11.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 185/26


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1177 DER KOMMISSION

vom 10. Juli 2019

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission in Bezug auf Gelatine, geschmacksverstärkende Fleischextrakte und ausgeschmolzene Fette

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (1), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 4 und Artikel 41 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (2) sind die Hygiene- und Tiergesundheitsbedingungen für die Einfuhr von Gelatine, geschmacksverstärkenden Fleischextrakten und ausgeschmolzenen Fetten festgelegt.

(2)

In Anhang XIV Kapitel I Abschnitt 1 Tabelle 1 und Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sind die Anforderungen an die Einfuhr tierischer Nebenprodukte in die Union festgelegt.

(3)

Ägypten hat der Kommission ausreichende Garantien für die Kontrollen durch die zuständige Behörde bei der Herstellung von Gelatine geboten. Es ist daher gerechtfertigt, Ägypten in das Verzeichnis der Drittländer aufzunehmen, aus denen Gelatine in die Union eingeführt werden darf.

(4)

Geschmacksverstärkende Fleischextrakte zur Herstellung von Heimtierfutter können sowohl aus Haustieren als auch aus Wildtieren gewonnen werden, die für den menschlichen Verzehr geschlachtet oder getötet werden. Es empfiehlt sich, die Liste der Drittländer, aus denen geschmacksverstärkende Fleischextrakte eingeführt werden dürfen, an die Liste der Drittländer anzugleichen, die für die Einfuhr von Wildfleisch zum menschlichen Verzehr zugelassen sind.

(5)

Mit der Verordnung (EU) 2017/1261 der Kommission (3) wurde auf der Grundlage eines Gutachtens der EFSA (4) eine alternative Methode für die Herstellung erneuerbarer Brennstoffe eingeführt. Es ist angezeigt, die Einfuhr von ausgeschmolzenen Fetten gemäß den Artikeln 8, 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zur Verwendung im Rahmen der neuen alternativen Methode zuzulassen, da die Verwendung der gleichen Materialien in der Union erlaubt ist. Anhang XIV Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte entsprechend geändert werden.

(6)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird gemäß dem Wortlaut im Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Juli 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) 2017/1261 der Kommission vom 12. Juli 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 im Hinblick auf eine alternative Methode zur Verarbeitung bestimmter ausgeschmolzener Fette (ABl. L 182 vom 13.7.2017, S. 31).

(4)  Scientific Opinion on a continuous multiple-step catalytic hydro-treatment for the processing of rendered animal fat (Category 1) (EFSA Journal 2015;13(11):4307).


ANHANG

Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird wie folgt geändert:

a)

Kapitel I Abschnitt 1 Tabelle 1 Zeile 5 erhält folgende Fassung:

„5.

Gelatine und hydrolysiertes Protein

Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben a, b, e, f, g, i und j, sowie im Fall von hydrolysiertem Protein: Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben d, h und k

Die Gelatine und das hydrolysierte Protein müssen gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 5 hergestellt worden sein.

a)

Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 und folgende Länder:

 

Südkorea (KR),

 

Malaysia (MY),

 

Pakistan (PK),

 

Taiwan (TW),

 

Ägypten (EG)

b)

im Fall von Gelatine und hydrolysierten Proteinen aus Fisch: Drittländer gemäß Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG

a)

Im Fall von Gelatine: Anhang XV Kapitel 11;

b)

im Fall von hydrolysiertem Protein: Anhang XV Kapitel 12.“

b)

Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Zeile 13 erhält folgende Fassung:

„13

Geschmacksverstärkende Fleischextrakte zur Herstellung von Heimtierfutter

Material gemäß Artikel 35 Buchstabe a

Die geschmacksverstärkenden Fleischextrakte müssen gemäß Anhang XIII Kapitel III hergestellt worden sein.

Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, aus denen die Mitgliedstaaten unter der Bedingung, dass nur Fleisch mit Knochen eingeführt wird, die Einfuhr von frischem Fleisch derselben Tierart zulassen;

im Fall geschmacksverstärkender Fleischextrakte aus Fischmaterial: Drittländer gemäß Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG;

im Fall geschmacksverstärkender Fleischextrakte aus Geflügelfleisch: Drittländer gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr frischen Geflügelfleischs zulassen;

im Fall geschmacksverstärkender Fleischextrakte aus Fleisch von bestimmten wildlebenden Landsäugetieren und Hasenartigen: Drittländer gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 119/2009, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Fleisch derselben Tierart zulassen.

Anhang XV Kapitel 3 Buchstabe E.“

c)

Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 Zeile 17 erhält folgende Fassung:

„17

Ausgeschmolzene Fette für bestimmte Zwecke außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere

a)

Im Fall von Material, das zur Produktion von Biodiesel, oleochemischen Produkten oder erneuerbaren Brennstoffen gemäß Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 2 Buchstabe L bestimmt ist: Material der Kategorien 1, 2 und 3 gemäß den Artikeln 8, 9 und 10;

b)

im Fall von Material, das zur Produktion erneuerbarer Brennstoffe gemäß Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 2 Buchstabe J bestimmt ist: Material der Kategorien 2 und 3 gemäß den Artikeln 9 und 10;

c)

im Fall von Material, das für organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel bestimmt ist:

Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstaben c und d sowie Buchstabe f Ziffer i sowie Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 außer den Buchstaben c und p;

d)

im Fall von Material, das für andere Zwecke bestimmt ist:

Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstaben b, c und d, Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstaben c und d sowie Buchstabe f Ziffer i und Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 außer den Buchstaben c und p.

Die ausgeschmolzenen Fette müssen die Anforderungen gemäß Abschnitt 9 erfüllen.

Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 und im Fall von Fischmaterial Drittländer gemäß Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG.

Anhang XV Kapitel 10 Buchstabe B.“