27.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 333/82


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/2223 DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2019

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 bezüglich der Daten, die für zum Informationsaustausch bezüglich der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung genutzte Amtshilfedokumente erforderlich sind

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates vom 2. Mai 2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 5 und Artikel 16 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 der Kommission (2) sind Struktur und Inhalt der Amtshilfedokumente, die für den Informationsaustausch bezüglich der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung genutzt werden, sowie die für die Vervollständigung bestimmter Datenelemente in diesen Dokumenten erforderlichen Codes festgelegt.

(2)

Um Änderungen bei den Datenanforderungen einer neuen Version des EDV-gestützten Systems, das mit der Entscheidung Nr. 1152/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingeführt wurde, zu berücksichtigen und für Kohärenz zu sorgen, müssen bestimmte Änderungen der Struktur der Meldungen und Codelisten vorgenommen werden, die in den Amtshilfedokumenten verwendet werden.

(3)

Die Erläuterung in Anhang I Tabelle 4 Spalte F der Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 sollte aktualisiert werden, um eine eindeutige Identifizierung des Datenelements „Kennziffer“ zu ermöglichen, wenn die Art des „Primärkriteriums“ mit „46 = Beförderungsart“ angegeben ist.

(4)

Die Verwendung der Datengruppe „Empfänger“ in den Tabellen 5 und 14 des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 sollte aktualisiert werden, damit relevante Meldungen als Antwort auf die Abfrage eines elektronischen Verwaltungsdokuments mit unbekanntem Bestimmungsort oder als Vorlage für die Ausfuhr mit Anschreibeverfahren gesendet werden können.

(5)

Um für die ordnungsgemäße Anwendung der Rechtsvorschriften über Verbrauchsteuern zu sorgen, sollte das EDV-gestützte System eine Standardstruktur für Amtshilfedokumente vorsehen, um den Informationsaustausch zu erleichtern, wenn die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung manuell erledigt werden muss. Insbesondere sollte das EDV-gestützte System eine Standardstruktur für ein Ersuchen um manuelle Erledigung einer Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung vorsehen, das an den Abgangsmitgliedstaat gerichtet wird.

(6)

Um Verbrauchsteuerbetrug oder -verlust zu verhindern, sollte der Abgangsmitgliedstaat die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats oder des Ausfuhrmitgliedstaats stets über die manuelle Erledigung unterrichten. Das EDV-gestützte System sollte eine Standardstruktur für die entsprechenden Antworten vorsehen.

(7)

Die Kennziffern mehrerer Datenelemente in den Tabellen 4, 5, 7, 10, 11, 12 und 14 des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 sollten aktualisiert werden, um die Qualität der von Wirtschaftsbeteiligten übermittelten Informationen zu verbessern. Durch diese weiteren technischen Korrekturen sollten die anwendbaren Rechtsvorschriften klar und präzise gestaltet werden.

(8)

Damit die angeforderten Informationen, die den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermittelt werden, präzise und adäquat sind, werden für die Zwecke manueller Erledigungen die erforderlichen Codes für die Gründe eines Ersuchens um manuelle Erledigung und die Gründe für die Ablehnung einer manuellen Erledigung in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 festgelegt.

(9)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Um den Geltungsbeginn dieser Verordnung an den Geltungsbeginn einer neuen Version des mit der Entscheidung Nr. 1152/2003/EG eingerichteten EDV-gestützten Systems anzupassen, sollte diese Verordnung ab dem 13. Februar 2020 gelten.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verbrauchsteuerausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 wird wie folgt geändert:

1.

Der folgende Abschnitt IIA wird eingefügt:

„ABSCHNITT IIA

Ersuchen um manuelle Erledigung

Artikel 6a

Ersuchen um manuelle Erledigung

Für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 kann die ersuchende Behörde im Fall, dass die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung nicht nach Artikel 24 oder 25 der Richtlinie 2008/118/EG erledigt werden kann, die zuständige Behörde des Versandmitgliedstaats ersuchen, die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung manuell zu erledigen. Eine solche Anfrage erfolgt, indem das Dokument „Ersuchen um manuelle Erledigung“ gemäß Tabelle 15 des Anhangs I übermittelt wird.“;

2.

folgender Artikel 14a wird eingefügt:

„Artikel 14a

Verbindlicher Informationsaustausch — manuelle Erledigung

Für die Zwecke des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 kann die zuständige Behörde des Abgangsmitgliedstaats im Fall, dass ihr Nachweise über den Vollzug der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung vorliegen und die Beförderung nicht nach Artikel 24 oder 25 der Richtlinie 2008/118/EG erledigt werden kann, entscheiden, ob die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung manuell erledigt wird.

Die zuständige Behörde des Abgangsmitgliedstaats unterrichtet die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats oder des Ausfuhrmitgliedstaats über ihre Entscheidung.

Die Mitteilung einer Entscheidung über die manuelle Erledigung einer Beförderung erfolgt mittels des Dokuments ‚Antwort ‚Manuelle Erledigung‘‘ gemäß Tabelle 16 in Anhang I dieser Verordnung.“

3.

Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

4.

Anhang II wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 13. Februar 2020.

Brüssel, den 13. Dezember 2019

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 121 vom 8.5.2012, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 der Kommission vom 24. Februar 2016 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten bezüglich der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates (ABl. L 66 vom 11.3.2016, S. 1).

(3)  Entscheidung Nr. 1152/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 162 vom 1.7.2003, S. 5).


ANHANG I

In Anhang I der Verordnung (EU) 2016/323 erhalten die Tabellen 4, 5, 7, 10, 11, 12 und 14 folgende Fassung und die neuen Tabellen 15 und 16 werden eingefügt:

„Tabelle 4

(gemäß Artikel 5 Absatz 1)

Allgemeine Anfrage

A

B

C

D

E

F

G

1

ATTRIBUTE

R

 

 

 

 

a

Anfrageart

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

(vorbehalten)

2

=

Anfrage nach Bezugsdaten

3

=

(vorbehalten)

4

=

(vorbehalten)

5

=

Anfrage zur Resynchronisierung des Verzeichnisses der Wirtschaftsbeteiligten

6

=

Anfrage zum Abruf einer Liste von e-VD

7

=

Anfrage für SEED-Statistiken

n1

 

b

Anfrage Meldungsbezeichnung

C

„R“ bei <Anfrageart> „2“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

Mögliche Kennziffern:

„C_COD_DAT“

=

Gemeinsame Codeliste

„C_PAR_DAT“

=

Gemeinsame Systemparameter

„ALL“

=

Für komplette Struktur

a..9

 

c

Anfragende Stelle

R

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an8

 

d

Anfrage Korrelationskennung

C

„R“ bei <Anfrageart> „2“, „5“, „6“ oder „7“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

Der Kennwert für <Anfrage Korrelationskennung> ist für jeden Mitgliedstaat einmalig.

an..44

 

e

Beginndatum

C

Für 1 e und f:

„R“ bei <Anfrageart> „2“ oder „5“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

 

Datum

 

f

Enddatum

C

 

Datum

 

g

Einziges Datum

C

„R“ bei <Anfrageart> „2“ oder „5“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

 

Datum

2

ANFRAGE e-VD-LISTE

C

„R“ bei <Anfrageart> „6“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

 

 

 

a

Code Mitgliedstaat

R

 

(Siehe Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

a2

2.1

AA_PRIMÄRKRITERIUM

R

 

 

99x

 

a

Art des Primärkriteriums

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

ARC

2

=

Markenname der Ware

3

=

Kategorien verbrauchsteuerpflichtiger Waren der Beförderung

4

=

(vorbehalten)

5

=

(vorbehalten)

6

=

(vorbehalten)

7

=

(vorbehalten)

8

=

Ort des Empfängers

9

=

Ort des Versenders

10

=

Ort des Sicherheitsleistenden

11

=

(vorbehalten)

12

=

Lieferort (Stadt)

13

=

Ort des Abgangssteuerlagers

14

=

Ort des Beförderers

15

=

KN-Code des Erzeugnisses

16

=

Rechnungsdatum

17

=

Verbrauchsteuernummer Empfänger

18

=

Verbrauchsteuernummer Versender

19

=

Verbrauchsteuernummer Sicherheitsleistender

20

=

(vorbehalten)

21

=

(vorbehalten)

22

=

Verbrauchsteuernummer Bestimmungssteuerlager

23

=

Verbrauchsteuernummer Abgangssteuerlager

24

=

(vorbehalten)

25

=

Verbrauchsteuer-Produktcode

26

=

Beförderungsdauer

27

=

Bestimmungsmitgliedstaat

28

=

Abgangsmitgliedstaat:

29

=

Name Empfänger

30

=

Name Versender

31

=

Name Sicherheitsleistender

32

=

(vorbehalten)

33

=

Lieferort (Bezeichnung)

34

=

Name Abgangssteuerlager

35

=

Name Beförderer

36

=

Rechnungsnummer

37

=

Postleitzahl Empfänger

38

=

Postleitzahl Versender

39

=

Postleitzahl Sicherheitsleistender

40

=

(vorbehalten)

41

=

Postleitzahl Lieferort

42

=

Postleitzahl Abgangssteuerlager

43

=

Postleitzahl Beförderer

44

=

Warenmenge (gemäß e-VD)

45

=

Bezugsnummer = laufende Nummer, die der Versender zuordnet

46

=

Beförderungsart

47

=

(vorbehalten)

48

=

(vorbehalten)

49

=

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Empfänger

50

=

(vorbehalten)

51

=

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Beförderer

52

=

Änderung Bestimmungsort (Ordnungsnummer ≥ 2)

n..2

2.1.1

AA_PRIMÄRKENNWERT

O

 

 

99x

 

a

Kennwert

R

 

Wenn die „Art des Primärkriteriums“ 46 (Beförderungsart) ist, dann ist ein bestehender „Code Beförderungsart“ in der Liste „BEFÖRDERUNGSARTEN“ zu verwenden.

an..255

3

STA_ANFRAGE

C

„R“ bei <Anfrageart> „7“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

 

 

 

a

Art der Statistik

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Aktive und inaktive Wirtschaftsbeteiligte

2

=

Bevorstehender Ablauf

3

=

Wirtschaftsbeteiligte nach Art und Steuerlager

4

=

Verbrauchsteuertätigkeit

5

=

Änderungen in Verbrauchsteuerzulassungen

n1

3.1

LISTE MITGLIEDSTAATEN

R

 

 

99x

 

a

Code Mitgliedstaat

R

 

(Siehe Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

a2

4

STA_ZEITRAUM

C

„R“ bei <Anfrageart> „7“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

 

 

 

a

Jahr

R

 

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n4

 

b

Halbjahr

C

Für 4 b, c und d:

Die drei folgenden Datenfelder sind fakultativ und schließen einander aus:

<Halbjahr>

<Quartal>

<Monat>

D. h., bei Vorgabe eines dieser Datenfelder sind die beiden anderen nicht anwendbar.

Mögliche Kennziffern:

1

=

Erstes Halbjahr

2

=

Zweites Halbjahr

n1

 

c

Quartal

C

Mögliche Kennziffern:

1

=

Erstes Quartal

2

=

Zweites Quartal

3

=

Drittes Quartal

4

=

Viertes Quartal

n1

 

d

Monat

C

Mögliche Kennziffern:

1

=

Januar

2

=

Februar

3

=

März

4

=

April

5

=

Mai

6

=

Juni

7

=

Juli

8

=

August

9

=

September

10

=

Oktober

11

=

November

12

=

Dezember

n..2

5

REF_ANFRAGE

C

„R“ bei <Anfrageart> „2“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

 

 

 

a

Kennzeichen „Gemeinsame Kriterien für die Risikobewertung“

O

 

Mögliche Kennziffern:

0

=

nein oder falsch

1

=

ja oder richtig

n1

5.1

CODELISTE

O

 

 

99x

 

a

Anfrage Codeliste

O

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Maßeinheiten

2

=

Ereignisarten

3

=

Nachweisarten

4

=

(vorbehalten)

5

=

(vorbehalten)

6

=

Sprach-Code

7

=

Mitgliedstaaten

8

=

Ländercodes

9

=

Packstücke — Codes

10

=

Gründe für Beanstandung beim Empfang oder Kontrollbericht

11

=

Gründe für Unterbrechung

12

=

(vorbehalten)

13

=

Beförderungsarten

14

=

Beförderungsmittel/Container

15

=

Weinbauzonen

16

=

Behandlung des Weinerzeugnisses — Code

17

=

Kategorien gemäß Verbrauchsteuer-Produktcode

18

=

Verbrauchsteuer-Produktcode

19

=

KN-Codes

20

=

Entsprechungen KN-Code -Verbrauchsteuer-Produktcode

21

=

Stornierungsgründe

22

=

Warnhinweis oder Ablehnung eines e-VD — Gründe

23

=

Verzögerungsgründe

24

=

(vorbehalten)

25

=

Das Ereignis meldende Personen

26

=

Verweigerungsgründe

27

=

Verzögertes Ergebnis — Gründe

28

=

Maßnahmen aufgrund des Ersuchens

29

=

Gründe für das Ersuchen

30

=

(vorbehalten)

31

=

(vorbehalten)

32

=

(vorbehalten)

33

=

(vorbehalten)

34

=

Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit nicht möglich — Gründe

35

=

(vorbehalten)

36

=

Art des Dokuments

37

=

(vorbehalten)

38

=

(vorbehalten)

39

=

Gründe für Ersuchen um manuelle Erledigung

40

=

Gründe für Ablehnung der manuellen Erledigung

n..2


Tabelle 5

(gemäß Artikel 5 Absatz 2)

Liste der durch eine allgemeine Suche ermittelten e-VD

A

B

C

D

E

F

G

1

ATTRIBUTE

R

 

 

 

 

a

Anfragende Stelle

R

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an8

 

b

Anfrage Korrelationskennung

R

 

Der Kennwert für <Anfrage Korrelationskennung> ist für jeden Mitgliedstaat einmalig.

an..44

2

POSITION AUF DER e-VD-LISTE

O

 

 

99x

 

a

Versanddatum

R

 

 

Datum

2.1

BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN

R

 

 

 

 

a

ARC

R

 

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an21

 

b

Datum und Uhrzeit der Validierung des e-VD

R

 

 

Datum Uhrzeit

 

c

Ordnungsnummer

R

 

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..2

2.2

VERSENDER

R

 

 

 

 

a

Verbrauchsteuernummer

R

 

Für VERSENDER

Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>

<Wirtschaftsbeteiligter (Art)> des <VERSENDER> muss sein:

„Zugelassener Lagerinhaber“ ODER

„Registrierter Versender“

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013)

an13

 

b

Name

R

 

 

an..182

2.3

ORT der Versendung

C

WENN „Ausgangspunkt — Steuerlager“,

DANN

<ORT der Versendung> „R“,

<EINFUHRZOLLSTELLE> nicht zutreffend,

SONST

<ORT der Versendung> nicht zutreffend,

<EINFUHRZOLLSTELLE> „R“

 

 

 

a

Schlüsselnummer Steuerlager

R

 

Für den ORT der Versendung

Bestehende Kennung <Schlüsselnummer Steuerlager> (Verbrauchsteuernummer in SEED)

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013)

an13

 

b

Name

O

 

 

an..182

2.4

EINFUHRZOLLSTELLE

C

WENN <Ausgangspunkt e-VD> „Ausgangspunkt — Steuerlager“,

DANN

<ORT der Versendung> „R“,

<EINFUHRZOLLSTELLE> nicht zutreffend,

SONST

<ORT der Versendung> nicht zutreffend,

<EINFUHRZOLLSTELLE> „R“

 

 

 

a

Dienststellenschlüsselnummer

R

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an8

2.5

EMPFÄNGER

C

‚R‘, ausgenommen bei Meldungsart 2 (Vorlage für die Ausfuhr mit Anschreibeverfahren) oder Code Bestimmungsort 8

 

 

 

a

Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

C

WENN <Code Bestimmungsort>

„Bestimmungsort — Steuerlager“

„Bestimmungsort — Registrierter Empfänger“

„Bestimmungsort — Registrierter Empfänger im Einzelfall“

„Bestimmungsort — Direktlieferung“

DANN <EMPFÄNGER. Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer> „R“,

SONST

WENN <Code Bestimmungsort>

„Bestimmungsort — Ausfuhr“,

DANN <EMPFÄNGER. Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer> „O“,

SONST <EMPFÄNGER. Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer> nicht zutreffend

Die möglichen Kennwerte für <Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer> sind in der nachstehenden Tabelle beschrieben:

an..16

Code Bestimmungsort

EMPFÄNGER Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

ORT DER LIEFERUNG Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

1 -

„Bestimmungsort — Steuerlager“

Verbrauchsteuernummer (1)

Schlüsselnummer Steuerlager (Verbrauchsteuernummer) (2)

2 -

„Bestimmungsort — Registrierter Empfänger“

Verbrauchsteuernummer (3)

Sonstige Kennung (4)

3 -

„Bestimmungsort — Registrierter Empfänger im Einzelfall“

Bezugsnummer Einzelfallermächtigung (5)

Sonstige Kennung (6)

4 -

„Bestimmungsort — Direktlieferung“

Verbrauchsteuernummer (7)

(Nicht zutreffend)

5 -

Bestimmungsort — Von der Verbrauchsteuer befreiter Empfänger

(Nicht zutreffend)

Sonstige Kennung (8)

6 -

Bestimmungsort — Ausfuhr

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (fakultativ)

(Die Datengruppe <ORT DER LIEFERUNG> existiert nicht)

8 -

Bestimmungsort unbekannt

(Nicht zutreffend)

(Nicht zutreffend)

(1)

<Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist „Zugelassener Lagerinhaber“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(2)

Bestehende Kennung <Schlüsselnummer Steuerlager> im Datensatz <STEUERLAGER>.

(3)

<Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist „Registrierter Empfänger“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(4)

Für den Ort der Lieferung bedeutet „Sonstige Kennung“: eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder jede sonstige Kennung; sie ist fakultativ.

(5)

Bestehende Kennung <Bezugsnummer Einzelfallermächtigung> im Datensatz <EINZELERMÄCHTIGUNG>.

(6)

Für den Ort der Lieferung bedeutet „Sonstige Kennung“: eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder jede sonstige Kennung; sie ist fakultativ.

(7)

<Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist entweder „Zugelassener Lagerinhaber“ oder „Registrierter Empfänger“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(8)

Für den Ort der Lieferung bedeutet „Sonstige Kennung“: eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder jede sonstige Kennung; sie ist fakultativ.

(Siehe Codeliste 1 und Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013, falls zutreffend)

 

b

EORI-Nummer

C

„O“ bei <Code Bestimmungsort> „Bestimmungsort — Ausfuhr“

Gilt nicht anderweitig

Anzugeben ist die EORI-Nummer der für die Abgabe der Ausfuhranmeldung zuständigen Person gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie 2008/118/EG.

an..17

 

c

Name

R

 

 

an..182

2.6

ORT der Lieferung

C

Die Verwendung der Datengruppen <ORT der Lieferung> und <AUSFUHRZOLLSTELLE> wird nachstehend beschrieben, entsprechend dem <Code Bestimmungsort>:

„R“ bei Code Bestimmungsort 1 und 4

„O“ bei Code Bestimmungsort 2, 3 und 5

Gilt nicht anderweitig

 

a

Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

C

WENN <Code Bestimmungsort> „Bestimmungsort — Steuerlager“,

DANN <ORT DER LIEFERUNG Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer> „R“,

SONST

WENN <Code Bestimmungsort> „Bestimmungsort — Direktlieferung“,

DANN <ORT DER LIEFERUNG Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer> nicht zutreffend,

SONST <ORT DER LIEFERUNG Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer> „O“

Die möglichen Kennwerte für <Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer> sind in der nachstehenden Tabelle beschrieben:

an..16

Code Bestimmungsort

EMPFÄNGER Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

ORT DER LIEFERUNG Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

1 -

„Bestimmungsort — Steuerlager“

Verbrauchsteuernummer (1)

Schlüsselnummer Steuerlager (Verbrauchsteuernummer) (2)

2 -

„Bestimmungsort — Registrierter Empfänger“

Verbrauchsteuernummer (3)

Sonstige Kennung (4)

3 -

„Bestimmungsort — Registrierter Empfänger im Einzelfall“

Bezugsnummer Einzelfallermächtigung (5)

Sonstige Kennung (6)

4 -

„Bestimmungsort — Direktlieferung“

Verbrauchsteuernummer (7)

(Nicht zutreffend)

5 -

Bestimmungsort — Von der Verbrauchsteuer befreiter Empfänger

(Nicht zutreffend)

Sonstige Kennung (8)

6 -

Bestimmungsort — Ausfuhr

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (fakultativ)

(Die Datengruppe <ORT DER LIEFERUNG> existiert nicht)

8 -

Bestimmungsort unbekannt

(Nicht zutreffend)

(Nicht zutreffend)

(1)

<Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist „Zugelassener Lagerinhaber“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(2)

Bestehende Kennung <Schlüsselnummer Steuerlager> im Datensatz <STEUERLAGER>.

(3)

<Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist „Registrierter Empfänger“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(4)

Für den Ort der Lieferung bedeutet „Sonstige Kennung“: eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder jede sonstige Kennung; sie ist fakultativ.

(5)

Bestehende Kennung <Bezugsnummer Einzelfallermächtigung> im Datensatz <EINZELERMÄCHTIGUNG>.

(6)

Für den Ort der Lieferung bedeutet „Sonstige Kennung“: eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder jede sonstige Kennung; sie ist fakultativ.

(7)

<Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist entweder „Zugelassener Lagerinhaber“ oder „Registrierter Empfänger“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(8)

Für den Ort der Lieferung bedeutet „Sonstige Kennung“: eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder jede sonstige Kennung; sie ist fakultativ.

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013, falls zutreffend)

 

b

Name

C

WENN <Code Bestimmungsort> „Bestimmungsort — Direktlieferung“,

DANN <Name> „O“,

SONST <Name> „R“

 

an..182

2.7

AUSFUHRZOLLSTELLE

C

Die Verwendung der Datengruppen <ORT der Lieferung> und <AUSFUHRZOLLSTELLE> wird in der nachstehenden Tabelle beschrieben, entsprechend dem <Code Bestimmungsort>:

 

 

Code Bestimmungsort

<ORT der Lieferung>

<AUSFUHRZOLLSTELLE>

1 -

„Bestimmungsort — Steuerlager“

„R“

Nicht zutreffend

2 -

„Bestimmungsort“

„O“

Nicht zutreffend

3 -

„Bestimmungsort — Registrierter Empfänger im Einzelfall“

„O“

Nicht zutreffend

4 -

„Bestimmungsort — Direktlieferung“

„R“

Nicht zutreffend

5 -

Bestimmungsort — Von der Verbrauchsteuer befreiter Empfänger

„O“

Nicht zutreffend

6 -

Bestimmungsort — Ausfuhr

Nicht zutreffend

„R“

8 -

Bestimmungsort unbekannt (noch nicht endgültig feststehender Empfänger)

Nicht zutreffend

Nicht zutreffend

 

a

Dienststellenschlüsselnummer

R

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an8

2.8

KATEGORIE VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN

R

 

 

9x

 

a

Kategorie verbrauchsteuerpflichtiger Waren

R

 

(Siehe Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013)

a1

2.9

VERANLASSER der Beförderung

C

WENN <e-VD Kopfdaten. Veranlassung der Beförderung> (IE801) (oder <e-VD Kopfdaten. Veranlassung der Beförderung> (IE815)) „Versender“ oder „Empfänger“,

DANN <VERANLASSER der Beförderung> nicht zutreffend,

SONST <VERANLASSER der Beförderung> „R“

 

 

 

a

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

O

 

 

an..14

 

b

Name

R

 

 

an..182

2.10

ERSTER BEFÖRDERER

O

 

 

 

 

a

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

O

 

 

an..14

 

b

Name

R

 

 

an..182


Tabelle 7

(gemäß Artikel 6 Absatz 1)

Allgemeine Anfrage zwecks Verwaltungszusammenarbeit

A

B

C

D

E

F

G

1

ATTRIBUTE

R

 

 

 

 

a

Anfrageart

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Verwaltungszusammenarbeit

2

=

Anfrage bezüglich eines Verlaufs

n1

 

b

Frist für Ergebnisse

R

 

 

Datum

2

FOLGEMASSNAHMEN

R

 

 

 

 

a

Follow-up-Korrelationskennung

R

 

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II)

an28

 

b

Datum des Ausgangs

R

 

 

Datum

 

c

Code des Sendemitgliedstaats

R

 

Mitgliedstaat mit einem Mitgliedstaatencode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009

a2

 

d

Schlüsselnummer der sendenden Dienststelle

O

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an8

 

e

Sendender Beamter

O

 

 

an..35

 

f

Code des Empfängermitgliedstaats

R

 

Mitgliedstaat mit einem Mitgliedstaatencode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009

a2

 

g

Schlüsselnummer der empfangenden Dienststelle

O

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an8

 

h

Empfangender Beamter

O

 

 

an..35

 

i

Nationale Vorgangsreferenz

O

 

 

an..99

3

VZ_ANFRAGE

C

„R“ bei <Anfrageart> „1“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

 

 

 

a

Informationen zur Anfrage Verwaltungszusammenarbeit

R

 

 

an..999

 

b

Informationen zur Anfrage Verwaltungszusammenarbeit_ LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

c

Flagge

O

 

Mögliche Kennziffern:

0

=

nein oder falsch

1

=

ja oder richtig

n1

3.1

Code für die GRÜNDE DER ANFRAGE

R

 

 

99x

 

a

Code für die Gründe der Anfrage zwecks Verwaltungszusammenarbeit

R

 

(Siehe Codeliste 8 in Anhang II)

n..2

 

b

ACO_Ergänzende Informationen

C

„R“ bei <Code für die Gründe der Anfrage zwecks Verwaltungszusammenarbeit> „Sonstiges“

„O“ in anderen Fällen

an..999

 

c

ACO_Ergänzende Informationen_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

3.1.1

RISIKOBEWERTUNG REFERENZ

O

 

 

99x

 

a

Sonstiges Risikoprofil

O

 

 

an..999

 

b

Sonstiges Risikoprofil_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

3.2

ARC-Liste

O

 

 

99x

 

a

ARC

R

 

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an21

 

b

Ordnungsnummer

O

 

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..2

3.3

PERSON

O

 

 

99x

 

a

Verbrauchsteuernummer

C

Für 3.3 a, b und c: Mindestens eines der folgenden Attribute muss vorhanden sein:

<Verbrauchsteuernummer>

<Umsatzsteuer-Identifikationsnummer>

<Name>

Bestehende Kennung (Verbrauchsteuernummer) <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG> oder <Bezugsnummer Einzelfallermächtigung> im Datensatz <EINZELFALLERMÄCHTIGUNG>.

(Siehe Codeliste 1 und Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013)

an13

 

b

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

C

 

an..14

 

c

Name

C

 

an..182

 

d

Code Mitgliedstaat

C

„R“, wenn <Name> vorliegt und <Verbrauchsteuernummer> und <Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer> nicht vorliegen

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Verbrauchsteuernummer in Feld 3.3a, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in Feld 3.3b und Name in Feld 3.3c)

Mitgliedstaat mit einem Mitgliedstaatencode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009

a2

 

e

Straße

O

 

 

an..65

 

f

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

g

Postleitzahl

O

 

 

an..10

 

h

Ort

O

 

 

an..50

 

i

NAD_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

j

Telefonnummer

O

 

 

an..35

 

k

Faxnummer

O

 

 

an..35

 

l

E-Mail-Adresse

O

 

 

an..70

3.4

BELEGDOKUMENTE

O

 

 

9x

 

a

Kurzbeschreibung Belegdokument

C

„R“, wenn <Art Belegdokument> „Sonstiges“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Referenz Belegdokument in Feld 3.4c und Bild Dokument in Feld 3.4e)

 

an..999

 

b

Kurzbeschreibung Belegdokument_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

c

Referenz Belegdokument

C

Mindestens eines der drei folgenden Felder muss vorhanden:

<Art Belegdokument>

<Referenz Belegdokument>

<Bild Dokument>

(Siehe Kurzbeschreibung Belegdokument in Feld 3.4a und Bild Dokument in Feld 3.4e)

 

an..999

 

d

Referenz Belegdokument_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

e

Bild Dokument

C

Mindestens eines der drei folgenden Felder muss vorhanden:

<Art Belegdokument>

<Referenz Belegdokument>

<Bild Dokument>

(Siehe Kurzbeschreibung Belegdokument in Feld 3.4a und Referenz Belegdokument in Feld 3.4c)

 

 

 

f

Art Belegdokument

C

Mindestens eines der drei folgenden Felder muss vorhanden:

<Art Belegdokument>

<Referenz Belegdokument>

<Bild Dokument>

(Siehe Referenz Belegdokument in Feld 3.4c und Bild Dokument in Feld 3.4e)

(Siehe Codeliste 15 in Anhang II)

n..4

3.5

Geforderte MASSNAHMEN

O

 

 

99x

 

a

Code für Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit

R

 

(Siehe Codeliste 9 in Anhang II)

n..2

 

b

Ergänzung zu Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit

C

„R“ bei <Code für Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit> „Sonstiges“

„O“ in anderen Fällen

(Siehe Code für Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit in Feld 3.5a)

 

an..999

 

c

Ergänzung zu Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit_ LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

4

ANFRAGE BEZÜGLICH EINES VERLAUFS

C

„R“ bei <Anfrageart> „2“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Anfrageart in Feld 1a)

 

 

 

a

ARC

R

 

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an21

 

b

Umfang der Anfrage bezüglich eines Verlaufs

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Relevante Daten zu einem durch <Umfang Datum> festgelegten Zeitpunkt

2

=

Datenhistorie seit einem durch <Umfang Datum> festgelegten Zeitpunkt

3

=

Vollständige Datenhistorie

(Siehe Umfang Datum in Feld 4c)

n1

 

c

Umfang Datum

C

Gilt nicht, wenn <Umfang der Anfrage bezüglich eines Verlaufs> „3“ ist

„R“ in anderen Fällen

(Siehe Umfang der Anfrage bezüglich eines Verlaufs in Feld 4b)

 

Datum

 

d

Grund für die Anfrage bezüglich eines Verlaufs

R

 

 

an..999

 

e

Grund für die Anfrage bezüglich eines Verlaufs_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

5

KONTAKT

O

 

 

 

 

a

Dienststellenschlüsselnummer

R

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an8

 

b

Anfragender Verbrauchsteuerbeamter

O

 

 

an..35

 

c

Telefonnummer

O

 

 

an..35

 

d

Faxnummer

O

 

 

an..35

 

e

E-Mail-Adresse

O

 

 

an..70


Tabelle 10

(gemäß Artikel 6 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 1 sowie den Artikeln 10 und 16)

Ergebnisse der Verwaltungszusammenarbeit

A

B

C

D

E

F

G

1

FOLGEMASSNAHMEN

R

 

 

 

 

a

Follow-up-Korrelationskennung

R

 

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II)

an28

 

b

Datum des Ausgangs

R

 

 

Datum

 

c

Code des Sendemitgliedstaats

R

 

Mitgliedstaat mit einem Mitgliedstaatencode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009

a2

 

d

Schlüsselnummer der sendenden Dienststelle

O

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an8

 

e

Sendender Beamter

O

 

 

an..35

 

f

Code des Empfängermitgliedstaats

R

 

Mitgliedstaat mit einem Mitgliedstaatencode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009

a2

 

g

Schlüsselnummer der empfangenden Dienststelle

O

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an8

 

h

Empfangender Beamter

O

 

 

an..35

 

i

Nationale Vorgangsreferenz

C

„O“, wenn <Follow-up-Korrelationskennung> nicht mit <Follow-up-Korrelationskennung> einer Anfrage übereinstimmt

„R“, wenn <Follow-up-Korrelationskennung> mit <Follow-up-Korrelationskennung> einer Anfrage übereinstimmt UND

<Nationale Vorgangsreferenz> in der Anfrage angegeben ist

Gilt nicht anderweitig

Wenn <Follow-up-Korrelationskennung> mit <Follow-up-Korrelationskennung> einer Anfrage übereinstimmt UND <Nationale Vorgangsreferenz> in der Anfrage angegeben ist,

DANN

muss <Nationale Vorgangsreferenz> mit <Nationale Vorgangsreferenz> in der Anfrage identisch sein

an..99

2

KONTAKT

O

 

 

 

 

a

Dienststellenschlüsselnummer

R

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an8

 

b

Anfragender Verbrauchsteuerbeamter

O

 

 

an..35

 

c

Telefonnummer

O

 

 

an..35

 

d

Faxnummer

O

 

 

an..35

 

e

E-Mail-Adresse

O

 

 

an..70

3

VZ_MAßNAHMEN ERGEBNISSE

O

 

 

99x

 

a

ARC

O

 

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an21

 

b

Ordnungsnummer

C

„O“, wenn <ARC> vorliegt

Gilt nicht anderweitig

(Siehe ARC in Feld 3a)

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..2

 

c

Code für Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit

R

 

(Siehe Codeliste 9 in Anhang II)

n..2

 

d

Ergänzung zu Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit

C

„R“ bei <Code für Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit> „Sonstiges“

„O“ in anderen Fällen

(Siehe Code für Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit in Feld 3c)

 

an..999

 

e

Ergänzung zu Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit_ LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

f

Code für Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit nicht möglich — Gründe

O

 

(Siehe Codeliste 11 in Anhang II)

n..2

 

g

Ergänzung zu Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit nicht möglich — Gründe

C

„R“ bei <Code für Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit nicht möglich — Gründe> „Sonstiges“

„O“ in anderen Fällen

(Siehe Code für Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit nicht möglich — Gründe in Feld 3f)

 

an..999

 

h

Ergänzung zu Maßnahmen in Verwaltungszusammenarbeit nicht möglich — Gründe_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

i

Feststellung am Bestimmungsort

O

 

Mögliche Kennziffern:

0

=

Sonstige Feststellung

1

=

(vorbehalten)

2

=

Sendung ordnungsgemäß eingetroffen

3

=

Sendung nicht eingetroffen

4

=

Sendung verspätet eingetroffen

5

=

Fehlmenge festgestellt

6

=

Verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht ordnungsgemäß eingetroffen

7

=

Sendung nicht in der Lagerbuchhaltung vermerkt

8

=

Wirtschaftsbeteiligter konnte nicht kontaktiert werden

9

=

Fehlende Angabe eines Wirtschaftsbeteiligten

10

=

Mehrmenge festgestellt

11

=

Falscher Verbrauchsteuer-Produktcode

12

=

Falscher Code für den Bestimmungsort

13

=

Abweichungen bestätigt

14

=

Manuelle Erledigung empfohlen

15

=

Unterbrechung empfohlen

16

=

Unregelmäßigkeiten festgestellt

n..2

 

j

Sonstige Art der Feststellung

C

„R“ bei <Feststellung am Bestimmungsort> „Sonstige Feststellung“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Feststellung am Bestimmungsort in Feld 3i)

 

an..999

 

k

Sonstige Art der Feststellung_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

l

Ergänzende Erläuterungen

O

 

 

an..999

 

m

Ergänzende Erläuterungen_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

n

Kontrollberichtnummer

O

 

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II)

Im System gibt es eine Meldung „Kontrollbericht“ (auch für den Fall, dass die Meldung Teil einer eingegangenen Meldung „Beförderungsverlauf“/„Ergebnisse der Anfrage bezüglich eines Verlaufs“ ist), die dieselbe <Kontrollberichtnummer> wie die übermittelte Meldung hat. Wenn der <ARC> in der übermittelten Meldung angegeben ist, stimmt er mit dem <ARC> der betreffenden Meldung „Kontrollbericht“ überein.

(Siehe ARC in Feld 3a)

an16

4

RÜCKMELDUNG

O

 

 

 

 

a

Feedback angefordert oder gegeben

R

 

Mögliche Kennziffern:

0

=

Kein Feedback angefordert

1

=

Feedback angefordert

2

=

Feedback gegeben

n1

 

b

Folgemaßnahmen

C

Mindestens eines der beiden folgenden Felder, wenn Feld 4a verwendet wird:

<Folgemaßnahmen>

<Relevanz der Informationen>

an..999

 

c

Folgemaßnahmen_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

d

Relevanz der vorgelegten Informationen

C

Mindestens eines der beiden folgenden Felder, wenn Feld 4a verwendet wird:

<Folgemaßnahmen>

<Relevanz der Informationen>

an..999

 

e

Relevanz der Informationen_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

5

BELEGDOKUMENTE

O

 

 

9x

 

a

Kurzbeschreibung Belegdokument

C

„R“, wenn <Art Belegdokument> „Sonstiges“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Art Belegdokument in Feld 5f)

 

an..999

 

b

Kurzbeschreibung Belegdokument_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

c

Referenz Belegdokument

C

Mindestens eines der drei folgenden Felder muss vorhanden:

<Kurzbeschreibung Belegdokument>

<Referenz Belegdokument>

<Bild Dokument>

(Siehe Kurzbeschreibung Belegdokument in Feld 5a und Bild Dokument in Feld 5e)

 

an..999

 

d

Referenz Belegdokument_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

e

Bild Dokument

C

Mindestens eines der drei folgenden Felder muss vorhanden:

<Kurzbeschreibung Belegdokument>

<Referenz Belegdokument>

<Bild Dokument>

(Siehe Kurzbeschreibung Belegdokument in Feld 5 a und Referenz Belegdokument in Feld 5c)

 

 

 

f

Art Belegdokument

C

Mindestens eines der drei folgenden Felder muss vorhanden:

<Kurzbeschreibung Belegdokument>

<Referenz Belegdokument>

<Bild Dokument>

(Siehe Kurzbeschreibung Belegdokument in Feld 5a, Referenz Belegdokument in Feld 5c und Bild Dokument in Feld 5e)

(Siehe Codeliste 15 in Anhang II)

n..4


Tabelle 11

(gemäß Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 11)

Kontrollbericht

A

B

C

D

E

F

G

1

ATTRIBUTE

R

 

 

 

 

a

Meldungsart

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Validiertes Dokument

n1

 

b

Datum und Uhrzeit der Validierung des Kontrollberichts

C

„R“ nach erfolgreicher Validierung

Gilt nicht anderweitig

 

Datum Uhrzeit

2

KONTROLLBERICHT KOPFDATEN

R

 

 

 

 

a

Kontrollberichtnummer

R

 

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II)

an16

2.1

KONTROLLSTELLE

R

 

 

 

 

a

Schlüsselnummer der Kontrollstelle

O

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an8

 

b

Code Mitgliedstaat

C

Für 2.1 b, c, d, e, f und g:

„R“ außer bei <Hausnummer>; diese ist „O“, wenn <Schlüsselnummer der Kontrollstelle> nicht angegeben ist

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Schlüsselnummer der Kontrollstelle in Feld 2.1a)

Mitgliedstaat mit einem Mitgliedstaatencode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009

a2

 

c

Bezeichnung der Kontrollstelle

C

 

an..35

 

d

Straße

C

 

an..65

 

e

Hausnummer

C

 

an..11

 

f

Postleitzahl

C

 

an..10

 

g

Ort

C

 

an..50

 

h

Telefonnummer

C

Für 2.1 h, i und j:

Wenn <Schlüsselnummer der Kontrollstelle> nicht angegeben ist, muss mindestens eines der drei folgenden Attribute vorhanden sein:

<Telefonnummer>

<Faxnummer>

<E-Mail-Adresse>

sonst ist keines der drei Attribute anwendbar

(Siehe Schlüsselnummer der Kontrollstelle in Feld 2.1a)

 

an..35

 

i

Faxnummer

C

 

an..35

 

j

E-Mail-Adresse

C

 

an..70

 

k

NAD_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) freie(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

3

BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: e-VD

C

Eine der Datengruppen <BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: e-VD> oder <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT> muss vorhanden sein

 

 

 

a

ARC

R

 

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an21

 

b

Ordnungsnummer

R

 

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..2

4

SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT

C

Eine der Datengruppen <BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: e-VD> oder <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT> muss vorhanden sein

 

 

 

a

Art SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT

R

 

Mögliche Kennziffern:

0

=

Sonstiges

2

=

SAAD

n1

 

b

Kurzbeschreibung Sonstiges Begleitdokument

C

„R“, wenn <Art Sonstiges Begleitdokument> „Sonstiges“

Gilt nicht anderweitig

 

an…350

 

c

Kurzbeschreibung Sonstiges Begleitdokument_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

n2

 

d

Nummer des sonstigen Begleitdokuments

R

 

 

an…350

 

e

Datum des sonstigen Begleitdokuments

R

 

 

Datum

 

f

Bild des sonstigen Begleitdokuments

O

 

 

 

 

g

Abgangsmitgliedstaat

R

 

Mitgliedstaat mit einem Mitgliedstaatencode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009

a2

 

h

Bestimmungsmitgliedstaat

R

 

Mitgliedstaat mit einem Mitgliedstaatencode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009

a2

4.1

AN DER BEFÖRDERUNG BETEILIGTE PERSON

O

 

 

9x

 

a

Verbrauchsteuernummer

C

Mindestens eines der folgenden Attribute muss vorhanden sein:

<Verbrauchsteuernummer>

<Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer>

<Name>

Bestehende Kennung (Verbrauchsteuernummer) <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG> oder <Bezugsnummer Einzelfallermächtigung> im Datensatz <EINZELFALLERMÄCHTIGUNG>.

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013)

an13

 

b

Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

C

Mindestens eines der folgenden Attribute muss vorhanden sein:

<Verbrauchsteuernummer>

<Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer>

<Name>

Eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder jede sonstige nationale Nummer

an16

 

c

Name

C

Mindestens eines der folgenden Attribute muss vorhanden sein:

<Verbrauchsteuernummer>

<Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer>

<Name>

an..182

 

d

Person (Art)

O

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Versender

2

=

Empfänger

3

=

Fiskalischer Vertreter

4

=

Verkäufer

5

=

Haftende Person

6

=

Kunde (Privatperson)

n..2

 

e

Code Mitgliedstaat

C

„R“, wenn <Name> vorliegt UND <Verbrauchsteuernummer> und <Umsatzsteuer-Identifikationsnummer> nicht vorliegen

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

a2

 

f

Straße

O

 

 

an..65

 

g

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

h

Postleitzahl

O

 

 

an..10

 

i

Ort

O

 

 

an..50

 

j

NAD_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

k

Telefonnummer

O

 

 

an..35

 

m

E-Mail-Adresse

O

 

 

an..70

4.2

WARENPOSITION

O

 

 

999x

 

a

Warenbeschreibung

O

 

 

an..55

 

b

KN-Code

C

„R“, wenn <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT Bild des sonstigen Begleitdokuments> in der Datengruppe <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT> nicht vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Felder 4 und 4f)

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n8

 

c

Handelsbezeichnung der Waren

O

 

 

an..999

 

d

Zusatzcode

O

 

 

an..35

 

e

Menge

C

„R“, wenn <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT Bild des sonstigen Begleitdokuments> in der Datengruppe <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT> nicht vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Felder 4 und 4f)

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..15,3

 

f

Code für die Maßeinheit

C

„R“, wenn <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT Bild des sonstigen Begleitdokuments> in der Datengruppe <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT> nicht vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Felder 4 und 4f)

(Siehe Codeliste 12 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

n..2

 

g

Bruttogewicht

O

 

Das Bruttogewicht muss gleich dem Nettogewicht oder höher als dieses sein.

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..15,2

 

h

Nettogewicht

O

 

Das Bruttogewicht muss gleich dem Nettogewicht oder höher als dieses sein.

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..15,2

4.3

BEFÖRDERUNGSMITTEL

C

„R“, wenn <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT Bild des sonstigen Begleitdokuments> in der Datengruppe <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT> nicht vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Felder 4 und 4f)

 

 

 

a

Name

R

 

 

an..182

 

b

Straße

R

 

 

an..65

 

c

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

d

Beförderungsland

R

 

Anzugeben ist ein Ländercode, der in Anhang II Codeliste 4, nicht aber in Anhang II Codeliste 3 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 aufgeführt wird, ausgenommen Ländercode ‚GR‘.

a2

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Ort

R

 

 

an..50

 

g

Code Beförderungsart

R

 

Die Beförderungsart ist anhand der Codes in Anhang II Codeliste 7 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

n..2

 

h

ACO_Ergänzende Informationen

C

„R“, wenn <BEFÖRDERUNGSMITTEL Beförderungsart> „Sonstige“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Feld 4.3g)

 

an..999

 

i

ACO_Ergänzende Informationen_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

j

Registrierung

R

 

 

an..35

 

k

Registrierungsland

R

 

Anzugeben ist ein Ländercode, der in Anhang II Codeliste 4, nicht aber in Anhang II Codeliste 3 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 aufgeführt wird, ausgenommen Ländercode ‚GR‘.

a2

5

KONTROLLBERICHT

R

 

 

 

 

a

Datum der Kontrolle

R

 

 

Datum

 

b

Ort der Kontrolle

R

 

 

an..350

 

c

Ort der Kontrolle_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

d

Art der Kontrolle

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Physische Kontrolle

2

=

Belegkontrolle

n1

 

e

Grund für die Kontrolle

R

 

Mögliche Kennziffern:

0

=

Sonstiger Grund

1

=

Stichprobenkontrolle

2

=

Ereignis gemeldet

3

=

Anfrage zwecks Unterstützung erhalten

4

=

Anfrage einer anderen Dienststelle

5

=

Warnhinweis erhalten

n1

 

f

Ergänzende Referenz zur Herkunft

O

 

 

an..350

 

g

Ergänzende Referenz zur Herkunft_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

h

Kontrollbeamter

R

 

 

an..350

 

i

Kontrollbeamter_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

j

Gesamtergebnis der Kontrolle

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Zufriedenstellend

2

=

Geringfügige Abweichungen festgestellt

3

=

Unterbrechung empfohlen

4

=

Anwendung des Artikels 10 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates beabsichtigt

5

=

Zulässiger Verlust nach Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates festgestellt

n1

 

k

Kontrolle bei der Ankunft erforderlich

R

 

Mögliche Kennziffern:

0

=

nein oder falsch

1

=

ja oder richtig

n1

 

l

Flagge

R

 

Mögliche Kennziffern:

0

=

nein oder falsch

1

=

ja oder richtig

n1

 

m

Anmerkungen

O

 

 

an..350

 

n

Anmerkungen_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

5.1

DURCHGEFÜHRTE KONTROLLMAßNAHMEN

R

 

 

99x

 

a

Durchgeführte Kontrollmaßnahmen

R

 

Mögliche Kennziffern:

0

=

Sonstige Kontrollmaßnahmen

1

=

Packstücke gezählt

2

=

Entladen

3

=

Packstücke zu Kontrollzwecken geöffnet

4

=

Ausdruck des e-VD/Begleitdokumente mit Vermerken

5

=

Zählung

6

=

Probenahme

7

=

Kontrolle anhand der Belege

8

=

Waren gewogen/gemessen

9

=

Stichprobenartige Prüfungen

10

=

Kontrolle der Anschreibungen

11

=

Vergleich der mit dem e-VD vorgelegten Dokumente

n..2

 

b

Sonstige Kontrollmaßnahmen

C

„R“ bei <Durchgeführte Kontrollmaßnahmen> „0“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Durchgeführte Kontrollmaßnahmen in Feld 5.1a)

 

an..350

 

c

Sonstige Kontrollmaßnahmen_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

5.2

NACHWEISE

C

„R“ bei <Grund für die Kontrolle> „2“

„O“ in anderen Fällen

(Siehe Grund für die Kontrolle in Feld 5e)

 

9x

 

a

Ausstellende Behörde

O

 

 

an..35

 

b

Ausstellende Behörde_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

c

Code für die Nachweisart

R

 

(Siehe Codeliste 6 in Anhang II)

n..2

 

d

Ergänzung zur Nachweisart

C

„R“ bei <Code für die Nachweisart> „Sonstiges“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Code für die Nachweisart in Feld 5.2c)

 

an..350

 

e

Ergänzung zur Nachweisart_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

f

Referenz des Nachweises

O

 

 

an..350

 

g

Referenz des Nachweises_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

h

Bild des Nachweises

O

 

 

 

5.3

GRUND DER BEANSTANDUNG

O

 

 

9x

 

a

Code für den Grund der Beanstandung

R

 

(Siehe Codeliste 12 in Anhang II)

n..2

 

b

Ergänzende Informationen

C

„R“ bei <Code für den Grund der Beanstandung> „Sonstiges“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Code für den Grund der Beanstandung in Feld 5.3 a)

 

an..350

 

c

Ergänzende Informationen_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

5.4

BEFÖRDERUNGSDETAILS

O

 

 

99x

 

a

Code Beförderungsmittel/Container

R

 

(Siehe Codeliste 7 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

n..2

 

b

Kennzeichen Beförderungsmittel/Container

C

„R“, wenn <Code Beförderungsmittel/Container> nicht „Festinstallierte Transporteinrichtungen“ ist

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Code Beförderungsmittel/Container in Feld 5.4a)

 

an..35

 

c

Kennzeichen des Verschlusses

O

 

 

an..35

 

d

Informationen zum Verschluss

O

 

 

an..350

 

e

Informationen zum Verschluss_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

f

Ergänzende Informationen

O

 

 

an..350

 

g

Ergänzende Informationen_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

5.5

KONTROLLBERICHT Hauptteil

O

 

 

99x

 

a

Positionsnummer

C

„R“, wenn die Datengruppe <BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: e-VD> vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

Dieser Wert bezieht sich auf <Positionsnummer> des e-VD-Hauptteils des zugehörigen e-VD und muss innerhalb der Meldung einmalig sein.

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..3

 

b

Warenbeschreibung

C

„O“, wenn die Datengruppe <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT> vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

an..55

 

c

KN-Code

C

„R“, wenn die Datengruppe <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT> vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n8

 

d

Zusatzcode

C

„O“, wenn die Datengruppe <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT> vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

an..35

 

e

Kennzeichen Fehl-/Mehrmenge

O

 

Mögliche Kennziffern:

S

=

Fehlmenge

E

=

Mehrmenge

a1

 

f

Festgestellte Fehl-/Mehrmenge

C

„R“, wenn <Kennzeichen Fehl-/Mehrmenge> verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Kennzeichen Fehl-/Mehrmenge in Feld 5.5e)

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..15,3

 

g

Anmerkungen

O

 

 

an..350

 

h

Anmerkungen_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

5.5.1

GRUND DER BEANSTANDUNG

O

 

 

9x

 

a

Code für den Grund der Beanstandung

R

 

(Siehe Codeliste 12 in Anhang II)

n..2

 

b

Ergänzende Informationen

C

„R“ bei <Code für den Grund der Beanstandung> „Sonstiges“

„O“ in anderen Fällen

(Siehe Code für den Grund der Beanstandung in Feld 5.5.1a)

 

an..350

 

c

Ergänzende Informationen_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2


Tabelle 12

(gemäß Artikel 14)

Ereignisbericht

A

B

C

D

E

F

G

1

ATTRIBUTE

R

 

 

 

 

a

Meldungsart

R

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Erstantrag

3

=

Validiertes Dokument

n1

 

b

Datum und Uhrzeit der Validierung des Ereignisberichts

C

„R“ nach erfolgreicher Validierung

Gilt nicht anderweitig

Datum Uhrzeit

2

EREIGNISBERICHT KOPFDATEN

R

 

 

 

 

a

Ereignisberichtnummer

C

„R“ bei <Meldungsart> „3“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Meldungsart in Feld 1a)

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II)

an16

 

b

Mitgliedstaat der Einleitung des Ereignisberichts

C

„R“, wenn <Meldungsart> „1“ oder „3“ und der Einleitungsmitgliedstaat nicht mit dem Ereignismitgliedstaat identisch ist

„O“, wenn <Meldungsart> „1“ oder „3“ und der Einleitungsmitgliedstaat der Ereignismitgliedstaat ist

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Meldungsart in Feld 1a)

Das Format von <Mitgliedstaat der Einleitung des Ereignisberichts> ist:

2 Buchstaben: Kennung des Mitgliedstaats, der den Ereignisbericht einleitet

gefolgt von einem auf nationaler Ebene vergebenen einmaligen Code

an..35

 

c

ARC

R

 

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an21

 

d

Ordnungsnummer

R

 

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..2

3

SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT

C

Eine der Datengruppen <BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: e-VD> oder <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT> muss vorhanden sein

 

 

 

a

Art SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT

R

 

Mögliche Kennziffern:

0

=

Sonstiges

2

=

SAAD

n1

 

b

Kurzbeschreibung Sonstiges Begleitdokument

C

„R“, wenn <Art Sonstiges Begleitdokument> „Sonstiges“

Gilt nicht anderweitig

 

an..350

 

c

Kurzbeschreibung Sonstiges Begleitdokument_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

 

a2

 

d

Nummer des sonstigen Begleitdokuments

R

 

 

an..350

 

e

Datum des sonstigen Begleitdokuments

R

 

 

Datum

 

f

Bild des sonstigen Begleitdokuments

O

 

 

 

 

g

Abgangsmitgliedstaat

R

 

Mitgliedstaat mit einem Mitgliedstaatencode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009

a2

 

h

Bestimmungsmitgliedstaat

R

 

Mitgliedstaat mit einem Mitgliedstaatencode gemäß Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009

a2

3.1

AN DER BEFÖRDERUNG BETEILIGTE PERSON

O

 

 

9x

 

a

Verbrauchsteuernummer

C

Mindestens eines der folgenden Attribute muss vorhanden sein:

<Verbrauchsteuernummer>

<Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer>

<Name>

Bestehende Kennung (Verbrauchsteuernummer) <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG> oder <Bezugsnummer Einzelfallermächtigung> im Datensatz <EINZELFALLERMÄCHTIGUNG>.

(Siehe Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013)

an13

 

b

Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

C

Mindestens eines der folgenden Attribute muss vorhanden sein:

<Verbrauchsteuernummer>

<Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer>

<Name>

Eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder jede sonstige nationale Nummer

an16

 

c

Name

C

Mindestens eines der folgenden Attribute muss vorhanden sein:

<Verbrauchsteuernummer>

<Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer>

<Name>

an..182

 

d

Person (Art)

O

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Versender

2

=

Empfänger

3

=

Fiskalischer Vertreter

4

=

Verkäufer

5

=

Haftende Person

6

=

Kunde (Privatperson)

n..2

 

e

Code Mitgliedstaat

C

„R“, wenn <Name> vorliegt UND <Verbrauchsteuernummer> und <Umsatzsteuer-Identifikationsnummer> nicht vorliegen

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Codeliste 3 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

a2

 

f

Straße

O

 

 

an..65

 

g

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

h

Postleitzahl

O

 

 

an..10

 

j

NAD_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

k

Telefonnummer

O

 

 

an..35

 

l

Faxnummer

O

 

 

an..35

 

m

E-Mail-Adresse

O

 

 

an..70

3.2

WARENPOSITION

O

 

 

999x

 

a

Warenbeschreibung

O

 

 

an..55

 

b

KN-Code

C

„R“, wenn <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT Bild des sonstigen Begleitdokuments> in der Datengruppe <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT> nicht vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig (Siehe Felder 3 und 3f)

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n8

 

c

Handelsbezeichnung der Waren

O

 

 

an..999

 

d

Zusatzcode

O

 

 

an..35

 

e

Menge

C

„R“, wenn <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT Bild des sonstigen Begleitdokuments> in der Datengruppe <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT> nicht vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Felder 3 und 3f)

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..15,3

 

f

Code für die Maßeinheit

C

„R“, wenn <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT Bild des sonstigen Begleitdokuments> in der Datengruppe <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT> nicht vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Felder 3 und 3f)

(Siehe Codeliste 12 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

n..2

 

g

Bruttogewicht

O

 

Das Bruttogewicht muss gleich dem Nettogewicht oder höher als dieses sein.

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..15,2

 

h

Nettogewicht

O

 

Das Bruttogewicht muss gleich dem Nettogewicht oder höher als dieses sein.

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..15,2

3.3

BEFÖRDERUNGSMITTEL

C

„R“, wenn <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT Bild des sonstigen Begleitdokuments> in der Datengruppe <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT> nicht vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Felder 3 und 3f)

 

 

 

a

Name

R

 

 

an..182

 

b

Straße

R

 

 

an..65

 

c

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

d

Beförderungsland

R

 

Anzugeben ist ein Ländercode, der in Anhang II Codeliste 4, nicht aber in Anhang II Codeliste 3 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 aufgeführt wird, ausgenommen Ländercode ‚GR‘.

a2

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Ort

R

 

 

an..50

 

g

Code Beförderungsart

R

 

Die Beförderungsart ist anhand der Codes in Anhang II Codeliste 7 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

n..2

 

h

ACO_Ergänzende Informationen

C

„R“ bei <BEFÖRDERUNGSMITTEL Code Beförderungsart> „Sonstiges“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Feld 3.3g)

 

an..999

 

i

ACO_Ergänzende Informationen_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

j

Registrierung

R

 

 

an..35

 

k

Registrierungsland

R

 

Anzugeben ist ein Ländercode, der in Anhang II Codeliste 4, nicht aber in Anhang II Codeliste 3 der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 aufgeführt wird, ausgenommen Ländercode ‚GR‘.

a2

4

EREIGNISBERICHT

R

 

 

 

 

a

Datum des Ereignisses

R

 

 

Datum

 

b

Ort des Ereignisses

R

 

 

an..350

 

c

Ort des Ereignisses_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

d

Verbrauchsteuerbeamter

O

 

 

an..35

 

e

Den Vorgang meldende Person

R

 

 

an..35

 

f

Den Vorgang meldende Person — Code

R

 

(Siehe Codeliste 10 in Anhang II)

n..2

 

g

Ergänzung zur den Vorgang meldenden Person

C

„R“ bei <Den Vorgang meldende Person — Code> „Sonstiges“

„O“ in anderen Fällen

(Siehe Den Vorgang meldende Person — Code in Feld 4f)

 

an..350

 

h

Ergänzung zur den Vorgang meldenden Person_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

i

Änderung des Veranlassers der Beförderung

O

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Versender

2

=

Empfänger

3

=

Eigentümer der Waren

4

=

Sonstiger

n1

 

j

Anmerkungen

O

 

 

an..350

 

k

Anmerkungen_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

5

NACHWEIS EINES EREIGNISSES

O

 

 

9x

 

a

Ausstellende Behörde

O

 

 

an..35

 

b

Ausstellende Behörde_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

c

Code für die Nachweisart

R

 

(Siehe Codeliste 6 in Anhang II)

n..2

 

d

Ergänzung zur Nachweisart

C

„R“ bei <Code für die Nachweisart> „Sonstiges“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Code für die Nachweisart in Feld 5c)

 

an..350

 

e

Ergänzung zur Nachweisart_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

2

 

f

Referenz des Nachweises

R

 

 

an..350

 

g

Referenz des Nachweises_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

h

Bild des Nachweises

O

 

 

 

6

NEUER VERANLASSER DER BEFÖRDERUNG

C

Gilt nicht, wenn <Änderung bei der Veranlassung der Beförderung> „1“ oder „2“ ist oder nicht verwendet wird

„R“ in anderen Fällen

(Siehe Änderung bei der Veranlassung der Beförderung in Feld 4i)

 

 

 

a

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

O

 

 

an..14

 

b

Name

R

 

 

an..182

 

c

Straße

R

 

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Ort

R

 

 

an..50

 

g

NAD_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

7

NEUER BEFÖRDERER

O

 

 

 

 

a

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

O

 

 

an..14

 

b

Name

R

 

 

an..182

 

c

Straße

R

 

 

an..65

 

d

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

e

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

f

Ort

R

 

 

an..50

 

g

NAD_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

8

BEFÖRDERUNGSDETAILS

O

 

 

99x

 

a

Code Beförderungsmittel/Container

R

 

(Siehe Codeliste 7 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

n..2

 

b

Kennzeichen Beförderungsmittel/Container

C

Gilt nicht, wenn <Code Beförderungsmittel/Container> „Festinstallierte Transporteinrichtungen“ ist

„R“ in anderen Fällen

(Siehe Code Beförderungsmittel/Container in Feld 8a)

 

an..35

 

c

Kennzeichen des Verschlusses

O

 

 

an..35

 

d

Informationen zum Verschluss

O

 

 

an..350

 

e

Informationen zum Verschluss_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

f

Ergänzende Informationen

O

 

 

an..350

 

g

Ergänzende Informationen_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

9

EREIGNISBERICHT Hauptteil

C

„O“, wenn <NEUER VERANLASSER DER BEFÖRDERUNG> oder <NEUER BEFÖRDERER> oder <BEFÖRDERUNGSDETAILS> verwendet wird

„R“ in anderen Fällen

(Siehe NEUER VERANLASSER DER BEFÖRDERUNG in 6, NEUER BEFÖRDERER in 7 und BEFÖRDERUNGSDETAILS in 8)

 

99x

 

a

Code Ereignisart

R

 

(Siehe Codeliste 14 in Anhang II)

n..2

 

b

Zugehörige Informationen

C

„R“ bei <Code Ereignisart> „0“

„O“ in anderen Fällen

(Siehe Code Ereignisart in Feld 9a)

 

an..350

 

c

Zugehörige Informationen_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

d

Positionsnummer

C

„R“, wenn die Datengruppe <BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: e-VD> vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

Dieser Wert bezieht sich auf <Positionsnummer> des e-VD-Hauptteils des zugehörigen e-VD und muss innerhalb der Meldung einmalig sein.

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..3

 

e

Warenbeschreibung

C

„O“, wenn die Datengruppe <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT> vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

 

an..55

 

f

KN-Code

C

„R“, wenn die Datengruppe <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT> vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n8

 

g

Zusatzcode

C

„O“, wenn die Datengruppe <SONSTIGES BEGLEITDOKUMENT> vorhanden ist

Gilt nicht anderweitig

 

an..35

 

h

Kennzeichen Fehl-/Mehrmenge

C

Für 9h und 9i:

„R“, wenn <Positionsnummer> oder <Warenbeschreibung> oder <KN-Code> oder <Zusatzcode> verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

(siehe Positionsnummer in Feld 9d, Warenbeschreibung in Feld 9e, KN-Code in Feld 9f und Zusatzcode in Feld 9g)

Mögliche Kennziffern:

S

=

Fehlmenge

E

=

Mehrmenge

a1

 

i

Festgestellte Fehl-/Mehrmenge

C

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..15,3


Tabelle 14

(gemäß Artikel 13)

Warnhinweis oder Ablehnung eines e-VD

A

B

C

D

E

F

G

1

ATTRIBUTE

R

 

 

 

 

a

Datum und Uhrzeit der Validierung des Warnhinweises oder der Ablehnung

C

„R“, wenn das betreffende Feld validiert ist

Gilt nicht anderweitig

 

Datum Uhrzeit

2

BEFÖRDERUNG VERBRAUCHSTEUERPFLICHTIGER WAREN: e-VD

R

 

 

 

 

a

ARC

R

 

Anzugeben ist der ARC des e-VD.

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an21

 

b

Ordnungsnummer

R

 

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..2

3

EMPFÄNGER

C

‚R‘, ausgenommen bei Meldungsart 2 (Vorlage für die Ausfuhr mit Anschreibeverfahren) oder Code Bestimmungsort 8

 

 

 

a

Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

C

„R“ bei <Code Bestimmungsort>:

„Bestimmungsort — Steuerlager“

„Bestimmungsort — Registrierter Empfänger“

„Bestimmungsort — Registrierter Empfänger im Einzelfall“

„Bestimmungsort — Direktlieferung“

„O“ bei <Code Bestimmungsort> „Bestimmungsort — Ausfuhr“

Gilt nicht anderweitig

Die möglichen Kennwerte für <Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer> sind in der nachstehenden Tabelle beschrieben:

an..16

Code Bestimmungsort

EMPFÄNGER Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

ORT DER LIEFERUNG Verbrauchsteuernummer/Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

1 -

„Bestimmungsort — Steuerlager“

Verbrauchsteuernummer (1)

Schlüsselnummer Steuerlager (Verbrauchsteuernummer) (2)

2 -

„Bestimmungsort — Registrierter Empfänger“

Verbrauchsteuernummer (3)

Sonstige Kennung (4)

3 -

„Bestimmungsort — Registrierter Empfänger im Einzelfall“

Bezugsnummer Einzelfallermächtigung (5)

Sonstige Kennung (6)

4 -

„Bestimmungsort — Direktlieferung“

Verbrauchsteuernummer (7)

(Nicht zutreffend)

5 -

Bestimmungsort — Von der Verbrauchsteuer befreiter Empfänger

(Nicht zutreffend)

Sonstige Kennung (8)

6 -

Bestimmungsort — Ausfuhr

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (fakultativ)

(Die Datengruppe <ORT DER LIEFERUNG> existiert nicht)

8 -

Bestimmungsort unbekannt

(Nicht zutreffend)

(Nicht zutreffend)

(1)

<Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist „Zugelassener Lagerinhaber“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(2)

Bestehende Kennung <Schlüsselnummer Steuerlager> im Datensatz <STEUERLAGER>.

(3)

<Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist „Registrierter Empfänger“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(4)

Für den Ort der Lieferung bedeutet „Sonstige Kennung“: eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder jede sonstige Kennung; sie ist fakultativ.

(5)

Bestehende Kennung <Bezugsnummer Einzelfallermächtigung> im Datensatz <EINZELERMÄCHTIGUNG>.

(6)

Für den Ort der Lieferung bedeutet „Sonstige Kennung“: eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder jede sonstige Kennung; sie ist fakultativ.

(7)

<Wirtschaftsbeteiligter (Art)> für den Empfänger ist entweder „Zugelassener Lagerinhaber“ oder „Registrierter Empfänger“. Bestehende Kennung <Verbrauchsteuernummer> im Datensatz <ZULASSUNG>.

(8)

Für den Ort der Lieferung bedeutet „Sonstige Kennung“: eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder jede sonstige Kennung; sie ist fakultativ.

(Siehe Codeliste 1 und Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 612/2013, falls zutreffend)

 

b

EORI-Nummer

C

„O“ bei <Code Bestimmungsort> „Bestimmungsort — Ausfuhr“

Gilt nicht anderweitig

Anzugeben ist die EORI-Nummer der für die Abgabe der Ausfuhranmeldung zuständigen Person gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie 2008/118/EG.

an..17

 

c

Name

R

 

 

an..182

 

d

Straße

R

 

 

an..65

 

e

Hausnummer

O

 

 

an..11

 

f

Postleitzahl

R

 

 

an..10

 

g

Ort

R

 

 

an..50

 

h

NAD_LNG

R

 

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

4

ZUSTÄNDIGE DIENSTSTELLE für den Empfänger

R

 

 

 

 

a

Dienststellenschlüsselnummer

R

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an8

5

WARNHINWEIS

R

 

 

 

 

a

Datum des Warnhinweises

R

 

 

Datum

 

b

Kennzeichen „e-VD abgelehnt“

R

 

Der Boole’sche Operator hat Zahlenformat: „0“ oder „1“ („0“ = nein oder falsch, „1“ = ja oder richtig)

n1

6

Code für WARNHINWEIS ODER ABLEHNUNG EINES e-VD — GRÜNDE

C

„R“, wenn richtig ist

„O“ in anderen Fällen

 

9x

 

a

Code für Warnhinweis oder Ablehnung eines e-VD — Gründe

R

 

(Siehe Codeliste 5 in Anhang II)

n..2

 

b

Ergänzende Informationen

C

„R“ bei <Code für Warnhinweis oder Ablehnung eines e-VD — Gründe> „Sonstiges“

„O“ in anderen Fällen

(Siehe Code für Warnhinweis oder Ablehnung eines e-VD — Gründe in Feld 6a)

 

an..350

 

c

Ergänzende Informationen_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2


Tabelle 15

(gemäß Artikel 6a)

Ersuchen um manuelle Erledigung

A

B

C

D

E

F

G

1

ATTRIBUT

R

 

 

 

 

a

ARC

R

 

Anzugeben ist der ARC des e-VD.

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an21

 

b

Ordnungsnummer

R

 

Anzugeben ist die Ordnungsnummer des e-VD.

n..2

 

c

Code für Gründe für Ersuchen um manuelle Erledigung

R

 

(Siehe Codeliste 16 in Anhang II)

n1

 

d

Ergänzung zu den Gründen für manuelle Erledigung

C

„R“ bei <Code für Gründe für Ersuchen um manuelle Erledigung> „Sonstiges“

„O“ in anderen Fällen

 

an..999

 

e

Ergänzung zu den Gründen für manuelle Erledigung_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

2

BELEGDOKUMENTE

O

 

 

9x

 

a

Kurzbeschreibung Belegdokument

C

„R“, wenn <Art Belegdokument> „Sonstiges“

Gilt nicht anderweitig

 

an..999

 

b

Kurzbeschreibung Belegdokument_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

c

Referenz Belegdokument

C

Mindestens eines der drei folgenden Felder muss vorhanden:

<Art Belegdokument>

<Referenz Belegdokument>

<Bild Dokument>

(Siehe Bild Dokument in Feld 2e und Art Belegdokument in Feld 2f)

 

an..999

 

d

Referenz Belegdokument_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

e

Bild Dokument

C

Mindestens eines der drei folgenden Felder muss vorhanden:

<Art Belegdokument>

<Referenz Belegdokument>

<Bild Dokument>

(Siehe Referenz Belegdokument in Feld 2c und Art Belegdokument in Feld 2f)

 

 

 

f

Art Belegdokument

C

Mindestens eines der drei folgenden Felder muss vorhanden:

<Art Belegdokument>

<Referenz Belegdokument>

<Bild Dokument>

(siehe Referenz Belegdokument in Feld 2c und Bild Dokument in Feld 2e)

(Siehe Codeliste 15 in Anhang II)

n..4

3

MANUELLE ERLEDIGUNG Hauptteil

O

 

 

999X

 

a

Positionsnummer

R

 

Dieser Wert bezieht sich auf <Positionsnummer> des e-VD-Hauptteils des zugehörigen e-VD und muss innerhalb der Meldung einmalig sein.

Der Wert dieses Datenelements muss größer als Null sein.

n..3

 

b

Kennzeichen Fehl-/Mehrmenge

O

 

Mögliche Kennziffern:

S

=

Fehlmenge

E

=

Mehrmenge

a1

 

c

Festgestellte Fehl-/Mehrmenge

C

„R“, wenn <Kennzeichen Fehl-/Mehrmenge> verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Kennzeichen Fehl-/Mehrmenge in Feld 3b)

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..15,3

 

d

Verbrauchsteuer-Produktcode

O

 

(Siehe Codeliste 11 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an4

 

e

Zurückgewiesene Menge

O

 

Der Wert dieses Datenelements muss größer als Null sein.

n..15,3

 

f

Ergänzende Informationen

O

 

 

an..350

 

g

Ergänzende Informationen_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2


Tabelle 16

(gemäß Artikel 14a)

Antwort „manuelle Erledigung“

A

B

C

D

E

F

G

1

ATTRIBUT

R

 

 

 

 

a

ARC

R

 

Anzugeben ist der ARC des e-VD.

(Siehe Codeliste 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an21

 

b

Ordnungsnummer

R

 

Anzugeben ist die Ordnungsnummer des e-VD.

n..2

 

c

Ankunftsdatum verbrauchsteuerpflichtige Waren

O

 

Datum, an dem die Beförderung gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 2008/118/EG endet

Datum

 

d

Empfangsergebnis

O

 

Mögliche Kennziffern:

1

=

Empfang der Waren erfolgt, keine Beanstandung

2

=

Empfang der Waren erfolgt trotz Beanstandung

3

=

Empfang der Waren verweigert

4

=

Empfang der Waren teilweise verweigert

21

=

Ausgang der Waren erfolgt, keine Beanstandung

22

=

Ausgang der Waren erfolgt trotz Beanstandung

23

=

Ausgang verweigert

n..2

 

e

Ergänzende Informationen

O

 

 

an..350

 

f

Ergänzende Informationen_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

g

Code für Gründe für Ersuchen um manuelle Erledigung

R

 

(Siehe Codeliste 16 in Anhang II)

n1

 

h

Ergänzung zu den Gründen für manuelle Erledigung

C

„R“ bei <Code für Gründe für Ersuchen um manuelle Erledigung> „Sonstiges“

„O“ in anderen Fällen

 

an..999

 

i

Ergänzung zu den Gründen für manuelle Erledigung_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

j

Ersuchen um manuelle Erledigung angenommen

R

 

Der Boole’sche Operator hat Zahlenformat: „0“ oder „1“ („0“ = nein oder falsch, „1“ = ja oder richtig)

n1

 

k

Code für Gründe für Ablehnung der manuellen Erledigung

C

„R“ bei <Ersuchen um manuelle Erledigung angenommen> „0“

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Codeliste 17 in Anhang II)

n1

 

l

Ergänzung zu den Gründen für die Ablehnung der manuellen Erledigung

C

„R“ bei <Code für Gründe für Ablehnung der manuellen Erledigung> „Sonstiges“

„O“ in anderen Fällen

 

an..999

 

m

Ergänzung zu den Gründen für Ablehnung der manuellen Erledigung_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

2

BELEGDOKUMENTE

O

 

 

9x

 

a

Kurzbeschreibung Belegdokument

C

„R“, wenn <Art Belegdokument> „Sonstiges“

Gilt nicht anderweitig

 

an..999

 

b

Kurzbeschreibung Belegdokument_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

c

Referenz Belegdokument

C

Mindestens eines der drei folgenden Felder muss vorhanden:

<Art Belegdokument>

<Referenz Belegdokument>

<Bild Dokument>

(Siehe Bild Dokument in Feld 2e und Art Belegdokument in Feld 2f)

 

an..999

 

d

Referenz Belegdokument_LNG

C

„R“, wenn das/die betreffende(n) Textfeld(er) verwendet wird/werden

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2

 

e

Bild Dokument

C

Mindestens eines der drei folgenden Felder muss vorhanden:

<Art Belegdokument>

<Referenz Belegdokument>

<Bild Dokument>

(Siehe Referenz Belegdokument in Feld 2c und Art Belegdokument in Feld 2f)

 

 

 

f

Art Belegdokument

C

Mindestens eines der drei folgenden Felder muss vorhanden:

<Art Belegdokument>

<Referenz Belegdokument>

<Bild Dokument>

(siehe Referenz Belegdokument in Feld 2c und Bild Dokument in Feld 2e)

(Siehe Codeliste 15 in Anhang II)

n..4

3

MANUELLE ERLEDIGUNG Hauptteil

O

 

 

999X

 

a

Positionsnummer

R

 

Dieser Wert bezieht sich auf <Positionsnummer> des e-VD-Hauptteils des zugehörigen e-VD und muss innerhalb der Meldung einmalig sein.

Der Wert dieses Datenelements muss größer als Null sein.

n..3

 

b

Kennzeichen Fehl-/Mehrmenge

O

 

Mögliche Kennziffern:

S

=

Fehlmenge

E

=

Mehrmenge

a1

 

c

Festgestellte Fehl-/Mehrmenge

C

„R“, wenn <Kennzeichen Fehl-/Mehrmenge> verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

(Siehe Kennzeichen Fehl-/Mehrmenge in Feld 3b)

Der Wert des Datenelements muss größer als Null sein.

n..15,3

 

d

Verbrauchsteuer-Produktcode

O

 

(Siehe Codeliste 11 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009)

an4

 

e

Zurückgewiesene Menge

O

 

Der Wert dieses Datenelements muss größer als Null sein.

n..15,3

 

f

Ergänzende Informationen

O

 

 

an..350

 

g

Ergänzende Informationen_LNG

C

„R“, wenn das betreffende Textfeld verwendet wird

Gilt nicht anderweitig

Für die in dieser Datengruppe verwendete Sprache ist der Sprachencode gemäß Codeliste 1 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 anzugeben.

a2“


ANHANG II

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2016/323 wird wie folgt geändert:

1.

In Codeliste 4 (Ablehnungsgründe) erhält der Eintrag „Beschreibung“ in Zeile 8 folgende Fassung:

„Der ersuchende Mitgliedstaat ist aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage, ähnliche Informationen bereitzustellen.“

2.

In Codeliste 15 (Art des Dokuments) wird nach Zeile 18 folgende neue Zeile eingefügt:

„<TARIC-Code>

Jeder in ‚Feld 44‘ des SAD verwendete TARIC-Code“

3.

Eine neue Codeliste 16 (Gründe für Ersuchen um manuelle Erledigung) wird wie folgt eingefügt:

„Codeliste 16: Gründe für Ersuchen um manuelle Erledigung

Code

Beschreibung

0

Sonstiges

1

Ausgang bestätigt, aber keine IE518 verfügbar

2

Der Empfänger hat keinen Zugang mehr zum EMCS

3

Von der Verbrauchsteuer befreiter Empfänger

4

Ausgang bestätigt aber keine IE829 übermittelt (IE818 wird im aktuellen Status nicht erwartet)

5

Die Beförderung wurde nicht durchgeführt, eine Stornierung des e-VD ist jedoch nicht mehr möglich

6

Mehrfachausstellung von e-VDs für eine einzige Beförderung

7

Das e-VD deckt nicht die eigentliche Beförderung ab

8

Fehlerhafte Eingangsmeldung

9

Irrtümliche Ablehnung des e-VD“

4.

Eine neue Codeliste 17 (Gründe für Ablehnung der manuellen Erledigung) wird wie folgt eingefügt:

„Codeliste 17: Gründe für Ablehnung der manuellen Erledigung

Code

Beschreibung

0

Andere

1

Vorgelegter Nachweis rechtfertigt keine manuelle Erledigung

2

Der genannte Grund rechtfertigt keine manuelle Erledigung“