11.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 260/40


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/1705 DER KOMMISSION

vom 10. Oktober 2019

zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2019/1197 des Rates hinsichtlich der Fristen, innerhalb derer das Vereinigte Königreich die Bedingungen für einen Anspruch auf Unionsfinanzierung nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union erfüllen muss

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2019/1197 des Rates vom 9. Juli 2019 über Maßnahmen betreffend die Ausführung und die Finanzierung des Gesamthaushaltsplans der Union im Jahr 2019 im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3, Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 8,

In Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) seine Absicht mitgeteilt, aus der Union auszutreten. Ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach dieser Mitteilung endet die Geltung der Verträge für das Vereinigte Königreich, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig, diese Frist zu verlängern.

(2)

In der Verordnung (EU, Euratom) 2019/1197 sind die Bedingungen niedergelegt, zu denen das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich ansässige Personen oder Stellen nach dem Tag, an dem die Geltung der Verträge für das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet endet, weiterhin Anspruch auf Unionsmittel für 2019 getätigte förderfähige Ausgaben haben, und sind die Fristen festgelegt, bis zu denen das Vereinigte Königreich die Bedingungen für die Aufrechterhaltung einer solchen Förderfähigkeit erfüllen muss, einschließlich eines Zahlungsplans für die Monate nach August 2019.

(3)

Die Fristen und der Zahlungsplan wurden unter Berücksichtigung der Möglichkeit festgelegt, dass das Vereinigtes Königreich am 13. April 2019 ohne Abkommen aus der Europäischen Union austritt.

(4)

Am 11. April 2019 hat der Europäische Rat den Beschluss (EU) 2019/584 (2) erlassen, in dem die Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich bis zum 31. Oktober 2019 verlängert wird.

(5)

Es ist daher angezeigt, die Fristen für die Erfüllung der in der Verordnung (EU, Euratom) 2019/1197 festgelegten Bedingungen durch das Vereinigte Königreich zu verlängern und den Zahlungsplan zu aktualisieren, um der Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV bis zum 31. Oktober 2019 Rechnung zu tragen.

(6)

Verordnung (EU, Euratom) 2019/1197 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass die unter Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) 2019/1197 genannte Bedingung nicht mehr relevant ist.

(8)

Um das Risiko schwerwiegender Störungen bei der Ausführung und Finanzierung des Haushaltsplans der Union 2019 insbesondere für Begünstigte von EU-Ausgabenprogrammen und sonstigen Maßnahmen zum Datum des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union zu vermeiden, sollte diese Verordnung nach dem in Artikel 8 der Verordnung (EU, Euratom) 2019/1197 dargelegten Dringlichkeitsverfahren und gemäß Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 3 Absatz 3 jener Verordnung erlassen werden und am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unverzüglich in Kraft treten. Sie sollte ab dem Tag gelten, der auf den Tag folgt, an dem die Geltung der Verträge für das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet endet, es sei denn, bis zu diesem Zeitpunkt ist ein mit dem Vereinigten Königreich geschlossenes Austrittsabkommen in Kraft —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU, Euratom) 2019/1197 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 Absatz 1 erhalten die Buchstaben a, b und c folgende Fassung:

„a)

Das Vereinigte Königreich hat der Kommission binnen 7 Kalendertagen nach dem Tag des Austritts schriftlich bestätigt, dass es im Einklang mit dem in dieser Verordnung vorgesehenen Zahlungsplan in Euro den Betrag zum Haushalt leistet, der im Einnahmenteil des Haushaltsplans für 2019, der mit dem am 12. Dezember 2018 erlassenen Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 (3) festgelegt wurde, in Teil A ‚Einleitung und Finanzierung des Gesamthaushaltsplans der Union‘, in Tabelle 7 in der Zeile ‚Vereinigtes Königreich‘, Spalte ‚Eigenmittel insgesamt‘ ausgewiesen ist, abzüglich des Betrags der Eigenmittel, der vom Vereinigten Königreich im Hinblick auf das Haushaltsjahr 2019 vor dem Austrittsdatum bereitgestellt worden ist;

b)

das Vereinigte Königreich hat innerhalb von 20 Kalendertagen nach dem Austrittsdatum auf das von der Kommission bestimmte Konto die der in Unterabsatz 2 dieses Absatzes genannten Rate entsprechende erste Zahlung geleistet, wobei dieser Betrag mit dem Ergebnis von Folgendem multipliziert wird: Anzahl der vollen Monate zwischen dem Austrittsdatum und dem Ablauf des Jahres 2019, abzüglich der Anzahl der Monate zwischen dem Monat der ersten Zahlung (wobei dieser Monat nicht mitgerechnet wird) und dem Ende des Jahres 2019;

c)

das Vereinigte Königreich hat der Kommission binnen 7 Kalendertagen nach dem Austrittsdatum schriftlich seine Verpflichtung bestätigt, dass es nach wie vor die Kontrollen und Prüfungen, die die gesamte Laufzeit der Programme und Maßnahmen abdecken, gemäß den geltenden Vorschriften akzeptiert, und“

2.

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

das Vereinigte Königreich hat innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Austrittsdatum die in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten verbleibenden monatlichen Raten auf das von der Kommission bestimmte Konto gezahlt; und“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Verträge nach Artikel 50 Absatz 3 EUV auf das Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet keine Anwendung mehr finden.

Diese Verordnung gilt jedoch nicht, wenn bis zu dem in Absatz 2 dieses Artikels genannten Zeitpunkt ein Austrittsabkommen, das nach Artikel 50 Absatz 2 EUV mit dem Vereinigten Königreich geschlossen wurde, in Kraft getreten ist.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Oktober 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 189 vom 15.7.2019, S. 1.

(2)  Beschluss (EU) 2019/584 des Europäischen Rates vom 11. April 2019, im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich gefasst, zur Verlängerung der Frist nach Artikel 50 Absatz 3 EUV (ABl. L 101 vom 11.4.2019, S. 1).

(3)  Endgültiger Erlass (EU, Euratom) 2019/333 des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2019 (ABl. L 67 vom 7.3.2019, S. 1).