15.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 262/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1718 DER KOMMISSION

vom 14. Oktober 2019

zum Schutz der traditionellen Begriffe „Opolo“, „Vrhunsko vino s kontroliranim zemljopisnim podrijetlom (Vrhunsko vino KZP)“, „Kvalitetno biser vino“, „Mlado vino“, „Vrhunsko pjenušavo vino“ und „Kvalitetno vino s kontroliranim zemljopisnim podrijetlom (Kvalitetno vino KZP)“ zur Kennzeichnung in Kroatien erzeugter Weine

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 115 Absätze 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission (2) wurden Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse festgelegt. Die Verordnung (EG) Nr. 607/2009 wurde am 14. Januar 2019 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/33 (3) aufgehoben.

(2)

Gemäß Artikel 61 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 gilt die Verordnung (EG) Nr. 607/2009 weiterhin für Schutzanträge und Einspruchsverfahren zu traditionellen Begriffen, für die bei Inkrafttreten der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 ein Schutzantrag anhängig war.

(3)

Am 17. Mai 2013 reichte Kroatien nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 bei der Kommission einen Antrag auf Schutz der Bezeichnungen „Opolo“, „Vrhunsko vino s kontroliranim zemljopisnim podrijetlom (Vrhunsko vino KZP)“, „Kvalitetno biser vino“, „Mlado vino“, „Vrhunsko pjenušavo vino“ und „Kvalitetno vino s kontroliranim zemljopisnim podrijetlom (Kvalitetno vino KZP)“ als traditionelle Begriffe (im Folgenden „die kroatischen traditionellen Begriffe“ oder „die traditionellen Begriffe, für die Kroatien Schutz beantragt hat“) ein.

(4)

Der Antrag auf Schutz der kroatischen traditionellen Begriffe wurde am 10. Februar 2018 im Amtsblatt der Europäischen Union (4) veröffentlicht, und am 4. April 2018 ging bei der Kommission ein Einspruch Bosnien und Herzegowinas nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 gegen den Antrag auf Schutz der traditionellen Begriffe ein.

(5)

Die Kommission hat den begründeten Einspruch Bosnien und Herzegowinas und die vorgelegten Belege geprüft und den Einspruch gemäß Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 als zulässig erachtet.

(6)

Bosnien und Herzegowina erhob Einspruch gegen den Schutzantrag mit der Begründung, dass die traditionellen Begriffe, für die Kroatien Schutz beantragt hat, in den Gesetzen von Bosnien und Herzegowina als Begriffe zur Beschreibung bestimmter Weine nach ihrer Qualität, ihrer Farbe oder ihrem Restzuckergehalt geregelt und Begriffe seien, die traditionell von den Winzern des Landes verwendet werden. Bosnien und Herzegowina machte ferner geltend, dass diese traditionellen Begriffe, für die Kroatien Schutz beantragt hat, Teil des rechtlichen Erbes der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien („SFRJ“) seien und daher in die Rechtsvorschriften der Länder übergegangen seien, die aus der Auflösung der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien hervorgegangen sind. Schließlich betonte Bosnien und Herzegowina, die kroatische Sprache sei eine der Amtssprachen Bosnien und Herzegowinas, was erkläre, dass es bestimmte Begriffe gebe, die Homonyme von in Kroatien zur Bezeichnung von Weinen verwendeten Begriffen sind. Auf dieser Grundlage hat Bosnien und Herzegowina darum ersucht, dass das Recht seiner Erzeuger, diese Begriffe auch nach Inkrafttreten des Rechtsakts, der den Schutz der traditionellen kroatischen Begriffe vorsieht, weiterhin zu verwenden, geschützt wird.

(7)

Mit Schreiben vom 28. August 2018 übermittelte die Kommission Kroatien die Unterlagen im Zusammenhang mit dem Einspruch gegen Kroatien und forderte Kroatien gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 auf, innerhalb von zwei Monaten nach der Ausstellung des Schreibens der Kommission Stellung zu nehmen.

(8)

Mit elektronischer Post haben Kroatien und Bosnien und Herzegowina der Kommission ihre Absicht mitgeteilt, ein Treffen im Hinblick auf die Erzielung einer Einigung zu organisieren. Beide Länder haben die Kommission gebeten, an diesem Treffen teilzunehmen.

(9)

Auf dem Treffen, dass am 30. Januar 2019 stattfand, erkannte Kroatien an, dass die in Rede stehenden traditionellen Begriffe in mehreren Regionen der ehemaligen SFRJ seit Jahrzehnten verwendet wurden, und versicherte Bosnien und Herzegowina, dass Kroatien nicht die ausschließliche Verwendung dieser Begriffe beanspruchen werde. Kroatien äußerte jedoch Bedenken hinsichtlich der Verwendung bestimmter traditioneller Begriffe, für die Kroatien in Bosnien und Herzegowina den Schutz für die Beschreibung von Weinen ohne geschützte Ursprungsbezeichnung oder geschützte geografische Angabe beantragt hatte. Bosnien und Herzegowina sicherte zu‚ dass diese Angelegenheit durch die derzeitige Angleichung der Rechtsvorschriften Bosnien und Herzegowinas über die traditionellen Begriffe an das Unionsrecht ausgeräumt werde.

(10)

Beide Länder räumten ein, dass sie nicht nur das rechtliche Erbe der ehemaligen SFRJ teilen, sondern auch zwangsläufig dieselben grundlegenden slawischen Begriffe als Synonyme von Begriffen wie „geschützte Ursprungsbezeichnung“, „Qualitätswein“, „Jungwein“ verwenden. Beide Länder räumten ein, dass es in dem Fall, dass diese Begriffe für die Verwendung durch nur eines der beiden Länder geschützt werden, für das jeweils andere Land unmöglich wäre, Begriffe, die seit mehreren Jahrzehnten verwendet werden, durch Begriffe zu ersetzen, die nicht mit den traditionellen kroatischen Begriffen identisch sind.

(11)

Daher kamen Kroatien und Bosnien und Herzegowina überein, dass eine Übergangszeit vorgesehen werden sollte, in der es Bosnien und Herzegowina gestattet wird, die geschützten traditionellen Begriffe für Weinbauerzeugnisse zu verwenden, die nicht der Begriffsbestimmung und den Bedingungen für die Verwendung dieser Begriffe gemäß dieser Verordnung entsprechen. Diese Übergangszeit sollte es Bosnien und Herzegowina ermöglichen, die schrittweise Angleichung seiner Rechtsvorschriften an das Unionsrecht abzuschließen, oder alternativ dazu die Etikettierung von Weinen, die diese traditionellen kroatischen Begriffe tragen, anzupassen.

(12)

Der Inhalt der zwischen Kroatien und Bosnien und Herzegowina erzielten Vereinbarung steht nicht im Widerspruch zum Unionsrecht.

(13)

Da die einschlägigen Rechtsvorschriften Bosnien und Herzegowinas noch nicht vollständig mit dem Unionsrecht, einschließlich Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 607/2009, in Einklang stehen, könnte zudem ein paralleler Antrag Bosnien und Herzegowinas auf direkten Schutz gemäß der genannten Verordnung keine gangbare Lösung darstellen.

(14)

Um die Interessen der Erzeuger und der Marktteilnehmer, die diese Begriffe bisher rechtmäßig verwendet haben, zu berücksichtigen und die vorübergehenden Schwierigkeiten Bosnien und Herzegowinas zu überwinden, sollte daher eine Übergangsfrist gewährt werden, damit die Rechtsvorschriften Bosnien und Herzegowinas schrittweise an die Rechtsvorschriften der Union angeglichen werden können.

(15)

Da diese Verordnung jedoch nur im Gebiet der Union gilt, betrifft die Übergangsfrist nur Weinbauerzeugnisse mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina, die unter Verwendung der geschützten kroatischen traditionellen Begriffe in die Union eingeführt und dort in Verkehr gebracht werden, obwohl sie nicht der Begriffsbestimmung und den Bedingungen für die Verwendung dieser Begriffe entsprechen.

(16)

In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen und in der Erwägung, dass der von Kroatien eingereichte Antrag die Bedingungen erfüllt, die in Artikel 112 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegt und in Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 genannt werden, sollten die traditionellen kroatischen Begriffe zur Kennzeichnung von in Kroatien erzeugten Weinen geschützt und in das elektronische Register E-Bacchus eingetragen werden.

(17)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die folgenden traditionellen Begriffe zur Kennzeichnung von in Kroatien erzeugten Weinbauerzeugnissen werden geschützt und in das elektronische Register E-Bacchus eingetragen:

a)

traditionelle Begriffe gemäß Artikel 112 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:

„Vrhunsko vino s kontroliranim zemljopisnim podrijetlom (Vrhunsko vino KZP)“,

„Kvalitetno biser vino“,

„Vrhunsko pjenušavo vino“,

„Kvalitetno vino s kontroliranim zemljopisnim podrijetlom (Kvalitetno vino KZP)“,

b)

traditionelle Begriffe gemäß Artikel 112 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013:

„Opolo“,

„Mlado vino“.

Die Begriffsbestimmungen und die Bedingungen für die Verwendung der traditionellen Begriffe sind im Anhang dieser Verordnung festgelegt.

Artikel 2

Die nach Artikel 1 geschützten Begriffe können ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung für einen Zeitraum von fünf Jahren zur Bezeichnung von Weinbauerzeugnissen verwendet werden, die nicht der Begriffsbestimmung und den Bedingungen für die Verwendung der in dem genannten Artikel aufgeführten geschützten Begriffe entsprechen und aus Bosnien und Herzegowina in das Gebiet der Union eingeführt und dort in Verkehr gebracht werden, wenn diese Begriffe traditionell im Hoheitsgebiet dieses Drittlands verwendet werden.

Nach Ablauf des Fünfjahreszeitraums dürfen nur diejenigen in Absatz 1 genannten Weinbauerzeugnisse, die vor Ablauf des Fünfjahreszeitraums aus Bosnien und Herzegowina in die Union eingeführt wurden, bis zur Erschöpfung der Bestände rechtmäßig in Verkehr gebracht werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Oktober 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 60).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung (ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2).

(4)  ABl. C 51 vom 10.2.2018, S. 24.


ANHANG

Begriffsbestimmungen und Bedingungen für die Verwendung der in Artikel 1 genannten traditionellen Begriffe

„Opolo“

Bezeichnung: Opolo

Sprache: Kroatisch

Begriffsbestimmung:„Opolo“ ist ein traditioneller Begriff gemäß Artikel 112 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Dieser traditionelle Begriff ist für stille Roseweine mit vorherrschenden Fruchtaromen zulässig, die ausschließlich aus roten Trauben empfohlener Sorten von Vitis vinifera gemäß der Verordnung über die nationale Liste zertifizierter Rebsorten (Amtsblatt Nr. 53/2014) hergestellt werden. Weine, für die der traditionelle Begriff „Opolo“ verwendet wird, werden nach dem für Weißwein verwendeten Verfahren hergestellt und haben einen Mindestalkoholgehalt von 11 % vol. Der Höchstertrag für die Erzeugung dieser Weine beträgt 12 000 kg/ha. Es muss eine analytische und organoleptische Untersuchung vorgenommen werden. Die Farbe von „Opolo“-Weinen kann von leicht bis intensiv rosa reichen.

Verzeichnis der betreffenden geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben: Der traditionelle Begriff „Opolo“ kann für Weine mit den geschützten Ursprungsbezeichnungen „Primorska Hrvatska“, „Hrvatska Istra“, „Hrvatsko primorje“, „Sjeverna Dalmacija“, „Dalmatinska zagora“ und „Srednja i Južna Dalmacija“ verwendet werden, die die Voraussetzungen für die Verwendung dieses traditionellen Begriffs erfüllen.

Kategorien der Weinbauerzeugnisse: Wein gemäß Anhang VII Teil II Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

„Vrhunsko vino s kontroliranim zemljopisnim podrijetlom (Vrhunsko vino KZP)“

Bezeichnung: Vrhunsko vino s kontroliranim zemljopisnim podrijetlom (Vrhunsko vino KZP), auch ergänzt durch:

Arhivsko vino: Wein, der mindestens fünf Jahre unter Kellerbedingungen gelagert wurde, davon mindestens drei Jahr in der Flasche;

Desertno vino: Wein aus überreifen oder getrockneten Trauben ohne Zugabe weiterer Stoffe mit einem natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 16 % vol sowie einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 9 % vol;

Kasna berba: Wein aus überreifen Trauben mit mindestens 94 °Oechsle;

Izborna berba: Wein aus speziell ausgelesenen Trauben mit mindestens 105 °Oechsle;

Izborna berba bobica: Wein aus ausgelesenen, überreifen, edelfaulen Trauben mit mindestens 127 °Oechsle;

Izborna berba prosušenih bobica: Wein aus ausgelesenen Beeren von überreifen Trauben mit mindestens 154 °Oechsle;

Ledeno vino: Wein aus Trauben mit mindestens 127 °Oechsle, die bei einer Temperatur von mindestens -7 °C gelesen und in gefrorenem Zustand verarbeitet werden.

Sprache: Kroatisch

Begriffsbestimmung:„Vrhunsko vino s kontroliranim zemljopisnim podrijetlom (Vrhunsko vino KZP)“ ist ein traditioneller Begriff gemäß Artikel 112 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Dieser traditionelle Begriff ist ein Synonym des Begriffs „geschützte Ursprungsbezeichnung“, das zur Beschreibung von Weinen verwendet werden darf, die aus Trauben empfohlener Sorten von Vitis vinifera gemäß der Verordnung über die nationale Liste zertifizierter Rebsorten (Amtsblatt Nr. 53/2014) hergestellt werden. Diese Weine müssen einen natürlichen Alkoholgehalt aufweisen von mindestens

10 % vol in der Weinbauzone B;

10,5 % vol in der Weinbauzone C I;

11 % vol in der Weinbauzone C II.

Der Höchstertrag für die Erzeugung dieser Weine beträgt

10 000 kg/ha (6 000 l/ha) in der Weinbauzone B;

11 000 kg/ha (6 600 l/ha) in den Weinbauzonen C I und C II.

Anreicherung, Säuerung, Entsäuerung und Süßung sind nicht zulässig. Es muss eine analytische und organoleptische Untersuchung vorgenommen werden. Je nach Reife der Trauben und den Verfahren für die Herstellung und Reifung des Weins dürfen die folgenden zusätzlichen Begriffe verwendet werden:

Arhivsko vino,

Desertno vino,

Kasna berba,

Izborna berba,

Izborna berba bobica,

Izborna berba prosušenih bobica,

Ledeno vino.

Verzeichnis der betreffenden geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben: Der traditionelle Begriff „Vrhunsko vino s kontroliranim zemljopisnim podrijetlom (Vrhunsko vino KZP)“ darf für alle kroatischen Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung verwendet werden, die die Voraussetzungen für die Verwendung dieses traditionellen Begriffs erfüllen.

Kategorien der Weinbauerzeugnisse: Wein gemäß Anhang VII Teil II Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

„Kvalitetno biser vino“

Bezeichnung: Kvalitetno biser vino

Sprache: Kroatisch

Begriffsbestimmung:„Kvalitetno biser vino“ ist ein traditioneller Begriff gemäß Artikel 112 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Dieser traditionelle Begriff ist ein Synonym des Begriffs „geschützte Ursprungsbezeichnung“, das zur Beschreibung von aus Qualitätsweinen, Jungwein, Traubenmost oder teilweise gegorenem Traubenmost gewonnenem Perlwein verwendet werden darf, der aus Trauben empfohlener Sorten von Vitis vinifera gemäß der Verordnung über die nationale Liste zertifizierter Rebsorten (Amtsblatt Nr. 53/2014) hergestellt wird. Die Weine, für die der traditionelle Begriff „Kvalitetno biser vino“ verwendet wird, müssen einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 9 % vol und einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 7 % vol aufweisen. In geschlossenen Behältnissen bei 20 °C muss der auf endogenes gelöstes Kohlendioxid zurückzuführende Überdruck mindestens 1 bar und höchstens 2,5 bar betragen.

Verzeichnis der betreffenden geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben: Der traditionelle Begriff „Kvalitetno biser vino“ darf für alle kroatischen Perlweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung verwendet werden, die die Voraussetzungen für die Verwendung dieses traditionellen Begriffs erfüllen.

Kategorien der Weinbauerzeugnisse: Perlwein gemäß Anhang VII Teil II Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

„Mlado vino“

Bezeichnung: Mlado vino

Sprache: Kroatisch

Begriffsbestimmung:„Mlado vino“ ist ein traditioneller Begriff gemäß Artikel 112 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Dieser traditionelle Begriff darf für Weine verwendet werden, deren Gärung vollständig oder teilweise abgeschlossen ist und die ausschließlich aus Trauben empfohlener Sorten von Vitis vinifera gemäß der Verordnung über die nationale Liste zertifizierter Rebsorten (Amtsblatt Nr. 53/2014) hergestellt werden. Die Weine mit dem traditionellen Begriff „Mlado vino“ müssen vor dem 31. Dezember des Kalenderjahres, in dem die Trauben geerntet wurden, in Verkehr gebracht werden.

Verzeichnis der betreffenden geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben: Der traditionelle Begriff „Mlado vino“ darf für alle kroatischen Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung verwendet werden, die die Voraussetzungen für die Verwendung dieses traditionellen Begriffs erfüllen.

Kategorien der Weinbauerzeugnisse: Wein gemäß Anhang VII Teil II Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

„Vrhunsko pjenušavo vino“

Bezeichnung: Vrhunsko pjenušavo vino

Sprache: Kroatisch

Begriffsbestimmung:„Vrhunsko pjenušavo vino“ ist ein traditioneller Begriff gemäß Artikel 112 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Dieser traditionelle Begriff ist ein Synonym des Begriffs „geschützte Ursprungsbezeichnung“, das zur Beschreibung von Schaumweinen verwendet werden darf, die aus der ersten alkoholischen Gärung von frischen Weintrauben oder Traubenmost und aus der zweiten alkoholischen Gärung von zur Gewinnung von Qualitätsweinen oder gehobenen Qualitätsweinen geeignetem Wein gewonnen werden, der aus Trauben empfohlener Sorten von Vitis vinifera gemäß der Verordnung über die nationale Liste zertifizierter Rebsorten (Amtsblatt Nr. 53/2014) hergestellt wird. Schaumweine, für die der traditionelle Begriff „Vrhunsko pjenušavo vino“ verwendet wird, müssen einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 10 % vol und in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 3 bar aufweisen.

Verzeichnis der betreffenden geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben: Der traditionelle Begriff „Vrhunsko pjenušavo vino“ darf für alle kroatischen Schaumweine mit geschützter Ursprungsbezeichnung verwendet werden, die die Voraussetzungen für die Verwendung dieses traditionellen Begriffs erfüllen.

Kategorien der Weinbauerzeugnisse: Schaumwein gemäß Anhang VII Teil II Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

„Kvalitetno vino s kontroliranim zemljopisnim podrijetlom (Kvalitetno vino KZP)“

Bezeichnung: Kvalitetno vino s kontroliranim zemljopisnim podrijetlom (Kvalitetno vino KZP), auch ergänzt durch:

Mlado vino: sofern er aus Trauben empfohlener Sorten von Vitis vinifera gemäß der Verordnung über die nationale Liste zertifizierter Rebsorten (Amtsblatt Nr. 53/2014) hergestellt wird, die Gärung vollständig oder teilweise abgeschlossen ist und er vor dem 31. Dezember des Kalenderjahres, in dem die Trauben geerntet wurden, in Verkehr gebracht wird;

Arhivsko vino: sofern er mindestens fünf Jahre unter Kellerbedingungen gelagert wurde, davon mindestens drei Jahre in der Flasche;

Desertno vino: sofern er aus überreifen oder getrockneten Trauben gewonnen wurde und einen natürlichen Alkoholgehalt von mindestens 16 % vol sowie einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 9 % vol aufweist.

Sprache: Kroatisch

Begriffsbestimmung:„Kvalitetno vino s kontroliranim zemljopisnim podrijetlom (Kvalitetno vino KZP)“ ist ein traditioneller Begriff gemäß Artikel 112 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. Dieser traditionelle Begriff ist ein Synonym des Begriffs „geschützte Ursprungsbezeichnung“, das zur Beschreibung von Weinen verwendet wird, die aus Trauben empfohlener Sorten von Vitis vinifera gemäß der Verordnung über die nationale Liste zertifizierter Rebsorten (Amtsblatt Nr. 53/2014) hergestellt werden. Wein, für den der traditionelle Begriff „Kvalitetno vino s kontroliranim zemljopisnim podrijetlom (Kvalitetno vino KZP)“ verwendet wird, muss einen natürlichen Alkoholgehalt aufweisen von mindestens

8,5 % vol in der Weinbauzone B;

9,0 % vol in der Weinbauzone C I;

9,5 % vol in der Weinbauzone C II.

Der Höchstertrag für die Erzeugung dieser Weine beträgt

11 000 kg/ha (7 700 l/ha) in der Weinbauzone B;

12 000 kg/ha (8 400 l/ha) in den Weinbauzonen C I und C II.

Es muss eine analytische und organoleptische Untersuchung vorgenommen werden.

Verzeichnis der betreffenden geschützten Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben: Der traditionelle Begriff „Kvalitetno vino s kontroliranim zemljopisnim podrijetlom (Kvalitetno vino KZP)“ darf für alle kroatischen Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung verwendet werden, die die Voraussetzungen für die Verwendung dieses traditionellen Begriffs erfüllen.

Kategorien der Weinbauerzeugnisse: Wein gemäß Anhang VII Teil II Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013