25.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 272/140


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1787 DER KOMMISSION

vom 24. Oktober 2019

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 kann die Kommission geeignete Sofortmaßnahmen der Union für aus einem Drittland eingeführte Lebens- und Futtermittel treffen, um die öffentliche Gesundheit, die Tiergesundheit oder die Umwelt zu schützen, wenn dem Risiko durch Maßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten nicht auf zufriedenstellende Weise begegnet werden kann.

(2)

Nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima am 11. März 2011 wurde die Kommission darüber unterrichtet, dass die Radionuklidgehalte bestimmter Lebensmittelerzeugnisse mit Ursprung in Japan die in Japan für Lebensmittel geltenden Grenzwerte überschreiten. Eine solche Kontamination kann eine Bedrohung für die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit in der Union darstellen; deshalb wurde die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 297/2011 der Kommission (2) erlassen. Diese Verordnung wurde zunächst durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011 der Kommission (3) ersetzt, die später wiederum durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/2012 der Kommission (4) ersetzt wurde. Letztere wurde zunächst durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012 der Kommission (5) ersetzt, die später wiederum durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 der Kommission (6) ersetzt wurde, die ihrerseits durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 der Kommission (7) ersetzt wurde.

(3)

Da gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2058 der Kommission (8) geänderten Fassung die darin vorgesehenen Maßnahmen bis zum 30. Juni 2019 überprüft werden müssen und um der weiteren Entwicklung der Lage sowie den Daten über die radioaktive Belastung von Lebens- und Futtermitteln für die Jahre 2017 und 2018 Rechnung zu tragen, ist es angebracht, die Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 zu ändern.

(4)

Die ergriffenen Maßnahmen wurden anhand von mehr als 100 000 von den japanischen Behörden vorgelegten Daten über die radioaktive Belastung von Lebens- und Futtermitteln außer Rindfleisch sowie mehr als 534 000 von den japanischen Behörden vorgelegten Daten über die radioaktive Belastung von Rindfleisch aus der siebten und achten Vegetationsperiode (Januar 2017 bis Dezember 2018) nach dem Unfall überprüft.

(5)

Nach den von den japanischen Behörden für die Jahre 2017 und 2018 vorgelegten Daten wurde während der achten Vegetationsperiode nach dem Unfall keine Überschreitung der Höchstwerte an Radioaktivität in Lebens- und Futtermitteln mit Ursprung in Chiba, Tochigi und Iwate festgestellt, und es ist nicht länger erforderlich, vor der Ausfuhr in die Union Proben von Lebens- und Futtermitteln mit Ursprung in den Präfekturen Chiba, Tochigi und Iwate zu nehmen und sie auf radioaktive Belastung hin zu untersuchen.

(6)

Für Lebens- und Futtermittel mit Ursprung in der Präfektur Fukushima ist es unter Berücksichtigung der von den japanischen Behörden für die Jahre 2017 und 2018 vorgelegten Daten angebracht, die Anforderung der Probenahme und Analyse vor der Ausfuhr in die Union für Sojabohnen, japanische Pestwurz, Adlerfarn, japanischen Königsfarn und Straußenfarn sowie für deren Verarbeitungserzeugnisse aufzuheben. Für die anderen Lebens- und Futtermittel mit Ursprung in dieser Präfektur ist es angebracht, die Anforderung der Probenahme und Analyse vor der Ausfuhr in die Union aufrechtzuerhalten.

(7)

Was die Präfekturen Miyagi, Ibaraki und Gunma betrifft, ist derzeit die Probenahme und Analyse von Pilzen, Fischereierzeugnissen und bestimmten essbaren Wildpflanzen sowie deren Verarbeitungserzeugnissen vor der Ausfuhr in die Union erforderlich. Die Daten aus der achten Vegetationsperiode belegen, dass es angebracht ist, für Fische und Fischereierzeugnisse sowie für bestimmte essbare Wildpflanzen und deren Verarbeitungserzeugnisse aus den Präfekturen Miyagi, Ibaraki und Gunma sowie für Pilze aus der Präfektur Ibaraki keine Probenahme und Analyse vor der Ausfuhr in die Union mehr vorzuschreiben. In Bezug auf essbare Wildpflanzen und deren Verarbeitungserzeugnisse sollte die Probenahme und Analyse von Bambusschösslingen für die Präfekturen Ibaraki und Gunma nicht mehr vorgeschrieben werden; sie sollte jedoch für die Präfektur Miyagi aufrechterhalten werden//bleiben; und die Probenahme und Analyse sollte nicht länger für Straußenfarn und japanischen Königsfarn für die Präfektur Miyagi erforderlich sein. Andererseits//Allerdings wurden Verstöße bei Aralia spp. aus der Präfektur Gunma während der achten Vegetationsperiode festgestellt und daher ist es angebracht, eine Probenahme und Analyse für Aralia spp. und deren Verarbeitungserzeugnisse aus der Präfektur Gunma vor deren Ausfuhr in die Union vorzuschreiben.

(8)

Was die Präfekturen Nagano und Niigata betrifft, ist derzeit die Probenahme und Analyse von Pilzen und bestimmten essbaren Wildpflanzen sowie daraus gewonnenen und verarbeiteten Erzeugnissen vor der Ausfuhr in die Union erforderlich. Die Daten aus der achten Vegetationsperiode belegen, dass es angebracht ist, für Pilze aus beiden Präfekturen und für die essbaren Wildpflanzen Straußenfarn, japanischer Königsfarn und Aralia spp. sowie daraus gewonnene Erzeugnisse aus der Präfektur Nagano keine Probenahme und Analyse vor der Ausfuhr in die Union mehr vorzuschreiben.

(9)

Die Daten aus der siebten und achten Vegetationsperiode belegen, dass es angebracht ist, die Anforderung der Probenahme und Analyse vor der Ausfuhr in die Union für Pilze sowie für Koshiabura und dessen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in den Präfekturen Shizuoka, Yamanashi und Yamagata aufrechtzuerhalten.

(10)

Unter Berücksichtigung der Daten aus der siebten und achten Vegetationsperiode ist es angebracht, die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 so zu gliedern, dass die Präfekturen, in denen eine Probenahme und Analyse derselben Lebens- und Futtermittel vor der Ausfuhr in die Union durchgeführt werden müssen, zusammengefasst werden.

(11)

Die bei der Einfuhr durchgeführten Kontrollen zeigen, dass die durch Unionsrecht vorgeschriebenen besonderen Bedingungen von den japanischen Behörden ordnungsgemäß angewendet werden und dass seit über sieben Jahren bei Einfuhrkontrollen keine Verstöße dagegen festgestellt wurden. Daher ist es angebracht, die geringe Kontrollhäufigkeit bei der Einfuhr beizubehalten.

(12)

Eine Überprüfung der Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 sollte vorgesehen werden, sobald die Ergebnisse der Probenahme und Analyse der radioaktiven Belastung von Lebens- und Futtermitteln für die neunte und zehnte Vegetationsperiode (2019 und 2020) nach dem Unfall vorliegen, d. h. spätestens bis zum 30. Juni 2021.

(13)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 sollte daher entsprechend geändert werden.

(14)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)

Dem in Anhang II aufgeführten Fisch und den dort aufgeführten Fischereierzeugnissen, die in den Küstengewässern der Präfektur Fukushima gefangen oder geerntet werden, ist eine Erklärung gemäß Absatz 1 und ein Analysebericht mit den Probenahme- und Analyseergebnissen beigefügt, unabhängig davon, wo diese Erzeugnisse angelandet werden.“

2.

Artikel 14 erhält folgende Fassung:

„Artikel 14

Überprüfung

Diese Verordnung wird vor dem 30. Juni 2021 überprüft.“

3.

Anhang II erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

4.

Anhang III erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Übergangsbestimmungen

Sendungen mit in den Geltungsbereich der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 fallenden Lebens- und Futtermitteln, die Japan vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung verlassen haben, dürfen unter den Bedingungen in die Union eingeführt werden, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung festgelegt waren.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Oktober 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 297/2011 der Kommission vom 25. März 2011 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima (ABl. L 80 vom 26.3.2011, S. 5).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011 der Kommission vom 27. September 2011 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 297/2011 (ABl. L 252 vom 28.9.2011, S. 10).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/2012 der Kommission vom 29. März 2012 mit Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011 (ABl. L 92 vom 30.3.2012, S. 16).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012 der Kommission vom 26. Oktober 2012 mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/2012 (ABl. L 299 vom 27.10.2012, S. 31).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 der Kommission vom 28. März 2014 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima (ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 1).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 der Kommission vom 5. Januar 2016 mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 (ABl. L 3 vom 6.1.2016, S. 5).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/2058 der Kommission vom 10. November 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima (ABl. L 294 vom 11.11.2017, S. 29).


ANHANG I

Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 erhält folgende Fassung:

„ANHANG II

Lebens- und Futtermittel, denen vor der Ausfuhr in die Union Proben zur Untersuchung auf Caesium-134 und Caesium-137 zu entnehmen sind

a)   Erzeugnisse mit Ursprung in der Präfektur Fukushima:

Pilze und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 51 00, 0709 59, 0710 80 61, 0710 80 69, 0711 51 00, 0711 59 00, 0712 31 00, 0712 32 00, 0712 33 00, ex 0712 39 00, 2003 10, 2003 90 und ex 2005 99 80 fallen;

Fisch und Fischereierzeugnisse, die unter die KN-Codes 0302, 0303, 0304, 0305, 0308, 1504 10, 1504 20, 1604 fallen, ausgenommen

Japanische Seriola (Seriola quinqueradiata) und Australische Gelbschwanzmakrele (Seriola lalandi), die unter die KN-Codes ex 0302 89 90, ex 0303 89 90, ex 0304 49 90, ex 0304 59 90, ex 0304 89 90, ex 0304 99 99, ex 0305 10 00, ex 0305 20 00, ex 0305 39 90, ex 0305 49 80, ex 0305 5985, ex 0305 69 80, ex 0305 72 00, ex 0305 79 00, ex 1504 10, ex 1504 20, ex 1604 19 91, ex 1604 19 97 und ex 1604 20 90 fallen;

Bernsteinfisch (Seriola dumerili), der unter die KN-Codes ex 0302 89 90, ex 0303 89 90, ex 0304 49 90, ex 0304 59 90, ex 0304 89 90, ex 0304 99 99, ex 0305 10 00, ex 0305 20 00, ex 0305 39 90, ex 0305 49 80, ex 0305 5985, ex 0305 69 80, ex 0305 72 00, ex 0305 79 00, ex 1504 10, ex 1504 20, ex 1604 19 91, ex 1604 19 97 und ex 1604 20 90 fällt;

Japanische Goldbrasse (Pagrus major), die unter die KN-Codes 0302 85 90, ex 0303 89 90, ex 0304 49 90, ex 0304 59 90, ex 0304 89 90, ex 0304 99 99, ex 0305 10 00, ex 0305 20 00, ex 0305 39 90, ex 0305 49 80, ex 0305 5985, ex 0305 69 80, ex 0305 72 00, ex 0305 79 00, ex 1504 10, ex 1504 20, ex 1604 19 91, ex 1604 19 97 und ex 1604 20 90 fällt;

Neuseeländische Stachelmakrele (Pseudocaranx dentex), die unter die KN-Codes ex 0302 49 90, ex 0303 89 90, ex 0304 49 90, ex 0304 59 90, ex 0304 89 90, ex 0304 99 99, ex 0305 10 00, ex 0305 20 00, ex 0305 39 90, ex 0305 49 80, ex 0305 5985, ex 0305 69 80, ex 0305 72 00, ex 0305 79 00, ex 1504 10, ex 1504 20, ex 1604 19 91, ex 1604 19 97 und ex 1604 20 90 fällt;

Nordpazifischer Blauflossen-Thunfisch (Thunnus orientalis), der unter die KN-Codes ex 0302 35, ex 0303 45, ex 0304 49 90, ex 0304 59 90, ex 0304 89 90, ex 0304 99 99, ex 0305 10 00, ex 0305 20 00, ex 0305 39 90, ex 0305 49 80, ex 0305 59 85, ex 0305 69 80, ex 0305 72 00, ex 0305 79 00, ex 1504 10, ex 1504 20, ex 1604 14 41, ex 1604 14 48 und ex 1604 20 70 fällt;

Japanische Makrele (Scomber japonicus), die unter die KN-Codes ex 0302 44 00, ex 0303 54 10, ex 0304 49 90, ex 0304 59 90, ex 0304 89 49, ex 0304 99 99, ex 0305 10 00, ex 0305 20 00, ex 0305 39 90, ex 0305 49 30, ex 0305 54 90, ex 0305 69 80, ex 0305 72 00, ex 0305 79 00, ex 1504 10, ex 1504 20, 1604 15 und ex 1604 20 50 fällt;

Aralia spp. und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes ex 0709 99, ex 0710 80, ex 0711 90 und ex 0712 90 fallen;

Bambusschösslinge (Phyllostacys pubescens) und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes ex 07 09 99, ex 0710 80, ex 0711 90, ex 0712 90, ex 2004 90 und 2005 91 00 fallen;

Koshiabura (Schössling des Eleuterococcus sciadophylloides) und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes ex 0709 99, ex 0710 80, ex 0711 90 und ex 0712 90 fallen;

(Japanische) Dattelpflaumen (Diospyros sp.) und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0810 70 00, ex 0811 90, ex 0812 90 und ex 0813 50 fallen;

b)   Erzeugnisse mit Ursprung in der Präfektur Miyagi:

Pilze und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 51 00, 0709 59, 0710 80 61, 0710 80 69, 0711 51 00, 0711 59 00, 0712 31 00, 0712 32 00, 0712 33 00, ex 0712 39 00, 2003 10, 2003 90 und ex 2005 99 80 fallen;

Aralia spp. und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes ex 0709 99, ex 0710 80, ex 0711 90 und ex 0712 90 fallen;

Bambusschösslinge (Phyllostacys pubescens) und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes ex 07 09 99, ex 0710 80, ex 0711 90, ex 0712 90, ex 2004 90 und 2005 91 00 fallen;

Adlerfarn (Pteridium aquilinum) und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes ex 0709 99, ex 0710 80, ex 0711 90 und ex 0712 90 fallen;

Koshiabura (Schössling des Eleuterococcus sciadophylloides) und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes ex 0709 99, ex 0710 80, ex 0711 90 und ex 0712 90 fallen;

c)   Erzeugnisse mit Ursprung in der Präfektur Gunma:

Pilze und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 51 00, 0709 59, 0710 80 61, 0710 80 69, 0711 51 00, 0711 59 00, 0712 31 00, 0712 32 00, 0712 33 00, ex 0712 39 00, 2003 10, 2003 90 und ex 2005 99 80 fallen;

Aralia spp. und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes ex 0709 99, ex 0710 80, ex 0711 90 und ex 0712 90 fallen;

Koshiabura (Schössling des Eleuterococcus sciadophylloides) und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes ex 0709 99, ex 0710 80, ex 0711 90 und ex 0712 90 fallen;

d)   Erzeugnisse mit Ursprung in den Präfekturen Yamanashi, Yamagata oder Shizuoka:

Pilze und deren Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes 0709 51 00, 0709 59, 0710 80 61, 0710 80 69, 0711 51 00, 0711 59 00, 0712 31 00, 0712 32 00, 0712 33 00, ex 0712 39 00, 2003 10, 2003 90 und ex 2005 99 80 fallen;

Koshiabura (Schössling des Eleuterococcus sciadophylloides) und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes ex 0709 99, ex 0710 80, ex 0711 90 und ex 0712 90 fallen;

e)   Erzeugnisse mit Ursprung in den Präfekturen Ibaraki, Nagano oder Niigata:

Koshiabura (Schössling des Eleuterococcus sciadophylloides) und dessen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die KN-Codes ex 0709 99, ex 0710 80, ex 0711 90 und ex 0712 90 fallen;

f)   Zusammengesetzte Erzeugnisse, die zu mehr als 50 % aus den unter den Buchstaben a bis e dieses Anhangs genannten Erzeugnissen bestehen.


ANHANG II

Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 erhält folgende Fassung:

„ANHANG III

Erklärung für die Einfuhr in die Europäische Union von

…(Erzeugnis und Ursprungsland)

Kenncode der PartieErklärung Nr.

Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 der Kommission mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima ERKLÄRT

(der in Artikel 6 Absatz 2 bzw. Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 genannte bevollmächtigte Vertreter),

dass die ……(in Artikel 5 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 genannten Erzeugnisse) in dieser Sendung, bestehend aus:………(Beschreibung der Sendung, des Erzeugnisses, der Anzahl und Art der Packungen, Angabe des Brutto- oder Nettogewichts), verladen in …(Verladeort) am …(Verladedatum) von …(Transporteur) bestimmt für …(Bestimmungsort und -land) aus dem Unternehmen ……(Name und Anschrift des Unternehmens)

hinsichtlich der Höchstgehalte für die Summe von Caesium-134 und Caesium-137 den in Japan geltenden Rechtsvorschriften entspricht;

dass die Sendung Folgendes enthält:

in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1787, genannte Erzeugnisse, die vor dem 11. März 2011 geerntet und/oder verarbeitet wurden;

in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1787, genannte Erzeugnisse, die ihren Ursprung nicht in einer der in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1787, aufgeführten Präfekturen haben — für die die Probenahme und Analyse dieser Erzeugnisse vorgeschrieben ist — und die nicht von dort versendet wurden;

in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1787, genannte Erzeugnisse, die ihren Ursprung nicht in einer der in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1787, aufgeführten Präfekturen haben — für die die Probenahme und Analyse dieser Erzeugnisse vorgeschrieben ist — die jedoch von dort versendet wurden und die bei der Durchfuhr keiner Radioaktivität ausgesetzt waren;

in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1787, genannte Erzeugnisse, die ihren Ursprung in einer der in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1787, aufgeführten Präfekturen haben — für die die Probenahme und Analyse dieser Erzeugnisse vorgeschrieben ist — und denen am … (Datum) Proben entnommen wurden, … die am … (Datum) im Labor …(Name des Labors) zur Bestimmung des Gehalts an den Radionukliden Caesium-134 und Caesium-137 analysiert wurden. Der Analysebericht liegt bei;

in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1787, genannte Erzeugnisse unbekannten Ursprungs oder ein daraus hergestelltes Erzeugnis oder ein Mischfuttermittel oder zusammengesetztes Lebensmittel, die mehr als 50 % dieser Erzeugnisse als Zutaten unbekannten Ursprungs enthalten, denen am …(Datum) Proben entnommen wurden, die am … (Datum) im Labor …(Name des Labors) zur Bestimmung des Gehalts an den Radionukliden Caesium-134 und Caesium-137 analysiert wurden. Der Analysebericht liegt bei.

Geschehen zu …am…

Stempel und Unterschrift des in Artikel 6 Absatz 2 bzw. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 genannten bevollmächtigten Vertreters