23.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 269/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1751 DER KOMMISSION

vom 21. Oktober 2019

zur Eintragung des Namens „Havarti“ (g. g. A.) in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der der Kommission am 5. Oktober 2010 vorgelegte Antrag Dänemarks auf Eintragung des Namens „Havarti“ als geschützte geografische Angabe wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2).

(2)

Deutschland, Spanien, der US Dairy Export Council gemeinsam mit der National Milk Producers Federation und der International Dairy Foods Association, der Handelsbeauftragte der Vereinigten Staaten von Amerika, das neuseeländische Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und Handel, die Dairy Companies Association of New Zealand (DCANZ) und die von der australischen Regierung unterstützte Einrichtung Dairy Australia Limited haben in Überstimmung mit Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 gegen die Eintragung Einspruch erhoben. Diese Einsprüche wurden als zulässig erachtet.

(3)

Ferner erhielt die Kommission zwei Einsprüche von der „Camara Nacional de Productores de Leche“ aus Costa Rica und von der „Asociación de Desarollo Lácteo“ (ASODEL) aus Guatemala. Es gingen jedoch keine Einspruchsbegründungen gemäß Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ein.

(4)

Die Kommission forderte die interessierten Parteien, die einen zulässigen Einspruch vorgebracht hatten, auf, geeignete Konsultationen aufzunehmen. Auf Ersuchen Dänemarks gemäß Artikel 51 Absatz 3 letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 verlängerte die Kommission mit Schreiben vom 5. August 2014 und 22. September 2014 die Fristen für die laufenden Konsultationen um jeweils drei zusätzliche Monate.

(5)

Da innerhalb der vorgesehenen Frist keine Einigung erzielt werden konnte, sollte die Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 52 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 einen Durchführungsrechtsakt zur Entscheidung über die Eintragung erlassen.

(6)

Die Einsprechenden führten aus, „Havarti“ verfüge nicht über eine bestimmte Qualität, ein bestimmtes Ansehen oder andere Eigenschaften, die auf den geografischen Ursprung zurückzuführen seien. Sie sind der Auffassung, dass die Verbraucher durch Eintragung des Namens im Zusammenhang mit der tatsächlichen Identität des Erzeugnisses in Anbetracht des Ansehens und des Bekanntheitsgrads einer bestehenden Marke irregeführt werden könnten. Ihrer Ansicht nach würde diese Eintragung auch das Bestehen gleichlautender Namen, Marken und Erzeugnisse gefährden, die sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Verkehr befinden. Außerdem behaupteten sie, dass bei dem in Rede stehende Namen davon ausgegangen werden kann, dass er aus den folgenden Gründen als Gattungsbezeichnung angesehen werden kann: „Havarti“ ist seit 1966 Gegenstand einer Norm des Codex Alimentarius, er ist in Anhang B des Übereinkommens von Stresa von 1951 aufgelistet und verfügt über eine eigene Zolltarifposition. Erzeugung und Verbrauch von „Havarti“ lassen sich in mehreren EU-Mitgliedstaaten und Drittländern feststellen, wobei einige Länder eine spezielle Rechtsnorm für ihn aufgestellt haben.

(7)

Die Kommission hat die in den Einspruchsbegründungen vorgebrachten Argumente unter Berücksichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geprüft, wobei sie die Ergebnisse der geeigneten Konsultationen zwischen dem Antragsteller und den Einsprechenden berücksichtigt hat, und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Name „Havarti“ eingetragen werden sollte.

(8)

Was den angeblichen Verstoß des Namens „Havarti“ gegen Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 anbelangt, so ist festzustellen, dass die Eintragung von „Havarti“ als geschützte geografische Angabe auf der Grundlage seines Ansehens, das im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 auf den geografischen Ursprung zurückzuführen ist, beantragt wird.

(9)

Dänemark hat verschiedene Fachveröffentlichungen und Referenzen beigebracht, die belegen, dass zwischen Dänemark und „Havarti“ ein auf dem Ansehen beruhender Zusammenhang besteht. Dieser Käse erhielt zahlreiche Auszeichnungen, Preise, Prämierungen in verschiedenen nationalen oder internationalen Foren. Das Ansehen dieses Erzeugnisses beruht auch auf der spezifischen Herstellungsweise und dem historischen „Savoir faire“.

(10)

Im Rahmen des Einspruchsverfahrens haben die dänischen Behörden auch darauf hingewiesen, dass das Ansehen von „Havarti“ in mehr als hundert Jahren durch Gesetzgebungsinitiativen und Qualitätsarbeit erreicht wurde.

(11)

In der EU wird „Havarti“ hauptsächlich in Dänemark hergestellt. Zum Zeitpunkt der Antragstellung produzierten Spanien, Deutschland, Polen, Finnland und Estland auch begrenzte Mengen. Die Herstellung von „Havarti“ in diesen Mitgliedstaaten an sich kann nicht herangezogen werden, um die Verbindung von „Havarti“ zu Dänemark in Frage zu stellen. Verglichen mit der Gesamtproduktion in Dänemark sind die Mengen sehr begrenzt. Insbesondere in Spanien wurde die Herstellung von Käse mit dem Namen „Havarti“ erst im Jahr 2010 aufgenommen und hat erst nach dem Antrag Dänemarks bei der Kommission auf Eintragung des Namens „Havarti“ als g. g. A. beträchtlich zugenommen.

(12)

Dänemark legte Beweise dafür vor, dass die überwiegende Mehrheit der dänischen Verbraucher einen dauerhaften Zusammenhang von „Havarti“ mit Dänemark anerkennt. Umfrageergebnisse zeigen, dass die überwiegende Mehrheit der dänischen Verbraucher mit „Havarti“ vertraut ist und mit Dänemark in Verbindung bringt. Außerhalb Dänemarks ist der Käse so gut wie unbekannt.

(13)

Spanien übermittelte eine Studie, in der die Ergebnisse einer in Spanien durchgeführten Umfrage bezüglich des Bewusstseins der Verbraucher in Bezug auf „Havarti“ und dessen Ursprung aufgezeigt wurden. Diese Studie ist nicht schlüssig. Die Kenntnisse bezüglich des Erzeugnisses selbst und seines dänischen Ursprungs sind prozentual gesehen sehr gering. Die Verbraucher gaben als Ursprung von „Havarti“ mehrere Länder an. Eine solche Unkenntnis des Erzeugnisses und seines dänischen Ursprungs kann nicht als positive Bekanntheit des generischen Charakters des Namens angesehen werden.

(14)

Die Einsprechenden sind außerdem der Auffassung, dass der Name nicht eingetragen werden sollte, da die Verbraucher im Zusammenhang mit der tatsächlichen Identität des Erzeugnisses in Anbetracht des Ansehens und des Bekanntheitsgrads einer bestehenden Marke irregeführt werden könnten. Das Ansehen oder der Bekanntheitsgrad einer bestehenden Marke wurde jedoch nicht nachgewiesen. Auch die Art und Weise, in der der Verbraucher irregeführt würde, wurde nicht erläutert.

(15)

Darüber hinaus waren die Nicht-EU-Einsprechenden der Ansicht, dass sich die Eintragung von „Havarti“ als geschützte geografische Angabe auf das Bestehen des identischen Namens „Havarti“, von Marken und Erzeugnissen, die rechtmäßig hergestellt werden und sich seit mehr als fünf Jahren rechtmäßig in Verkehr befinden, nachteilig auswirken würde; dabei handelt es sich um einen der in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 genannten Einspruchsgründe.

(16)

Die Nicht-EU-Einsprechenden, die im Rahmen dieses Einspruchsverfahrens auftreten, haben offenbar keinen Käse unter dem Namen „Havarti“ auf den Unionsmarkt gebracht. Daher wird das Bestehen eines Erzeugnisses mit dem Namen „Havarti“, das in diesen Drittländern hergestellt wird, durch die Eintragung von „Havarti“ als geschützte geografische Angabe in der EU nicht beeinträchtigt.

(17)

Die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 findet im Hoheitsgebiet von Drittländern keine Anwendung. Daher dürfte sich die Eintragung von „Havarti“ als geschützte geografische Angabe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 nicht nachteilig auf die Verwendung des Namens „Havarti“ auf dem Drittlandsmarkt auswirken.

(18)

Was Marken angeht, die bereits vor dem Datum des Antrags Dänemarks auf Eintragung des Namens „Havarti“ eingetragen, angemeldet oder durch Verwendung in gutem Glauben im Gebiet der Union erworben wurden, so werden sie gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012) von der Eintragung einer g. U. oder g. g. A. nicht berührt.

(19)

Spanien und Deutschland haben erklärt, dass sie einen Käse unter dem Namen „Havarti“ herstellen. Die Eintragung von „Havarti“ als geschützte geografische Angabe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 würde sich somit auf das Bestehen des Namens „Havarti“ für das in Spanien und in Deutschland hergestellte Erzeugnis, der mit dem Namen, dessen Eintragung am 5. Oktober 2010 beantragt wurde, gleichlautend ist, nachteilig auswirken.

(20)

Aus den Informationen im deutschen und im spanischen Einspruch, die bei der Kommission eingereicht wurden, geht hervor, dass die Herstellung eines Käses mit dem Namen „Havarti“ in Spanien im Jahr 2010 ihren Anfang nahm und 2014 eine Menge von 5 100 Tonnen erreichte. In Deutschland liegen nur Daten über die Produktion im Jahr 2012 vor (2 571 t), es wird jedoch darauf hingewiesen, dass Deutschland einen Käse mit dem Namen „Havarti“ seit mehr als 20 Jahren herstellt. Angesichts der vorstehenden Ausführungen sollten den Marktteilnehmern in Spanien und in Deutschland, die vor dem Zeitpunkt der Einreichung des dänischen Antrags bei der Kommission mit dem Inverkehrbringen eines Käses mit dem Namen „Havarti“ begonnen haben, in Übereinstimmung mit Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 Übergangszeiträume eingeräumt werden, damit sie den durch die Eintragung gefährdeten Namen weiter verwenden und ihre Erzeugung auf dem Markt anpassen können. Für deutsche und spanische Hersteller wird ein Zeitraum von fünf Jahren für angemessen erachtet.

(21)

Schließlich legten die Einsprechenden mehrere Nachweise vor, die belegen sollen, dass der in Rede stehende Name eine Gattungsbezeichnung ist. Eine spezifische Norm des Codex Alimentarius und die Aufnahme von „Havarti“ in Anhang B des Übereinkommens von Stresa bedeuten jedoch nicht, dass der betreffende Name eine Gattungsbezeichnung geworden ist. Zolltarifcodes beziehen sich auf Zollfragen und sind für die Rechte des geistigen Eigentums somit nicht relevant. Der Status einer Gattungsbezeichnung in der EU kann nur im Hinblick auf die Wahrnehmung der Verbraucher im Hoheitsgebiet der EU bewertet werden.

(22)

Was die Erzeugungsdaten und die Wahrnehmung von „Havarti“ in der EU angeht, die aufgrund des angeblich fehlenden Zusammenhangs zwischen dem geografischen Gebiet und dem Erzeugnis bewertet wurden, sollte der Schluss gezogen werden, dass „Havarti“ in der EU keine Gattungsbezeichnung ist.

(23)

Die vorgelegten Angaben bezüglich der Erzeugung und des Inverkehrbringens von „Havarti“ außerhalb der EU sind angesichts des Territorialitätsprinzips im Rahmen der Rechte des geistigen Eigentums im Allgemeinen und der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Besonderen, dem zufolge die Bewertung, ob es sich um eine Gattungsbezeichnung handelt, in Bezug auf das Gebiet der EU erfolgen muss, nicht maßgeblich. Die Perzeption dieser Bezeichnung außerhalb der EU und das mögliche Bestehen entsprechender Produktionsnormen in Drittländern werden für den vorliegenden Beschluss für nicht relevant erachtet und zwar unabhängig davon, ob diese Normen Verwendungsrechte für die Kennzeichnung festlegen.

(24)

Der Vorschlag der Einsprechenden, alternativ den Namen „Danish Havarti“ einzutragen, kann nicht berücksichtigt werden, da er die Bedingungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 nicht erfüllt.

(25)

Um das Aufbrauchen der bereits hergestellten oder auf dem Markt befindlichen Bestände zu ermöglichen, sollte diese Verordnung erst ab einem späteren Zeitpunkt anwendbar sein.

(26)

Aus den vorgenannten Gründen sollte der Name „Havarti“ in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragen werden.

(27)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Name „Havarti“ (g. g. A.) wird eingetragen.

Mit dem Namen in Absatz 1 wird ein Erzeugnis der Klasse 1.3. „Käse“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Während eines Übergangszeitraums von fünf Jahren ab dem Datum der Anwendung dieser Verordnung darf der Name „Havarti“ weiterhin von in Deutschland und Spanien niedergelassenen Marktbeteiligten verwendet werden, die vor dem 5. Oktober 2010 mit dem Inverkehrbringen eines Käses unter dem Namen „Havarti“ begonnen haben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 12. Mai 2020.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Oktober 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  ABl. C 20 vom 23.1.2014, S. 9.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).