10.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 318/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/2103 DER KOMMISSION

vom 27. November 2019

zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Meldebögen für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörde gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (1), insbesondere auf Artikel 35 Absatz 10, Artikel 244 Absatz 6 Unterabsatz 3 und Artikel 245 Absatz 6 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 der Kommission (2) enthält die Meldebögen, die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie -gruppen verwenden müssen, um den Aufsichtsbehörden die für Aufsichtszwecke erforderlichen Informationen zu übermitteln.

(2)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1221 der Kommission (3) wurde die Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 (4) geändert‚ um den für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen geltenden Aufsichtsrahmen an die Einführung einfacher, transparenter und standardisierter Verbriefungen anzupassen. Damit die Aufsichtsbehörden die nötigen Informationen über diese und andere Verbriefungen erhalten, sollten die in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 enthaltenen einschlägigen Meldebögen angepasst werden, um diesen Änderungen Rechnung zu tragen.

(3)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/981 der Kommission (5) wurde die Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 geändert, um bei der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung eine Reihe von Vereinfachungen einzuführen. Diese Vereinfachungen betreffen unter anderem den Look-Through-Ansatz bei Organismen für gemeinsame Anlagen. Um die Anwendung dieser Vereinfachungen zu beaufsichtigen, werden spezifische Angaben in verschiedenen Meldebögen benötigt. Die in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 enthaltenen einschlägigen Meldebögen und die Hinweise dazu sollten daher angepasst werden, um diesen Änderungen Rechnung zu tragen.

(4)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/981 wurden unter anderem neue Vorschriften dazu eingeführt, welche Informationen den Aufsichtsbehörden im regelmäßigen Bericht und im Bericht über Solvabilität und Finanzlage zur Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern zu übermitteln sind. Um eine ordnungsgemäße Beaufsichtigung durch die Aufsichtsbehörden sicherzustellen, sollten diese Informationen durch quantitative, strukturierte und vergleichbare Angaben in den Meldebögen ergänzt werden. Die in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 enthaltenen einschlägigen Meldebögen sollten daher angepasst werden, um diesen Änderungen Rechnung zu tragen.

(5)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 enthaltenen Hinweise zum Meldebogen S.25.02 „Solvenzkapitalanforderung — für Gruppen, die die Standardformel und ein internes Partialmodell verwenden“ enthalten einen Fehler, der die Übermittlung inkonsistenter oder irreführender Informationen zur Folge haben könnte. Um sicherzustellen, dass die Hinweise dazu, welche Informationen bei Gruppen und bei einzelnen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zu übermitteln sind, übereinstimmen, sollten diese Hinweise berichtigt werden.

(7)

Mit den in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/981 enthaltenen Änderungen wird die Übermittlung von Informationen zur Berechnung der Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern vorgeschrieben. Diese Änderungen sollen ab 1. Januar 2020 gelten. Die Änderungen an den in den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 enthaltenen Meldebögen, die diese Informationspflichten widerspiegeln sollen, sollten daher nicht vor dem 1. Januar 2020 verbindlich werden. Jedoch ist es wichtig, dass Informationen zur Berechnung der Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern auf freiwilliger Basis schon ab Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung übermittelt werden können.

(8)

Die vorliegende Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Europäischen Kommission von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung vorgelegt wurde.

(9)

Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingesetzten Interessengruppe Versicherung und Rückversicherung eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

2.

Anhang II wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

3.

Anhang III wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 wird entsprechend Anhang IV der vorliegenden Verordnung berichtigt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. November 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 der Kommission vom 2. Dezember 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der Meldebögen für die Übermittlung von Informationen an die Aufsichtsbehörde gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 347 vom 31.12.2015, S. 1).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2018/1221 der Kommission vom 1. Juni 2018 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 im Hinblick auf die Berechnung der aufsichtsrechtlichen Kapitalanforderungen für von Versicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen gehaltene Verbriefungen und einfache, transparente und standardisierte Verbriefungen (ABl. L 227 vom 10.9.2018, S. 1).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/981 der Kommission vom 8. März 2019 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 161 vom 18.6.2019, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).


ANHANG I

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 wird wie folgt geändert:

1.

In Meldebogen S.06.02.01 wird zwischen den Spalten C0290 und C0300 die folgende Spalte eingefügt:

„SCR-Berechnung bei OGA

C0292“

2.

In Meldebogen S.25.01.01 werden die folgenden Tabellen angefügt:

„Vorgehensweise beim Steuersatz

 

 

Ja/Nein

 

 

C0109

Zugrundelegung des Durchschnittssteuersatzes

R0590

 

Berechnung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern (Angaben bis zum 31. Dezember 2019 freiwillig, ab 1. Januar 2020 obligatorisch)

 

 

Vor Schock

Nach Schock

LAC DT

 

 

C0110

C0120

C0130

DTA

R0600

 

 

 

DTA Vortrag

R0610

 

 

 

DTA wegen abzugsfähiger temporärer Differenzen

R0620

 

 

 

DTL

R0630

 

 

LAC DT

R0640

 

 

 

LAC DT wegen Umkehrung latenter Steuerverbindlichkeiten

R0650

 

 

 

LAC DT wegen wahrscheinlicher künftiger steuerpflichtiger Gewinne

R0660

 

 

 

LAC DT wegen Rücktrag, laufendes Jahr

R0670

 

 

 

LAC DT wegen Rücktrag, künftige Jahre

R0680

 

 

 

Maximale LAC DT

R0690

 

 

 

3.

In Meldebogen SR.25.01.01 werden die folgenden Tabellen angefügt:

„Vorgehensweise beim Steuersatz

 

 

Ja/Nein

 

 

C0109

Zugrundelegung des Durchschnittssteuersatzes

R0590

 

Berechnung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern (Angaben bis zum 31. Dezember 2019 freiwillig, ab 1. Januar 2020 obligatorisch)

 

 

Vor Schock

Nach Schock

LAC DT

 

 

C0110

C0120

C0130

DTA

R0600

 

 

 

DTA Vortrag

R0610

 

 

 

DTA wegen abzugsfähiger temporärer Differenzen

R0620

 

 

 

DTL

R0630

 

 

LAC DT

R0640

 

 

 

LAC DT wegen Umkehrung latenter Steuerverbindlichkeiten

R0650

 

 

 

LAC DT wegen wahrscheinlicher künftiger steuerpflichtiger Gewinne

R0660

 

 

 

LAC DT wegen Rücktrag, laufendes Jahr

R0670

 

 

 

LAC DT wegen Rücktrag, künftige Jahre

R0680

 

 

 

Maximale LAC DT

R0690

 

 

 

4.

In Meldebogen S.25.02.01 werden die folgenden Tabellen angefügt:

„Vorgehensweise beim Steuersatz

 

 

Ja/Nein

 

 

C0109

Zugrundelegung des Durchschnittssteuersatzes

R0590

 

Berechnung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern (Angaben bis zum 31. Dezember 2019 freiwillig, ab 1. Januar 2020 obligatorisch)

 

 

Vor Schock

Nach Schock

LAC DT

 

 

C0110

C0120

C0130

DTA

R0600

 

 

 

DTA Vortrag

R0610

 

 

 

DTA wegen abzugsfähiger temporärer Differenzen

R0620

 

 

 

DTL

R0630

 

 

Betrag/Schätzung der LAC DT

R0640

 

 

 

Betrag/Schätzung der LAC DT wegen Umkehrung latenter Steuerverbindlichkeiten

R0650

 

 

 

Betrag/Schätzung der LAC DT wegen wahrscheinlicher künftiger steuerpflichtiger Gewinne

R0660

 

 

 

Betrag/Schätzung der LAC DT wegen Rücktrag, laufendes Jahr

R0670

 

 

 

Betrag/Schätzung der LAC DT wegen Rücktrag, künftige Jahre

R0680

 

 

 

Betrag/Schätzung der maximalen LAC DT

R0690

 

 

 

5.

In Meldebogen SR.25.02.01 werden die folgenden Tabellen angefügt:

„Vorgehensweise beim Steuersatz

 

 

Ja/Nein

 

 

C0109

Zugrundelegung des Durchschnittssteuersatzes

R0590

 

Berechnung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern (Angaben bis zum 31. Dezember 2019 freiwillig, ab 1. Januar 2020 obligatorisch)

 

 

Vor Schock

Nach Schock

LAC DT

 

 

C0110

C0120

C0130

DTA

R0600

 

 

 

DTA Vortrag

R0610

 

 

 

DTA wegen abzugsfähiger temporärer Differenzen

R0620

 

 

 

DTL

R0630

 

 

Betrag/Schätzung der LAC DT

R0640

 

 

 

Betrag/Schätzung der LAC DT wegen Umkehrung latenter Steuerverbindlichkeiten

R0650

 

 

 

Betrag/Schätzung der LAC DT wegen wahrscheinlicher künftiger steuerpflichtiger Gewinne

R0660

 

 

 

Betrag/Schätzung der LAC DT wegen Rücktrag, laufendes Jahr

R0670

 

 

 

Betrag/Schätzung der LAC DT wegen Rücktrag, künftige Jahre

R0680

 

 

 

Betrag/Schätzung der maximalen LAC DT

R0690

 

 

 

6.

In Meldebogen S.25.03.01 werden die folgenden Tabellen angefügt:

„Vorgehensweise beim Steuersatz

 

 

Ja/Nein

 

 

C0109

Zugrundelegung des Durchschnittssteuersatzes

R0590

 

Berechnung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern (Angaben bis zum 31. Dezember 2019 freiwillig, ab 1. Januar 2020 obligatorisch)

 

 

Vor Schock

Nach Schock

LAC DT

 

 

C0110

C0120

C0130

DTA

R0600

 

 

 

DTA Vortrag

R0610

 

 

 

DTA wegen abzugsfähiger temporärer Differenzen

R0620

 

 

 

DTL

R0630

 

 

Betrag/Schätzung der LAC DT

R0640

 

 

 

Betrag/Schätzung der LAC DT wegen Umkehrung latenter Steuerverbindlichkeiten

R0650

 

 

 

Betrag/Schätzung der LAC DT wegen wahrscheinlicher künftiger steuerpflichtiger Gewinne

R0660

 

 

 

Betrag/Schätzung der LAC DT wegen Rücktrag, laufendes Jahr

R0670

 

 

 

Betrag/Schätzung der LAC DT wegen Rücktrag, künftige Jahre

R0680

 

 

 

Betrag/Schätzung der maximalen LAC DT

R0690

 

 

 

7.

In Meldebogen SR.25.03.01 werden die folgenden Tabellen angefügt:

„Vorgehensweise beim Steuersatz

 

 

Ja/Nein

 

 

C0109

Zugrundelegung des Durchschnittssteuersatzes

R0590

 

Berechnung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern (Angaben bis zum 31. Dezember 2019 freiwillig, ab 1. Januar 2020 obligatorisch)

 

 

Vor Schock

Nach Schock

LAC DT

 

 

C0110

C0120

C0130

DTA

R0600

 

 

 

DTA Vortrag

R0610

 

 

 

DTA wegen abzugsfähiger temporärer Differenzen

R0620

 

 

 

DTL

R0630

 

 

Betrag/Schätzung der LAC DT

R0640

 

 

 

Betrag/Schätzung der LAC DT wegen Umkehrung latenter Steuerverbindlichkeiten

R0650

 

 

 

Betrag/Schätzung der LAC DT wegen wahrscheinlicher künftiger steuerpflichtiger Gewinne

R0660

 

 

 

Betrag/Schätzung der LAC DT wegen Rücktrag, laufendes Jahr

R0670

 

 

 

Betrag/Schätzung der LAC DT wegen Rücktrag, künftige Jahre

R0680

 

 

 

Maximale LAC DT

R0690

 

 

 

8.

Meldebogen S.26.01.01 wird wie folgt geändert:

a)

Zeile R0010 wird gestrichen;

b)

über Zeile R0020 werden die folgenden Zeilen eingefügt:

„Vereinfachungen Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen

R0012

 

Vereinfachungen Marktrisikokonzentration — Anwendung von Vereinfachungen

R0014“

 

c)

Zeile R0220 erhält folgende Fassung:

„Typ-1-Aktien außer langfristige

R0221

 

 

 

 

d)

unter Zeile R0230 wird die folgende Zeile R0231 eingefügt:

„langfristige Aktieninvestitionen (Typ-1-Aktien)

R0231

 

 

 

 

e)

Zeile R0260 erhält folgende Fassung:

„Typ-2-Aktien außer langfristige

R0261

 

 

 

 

f)

unter Zeile R0270 wird die folgende Zeile R0271 eingefügt:

„langfristige Aktieninvestitionen (Typ-2-Aktien)

R0271

 

 

 

 

g)

zwischen den Zeilen R0291 und R0292 werden die folgenden Zeilen eingefügt:

„Qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen, außer strategische und langfristige

R0293

 

 

 

 

 

Strategische Beteiligungen (qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen)

R0294

 

 

 

 

 

Langfristige Aktieninvestitionen (qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen)

R0295

 

 

 

 

h)

zwischen den Zeilen R0292 und R0300 werden die folgenden Zeilen eingefügt:

„Qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur mit Ausnahme von Infrastrukturunternehmen, außer strategische und langfristige

R0296

 

 

 

 

 

strategische Beteiligungen (qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur mit Ausnahme von Infrastrukturunternehmen)

R0297

 

 

 

 

 

Langfristige Aktieninvestitionen (qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen)

R0298

 

 

 

 

i)

die Zeilen R0460 und R0470 werden gestrichen;

j)

zwischen den Zeilen R0450 und R0480 werden die folgenden Zeilen eingefügt:

„Vorrangige STS-Verbriefungen

R0461

 

 

 

 

 

Nicht vorrangige STS-Verbriefungen

R0462“

 

 

 

 

 

k)

zwischen den Zeilen R0480 und R0500 werden die folgenden Zeilen eingefügt:

„Sonstige Verbriefungen

R0481

 

 

 

 

 

Vorübergehende Typ-1-Verbriefungen

R0482

 

 

 

 

 

Garantierte STS-Verbriefungen

R0483“

 

 

 

 

 

9.

Meldebogen S.26.01.04 wird wie folgt geändert:

a)

Zeile R0010 wird gestrichen;

b)

über Zeile R0020 werden die folgenden Zeilen eingefügt:

„Vereinfachungen Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen

R0012

 

Vereinfachungen Marktrisikokonzentration — Anwendung von Vereinfachungen

R0014“

 

c)

Zeile R0220 erhält folgende Fassung:

„Typ-1-Aktien außer langfristige

R0221

 

 

 

 

d)

unter Zeile R0230 wird die folgende Zeile R0231 eingefügt:

„langfristige Aktieninvestitionen (Typ-1-Aktien)

R0231

 

 

 

 

e)

Zeile R0260 erhält folgende Fassung:

„Typ-2-Aktien außer langfristige

R0261

 

 

 

 

f)

unter Zeile R0270 wird die folgende Zeile R0271 eingefügt:

„langfristige Aktieninvestitionen (Typ-2-Aktien)

R0271

 

 

 

 

 

g)

zwischen den Zeilen R0291 und R0292 werden die folgenden Zeilen eingefügt:

„Qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen, außer strategische und langfristige

R0293

 

 

 

 

 

Strategische Beteiligungen (qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen)

R0294

 

 

 

 

 

Langfristige Aktieninvestitionen (qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen)

R0295

 

 

 

 

h)

zwischen den Zeilen R0292 und R0300 werden die folgenden Zeilen eingefügt:

„Qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur mit Ausnahme von Infrastrukturunternehmen, außer strategische und langfristige

R0296

 

 

 

 

 

strategische Beteiligungen (qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen)

R0297

 

 

 

 

 

Langfristige Aktieninvestitionen (qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen)

R0298

 

 

 

 

i)

die Zeilen R0460 und R0470 werden gestrichen;

j)

zwischen den Zeilen R0450 und R0480 werden die folgenden Zeilen eingefügt:

„Vorrangige STS-Verbriefungen

R0461

 

 

 

 

 

Nicht vorrangige STS-Verbriefungen

R0462“

 

 

 

 

 

k)

zwischen den Zeilen R0480 und R0500 werden die folgenden Zeilen eingefügt:

„Sonstige Verbriefungen

R0481

 

 

 

 

 

Vorübergehende Typ-1-Verbriefungen

R0482

 

 

 

 

 

Garantierte STS-Verbriefungen

R0483“

 

 

 

 

 

l)

die folgende Tabelle wird angefügt:

„Für die Berechnung des Währungsrisikos verwendete Referenzwährung

 

 

C0090

Für die Berechnung des Währungsrisikos verwendete Referenzwährung

R0810“

 

10.

Meldebogen SR.26.01.01 wird wie folgt geändert:

a)

Zeile R0010 wird gestrichen;

b)

über Zeile R0020 werden die folgenden Zeilen eingefügt:

„Vereinfachungen Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen

R0012

 

Vereinfachungen Marktrisikokonzentration — Anwendung von Vereinfachungen

R0014“

 

c)

Zeile R0220 erhält folgende Fassung:

„Typ-1-Aktien außer langfristige

R0221

 

 

 

 

d)

unter Zeile R0230 wird die folgende Zeile R0231 eingefügt:

„langfristige Aktieninvestitionen (Typ-1-Aktien)

R0231

 

 

 

 

e)

Zeile R0260 erhält folgende Fassung:

„Typ-2-Aktien außer langfristige

R0261

 

 

 

 

f)

unter Zeile R0270 wird die folgende Zeile R0271 eingefügt:

„langfristige Aktieninvestitionen (Typ-2-Aktien)

R0271

 

 

 

 

g)

zwischen den Zeilen R0291 und R0292 werden die folgenden Zeilen eingefügt:

„Qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen, außer strategische und langfristige

R0293

 

 

 

 

 

Strategische Beteiligungen (qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen)

R0294

 

 

 

 

 

Langfristige Aktieninvestitionen (qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen)

R0295

 

 

 

 

h)

zwischen den Zeilen R0292 und R0300 werden die folgenden Zeilen eingefügt:

„Qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur mit Ausnahme von Infrastrukturunternehmen, außer strategische und langfristige

R0296

 

 

 

 

 

strategische Beteiligungen (qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen)

R0297

 

 

 

 

 

Langfristige Aktieninvestitionen (qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen)

R0298

 

 

 

 

i)

die Zeilen R0460 und R0470 werden gestrichen;

j)

zwischen den Zeilen R0450 und R0480 werden die folgenden Zeilen eingefügt:

„Vorrangige STS-Verbriefungen

R0461

 

 

 

 

 

Nicht vorrangige STS-Verbriefungen

R0462“

 

 

 

 

 

k)

zwischen den Zeilen R0480 und R0500 werden die folgenden Zeilen eingefügt:

„Sonstige Verbriefungen

R0481

 

 

 

 

 

Vorübergehende Typ-1-Verbriefungen

R0482

 

 

 

 

 

Garantierte STS-Verbriefungen

R0483“

 

 

 

 

 

11.

In Meldebogen S.26.04.01 wird unter Zeile R0050 die folgende Zeile eingefügt:

„Vereinfachungen — Nichtlebensversicherungsstornorisiko

R0051“

 

12.

In Meldebogen S.26.04.04 wird unter Zeile R0050 die folgende Zeile eingefügt:

„Vereinfachungen — Nichtlebensversicherungsstornorisiko

R0051“

 

13.

In Meldebogen SR.26.04.01 wird unter Zeile R0050 die folgende Zeile eingefügt:

„Vereinfachungen — Nichtlebensversicherungsstornorisiko

R0051“

 

14.

In Meldebogen S.26.05.01 wird unter Zeile R0010 die folgende Zeile eingefügt:

„Vereinfachungen — Nichtlebensversicherungsstornorisiko

R0011“

 

15.

In Meldebogen S.26.05.04 wird unter Zeile R0010 die folgende Zeile eingefügt:

„Vereinfachungen — Nichtlebensversicherungsstornorisiko

R0011“

 

16.

In Meldebogen SR.26.05.01 wird unter Zeile R0010 die folgende Zeile eingefügt:

„Vereinfachungen — Nichtlebensversicherungsstornorisiko

R0011“

 

17.

In Meldebogen S.26.07.01 werden die folgenden Tabellen angefügt:

„Marktrisiko — Marktrisikokonzentrationen

 

 

C0300

Schuldenportfolio-Anteil

R0300

 

Vereinfachungen Naturkatastrophen

 

 

Gewähltes Risikogewicht

Summe der Risikopositionen

 

 

C0320

C0330“

Sturm

R0400

 

 

Hagel

R0410

 

 

Erdbeben

R0420

 

 

Überschwemmungen

R0430

 

 

Bodensenkungen und Erdrutsch

R0440

 

 

18.

In Meldebogen S.26.07.04 werden die folgenden Tabellen angefügt:

„Marktrisiko — Marktrisikokonzentrationen

 

 

C0300

Schuldenportfolio-Anteil

R0300

 

Vereinfachungen Naturkatastrophen

 

 

Gewähltes Risikogewicht

Summe der Risikopositionen

 

 

C0320

C0330“

Sturm

R0400

 

 

Hagel

R0410

 

 

Erdbeben

R0420

 

 

Überschwemmungen

R0430

 

 

Bodensenkungen und Erdrutsch

R0440

 

 

19.

In Meldebogen SR.26.07.01 werden die folgenden Tabellen angefügt:

„Marktrisiko — Marktrisikokonzentrationen

 

 

C0300

Schuldenportfolio-Anteil

R0300

 

Vereinfachungen Naturkatastrophen

 

 

Gewähltes Risikogewicht

Summe der Risikopositionen

 

 

C0320

C0330“

Sturm

R0400

 

 

Hagel

R0410

 

 

Erdbeben

R0420

 

 

Überschwemmungen

R0430

 

 

Bodensenkungen und Erdrutsch

R0440

 

 

20.

Meldebogen S.27.01.01 wird wie folgt geändert:

a)

Unter dem Titel des Meldebogens wird die folgende Tabelle eingefügt:

„Anwendung von Vereinfachungen

 

 

Anwendung von Vereinfachungen

 

 

C0001“

Vereinfachungen — Feuerrisiko

R0001

 

Vereinfachungen — Naturkatastrophenrisiko

R0002

 

b)

zwischen den Zeilen R0440 und R0450 wird die folgende Zeile eingefügt:

„Republik Slowenien

R0441

 

 

 

 

 

 

 

 

c)

zwischen den Zeilen R0460 und R0470 wird die folgende Zeile eingefügt:

„Republik Ungarn

R0461

 

 

 

 

 

 

 

 

d)

zwischen den Zeilen R0520 und R0530 wird die folgende Zeile eingefügt:

„Republik Finnland

R0521

 

 

 

 

 

 

 

 

e)

zwischen den Zeilen R1640 und R1650 wird die folgende Zeile eingefügt:

„Tschechische Republik

R1641

 

 

 

 

 

 

 

 

f)

zwischen den Zeilen R1700 und R1710 wird die folgende Zeile eingefügt:

„Republik Slowenien

R1701

 

 

 

 

 

 

 

 

g)

unter Zeile R2420 wird die folgende Zeile eingefügt:

„Anzahl der Schiffe

 

 

Anzahl

 

 

C0781“

Anzahl der Schiffe unterhalb der 250 000-Euro-Schwelle

R2421

 

h)

die Spalten C1210, C1220 und C1340 („Behinderung von zehnjähriger Dauer“) werden gestrichen.

21.

Meldebogen S.27.01.04 wird wie folgt geändert:

a)

über Zeile R0010 wird die folgende Zeile eingefügt:

„Anwendung von Vereinfachungen

 

 

Anwendung von Vereinfachungen

 

 

C0001“

Vereinfachungen — Feuerrisiko

R0001

 

Vereinfachungen — Naturkatastrophenrisiko

R0002

 

b)

zwischen den Zeilen R0440 und R0450 wird die folgende Zeile eingefügt:

„Republik Slowenien

R0441

 

 

 

 

 

 

 

 

c)

zwischen den Zeilen R0460 und R0470 wird die folgende Zeile eingefügt:

„Republik Ungarn

R0461

 

 

 

 

 

 

 

 

d)

zwischen den Zeilen R0520 und R0530 wird die folgende Zeile eingefügt:

„Republik Finnland

R0521

 

 

 

 

 

 

 

 

e)

zwischen den Zeilen R1640 und R1650 wird die folgende Zeile eingefügt:

„Tschechische Republik

R01641

 

 

 

 

 

 

 

 

f)

zwischen den Zeilen R1700 und R1710 wird die folgende Zeile eingefügt:

„Republik Slowenien

R01701

 

 

 

 

 

 

 

 

g)

unter Zeile R2420 wird die folgende Zeile eingefügt:

„Anzahl der Schiffe

 

 

Anzahl

 

 

C0781“

Anzahl der Schiffe unterhalb der 250 000-Euro-Schwelle

R2421

 

h)

die Spalten C1210, C1220 und C1340 („Behinderung von zehnjähriger Dauer“) werden gestrichen.

22.

Meldebogen SR.27.01.01 wird wie folgt geändert:

a)

über Zeile R0010 wird die folgende Zeile eingefügt:

„Anwendung von Vereinfachungen

 

 

Anwendung von Vereinfachungen

 

 

C0001“

Vereinfachungen — Feuerrisiko

R0001

 

Vereinfachungen — Naturkatastrophenrisiko

R0002

 

b)

zwischen den Zeilen R0440 und R0450 wird die folgende Zeile R0441 eingefügt:

„Republik Slowenien

R0441

 

 

 

 

 

 

 

 

c)

zwischen den Zeilen R0460 und R0470 wird die folgende Zeile R0461 eingefügt:

„Republik Ungarn

R0461

 

 

 

 

 

 

 

 

d)

zwischen den Zeilen R0520 und R0530 wird die folgende Zeile R0521 eingefügt:

„Republik Finnland

R0521

 

 

 

 

 

 

 

 

e)

zwischen den Zeilen R1640 und R1650 wird die folgende Zeile eingefügt:

„Tschechische Republik

R01641

 

 

 

 

 

 

 

 

f)

zwischen den Zeilen R1700 und R1710 wird die folgende Zeile eingefügt:

„Republik Slowenien

R01701

 

 

 

 

 

 

 

 

g)

unter Zeile R2420 wird die folgende Zeile eingefügt:

„Anzahl der Schiffe

 

 

Anzahl

 

 

C0781“

Anzahl der Schiffe unterhalb der 250 000-Euro-Schwelle

R2421

 

h)

die Spalten C1210, C1220 und C1340 („Behinderung von zehnjähriger Dauer“) werden gestrichen.


ANHANG II

Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 wird wie folgt geändert:

1.

In Abschnitt S.06.02 „Liste der Vermögenswerte“ wird die Tabelle wie folgt geändert:

a)

Zwischen den Zeilen C0290 und C0300 wird die folgende Zeile eingefügt:

„C0292

SCR-Berechnung bei OGA

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 -

OGA, auf die gemäß Artikel 84 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 zur Berechnung der SCR ein vollständiger Look-through-Ansatz angewandt wurde;

2 -

OGA, auf die gemäß Artikel 84 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 ein „vereinfachter“ Look-through-Ansatz auf der Grundlage der Zielallokation der Basiswerte oder der zuletzt gemeldeten Basiswertallokation angewandt wurde und für die Datengruppierungen verwendet wurden;

3 -

OGA, auf die gemäß Artikel 84 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 ein „vereinfachter“ Look-through-Ansatz auf der Grundlage der Zielallokation der Basiswerte oder der zuletzt gemeldeten Basiswertallokation angewandt wurde und für die keine Datengruppierungen verwendet wurden;

4 -

OGA, bei denen gemäß Artikel 168 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der „Typ-2-Aktien“-Ansatz angewandt wurde;

9 -

Entfällt

Die bei diesem Posten gewählte Antwort zum Look-through-Ansatz muss den zur Berechnung der SCR gewählten Ansatz widerspiegeln. Bei den Angaben zum Look-through-Ansatz in Meldebogen S. 06.03 sind die in den allgemeinen Bemerkungen zu diesem Meldebogen genannten Schwellenwerte zu berücksichtigen.

Dieses Element gilt nur für CIC-Kategorie 4.“

b)

in Zeile C0310 Spalte 3 („Hinweise“) erhält die erschöpfende Liste folgende Fassung:

„1 -

Keine Beteiligung

2 -

Beteiligung, auf die der Look-through-Ansatz nach Artikel 84 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 angewandt wird

3 -

Beteiligung, auf die der Look-through-Ansatz nach Artikel 84 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 nicht angewandt wird“;

c)

in Zeile C0330 Spalte 3 („Hinweise“) erhält die erschöpfende Liste der benannten ECAI folgende Fassung:

„—

Euler Hermes Rating GmbH (LEI-Code: 391200QXGLWHK9VK6V27)

Japan Credit Rating Agency Ltd (LEI-Code: 35380002378CEGMRVW86)

BCRA-Credit Rating Agency AD (LEI-Code: 747800Z0IC3P66HTQ142)

Creditreform Rating AG (LEI-Code: 391200PHL11KDUTTST66)

Scope Ratings GmbH (LEI-Code: 391200WU1EZUQFHDWE91)

ICAP Group SA (LEI-Code: 2138008U6LKT8VG2UK85)

GBB-Rating Gesellschaft für Bonitätsbeurteilung GmbH (LEI-Code: 391200OLWXCTKPADVV72)

ASSEKURATA Assekuranz Rating-Agentur GmbH (LEI-Code: 529900977LETWLJF3295)

ARC Ratings, S.A. (LEI-Code: 213800OZNJQMV6UA7D79)

AM Best Europe

A.M. Best (EU) Rating Services B.V. (LEI-Code: 549300Z2RUKFKV7GON79)

AM Best Europe-Rating Services Ltd. (AMBERS) (LEI-Code: 549300VO8J8E5IQV1T26)

DBRS Ratings Limited (LEI-Code: 5493008CGCDQLGT3EH93)

Fitch

Fitch France S.A.S. (LEI-Code: 2138009Y4TCZT6QOJO69)

Fitch Deutschland GmbH (LEI-Code: 213800JEMOT1H45VN340)

Fitch Italia S.p.A. (LEI-Code: 213800POJ9QSCHL3KR31)

Fitch Polska S.A. (LEI-Code: 213800RYJTJPW2WD5704)

Fitch Ratings España S.A.U. (LEI-Code: 213800RENFIIODKETE60)

Fitch Ratings Limited (LEI-Code: 2138009F8YAHVC8W3Q52)

Fitch Ratings CIS Limited (LEI-Code: 213800B7528Q4DIF2G76)

Moody’s

Moody’s Investors Service Cyprus Ltd (LEI-Code: 549300V4LCOYCMNUVR81)

Moody’s France S.A.S. (LEI-Code: 549300EB2XQYRSE54F02)

Moody’s Deutschland GmbH (LEI-Code: 549300M5JMGHVTWYZH47)

Moody’s Italia S.r.l. (LEI-Code: 549300GMXJ4QK70UOU68)

Moody’s Investors Service España S.A. (LEI-Code: 5493005X59ILY4BGJK90)

Moody’s Investors Service Ltd (LEI-Code: 549300SM89WABHDNJ349)

Moody’s Investors Service EMEA Ltd (LEI-Code: 54930009NU3JYS1HTT72)

Moody’s Investors Service (Nordics) AB (LEI-Code: 549300W79ZVFWJCD2Z23)

Standard & Poor’s

S&P Global Ratings Europe Limited (LEI-Code:5493008B2TU3S6QE1E12)

CRIF Ratings S.r.l. (LEI-Code: 8156001AB6A1D740F237)

Capital Intelligence Ratings Ltd (LEI-Code: 549300RE88OJP9J24Z18)

European Rating Agency, a.s. (LEI-Code: 097900BFME0000038276)

Axesor Risk Management SL (LEI-Code: 959800EC2RH76JYS3844)

Cerved Rating Agency S.p.A. (LEI-Code: 8156004AB6C992A99368)

Kroll Bond Rating Agency (LEI-Code: 549300QYZ5CZYXTNZ676)

The Economist Intelligence Unit Ltd (LEI-Code: 213800Q7GRZWF95EWN10)

Dagong Europe Credit Rating Srl (Dagong Europe) (LEI-Code: 815600BF4FF53B7C6311)

Spread Research (LEI-Code: 969500HB6BVM2UJDOC52)

EuroRating Sp. z o.o. (LEI-Code: 25940027QWS5GMO74O03)

HR Ratings de México, S.A. de C.V. (HR Ratings) (LEI-Code: 549300IFL3XJKTRHZ480)

Egan-Jones Ratings Co. (EJR) (LEI-Code: 54930016113PD33V1H31)

modeFinance S.r.l. (LEI-Code: 815600B85A94A0122614)

INC Rating Sp. z o.o. (LEI-Code: 259400SUBF5EPOGK0983)

Rating-Agentur Expert RA GmbH (LEI-Code: 213800P3OOBSGWN2UE81)

Kroll Bond Rating Agency Europe Limited (LEI-Code: 5493001NGHOLC41ZSK05)

Nordic Credit Rating AS (LEI-Code: 549300MLUDYVRQOOXS22)

DBRS Rating GmbH (LEI-Code: 54930033N1HPUEY7I370)

Beyond Ratings SAS (LEI-Code: 9695006ORIPPZ3QSM810)

Sonstige benannte ECAI

Es wurde keine ECAI benannt und zur Berechnung der SCR wird eine Vereinfachung angewandt“;

ii)

in Zeile R0330 Spalte 3 („Hinweise“) erhält Absatz 4 folgende Fassung:

„Diese Angabe ist zu übermitteln, wenn „Externes Rating“ (C0320) gemeldet wird. Im Falle der Angabe „Es wurde keine ECAI benannt und zur Berechnung der SCR wird eine Vereinfachung angewandt“ bleibt das Feld „Externes Rating“ (C0320) leer und ist bei „Bonitätsstufe“ (C0340) eine der folgenden Möglichkeiten auszuwählen: 2a; 3a oder 3b“;

d)

in Zeile C0340 Spalte 3 („Hinweise“) erhält die erschöpfende Liste der Bonitätsstufen folgende Fassung:

„0 -

Bonitätsstufe 0

1 -

Bonitätsstufe 1

2 -

Bonitätsstufe 2

2a -

Bonitätsstufe 2 wegen Anwendung von Artikel 176a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 auf Anleihen und Darlehen ohne Rating

3 -

Bonitätsstufe 3

3a -

Bonitätsstufe 3 wegen Anwendung der vereinfachten Berechnung nach Artikel 105a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35

3b -

Bonitätsstufe 3 wegen Anwendung von Artikel 176a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 auf Anleihen und Darlehen ohne Rating

4 -

Bonitätsstufe 4

5 -

Bonitätsstufe 5

6 -

Bonitätsstufe 6

9 -

Kein Rating verfügbar“.

2.

In Abschnitt S.08.01 „Offene Derivate“ wird die Tabelle wie folgt geändert:

a)

in Zeile C0270 Spalte 3 („Hinweise“) wird der erste Satz gestrichen;

b)

in Zeile C0280 Spalte 3 („Hinweise“) wird der erste Satz gestrichen;

c)

in Zeile C0300 Spalte 3 („Hinweise“) erhält die erschöpfende Liste der benannten ECAI folgende Fassung:

„—

Euler Hermes Rating GmbH (LEI-Code: 391200QXGLWHK9VK6V27)

Japan Credit Rating Agency Ltd (LEI-Code: 35380002378CEGMRVW86)

BCRA-Credit Rating Agency AD (LEI-Code: 747800Z0IC3P66HTQ142)

Creditreform Rating AG (LEI-Code: 391200PHL11KDUTTST66)

Scope Ratings GmbH (LEI-Code: 391200WU1EZUQFHDWE91)

ICAP Group SA (LEI-Code: 2138008U6LKT8VG2UK85)

GBB-Rating Gesellschaft für Bonitätsbeurteilung GmbH (LEI-Code: 391200OLWXCTKPADVV72)

ASSEKURATA Assekuranz Rating-Agentur GmbH (LEI-Code: 529900977LETWLJF3295)

ARC Ratings, S.A. (LEI-Code: 213800OZNJQMV6UA7D79)

AM Best Europe

A.M. Best (EU) Rating Services B.V. (LEI-Code: 549300Z2RUKFKV7GON79)

AM Best Europe-Rating Services Ltd. (AMBERS) (LEI-Code: 549300VO8J8E5IQV1T26)

DBRS Ratings Limited (LEI-Code: 5493008CGCDQLGT3EH93)

Fitch

Fitch France S.A.S. (LEI-Code: 2138009Y4TCZT6QOJO69)

Fitch Deutschland GmbH (LEI-Code: 213800JEMOT1H45VN340)

Fitch Italia S.p.A. (LEI-Code: 213800POJ9QSCHL3KR31)

Fitch Polska S.A. (LEI-Code: 213800RYJTJPW2WD5704)

Fitch Ratings España S.A.U. (LEI-Code: 213800RENFIIODKETE60)

Fitch Ratings Limited (LEI-Code: 2138009F8YAHVC8W3Q52)

Fitch Ratings CIS Limited (LEI-Code: 213800B7528Q4DIF2G76)

Moody’s

Moody’s Investors Service Cyprus Ltd (LEI-Code: 549300V4LCOYCMNUVR81)

Moody’s France S.A.S. (LEI-Code: 549300EB2XQYRSE54F02)

Moody’s Deutschland GmbH (LEI-Code: 549300M5JMGHVTWYZH47)

Moody’s Italia S.r.l. (LEI-Code: 549300GMXJ4QK70UOU68)

Moody’s Investors Service España S.A. (LEI-Code: 5493005X59ILY4BGJK90)

Moody’s Investors Service Ltd (LEI-Code: 549300SM89WABHDNJ349)

Moody’s Investors Service EMEA Ltd (LEI-Code: 54930009NU3JYS1HTT72)

Moody’s Investors Service (Nordics) AB (LEI-Code: 549300W79ZVFWJCD2Z23)

Standard & Poor’s

S&P Global Ratings Europe Limited (LEI-Code:5493008B2TU3S6QE1E12)

CRIF Ratings S.r.l. (LEI-Code: 8156001AB6A1D740F237)

Capital Intelligence Ratings Ltd (LEI-Code: 549300RE88OJP9J24Z18)

European Rating Agency, a.s. (LEI-Code: 097900BFME0000038276)

Axesor Risk Management SL (LEI-Code: 959800EC2RH76JYS3844)

Cerved Rating Agency S.p.A. (LEI-Code: 8156004AB6C992A99368)

Kroll Bond Rating Agency (LEI-Code: 549300QYZ5CZYXTNZ676)

The Economist Intelligence Unit Ltd (LEI-Code: 213800Q7GRZWF95EWN10)

Dagong Europe Credit Rating Srl (Dagong Europe) (LEI-Code: 815600BF4FF53B7C6311)

Spread Research (LEI-Code: 969500HB6BVM2UJDOC52)

EuroRating Sp. z o.o. (LEI-Code: 25940027QWS5GMO74O03)

HR Ratings de México, S.A. de C.V. (HR Ratings) (LEI-Code: 549300IFL3XJKTRHZ480)

Egan-Jones Ratings Co. (EJR) (LEI-Code: 54930016113PD33V1H31)

modeFinance S.r.l. (LEI-Code: 815600B85A94A0122614)

INC Rating Sp. z o.o. (LEI-Code: 259400SUBF5EPOGK0983)

Rating-Agentur Expert RA GmbH (LEI-Code: 213800P3OOBSGWN2UE81)

Kroll Bond Rating Agency Europe Limited (LEI-Code: 5493001NGHOLC41ZSK05)

Nordic Credit Rating AS (LEI-Code: 549300MLUDYVRQOOXS22)

DBRS Rating GmbH (LEI-Code: 54930033N1HPUEY7I370)

Beyond Ratings SAS (LEI-Code: 9695006ORIPPZ3QSM810)

Sonstige benannte ECAI“.

3.

In Abschnitt S.08.02 „Transaktionen in Derivaten“ wird die Tabelle wie folgt geändert:

a)

in Zeile C0250 Spalte 3 („Hinweise“) wird der erste Satz gestrichen;

b)

in Zeile C0260 Spalte 3 („Hinweise“) wird der erste Satz gestrichen;

4.

In Abschnitt S.25.01 „Solvenzkapitalanforderung — für Unternehmen, die die Standardformel verwenden“‘ werden in der Tabelle folgende Zeilen angefügt:

Vorgehensweise beim Steuersatz

R0590/C0109

Zugrundelegung des Durchschnittssteuersatzes

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1-

Ja

2-

Nein

3-

Nicht anwendbar, da keine Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern (LAC DT) verwendet wird (in diesem Fall entfallen R0600 bis R0690)

Siehe EIOPA-Leitlinien zur Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern (EIOPA-BoS-14/177).

Berechnung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern (Angaben bis zum 31. Dezember 2019 freiwillig, ab 1. Januar 2020 obligatorisch)

R0600/C0110

DTA vor Schock

Gesamtbetrag der latenten Steueransprüche (DTA) in der Bilanz unter Verwendung der Solvabilität-II-Bewertung vor dem unmittelbaren Verlust im Sinne des Artikels 207 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. Der in diesem Feld angegebene DTA-Betrag muss mit dem in S.02.01, Feld R0040/C0010 angegebenen Wert konsistent sein.

R0600/C0120

DTA nach Schock

Gesamtbetrag der latenten Steueransprüche (DTA), wenn eine Bilanz unter Verwendung der Solvabilität-II-Bewertung nach dem unmittelbaren Verlust im Sinne des Artikels 207 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erstellt wurde. Wird R0590/C0109 mit „1 — Ja“ ausgefüllt, bleibt dieses Feld leer.

R0610/C0110

DTA-Vortrag — vor Schock

Betrag der latenten Steueransprüche (DTA) in der Bilanz unter Verwendung der Solvabilität-II-Bewertung, der sich aus dem Vortrag früherer Verluste oder Steuerabzüge vor dem unmittelbaren Verlust im Sinne des Artikels 207 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 ergibt.

R0610/C0120

DTA-Vortrag — nach Schock

Betrag der latenten Steueransprüche (DTA) wegen Vortrag früherer Verluste oder Steuerabzüge, wenn eine Bilanz unter Verwendung der Solvabilität-II-Bewertung nach dem unmittelbaren Verlust im Sinne des Artikels 207 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erstellt wurde. Wird R0590/C0109 mit „1 — Ja“ ausgefüllt, bleibt dieses Feld leer.

R0620/C0110

DTA wegen abzugsfähiger temporärer Differenzen — vor Schock

Betrag der latenten Steueransprüche (DTA) in der Bilanz unter Verwendung der Solvabilität-II-Bewertung, der sich aus Differenzen zwischen der Solvabilität II-Bewertung eines Vermögenswerts oder einer Verbindlichkeit und dessen bzw. deren Steuerbemessungsgrundlage vor dem unmittelbaren Verlust im Sinne des Artikels 207 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 ergibt.

R0620/C0120

DTA wegen abzugsfähiger temporärer Differenzen — nach Schock

Betrag der latenten Steueransprüche (DTA) wegen Differenzen der Solvabilität-II-Bewertung eines Vermögenswerts oder einer Verbindlichkeit und dessen bzw. deren Steuerbemessungsgrundlage, wenn eine Bilanz unter Verwendung der Solvabilität-II-Bewertung nach dem unmittelbaren Verlust im Sinne des Artikels 207 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erstellt wurde. Wird R0590/C0109 mit „1-Ja“ ausgefüllt, bleibt dieses Feld leer.

R0630/C0110

DTL — vor Schock

Betrag der latenten Steuerverbindlichkeiten (DTL) in der Bilanz unter Verwendung der Solvabilität-II-Bewertung vor dem unmittelbaren Verlust im Sinne des Artikels 207 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. Der in diesem Feld angegebene DTL-Betrag muss mit dem in S.02.01, Feld R0780/C0010 angegebenen Wert konsistent sein.

R0630/C0120

DTL — nach Schock

Betrag der latenten Steuerverbindlichkeiten (DTL), wenn eine Bilanz unter Verwendung der Solvabilität-II-Bewertung nach dem unmittelbaren Verlust im Sinne des Artikels 207 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erstellt wurde.

Wird R0590/C0109 mit „1 — Ja“ ausgefüllt und ein auf dem Durchschnittssteuersatz beruhender Ansatz verfolgt, bleibt dieses Feld leer.

R0640/C0130

LAC DT

Betrag der nach Artikel 207 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechneten Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern. Der in diesem Feld angegebene LAC-Betrag muss mit dem in S.25.01.01, Feld R0150/C0100 angegebenen Wert identisch sein.

R0650/C0130

LAC DT wegen Umkehrung latenter Steuerverbindlichkeiten

Betrag der nach Artikel 207 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechneten Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern, der sich aus der Umkehrung latenter Steuerverbindlichkeiten ergibt.

R0660/C0130

LAC DT wegen wahrscheinlicher künftiger steuerpflichtiger Gewinne

Betrag der nach Artikel 207 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechneten Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern, der sich aus wahrscheinlichen künftigen steuerpflichtigen Gewinnen ergibt.

R0670/C0130

LAC DT wegen Rücktrag, laufendes Jahr

Betrag der nach Artikel 207 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechneten Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern, der sich aus Gewinnen aus früheren Jahren ergibt. Betrag der auf das Folgejahr übertragenen Verluste.

R0680/C0130

LAC DT wegen Rücktrag, künftige Jahre

Betrag der nach Artikel 207 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechneten Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern, der sich aus Gewinnen aus früheren Jahren ergibt. Betrag der auf spätere Jahre als das Folgejahr übertragenen Verluste.

R0690/C0130

Maximale LAC DT

Maximaler Betrag der Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern, der zur Verfügung stehen könnte, bevor gemäß Artikel 207 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 bewertet wird, ob der Anstieg der latenten Steueransprüche für die Zwecke der Anpassung verwendet werden darf.“

5.

In Abschnitt S.25.02 „Solvenzkapitalanforderung — für Unternehmen, die die Standardformel und ein internes Partialmodell verwenden“ werden in der Tabelle folgende Zeilen angefügt:

„Vorgehensweise beim Steuersatz

R0590/C0109

Zugrundelegung des Durchschnittssteuersatzes

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1-

Ja

2-

Nein

3-

Nicht anwendbar, da keine Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern (LAC DT) verwendet wird (in diesem Fall entfallen R0600 bis R0690)

Siehe EIOPA-Leitlinien zur Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern (EIOPA-BoS-14/177 (*1)).

Berechnung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern (Angaben bis zum 31. Dezember 2019 freiwillig, ab 1. Januar 2020 obligatorisch)

R0600/C0110

DTA vor Schock

Gesamtbetrag der latenten Steueransprüche (DTA) in der Bilanz unter Verwendung der Solvabilität-II-Bewertung vor dem unmittelbaren Verlust im Sinne des Artikels 207 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. Der in diesem Feld angegebene DTA-Betrag muss mit dem in S.02.01, Feld R0040/C0010 angegebenen Wert konsistent sein.

R0600/C0120

DTA nach Schock

Gesamtbetrag/Schätzung der latenten Steueransprüche (DTA), wenn eine Bilanz unter Verwendung der Solvabilität-II-Bewertung nach dem unmittelbaren Verlust im Sinne des Artikels 207 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erstellt wurde. Wird R0590/C0109 mit „1 — Ja“ ausgefüllt, bleibt dieses Feld leer.

R0610/C0110

DTA-Vortrag — vor Schock

Betrag der latenten Steueransprüche (DTA) in der Bilanz unter Verwendung der Solvabilität-II-Bewertung, der sich aus dem Vortrag früherer Verluste oder Steuerabzüge vor dem in Artikel 207 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten unmittelbaren Verlust ergibt.

R0610/C0120

DTA-Vortrag — nach Schock

Betrag/Schätzung der latenten Steueransprüche (DTA) wegen Vortrag früherer Verluste oder Steuerabzüge, wenn eine Bilanz unter Verwendung der Solvabilität-II-Bewertung nach dem unmittelbaren Verlust im Sinne des Artikels 207 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erstellt wurde. Wird R0590/C0109 mit „1 — Ja“ ausgefüllt, bleibt dieses Feld leer.

R0620/C0110

DTA wegen abzugsfähiger temporärer Differenzen — vor Schock

Betrag der latenten Steueransprüche (DTA) in der Bilanz unter Verwendung der Solvabilität-II-Bewertung, der sich aus Differenzen zwischen der Solvabilität II-Bewertung eines Vermögenswerts oder einer Verbindlichkeit und dessen bzw. deren Steuerbemessungsgrundlage vor dem unmittelbaren Verlust im Sinne des Artikels 207 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 ergibt.

R0620/C0120

DTA wegen abzugsfähiger temporärer Differenzen — nach Schock

Betrag/Schätzung der latenten Steueransprüche (DTA) wegen Differenzen der Solvabilität-II-Bewertung eines Vermögenswerts oder einer Verbindlichkeit und dessen bzw. deren Steuerbemessungsgrundlage, wenn eine Bilanz unter Verwendung der Solvabilität-II-Bewertung nach dem unmittelbaren Verlust im Sinne des Artikels 207 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erstellt wurde. Wird R0590/C0109 mit „1 — Ja“ ausgefüllt, bleibt dieses Feld leer.

R0630/C0110

DTL — vor Schock

Betrag der latenten Steuerverbindlichkeiten (DTL) in der Bilanz unter Verwendung der Solvabilität-II-Bewertung vor dem unmittelbaren Verlust im Sinne des Artikels 207 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. Der in diesem Feld angegebene DTL-Betrag muss mit dem in S.02.01, Feld R0780/C0010 angegebenen Wert konsistent sein.

R0630/C0120

DTL — nach Schock

Betrag/Schätzung der latenten Steuerverbindlichkeiten (DTL), wenn eine Bilanz unter Verwendung der Solvabilität-II-Bewertung nach dem unmittelbaren Verlust im Sinne des Artikels 207 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erstellt wurde.

Wird R0590/C0109 mit „1 — Ja“ ausgefüllt und ein auf dem Durchschnittssteuersatz beruhender Ansatz verfolgt, bleibt dieses Feld leer.

R0640/C0130

Betrag/Schätzung der LAC DT

Betrag/Schätzung der nach Artikel 207 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechneten Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern. Der in diesem Feld angegebene LAC-Betrag muss mit dem in S.25.02.01, Feld R0310/C0100 angegebenen Wert identisch sein.

R0650/C0130

Betrag/Schätzung der LAC DT wegen Umkehrung latenter Steuerverbindlichkeiten

Betrag/Schätzung der nach Artikel 207 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechneten Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern, der sich aus der Umkehrung latenter Steuerverbindlichkeiten ergibt.

R0660/C0130

Betrag/Schätzung der LAC DT wegen wahrscheinlicher künftiger steuerpflichtiger Gewinne

Betrag/Schätzung der nach Artikel 207 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechneten Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern, der sich aus wahrscheinlichen künftigen steuerpflichtigen Gewinnen ergibt.

R0670/C0130

Betrag/Schätzung der LAC DT wegen Rücktrag, laufendes Jahr

Betrag/Schätzung der nach Artikel 207 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechneten Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern, der sich aus Gewinnen aus früheren Jahren ergibt. Betrag der auf das Folgejahr übertragenen Verluste.

R0680/C0130

Betrag/Schätzung der LAC DT durch Rücktrag, künftige Jahre“

Betrag/Schätzung der nach Artikel 207 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechneten Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern, der sich aus Gewinnen aus früheren Jahren ergibt. Betrag der auf spätere Jahre als das Folgejahr übertragenen Verluste.

R0690/C0130

Betrag/Schätzung der maximalen LAC DT

Maximaler Betrag der Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern, der zur Verfügung stehen könnte, bevor gemäß Artikel 207 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 bewertet wird, ob der Anstieg der latenten Steueransprüche für die Zwecke der Anpassung verwendet werden darf.

6.

In Abschnitt S.25.03 „Solvenzkapitalanforderung — für Gruppen, die ein internes Vollmodell verwenden“ werden in der Tabelle folgende Zeilen angefügt:

„R0590/C0109

Zugrundelegung des Durchschnittssteuersatzes

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 -

Ja

2-

Nein

3-

Nicht anwendbar, da keine Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern (LAC DT) verwendet wird (in diesem Fall entfallen R0600 bis R0690)

Siehe EIOPA-Leitlinien zur Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern (EIOPA-BoS-14/177).

Berechnung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern (Angaben bis zum 31. Dezember 2019 freiwillig, ab 1. Januar 2020 obligatorisch)

R0600/C0110

DTA vor Schock

Gesamtbetrag der latenten Steueransprüche (DTA) in der Bilanz unter Verwendung der Solvabilität-II-Bewertung vor dem unmittelbaren Verlust im Sinne des Artikels 207 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. Der in diesem Feld angegebene DTA-Betrag muss mit dem in S.02.01, Feld R0040/C0010 angegebenen Wert konsistent sein.

R0600/C0120

DTA nach Schock

Gesamtbetrag der latenten Steueransprüche (DTA), wenn eine Bilanz unter Verwendung der Solvabilität-II-Bewertung nach dem unmittelbaren Verlust im Sinne des Artikels 207 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erstellt wurde. Wird R0590/C0109 mit „1 — Ja“ ausgefüllt, bleibt dieses Feld leer.

R0610/C0110

DTA-Vortrag — vor Schock

Betrag der latenten Steueransprüche (DTA) in der Bilanz unter Verwendung der Solvabilität-II-Bewertung, der sich aus dem Vortrag früherer Verluste oder Steuerabzüge vor dem in Artikel 207 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten unmittelbaren Verlust ergibt.

R0610/C0120

DTA-Vortrag — nach Schock

Betrag/Schätzung der latenten Steueransprüche (DTA) wegen Vortrag früherer Verluste oder Steuerabzüge, wenn eine Bilanz unter Verwendung der Solvabilität-II-Bewertung nach dem unmittelbaren Verlust im Sinne des Artikels 207 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erstellt wurde. Wird R0590/C0109 mit „1 — Ja“ ausgefüllt, bleibt dieses Feld leer.

R0620/C0110

DTA wegen abzugsfähiger temporärer Differenzen — vor Schock

Betrag der latenten Steueransprüche (DTA) in der Bilanz unter Verwendung der Solvabilität-II-Bewertung, der sich aus Differenzen zwischen der Solvabilität II-Bewertung eines Vermögenswerts oder einer Verbindlichkeit und dessen bzw. deren Steuerbemessungsgrundlage vor dem unmittelbaren Verlust im Sinne des Artikels 207 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 ergibt.

R0620/C0120

DTA wegen abzugsfähiger temporärer Differenzen — nach Schock

Betrag/Schätzung der latenten Steueransprüche wegen Differenzen der Solvabilität-II-Bewertung eines Vermögenswerts oder einer Verbindlichkeit und dessen bzw. deren Steuerbemessungsgrundlage, wenn eine Bilanz unter Verwendung der Solvabilität-II-Bewertung nach dem in Artikel 207 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genannten unmittelbaren Verlust erstellt wurde. Wird R0590/C0109 mit „1 — Ja“ ausgefüllt, bleibt dieses Feld leer.

R0630/C0110

DTL — vor Schock

Betrag der latenten Steuerverbindlichkeiten (DTL) in der Bilanz unter Verwendung der Solvabilität-II-Bewertung vor dem unmittelbaren Verlust im Sinne des Artikels 207 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. Der in diesem Feld angegebene DTL-Betrag muss mit dem in S.02.01, Feld R0780/C0010 angegebenen Wert konsistent sein.

R0630/C0120

DTL — nach Schock

Betrag/Schätzung der latenten Steuerverbindlichkeiten, wenn eine Bilanz unter Verwendung der Solvabilität-II-Bewertung nach dem unmittelbaren Verlust im Sinne des Artikels 207 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erstellt wurde.

Wird R0590/C0109 mit „1 — Ja“ ausgefüllt und ein auf dem Durchschnittssteuersatz beruhender Ansatz verfolgt, bleibt dieses Feld leer.

R0640/C0130

Betrag/Schätzung der LAC DT

Betrag/Schätzung der Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern im Sinne von Artikel 207 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35. Der in diesem Feld angegebene LAC-Betrag muss mit dem in S.25.02.01.03, Feld R0310/C0100 angegebenen Wert identisch sein.

R0650/C0130

Betrag/Schätzung der LAC DT wegen Umkehrung latenter Steuerverbindlichkeiten

Betrag/Schätzung der nach Artikel 207 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechneten Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern, der sich aus der Umkehrung latenter Steuerverbindlichkeiten ergibt.

R0660/C0130

Betrag/Schätzung der LAC DT wegen wahrscheinlicher künftiger steuerpflichtiger Gewinne

Betrag/Schätzung der nach Artikel 207 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechneten Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern, der sich aus wahrscheinlichen künftigen steuerpflichtigen Gewinnen ergibt.

R0670/C0130

Betrag/Schätzung der LAC DT wegen Rücktrag, laufendes Jahr

Betrag/Schätzung der nach Artikel 207 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 berechneten Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern, der sich aus Gewinnen aus früheren Jahren ergibt. Betrag der auf das Folgejahr übertragenen Verluste.

R0680/C0130

Betrag/Schätzung der LAC DT durch Rücktrag, künftige Jahre“

Betrag/Schätzung der Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern im Sinne von Artikel 207 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35, der sich aus Gewinnen aus früheren Jahren ergibt. Betrag der auf spätere Jahre als das Folgejahr übertragenen Verluste.

R0690/C0130

Betrag/Schätzung der maximalen LAC DT

Maximaler Betrag der Verlustausgleichsfähigkeit latenter Steuern, der zur Verfügung stehen könnte, bevor gemäß Artikel 207 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 bewertet wird, ob der Anstieg der latenten Steueransprüche für die Zwecke der Anpassung verwendet werden darf.“

7.

In Abschnitt S.26.01 „Solvenzkapitalanforderung — Marktrisiko“ wird die Tabelle wie folgt geändert:

a)

Zeile R0010/C0010 wird gestrichen;

b)

zwischen den Zeilen Z0030 und R0020/C0010 wird die folgende Zeile eingefügt:

„R0012/C0010

Vereinfachungen Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen

Auszuwählen ist aus der folgenden erschöpfenden Liste:

1 -

Vereinfachung Artikel 104

2 -

Vereinfachungen Artikel 105a

9 -

Keine Anwendung von Vereinfachungen

Die Optionen 1 und 2 können gleichzeitig gewählt werden.

Wenn R0012/C0010 = 1, sind für R0410 nur C0060 und C0080 auszufüllen.“

c)

über Zeile R0020/C0010 wird die folgende Zeile eingefügt:

„R0014/C0010

Vereinfachungen Marktrisikokonzentration — Anwendung von Vereinfachungen

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1 -

Vereinfachungen Artikel 105a

9 -

Keine Anwendung von Vereinfachungen“

d)

der Zeilencode „R0220 — R0240/C0020“ wird durch den Zeilencode „R0221 — R0240/C0020“ ersetzt;

e)

der Zeilencode „R0220-R0240/C0040“ wird durch den Zeilencode „R0221-R0240/C0040“ ersetzt;

f)

der Zeilencode „R0260 — R0280/C0020“ wird durch den Zeilencode „R0261 — R0280/C0020“ ersetzt;

g)

der Zeilencode „R0260 — R0280/C0040“ wird durch den Zeilencode „R0261 — R0280/C0040“ ersetzt;

h)

die Zeilen zwischen R0261-R0280/C0040 und R0292/C0020 werden gestrichen;

i)

zwischen den Zeilen R0260-R0280/C0040 und R0292/C0020 werden die folgenden Zeilen eingefügt:

„R0291/C0020, R0293-R0295/C0020

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen

Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen anfällig sind.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in diesem Feld nicht einzuschließen.

R0291/C0030, R0293-R0295/C0030

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen

Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen anfällig sind.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0291/C0040, R0293-R0295/C0040

Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in diesem Feld nicht einzuschließen.

R0291/C0050, R0293-R0295/C0050

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko (für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen) anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0291/C0060, R0293-R0295/C0060

Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Aktienrisiko (für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen) nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

R0291/C0070, R0293-R0295/C0070

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko (für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen) anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, aber vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0291/C0080, R0293-R0295/C0080

Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Aktienrisiko für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen, d. h. vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.“

j)

die Zeilen zwischen R0291/C0080, R0293-R0295/C0080 und R0300/C0020 werden gestrichen;

k)

zwischen Zeile R0291/C0080, R0293-R0295/C0080 und Zeile R0300/C0020 werden die folgenden Zeilen eingefügt:

„R0292/C0020, R0296-R0298/C0020

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen

Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen anfällig sind.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in diesem Feld nicht einzuschließen.

R0292/C0030, R0296-R0298/C0030

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen

Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen anfällig sind.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0292/C0040, R0296-R0298/C0040

Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in diesem Feld nicht einzuschließen.

R0292/C0050, R0296-R0298/C0050

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko (für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen) anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0292/C0060, R0296-R0298/C0060

Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Aktienrisiko (für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen) nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

R0292/C0070, R0296-R0298/C0070

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko (für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen) anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, aber vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0292/C0080, R0296-R0298/C0080

Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Aktienrisiko für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen, d. h. vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.“

l)

die Zeilen zwischen R0450/C0080 und R0480/C0020 werden gestrichen;

m)

zwischen den Zeilen R0450/C0080 und R0480/C0020 werden die folgenden Zeilen eingefügt:

„R0461/C0020

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorrangige STS-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei vorrangigen STS-Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in diesem Feld nicht einzuschließen.

R0461/C0030

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorrangige STS-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei vorrangigen STS-Verbriefungen anfälligen Verbindlichkeiten.

Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden konnte. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0461/C0040

Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorrangige STS-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei vorrangigen STS-Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in diesem Feld nicht einzuschließen.

R0461/C0050

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorrangige STS-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei vorrangigen STS-Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0461/C0060

Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorrangige STS-Verbriefungen

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei vorrangigen STS-Verbriefungspositionen, nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

R0461/C0070

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorrangige STS-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei vorrangigen STS-Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, aber vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0461/C0080

Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorrangige STS-Verbriefungen

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei vorrangigen STS-Verbriefungspositionen, d. h. vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

R0462/C0020

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — nicht vorrangige STS-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei nicht vorrangigen STS-Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in diesem Feld nicht einzuschließen.

R0462/C0030

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — nicht vorrangige STS-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei nicht vorrangigen STS-Verbriefungen anfälligen Verbindlichkeiten.

Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0462/C0040

Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — nicht vorrangige STS-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei nicht vorrangigen STS-Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in diesem Feld nicht einzuschließen.

R0462/C0050

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — nicht vorrangige STS-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei nicht vorrangigen STS-Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der Methode, die für die Berechnung der SCR für das Spread-Risiko verwendet wird, abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0462/C0060

Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — nicht vorrangige STS-Verbriefungen

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei nicht vorrangigen STS-Verbriefungspositionen, nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der Methode, die für die Berechnung der SCR für das Spread-Risiko verwendet wird, abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

R0462/C0070

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — nicht vorrangige STS-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei nicht vorrangigen STS-Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, aber vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der Methode, die für die Berechnung der SCR für das Spread-Risiko verwendet wird, abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0462/C0080

Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — nicht vorrangige STS-Verbriefungen

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei nicht vorrangigen STS-Verbriefungspositionen, d. h. vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der Methode, die für die Berechnung der SCR für das Spread-Risiko verwendet wird, abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.“

n)

unter Zeile R0480 und C0080 werden die folgenden Zeilen eingefügt:

„R0481/C0020

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — sonstige Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei sonstigen Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in diesem Feld nicht einzuschließen.

R0481/C0030

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — sonstige Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei sonstigen Verbriefungen anfälligen Verbindlichkeiten.

Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der Methode, die für die Berechnung der SCR für das Spread-Risiko verwendet wird, abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0481/C0040

Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — sonstige Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei sonstigen Verbriefungspositionen anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in diesem Feld nicht einzuschließen.

R0481/C0050

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — sonstige Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei sonstige Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der Methode, die für die Berechnung der SCR für das Spread-Risiko verwendet wird, abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0481/C0060

Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — sonstige Verbriefungen

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei sonstigen Verbriefungspositionen, nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der Methode, die für die Berechnung der SCR für das Spread-Risiko verwendet wird, abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

R0481/C0070

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — sonstige Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei sonstigen Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, aber vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der Methode, die für die Berechnung der SCR für das Spread-Risiko verwendet wird, abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0481/C0080

Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — sonstige Verbriefungen

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei sonstigen Verbriefungspositionen, d. h. vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der Methode, die für die Berechnung der SCR für das Spread-Risiko verwendet wird, abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

R0482/C0020

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorübergehende Typ-1-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei vorübergehenden Typ-1-Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in diesem Feld nicht einzuschließen.

R0482/C0030

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorübergehende Typ-1-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei vorübergehenden Typ-1-Verbriefungen anfälligen Verbindlichkeiten.

Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der Methode, die für die Berechnung der SCR für das Spread-Risiko verwendet wird, abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0482/C0040

Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorübergehende Typ-1-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei vorübergehenden Typ-1-Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in diesem Feld nicht einzuschließen.

R0482/C0050

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorübergehende Typ-1-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei vorübergehenden Typ-1-Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der Methode, die für die Berechnung der SCR für das Spread-Risiko verwendet wird, abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0482/C0060

Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorübergehende Typ-1-Verbriefungen

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei vorübergehenden Typ-1-Verbriefungspositionen, nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der Methode, die für die Berechnung der SCR für das Spread-Risiko verwendet wird, abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

R0482/C0070

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorübergehende Typ-1-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei vorübergehenden Typ-1-Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, aber vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der Methode, die für die Berechnung der SCR für das Spread-Risiko verwendet wird, abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0482/C0080

Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorübergehende Typ-1-Verbriefungen

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei vorübergehenden Typ-1-Verbriefungspositionen, d. h. vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der Methode, die für die Berechnung der SCR für das Spread-Risiko verwendet wird, abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

R0483/C0020

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — garantierte STS-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei garantierten STS-Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in diesem Feld nicht einzuschließen.

R0483/C0030

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — garantierte STS-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei garantierten STS-Verbriefungen anfälligen Verbindlichkeiten.

Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der Methode, die für die Berechnung der SCR für das Spread-Risiko verwendet wird, abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0483/C0040

Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — garantierte STS-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei garantierten STS-Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in diesem Feld nicht einzuschließen.

R0483/C0050

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — garantierte STS-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei garantierten STS-Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der Methode, die für die Berechnung der SCR für das Spread-Risiko verwendet wird, abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0483/C0060

Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — garantierte STS-Verbriefungen

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei garantierten STS-Verbriefungspositionen, nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der Methode, die für die Berechnung der SCR für das Spread-Risiko verwendet wird, abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

R0483/C0070

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — garantierte STS-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei garantierten STS-Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, aber vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der Methode, die für die Berechnung der SCR für das Spread-Risiko verwendet wird, abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0483/C0080

Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — garantierte STS-Verbriefungen

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei garantierten STS-Verbriefungspositionen, d. h. vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der Methode, die für die Berechnung der SCR für das Spread-Risiko verwendet wird, abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.“

8.

In Abschnitt S.26.02 „Solvenzkapitalanforderung — Gegenparteiausfallrisiko“ wird die Tabelle wie folgt geändert:

a)

In Zeile R0010/C0010 erhält der Wortlaut der Spalte 3 („Hinweise“) folgende Fassung:

„Geben Sie an, ob ein Unternehmen bei der Berechnung des Gegenparteiausfallrisikos Vereinfachungen angewendet hat. Auszuwählen ist aus der folgenden erschöpfenden Liste:

3 -

Vereinfachung Pool-Vereinbarungen, Artikel 109

4 -

Vereinfachung Zusammenfassung von Einzeladressen-Forderungen zu Gruppen, Artikel 110

5 -

Vereinfachung LGD für Rückversicherungsvereinbarungen, Artikel 112a

6 -

Vereinfachung Typ-1-Exponierungen, Artikel 112b

7 -

Vereinfachung risikomindernder Effekt von Rückversicherungsvereinbarungen, Artikel 111

9 -

Keine Anwendung von Vereinfachungen

Die Optionen 3 bis 7 können gleichzeitig gewählt werden.

Wenn R0010/C0010 = 4 oder 6, ist bei Typ-1-Exponierungen für R0100 nur R0100/C0080 auszufüllen.“

b)

in Zeile R0010/C0080 erhält der Wortlaut der Spalte 3 („Hinweise“) folgende Fassung:

„Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor der Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Gegenparteiausfallrisiko, das sich aus allen Typ-1-Exponierungen ergibt.

Wenn R0010/C0010 = 4 oder 6, entspricht dieser Posten der Brutto-Solvenzkapitalanforderung bei Anwendung von Vereinfachungen.“

9.

In Abschnitt S.26.03 „Solvenzkapitalanforderung — lebensversicherungstechnisches Risiko“ erhält der Wortlaut der Zeile R0040/C0010 Spalte 3 („Hinweise“) folgende Fassung:

„Geben Sie an, ob ein Unternehmen bei der Berechnung des Stornorisikos Vereinfachungen angewendet hat. Zu wählen ist unter folgenden Optionen:

1 -

Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 95

2 -

Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 95a

9 -

Keine Anwendung von Vereinfachungen

Die Optionen 1 und 2 können gleichzeitig gewählt werden.

Wenn R0040/C0010 = 1, sind für R0400 bis R0420 nur C0060 und C0080 auszufüllen.“

10.

In Abschnitt S.26.04 „Solvenzkapitalanforderung — krankenversicherungstechnisches Risiko“ wird die Tabelle wie folgt geändert:

a)

in Zeile R0050/C0010 erhält der Wortlaut der Spalte 3 („Hinweise“) folgende Fassung:

„Geben Sie an, ob ein Unternehmen bei der Berechnung des Stornorisikos Vereinfachungen angewendet hat. Zu wählen ist unter folgenden Optionen:

1 -

Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 102

2 -

Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 102 a

9 -

Keine Anwendung von Vereinfachungen

Die Optionen 1 und 2 können gleichzeitig gewählt werden.

Wenn R0050/C0010 = 1, sind für R0400 bis R0420 nur C0060 und C0080 auszufüllen.“;

b)

unter Zeile R0050/C0010 wird die folgende Zeile eingefügt:

„R0051/C0010

Vereinfachungen — Nichtlebensversicherungsstornorisiko

Geben Sie an, ob ein Unternehmen bei der Berechnung des Stornorisikos Vereinfachungen angewendet hat. Zu wählen ist unter folgenden Optionen:

1 -

Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 96a

9 -

Keine Anwendung von Vereinfachungen“

11.

In Abschnitt S. 26.05 „Solvenzkapitalanforderung — nichtlebensversicherungstechnisches Risiko“ wird in der Tabelle unter Zeile R0010/C0010 folgende Zeile eingefügt:

„R0011/C0010

Vereinfachungen — Nichtlebensversicherungsstornorisiko

Geben Sie an, ob ein Unternehmen bei der Berechnung des nichtlebensversicherungstechnischen Risikos Vereinfachungen angewendet hat. Zu wählen ist unter folgenden Optionen:

1-

Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 90 a

9-

Keine Anwendung von Vereinfachungen“

12.

In Abschnitt S.26.07 „Solvenzkapitalanforderung — Vereinfachungen“ wird die Tabelle wie folgt geändert:

a)

die folgende Tabelle wird angefügt:

„Marktrisiko — Marktrisikokonzentrationen

R0300/C0300

Schuldenportfolio-Anteil

Anteil des Schuldenportfolios, für den eine vereinfachte SCR-Berechnung durchgeführt wurde.

Diese Angabe ist nur bei Freistellung von Meldebogen S.06.02 erforderlich.“

b)

unter Zeile R0300 und C0300 werden die folgenden Zeilen eingefügt:

„Vereinfachungen Naturkatastrophen (NAT CAT)

R0400/C0320

Sturm — bei den NAT-CAT-Vereinfachungen gewähltes Risikogewicht

Hier ist das für die Sturmrisiko-Vereinfachungen verwendete Risikogewicht anzugeben.

R0400/C0330

Sturm — Summe der von den NAT-CAT-Vereinfachungen betroffenen Risikopositionen

Hier ist die Summe der Risikopositionen anzugeben, die von den Vereinfachungen beim Sturmrisiko betroffen sind.

R0410/C0320

Hagel — bei den NAT-CAT-Vereinfachungen gewähltes Risikogewicht

Hier ist das für die Hagelrisiko-Vereinfachungen verwendete Risikogewicht anzugeben.

R0410/C0330

Hagel — Summe der von den NAT-CAT-Vereinfachungen betroffenen Risikopositionen

Hier ist die Summe der Risikopositionen anzugeben, die von den Vereinfachungen beim Hagelrisiko betroffen sind.

„R0420/C0320

Erdbeben — bei den NAT-CAT-Vereinfachungen gewähltes Risikogewicht

Hier ist das für die Erdbebenrisiko-Vereinfachungen verwendete Risikogewicht anzugeben.

R0420/C0330

Erdbeben — Summe der von den NAT-CAT-Vereinfachungen betroffenen Risikopositionen

Hier ist die Summe der Risikopositionen anzugeben, die von den Vereinfachungen beim Erdbebenrisiko betroffen sind.

R0430/C0320

Überschwemmungen — bei den NAT-CAT-Vereinfachungen gewähltes Risikogewicht

Hier ist das Risikogewicht anzugeben, das für die Vereinfachungen beim Überschwemmungsrisiko verwendet wurde.

R0430/C0330

Überschwemmungen — Summe der von den NAT-CAT-Vereinfachungen betroffenen Risikopositionen

Hier ist die Summe der Risikopositionen anzugeben, die von den Vereinfachungen beim Überschwemmungsrisiko betroffen sind.

R0440/C0320

Bodensenkungen und Erdrutsch — bei den NAT-CAT-Vereinfachungen gewähltes Risikogewicht

Hier ist das Risikogewicht anzugeben, das für die Vereinfachungen beim Risiko Bodensenkungen und Erdrutsch verwendet wurde.

R0440/C0330

Bodensenkungen und Erdrutsch — Summe der von den NAT-CAT-Vereinfachungen betroffenen Risikopositionen

Hier ist die Summe der Risikopositionen anzugeben, die von den Vereinfachungen beim Risiko Bodensenkungen und Erdrutsch betroffen sind.“

13.

In Abschnitt S.27.01 „Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Nichtlebensversicherung und Krankenversicherung“ wird die Tabelle wie folgt geändert:

a)

unter Zeile Z0030 werden die folgenden Zeilen eingefügt:

„R0001/C001

Vereinfachungen — Feuerrisiko

Geben Sie an, ob ein Unternehmen bei der Berechnung des Feuerrisikos Vereinfachungen angewendet hat. Zu wählen ist unter folgenden Optionen:

1-

Vereinfachungen für die Zwecke des Artikels 90c

9-

Keine Anwendung von Vereinfachungen

Wenn R0001/C0001 = 1, ist für R2600 nur C0880 auszufüllen.

R0002/C001

Vereinfachungen — Naturkatastrophenrisiko

Geben Sie an, ob ein Unternehmen bei der Berechnung des Naturkatastrophenrisikos Vereinfachungen angewendet hat. Zu wählen ist unter folgenden Optionen:

1-

Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 90b, Sturm

2-

Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 90b, Erdbeben

3-

Vereinfachungen für die Zwecke des Artikels 90b, Überschwemmungen

4-

Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 90b, Hagel

5-

Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 90b, Bodensenkungen und Erdrutsch

9-

Keine Anwendung von Vereinfachungen

Die Optionen 1 bis 5 können gleichzeitig gewählt werden.“

b)

über Zeile C0760/R2400 wird die folgende Tabelle eingefügt:

„Anzahl der Schiffe

C0781/R2421

Anzahl der Schiffe unterhalb der 250 000-Euro-Schwelle

Hier ist die Anzahl der Schiffe unterhalb der 250 000-Euro-Schwelle anzugeben.“

c)

in Zeile C1170/R3300–R3600, C1190/R3300–R3600,C1210/R3300–R3600,C1230/R3300–R3600, C1250/R3300–R3600 Spalte 1 wird „C1210/R3300 — R3600“ gestrichen;

d)

in Zeile C1180/R3300–/R3600, C1200/R3300–R3600, C1220/R3300–R3600, C1240/R3300–R3600, C1260/R3300–R3600 Spalte 1 wird „C1220/R3300 — R3600“ gestrichen;

e)

in Zeile C1320/R3700–R4010, C1330/R3700–R4010, C1340/R3700–R4010, C1350/R3700–R4010, C1360/R3700–R4010 Spalte 1 wird „C1340/R3700–R4010“ gestrichen.

14.

In Abschnitt S.30.02 „Fakultative Deckungen für Nichtlebens- und Lebensversicherungsgeschäft — Anteilsangaben“ erhält in der Tabelle Zeile C0340 Spalte 3 („Hinweise“) folgende Fassung:

„—

Euler Hermes Rating GmbH (LEI-Code: 391200QXGLWHK9VK6V27)

Japan Credit Rating Agency Ltd (LEI-Code: 35380002378CEGMRVW86)

BCRA-Credit Rating Agency AD (LEI-Code: 747800Z0IC3P66HTQ142)

Creditreform Rating AG (LEI-Code: 391200PHL11KDUTTST66)

Scope Ratings GmbH (LEI-Code: 391200WU1EZUQFHDWE91)

ICAP Group SA (LEI-Code: 2138008U6LKT8VG2UK85)

GBB-Rating Gesellschaft für Bonitätsbeurteilung GmbH (LEI-Code: 391200OLWXCTKPADVV72)

ASSEKURATA Assekuranz Rating-Agentur GmbH (LEI-Code: 529900977LETWLJF3295)

ARC Ratings, S.A. (LEI-Code: 213800OZNJQMV6UA7D79)

AM Best Europe

A.M. Best (EU) Rating Services B.V. (LEI-Code: 549300Z2RUKFKV7GON79)

AM Best Europe-Rating Services Ltd. (AMBERS) (LEI-Code: 549300VO8J8E5IQV1T26)

DBRS Ratings Limited (LEI-Code: 5493008CGCDQLGT3EH93)

Fitch

Fitch France S.A.S. (LEI-Code: 2138009Y4TCZT6QOJO69)

Fitch Deutschland GmbH (LEI-Code: 213800JEMOT1H45VN340)

Fitch Italia S.p.A. (LEI-Code: 213800POJ9QSCHL3KR31)

Fitch Polska S.A. (LEI-Code: 213800RYJTJPW2WD5704)

Fitch Ratings España S.A.U. (LEI-Code: 213800RENFIIODKETE60)

Fitch Ratings Limited (LEI-Code: 2138009F8YAHVC8W3Q52)

Fitch Ratings CIS Limited (LEI-Code: 213800B7528Q4DIF2G76)

Moody’s

Moody’s Investors Service Cyprus Ltd (LEI-Code: 549300V4LCOYCMNUVR81)

Moody’s France S.A.S. (LEI-Code: 549300EB2XQYRSE54F02)

Moody’s Deutschland GmbH (LEI-Code: 549300M5JMGHVTWYZH47)

Moody’s Italia S.r.l. (LEI-Code: 549300GMXJ4QK70UOU68)

Moody’s Investors Service España S.A. (LEI-Code: 5493005X59ILY4BGJK90)

Moody’s Investors Service Ltd (LEI-Code: 549300SM89WABHDNJ349)

Moody’s Investors Service EMEA Ltd (LEI-Code: 54930009NU3JYS1HTT72)

Moody’s Investors Service (Nordics) AB (LEI-Code: 549300W79ZVFWJCD2Z23)

Standard & Poor’s

S&P Global Ratings Europe Limited (LEI-Code:5493008B2TU3S6QE1E12)

CRIF Ratings S.r.l. (LEI-Code: 8156001AB6A1D740F237)

Capital Intelligence Ratings Ltd (LEI-Code: 549300RE88OJP9J24Z18)

European Rating Agency, a.s. (LEI-Code: 097900BFME0000038276)

Axesor Risk Management SL (LEI-Code: 959800EC2RH76JYS3844)

Cerved Rating Agency S.p.A. (LEI-Code: 8156004AB6C992A99368)

Kroll Bond Rating Agency (LEI-Code: 549300QYZ5CZYXTNZ676)

The Economist Intelligence Unit Ltd (LEI-Code: 213800Q7GRZWF95EWN10)

Dagong Europe Credit Rating Srl (Dagong Europe) (LEI-Code: 815600BF4FF53B7C6311)

Spread Research (LEI-Code: 969500HB6BVM2UJDOC52)

EuroRating Sp. z o.o. (LEI-Code: 25940027QWS5GMO74O03)

HR Ratings de México, S.A. de C.V. (HR Ratings) (LEI-Code: 549300IFL3XJKTRHZ480)

Egan-Jones Ratings Co. (EJR) (LEI-Code: 54930016113PD33V1H31)

modeFinance S.r.l. (LEI-Code: 815600B85A94A0122614)

INC Rating Sp. z o.o. (LEI-Code: 259400SUBF5EPOGK0983)

Rating-Agentur Expert RA GmbH (LEI-Code: 213800P3OOBSGWN2UE81)

Kroll Bond Rating Agency Europe Limited (LEI-Code: 5493001NGHOLC41ZSK05)

Nordic Credit Rating AS (LEI-Code: 549300MLUDYVRQOOXS22)

DBRS Rating GmbH (LEI-Code: 54930033N1HPUEY7I370)

Beyond Ratings SAS (LEI-Code: 9695006ORIPPZ3QSM810)

Sonstige benannte ECAI“.

15.

In Abschnitt S.30.04 „Ausgehendes Rückversicherungsprogramm — Anteilsangaben“ erhält in der Tabelle Zeile C0240 Spalte 3 („Hinweise“) die erschöpfende Liste der benannten ECAI folgende Fassung:

„—

Euler Hermes Rating GmbH (LEI-Code: 391200QXGLWHK9VK6V27)

Japan Credit Rating Agency Ltd (LEI-Code: 35380002378CEGMRVW86)

BCRA-Credit Rating Agency AD (LEI-Code: 747800Z0IC3P66HTQ142)

Creditreform Rating AG (LEI-Code: 391200PHL11KDUTTST66)

Scope Ratings GmbH (LEI-Code: 391200WU1EZUQFHDWE91)

ICAP Group SA (LEI-Code: 2138008U6LKT8VG2UK85)

GBB-Rating Gesellschaft für Bonitätsbeurteilung GmbH (LEI-Code: 391200OLWXCTKPADVV72)

ASSEKURATA Assekuranz Rating-Agentur GmbH (LEI-Code: 529900977LETWLJF3295)

ARC Ratings, S.A. (LEI-Code: 213800OZNJQMV6UA7D79)

AM Best Europe

A.M. Best (EU) Rating Services B.V. (LEI-Code: 549300Z2RUKFKV7GON79)

AM Best Europe-Rating Services Ltd. (AMBERS) (LEI-Code: 549300VO8J8E5IQV1T26)

DBRS Ratings Limited (LEI-Code: 5493008CGCDQLGT3EH93)

Fitch

Fitch France S.A.S. (LEI-Code: 2138009Y4TCZT6QOJO69)

Fitch Deutschland GmbH (LEI-Code: 213800JEMOT1H45VN340)

Fitch Italia S.p.A. (LEI-Code: 213800POJ9QSCHL3KR31)

Fitch Polska S.A. (LEI-Code: 213800RYJTJPW2WD5704)

Fitch Ratings España S.A.U. (LEI-Code: 213800RENFIIODKETE60)

Fitch Ratings Limited (LEI-Code: 2138009F8YAHVC8W3Q52)

Fitch Ratings CIS Limited (LEI-Code: 213800B7528Q4DIF2G76)

Moody’s

Moody’s Investors Service Cyprus Ltd (LEI-Code: 549300V4LCOYCMNUVR81)

Moody’s France S.A.S. (LEI-Code: 549300EB2XQYRSE54F02)

Moody’s Deutschland GmbH (LEI-Code: 549300M5JMGHVTWYZH47)

Moody’s Italia S.r.l. (LEI-Code: 549300GMXJ4QK70UOU68)

Moody’s Investors Service España S.A. (LEI-Code: 5493005X59ILY4BGJK90)

Moody’s Investors Service Ltd (LEI-Code: 549300SM89WABHDNJ349)

Moody’s Investors Service EMEA Ltd (LEI-Code: 54930009NU3JYS1HTT72)

Moody’s Investors Service (Nordics) AB (LEI-Code: 549300W79ZVFWJCD2Z23)

Standard & Poor’s

S&P Global Ratings Europe Limited (LEI-Code:5493008B2TU3S6QE1E12)

CRIF Ratings S.r.l. (LEI-Code: 8156001AB6A1D740F237)

Capital Intelligence Ratings Ltd (LEI-Code: 549300RE88OJP9J24Z18)

European Rating Agency, a.s. (LEI-Code: 097900BFME0000038276)

Axesor Risk Management SL (LEI-Code: 959800EC2RH76JYS3844)

Cerved Rating Agency S.p.A. (LEI-Code: 8156004AB6C992A99368)

Kroll Bond Rating Agency (LEI-Code: 549300QYZ5CZYXTNZ676)

The Economist Intelligence Unit Ltd (LEI-Code: 213800Q7GRZWF95EWN10)

Dagong Europe Credit Rating Srl (Dagong Europe) (LEI-Code: 815600BF4FF53B7C6311)

Spread Research (LEI-Code: 969500HB6BVM2UJDOC52)

EuroRating Sp. z o.o. (LEI-Code: 25940027QWS5GMO74O03)

HR Ratings de México, S.A. de C.V. (HR Ratings) (LEI-Code: 549300IFL3XJKTRHZ480)

Egan-Jones Ratings Co. (EJR) (LEI-Code: 54930016113PD33V1H31)

modeFinance S.r.l. (LEI-Code: 815600B85A94A0122614)

INC Rating Sp. z o.o. (LEI-Code: 259400SUBF5EPOGK0983)

Rating-Agentur Expert RA GmbH (LEI-Code: 213800P3OOBSGWN2UE81)

Kroll Bond Rating Agency Europe Limited (LEI-Code: 5493001NGHOLC41ZSK05)

Nordic Credit Rating AS (LEI-Code: 549300MLUDYVRQOOXS22)

DBRS Rating GmbH (LEI-Code: 54930033N1HPUEY7I370)

Beyond Ratings SAS (LEI-Code: 9695006ORIPPZ3QSM810)

Sonstige benannte ECAI“.

16.

In Abschnitt S.31.01 „Anteil der Rückversicherer (einschließlich Finanzrückversicherung und Zweckgesellschaften)“ erhält in der Tabelle Zeile C0220 Spalte 3 („Hinweise“) die erschöpfende Liste der benannten ECAI folgende Fassung:

„—

Euler Hermes Rating GmbH (LEI-Code: 391200QXGLWHK9VK6V27)

Japan Credit Rating Agency Ltd (LEI-Code: 35380002378CEGMRVW86)

BCRA-Credit Rating Agency AD (LEI-Code: 747800Z0IC3P66HTQ142)

Creditreform Rating AG (LEI-Code: 391200PHL11KDUTTST66)

Scope Ratings GmbH (LEI-Code: 391200WU1EZUQFHDWE91)

ICAP Group SA (LEI-Code: 2138008U6LKT8VG2UK85)

GBB-Rating Gesellschaft für Bonitätsbeurteilung GmbH (LEI-Code: 391200OLWXCTKPADVV72)

ASSEKURATA Assekuranz Rating-Agentur GmbH (LEI-Code: 529900977LETWLJF3295)

ARC Ratings, S.A. (LEI-Code: 213800OZNJQMV6UA7D79)

AM Best Europe

A.M. Best (EU) Rating Services B.V. (LEI-Code: 549300Z2RUKFKV7GON79)

AM Best Europe-Rating Services Ltd. (AMBERS) (LEI-Code: 549300VO8J8E5IQV1T26)

DBRS Ratings Limited (LEI-Code: 5493008CGCDQLGT3EH93)

Fitch

Fitch France S.A.S. (LEI-Code: 2138009Y4TCZT6QOJO69)

Fitch Deutschland GmbH (LEI-Code: 213800JEMOT1H45VN340)

Fitch Italia S.p.A. (LEI-Code: 213800POJ9QSCHL3KR31)

Fitch Polska S.A. (LEI-Code: 213800RYJTJPW2WD5704)

Fitch Ratings España S.A.U. (LEI-Code: 213800RENFIIODKETE60)

Fitch Ratings Limited (LEI-Code: 2138009F8YAHVC8W3Q52)

Fitch Ratings CIS Limited (LEI-Code: 213800B7528Q4DIF2G76)

Moody’s

Moody’s Investors Service Cyprus Ltd (LEI-Code: 549300V4LCOYCMNUVR81)

Moody’s France S.A.S. (LEI-Code: 549300EB2XQYRSE54F02)

Moody’s Deutschland GmbH (LEI-Code: 549300M5JMGHVTWYZH47)

Moody’s Italia S.r.l. (LEI-Code: 549300GMXJ4QK70UOU68)

Moody’s Investors Service España S.A. (LEI-Code: 5493005X59ILY4BGJK90)

Moody’s Investors Service Ltd (LEI-Code: 549300SM89WABHDNJ349)

Moody’s Investors Service EMEA Ltd (LEI-Code: 54930009NU3JYS1HTT72)

Moody’s Investors Service (Nordics) AB (LEI-Code: 549300W79ZVFWJCD2Z23)

Standard & Poor’s

S&P Global Ratings Europe Limited (LEI-Code:5493008B2TU3S6QE1E12)

CRIF Ratings S.r.l. (LEI-Code: 8156001AB6A1D740F237)

Capital Intelligence Ratings Ltd (LEI-Code: 549300RE88OJP9J24Z18)

European Rating Agency, a.s. (LEI-Code: 097900BFME0000038276)

Axesor Risk Management SL (LEI-Code: 959800EC2RH76JYS3844)

Cerved Rating Agency S.p.A. (LEI-Code: 8156004AB6C992A99368)

Kroll Bond Rating Agency (LEI-Code: 549300QYZ5CZYXTNZ676)

The Economist Intelligence Unit Ltd (LEI-Code: 213800Q7GRZWF95EWN10)

Dagong Europe Credit Rating Srl (Dagong Europe) (LEI-Code: 815600BF4FF53B7C6311)

Spread Research (LEI-Code: 969500HB6BVM2UJDOC52)

EuroRating Sp. z o.o. (LEI-Code: 25940027QWS5GMO74O03)

HR Ratings de México, S.A. de C.V. (HR Ratings) (LEI-Code: 549300IFL3XJKTRHZ480)

Egan-Jones Ratings Co. (EJR) (LEI-Code: 54930016113PD33V1H31)

modeFinance S.r.l. (LEI-Code: 815600B85A94A0122614)

INC Rating Sp. z o.o. (LEI-Code: 259400SUBF5EPOGK0983)

Rating-Agentur Expert RA GmbH (LEI-Code: 213800P3OOBSGWN2UE81)

Kroll Bond Rating Agency Europe Limited (LEI-Code: 5493001NGHOLC41ZSK05)

Nordic Credit Rating AS (LEI-Code: 549300MLUDYVRQOOXS22)

DBRS Rating GmbH (LEI-Code: 54930033N1HPUEY7I370)

Beyond Ratings SAS (LEI-Code: 9695006ORIPPZ3QSM810)

Sonstige benannte ECAI“.

17.

In Abschnitt S.31.02 „Zweckgesellschaften“ erhält in der Tabelle Zeile C0280 Spalte 3 („Hinweise“) die erschöpfende Liste der benannten ECAI folgende Fassung:

„—

Euler Hermes Rating GmbH (LEI-Code: 391200QXGLWHK9VK6V27)

Japan Credit Rating Agency Ltd (LEI-Code: 35380002378CEGMRVW86)

BCRA-Credit Rating Agency AD (LEI-Code: 747800Z0IC3P66HTQ142)

Creditreform Rating AG (LEI-Code: 391200PHL11KDUTTST66)

Scope Ratings GmbH (LEI-Code: 391200WU1EZUQFHDWE91)

ICAP Group SA (LEI-Code: 2138008U6LKT8VG2UK85)

GBB-Rating Gesellschaft für Bonitätsbeurteilung GmbH (LEI-Code: 391200OLWXCTKPADVV72)

ASSEKURATA Assekuranz Rating-Agentur GmbH (LEI-Code: 529900977LETWLJF3295)

ARC Ratings, S.A. (LEI-Code: 213800OZNJQMV6UA7D79)

AM Best Europe

A.M. Best (EU) Rating Services B.V. (LEI-Code: 549300Z2RUKFKV7GON79)

AM Best Europe-Rating Services Ltd. (AMBERS) (LEI-Code: 549300VO8J8E5IQV1T26)

DBRS Ratings Limited (LEI-Code: 5493008CGCDQLGT3EH93)

Fitch

Fitch France S.A.S. (LEI-Code: 2138009Y4TCZT6QOJO69)

Fitch Deutschland GmbH (LEI-Code: 213800JEMOT1H45VN340)

Fitch Italia S.p.A. (LEI-Code: 213800POJ9QSCHL3KR31)

Fitch Polska S.A. (LEI-Code: 213800RYJTJPW2WD5704)

Fitch Ratings España S.A.U. (LEI-Code: 213800RENFIIODKETE60)

Fitch Ratings Limited (LEI-Code: 2138009F8YAHVC8W3Q52)

Fitch Ratings CIS Limited (LEI-Code: 213800B7528Q4DIF2G76)

Moody’s

Moody’s Investors Service Cyprus Ltd (LEI-Code: 549300V4LCOYCMNUVR81)

Moody’s France S.A.S. (LEI-Code: 549300EB2XQYRSE54F02)

Moody’s Deutschland GmbH (LEI-Code: 549300M5JMGHVTWYZH47)

Moody’s Italia S.r.l. (LEI-Code: 549300GMXJ4QK70UOU68)

Moody’s Investors Service España S.A. (LEI-Code: 5493005X59ILY4BGJK90)

Moody’s Investors Service Ltd (LEI-Code: 549300SM89WABHDNJ349)

Moody’s Investors Service EMEA Ltd (LEI-Code: 54930009NU3JYS1HTT72)

Moody’s Investors Service (Nordics) AB (LEI-Code: 549300W79ZVFWJCD2Z23)

Standard & Poor’s

S&P Global Ratings Europe Limited (LEI-Code:5493008B2TU3S6QE1E12)

CRIF Ratings S.r.l. (LEI-Code: 8156001AB6A1D740F237)

Capital Intelligence Ratings Ltd (LEI-Code: 549300RE88OJP9J24Z18)

European Rating Agency, a.s. (LEI-Code: 097900BFME0000038276)

Axesor Risk Management SL (LEI-Code: 959800EC2RH76JYS3844)

Cerved Rating Agency S.p.A. (LEI-Code: 8156004AB6C992A99368)

Kroll Bond Rating Agency (LEI-Code: 549300QYZ5CZYXTNZ676)

The Economist Intelligence Unit Ltd (LEI-Code: 213800Q7GRZWF95EWN10)

Dagong Europe Credit Rating Srl (Dagong Europe) (LEI-Code: 815600BF4FF53B7C6311)

Spread Research (LEI-Code: 969500HB6BVM2UJDOC52)

EuroRating Sp. z o.o. (LEI-Code: 25940027QWS5GMO74O03)

HR Ratings de México, S.A. de C.V. (HR Ratings) (LEI-Code: 549300IFL3XJKTRHZ480)

Egan-Jones Ratings Co. (EJR) (LEI-Code: 54930016113PD33V1H31)

modeFinance S.r.l. (LEI-Code: 815600B85A94A0122614)

INC Rating Sp. z o.o. (LEI-Code: 259400SUBF5EPOGK0983)

Rating-Agentur Expert RA GmbH (LEI-Code: 213800P3OOBSGWN2UE81)

Kroll Bond Rating Agency Europe Limited (LEI-Code: 5493001NGHOLC41ZSK05)

Nordic Credit Rating AS (LEI-Code: 549300MLUDYVRQOOXS22)

DBRS Rating GmbH (LEI-Code: 54930033N1HPUEY7I370)

Beyond Ratings SAS (LEI-Code: 9695006ORIPPZ3QSM810)

Sonstige benannte ECAI“.


(*1)  Leitlinien EIOPA-BoS-14/177 vom 2. Februar 2015 zur Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern (https://eiopa.europa.eu/publications/eiopa-guidelines/guidelines-on-the-loss-absorbing-capacity-of-technical-provisions-and-deferred-taxes).“


ANHANG III

Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 wird wie folgt geändert:

1.

In Abschnitt S.06.02 „Liste der Vermögenswerte“ wird die Tabelle wie folgt geändert:

a)

in Zeile C0330 Spalte 3 („Hinweise“) erhält die erschöpfende Liste der benannten ECAI folgende Fassung:

„—

Euler Hermes Rating GmbH (LEI-Code: 391200QXGLWHK9VK6V27)

Japan Credit Rating Agency Ltd (LEI-Code: 35380002378CEGMRVW86)

BCRA-Credit Rating Agency AD (LEI-Code: 747800Z0IC3P66HTQ142)

Creditreform Rating AG (LEI-Code: 391200PHL11KDUTTST66)

Scope Ratings GmbH (LEI-Code: 391200WU1EZUQFHDWE91)

ICAP Group SA (LEI-Code: 2138008U6LKT8VG2UK85)

GBB-Rating Gesellschaft für Bonitätsbeurteilung GmbH (LEI-Code: 391200OLWXCTKPADVV72)

ASSEKURATA Assekuranz Rating-Agentur GmbH (LEI-Code: 529900977LETWLJF3295)

ARC Ratings, S.A. (LEI-Code: 213800OZNJQMV6UA7D79)

AM Best Europe

A.M. Best (EU) Rating Services B.V. (LEI-Code: 549300Z2RUKFKV7GON79)

AM Best Europe-Rating Services Ltd. (AMBERS) (LEI-Code: 549300VO8J8E5IQV1T26)

DBRS Ratings Limited (LEI-Code: 5493008CGCDQLGT3EH93)

Fitch

Fitch France S.A.S. (LEI-Code: 2138009Y4TCZT6QOJO69)

Fitch Deutschland GmbH (LEI-Code: 213800JEMOT1H45VN340)

Fitch Italia S.p.A. (LEI-Code: 213800POJ9QSCHL3KR31)

Fitch Polska S.A. (LEI-Code: 213800RYJTJPW2WD5704)

Fitch Ratings España S.A.U. (LEI-Code: 213800RENFIIODKETE60)

Fitch Ratings Limited (LEI-Code: 2138009F8YAHVC8W3Q52)

Fitch Ratings CIS Limited (LEI-Code: 213800B7528Q4DIF2G76)

Moody’s

Moody’s Investors Service Cyprus Ltd (LEI-Code: 549300V4LCOYCMNUVR81)

Moody’s France S.A.S. (LEI-Code: 549300EB2XQYRSE54F02)

Moody’s Deutschland GmbH (LEI-Code: 549300M5JMGHVTWYZH47)

Moody’s Italia S.r.l. (LEI-Code: 549300GMXJ4QK70UOU68)

Moody’s Investors Service España S.A. (LEI-Code: 5493005X59ILY4BGJK90)

Moody’s Investors Service Ltd (LEI-Code: 549300SM89WABHDNJ349)

Moody’s Investors Service EMEA Ltd (LEI-Code: 54930009NU3JYS1HTT72)

Moody’s Investors Service (Nordics) AB (LEI-Code: 549300W79ZVFWJCD2Z23)

Standard & Poor’s

S&P Global Ratings Europe Limited (LEI-Code:5493008B2TU3S6QE1E12)

CRIF Ratings S.r.l. (LEI-Code: 8156001AB6A1D740F237)

Capital Intelligence Ratings Ltd (LEI-Code: 549300RE88OJP9J24Z18)

European Rating Agency, a.s. (LEI-Code: 097900BFME0000038276)

Axesor Risk Management SL (LEI-Code: 959800EC2RH76JYS3844)

Cerved Rating Agency S.p.A. (LEI-Code: 8156004AB6C992A99368)

Kroll Bond Rating Agency (LEI-Code: 549300QYZ5CZYXTNZ676)

The Economist Intelligence Unit Ltd (LEI-Code: 213800Q7GRZWF95EWN10)

Dagong Europe Credit Rating Srl (Dagong Europe) (LEI-Code: 815600BF4FF53B7C6311)

Spread Research (LEI-Code: 969500HB6BVM2UJDOC52)

EuroRating Sp. z o.o. (LEI-Code: 25940027QWS5GMO74O03)

HR Ratings de México, S.A. de C.V. (HR Ratings) (LEI-Code: 549300IFL3XJKTRHZ480)

Egan-Jones Ratings Co. (EJR) (LEI-Code: 54930016113PD33V1H31)

modeFinance S.r.l. (LEI-Code: 815600B85A94A0122614)

INC Rating Sp. z o.o. (LEI-Code: 259400SUBF5EPOGK0983)

Rating-Agentur Expert RA GmbH (LEI-Code: 213800P3OOBSGWN2UE81)

Kroll Bond Rating Agency Europe Limited (LEI-Code: 5493001NGHOLC41ZSK05)

Nordic Credit Rating AS (LEI-Code: 549300MLUDYVRQOOXS22)

DBRS Rating GmbH (LEI-Code: 54930033N1HPUEY7I370)

Beyond Ratings SAS (LEI-Code: 9695006ORIPPZ3QSM810)

Sonstige benannte ECAI

Es wurde keine ECAI benannt und zur Berechnung der SCR wird eine Vereinfachung angewandt

Mehrere ECAI“;

b)

in Zeile C0330 Spalte 3 („Hinweise“) erhält der letzte Absatz folgende Fassung:

„Diese Angabe ist zu übermitteln, wenn „Externes Rating“ (C0320) gemeldet wird. Im Falle der Angabe „Es wurde keine ECAI benannt und zur Berechnung der SCR wird eine Vereinfachung angewandt“ bleibt das Feld „Externes Rating“ (C0320) leer und ist bei „Bonitätsstufe“ (C0340) eine der folgenden Möglichkeiten auszuwählen: 2a; 3a oder 3b“;

c)

in Zeile C0340 Spalte 3 („Hinweise“) erhält die erschöpfende Liste der Bonitätsstufen folgende Fassung:

„0 -

Bonitätsstufe 0

1 -

Bonitätsstufe 1

2 -

Bonitätsstufe 2

2a -

Bonitätsstufe 2 wegen Anwendung von Artikel 176a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 auf Anleihen und Darlehen ohne Rating

3 -

Bonitätsstufe 3

3a -

Bonitätsstufe 3 wegen Anwendung der vereinfachten Berechnung nach Artikel 105a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35

3b -

Bonitätsstufe 3 wegen Anwendung von Artikel 176a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 auf Anleihen und Darlehen ohne Rating

4 -

Bonitätsstufe 4

5 -

Bonitätsstufe 5

6 -

Bonitätsstufe 6

9 -

Kein Rating verfügbar“.

2.

In Abschnitt S.08.01 „Offene Derivate“ wird die Tabelle wie folgt geändert:

a)

in Zeile C0270 Spalte 3 („Hinweise“) wird der erste Satz gestrichen;

b)

in Zeile C0280 Spalte 3 („Hinweise“) wird der erste Satz gestrichen;

c)

in Zeile C0300 Spalte 3 („Hinweise“) erhält die erschöpfende Liste der benannten ECAI folgende Fassung:

„—

Euler Hermes Rating GmbH (LEI-Code: 391200QXGLWHK9VK6V27)

Japan Credit Rating Agency Ltd (LEI-Code: 35380002378CEGMRVW86)

BCRA-Credit Rating Agency AD (LEI-Code: 747800Z0IC3P66HTQ142)

Creditreform Rating AG (LEI-Code: 391200PHL11KDUTTST66)

Scope Ratings GmbH (LEI-Code: 391200WU1EZUQFHDWE91)

ICAP Group SA (LEI-Code: 2138008U6LKT8VG2UK85)

GBB-Rating Gesellschaft für Bonitätsbeurteilung GmbH (LEI-Code: 391200OLWXCTKPADVV72)

ASSEKURATA Assekuranz Rating-Agentur GmbH (LEI-Code: 529900977LETWLJF3295)

ARC Ratings, S.A. (LEI-Code: 213800OZNJQMV6UA7D79)

AM Best Europe

A.M. Best (EU) Rating Services B.V. (LEI-Code: 549300Z2RUKFKV7GON79)

AM Best Europe-Rating Services Ltd. (AMBERS) (LEI-Code: 549300VO8J8E5IQV1T26)

DBRS Ratings Limited (LEI-Code: 5493008CGCDQLGT3EH93)

Fitch

Fitch France S.A.S. (LEI-Code: 2138009Y4TCZT6QOJO69)

Fitch Deutschland GmbH (LEI-Code: 213800JEMOT1H45VN340)

Fitch Italia S.p.A. (LEI-Code: 213800POJ9QSCHL3KR31)

Fitch Polska S.A. (LEI-Code: 213800RYJTJPW2WD5704)

Fitch Ratings España S.A.U. (LEI-Code: 213800RENFIIODKETE60)

Fitch Ratings Limited (LEI-Code: 2138009F8YAHVC8W3Q52)

Fitch Ratings CIS Limited (LEI-Code: 213800B7528Q4DIF2G76)

Moody’s

Moody’s Investors Service Cyprus Ltd (LEI-Code: 549300V4LCOYCMNUVR81)

Moody’s France S.A.S. (LEI-Code: 549300EB2XQYRSE54F02)

Moody’s Deutschland GmbH (LEI-Code: 549300M5JMGHVTWYZH47)

Moody’s Italia S.r.l. (LEI-Code: 549300GMXJ4QK70UOU68)

Moody’s Investors Service España S.A. (LEI-Code: 5493005X59ILY4BGJK90)

Moody’s Investors Service Ltd (LEI-Code: 549300SM89WABHDNJ349)

Moody’s Investors Service EMEA Ltd (LEI-Code: 54930009NU3JYS1HTT72)

Moody’s Investors Service (Nordics) AB (LEI-Code: 549300W79ZVFWJCD2Z23)

Standard & Poor’s

S&P Global Ratings Europe Limited (LEI-Code:5493008B2TU3S6QE1E12)

CRIF Ratings S.r.l. (LEI-Code: 8156001AB6A1D740F237)

Capital Intelligence Ratings Ltd (LEI-Code: 549300RE88OJP9J24Z18)

European Rating Agency, a.s. (LEI-Code: 097900BFME0000038276)

Axesor Risk Management SL (LEI-Code: 959800EC2RH76JYS3844)

Cerved Rating Agency S.p.A. (LEI-Code: 8156004AB6C992A99368)

Kroll Bond Rating Agency (LEI-Code: 549300QYZ5CZYXTNZ676)

The Economist Intelligence Unit Ltd (LEI-Code: 213800Q7GRZWF95EWN10)

Dagong Europe Credit Rating Srl (Dagong Europe) (LEI-Code: 815600BF4FF53B7C6311)

Spread Research (LEI-Code: 969500HB6BVM2UJDOC52)

EuroRating Sp. z o.o. (LEI-Code: 25940027QWS5GMO74O03)

HR Ratings de México, S.A. de C.V. (HR Ratings) (LEI-Code: 549300IFL3XJKTRHZ480)

Egan-Jones Ratings Co. (EJR) (LEI-Code: 54930016113PD33V1H31)

modeFinance S.r.l. (LEI-Code: 815600B85A94A0122614)

INC Rating Sp. z o.o. (LEI-Code: 259400SUBF5EPOGK0983)

Rating-Agentur Expert RA GmbH (LEI-Code: 213800P3OOBSGWN2UE81)

Kroll Bond Rating Agency Europe Limited (LEI-Code: 5493001NGHOLC41ZSK05)

Nordic Credit Rating AS (LEI-Code: 549300MLUDYVRQOOXS22)

DBRS Rating GmbH (LEI-Code: 54930033N1HPUEY7I370)

Beyond Ratings SAS (LEI-Code: 9695006ORIPPZ3QSM810)

Sonstige benannte ECAI

Mehrere ECAI“;

3.

In Abschnitt S.08.02 „Transaktionen in Derivaten“ wird die Tabelle wie folgt geändert:

a)

in Zeile C0250 Spalte 3 („Hinweise“) wird der erste Satz gestrichen;

b)

in Zeile C0260 Spalte 3 („Hinweise“) wird der erste Satz gestrichen;

4.

In Abschnitt S.23.01 „Eigenmittel“ wird in der englischen Sprachfassung in der Tabelle Spalte 3 („Hinweise“) die Abkürzung „D&A“ durchgängig durch „deduction and aggregation“ ersetzt.

5.

In Abschnitt S.26.01 „Solvenzkapitalanforderung — Marktrisiko“ wird die Tabelle wie folgt geändert:

a)

Zeile R0010/C0010 wird gestrichen;

b)

zwischen den Zeilen Z0030 und R0020/C0010 wird die folgende Zeile eingefügt:

„R0012/C0010

Vereinfachungen Spread-Risiko — Anleihen und Darlehen

Auszuwählen ist aus der folgenden erschöpfenden Liste:

1-

Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 104

2-

Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 105a

9-

Keine Anwendung von Vereinfachungen

Die Optionen 1 und 2 können gleichzeitig gewählt werden.

Wenn R0012/C0010 = 1, sind für R0410 nur C0060 und C0080 auszufüllen.“

c)

zwischen den Zeilen R0012/C0010 und R0020/C0010 wird die folgende Zeile eingefügt:

„R0014/C0010

Vereinfachungen Marktrisikokonzentration — Anwendung von Vereinfachungen

Aus der folgenden erschöpfenden Liste ist eine Option auszuwählen:

1-

Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 105a

9-

Keine Anwendung von Vereinfachungen“

d)

in Zeile R0220-R0240/C0020 werden die Zeilencodes in Spalte 1 durch „R0221-R0240/C0020“ ersetzt;

e)

in Zeile R0220-R0240/C0040 werden die Zeilencodes in Spalte 1 durch „R0221-R0240/C0040“ ersetzt;

f)

in Zeile R0260–R0280/C0020 werden die Zeilencodes in Spalte 1 durch „R0261–R0280/C0020“ ersetzt;

g)

in Zeile R0260–R0280/C0040 werden die Zeilencodes in Spalte 1 durch „R0261–R0280/C0040“ ersetzt;

h)

die Zeilen zwischen R0261-R0280/C0040 und R0292/C0020 werden gestrichen;

i)

zwischen den Zeilen R0261-R0280/C0040 und R0292/C0020 werden die folgenden Zeilen eingefügt:

„R0291/C0020, R0293-R0295/C0020

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen

Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen anfällig sind.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in diesem Feld nicht einzuschließen.

R0291/C0030, R0293-R0295/C0030

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen

Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen anfällig sind.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0291/C0040, R0293-R0295/C0040

Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in diesem Feld nicht einzuschließen.

R0291/C0050, R0293-R0295/C0050

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko (für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen) anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0291/C0060, R0293-R0295/C0060

Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Aktienrisiko (für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen) nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

R0291/C0070, R0293-R0295/C0070

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko (für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen) anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, aber vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0291/C0080, R0293-R0295/C0080

Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Aktienrisiko für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen, d. h. vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.“

j)

die Zeilen zwischen R0291/C0080, R0293-R0295/C0080 und R0300/C0020 werden gestrichen;

k)

zwischen Zeile R0291/C0080, R0293-R0295/C0080 und Zeile R0300/C0020 werden die folgenden Zeilen eingefügt:

„R0292/C0020, R0296-R0298/C0020

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen

Dies ist der absolute Ausgangswert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen anfällig sind.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in diesem Feld nicht einzuschließen.

R0292/C0030, R0296-R0298/C0030

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen

Dies ist der absolute Ausgangswert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen anfällig sind.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0292/C0040, R0296-R0298/C0040

Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen

Dies ist der absolute Wert der Vermögenswerte, die gegenüber dem Aktienrisiko für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in diesem Feld nicht einzuschließen.

R0292/C0050, R0296-R0298/C0050

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko (für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen) anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0292/C0060, R0296-R0298/C0060

Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Aktienrisiko (für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen) nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

R0292/C0070, R0296-R0298/C0070

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Aktienrisiko (für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen) anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, aber vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0292/C0080, R0296-R0298/C0080

Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Aktienrisiko — qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Aktienrisiko für jede Art qualifizierter Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur außer Infrastrukturunternehmen, d. h. vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.“

l)

die Zeilen zwischen R0450/C0080 und R0480/C0020 werden gestrichen;

m)

unter Zeile R0450 und C0080 werden die folgenden Zeilen eingefügt:

„R0461/C0020

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorrangige STS-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei vorrangigen STS-Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in diesem Feld nicht einzuschließen.

R0461/C0030

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorrangige STS-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei vorrangigen STS-Verbriefungen anfälligen Verbindlichkeiten.

Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0461/C0040

Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorrangige STS-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei vorrangigen STS-Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in diesem Feld nicht einzuschließen.

R0461/C0050

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorrangige STS-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei vorrangigen STS-Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0461/C0060

Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorrangige STS-Verbriefungen

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei vorrangigen STS-Verbriefungspositionen, nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

R0461/C0070

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorrangige STS-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei vorrangigen STS-Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, aber vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0461/C0080

Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorrangige STS-Verbriefungen

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei vorrangigen STS-Verbriefungspositionen, d. h. vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

R0462/C0020

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — nicht vorrangige STS-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei nicht vorrangigen STS-Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in diesem Feld nicht einzuschließen.

R0462/C0030

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — nicht vorrangige STS-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei nicht vorrangigen STS-Verbriefungen anfälligen Verbindlichkeiten.

Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0462/C0040

Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — nicht vorrangige STS-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei nicht vorrangigen STS-Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in diesem Feld nicht einzuschließen.

R0462/C0050

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — nicht vorrangige STS-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei nicht vorrangigen STS-Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0462/C0060

Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — nicht vorrangige STS-Verbriefungen

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei nicht vorrangigen STS-Verbriefungspositionen, nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

R0462/C0070

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — nicht vorrangige STS-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei nicht vorrangigen STS-Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, aber vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0462/C0080

Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — nicht vorrangige STS-Verbriefungen

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei nicht vorrangigen STS-Verbriefungspositionen, d. h. vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.“

n)

unter Zeile R0480 und C0080 werden die folgenden Zeilen eingefügt:

„R0481/C0020

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — sonstige Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei sonstigen Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in diesem Feld nicht einzuschließen.

R0481/C0030

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — sonstige Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei sonstigen Verbriefungen anfälligen Verbindlichkeiten.

Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0481/C0040

Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — sonstige Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei sonstigen Verbriefungspositionen anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in diesem Feld nicht einzuschließen.

R0481/C0050

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — sonstige Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei sonstige Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0481/C0060

Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — sonstige Verbriefungen

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei sonstigen Verbriefungspositionen, nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

R0481/C0070

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — sonstige Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei sonstigen Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, aber vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0481/C0080

Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — sonstige Verbriefungen

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei sonstigen Verbriefungspositionen, d. h. vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

R0482/C0020

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorübergehende Typ-1-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei vorübergehenden Typ-1-Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in diesem Feld nicht einzuschließen.

R0482/C0030

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorübergehende Typ-1-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei vorübergehenden Typ-1-Verbriefungen anfälligen Verbindlichkeiten.

Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0482/C0040

Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorübergehende Typ-1-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei vorübergehenden Typ-1-Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in diesem Feld nicht einzuschließen.

R0482/C0050

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorübergehende Typ-1-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei vorübergehenden Typ-1-Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0482/C0060

Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorübergehende Typ-1-Verbriefungen

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei vorübergehenden Typ-1-Verbriefungspositionen, nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

R0482/C0070

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorübergehende Typ-1-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei vorübergehenden Typ-1-Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, aber vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0482/C0080

Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — vorübergehende Typ-1-Verbriefungen

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei vorübergehenden Typ-1-Verbriefungspositionen, d. h. vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

R0483/C0020

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — garantierte STS-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei garantierten STS-Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in diesem Feld nicht einzuschließen.

R0483/C0030

Absolute Ausgangswerte vor Schock — Verbindlichkeiten — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — garantierte STS-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei garantierten STS-Verbriefungen anfälligen Verbindlichkeiten.

Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0483/C0040

Absolute Werte nach Schock — Vermögenswerte — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — garantierte STS-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der gegenüber dem Spread-Risiko bei garantierten STS-Verbriefungen anfälligen Vermögenswerte nach Eintritt des Schocks.

Aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbare Beträge sind in diesem Feld nicht einzuschließen.

R0483/C0050

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (nach Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — garantierte STS-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei garantierten STS-Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks und nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0483/C0060

Absolute Werte nach Schock — Netto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — garantierte STS-Verbriefungen

Dies ist die Nettokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei garantierten STS-Verbriefungspositionen, nach der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

R0483/C0070

Absolute Werte nach Schock — Verbindlichkeiten (vor Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — garantierte STS-Verbriefungen

Dies ist der absolute Wert der Verbindlichkeiten, die gegenüber dem Spread-Risiko bei garantierten STS-Verbriefungspositionen anfällig sind, nach Eintritt des Schocks, aber vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.

Der Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen ist abzüglich der aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge anzugeben.

R0483/C0080

Absolute Werte nach Schock — Brutto-Solvenzkapitalanforderung — Spread-Risiko — Verbriefungspositionen — garantierte STS-Verbriefungen

Dies ist die Bruttokapitalanforderung für das Spread-Risiko bei garantierten STS-Verbriefungspositionen, d. h. vor der Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen.

Dieser Wert ist nur anzugeben, wenn die Aufteilung zwischen R0461 bis R0483 aus der für die Berechnung verwendeten Methode abgeleitet werden kann. Wenn die Aufteilung nicht möglich ist, ist nur R0450 auszufüllen.“

o)

Am Ende von Abschnitt S.26.01 wird die folgende Zeile angefügt:

„Für die Berechnung des Währungsrisikos verwendete Referenzwährung

R0810/C0090

Für die Berechnung des Währungsrisikos verwendete Referenzwährung

Geben Sie den alphabetischen ISO-4217-Code der Währung an, die bei der Berechnung des Währungsrisikos als Referenzwährung verwendet wird.“

6.

In Abschnitt S.26.02 „Solvenzkapitalanforderung — Gegenparteiausfallrisiko“ wird die Tabelle wie folgt geändert:

a)

in Zeile R0010/C0010 erhält der Wortlaut der Spalte 3 („Hinweise“) folgende Fassung:

„Geben Sie an, ob ein Unternehmen bei der Berechnung des Gegenparteiausfallrisikos Vereinfachungen angewendet hat. Auszuwählen ist aus der folgenden erschöpfenden Liste:

3 -

Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 109, Pool-Vereinbarungen

4 -

Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 110, Zusammenfassung von Einzeladressen-Forderungen zu Gruppen

5 -

Vereinfachung für die Zwecke des Artikel 112a, LGD für Rückversicherungsvereinbarungen

6 -

Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 112b, Typ-1-Exponierungen

7 -

Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 111, risikomindernder Effekt von Rückversicherungsvereinbarungen

9 -

Keine Anwendung von Vereinfachungen

Die Optionen 3 bis 7 können gleichzeitig gewählt werden.

Wenn R0010/C0010 = 4 oder 6, ist bei Typ-1-Exponierungen für R0100 nur R0100/C0080 auszufüllen.“;

b)

in Zeile R0100/C0080 erhält der Wortlaut der Spalte 3 („Hinweise“) folgende Fassung:

„Dies ist die Bruttokapitalanforderung (vor Anwendung der Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen) für das Gegenparteiausfallrisiko, das sich aus allen Typ-1-Exponierungen ergibt.

Wenn R0010/C0010 = 4 oder 6, entspricht dieser Posten der Brutto-Solvenzkapitalanforderung bei Anwendung von Vereinfachungen.“

7.

In Abschnitt S.26.03 „Solvenzkapitalanforderung — lebensversicherungstechnisches Risiko“ erhält Zeile R0040/C0010 folgende Fassung:

„R0040/C0010

Vereinfachungen — Nichtlebensversicherungsstornorisiko

Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung bei der Berechnung des Stornorisikos Vereinfachungen angewendet hat. Zu wählen ist unter folgenden Optionen:

1-

Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 95

2-

Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 95a

9-

Keine Anwendung von Vereinfachungen

Die Optionen 1 und 2 können gleichzeitig gewählt werden.

Wenn R0040/C0010 = 1, sind für R0400 bis R0420 nur C0060 und C0080 auszufüllen.“

8.

In Abschnitt S.26.04 „Solvenzkapitalanforderung — krankenversicherungstechnisches Risiko“ wird die Tabelle wie folgt geändert:

a)

in Zeile R0050/C0010 erhält der Wortlaut der Spalte 3 („Hinweise“) folgende Fassung:

Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen bei der Berechnung des Stornorisikos Vereinfachungen angewendet hat. Zu wählen ist unter folgenden Optionen:

1 -

Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 102

2 -

Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 102 a

9 -

Keine Anwendung von Vereinfachungen

Die Optionen 1 und 2 können gleichzeitig gewählt werden.

Wenn R0050/C0010 = 1, sind für R0400 bis R0420 nur C0060 und C0080 auszufüllen.“;

b)

unter Zeile R0050/C0010 wird die folgende Zeile eingefügt:

„R0051/C0010

Vereinfachungen — Nichtlebensversicherungsstornorisiko

Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung bei der Berechnung des Stornorisikos Vereinfachungen angewendet hat. Zu wählen ist unter folgenden Optionen:

1-

Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 96a

9-

Keine Anwendung von Vereinfachungen“

9.

In Abschnitt S.26.05 „Solvenzkapitalanforderung — nichtlebensversicherungstechnisches Risiko“ wird in der Tabelle unter Zeile R0010/C0010 die folgende Zeile eingefügt:

„R0011/C0010

Vereinfachungen — Nichtlebensversicherungsstornorisiko

Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung bei der Berechnung des nichtlebensversicherungstechnischen Risikos Vereinfachungen angewendet hat. Zu wählen ist unter folgenden Optionen:

1-

Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 90 a

9-

Keine Anwendung von Vereinfachungen“

10.

In Abschnitt S.26.07 „Solvenzkapitalanforderung — Vereinfachungen“ werden in der Tabelle die folgenden Zeilen angefügt:

„Marktrisiko — Marktrisikokonzentrationen

R0300/C0300

Schuldenportfolio-Anteil

Anteil des Schuldenportfolios, für den eine vereinfachte SCR-Berechnung durchgeführt wurde.

Nur auszufüllen, wenn das Unternehmen von Meldebogen S.06.02 befreit ist.“


Vereinfachungen Naturkatastrophen

R0400/C0320

Sturm — bei den NAT-CAT-Vereinfachungen gewähltes Risikogewicht

Hier ist das für die Sturmrisiko-Vereinfachungen verwendete Risikogewicht anzugeben.

R0400/C0330

Sturm — Summe der von den NAT-CAT-Vereinfachungen betroffenen Risikopositionen

Hier ist die Summe der Risikopositionen anzugeben, die von den Vereinfachungen beim Sturmrisiko betroffen sind.

R0410/C0320

Hagel — bei den NAT-CAT-Vereinfachungen gewähltes Risikogewicht

Hier ist das für die Hagelrisiko-Vereinfachungen verwendete Risikogewicht anzugeben.

R0410/C0330

Hagel — Summe der von den NAT-CAT-Vereinfachungen betroffenen Risikopositionen

Hier ist die Summe der Risikopositionen anzugeben, die von den Vereinfachungen beim Hagelrisiko betroffen sind.

R0420/C0320

Erdbeben — bei den NAT-CAT-Vereinfachungen gewähltes Risikogewicht

Hier ist das für die Erdbebenrisiko-Vereinfachungen verwendete Risikogewicht anzugeben.

R0420/C0330

Erdbeben — Summe der von den NAT-CAT-Vereinfachungen betroffenen Risikopositionen

Hier ist die Summe der Risikopositionen anzugeben, die von den Vereinfachungen beim Erdbebenrisiko betroffen sind.

R0430/C0320

Überschwemmungen — bei den NAT-CAT-Vereinfachungen gewähltes Risikogewicht

Hier ist das für die Überschwemmungsrisiko-Vereinfachungen verwendete Risikogewicht anzugeben.

R0430/C0330

Überschwemmungen — Summe der von den NAT-CAT-Vereinfachungen betroffenen Risikopositionen

Hier ist die Summe der Risikopositionen anzugeben, die von den Vereinfachungen beim Überschwemmungsrisiko betroffen sind.

R0440/C0320

Bodensenkungen und Erdrutsch — bei den NAT-CAT-Vereinfachungen gewähltes Risikogewicht

Hier ist das Risikogewicht anzugeben, das für die Vereinfachungen beim Risiko Bodensenkungen und Erdrutsch verwendet wurde.

R0440/C0330

Bodensenkungen und Erdrutsch — Summe der von den NAT-CAT-Vereinfachungen betroffenen Risikopositionen

Hier ist die Summe der Risikopositionen anzugeben, die von den Vereinfachungen beim Risiko Bodensenkungen und Erdrutsch betroffen sind.“

11.

In Abschnitt S.27.01 „Solvenzkapitalanforderung — Katastrophenrisiko Nichtlebensversicherung und Krankenversicherung“ wird die Tabelle wie folgt geändert:

a)

unter Zeile Z0030 werden die folgenden Zeilen eingefügt:

„R0001/C001

Vereinfachungen — Feuerrisiko

Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung bei der Berechnung des Feuerrisikos Vereinfachungen angewendet hat. Zu wählen ist unter folgenden Optionen:

1-

Vereinfachungen für die Zwecke des Artikels 90c

9-

Keine Anwendung von Vereinfachungen

Wenn R0001/C0001 = 1, ist für R2600 nur C0880 auszufüllen.

R0002/C001

Vereinfachungen — Naturkatastrophenrisiko

Geben Sie an, ob ein in die Gruppenaufsicht einbezogenes Unternehmen zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung bei der Berechnung des Naturkatastrophenrisikos Vereinfachungen angewendet hat. Zu wählen ist unter folgenden Optionen:

1-

Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 90b, Sturm

2-

Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 90b, Erdbeben

3-

Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 90b, Überschwemmungen

4-

Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 90b, Hagel

5-

Vereinfachung für die Zwecke des Artikels 90b, Bodensenkungen und Erdrutsch

9-

Keine Anwendung von Vereinfachungen

Die Optionen 1 bis 5 können gleichzeitig gewählt werden.“

b)

über Zeile C0760/R2400 wird die folgende Zeile eingefügt:

„Anzahl der Schiffe

C0781/R2421

Anzahl der Schiffe unterhalb der 250 000-Euro-Schwelle

Hier ist die Anzahl der Schiffe unterhalb der 250 000-Euro-Schwelle anzugeben.“

c)

in Zeile C1170/R3300–R3600, C1190/R3300–R3600,C1210/R3300–R3600,C1230/R3300–R3600, C1250/R3300–R3600 Spalte 1 wird „C1210/R3300 — R3600“ gestrichen;

d)

in Zeile C1180/R3300–/R3600, C1200/R3300–R3600, C1220/R3300–R3600, 1240/R3300–R3600, C1260/R3300–R3600 Spalte 1 wird „C1220/R3300 — R3600“ gestrichen;

e)

in Zeile C1320/R3700–R4010, C1330/R3700–R4010, C1340/R3700–R4010, C1350/R3700–R4010, C1360/R3700–R4010 Spalte 1 wird „C1340/R3700–R4010“ gestrichen.

12.

In Abschnitt S.31.01 „Anteil der Rückversicherer (einschließlich Finanzrückversicherung und Zweckgesellschaften)“ erhält in der Tabelle Zeile C0220 Spalte 3 („Hinweise“) die erschöpfende Liste der benannten ECAI folgende Fassung:

„—

Euler Hermes Rating GmbH (LEI-Code: 391200QXGLWHK9VK6V27)

Japan Credit Rating Agency Ltd (LEI-Code: 35380002378CEGMRVW86)

BCRA-Credit Rating Agency AD (LEI-Code: 747800Z0IC3P66HTQ142)

Creditreform Rating AG (LEI-Code: 391200PHL11KDUTTST66)

Scope Ratings GmbH (LEI-Code: 391200WU1EZUQFHDWE91)

ICAP Group SA (LEI-Code: 2138008U6LKT8VG2UK85)

GBB-Rating Gesellschaft für Bonitätsbeurteilung GmbH (LEI-Code: 391200OLWXCTKPADVV72)

ASSEKURATA Assekuranz Rating-Agentur GmbH (LEI-Code: 529900977LETWLJF3295)

ARC Ratings, S.A. (LEI-Code: 213800OZNJQMV6UA7D79)

AM Best Europe

A.M. Best (EU) Rating Services B.V. (LEI-Code: 549300Z2RUKFKV7GON79)

AM Best Europe-Rating Services Ltd. (AMBERS) (LEI-Code: 549300VO8J8E5IQV1T26)

DBRS Ratings Limited (LEI-Code: 5493008CGCDQLGT3EH93)

Fitch

Fitch France S.A.S. (LEI-Code: 2138009Y4TCZT6QOJO69)

Fitch Deutschland GmbH (LEI-Code: 213800JEMOT1H45VN340)

Fitch Italia S.p.A. (LEI-Code: 213800POJ9QSCHL3KR31)

Fitch Polska S.A. (LEI-Code: 213800RYJTJPW2WD5704)

Fitch Ratings España S.A.U. (LEI-Code: 213800RENFIIODKETE60)

Fitch Ratings Limited (LEI-Code: 2138009F8YAHVC8W3Q52)

Fitch Ratings CIS Limited (LEI-Code: 213800B7528Q4DIF2G76)

Moody’s

Moody’s Investors Service Cyprus Ltd (LEI-Code: 549300V4LCOYCMNUVR81)

Moody’s France S.A.S. (LEI-Code: 549300EB2XQYRSE54F02)

Moody’s Deutschland GmbH (LEI-Code: 549300M5JMGHVTWYZH47)

Moody’s Italia S.r.l. (LEI-Code: 549300GMXJ4QK70UOU68)

Moody’s Investors Service España S.A. (LEI-Code: 5493005X59ILY4BGJK90)

Moody’s Investors Service Ltd (LEI-Code: 549300SM89WABHDNJ349)

Moody’s Investors Service EMEA Ltd (LEI-Code: 54930009NU3JYS1HTT72)

Moody’s Investors Service (Nordics) AB (LEI-Code: 549300W79ZVFWJCD2Z23)

Standard & Poor’s

S&P Global Ratings Europe Limited (LEI-Code:5493008B2TU3S6QE1E12)

CRIF Ratings S.r.l. (LEI-Code: 8156001AB6A1D740F237)

Capital Intelligence Ratings Ltd (LEI-Code: 549300RE88OJP9J24Z18)

European Rating Agency, a.s. (LEI-Code: 097900BFME0000038276)

Axesor Risk Management SL (LEI-Code: 959800EC2RH76JYS3844)

Cerved Rating Agency S.p.A. (LEI-Code: 8156004AB6C992A99368)

Kroll Bond Rating Agency (LEI-Code: 549300QYZ5CZYXTNZ676)

The Economist Intelligence Unit Ltd (LEI-Code: 213800Q7GRZWF95EWN10)

Dagong Europe Credit Rating Srl (Dagong Europe) (LEI-Code: 815600BF4FF53B7C6311)

Spread Research (LEI-Code: 969500HB6BVM2UJDOC52)

EuroRating Sp. z o.o. (LEI-Code: 25940027QWS5GMO74O03)

HR Ratings de México, S.A. de C.V. (HR Ratings) (LEI-Code: 549300IFL3XJKTRHZ480)

Egan-Jones Ratings Co. (EJR) (LEI-Code: 54930016113PD33V1H31)

modeFinance S.r.l. (LEI-Code: 815600B85A94A0122614)

INC Rating Sp. z o.o. (LEI-Code: 259400SUBF5EPOGK0983)

Rating-Agentur Expert RA GmbH (LEI-Code: 213800P3OOBSGWN2UE81)

Kroll Bond Rating Agency Europe Limited (LEI-Code: 5493001NGHOLC41ZSK05)

Nordic Credit Rating AS (LEI-Code: 549300MLUDYVRQOOXS22)

DBRS Rating GmbH (LEI-Code: 54930033N1HPUEY7I370)

Beyond Ratings SAS (LEI-Code: 9695006ORIPPZ3QSM810)

Sonstige benannte ECAI

Mehrere ECAI“

13.

In Abschnitt S.31.02 „Zweckgesellschaften“ erhält in der Tabelle Zeile C0280 Spalte 3 („Hinweise“) die erschöpfende Liste der benannten ECAI folgende Fassung:

„—

Euler Hermes Rating GmbH (LEI-Code: 391200QXGLWHK9VK6V27)

Japan Credit Rating Agency Ltd (LEI-Code: 35380002378CEGMRVW86)

BCRA-Credit Rating Agency AD (LEI-Code: 747800Z0IC3P66HTQ142)

Creditreform Rating AG (LEI-Code: 391200PHL11KDUTTST66)

Scope Ratings GmbH (LEI-Code: 391200WU1EZUQFHDWE91)

ICAP Group SA (LEI-Code: 2138008U6LKT8VG2UK85)

GBB-Rating Gesellschaft für Bonitätsbeurteilung GmbH (LEI-Code: 391200OLWXCTKPADVV72)

ASSEKURATA Assekuranz Rating-Agentur GmbH (LEI-Code: 529900977LETWLJF3295)

ARC Ratings, S.A. (LEI-Code: 213800OZNJQMV6UA7D79)

AM Best Europe

A.M. Best (EU) Rating Services B.V. (LEI-Code: 549300Z2RUKFKV7GON79)

AM Best Europe-Rating Services Ltd. (AMBERS) (LEI-Code: 549300VO8J8E5IQV1T26)

DBRS Ratings Limited (LEI-Code: 5493008CGCDQLGT3EH93)

Fitch

Fitch France S.A.S. (LEI-Code: 2138009Y4TCZT6QOJO69)

Fitch Deutschland GmbH (LEI-Code: 213800JEMOT1H45VN340)

Fitch Italia S.p.A. (LEI-Code: 213800POJ9QSCHL3KR31)

Fitch Polska S.A. (LEI-Code: 213800RYJTJPW2WD5704)

Fitch Ratings España S.A.U. (LEI-Code: 213800RENFIIODKETE60)

Fitch Ratings Limited (LEI-Code: 2138009F8YAHVC8W3Q52)

Fitch Ratings CIS Limited (LEI-Code: 213800B7528Q4DIF2G76)

Moody’s

Moody’s Investors Service Cyprus Ltd (LEI-Code: 549300V4LCOYCMNUVR81)

Moody’s France S.A.S. (LEI-Code: 549300EB2XQYRSE54F02)

Moody’s Deutschland GmbH (LEI-Code: 549300M5JMGHVTWYZH47)

Moody’s Italia S.r.l. (LEI-Code: 549300GMXJ4QK70UOU68)

Moody’s Investors Service España S.A. (LEI-Code: 5493005X59ILY4BGJK90)

Moody’s Investors Service Ltd (LEI-Code: 549300SM89WABHDNJ349)

Moody’s Investors Service EMEA Ltd (LEI-Code: 54930009NU3JYS1HTT72)

Moody’s Investors Service (Nordics) AB (LEI-Code: 549300W79ZVFWJCD2Z23)

Standard & Poor’s

S&P Global Ratings Europe Limited (LEI-Code:5493008B2TU3S6QE1E12)

CRIF Ratings S.r.l. (LEI-Code: 8156001AB6A1D740F237)

Capital Intelligence Ratings Ltd (LEI-Code: 549300RE88OJP9J24Z18)

European Rating Agency, a.s. (LEI-Code: 097900BFME0000038276)

Axesor Risk Management SL (LEI-Code: 959800EC2RH76JYS3844)

Cerved Rating Agency S.p.A. (LEI-Code: 8156004AB6C992A99368)

Kroll Bond Rating Agency (LEI-Code: 549300QYZ5CZYXTNZ676)

The Economist Intelligence Unit Ltd (LEI-Code: 213800Q7GRZWF95EWN10)

Dagong Europe Credit Rating Srl (Dagong Europe) (LEI-Code: 815600BF4FF53B7C6311)

Spread Research (LEI-Code: 969500HB6BVM2UJDOC52)

EuroRating Sp. z o.o. (LEI-Code: 25940027QWS5GMO74O03)

HR Ratings de México, S.A. de C.V. (HR Ratings) (LEI-Code: 549300IFL3XJKTRHZ480)

Egan-Jones Ratings Co. (EJR) (LEI-Code: 54930016113PD33V1H31)

modeFinance S.r.l. (LEI-Code: 815600B85A94A0122614)

INC Rating Sp. z o.o. (LEI-Code: 259400SUBF5EPOGK0983)

Rating-Agentur Expert RA GmbH (LEI-Code: 213800P3OOBSGWN2UE81)

Kroll Bond Rating Agency Europe Limited (LEI-Code: 5493001NGHOLC41ZSK05)

Nordic Credit Rating AS (LEI-Code: 549300MLUDYVRQOOXS22)

DBRS Rating GmbH (LEI-Code: 54930033N1HPUEY7I370)

Beyond Ratings SAS (LEI-Code: 9695006ORIPPZ3QSM810)

Sonstige benannte ECAI

Mehrere ECAI“

14.

In Abschnitt S.37.01 „Risikokonzentration“ erhält in der Tabelle Zeile C0090 Spalte 3 („Hinweise“) die erschöpfende Liste der benannten ECAI folgende Fassung:

„—

Euler Hermes Rating GmbH (LEI-Code: 391200QXGLWHK9VK6V27)

Japan Credit Rating Agency Ltd (LEI-Code: 35380002378CEGMRVW86)

BCRA-Credit Rating Agency AD (LEI-Code: 747800Z0IC3P66HTQ142)

Creditreform Rating AG (LEI-Code: 391200PHL11KDUTTST66)

Scope Ratings GmbH (LEI-Code: 391200WU1EZUQFHDWE91)

ICAP Group SA (LEI-Code: 2138008U6LKT8VG2UK85)

GBB-Rating Gesellschaft für Bonitätsbeurteilung GmbH (LEI-Code: 391200OLWXCTKPADVV72)

ASSEKURATA Assekuranz Rating-Agentur GmbH (LEI-Code: 529900977LETWLJF3295)

ARC Ratings, S.A. (LEI-Code: 213800OZNJQMV6UA7D79)

AM Best Europe

A.M. Best (EU) Rating Services B.V. (LEI-Code: 549300Z2RUKFKV7GON79)

AM Best Europe-Rating Services Ltd. (AMBERS) (LEI-Code: 549300VO8J8E5IQV1T26)

DBRS Ratings Limited (LEI-Code: 5493008CGCDQLGT3EH93)

Fitch

Fitch France S.A.S. (LEI-Code: 2138009Y4TCZT6QOJO69)

Fitch Deutschland GmbH (LEI-Code: 213800JEMOT1H45VN340)

Fitch Italia S.p.A. (LEI-Code: 213800POJ9QSCHL3KR31)

Fitch Polska S.A. (LEI-Code: 213800RYJTJPW2WD5704)

Fitch Ratings España S.A.U. (LEI-Code: 213800RENFIIODKETE60)

Fitch Ratings Limited (LEI-Code: 2138009F8YAHVC8W3Q52)

Fitch Ratings CIS Limited (LEI-Code: 213800B7528Q4DIF2G76)

Moody’s

Moody’s Investors Service Cyprus Ltd (LEI-Code: 549300V4LCOYCMNUVR81)

Moody’s France S.A.S. (LEI-Code: 549300EB2XQYRSE54F02)

Moody’s Deutschland GmbH (LEI-Code: 549300M5JMGHVTWYZH47)

Moody’s Italia S.r.l. (LEI-Code: 549300GMXJ4QK70UOU68)

Moody’s Investors Service España S.A. (LEI-Code: 5493005X59ILY4BGJK90)

Moody’s Investors Service Ltd (LEI-Code: 549300SM89WABHDNJ349)

Moody’s Investors Service EMEA Ltd (LEI-Code: 54930009NU3JYS1HTT72)

Moody’s Investors Service (Nordics) AB (LEI-Code: 549300W79ZVFWJCD2Z23)

Standard & Poor’s

S&P Global Ratings Europe Limited (LEI-Code:5493008B2TU3S6QE1E12)

CRIF Ratings S.r.l. (LEI-Code: 8156001AB6A1D740F237)

Capital Intelligence Ratings Ltd (LEI-Code: 549300RE88OJP9J24Z18)

European Rating Agency, a.s. (LEI-Code: 097900BFME0000038276)

Axesor Risk Management SL (LEI-Code: 959800EC2RH76JYS3844)

Cerved Rating Agency S.p.A. (LEI-Code: 8156004AB6C992A99368)

Kroll Bond Rating Agency (LEI-Code: 549300QYZ5CZYXTNZ676)

The Economist Intelligence Unit Ltd (LEI-Code: 213800Q7GRZWF95EWN10)

Dagong Europe Credit Rating Srl (Dagong Europe) (LEI-Code: 815600BF4FF53B7C6311)

Spread Research (LEI-Code: 969500HB6BVM2UJDOC52)

EuroRating Sp. z o.o. (LEI-Code: 25940027QWS5GMO74O03)

HR Ratings de México, S.A. de C.V. (HR Ratings) (LEI-Code: 549300IFL3XJKTRHZ480)

Egan-Jones Ratings Co. (EJR) (LEI-Code: 54930016113PD33V1H31)

modeFinance S.r.l. (LEI-Code: 815600B85A94A0122614)

INC Rating Sp. z o.o. (LEI-Code: 259400SUBF5EPOGK0983)

Rating-Agentur Expert RA GmbH (LEI-Code: 213800P3OOBSGWN2UE81)

Kroll Bond Rating Agency Europe Limited (LEI-Code: 5493001NGHOLC41ZSK05)

Nordic Credit Rating AS (LEI-Code: 549300MLUDYVRQOOXS22)

DBRS Rating GmbH (LEI-Code: 54930033N1HPUEY7I370)

Beyond Ratings SAS (LEI-Code: 9695006ORIPPZ3QSM810)

Sonstige benannte ECAI“


ANHANG IV

In Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2450 erhält in Abschnitt S. 25.02 Zeile R0300/C0100 Spalte 3 der Tabelle der letzte Satz folgende Fassung:

„Dieser Betrag muss negativ sein.“