29.11.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 308/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/1974 DER KOMMISSION

vom 17. Mai 2019

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Einführung zusätzlicher qualitativer und quantitativer Leistungsindikatoren

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1718/2006/EG, Nr. 1855/2006/EG und Nr. 1041/2009/EG (1), insbesondere auf Artikel 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1295/2013, mit der das Programm Kreatives Europa (im Folgenden das „Programm“) eingerichtet wird, enthält besondere Bestimmungen über das Monitoring des Programms sowie eine Liste von Indikatoren, die für die Messung seiner Leistung zu verwenden sind. Ein angemessenes Monitoring des Programms wurde jedoch durch Mängel des derzeitigen Rahmens behindert.

(2)

Im Hinblick auf die Programmkonfiguration überschneiden sich die sieben Prioritäten des Unterprogramms MEDIA nach Artikel 9 und die sechs Prioritäten des Unterprogramms Kultur nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 mit Einzelzielen, während die allgemeinen Ziele und Einzelziele gemäß den Artikeln 3 und 4 der genannten Verordnung einheitlich für die beiden Unterprogramme und den sektorübergreifenden Aktionsbereich gelten. Einige Prioritäten beziehen sich auf die Ziele des Programms, andere dagegen auf die der Unterprogramme oder Maßnahmen. Die Folge ist, dass der Output nicht direkt mit den Zwischen- und Endergebnissen verknüpft werden kann.

(3)

Überdies gestatten die Indikatoren nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 kein umfassendes Monitoring der Fortschritte und der Leistung des Programms in Bezug auf die angestrebten Ziele. Es gibt derzeit Output- und Ergebnisindikatoren, doch nur eine begrenzte Zahl von Indikatoren kann als Wirkungsindikatoren gelten. Schließlich gibt es eine Reihe von Indikatoren zur Bewertung der allgemeinen Marktleistung, die für die Messung der Leistung des Programms nicht herangezogen werden können.

(4)

Eine umfassende Überarbeitung des Rahmens für das Monitoring des Programms durch Einführung zusätzlicher qualitativer und quantitativer Indikatoren ist notwendig. Im Laufe der externen Halbzeitbewertung des Programms entwickelte die Kommission unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen mit der Durchführung des Programms neue Programmindikatoren.

(5)

Der vorgeschlagene Satz von Indikatoren sollte den Rahmen für die Messung der Fortschritte des Programms bei der Verwirklichung seiner Ziele bilden. Die neuen Indikatoren sollten sowohl für das regelmäßige Monitoring des Programms als auch für die abschließende Bewertung nach Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 herangezogen werden.

(6)

Die Leistung des Programms sollte auf Ebene des Gesamtprogramms, der Unterprogramme und der einzelnen Vorhaben, für die die vorgeschlagenen neuen Indikatoren konzipiert wurden, gemessen werden. Diese Bewertung sollte auf Ebene des Programms nützliche Informationen über den Kultur- und Kreativsektor sowie, auf Ebene der Unterprogramme, über den Kultur- und audiovisuellen Sektor liefern. Dagegen sollten regelungsbezogene Indikatoren Informationen über die Durchführung einzelner Vorhaben der Unterprogramme liefern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Zusätzlich zu den Indikatoren für die allgemeinen Ziele nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 gelten folgende Leistungsindikatoren:

a)

Zahl der Arbeitsplätze, die durch das Programm in den Kultur- und Kreativsektoren geschaffen wurden;

b)

finanzieller Beitrag der Kultur- und Kreativsektoren, der durch das Programm für die finanzierten Projekte mobilisiert wurde;

c)

Zahl der Menschen, die auf mit Unterstützung des Programms geschaffene europäische kulturelle und kreative Werke zugreifen, darunter, wenn möglich, Werke aus anderen Ländern als aus ihrem eigenen;

d)

Zahl und Anteil der audiovisuellen Unternehmen, die angeben, durch die Unterstützung im Rahmen des Unterprogramms MEDIA ihre Marktstellung verbessert zu haben.

(2)   Zusätzlich zu den Indikatoren für die Einzelziele nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 gelten folgende Leistungsindikatoren:

a)

Zahl und Umfang der mit Unterstützung durch das Programm ins Leben gerufenen länderübergreifenden Partnerschaften einschließlich des Herkunftslandes der Empfängerorganisationen;

b)

Zahl der länderübergreifend mit Unterstützung durch das Unterprogramm Kultur organisierten kulturellen und kreativen Aktivitäten;

c)

Zahl der Teilnehmer an durch das Programm unterstützten Lernerfahrungen und -aktivitäten, die ihre Kompetenzen verbessert und ihre Beschäftigungsfähigkeit erhöht haben (einschließlich des Frauenanteils);

d)

qualitative Nachweise für Erfolgsgeschichten auf dem Gebiet der künstlerischen, geschäftlichen und technologischen Innovation aufgrund der Unterstützung durch das Programm;

e)

Liste der Auszeichnungen, Nominierungen und Preise für audiovisuelle Werke, die durch das Unterprogramm MEDIA gefördert wurden, im Rahmen der wichtigsten internationalen Filmfestivals und nationalen Akademien (einschließlich Berlinale, Cannes, Oscars, Europäischer Filmpreis).

(3)   Zusätzlich zu den Indikatoren für die Einzelziele nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 gelten folgende Leistungsindikatoren:

a)

Kinobesucherzahlen in den Mitgliedstaaten für Filme aus anderen Mitgliedstaaten, die in der Union mit Unterstützung des Programms verliehen werden;

b)

Anteil der Filme aus anderen Mitgliedstaaten an den Kinobesucherzahlen in den Mitgliedstaaten;

c)

Prozentsatz audiovisueller Werke aus der Union in Kinos und auf digitalen Plattformen, die durch das Programm gefördert werden;

d)

durchschnittliche Zahl der nicht-nationalen Gebiete, in denen die unterstützten Titel oder Filme und Fernsehproduktionen verliehen bzw. vertrieben wurden;

e)

Zahl der Koproduktionen, die mit Unterstützung des Programms entwickelt und geschaffen wurden, einschließlich des Anteils der Koproduktionen mit verschiedenen Partnern;

f)

Anteil der vom Unterprogramm MEDIA geförderten audiovisuellen Produktionen, in denen Frauen Regie führen oder das Drehbuch schreiben.

(4)   Zusätzlich zu den Indikatoren für die Einzelziele nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 gelten folgende Leistungsindikatoren:

a)

Zahl der Künstler sowie der Kultur- und Kreativfachkräfte sowie der Angehörigen des breiten Publikums, die direkt und indirekt mit über das Programm geförderten Projekten erreicht wurden;

b)

Zahl der geförderten Projektteilnehmer, die angeben, dass sich neue Marktchancen oder berufliche Chancen ergeben oder diese sich verbessert haben;

c)

Zahl der durch das Programm geförderten Projekte, die sich an benachteiligte Gruppen, unter anderem Menschen mit Migrationshintergrund, Menschen mit Behinderung und Arbeitslose, insbesondere arbeitslose junge Menschen, richten;

d)

Größe (sehr klein, klein, mittelgroß oder groß) der an den Projekten teilnehmenden Organisationen (Beschäftigtenzahl im betreffenden Jahr und Jahresumsatz oder Jahresbilanz);

e)

Zahl und relativer Anteil der durch das Unterprogramm Kultur geförderten Kooperationsprojekte in kleinem und großem Maßstab;

f)

Zahl der dank der Förderung aus dem Unterprogramm Kultur grenzüberschreitend mobilen Künstler und Fachkräfte aus dem Kultur- und Kreativbereich nach Ländern und Geschlecht;

g)

Zahl der jährlich mit Unterstützung durch das Programm übersetzten literarischen Werke;

h)

Zahl und Prozentsatz der aus dem Programm geförderten Übersetzungen aus weniger verbreiteten Sprachen;

i)

Zahl der mit Unterstützung durch das Programm produzierten Bücher.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Mai 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 221.