholle (Pleuronectes platessa), die in der ICES-Division 7d mit Snurrewaden gefangen wird (Fanggerätecode: SDN).

(2)   Die in Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Ausnahmen gelten für in den ICES-Divisionen 7h, 7j und 7k gefangene Scholle vorläufig bis zum 31. Dezember 2020. Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen so früh wie möglich, jedoch spätestens bis zum 1. Mai 2020 weitere wissenschaftliche Nachweise zur Begründung dieser Ausnahmen für in den ICES-Divisionen 7h, 7j und 7k gefangene Scholle vor. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei bewertet diese Nachweise bis zum 31. Juli 2020.

(3)   Rückwürfe gemäß Absatz 1 gefangener Scholle werden unverzüglich freigesetzt.

Artikel 7

Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Arten, die mit Reusen und Fallen gefangen werden

(1)   Bezüglich der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten in den ICES-Untergebieten 5 (ausgenommen 5a und einschließlich nur Unionsgewässer von 5b), 6 und 7 für Arten, die mit Reusen und Fallen gefangen werden (Fanggerätecodes: FPO, FIX, FYK).

(2)   Bei Rückwurf von Fischen in den in Absatz 1 genannten Fällen wird der Fisch unverzüglich freigesetzt.

Artikel 8

Ausnahmen wegen Geringfügigkeit

(1)   Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c der genannten Verordnung folgende Mengen zurückgeworfen werden:

a)

bei Wittling (Merlangius merlangus) bis zu 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die mit Grundschleppnetzen und Waden mit einer Maschenöffnung von mindestens 80 mm (OTB, OTT, OT, PTB, PT, SSC, SDN, SPR, SX, SV, TBN, TBS, TB, TX), pelagischen Schleppnetzen (OTM, PTM) und Baumkurren (BT2) mit einer Maschenöffnung von 80-119 mm in den ICES-Divisionen 7b bis 7k fischen;

b)

bei Seezunge (Solea solea) bis zu 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die Seezunge mit Spiegel- und Kiemennetzen (GN, GNS, GND, GNC, GTN, GTR, GEN, GNF) in den ICES-Divisionen 7d, 7e, 7f und 7g fischen;

c)

bei Seezunge (Solea solea) bis zu 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die Seezunge mit TBB-Fanggeräten mit einer Maschenöffnung von 80–119 mm, die mit Flämischem Netzblatt ausgerüstet sind, in den ICES-Divisionen 7d, 7e, 7f, 7g und 7h fischen;

d)

bei Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) im Jahr 2020 bis zu 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die mit Grundschleppnetzen, Waden und Baumkurren (OTB, OTT, OT, PTB, PT, SSC, SDN SPR, SX, SV, TBB, TBN, TBS, TB, TX) mit einer Maschenöffnung von mindestens 80 mm in den ICES-Divisionen 7b, 7c und 7e-k fischen;

e)

bei Stöcker (Trachurus spp.) im Jahr 2020 bis zu 7 % der gesamten jährlichen Beifänge dieser Arten in gemischten Grundfischereien durch Schiffe, die im ICES-Untergebiet 6 und in den ICES-Divisionen 7b bis 7k mit Grundschleppnetzen, Waden und Baumkurren (OTB, OTT, OT, PTB, PT, SSC, SDN, SPR, SX, SV, TBB, TBN, TBS, TB, TX) fischen;

f)

bei Makrele (Scomber scombrus) im Jahr 2020 bis zu 7 % der gesamten jährlichen Beifänge dieser Art in gemischten Grundfischereien durch Schiffe, die mit Grundschleppnetzen, Waden und Baumkurren im ICES-Untergebiet 6 und in den ICES-Divisionen 7b bis 7k fischen;

g)

bei Seezunge (Solea solea) im Jahr 2020 bis zu 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die Seezunge mit Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80-119 mm (BT2) mit erhöhter Selektivität (Flämisches Netzblatt) in den ICES-Divisionen 7a, 7j und 7k fischen;

h)

bei Butte (Lepidorhombus spp.) unter der Mindestgröße für die Bestandserhaltung im Jahr 2020 bis zu 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten durch Schiffe, die mit Grundschleppnetzen (OTT, OTB, TBS, TBN, TB, PTB, OT, PT, TX) mit einer Maschenöffnung von 70-99 mm (TR2) und Baumkurren (TBB) mit einer Maschenöffnung von 80-199 mm (BT2) im ICES-Untergebiet 7 fischen;

i)

bei Eberfisch (Caproidae) im Jahr 2020 bis zu 0,5 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die mit Grundschleppnetzen (OTT, OTB, TBS, TBN, TB, PTB, OT, PT, TX) in den ICES-Divisionen 7b, 7c und 7f bis 7k fischen;

j)

bei Goldlachs (Argentina silus) im Jahr 2020 bis zu 0,6 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die mit Grundschleppnetzen (OTT, OTB, TBS, TBN, TB, PTB, OT, PT, TX) mit einer Maschenöffnung von mindestens 100 mm (TR1) in der ICES-Division 5b (EU-Gewässer) und im ICES-Untergebiet 6 fischen;

k)

bei Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) unter der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung im Jahr 2020 bis zu 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung von höchstens 119 mm (OTB, OTT, OT, TBN, TB) westlich von Schottland Kaisergranat (Nephrops norvegicus) in der ICES-Division 6a fischen;

l)

in der gemischten Fischerei auf Grundfischarten mit Schiffen, die auf Nordseegarnelen fischen und Baumkurren (TBB) mit einer Maschenöffnung von mindestens 31 mm in der ICES-Division 7a einsetzen:

eine kombinierte Menge an Fischarten unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die 0,85 % der jährlichen Gesamtfänge von Scholle und 0,15 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Wittling in den gemischten Fischereien auf Grundfischarten nicht übersteigen darf.

(2)   Die Ausnahmen wegen Geringfügigkeit gemäß Absatz 1 Buchstaben d bis k gelten bis zum 31. Dezember 2020. Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen so früh wie möglich, jedoch spätestens bis zum 1. Mai 2020 weitere wissenschaftliche Nachweise zur Begründung der Ausnahme vor. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei bewertet diese wissenschaftlichen Nachweise vor dem 31. Juli 2020.

Artikel 9

Besondere technische Maßnahmen im Schutzgebiet Keltische See

(1)   Fischereifahrzeuge, die mit Grundschleppnetzen oder Waden im Schutzgebiet Keltische See fischen, verwenden eine der folgenden Fanggeräte-Optionen:

a)

110 mm-Steert mit Quadratmaschen-Netzblatt von 120 mm (23);

b)

100 mm-T90-Steert;

c)

100 mm-Steert mit Quadratmaschen-Netzblatt von 160 mm;

d)

120 mm Steert.

(2)   Abweichend von Absatz 1 verwenden Schiffe, die mit Grundschleppnetzen oder Waden fischen, und deren Fänge mehr als 5 % Kaisergranat umfassen, eine der folgenden Fanggeräte-Optionen:

a)

300 mm-Quadratmaschen-Netzblatt mit einem Steert von mindestens 80 mm; Schiffe mit einer Länge von weniger als zwölf Metern über alles dürfen ein 200 mm langes Quadratmaschen-Netzblatt verwenden;

b)

Seltra-Netzblatt;

c)

Selektionsgitter mit einem Abstand von 35 mm zwischen den Gitterstäben gemäß Anhang VI Teil B der Verordnung (EU) 2019/1241;

d)

100 mm-Steert mit Quadratmaschen-Netzblatt von 100 mm;

e)

doppelter Steert, wobei der obere Steert mit T90-Maschen von mindestens 90 mm ausgelegt und mit einem Siebnetz mit einer Maschenöffnung von höchstens 300 mm versehen ist.

(3)   Abweichend von Absatz 1 verwenden Schiffe, die mit Grundschleppnetzen oder Waden fischen und deren Fänge mehr als 55 % Wittling oder zusammen 55 % Seeteufel, Seehecht oder Butte umfassen, eine der folgenden Fanggeräte-Optionen:

a)

100 mm-Steert mit Quadratmaschen-Netzblatt von 100 mm;

b)

90 mm-T90-Steert und Tunnel;

c)

80 mm-Steert mit Quadratmaschen-Netzblatt von 160 mm;

d)

80 mm-Steert mit Quadratmaschen-Zylinder von 2 m auf 100 mm.

(4)   Abweichend von Absatz 1 verwenden Schiffe, die mit Grundschleppnetzen oder Waden in der ICES-Division 7f östlich von 5° W fischen und deren Fänge weniger als 10 % Gadidae (Gadidae) umfassen, einen 80 mm-Steert, der mit einem Quadratmaschen-Netzblatt von 120 mm ausgerüstet ist.

(5)   Ein selektives Fanggerät oder eine selektive Vorrichtung, das/die gemäß Bewertung durch den STECF eine ebenso gute oder bessere Selektivität bei Kabeljau, Schellfisch und Wittling aufweist, wie die in den Absätzen 1 bis 4 beschriebenen Fanggeräte, kann als Alternative zu den Fanggeräte-Optionen verwendet werden.

Artikel 10

Besondere technische Maßnahmen in der Irischen See

(1)   Fischereifahrzeuge, die mit Grundschleppnetzen oder Waden in der ICES-Division 7a (Irische See) fischen, halten die technischen Maßnahmen gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 ein.

(2)   Schiffe, die mit Grundschleppnetzen oder Waden mit einer Maschenöffnung des Steerts von mindestens 70 mm und weniger als 100 mm fischen und deren Fänge mehr als 5 % Kaisergranat umfassen, verwenden eine der folgenden Fanggeräte-Optionen:

a)

300 mm-Quadratmaschen-Netzblatt; Schiffe mit einer Länge von weniger als zwölf Metern über alles dürfen ein 200 mm langes Quadratmaschen-Netzblatt verwenden;

b)

Seltra-Netzblatt;

c)

Selektionsgitter mit einem Abstand von 35 mm zwischen den Gitterstäben gemäß Anhang VI Teil B der Verordnung (EU) 2019/1241;

d)

CEFAS-Netzgitter;

e)

Flip-Flap-Netz.

(3)   Schiffe mit einer Länge von mindestens 12 Metern über alles, die mit Grundschleppnetzen oder Waden fischen und deren Fänge mehr als 10 % Schellfisch, Kabeljau und Rochen umfassen, verwenden eine der folgenden Fanggeräte-Optionen:

a)

120 mm Steert;

b)

ein Eliminierungsschleppnetz mit 600 mm großen Netzblättern und einem Steert von 100 mm.

(4)   Schiffe mit einer Länge von mindestens 12 Metern über alles, die mit Grundschleppnetzen oder Waden fischen und deren Fänge mehr als 10 % Schellfisch, Kabeljau und Rochen umfassen, verwenden eine Maschenöffnung des Steerts von 100 mm mit einem Quadratmaschen-Netzblatt von 100 mm. Diese Bestimmung gilt nicht für Schiffe, deren Fänge mehr als 30 % Kaisergranat oder mehr als 85 % Bunte Kammmuscheln umfassen.

(5)   Ein selektives Fanggerät oder eine selektive Vorrichtung, das/die gemäß Bewertung durch den STECF eine ebenso gute oder bessere Selektivität bei Kabeljau, Schellfisch und Wittling aufweist, wie die in den Absätzen 1 bis 4 beschriebenen Fanggeräte, kann als Alternative zu den Fanggeräte-Optionen verwendet werden.

Artikel 11

Spezielle technische Maßnahmen westlich von Schottland

(1)   Ab dem 1. Juli 2020 müssen Fischereifahrzeuge, die in den ICES-Divisionen 6a und 5b mit Grundschleppnetzen oder Waden in den Unionsgewässern östlich von 12°W (westlich von Schottland) fischen, die folgenden technischen Maßnahmen einhalten:

a)

obligatorische Verwendung eines Quadratmaschen-Netzblatts (feste Ausrichtung) von mindestens 300 mm für Schiffe mit einer Maschenöffnung im Steert von weniger als 100 mm; bei Schiffen mit einer Länge von weniger als 12 Metern über alles und/oder mit einer Motorleistung von höchstens 200 kW kann die Gesamtlänge des Netzblatts 2 m und in der Fischerei auf Kaisergranat (Nephrops norvegicus) 200 mm betragen;

b)

obligatorische Verwendung eines Quadratmaschen-Netzblatts (feste Ausrichtung) von mindestens 160 mm bei Schiffen, die einen Steert mit einer Maschenöffnung von 100-119 mm einsetzen, und wenn die Fänge mehr als 30 % Kaisergranat (Nephrops norvegicus) umfassen.

(2)   Ein selektives Fanggerät oder eine selektive Vorrichtung, das/die gemäß Bewertung durch den STECF eine ebenso gute oder bessere Selektivität bei Kabeljau, Schellfisch und Wittling aufweist, wie die in Absatz 1 beschriebenen Maßnahmen, kann als Alternative zu diesen Maßnahmen verwendet werden.

Artikel 12

Aufhebung

Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/2034 wird aufgehoben.

Die Bezugnahme auf die Verordnung (EU) 2018/2034 in Anhang VI Teil B Nummer 3 der Verordnung (EU) 2019/1241 (24) gilt als Bezugnahme auf die Artikel 9 und 10 dieser Verordnung.

Artikel 13

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Oktober 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 83 vom 25.3.2019, S. 1.

(2)  ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2018/2034 der Kommission vom 18. Oktober 2018 zur Erstellung eines Rückwurfplans für den Zeitraum 2019-2021 für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den nordwestlichen Gewässern (ABl. L 327 vom 21.12.2018, S. 8).

(5)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2537709/STECF+PLEN+19-02.pdf

(6)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2537709/STECF+PLEN+19-02.pdf

(7)  Internationaler Rat für Meeresforschung.

(8)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/1099561/STECF+PLEN+15-02.pdf

(9)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/1099561/STECF+PLEN+15-02.pdf

(10)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2147402/STECF+PLEN+18-02.pdf

(11)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2537709/STECF+PLEN+19-02.pdf

(12)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2537709/STECF+PLEN+19-02.pdf

(13)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2537709/STECF+PLEN+19-02.pdf

(14)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2537709/STECF+PLEN+19-02.pdf

(15)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/1099561/STECF+PLEN+15-02.pdf

(16)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2537709/STECF+PLEN+19-02.pdf

(17)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2537709/STECF+PLEN+19-02.pdf

(18)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2537709/STECF+PLEN+19-02.pdf

(19)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2537709/STECF+PLEN+19-02.pdf

(20)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2537709/STECF+PLEN+19-02.pdf

(21)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2537709/STECF+PLEN+19-02.pdf

(22)  Die in dieser Verordnung verwendeten Fanggerätecodes entsprechen den Codes in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik. Bei Schiffen mit einer Länge über alles von weniger als zehn Metern beziehen sich die in dieser Tabelle verwendeten Fanggerätecodes auf die FAO-Klassifizierung der Fanggeräte.

(23)  Gemäß Anhang VI Teil B der Verordnung (EU) 2019/1241.

(24)  ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105.