3.7.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 179/20


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/1132 DER KOMMISSION

vom 2. Juli 2019

über eine vorübergehende außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe für Landwirte im Rindfleischsektor in Irland

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 221 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rindfleischsektor ist aus verschiedenen Gründen und insbesondere wegen der Zugangsbeschränkungen zu Drittlandsmärkten und des abnehmenden Verbrauchs im Inland traditionell der störungsanfälligste Agrar- und Lebensmittelsektor. Durch die Besorgnisse wegen des Beitrags dieses Sektors zu den Treibhausgasemissionen entstehen zusätzliche neue Herausforderungen.

(2)

Die Rindfleischbranche ist aufgrund ihrer Struktur, insbesondere des langen Lebenszyklus und der hohen Kosten der extensiven Haltung, besonders störungsanfällig. Diese Faktoren wurden durch den anstehenden Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union und die Unsicherheit in Bezug auf die nach dem Austritt zu entrichtenden Zölle noch verstärkt. Das Vereinigte Königreich ist ein Premiummarkt für Rindfleisch und von entscheidender Bedeutung für die Nachhaltigkeit des gesamten Rindfleischsektors der Union. Gleichzeitig sieht sich der Sektor Forderungen von Handelspartnern nach verbessertem Zugang zum Markt der Union gegenüber.

(3)

Diese Probleme kommen im irischen Rindfleischsektor noch stärker zum Tragen. Dieser besteht hauptsächlich aus Kleinbetrieben in den ärmeren Regionen des Landes, wo andere Arten der Erzeugung nur in begrenztem Umfang möglich sind. Nachdem die Rindfleischpreise in Irland jahrelang unverändert geblieben waren, sind die Bruttomargen im vergangenen Jahr um 11 % bis 19 % gefallen, wobei die Mutterkuh-Haltungsbetriebe den stärksten Einkommensrückgang zu verzeichnen hatten.

(4)

Der irische Rindfleischsektor ist groß und äußerst ausfuhrabhängig. Fünf Sechstel der Rindfleischerzeugung werden ausgeführt, davon beinahe 50 % in das Vereinigte Königreich. Die Unsicherheit im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs übt Druck auf die Preise aus, wodurch sich die Lage der Rindfleischerzeuger in Irland zusätzlich verschlechtert. Dies begann schon in den Monaten vor den zuvor bekannt gegebenen Austrittsdaten des Vereinigten Königreichs.

(5)

Die Marktanpassung kommt beim extensiven irischen Rinderhaltungsverfahren, bei dem die Tiere in der Regel in einem höheren Alter, d. h. zwischen 18 und 30 Monaten, geschlachtet werden, besonders langsam voran. Dieses besondere Haltungsverfahren ist an die Anforderungen des Rindfleischmarkts des Vereinigten Königreichs angepasst. Die Versuche, neue Märkte zu erschließen, werden weiterhin insbesondere durch überholte Tiergesundheitsvorschriften von Drittländern behindert.

(6)

Wegen der oben erläuterten spezifischen Probleme der irischen Rinderhalter ist es im Interesse der Marktstabilität des Rindfleischsektors der Union angezeigt, Maßnahmen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit des irischen Rindfleischsektors zu erlassen. Da zudem vermieden werden muss, dass der Druck auf die Preise für irisches Rindfleisch auf andere Mitgliedstaaten übergreift, stellen diese Probleme spezifische Probleme im Sinne von Artikel 221 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dar. Diesen spezifischen Problemen lässt sich nicht durch Maßnahmen gemäß Artikel 219 oder Artikel 220 der genannten Verordnung beikommen. Einerseits hängen sie nicht unmittelbar mit einer erheblichen Marktstörung oder der Gefahr einer Marktstörung zusammen. Andererseits werden die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen nicht im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Verbreitung einer Seuche getroffen.

(7)

Zudem sind die im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik verfügbaren Instrumente wie öffentliche Interventionen oder private Lagerhaltung nicht geeignet, auf die Erfordernisse des irischen Rindfleischsektors einzugehen. Deshalb empfiehlt es sich, Irland eine Finanzhilfe zu gewähren, um die Landwirte in diesem Sektor zu unterstützen, die Maßnahmen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und Nachhaltigkeit treffen, indem sie z. B. ihre Erzeugung an Märkte mit anderen Anforderungen als denen des Vereinigten Königreichs anpassen.

(8)

Die Beihilfe der Union für Irland sollte den Hauptmerkmalen des irischen Rindfleischsektors wie dem Anteil der auf Rinderhaltung spezialisierten Landwirte und der Anfälligkeit für Störungen der Ausfuhr Rechnung tragen.

(9)

Irland sollte Maßnahmen erarbeiten, die auf die Verringerung der Erzeugung und die Umstrukturierung des Rindfleischsektors abzielen, um dessen langfristige Rentabilität zu erhalten, und sich dabei auf eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen stützen: Förderung der ökologischen und ökonomischen Nachhaltigkeit, Erschließung neuer Märkte und Verbesserung der Rindfleischqualität.

(10)

Irland sollte die Beihilfe durch Maßnahmen auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien verteilen und gleichzeitig sicherstellen, dass die Landwirte im Rindfleischsektor die Endbegünstigten der Beihilfe sind, und vermeiden, dass es zu Marktverfälschungen und Wettbewerbsverzerrungen kommt.

(11)

Da der Betrag für Irland lediglich einen Teil der den Landwirten im Rindfleischsektor tatsächlich entstandenen Kosten ausgleicht, sollte es Irland gestattet werden, diesen Landwirten unter denselben Bedingungen der Objektivität, Nichtdiskriminierung und Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen zusätzliche Unterstützung zu gewähren.

(12)

Damit Irland die Beihilfe mit der erforderlichen Flexibilität verteilen kann, sollte dem Land gestattet werden, diese mit anderen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums finanzierten Beihilfen zu kumulieren.

(13)

Gemäß Artikel 221 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sollte die Maßnahme für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung in Kraft bleiben. Beihilfebeträge, die Irland den Begünstigten nach diesem Zeitraum zahlt, sollten für eine Finanzierung durch die Union nicht infrage kommen.

(14)

Aus Gründen der Transparenz sowie zur Überwachung der ordnungsgemäßen Verwaltung der zur Verfügung stehenden Finanzmittel sollte Irland der Kommission bestimmte Informationen insbesondere zu den konkret zu treffenden Maßnahmen, den für die Verteilung der Beihilfe zugrunde gelegten Kriterien sowie den Maßnahmen zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen im betreffenden Markt übermitteln.

(15)

Damit die Landwirte die Beihilfe so bald wie möglich erhalten, sollte Irland diese Verordnung unverzüglich anwenden können. Deshalb sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(16)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Irland wird eine Beihilfe der Union in Höhe von insgesamt 50 000 000 EUR zur Verfügung gestellt, um den Landwirten im Rindfleischsektor unter den in den Absätzen 2 bis 5 genannten Bedingungen eine außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe zu gewähren.

(2)   Irland wird den bereitgestellten Betrag für die in Absatz 3 genannten Maßnahmen verwenden. Die Maßnahmen werden auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien getroffen, wobei die entsprechenden Zahlungen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen dürfen.

(3)   Die von Irland getroffenen Maßnahmen haben zum Ziel, die Erzeugung zu verringern oder den Rindfleischsektor umzustrukturieren und eines oder mehrere der nachstehenden Ziele zu erreichen:

a)

Umsetzung von Qualitätsregelungen im Rindfleischsektor oder Vorhaben zur Förderung der Qualität und des Mehrwerts,

b)

Förderung der Diversifizierung des Marktes,

c)

Schutz und Verbesserung der Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe in Bezug auf die Umwelt, den Klimaschutz und die Wirtschaftlichkeit.

(4)   Irland sorgt dafür, dass in den Fällen, in denen die Landwirte im Rinderhaltungssektor nicht direkte Empfänger der Zahlungen der Union sind, der wirtschaftliche Nutzen der Beihilfe in vollem Umfang an sie weitergegeben wird.

(5)   Die Ausgaben Irlands aufgrund von Zahlungen für Maßnahmen gemäß Absatz 3 kommen nur dann für eine Beihilfe der Union in Betracht, wenn diese Zahlungen bis spätestens 31. Mai 2020 getätigt werden.

(6)   Die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung dürfen mit anderen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums finanzierten Beihilfen kumuliert werden.

Artikel 2

Irland kann für die gemäß Artikel 1 getroffenen Maßnahmen unter den Bedingungen der Objektivität und Nichtdiskriminierung eine zusätzliche nationale Unterstützung von bis zu 100 % des in Artikel 1 genannten Betrags gewähren, sofern die sich daraus ergebenden Zahlungen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen.

Irland zahlt die zusätzliche Unterstützung bis spätestens 31. Mai 2020.

Artikel 3

Irland übermittelt der Kommission Folgendes:

a)

umgehend und bis spätestens 31. Juli 2019:

i)

eine Beschreibung der zu treffenden Maßnahmen,

ii)

die Kriterien zur Bestimmung der Verfahren zur Gewährung der Beihilfe,

iii)

die beabsichtigte Wirkung der Maßnahmen,

iv)

die getroffenen Maßnahmen, um zu prüfen, ob die beabsichtigte Wirkung erzielt wird,

v)

die zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen getroffenen Maßnahmen,

vi)

die Höhe der zusätzlichen Unterstützung gemäß Artikel 2;

b)

bis spätestens 31. Juli 2020 die Gesamtbeträge der gewährten Beihilfen je Maßnahme (gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Beihilfe der Union und zusätzlicher Unterstützung), Zahl und Art der Begünstigten sowie die Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahme.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Juli 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.