11.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 234/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1394 DER KOMMISSION
vom 10. September 2019
zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 hinsichtlich bestimmter Bestimmungen über die Überwachung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und den Ausgang aus dem Zollgebiet der Union
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf die Artikel 8, 58, 100, 132, 157, 161, 184, 193, 217, 232 und 268,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates (2) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, bestimmte Informationen über Einfuhren zu erheben und auszutauschen, die gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe ca (Sonderregelung für Fernverkäufe) oder gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 143 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG (3) des Rates von der Mehrwertsteuer (MwSt) befreit sind. Zudem können die Zollbehörden und andere zuständige Behörden, falls erforderlich, gemäß Artikel 47 Absatz 2 des Zollkodex zur Risikominimierung und Betrugsbekämpfung untereinander und mit der Kommission Daten austauschen, die sie über Eingang, Ausgang, Versand, Beförderung, Lagerung und Endverwendung von Waren erhalten haben. |
(2) |
Das elektronische System – Surveillance –, das die Kommission eingerichtet hat, um der Überwachungspflicht gemäß Artikel 56 Absatz 5 des Zollkodex nachzukommen, ist für den Austausch von Informationen im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer am besten geeignet. Um klarzustellen, wer und in welchem Umfang Zugang zu den im Überwachungssystem Surveillance gespeicherten Daten haben darf, ist eine Änderung von Artikel 55 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 notwendig. Zunächst sollte es der Kommission möglich sein, die Daten in Surveillance in aggregierter Form offenzulegen. Des Weiteren sollten zugelassene Nutzer in den Zollbehörden der Mitgliedstaaten grundsätzlich nur Zugang zu den nicht aggregierten Daten, die der betreffende Mitgliedstaat übermittelt hat, sowie zu den auf Unionsebene aggregierten Daten haben. Ferner sollte in Abweichung von dieser allgemeinen Regel in Artikel 55 die Möglichkeit vorgesehen werden, dass in bestimmten Rechtsakten der Union, wie zum Beispiel der Verordnung (EU) Nr. 904/2010, festgelegt wird, dass die Kommission bestimmten Behörden der Mitgliedstaaten in spezifischer Weise Zugang zu nicht aggregierten Daten gewährt. |
(3) |
Um die Informationen erfassen zu können, die die Mitgliedstaaten nach Verordnung (EU) Nr. 904/2010 erheben und austauschen müssen, sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zudem dahingehend geändert werden, dass die Zahl der Datenelemente, die vom elektronischen System erfasst werden, erhöht wird. Insbesondere ist es erforderlich, dass die Anhänge 21-01 und 21-02 dieser Verordnung die Datenelemente umfassen, die in Anhang B dieser Verordnung die laufenden Nummern 3/40 (Kennnummer für zusätzliche steuerliche Verweise) und 4/4 (Bemessungsgrundlage) haben. |
(4) |
Infolge der Änderung von Artikel 278 des Zollkodex zur Verlängerung der übergangsweisen Nutzung anderer als der im Zollkodex der Union vorgesehenen Mittel der elektronischen Datenverarbeitung (4) sollte die Regelung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zur Festlegung einer vorläufigen Liste der Datenelemente für die Zwecke der Überwachung (Anhang 21-02) geändert werden. In der Regelung sollte klargestellt werden, dass die vorläufige Liste der Daten für die Zwecke der Überwachung der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr genutzt werden kann, bis die nationalen Einfuhrsysteme betriebsbereit sind, d. h gemäß Artikel 278 Absatz 2 des Zollkodex höchstens bis Ende 2022. Hingegen kann die vorläufige Liste der Daten zur Überwachung bei der Ausfuhr genutzt werden, bis die nationalen Ausfuhrsysteme betriebsbereit sind, d. h. gemäß Artikel 278 Absatz 3 des Zollkodex höchstens bis Ende 2025. |
(5) |
Bis das Upgrade des im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 der Kommission (5) genannten Einfuhrkontrollsystems durchgeführt wurde, muss die Risikoanalyse von Waren' für die die Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung aufgehoben ist, zum Zeitpunkt der Gestellung der Waren anhand der diese Waren betreffenden Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung oder der Zollanmeldung oder, wenn die Zollanmeldung in anderer Form erfolgt, anhand der zum Zeitpunkt der Gestellung verfügbaren Informationen erfolgen. Artikel 187 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollte dahingehend geändert werden, dass er auch auf Postsendungen und auf Sendungen mit einem Sachwert von weniger als 22 EUR Anwendung findet, indem die einschlägigen Verweise auf die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (6) aufgenommen werden. |
(6) |
Wirtschaftsbeteiligten sollte die Flexibilität eingeräumt werden, in Form von anderen Formularen oder Dokumenten als dem Ausdruck eines Fischereilogbuchs bescheinigen zu können, dass Erzeugnisse und Waren der Seefischerei, die in einem Land oder Gebiet, das nicht zum Zollgebiet der Union gehört, umgeladen oder durch ein solches befördert wurden, nicht behandelt wurden. Um jedoch die Erzeugnisse und Waren der Seefischerei dem entsprechenden Fischereilogbuch in den Fällen zuordnen zu können, in denen die Bescheinigung über die Nichtbehandlung durch ein anderes Formblatt oder Dokument als dem Ausdruck des Fischereilogbuchs ausgestellt wird, sollten Wirtschaftsbeteiligte in dieses andere Formblatt oder Dokument einen Hinweis auf das betreffende Fischereilogbuch einfügen. Artikel 214 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollte entsprechend geändert werden. |
(7) |
Im Zusammenhang mit der Vereinfachung, nach der eine Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders erfolgen kann, können die Zollbehörden von der Verpflichtung zur Gestellung der Waren absehen. Um eine angemessene Zollkontrolle in besonderen Situationen zu ermöglichen, sollten Verfahrensvorschriften für Fälle festgelegt werden, in denen die für die Überwachung zuständige Zollstelle aufgrund eines neuen schwerwiegenden finanziellen Risikos oder anderer spezifischer Umstände gemäß Artikel 182 Absatz 3 Unterabsatz 3 des Zollkodex verlangt, dass die betreffenden Waren gestellt werden. Artikel 234 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollte entsprechend geändert werden. |
(8) |
Gemäß Artikel 302 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 werden bei Waren, die auf dem Luft- oder Schienenweg befördert werden, die Beförderungsmittel oder einzelnen Packstücke, die die Waren enthalten, nicht verschlossen, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Die Beförderung auf dem Seeweg ist ebenso sicher wie die Beförderung auf dem Luft- oder Schienenweg, wenn es um eine sichere Zustellung der Waren an den Bestimmungsort geht. Daher sollte diese Befreiung auf Waren ausgeweitet werden, die auf dem Seeweg befördert werden, sofern im als Zollanmeldung verwendeten elektronischen Beförderungsdokument zur Überführung von Waren in den Unionsversand ein Verweis auf das Konnossement enthalten ist. |
(9) |
Erhält die an einem Versandverfahren beteiligte Zollbehörde eines Mitgliedstaats den Nachweis, dass der Sachverhalt, der die Zollschuld begründet, in ihrem Gebiet eingetreten ist, so sollte die Behörde den Abgangsmitgliedstaat ersuchen, ihr die Verantwortung für die Einleitung der Erhebung zu übertragen. Der Abgangsmitgliedstaat sollte innerhalb einer bestimmten Frist bestätigen, ob er der ersuchenden Zollbehörde die Zuständigkeit für die Einleitung der Erhebung überträgt. Artikel 311 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollte daher geändert werden, um diesen Sonderfall eines Versandvorgangs zu erfassen. |
(10) |
Artikel 324 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 betreffend besondere Fälle der Erledigung der aktiven Veredlung sowie die entsprechenden Codes in den Anhängen A und B sollten geändert werden, um dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2018/581 (7) Rechnung zu tragen. |
(11) |
Für die Verbringung von Waren aus dem Zollgebiet der Union sollte die Bestimmung der Ausgangszollstelle für Waren, die auf ein Schiff oder in ein Flugzeug verladen werden, geklärt werden. Ferner sollten bestimmte vereinfachte Verfahren für die Bestimmung der Ausgangszollstelle auf verbrauchsteuerpflichtige Waren und Nicht-Unionswaren keine Anwendung finden. Artikel 329 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollte entsprechend geändert werden. |
(12) |
Für Fälle, in denen Waren, nachdem sie zur Ausfuhr freigegeben worden sind, im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrags zur Verbringung aus dem Zollgebiet im Luft- oder Seeverkehr übernommen werden, sollten die Vorschriften für die zollamtliche Überwachung bis zum physischen Ausgang dieser Waren präzisiert werden. Artikel 332 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollte entsprechend geändert werden. |
(13) |
Die Verfahrensvorschriften des Artikels 333 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 betreffend die Überwachung von zum Ausgang überlassenen Waren sollten geklärt werden, um Situationen Rechnung zu tragen, in denen Waren das Zollgebiet der Union auf andere als die ursprünglich vorgesehene Weise verlassen, sowie um den Austausch von Informationen zwischen den Zollbehörden während des Zeitraums bis zur Inbetriebnahme des EU-ZK automatisierten Ausfuhrsystems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/578 zu erfassen. |
(14) |
Die Verfahrensvorschriften nach Artikel 340 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 betreffend die Bescheinigung des Ausgangs von Waren sollten klargestellt werden, um Situationen zu berücksichtigen, in denen Waren zur Ausfuhr angemeldet werden, das Zollgebiet der Union aber letztendlich nicht verlassen. |
(15) |
Nach der Mitteilung Nordmazedoniens an die Vereinten Nationen und die Europäische Union über das Inkrafttreten des Prespa-Abkommens am 15. Februar 2019 hat das zuvor als „ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien“ bezeichnete Land seinen Namen nun in „Republik Nordmazedonien“ geändert. Das Land sollte unter diesem Namen bzw. gegebenenfalls mit der Kurzform „Nordmazedonien“ im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 aufgeführt werden. |
(16) |
Um die Verwendung der Formate und Codes bestimmter Datenanforderungen im Zusammenhang mit Anmeldungen und Mitteilungen in den verschiedenen elektronischen Systemen zu erleichtern, sollte Anhang B geändert werden. |
(17) |
Es ist notwendig, einen redaktionellen Fehler in Anhang 33-07 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 in Bezug auf einen Verweis auf die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 zu berichtigen. |
(18) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden. |
(19) |
Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Änderungen der Anhänge 21-01 und 21-02 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollten ab dem 1. Januar 2020 gelten, dem Datum, ab dem die Mitgliedstaaten die Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Informationsaustausch gemäß der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 erfüllen müssen. |
(20) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 wird wie folgt geändert:
(1) |
Artikel 55 wird wie folgt geändert:
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(2) |
Artikel 187 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Werden Waren, die gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstaben c bis k, Buchstaben m und n sowie Absätze 2 bis 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 von der Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung befreit sind, in das Zollgebiet der Union verbracht, wird bei Gestellung der Waren, soweit verfügbar anhand der diese Waren betreffenden Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung oder der Zollanmeldung, eine Risikoanalyse vorgenommen.“. |
(3) |
In Artikel 214 wird folgender Absatz angefügt: „(3) Die Bescheinigung nach Absatz 1 kann durch ein anderes sachdienliches Formblatt oder Dokument, bei dem es sich nicht um den Ausdruck eines Fischereilogbuchs handelt, ausgestellt werden, einschließlich eines Verweises auf das Fischereilogbuch.“. |
(4) |
In Artikel 234 wird folgender Absatz angefügt: „(3) Hat die für die Überwachung zuständige Zollstelle im Einklang mit Artikel 182 Absatz 3 Unterabsatz 3 des Zollkodex verlangt, dass Waren gestellt werden, weil die Zollbehörden ein neues schwerwiegendes finanzielles Risiko oder andere besondere Umstände im Zusammenhang mit der Bewilligung zur Abgabe einer Zollanmeldung in Form einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders mit der Befreiung von der Verpflichtung zur Gestellung der Waren festgestellt haben, so teilt die für die Überwachung zuständige Zollstelle dem Inhaber einer solchen Bewilligung Folgendes mit:
In diesen Fällen erfolgt die Überlassung der Waren gemäß Artikel 194 des Zollkodex.“. |
(5) |
In Artikel 302 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:
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(6) |
In Artikel 311 werden folgende Absätze angefügt: „(3) Erhält die an einem Versandverfahren beteiligte Zollbehörde eines Mitgliedstaats vor Ablauf der Frist nach Artikel 77 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 den Nachweis, dass der Ort, an dem der Sachverhalt eintrat, der die Zollschuld entstehen ließ, in ihrem Gebiet liegt, sollte diese Behörde der Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats unverzüglich und in jedem Fall innerhalb dieser Frist ein hinreichend begründetes Ersuchen auf Übertragung der Zuständigkeit für die Einleitung der Erhebung an die ersuchende Zollbehörde übermitteln. (4) Die Zollbehörde des Abgangsmitgliedstaats bestätigt den Eingang des Ersuchens gemäß Absatz 3 und teilt der ersuchenden Zollbehörde innerhalb von 28 Tagen nach Absenden des Ersuchens mit, ob sie dem Ersuchen nachkommen und der ersuchenden Behörde die Zuständigkeit für die Einleitung der Erhebung übertragen wird.“. |
(7) |
Artikel 324 Absatz 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
(*1) Verordnung (EU) 2018/581 des Rates vom 16. April 2018 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Waren, die zum Einbau in oder zur Verwendung für Luftfahrzeuge bestimmt sind, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1147/2002 (ABl. L 98 vom 18.4.2018, S. 1).“." |
(8) |
Artikel 329 wird wie folgt geändert:
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(9) |
Artikel 332 Absatz 5 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Verpflichtung nach Unterabsatz 1 besteht nicht, wenn diese Angaben den Zollbehörden über bestehende Handels-, Hafen- oder Beförderungsinformationssysteme zur Verfügung stehen oder in den Fällen nach Artikel 329 Absatz 7.“. |
(10) |
Artikel 333 wird wie folgt geändert:
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(11) |
Artikel 340 wird wie folgt geändert:
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(12) |
Anhang A wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert. |
(13) |
Anhang B wird gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert. |
(14) |
In Anhang 21-01 wird nach der Zeile für die D.E. laufende Nummer 3/39 folgende Zeile eingefügt:
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(15) |
In Anhang 21-02 werden nach der Zeile für die D.E. laufende Nummer 1/10 folgende Zeilen eingefügt:
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(16) |
In Anhang 23-01 wird in der Tabelle in der ersten Spalte die Zeile „Zone P“ wie folgt geändert:
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(17) |
In Anhang 32-01 wird in Absatz 1 der Wortlaut „der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien“ durch den Wortlaut „der Republik Nordmazedonien“ ersetzt. |
(18) |
In Anhang 32-02 wird in Absatz 1 der Wortlaut „der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien“ durch den Wortlaut „der Republik Nordmazedonien“ ersetzt. |
(19) |
In Anhang 32-03 wird in Absatz 1 der Wortlaut „der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien“ durch den Wortlaut „der Republik Nordmazedonien“ ersetzt. |
(20) |
Anhang 72-04 Teil II wird wie folgt geändert:
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Artikel 2
Berichtigungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447
In Anhang 33-07 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 wird in Feld 2 der Wortlaut „[Delegierte Verordnung (EU) 2015/…]“ durch den Wortlaut „[Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446]“ ersetzt.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 Absätze 14 und 15 gelten ab dem 1. Januar 2020.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. September 2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1).
(3) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).
(4) Verordnung (EU) 2019/632 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Verlängerung der vorübergehenden Verwendung anderer als der im Zollkodex der Union vorgesehenen Mittel der elektronischen Datenverarbeitung (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 54).
(5) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäß dem Zollkodex der Union (ABl. L 99 vom 15.4.2016, S. 6).
(6) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).
(7) Verordnung (EU) 2018/581 des Rates vom 16. April 2018 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Waren, die zum Einbau in oder zur Verwendung für Luftfahrzeuge bestimmt sind, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1147/2002 (ABl. L 98 vom 18.4.2018, S. 1).
(*2) Wenn der für (Abgabenberechnung – Art der Abgabe) verwendete EU-Code B00 ist.“.
ANHANG I
Anhang A der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 wird wie folgt geändert:
(1) |
In Titel I wird die Tabelle „Formate der gemeinsamen Datenanforderungen für Anträge und Entscheidungen“ wie folgt geändert:
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(2) |
in Titel II, unter der Überschrift „CODES“, Unterüberschrift „6/2. Wirtschaftliche Voraussetzungen“, erhält die Zeile für Code 14 folgende Fassung: „die Umwandlung in Erzeugnisse, die in Luftfahrzeuge eingebaut oder hierfür verwendet werden, für die eine Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) oder eine gleichwertige Bescheinigung ausgestellt worden ist,“. |
ANHANG II
Anhang B der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 wird wie folgt geändert:
(1) |
In Titel I wird die Tabelle „Formate und Kardinalität der gemeinsamen Datenanforderungen für Anmeldungen und Mitteilungen“ wie folgt geändert:
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(2) |
In Titel II wird Abschnitt „2. CODES“ wie folgt geändert:
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