24.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 270/57


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1756 DER KOMMISSION

vom 23. Oktober 2019

zur Änderung des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 im Hinblick auf die Aufnahme des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland in die Liste der Drittländer, aus denen die Einfuhr von Sendungen mit Heu und Stroh in die Union zugelassen ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) seine Absicht mitgeteilt, aus der Union auszutreten. Am 11. April 2019 fasste der Europäische Rat im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich den Beschluss (EU) 2019/584 (2) zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV. Gemäß diesem Beschluss wurde die Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV bis zum 31. Oktober 2019 weiter verlängert. Das Unionsrecht findet somit ab dem 1. November 2019 (im Folgenden das „Austrittsdatum“) keine Anwendung mehr auf das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet.

(2)

In der Richtlinie 97/78/EG sind die Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen festgelegt. Nach Artikel 19 Absatz 1 dieser Richtlinie muss die Kommission eine Liste der pflanzlichen Erzeugnisse erstellen, die die Gefahr der Verbreitung von Tierseuchen in der Union bergen und daher an der Grenze Veterinärkontrollen zu unterziehen sind, sowie eine Liste der Drittländer, die diese pflanzlichen Erzeugnisse in die Union einführen dürfen.

(3)

Demzufolge sind in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission (3) Heu und Stroh als Veterinärkontrollen unterliegende pflanzliche Erzeugnisse aufgeführt und in ihrem Anhang V die Länder festgelegt, aus denen die Mitgliedstaaten Heu und Stroh einführen dürfen.

(4)

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland bietet die erforderlichen Garantien dafür, dass dieses Land ab dem Austrittsdatum die Bedingungen erfüllt, die in der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 für den Eingang in die Union von Warensendungen mit Heu und Stroh festgelegt sind, indem es sich für eine Anfangszeit von mindestens neun Monaten weiterhin an das Unionsrecht hält.

(5)

Unter Berücksichtigung dieser spezifischen Garantien, die das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland bietet, sowie zwecks Vermeidung unnötiger Störungen des Handelsverkehrs nach dem Austrittsdatum sollten das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland in die Liste der Länder in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 aufgenommen werden, aus denen der Eingang von Sendungen mit Heu und Stroh in die Union zugelassen ist.

(6)

Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Diese Verordnung sollte ab dem 1. November 2019 gelten, sofern nicht das Unionsrecht an diesem Tag weiterhin Anwendung auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und in dessen Hoheitsgebiet findet.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. November 2019.

Er gilt jedoch nicht, wenn an diesem Tag das Unionsrecht weiterhin Anwendung auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und in dessen Hoheitsgebiet findet.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Oktober 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(2)  Beschluss (EU) 2019/584 des Europäischen Rates, im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich gefasst, vom 11. April 2019 zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV (ABl. L 101 vom 11.4.2019, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (ABl. L 21 vom 28.1.2004, S. 11).


ANHANG

In Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 wird nach dem Eintrag für Chile die folgende Zeile eingefügt:

„GB

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland“