12.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 76/36


Berichtigung der Verordnung (EU) 2019/1966 der Kommission vom 27. November 2019 zur Änderung und Berichtigung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel

( Amtsblatt der Europäischen Union L 307 vom 28. November 2019 )

Seite 20, Anhang I Nummer 2 erhält folgende Fassung :

„2.

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 wird wie folgt geändert:

Eintrag 98 erhält folgende Fassung:

‚98

2-Hydroxybenzoesäure  (1)

Salicylsäure

69-72-7

200-712-3

a)

Auszuspülende Haarmittel

b)

Sonstige Mittel mit Ausnahme von Körperlotionen, Lidschatten, Wimperntuschen, Eyelinern, Lippenstiften und Rollstiftdeodoranten

a)

3,0 %

b)

2,0 %

Nicht in Mitteln für Kinder unter 3 Jahren verwenden.

Nicht zur Verwendung in Anwendungen, die durch Inhalation zur Exposition der Lunge der Endnutzer führen können.

Nicht in Mundmitteln verwenden.

Für einen anderen Zweck als die Hemmung der Vermehrung von Mikroorganismen im Erzeugnis. Dieser Zweck muss aus der Aufmachung des Erzeugnisses ersichtlich sein.

Nicht für Kinder unter 3 Jahren verwenden  (2).


(1)  Zur Verwendung als Konservierungsmittel, siehe Anhang V, Nr. 3.

(2)  Nur bei Mitteln, die gegebenenfalls für Kinder unter 3 Jahren verwendet werden könnten. ‘ “