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17.7.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 191/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1207 DES RATES
vom 15. Juli 2019
zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates vom 30. August 2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 (1), insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat am 30. August 2017 die Verordnung (EU) 2017/1509 angenommen. |
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(2) |
Gemäß Artikel 47a Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1509 hat der Rat die Liste der benannten Personen und Organisationen in den Anhängen XV, XVI, XVII und XVIII der genannten Verordnung überprüft. |
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(3) |
Eine Person, die sowohl in Anhang XIII als auch in Anhang XV aufgeführt war, sollte von der Liste in Anhang XV gestrichen werden. Der Eintrag zu einer in Anhang XVI aufgeführten Organisationen sollte aktualisiert werden. |
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(4) |
Die Anhänge XV und XVI der Verordnung (EU) 2017/1509 sollten daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge XV und XVI der Verordnung (EU) 2017/1509 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 2019.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
F. MOGHERINI
ANHANG
Die Verordnung (EU) 2017/1509 wird wie folgt geändert:
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1. |
In Anhang XV wird Teil a („Gemäß Artikel 34 Absatz 4 Buchstabe a benannte natürliche Personen“) wie folgt geändert:
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2. |
In Anhang XVI Teil b („Juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen“) erhält der Eintrag zur folgenden Organisation folgende Fassung:
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