25.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 169/45


VERORDNUNG (EU) 2019/1021 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 20. Juni 2019

über persistente organische Schadstoffe

(Neufassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) über persistente organische Schadstoffe wurde mehrmals erheblich geändert. Da weitere Änderungen erforderlich sind, empfiehlt es sich aus Gründen der Klarheit, die genannte Verordnung neu zu fassen.

(2)

Die Union ist sehr besorgt über die kontinuierliche Freisetzung persistenter organischer Schadstoffe (im Folgenden „POP“) in die Umwelt. Diese chemischen Stoffe werden weit von ihrem Ursprungsort über internationale Grenzen hinweg transportiert und verbleiben in der Umwelt, reichern sich über die Nahrungskette an und begründen ein Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt. Deshalb müssen weitere Maßnahmen ergriffen werden, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor diesen Schadstoffen zu schützen.

(3)

Die Union hat im Bewusstsein ihrer Verantwortung für den Umweltschutz am 19. Februar 2004 das Protokoll zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (4) (im Folgenden „Protokoll“) und am 14. Oktober 2004 das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (5) (im Folgenden „Übereinkommen“) genehmigt.

(4)

Um die im Rahmen des Protokolls und des Übereinkommens eingegangenen Verpflichtungen der Union kohärent und wirksam zu erfüllen, muss ein gemeinsamer Rechtsrahmen geschaffen werden, auf dessen Grundlage Maßnahmen ergriffen werden können, mit denen sich insbesondere die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung absichtlich hergestellter POP unterbinden lässt. Außerdem sollten die Eigenschaften von POP in den einschlägigen Regelungen der Union zur Bewertung und Zulassung von Stoffen berücksichtigt werden.

(5)

Bei der Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens auf Unionsebene ist es erforderlich, die Koordination und Kohärenz mit den Bestimmungen des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (6), das die Union am 19. Dezember 2002 genehmigte, des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung (7), das die Union am 1. Februar 1993 genehmigte, und des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber (8), das die Union am 11. Mai 2017 genehmigte, sicherzustellen. Diese Koordination und Kohärenz sollte auch bei Beteiligung an der Umsetzung und weiteren Entwicklung des Strategischen Konzepts für ein internationales Chemikalienmanagement (SAICM), das bei der ersten internationalen Konferenz zum Chemikalienmanagement in Dubai am 6. Februar 2006 angenommen wurde, und bei verantwortungsvollem Chemikalien- und Abfallmanagement für die Zeit nach 2020 im Rahmen der Vereinten Nationen beibehalten werden.

(6)

Da überdies den Bestimmungen dieser Verordnung das Vorsorgeprinzip im Sinne des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zugrunde liegt, im Umweltschutz das Vorsorgeprinzip gemäß Grundsatz 15 der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung gilt und angestrebt wird, die Freisetzung von POP in die Umwelt, soweit durchführbar, einzustellen, sind in bestimmten Fällen Kontrollmaßnahmen vorzusehen, die strenger sind als die entsprechenden Maßnahmen des Protokolls und des Übereinkommens.

(7)

Im Zuge der Verbote unter anderem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1907/2006 (9), (EG) Nr. 1107/2009 (10) und (EU) Nr. 528/2012 (11) des Europäischen Parlaments und des Rates konnte in der Union bereits ein Ausstieg aus dem Inverkehrbringen und der Verwendung der meisten der im Protokoll oder im Übereinkommen aufgelisteten POP erreicht werden. Um die Verpflichtungen der Union nach dem Protokoll und dem Übereinkommen zu erfüllen und um die Freisetzung von POP zu minimieren, ist es jedoch notwendig und angemessen, auch die Herstellung dieser Stoffe zu verbieten und Ausnahmen auf ein Minimum zu begrenzen, damit Ausnahmen nur gelten, wenn ein Stoff für einen spezifischen Verwendungszweck eine wesentliche Funktion erfüllt.

(8)

Aus Gründen der Klarheit und der Kohärenz mit anderen einschlägigen Gesetzgebungsakten der Union sollten einige Begriffsbestimmungen präzisiert werden, und die Terminologie sollte an diejenige in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12) angeglichen werden.

(9)

Die Ausfuhr der von dem Übereinkommen erfassten Stoffe ist in der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) geregelt und muss daher in der vorliegenden Verordnung nicht behandelt werden.

(10)

Nicht mehr benötigte oder nachlässig verwaltete Lagerbestände von POP können — z. B. durch Verunreinigung von Boden und Grundwasser — erhebliche Gefährdungen für die Umwelt und die menschliche Gesundheit verursachen. Deshalb sollten strengere Bestimmungen für die Verwaltung derartiger Lagerbestände als die des Übereinkommens erlassen werden. Lagerbestände verbotener Stoffe sollten als Abfälle behandelt werden, während Lagerbestände von Stoffen, deren Herstellung oder Verwendung noch zugelassen ist, den Behörden gemeldet und ordnungsgemäß überwacht werden sollten. Vor allem sollten bestehende Lagerbestände, die aus verbotenen POP bestehen oder sie enthalten, möglichst bald als Abfälle bewirtschaftet werden. Wenn künftig weitere Stoffe verboten werden, sollten deren Bestände ebenfalls umgehend zerstört und keine neuen Lagerbestände angelegt werden.

(11)

Im Einklang mit dem Protokoll und dem Übereinkommen sollten Freisetzungen von POP, die unerwünschte Nebenprodukte industrieller Verfahren sind, möglichst bald mit dem letztendlichen Ziel der Einstellung, soweit diese durchführbar ist, ermittelt und verringert werden. Um eine kontinuierliche und kostenwirksame Verringerung solcher Freisetzungen zu erreichen, sollten je nach Sachlage so rasch wie möglich entsprechende nationale Aktionspläne ausgearbeitet, aktualisiert und umgesetzt werden, die alle Quellen und Maßnahmen einschließlich jener erfassen, die in den bestehenden Rechtsvorschriften der Union vorgesehen sind. Hierzu sollten im Rahmen des Übereinkommens geeignete Instrumente geschaffen werden.

(12)

Bei der Prüfung von Anträgen auf den Bau neuer Anlagen oder auf wesentliche Änderungen an bestehenden Anlagen, bei denen Prozesse zum Einsatz kommen, in deren Rahmen in Anhang III der vorliegenden Verordnung aufgelistete Chemikalien freigesetzt werden, sollten die Leitlinien für beste verfügbare Techniken und die vorläufigen Leitlinien für die beste Umweltpraxis in Bezug auf Artikel 5 und Anhang C des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe herangezogen werden, die im Anschluss an das Stockholmer Übereinkommen angenommen wurden.

(13)

Es sollten geeignete Programme und Verfahren festgelegt oder erforderlichenfalls fortgeführt werden, um zuverlässige Überwachungsdaten darüber zu gewinnen, ob in Teil A des Anhangs III aufgeführte Stoffe in der Umwelt vorhanden sind. Dabei ist allerdings sicherzustellen, dass geeignete Instrumente zur Verfügung stehen und unter wirtschaftlich und technisch tragbaren Bedingungen verwendet werden können.

(14)

Dem Übereinkommen zufolge müssen in Abfällen enthaltene POP zerstört oder unumkehrbar in Stoffe umgewandelt werden, die keine vergleichbaren Eigenschaften aufweisen, soweit nicht andere Verfahren unter Umweltgesichtspunkten vorzuziehen sind. Damit die Union ihren Verpflichtungen aufgrund des Übereinkommens nachkommt, ist es erforderlich, spezifische Vorschriften für diese Stoffe festzulegen. Es sollten gemeinsame Konzentrationsgrenzwerte für diese Stoffe im Abfall festgelegt, überwacht und durchgesetzt werden, damit ein hohes Schutzniveau sichergestellt ist.

(15)

Für die in dieser Verordnung aufgelisteten polybromierten Diphenylether (PBDE), einschließlich Decabromdiphenylether (DecaBDE) wird der Konzentrationsgrenzwert für die Summe dieser Stoffe im Abfall auf 1 000 mg/kg festgelegt. In Anbetracht des raschen wissenschaftlichen und technischen Fortschritts sollte die Kommission diesen Konzentrationsgrenzwert überprüfen und erforderlichenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Senkung dieses Grenzwerts auf 500 mg/kg vorlegen. Die Kommission sollte so rasch wie möglich und in jedem Fall spätestens bis zum 16. Juli 2021 tätig werden.

(16)

Es ist wichtig, Abfälle, die aus POP bestehen, sie enthalten oder durch sie verunreinigt sind, zu ermitteln und an der Quelle zu trennen, um die Ausbreitung dieser Chemikalien in weitere Abfälle auf ein Minimum zu begrenzen. Mit der Richtlinie 2008/98/EG wurden Regeln über die Behandlung gefährlicher Abfälle in der Union geschaffen, mit denen die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass Anlagen und Unternehmen, die gefährliche Abfälle beseitigen, verwerten, einsammeln oder befördern, verschiedene Kategorien von gefährlichen Abfällen vermischen oder gefährliche mit nicht gefährlichen Abfällen vermischen.

(17)

Um die Rückverfolgbarkeit von POP enthaltenden Abfällen zu fördern und deren Überwachung sicherzustellen, sollten die Bestimmungen über das System zum Führen von Aufzeichnungen, das im Einklang mit Artikel 17 der Richtlinie 2008/98/EG eingerichtet wurde, auch für POP enthaltende Abfälle gelten, die nach Maßgabe des Beschlusses 2014/955/EU der Kommission (14) nicht als gefährliche Abfälle eingestuft sind.

(18)

Auf Unionsebene muss die wirksame Koordinierung und Verwaltung der technischen und administrativen Aspekte dieser Verordnung sichergestellt werden. Die mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 errichtete Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur“) hat Kompetenz und Erfahrung im Bereich der Durchführung von Rechtsvorschriften der Union und internationalen Übereinkommen über chemische Stoffe. Die Mitgliedstaaten und die Agentur sollten daher Aufgaben im Zusammenhang mit den administrativen, technischen und wissenschaftlichen Aspekten der Durchführung der vorliegenden Verordnung sowie mit dem Informationsaustausch wahrnehmen. Die Rolle der Agentur sollte die Vorbereitung und Prüfung technischer Dossiers, einschließlich Konsultationen der Interessenvertreter, und die Erstellung von Gutachten umfassen, die die Kommission bei der Prüfung der Frage, ob sie die Aufnahme eines Stoffes als POP im Übereinkommen oder im Protokoll vorschlagen soll, verwenden kann. Darüber hinaus sollten die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Agentur zusammenarbeiten, um die internationalen Verpflichtungen der Union im Rahmen des Übereinkommens wirksam zu erfüllen.

(19)

Das Übereinkommen sieht vor, dass jede Vertragspartei einen Plan für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen erarbeitet und aktualisiert und sich um dessen Durchführung bemüht. Die Mitgliedstaaten sollten bei der Erarbeitung, Verwirklichung und Aktualisierung ihrer Durchführungspläne Möglichkeiten für die Beteiligung der Öffentlichkeit schaffen. Da die Union und die Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht gemeinsam zuständig sind, sollten Durchführungspläne sowohl auf nationaler Ebene als auch auf Unionsebene erarbeitet und aktualisiert werden. Die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch zwischen der Kommission, der Agentur und den Behörden der Mitgliedstaaten — auch über mit POP verunreinigte Standorte — sollten gefördert werden.

(20)

Stoffe, die in Anhang I Teil A oder in Anhang II Teil A dieser Verordnung aufgelistet sind, sollten nur dann hergestellt und als Zwischenprodukt im standortinternen geschlossenen System verwendet werden dürfen, wenn der jeweilige Anhang ausdrücklich eine entsprechende Anmerkung enthält und wenn der Hersteller gegenüber dem jeweiligen Mitgliedstaat nachweist, dass der Stoff nur unter streng kontrollierten Bedingungen hergestellt und verwendet wird.

(21)

Im Einklang mit dem Übereinkommen und dem Protokoll sollten den anderen Vertragsparteien Informationen über POP übermittelt werden. Der Informationsaustausch mit Drittländern, die nicht Vertragspartei dieser Übereinkünfte sind, sollte ebenfalls gefördert werden.

(22)

Da der Öffentlichkeit die Gefahren häufig nicht bewusst sind, die POP für die Gesundheit heutiger und künftiger Generationen sowie für die Umwelt, insbesondere in Entwicklungsländern, schaffen, bedarf es umfassender Informationen, um den Vorsichtsgrad zu erhöhen und der Öffentlichkeit die Gründe für Beschränkungen und Verbote verständlich zu machen. Gemäß dem Übereinkommen sollten Programme zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit in Bezug auf die Auswirkungen dieser Stoffe auf die Gesundheit und die Umwelt, besonders für die gefährdetsten Bevölkerungsgruppen, sowie die Ausbildung von Arbeitnehmern, Wissenschaftlern, Lehrkräften sowie Fach- und Führungskräften gefördert bzw. erleichtert werden. Die Union sollte den Zugang zu Informationen unbeschadet der Verordnungen (EG) Nr. 1049/2001 (15) und (EG) Nr. 1367/2006 (16) des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (17) gewährleisten.

(23)

Um die Entwicklung einer umfassenden Wissensbasis über Chemikalienexposition und -toxizität im Einklang mit dem allgemeinen Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 mit dem Titel „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“ (7. UAP) (18) zu unterstützen, hat die Kommission die Informationsplattform für Chemikalienüberwachung (Information Platform for Chemical Monitoring) eingerichtet. Die Nutzung dieser Plattform sollte gefördert werden, damit die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen zur Meldung von Daten über das Auftreten chemischer Stoffe nachkommen und ihre Berichtspflichten vereinfacht und verringert werden können.

(24)

Die Kommission, die Agentur und die Mitgliedstaaten sollten auf Anfrage und im Rahmen der verfügbaren Mittel zusammenarbeiten, um angemessene und rechtzeitige technische Hilfe zu leisten, die insbesondere dazu dient, die zur Umsetzung des Übereinkommens erforderliche Fähigkeit von Entwicklungsländern und Ländern mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen zu stärken. Die technische Hilfe sollte die Entwicklung und Anwendung geeigneter alternativer Produkte, Verfahren und Strategien im Rahmen des Übereinkommens umfassen, damit POP nur so lange weiter eingesetzt werden, wie dem betreffenden Staat vor Ort keine unbedenklichen, wirksamen und finanzierbaren Alternativen zur Verfügung stehen.

(25)

Maßnahmen zur Verringerung der Freisetzungen von POP sollten in regelmäßigen Abständen im Hinblick auf ihre Wirksamkeit bewertet werden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten der Agentur regelmäßig in standardisierter Form Bericht erstatten, insbesondere in Bezug auf Freisetzungsverzeichnisse, gemeldete Bestände sowie die Herstellung und das Inverkehrbringen beschränkter Stoffe.

(26)

Um den Bedarf an Informationen über die Durchführung und die Einhaltung der Vorschriften zu decken, sollte ein alternatives System für die Sammlung und Bereitstellung von Informationen eingeführt werden, das den Ergebnissen des Kommissionsberichts über Maßnahmen zur Optimierung der Umweltberichterstattung und der entsprechenden Eignungsprüfung Rechnung trägt. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten alle einschlägigen Daten zugänglich machen. Dadurch sollte sichergestellt werden, dass der Verwaltungsaufwand für alle Einrichtungen möglichst gering bleibt. Voraussetzung ist, dass die aktive Verbreitung auf nationaler Ebene im Einklang mit den Richtlinien 2003/4/EG und 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (19) erfolgt, damit sichergestellt ist, dass die geeignete Infrastruktur für den Zugang der Öffentlichkeit, die Berichterstattung und den Datenaustausch zwischen Behörden vorhanden ist. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten und die Agentur für die Spezifikationen für Geodaten die gemäß der Richtlinie 2007/2/EG erlassenen Durchführungsrechtsakte zugrunde legen.

(27)

Dem Übereinkommen und dem Protokoll zufolge können die Vertragsparteien zusätzliche Stoffe vorschlagen, für die internationale Maßnahmen ergriffen werden sollen, sodass in jenen Übereinkünften zusätzliche Stoffe aufgelistet werden können. In solchen Fällen sollte diese Verordnung entsprechend geändert werden.

(28)

Um bestimmte nicht wesentliche Elemente dieser Verordnung zu ändern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, im Einklang mit Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung dahingehend zu ändern, dass bei Bedarf die Herstellung und Verwendung eines in Anhang I Teil A oder Anhang II Teil A dieser Verordnung aufgelisteten Stoffes als Zwischenprodukt im standortinternen geschlossenen System zugelassen wird, und um die Fristen in einer in den entsprechenden Anhang zu diesem Zweck aufgenommenen Anmerkung zu ändern, sowie um den Anhang III dieser Verordnung so zu ändern, dass ein Stoff von dessen Teil B in dessen Teil A übertragen wirdund, um die Anhänge I, II und III dieser Verordnung so zu ändern, dass sie an etwaige Änderungen der Liste der Stoffe in den Anhängen des Übereinkommens oder des Protokolls angepasst werden, um im Wege einer Änderung bestehender Einträge oder Bestimmungen in den Anhängen I und II dieser Verordnung dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (20) festgelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(29)

Werden Anhänge dieser Verordnung geändert, um der Aufnahme zusätzlicher, absichtlich hergestellter POP in das Protokoll oder das Übereinkommen Rechnung zu tragen, so sollte der betreffende Stoff nur in Ausnahmefällen und mit gebührender Begründung in Anhang II statt in Anhang I aufgenommen werden.

(30)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festlegung von Maßnahmen in Bezug auf die Abfallbewirtschaftung und die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Mindestangaben über die Überwachung der Durchführung dieser Verordnung übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) ausgeübt werden.

(31)

Um bei den Durchsetzungsmaßnahmen für Transparenz, Unparteilichkeit und Konsequenz zu sorgen, sollten die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen erlassen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und für die Anwendung der Sanktionen sorgen. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein, da die menschliche Gesundheit und die Umwelt geschädigt werden können, wenn die Vorschriften nicht eingehalten werden. Damit diese Verordnung kohärent und wirksam durchgesetzt wird, sollten die Mitgliedstaaten die einschlägigen Tätigkeiten koordinieren und sich in dem mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 errichteten Forum für den Austausch von Informationen austauschen. Informationen über Verstöße gegen diese Verordnung sollten, soweit angemessen, öffentlich bekannt gemacht werden.

(32)

Für die Zwecke dieser Verordnung – außer in Angelegenheiten im Zusammenhang mit Abfällen – sollte die Kommission von dem durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzten Ausschuss unterstützt werden, damit ein einheitlicher Ansatz für die Aktualisierung des Chemikalienrechts der Union gewährleistet ist.

(33)

Für die Zwecke dieser Verordnung in Angelegenheiten im Zusammenhang mit Abfällen sollte die Kommission von dem durch die Richtlinie 2008/98/EG eingesetzten Ausschuss unterstützt werden, damit ein einheitlicher Ansatz für die Aktualisierung des Abfallrechts der Union gewährleistet ist.

(34)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich der Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit vor POP, wegen der grenzüberschreitenden Auswirkungen dieser Schadstoffe von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ziel und Gegenstand

Unter Berücksichtigung insbesondere des Vorsorgeprinzips ist es das Ziel dieser Verordnung, die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor persistenten organischen Schadstoffen (POP) zu schützen, und zwar durch das Verbot oder die möglichst baldige Einstellung oder die Beschränkung der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung von Stoffen, die dem Übereinkommen von Stockholm über persistente organische Schadstoffe (im Folgenden „Übereinkommen“) oder dem Protokoll zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (im Folgenden „Protokoll“) unterliegen, durch die Beschränkung der Freisetzungen solcher Stoffe auf ein Minimum mit dem Ziel der möglichst baldigen Einstellung dieser Freisetzungen, soweit durchführbar, und durch die Festlegung von Bestimmungen über Abfälle, die aus solchen Stoffen bestehen, sie enthalten oder durch sie verunreinigt sind.

Im Einklang mit dem AEUV können die Mitgliedstaaten, falls angezeigt, strengere als die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen festlegen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Inverkehrbringen“ ist das Inverkehrbringen im Sinne von Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.

2.

„Erzeugnis“ ist ein Erzeugnis im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.

3.

„Stoff“ ist ein Stoff im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.

4.

„Gemisch“ ist ein Gemisch im Sinne von Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.

5.

„Herstellung“ ist die Herstellung im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.

6.

„Verwendung“ ist die Verwendung im Sinne von Artikel 3 Nummer 24 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.

7.

„Einfuhr“ ist die Einfuhr im Sinne von Artikel 3 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.

8.

„Abfall“ ist Abfall im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG.

9.

„Beseitigung“ ist die Beseitigung im Sinne von Artikel 3 Nummer 19 der Richtlinie 2008/98/EG.

10.

„Verwertung“ ist die Verwertung im Sinne von Artikel 3 Nummer 15 der Richtlinie 2008/98/EG.

11.

„Zwischenprodukt im standortinternen geschlossenen System“ bezeichnet einen Stoff, der für die chemische Weiterverarbeitung hergestellt und hierbei verbraucht oder verwendet wird, um in einen anderen Stoff umgewandelt zu werden (im Folgenden „Synthese“), wobei die Herstellung des Zwischenprodukts und die Synthese eines anderen Stoffes bzw. anderer Stoffe aus diesem Zwischenprodukt am selben Standort von einer oder mehreren Rechtspersonen insofern unter streng kontrollierten Bedingungen erfolgt, als der Stoff während seines gesamten Lebenszyklus durch technische Mittel strikt eingeschlossen wird.

12.

„Unbeabsichtigte Spurenverunreinigung“ bezeichnet einen Gehalt an einem Stoff, der unbeabsichtigt in sehr geringer Menge vorhanden ist, unterhalb dessen der Stoff nicht sinnvoll verwendet werden kann, und der oberhalb der Nachweisgrenze der zum Zwecke der Kontrolle und Durchsetzung eingesetzten Nachweismethoden liegt.

13.

„Lagerbestände“ bezeichnet einen Vorrat an Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen, der von dem Besitzer zusammengetragen wurde und der aus in Anhang I oder II aufgelisteten Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält.

Artikel 3

Kontrolle von Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung und Aufnahme von Stoffen

(1)   Die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von in Anhang I aufgelisteten Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen sind vorbehaltlich Artikel 4 verboten.

(2)   Die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von in Anhang II aufgelisteten Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen sind vorbehaltlich Artikel 4 beschränkt.

(3)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission berücksichtigen im Rahmen der Bewertung und Zulassung alter und neuer Stoffe gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union die Kriterien von Absatz 1 der Anlage D des Übereinkommens und treffen geeignete Maßnahmen, um alte Stoffe zu kontrollieren und die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung neuer Stoffe zu verhindern, die Eigenschaften von POP aufweisen.

(4)   Bei der Ausarbeitung eines Vorschlags für den Rat gemäß Artikel 218 Absatz 9 AEUV im Hinblick auf die Aufnahme eines Stoffes gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens wird die Kommission auf die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c genannte Weise von der durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 errichteten Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur“) unterstützt. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können der Kommission Vorschläge für die Aufnahme weiterleiten. In den weiteren Schritten des Aufnahmeverfahrens unterstützt die Agentur die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e genannte Weise.

(5)   In allen Abschnitten des in den Absätzen 3 und 4 genannten Verfahrens arbeiten die Kommission und die Agentur mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammen und unterrichten sie.

(6)   Der Umgang mit Abfällen, die aus in Anhang IV aufgelisteten Stoffen bestehen, sie enthalten oder durch sie verunreinigt sind, ist in Artikel 7 geregelt.

Artikel 4

Befreiung von Kontrollmaßnahmen

(1)   Artikel 3 gilt nicht für

a)

Stoffe, die für die Forschung im Labormaßstab oder als Referenzstandard verwendet werden;

b)

Stoffe, die gemäß den Angaben in den einschlägigen Einträgen in Anhang I oder II als unbeabsichtigte Spurenverunreinigung in Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen vorhanden sind.

(2)   Für Stoffe, die nach dem 15. Juli 2019 in Anhang I oder II aufgenommen werden, gilt Artikel 3 für einen Zeitraum von sechs Monaten nicht, wenn die Stoffe in Erzeugnissen vorhanden sind, die vor oder zu dem Zeitpunkt hergestellt worden sind, ab dem diese Verordnung für diese Stoffe gilt.

Artikel 3 gilt nicht für Stoffe, die in Erzeugnissen vorhanden sind, die vor oder zu dem Zeitpunkt, seit dem die vorliegende Verordnung oder die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 auf diese Stoffe Anwendung findet — je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintrat —, bereits verwendet wurden.

Erlangt ein Mitgliedstaat Kenntnis von einem in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Erzeugnis, so unterrichtet er die Kommission und die Agentur sofort darüber.

Wenn die Kommission entsprechend unterrichtet wird oder auf anderem Wege von solchen Erzeugnissen Kenntnis erlangt, meldet sie dies gegebenenfalls unverzüglich dem Sekretariat des Übereinkommens.

(3)   Will ein Mitgliedstaat bis zu der im entsprechenden Anhang festgelegten Frist die Herstellung und Verwendung eines in Anhang I Teil A oder in Anhang II Teil A aufgelisteten Stoffes als Zwischenprodukt im standortinternen geschlossenen System zulassen, so teilt er dies dem Sekretariat des Übereinkommens mit.

Eine solche Mitteilung ist nur dann möglich, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

In dem einschlägigen Anhang wurde auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Initiative der Kommission im Wege eines delegierten Rechtsakts, der auf Grundlage von Unterabsatz 4 erlassen wurde, eine Anmerkung aufgenommen.

b)

Der Hersteller weist gegenüber der zuständigen Behörde seines Niederlassungsmitgliedstaats nach, dass bei dem Herstellungsverfahren der Stoff in einen oder mehrere andere Stoffe umgewandelt wird, die nicht die Eigenschaften eines POP aufweisen, und stellt sicher, dass der Stoff während seines gesamten Lebenszyklus durch technische Mittel strikt eingeschlossen wird.

c)

Der Hersteller weist gegenüber der zuständigen Behörde seines Niederlassungsmitgliedstaats nach, dass es sich bei dem Stoff um ein Zwischenprodukt im standortinternen geschlossenen System handelt und dass Mensch und Umwelt bei seiner Herstellung und Verwendung voraussichtlich keinen signifikanten Mengen des Stoffes ausgesetzt werden.

d)

Der Hersteller unterrichtet die Mitgliedstaaten über die Einzelheiten des tatsächlichen oder geschätzten Gesamtumfangs von Herstellung und Verwendung des jeweiligen Stoffes sowie über die Art des jeweils auf einen bestimmten Standort beschränkten Verfahrens, das im geschlossenen System durchgeführt wird, darunter auch zum Umfang einer etwaigen unbeabsichtigten Spurenverunreinigung des Endstoffs, -gemisches oder -erzeugnisses durch nicht umgewandeltes, einen POP bildendes Ausgangsmaterial.

Binnen eines Monats nach Übermittlung der Mitteilung an das Sekretariat des Übereinkommens übermittelt der Mitgliedstaat die Mitteilung den übrigen Mitgliedstaaten, der Kommission und der Agentur mit Angaben zum tatsächlichen oder geschätzten Gesamtumfang von Herstellung und Verwendung des jeweiligen Stoffes sowie zur Art des jeweils auf einen bestimmten Standort beschränkten Verfahrens, das im geschlossenen System durchgeführt wird, darunter auch zum Umfang einer etwaigen unbeabsichtigten Spurenverunreinigung des Endstoffs, -gemisches oder -erzeugnisses durch nicht umgewandeltes, einen POP bildendes Ausgangsmaterial.

Der Kommission wird die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 18 übertragen, um die Anhänge I und II durch die Aufnahme von Anmerkungen, ausdrücklich zu dem Zweck, dass eine Herstellung und Verwendung eines Stoffes, der in Teil A des entsprechenden Anhangs aufgelistet ist, als Zwischenprodukt im standortinternen geschlossenen System zugelassen werden kann, und um die Fristen in solchen Anmerkungen zu ändern, wenn nach einer wiederholten Mitteilung des betroffenen Mitgliedstaats an das Sekretariat des Übereinkommens im Rahmen des Übereinkommens ein ausdrückliches oder stillschweigendes Einverständnis zur Fortsetzung der Herstellung und Verwendung des Stoffes für einen weiteren Zeitraum erteilt wird.

(4)   Der Umgang mit Abfällen, die aus in Anhang IV aufgelisteten Stoffen bestehen, sie enthalten oder durch sie verunreinigt sind, ist in Artikel 7 geregelt.

Artikel 5

Lagerbestände

(1)   Besitzer von Lagerbeständen, die aus in Anhang I oder II aufgelisteten Stoffen bestehen oder solche Stoffe enthalten, für die kein Verwendungszweck zugelassen ist, bewirtschaften diese Bestände als Abfälle gemäß Artikel 7.

(2)   Besitzer von Lagerbeständen von über 50 kg, die aus in Anhang I oder II aufgelisteten Stoffen bestehen oder solche Stoffe enthalten und deren Verwendung zugelassen ist, unterrichten die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Lagerbestände vorhanden sind, über Beschaffenheit und Größe dieser Lagerbestände. Diese Informationen sind innerhalb von zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt, seit dem die vorliegende Verordnung oder die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 auf diesen Stoff Anwendung findet — je nachdem, welcher Zeitpunkt für den Besitzer früher eintrat —, und nach einschlägigen Änderungen des Anhangs I oder II und danach jährlich bis zu der in Anhang I oder II für beschränkte Verwendungszwecke festgelegten Frist vorzulegen.

Die Besitzer der Lagerbestände bewirtschaften diese auf sichere, effiziente und umweltgerechte Weise im Einklang mit den Schwellenwerten und Anforderungen der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (22) und treffen alle angemessenen Maßnahmen, mit denen sie sicherstellen, dass die Lagerbestände so bewirtschaftet werden, dass die menschliche Gesundheit und die Umwelt geschützt sind.

(3)   Die Mitgliedstaaten überwachen die Verwendung und Bewirtschaftung der gemeldeten Lagerbestände.

Artikel 6

Verringerung, Minimierung und Einstellung von Freisetzungen

(1)   Die Mitgliedstaaten erstellen für die in Anhang III aufgelisteten Stoffe innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 — je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintrat — Verzeichnisse für die Freisetzung in Luft, Gewässer und Böden entsprechend ihren Verpflichtungen aufgrund des Übereinkommens und des Protokolls und führen diese Verzeichnisse dann weiter.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln im Rahmen ihrer nationalen Durchführungspläne gemäß Artikel 9 der Kommission, der Agentur und den übrigen Mitgliedstaaten ihre Aktionspläne für Maßnahmen zur Ermittlung und Beschreibung der gesamten Freisetzungen der in Anhang III aufgelisteten Stoffe, die in den entsprechend ihren Verpflichtungen aufgrund des Übereinkommens erstellten Verzeichnissen erfasst sind, sowie zu ihrer Minimierung mit dem Ziel der möglichst baldigen Einstellung, soweit durchführbar.

Solche Aktionspläne umfassen Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung und schreiben, soweit dies für angemessen erachtet wird, die Verwendung von als Ersatz dienenden oder veränderten Stoffen, Gemischen, Erzeugnissen und Prozessen vor, durch die die Bildung und Freisetzung von in Anhang III aufgelisteten Stoffen verhindert wird.

(3)   Unbeschadet der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (23) berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Prüfung von Anträgen auf den Bau neuer Anlagen oder auf wesentliche Änderungen an bestehenden Anlagen, bei denen Prozesse zum Einsatz kommen, in deren Rahmen in Anhang III aufgelistete Chemikalien freigesetzt werden, vorrangig alternative Prozesse, Methoden oder Verfahren, die einen ähnlichen Nutzen aufweisen, bei denen jedoch die Bildung und Freisetzung der in Anhang III aufgelisteten Stoffe vermieden werden.

Artikel 7

Abfallbewirtschaftung

(1)   Die Erzeuger und Besitzer von Abfällen unternehmen alle sinnvollen Anstrengungen, um — soweit durchführbar — die Verunreinigung dieser Abfälle mit in Anhang IV aufgelisteten Stoffen zu vermeiden.

(2)   Ungeachtet der Richtlinie 96/59/EG des Rates (24) werden Abfälle, die aus in Anhang IV der vorliegenden Verordnung aufgelisteten Stoffen bestehen, sie enthalten oder durch sie verunreinigt sind, ohne unnötige Verzögerung und in Übereinstimmung mit Anhang V Teil 1 der vorliegenden Verordnung so beseitigt oder verwertet, dass die darin enthaltenen POP zerstört oder unumkehrbar umgewandelt werden, damit die verbleibenden Abfälle und Freisetzungen nicht die Eigenschaften von POP aufweisen.

Bei der Durchführung einer solchen Beseitigung oder Verwertung kann jeder Stoff, der in Anhang IV aufgelistet ist, vom Abfall abgetrennt werden, sofern dieser Stoff anschließend gemäß Unterabsatz 1 beseitigt wird.

(3)   Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren, die von sich aus zur Verwertung, Wiedergewinnung, Rückgewinnung oder Wiederverwendung von in Anhang IV aufgelisteten Stoffen führen können, sind verboten.

(4)   Abweichend von Absatz 2 gilt Folgendes:

a)

Abfälle, die in Anhang IV aufgelistete Stoffe enthalten oder durch sie verunreinigt sind, können in anderer Weise nach einschlägigen Rechtsvorschriften der Union beseitigt oder verwertet werden, sofern der Gehalt an aufgelisteten Stoffen in den Abfällen unter den in Anhang IV festgelegten Konzentrationsgrenzwerten liegt.

b)

Ein Mitgliedstaat oder die von ihm benannte zuständige Behörde kann in Ausnahmefällen zulassen, dass in Anhang V Teil 2 aufgeführte Abfälle, die einen in Anhang IV aufgelisteten Stoff bis zu den in Anhang V Teil 2 angegebenen Konzentrationsgrenzwerten enthalten oder durch ihn verunreinigt sind, in anderer Weise nach einer der in Anhang V Teil 2 aufgeführten Methoden behandelt werden, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

i)

Der betroffene Besitzer hat gegenüber der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats hinreichend nachgewiesen, dass die Dekontamination der Abfälle in Bezug auf die in Anhang IV aufgelisteten Stoffe nicht durchführbar war und dass die Zerstörung oder unumkehrbare Umwandlung des Gehalts an POP nach der besten Umweltschutzpraxis oder der besten verfügbaren Technik nicht die unter Umweltgesichtspunkten vorzuziehende Möglichkeit ist, und die zuständige Behörde hat anschließend das alternative Verfahren genehmigt.

ii)

Der betroffene Besitzer hat der zuständigen Behörde Informationen über den POP-Gehalt der Abfälle vorgelegt.

iii)

Das Verfahren steht im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und mit den Bedingungen der in Absatz 5 genannten einschlägigen Zusatzmaßnahmen.

iv)

Der betroffene Mitgliedstaat hat die übrigen Mitgliedstaaten, die Agentur und die Kommission über seine Genehmigung und die Begründung dafür unterrichtet.

(5)   Die Kommission kann, soweit zweckmäßig, unter Berücksichtigung von technischen Entwicklungen und von einschlägigen internationalen Leitlinien und Entscheidungen sowie von Genehmigungen, die von einem Mitgliedstaat oder der von ihm benannten zuständigen Behörde gemäß Absatz 4 und Anhang V erteilt worden sind, Durchführungsrechtsakte zu diesem Artikel erlassen. Insbesondere kann die Kommission das Format der Informationen festlegen, die gemäß Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iv durch die Mitgliedstaaten zu übermitteln sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 20 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(6)   Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um im Einklang mit Artikel 17 der Richtlinie 2008/98/EG die Überwachung und Rückverfolgbarkeit von Abfällen, die aus in Anhang IV der vorliegenden Verordnung aufgelisteten Stoffen bestehen, sie enthalten oder durch sie verunreinigt sind, sicherzustellen.

Artikel 8

Aufgaben der Agentur und des Forums

(1)   Die Agentur führt zusätzlich zu den ihr gemäß den Artikeln 9, 10, 11, 13 und 17 übertragenen Aufgaben die folgenden Aufgaben aus:

a)

Sie stellt mit Zustimmung der Kommission den benannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und den Mitgliedern des mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 errichteten Forums für den Austausch von Informationen zur Durchsetzung (im Folgenden „Forum“) sowie bei Bedarf den Interessenvertretern Unterstützung und technische und wissenschaftliche Leitlinien zur Verfügung, um die wirksame Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen.

b)

Sie liefert der Kommission auf Aufforderung technische und wissenschaftliche Beiträge und unterstützt sie, um die wirksame Umsetzung dieser Verordnung sicherzustellen.

c)

Sie unterstützt die Kommission technisch und wissenschaftlich und liefert ihr Beiträge in Bezug auf Stoffe, die möglicherweise die Kriterien für die Aufnahme in das Übereinkommen oder das Protokoll erfüllen, und trägt gegebenenfalls den Ergebnissen der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Bewertungs- und Zulassungsverfahren Rechnung.

d)

Sie veröffentlicht auf ihrer Website einen Hinweis, dass die Kommission einen Vorschlag zur Aufnahme eines Stoffes in die Liste ausarbeitet, ersucht alle Interessenvertreter, binnen acht Wochen Kommentare zu übermitteln, und veröffentlicht diese Kommentare auf ihrer Website.

e)

Sie unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten technisch und wissenschaftlich bei der Ausarbeitung und Überprüfung des Risikoprofils und der Bewertung des Risikomanagements eines Stoffes, der für die Anwendung des Übereinkommens in Betracht kommt, ersucht alle Interessenvertreter, binnen acht Wochen Kommentare oder zusätzliche Informationen, oder beides, zu übermitteln, und veröffentlicht diese Kommentare auf ihrer Website.

f)

Sie unterstützt die Kommission auf Aufforderung technisch und wissenschaftlich bei der Durchführung und Weiterentwicklung des Übereinkommens, insbesondere im Hinblick auf den Überprüfungsausschuss für persistente organische Schadstoffe.

g)

Sie sammelt, erfasst und verarbeitet alle gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 3, Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iv, Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 1 eingegangenen oder vorliegenden Informationen und macht sie der Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zugänglich. Ist eine solche Information nicht vertraulich, so macht die Agentur sie auf ihrer Website öffentlich zugänglich und erleichtert den Austausch dieser Informationen mit einschlägigen Informationsplattformen wie den in Artikel 13 Absatz 2 genannten Plattformen.

h)

Sie richtet auf ihrer Website Bereiche für alle Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung ein und pflegt diese Bereiche.

(2)   Das Forum dient der Koordination des Netzes der für die Durchsetzung dieser Verordnung zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.

Die von den Mitgliedstaaten ernannten Mitglieder des Forums sorgen für eine angemessene Koordinierung zwischen den Aufgaben des Forums und der Arbeit der zuständigen Behörde ihres Mitgliedstaates.

Bei Angelegenheiten im Zusammenhang mit Abfällen bezieht das Forum auch die für Abfall zuständigen Durchsetzungsbehörden der Mitgliedstaaten ein.

(3)   Das Sekretariat der Agentur führt die der Agentur im Rahmen dieser Verordnung übertragenen Aufgaben aus.

Artikel 9

Durchführungspläne

(1)   Bei der Ausarbeitung und Aktualisierung ihrer nationalen Durchführungspläne gewähren die Mitgliedstaaten gemäß ihren nationalen Verfahren der Öffentlichkeit frühzeitig und wirkungsvoll Gelegenheit zur Beteiligung an diesem Verfahren.

(2)   Sobald ein Mitgliedstaat entsprechend seinen Verpflichtungen aufgrund des Übereinkommens seinen nationalen Durchführungsplan angenommen hat, macht er ihn öffentlich zugänglich und unterrichtet die Kommission, die Agentur und die übrigen Mitgliedstaaten über seine Veröffentlichung.

(3)   Bei der Ausarbeitung und Aktualisierung der Durchführungspläne durch die Mitgliedstaaten tauschen die Kommission — mit Unterstützung der Agentur — und die Mitgliedstaaten bei Bedarf Informationen über den Inhalt dieser Pläne aus, auch solche über auf nationaler Ebene ergriffene Maßnahmen zur Ermittlung und Bewertung von mit POP verunreinigten Standorten.

(4)   Die Kommission führt — mit Unterstützung der Agentur — einen Plan zur Erfüllung der Verpflichtungen der Union aufgrund des Übereinkommens durch und veröffentlicht, überprüft bzw. aktualisiert diesen Plan bei Bedarf.

Artikel 10

Überwachung

(1)   Die Kommission — mit Unterstützung der Agentur — und die Mitgliedstaaten erstellen in enger Zusammenarbeit geeignete und dem neuesten Stand der Technik entsprechende Programme und Verfahren zur regelmäßigen Erfassung vergleichbarer Überwachungsdaten über das Vorhandensein von in Anhang III Teil A aufgelisteten Stoffen in der Umwelt oder führen diese Programme und Verfahren erforderlichenfalls fort. Bei der Erstellung bzw. Fortführung solcher Programme und Verfahren ist den Entwicklungen im Rahmen des Protokolls und des Übereinkommens angemessen Rechnung zu tragen.

(2)   Die Kommission bewertet regelmäßig, ob es notwendig ist, einen in Anhang III Teil B aufgelisteten Stoffe zu überwachen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, auf der Grundlage einer solchen Bewertung und der ihr von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Daten im Einklang mit Artikel 18 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um im Wege einer Änderung von Anhang III einen Stoff erforderlichenfalls von dessen Teil B in dessen Teil A zu übertragen.

Artikel 11

Informationsaustausch

(1)   Die Kommission, die Agentur und die Mitgliedstaaten erleichtern und übernehmen innerhalb der Union und im Umgang mit Drittländern den Austausch von Informationen über die Verringerung, Minimierung oder, soweit durchführbar, Einstellung der Herstellung, Verwendung und Freisetzung von POP sowie über Alternativen zu diesen Stoffen, einschließlich Angaben zu den damit verbundenen Risiken und wirtschaftlichen und sozialen Kosten.

(2)   Die Kommission, die Agentur bzw. die Mitgliedstaaten fördern und erleichtern in Bezug auf POP:

a)

Sensibilisierungsprogramme, auch solche, die sich auf die Gesundheits- und Umweltauswirkungen, die Alternativen und die Verringerung oder Einstellung der Herstellung, Verwendung und Freisetzung beziehen, insbesondere für

i)

die Träger politischer Konzepte und Entscheidungen,

ii)

besonders gefährdete Bevölkerungsgruppen;

b)

die Bereitstellung von Informationen für die Öffentlichkeit;

c)

die Ausbildung, auch für Arbeitnehmer, Wissenschaftler, Lehrkräfte sowie Fach- und Führungskräfte.

(3)   Unbeschadet der Verordnungen (EG) Nr. 1049/2001 und (EG) Nr. 1367/2006 sowie der Richtlinie 2003/4/EG werden Informationen über die Gesundheit und Sicherheit des Menschen und über die Umwelt nicht als vertraulich betrachtet. Die Kommission, die Agentur und die Mitgliedstaaten, die Informationen mit Drittländern austauschen, schützen vertrauliche Informationen im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union.

Artikel 12

Technische Hilfe

Im Einklang mit den Artikeln 12 und 13 des Übereinkommens leisten die Kommission und die Mitgliedstaaten auf Anfrage und im Rahmen der verfügbaren Mittel Entwicklungsländern und Ländern mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen gemeinsam angemessene und rechtzeitige technische und finanzielle Hilfe, um diese Länder unter Berücksichtigung ihrer speziellen Bedürfnisse bei der Entwicklung und bei der Stärkung ihrer Fähigkeit zur vollständigen Erfüllung ihrer Verpflichtungen aufgrund des Übereinkommens zu unterstützen. Diese Hilfe kann auch über die in dem Übereinkommen genannten regionalen Zentren, nichtstaatliche Organisationen oder die Agentur geleistet werden.

Artikel 13

Überwachung der Durchführung

(1)   Unbeschadet der Richtlinien 2003/4/EG und 2007/2/EG erstellen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten einen Bericht, der Folgendes enthält:

a)

Informationen über die Anwendung dieser Verordnung, einschließlich Informationen über Durchsetzungsmaßnahmen, Verstöße und Sanktionen;

b)

Informationen aus den gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 3, Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iv eingegangenen Mitteilungen;

c)

Informationen aus den gemäß Artikel 6 Absatz 1 erstellten Freisetzungsverzeichnissen;

d)

Informationen über die Durchführung im Einklang mit den gemäß Artikel 9 Absatz 2 erstellten nationalen Durchführungsplänen;

e)

Informationen gemäß Artikel 10 über das Vorhandensein von in Anhang III Teil A aufgelisteten Stoffen in der Umwelt;

f)

jährliche Überwachungsdaten und statistische Daten über den tatsächlichen oder geschätzten Gesamtumfang der Herstellung und des Inverkehrbringens aller in Anhang I oder II aufgelisteten Stoffe, einschließlich einschlägiger Indikatoren, Übersichtskarten und Berichte.

Die Mitgliedstaaten aktualisieren den Bericht jährlich, sofern neue Daten und Informationen verfügbar sind, jedoch mindestens alle drei Jahre.

Die Mitgliedstaaten geben der Kommission und der Agentur Zugang zu den in den Berichten enthaltenen Informationen.

(2)   Macht ein Mitgliedstaat die in Absatz 1 Buchstabe e genannten Informationen der Informationsplattform für Chemikalienüberwachung zugänglich, so gibt er dies in seinem Bericht an; die Berichtspflichten dieses Mitgliedstaats gemäß diesem Buchstaben gelten damit als erfüllt.

Sind die in Absatz 1 Buchstabe e genannten Informationen in dem der Agentur zur Verfügung gestellten Bericht eines Mitgliedstaats enthalten, so nutzt die Agentur die Informationsplattform für Chemikalienüberwachung zur Zusammenstellung, Speicherung und Weitergabe dieser Informationen.

(3)   Die Kommission erstellt — mit Unterstützung der Agentur — für die im Übereinkommen aufgelisteten Stoffe in Abständen, die von der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens festgelegt werden, auf der Grundlage der der Agentur von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 Buchstabe f übermittelten Informationen einen Bericht und legt diesen dem Sekretariat des Übereinkommens vor.

(4)   Die Agentur erstellt und veröffentlicht einen Übersichtsbericht der Union auf der Grundlage der in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten, die von den Mitgliedstaaten veröffentlicht oder mitgeteilt werden. der Übersichtsbericht der Union enthält die etwaigen Indikatoren für die Outputs, Ergebnisse und Auswirkungen dieser Verordnung, Unionsübersichtskarten und Berichte der Mitgliedstaaten. Die Agentur aktualisiert den Übersichtsbericht der Union mindestens alle sechs Monate oder nach Eingang einer entsprechenden Aufforderung der Kommission.

(5)   Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte über die Mindestangaben erlassen, die gemäß Absatz 1 zu übermitteln sind, einschließlich der Definition der einschlägigen Indikatoren, Übersichtskarten und Berichte gemäß Absatz 1 Buchstabe f. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 20 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 14

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Sofern die Mitgliedstaaten dies nicht bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung getan haben, teilen sie der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen spätestens am 16. Juli 2020 mit und melden ihr umgehend alle späteren Änderungen, die diese betreffen.

Artikel 15

Änderung der Anhänge

(1)   Der Kommission wird die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 18 übertragen, um die Anhänge I, II und III dieser Verordnung auf der Grundlage, dass die Union die jeweilige Änderung im Wege eines gemäß Artikel 218 Absatz 9 AEUV erlassenen Beschlusses des Rates unterstützt hat, zu ändern und sie an Änderungen der Liste der Stoffe in den Anhängen des Übereinkommens oder des Protokolls anzupassen bzw. um bestehende Einträge oder Bestimmungen in den Anhängen I und II dieser Verordnung zu ändern und dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen.

Wenn die Kommission Anhang I, II oder III dieser Verordnung ändert, erlässt sie für jeden Stoff einen eigenen delegierten Rechtsakt.

(2)   Die Kommission unterzieht die Anhänge IV und V einer kontinuierlichen Überwachung und unterbreitet erforderlichenfalls Legislativvorschläge, um diese Anhänge zu ändern und sie an Änderungen der Liste der Stoffe in den Anhängen des Übereinkommens oder des Protokolls anzugleichen bzw. um bestehende Einträge oder Bestimmungen in den Anhängen dieser Verordnung zu ändern und dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen.

Artikel 16

Haushalt der Agentur

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung setzen sich die Einnahmen der Agentur zusammen aus

a)

einem Zuschuss der Union aus dem Gesamthaushaltsplan der Union (Einzelplan „Kommission“);

b)

etwaigen freiwilligen Finanzbeiträgen der Mitgliedstaaten.

(2)   Die Einnahmen und Ausgaben für Tätigkeiten im Rahmen dieser Verordnung werden mit den Einnahmen und Ausgaben für die Tätigkeiten im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 verbunden und im Haushaltsplan der Agentur im selben Abschnitt ausgewiesen. Die Einnahmen der Agentur gemäß Absatz 1 werden zur Ausführung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung verwendet.

Artikel 17

Formate und Software für die Veröffentlichung oder Mitteilung von Informationen

Die Agentur legt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für die Veröffentlichung oder Mitteilung von Daten durch die Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung Formate und Software fest und macht diese kostenlos auf ihrer Website zugänglich. Die Formate für Geodatensätze und -dienste gestalten die Mitgliedstaaten und die Agentur gemäß den Anforderungen der Richtlinie 2007/2/EG. Die Mitgliedstaaten und Dritte, für die diese Verordnung gilt, verwenden diese Formate und Software für ihre Datenverwaltung oder den Datenaustausch mit der Agentur.

Artikel 18

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 15. Juli 2019 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 19

Zuständige Behörden

Jeder Mitgliedstaat benennt eine zuständige Behörde bzw. die zuständigen Behörden, die die im Rahmen dieser Verordnung erforderlichen administrativen Aufgaben wahrnimmt bzw. wahrnehmen und für die Durchsetzung sorgt bzw. sorgen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens drei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung die benannten Behörden mit, sofern sie dies nicht bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung getan haben, und unterrichten die Kommission über etwaige Änderungen bei benannten zuständigen Behörden.

Artikel 20

Ausschussverfahren

(1)   Mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Fälle wird die Kommission von dem Ausschuss, der durch Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   In Angelegenheiten im Zusammenhang mit Abfällen wird die Kommission von dem Ausschuss, der durch Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

Artikel 21

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VII zu lesen.

Artikel 22

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Juni 2019.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. CIAMBA


(1)  ABl. C 367 vom 10.10.2018, S. 93.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 18. April 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 13. Juni 2019.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7).

(4)  ABl. L 81 vom 19.3.2004, S. 37.

(5)  ABl. L 209 vom 31.7.2006, S. 3.

(6)  ABl. L 63 vom 6.3.2003, S. 29.

(7)  ABl. L 39 vom 16.2.1993, S. 3.

(8)  ABl. L 142 vom 2.6.2017, S. 4.

(9)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).

(12)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

(13)  Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60).

(14)  Beschluss 2014/955/EU der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 370 vom 30.12.2014, S. 44).

(15)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).

(16)  Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13).

(17)  Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).

(18)  ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 171.

(19)  Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1).

(20)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(21)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(22)  Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1).

(23)  Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).

(24)  Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) (ABl. L 243 vom 24.9.1996, S. 31).


ANHANG I

Teil A

Stoffe, die im Übereinkommen und im Protokoll aufgelistet sind, sowie Stoffe, die nur im Übereinkommen aufgelistet sind

Stoff

CAS-Nr.

EG-Nr.

Ausnahme für die Verwendung als Zwischenprodukt oder andere Spezifikation

Tetrabromdiphenylether

C12H6Br4O

40088-47-9 und andere

254-787-2 und andere

1.

Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von Tetrabromdiphenylether von höchstens 10 mg/kg (0,001 Gew.-%), wenn Tetrabromdiphenylether in Stoffen vorhanden ist.

2.

Für die Zwecke der Einträge zu Tetra-, Penta-, Hexa-, Hepta- und DecaBDE gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für die Summe der Konzentrationen von höchstens 500 mg/kg, wenn sie in Gemischen oder Erzeugnissen vorhanden sind, vorbehaltlich einer Überprüfung und Bewertung durch die Kommission bis zum 16. Juli 2021. Bei dieser Überprüfung werden unter anderem alle relevanten Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt bewertet.

3.

Abweichend hiervon zulässig sind die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von

Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Richtlinie 2011/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) fallen.

4.

Die Verwendung von Erzeugnissen, die in der Union bereits vor dem 25. August 2010 verwendet wurden und Tetrabromdiphenylether enthalten, ist zulässig. Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 finden auf solche Erzeugnisse Anwendung.

Pentabromdiphenylether

C12H5Br5O

32534-81-9 und andere

251-084-2 und andere

1.

Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von Pentabromdiphenylether von höchstens 10 mg/kg (0,001 Gew.-%), wenn Pentabromdiphenylether in Stoffen vorhanden ist.

2.

Für die Zwecke der Einträge zu Tetra-, Penta-, Hexa-, Hepta- und DecaBDE gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für die Summe der Konzentrationen von höchstens 500 mg/kg, wenn sie in Gemischen oder Erzeugnissen vorhanden sind, vorbehaltlich einer Überprüfung und Bewertung durch die Kommission bis zum 16. Juli 2021. Bei dieser Überprüfung werden unter anderem alle relevanten Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt bewertet.

3.

Abweichend hiervon zulässig sind die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von

Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Richtlinie 2011/65/EG fallen.

4.

Die Verwendung von Erzeugnissen, die in der Union bereits vor dem 25. August 2010 verwendet wurden und Pentabromdiphenylether enthalten, ist zulässig. Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 finden auf solche Erzeugnisse Anwendung.

Hexabromdiphenylether

C12H4Br6O

36483-60-0 und andere

253-058-6 und andere

1.

Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von Hexabromdiphenylether von höchstens 10 mg/kg (0,001 Gew.-%), wenn Hexabromdiphenylether in Stoffen vorhanden ist.

2.

Für die Zwecke der Einträge zu Tetra-, Penta-, Hexa-, Hepta- und DecaBDE gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für die Summe der Konzentrationen von höchstens 500 mg/kg, wenn sie in Gemischen oder Erzeugnissen vorhanden sind, vorbehaltlich einer Überprüfung und Bewertung durch die Kommission bis zum 16. Juli 2021. Bei dieser Überprüfung werden unter anderem alle relevanten Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt bewertet.

3.

Abweichend hiervon zulässig sind die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von

Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Richtlinie 2011/65/EG fallen.

4.

Die Verwendung von Erzeugnissen, die in der Union bereits vor dem 25. August 2010 verwendet wurden und Hexabromdiphenylether enthalten, ist zulässig. Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 finden auf solche Erzeugnisse Anwendung.

Heptabromdiphenylether

C12H3Br7O

68928-80-3 und andere

273-031-2 und andere

1.

Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von Heptabromdiphenylether von höchstens 10 mg/kg (0,001 Gew.-%), wenn Heptabromdiphenylether in Stoffen vorhanden ist.

2.

Für die Zwecke der Einträge zu Tetra-, Penta-, Hexa-, Hepta- und DecaBDE gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für die Summe der Konzentrationen von höchstens 500 mg/kg, wenn sie in Gemischen oder Erzeugnissen vorhanden sind, vorbehaltlich einer Überprüfung und Bewertung durch die Kommission bis zum 16. Juli 2021. Bei dieser Überprüfung werden unter anderem alle relevanten Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt bewertet.

3.

Abweichend hiervon zulässig sind die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von

Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Richtlinie 2011/65/EG fallen.

4.

Die Verwendung von Erzeugnissen, die in der Union bereits vor dem 25. August 2010 verwendet wurden und Heptabromdiphenylether enthalten, ist zulässig. Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 finden auf solche Erzeugnisse Anwendung.

Bis(pentabromphenyl)ether (Decabromdiphenylether; DecaBDE)

1163-19-5

214-604-9

1.

Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von DecaBDE von höchstens 10 mg/kg (0,001 Gew.-%), wenn DecaBDE in Stoffen vorhanden ist.

2.

Für die Zwecke der Einträge zu Tetra-, Penta-, Hexa-, Hepta- und DecaBDE gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für die Summe der Konzentrationen von höchstens 500 mg/kg, wenn sie in Gemischen oder Erzeugnissen vorhanden sind, vorbehaltlich einer Überprüfung und Bewertung durch die Kommission bis zum 16. Juli 2021. Bei dieser Überprüfung werden unter anderem alle relevanten Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt bewertet.

3.

Abweichend hiervon sind, sofern die Mitgliedstaaten der Kommission im Einklang mit dem Übereinkommen bis Dezember 2019 Bericht erstatten, die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von DecaBDE zu folgenden Zwecken zulässig:

a)

bei der Herstellung eines Luftfahrzeugs, für das die Typgenehmigung vor dem 2. März 2019 beantragt und vor Dezember 2022 erteilt wurde, bis zum 18. Dezember 2023 oder in Fällen, in denen der kontinuierliche Bedarf begründet ist, bis zum 2. März 2027;

b)

bei der Herstellung von Ersatzteilen für

i)

ein Luftfahrzeug, für das die Typgenehmigung vor dem 2. März 2019 beantragt und vor Dezember 2022 erteilt wurde und das vor dem 18. Dezember 2023 hergestellt wurde bzw. ein Luftfahrzeug, das in Fällen, in denen der kontinuierliche Bedarf begründet ist, vor dem 2. März 2027 hergestellt wurde, bis zum Ende der Betriebsdauer dieses Luftfahrzeugs,

ii)

Kraftfahrzeuge, die unter die Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) fallen und vor dem 15. Juli 2019 hergestellt wurden, entweder bis 2036 oder dem Ende der Betriebsdauer dieser Kraftfahrzeuge, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt;

c)

bei Elektro- und Elektronikgeräten, die unter die Richtlinie 2011/65/EG fallen.

4.

Die besonderen Ausnahmen für Ersatzteile, die für Kraftfahrzeuge im Sinne von Nummer 2 Buchstabe b Ziffer ii verwendet werden können, gelten für die Herstellung und Verwendung von gewerblich genutztem DecaBDE in einer oder mehreren der folgenden Kategorien:

a)

Antriebsstrang und Ausstattungen unter der Motorhaube wie Batteriemassekabel, Batterieverbindungskabel, Schlauchleitung für mobile Klimaanlagen (MAC), Antriebsstränge, Auspuffkrümmer, Motorhaubenisolierung, Verkabelung und Kabelbaum unter der Motorhaube (Motorverkabelung usw.), Geschwindigkeitssensoren, Schläuche, Ventilatormodule und Klopfsensoren;

b)

Kraftstoffsystemausstattungen wie Kraftstoffschläuche, Kraftstofftanks und Unterboden-Kraftstofftanks;

c)

pyrotechnische Geräte und damit zusammenhängende Anwendungen wie Airbag-Auslösungskabel, Sitzbezüge/Bezugsmaterial (nur falls airbag-relevant) und (vordere und seitliche) Airbags;

5.

Die Verwendung von Erzeugnissen, die in der Union bereits vor dem 15. Juli 2019 verwendet wurden und DecaBDE enthalten, ist zulässig. Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 finden auf solche Erzeugnisse Anwendung.

6.

Unbeschadet der Anwendung sonstiger Unionsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen müssen Erzeugnisse, in denen DecaBDE verwendet wurde, durch Kennzeichnung oder andere Mittel während ihres gesamten Lebenszyklus identifizierbar sein.

7.

Das Inverkehrbringen und die Verwendung von Erzeugnissen, die DecaBDE enthalten und zum Zwecke der in Nummer 2 genannten spezifischen Ausnahmen eingeführt wurden, ist bis zum Ablauf der Gültigkeit dieser Ausnahmen zulässig. Nummer 6 findet Anwendung, wie wenn diese Erzeugnisse im Einklang mit der in Nummer 2 genannten Ausnahme hergestellt wurden. Erzeugnisse, die zu dem Zeitpunkt des Ablaufs der Gültigkeit der entsprechenden Ausnahme bereits verwendet wurden, dürfen weiterhin verwendet werden.

8.

„Luftfahrzeug“ bezeichnet für die Zwecke dieses Eintrags Folgendes:

a)

ein Zivilluftfahrzeug, das entsprechend einer nach der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ausgestellten Musterzulassung oder einer nach den nationalen Vorschriften eines Vertragsstaats der ICAO erteilten Konstruktionsgenehmigung hergestellt worden ist, oder für das ein Lufttüchtigkeitszeugnis von einem Vertragsstaat der ICAO nach Anhang 8 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt ausgestellt worden ist;

b)

ein Militärluftfahrzeug.

Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS)

C8F17SO2X

(X = OH, Metallsalze (O-M+), Halogenide, Amide und andere Derivate einschließlich Polymere)

1763-23-1

2795-39-3

29457-72-5

29081-56-9

70225-14-8

56773-42-3

251099-16-8

4151-50-2

31506-32-8

1691-99-2

24448-09-7

307-35-7 und andere

217-179-8

220-527-1

249-644-6

249-415-0

274-460-8

260-375-3

223-980-3

250-665-8

216-887-4

246-262-1

206-200-6 und andere

1.

Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von PFOS von höchstens 10 mg/kg (0,001 Gew.-%), wenn PFOS in Stoffen vorhanden ist.

2.

Für die Zwecke dieses Eintrags gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von PFOS in Halbfertigerzeugnissen oder Erzeugnissen oder Bestandteilen davon, wenn die PFOS-Konzentration weniger als 0,1 Gew.-% beträgt, berechnet im Verhältnis zur Masse der strukturell oder mikrostrukturell verschiedenartigen Bestandteile, die PFOS enthalten, oder — bei Textilien oder anderen beschichteten Werkstoffen — wenn der PFOS-Anteil weniger als 1 μg/m2 des beschichteten Materials beträgt.

3.

Die Verwendung von Erzeugnissen, die in der Union bereits vor dem 25. August 2010 verwendet wurden und PFOS enthalten, ist zulässig. Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 finden auf solche Erzeugnisse Anwendung.

4.

Sofern die Menge der PFOS-Emissionen in die Umwelt auf ein Mindestmaß reduziert wird, sind die Herstellung und das Inverkehrbringen für die nachstehenden besonderen Verwendungszwecke zulässig, vorausgesetzt, die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission alle vier Jahre über die Fortschritte bei der Eliminierung von PFOS Bericht:

Mittel zur Sprühnebelunterdrückung für nicht dekoratives Hartverchromen (Chrom VI) in geschlossenen Kreislaufsystemen.

Soweit eine solche Ausnahmeregelung die Herstellung oder Verwendung in einer unter die Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) fallenden Anlage betrifft, sind die einschlägigen besten verfügbaren Techniken für die Vermeidung oder größtmögliche Verminderung von PFOS-Emissionen anzuwenden, wie sie in den von der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2008/1/EG veröffentlichten Informationen beschrieben sind.

Sobald neue Informationen über Einzelheiten für Verwendungszwecke und über weniger bedenkliche alternative Stoffe oder Technologien für die Verwendungszwecke vorliegen, überprüft die Kommission die Ausnahmeregelung des Unterabsatzes 2, sodass

a)

die Verwendung von PFOS schrittweise eingestellt wird, sobald der Einsatz weniger bedenklicher Alternativen technisch und wirtschaftlich vertretbar ist,

b)

eine Ausnahmeregelung für wesentliche Verwendungszwecke nur dann verlängert werden kann, wenn keine weniger bedenklichen Alternativen bestehen und wenn darüber Bericht erstattet worden ist, welche Schritte unternommen wurden, um weniger bedenkliche Alternativen zu finden,

c)

PFOS-Emissionen in die Umwelt durch Einsatz der besten verfügbaren Techniken auf ein Mindestmaß reduziert worden sind.

5.

Sobald das Europäische Komitee für Normung (CEN) Normen erlassen hat, sind diese als Analyseverfahren für den Nachweis der Übereinstimmung von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen mit den Nummern 1 und 2 heranzuziehen. Als Alternative zu den CEN-Normen können auch andere Analyseverfahren herangezogen werden, für die der Anwender Gleichwertigkeit nachweisen kann.

DDT (1,1,1-trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl)ethan)

50-29-3

200-024-3

Chlordan

57-74-9

200-349-0

Hexachlorcyclohexane, einschließlich Lindan

58-89-9

200-401-2

319-84-6

206-270-8

319-85-7

206-271-3

608-73-1

210-168-9

Dieldrin

60-57-1

200-484-5

Endrin

72-20-8

200-775-7

Heptachlor

76-44-8

200-962-3

Endosulfan

115-29-7

959-98-8

33213-65-9

204-079-4

1.

Erzeugnisse, die bereits vor dem oder am 10. Juli 2012 verwendet wurden und Endosulfan enthalten, dürfen in Verkehr gebracht und verwendet werden.

2.

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 finden auf die Erzeugnisse gemäß Nummer 1 Anwendung.

Hexachlorbenzol

118-74-1

204-273-9

Chlordecon

143-50-0

205-601-3

Aldrin

309-00-2

206-215-8

Pentachlorbenzol

608-93-5

210-172-0

Polychlorierte Biphenyle (PCB)

1336-36-3 und andere

215-648-1 und andere

Unbeschadet der Richtlinie 96/59/EG dürfen Erzeugnisse, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits verwendet werden, weiterhin verwendet werden.

So bald wie möglich, jedoch spätestens am 31. Dezember 2025, ermitteln die Mitgliedstaaten technische Geräte (z. B. Transformatoren, Kondensatoren oder andere Behälter mit darin befindlichen Flüssigkeiten), die PCB in Konzentrationen von mehr als 0,005 % und in Mengen von mehr als 0,05 dm3 enthalten, und ziehen diese aus dem Verkehr.

Mirex

2385-85-5

219-196-6

Toxaphen

8001-35-2

232-283-3

Hexabrombiphenyl

36355-01-8

252-994-2

Hexabromcyclododecan

„Hexabromcyclododecan“ bezeichnet Hexabromcyclododecan, 1,2,5,6,9,10-Hexabromcyclododecan und seine wichtigsten Diastereomere: Alpha-Hexabromcyclododecan; Beta-Hexabromcyclododecan und Gamma-Hexabromcyclododecan

25637-99-4,

3194-55-6,

134237-50-6,

134237-51-7,

134237-52-8

247-148-4,

221-695-9

1.

Für die Zwecke dieses Eintrags und vorbehaltlich einer Überprüfung durch die Kommission bis zum 22. März 2019 gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b für Konzentrationen von Hexabromcyclododecan von höchstens 100 mg/kg (0,01 Gew.-%), wenn Hexabromcyclododecan in Stoffen, Gemischen, Erzeugnissen oder als Bestandteil der mit Flammschutzmittel behandelten Erzeugnisse vorhanden ist.

2.

Erzeugnisse aus expandiertem Polystyrol, die Hexabromcyclododecan enthalten und im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/293 der Kommission (5) und dem Durchführungsbeschluss Nr. 2016/C 12/06 der Kommission (6) bereits vor dem 21. Februar 2018 in Gebäuden verwendet wurden, und Erzeugnisse aus extrudiertem Polystyrol, die Hexabromcyclododecan enthalten und bereits vor dem 23. Juni 2016 in Gebäuden verwendet wurden, dürfen weiterhin verwendet werden. Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 finden auf solche Erzeugnisse Anwendung.

3.

Unbeschadet der Anwendung sonstiger Unionsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen muss expandiertes Polystyrol, das nach dem 23. März 2016 in Verkehr gebracht und in dem Hexabromcyclododecan verwendet wurde, durch Kennzeichnung oder andere Mittel während seines gesamten Lebenszyklus identifizierbar sein

Hexachlorbutadien

87-68-3

201-765-5

1.

Erzeugnisse, die bereits vor dem oder am 10. Juli 2012 verwendet wurden und Hexachlorbutadien enthalten, dürfen in Verkehr gebracht und verwendet werden.

2.

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 finden auf die Erzeugnisse gemäß Nummer 1 Anwendung.

Pentachlorphenol und seine Salze und Ester

87-86-5 und andere

201-778-6 und andere

 

Polychlorierte Naphtaline (7)

70776-03-3 und andere

274-864-4 und andere

1.

Erzeugnisse, die bereits vor dem oder am 10. Juli 2012 verwendet wurden und polychlorierte Naphtaline enthalten, dürfen in Verkehr gebracht und verwendet werden.

2.

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 finden auf die Erzeugnisse gemäß Nummer 1 Anwendung.

Alkane C10–C13, Chlor (kurzkettige chlorierte Paraffine) (SCCP)

85535-84-8 und andere

287-476-5

1.

Stoffe und Gemische, die SCCP in Konzentrationen von weniger als 1 Gew.-% oder Erzeugnisse, die SCCP in Konzentrationen von weniger als 0,15 Gew.-% enthalten, dürfen im Wege einer Ausnahme hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden.

2.

Die Verwendung ist zulässig in Bezug auf

a)

SCCP enthaltende Förderbänder in der mineralgewinnenden Industrie und Dichtungsmassen, die bereits vor dem oder am 4. Dezember 2015 verwendet wurden, und

b)

andere SCCP enthaltende Erzeugnisse als die in Buchstabe a genannten, die bereits am oder vor dem 10. Juli 2012 verwendet wurden.

3.

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 finden auf die Erzeugnisse gemäß Nummer 2 Anwendung.

Teil B

Stoffe, die nur im Protokoll aufgelistet sind

Stoff

CAS-Nr.

EG-Nr.

Ausnahme für die Verwendung als Zwischenprodukt oder andere Spezifikation

 

 

 

 


(1)  Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88).

(2)  Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1).

(4)  Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8).

(5)  Verordnung (EU) 2016/293 der Kommission vom 1. März 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe hinsichtlich des Anhangs I (ABl. L 55 vom 2.3.2016, S. 4).

(6)  ABl. C 10 vom 13.1.2016, S. 3.

(7)  Polychlorierte Naphtaline sind auf dem Naphtalinringsystem basierende chemische Verbindungen, bei denen ein oder mehrere Wasserstoffatome durch Chloratome ersetzt sind.


ANHANG II

LISTE DER STOFFE, DIE BESCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGEN

Teil A

Stoffe, die im Übereinkommen und im Protokoll aufgelistet sind

Stoff

CAS-Nr.

EG-Nr.

Einzelheiten der Beschränkung

 

 

 

 

Teil B

Stoffe, die nur im Protokoll aufgelistet sind

Stoff

CAS-Nr.

EG-Nr.

Einzelheiten der Beschränkung

 

 

 

 


ANHANG III

LISTE DER STOFFE, DIE BESTIMMUNGEN ZUR VERRINGERUNG DER FREISETZUNG UNTERLIEGEN

TEIL A

Stoff (CAS-Nummer)

Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/PCDF)

Polychlorierte Biphenyle (PCB)

TEIL B

Hexachlorbenzol (HCB) (CAS-Nr. 118-74-1)

Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAH) (1)

Pentachlorbenzol (CAS-Nr. 608-93-5)

Hexachlorbutadien (CAS-Nr. 87-68-3)

Polychlorierte Naphthaline (CAS-Nr. 70776-03-3 und andere)


(1)  Für Emissionsregister sind folgende vier Verbindungen als Indikatoren heranzuziehen: Benzo(a)pyren, Benzo(b)fluoranthen, Benzo(k)fluoranthen und Indeno(1,2,3-cd)pyren.


ANHANG IV

Liste der Stoffe, die den Abfallbewirtschaftungsbestimmungen gemäß Artikel 7 unterliegen

Stoff

CAS-Nr.

EG-Nr.

Konzentrationsgrenzwert gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a

Endosulfan

115-29-7

959-98-8

33213-65-9

204-079-4

50 mg/kg

Hexachlorbutadien

87-68-3

201-765-5

100 mg/kg

Polychlorierte Naphtaline (1)

 

 

10 mg/kg

Alkane C10–C13, Chlor (kurzkettige chlorierte Paraffine) (SCCP)

85535-84-8

287-476-5

10 000 mg/kg

Tetrabromdiphenylether C12H6Br4O

40088-47-9 und andere

254-787-2 und andere

Summe der Konzentrationen von Tetrabromdiphenylether, Pentabromdiphenylether, Hexabromdiphenylether, Heptabromdiphenylether und Decabromdiphenylether: 1 000 mg/kg

Die Kommission überprüft diesen Konzentrationsgrenzwert und legt erforderlichenfalls und im Einklang mit den Verträgen einen Gesetzgebungsvorschlag zur Senkung dieses Grenzwerts auf 500 mg/kg vor. Die Kommission führt diese Überprüfung so rasch wie möglich und in jedem Fall spätestens bis zum 16. Juli 2021 durch.

Pentabromdiphenylether C12H5Br5O

32534-81-9 und andere

251-084-2 und andere

Hexabromdiphenylether C12H4Br6O

36483-60-0 und andere

253-058-6 und andere

Heptabromdiphenylether C12H3Br7O

68928-80-3 und andere

273-031-2 und andere

Decabromdiphenylether C12Br10O

1163-19-5 und andere

214-604-9 und andere

Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS) C8F17SO2X

(X = OH, Metallsalze (O-M+), Halogenide, Amide und andere Derivate einschließlich Polymere)

1763-23-1

2795-39-3

29457-72-5

29081-56-9

70225-14-8

56773-42-3

251099-16-8

4151-50-2

31506-32-8

1691-99-2

24448-09-7

307-35-7 und andere

217-179-8

220-527-1

249-644-6

249-415-0

274-460-8

260-375-3

223-980-3

250-665-8

216-887-4

246-262-1

206-200-6 und andere

50 mg/kg

Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane (PCDD/PCDF)

 

 

15 μg/kg (2)

DDT (1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorophenyl)ethan)

50-29-3

200-024-3

50 mg/kg

Chlordan

57-74-9

200-349-0

50 mg/kg

Hexachlorcyclohexane, einschließlich Lindan

58-89-9

319-84-6

319-85-7

608-73-1

210-168-9

200-401-2

206-270-8

206-271-3

50 mg/kg

Dieldrin

60-57-1

200-484-5

50 mg/kg

Endrin

72-20-8

200-775-7

50 mg/kg

Heptachlor

76-44-8

200-962-3

50 mg/kg

Hexachlorbenzol

118-74-1

204-273-9

50 mg/kg

Chlordecon

143-50-0

205-601-3

50 mg/kg

Aldrin

309-00-2

206-215-8

50 mg/kg

Pentachlorbenzol

608-93-5

210-172-0

50 mg/kg

Polychlorierte Biphenyle (PCB)

1336-36-3 und andere

215-648-1

50 mg/kg (3)

Mirex

2385-85-5

219-196-6

50 mg/kg

Toxaphen

8001-35-2

232-283-3

50 mg/kg

Hexabrombiphenyl

36355-01-8

252-994-2

50 mg/kg

Hexabromcyclododecan (4)

25637-99-4,

3194-55-6,

134237-50-6,

134237-51-7,

134237-52-8

247-148-4

221-695-9

1 000 mg/kg, vorbehaltlich einer Überprüfung durch die Kommission bis 20.4.2019


(1)  Polychlorierte Naphtaline sind auf dem Naphtalinringsystem basierende chemische Verbindungen, bei denen ein oder mehrere Wasserstoffatome durch Chloratome ersetzt sind.

(2)  Die Höchstwerte für PCDD und PCDF werden auf der Grundlage der folgenden Toxizitätsäquivalenzfaktoren (TEF) berechnet:

PCDD

TEF

 

PCDF

TEF

 

PCDD

TEF

2,3,7,8-TeCDD

1

 

2,3,7,8-TeCDF

0,1

 

1,2,3,6,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,7,8-PeCDD

1

 

1,2,3,7,8-PeCDF

0,03

 

1,2,3,7,8,9-HxCDF

0,1

1,2,3,4,7,8-HxCDD

0,1

 

2,3,4,7,8-PeCDF

0,3

 

2,3,4,6,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,6,7,8-HxCDD

0,1

 

1,2,3,4,7,8-HxCDF

0,1

 

1,2,3,4,6,7,8-HpCDF

0,01

1,2,3,7,8,9-HxCDD

0,1

 

 

 

 

1,2,3,4,7,8,9-HpCDF

0,01

1,2,3,4,6,7,8-HpCDD

0,01

 

 

 

 

OCDF

0,0003

OCDD

0,0003

 

 

 

 

 

 

(3)  Das in den europäischen Normen EN 12766-1 und EN 12766-2 festgelegte Berechnungsverfahren ist anzuwenden.

(4)  „Hexabromcyclododecan“ bezeichnet Hexabromcyclododecan, 1,2,5,6,9,10-Hexabromcyclododecan und seine wichtigsten Diastereoisomere: Alpha-Hexabromcyclododecan, Beta-Hexabromcyclododecan und Gamma-Hexabromcyclododecan.


ANHANG V

ABFALLBEWIRTSCHAFTUNG

Teil 1

Beseitigung und Verwertung gemäß Artikel 7 Absatz 2

Folgende Beseitigungs- und Verwertungsverfahren gemäß den Anhängen I und II der Richtlinie 2008/98/EG sind für die Zwecke des Artikels 7 Absatz 2 zulässig, wenn sie so angewendet werden, dass der Gehalt an persistenten organischen Schadstoffen zerstört oder unumkehrbar umgewandelt wird:

D9

chemisch/physikalische Behandlung.

D10

Verbrennung an Land.

R1

Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung, mit Ausnahme PCB-haltiger Abfälle.

R4

Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen aus Rückständen der Eisen- und Stahlerzeugung wie Stäuben oder Schlämmen aus der Gasreinigung oder Walzzunder oder zinkhaltigen Filterstäuben aus Stahlwerken, Stäuben aus den Gasreinigungsanlagen von Kupferschmelzen und ähnlichen Abfällen sowie bleihaltigen Laugungsrückständen aus der NE-Metallerzeugung. PCB-haltige Abfälle sind ausgenommen. Die Vorgänge beschränken sich auf die Rückgewinnung von Eisen und Eisenlegierungen (Hochofen, Schachtofen und Herdofen) und Nichteisenmetallen (Wälzrohrverfahren, Badschmelzverfahren in vertikalen oder horizontalen Öfen), sofern diese Anlagen als Mindestanforderung die gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (1) festgesetzten Grenzwerte für PCDD- und PCDF-Emissionen einhalten, unabhängig davon, ob die Anlagen unter die genannte Richtlinie fallen, und unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der Richtlinie.

Ein Vorbehandlungsverfahren vor der Zerstörung oder unumkehrbaren Umwandlung gemäß diesem Teil dieses Anhangs kann durchgeführt werden, vorausgesetzt, dass ein in Anhang IV aufgelisteter Stoff, der während der Vorbehandlung von dem Abfall isoliert wird, anschließend gemäß diesem Teil dieses Anhangs beseitigt wird. Wenn nur ein Teil eines Produkts oder Abfalls, wie ein Altgerät, persistente organische Schadstoffe enthält oder mit diesen verunreinigt ist, so wird dieser abgesondert und dann gemäß den Anforderungen dieser Verordnung entsorgt. Zusätzlich können vor der genannten Vorbehandlung oder vor der Zerstörung oder unumkehrbaren Umwandlung gemäß diesem Teil dieses Anhangs Verfahren der Umverpackung und zeitweiligen Lagerung durchgeführt werden.

Teil 2

Abfälle und Verfahren, für die Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b gilt

Folgende Verfahren sind für die Zwecke des Artikels 7 Absatz 4 Buchstabe b bezüglich der angegebenen Abfälle zulässig, die durch den sechsstelligen Code in der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission (2) definiert sind:

Ein Vorbehandlungsverfahren vor der Dauerlagerung gemäß diesem Teil dieses Anhangs kann durchgeführt werden, vorausgesetzt, dass ein in Anhang IV aufgelisteter Stoff, der während der Vorbehandlung von dem Abfall isoliert wird, anschließend gemäß Teil 1 dieses Anhangs beseitigt wird. Zusätzlich können vor einer solchen Vorbehandlung oder vor der Dauerlagerung gemäß diesem Teil dieses Anhangs Verfahren der Umverpackung und zeitweiligen Lagerung durchgeführt werden.

Abfälle, eingestuft gemäß der Entscheidung 2000/532/EG

Höchstwerte für die Konzentration der in Anhang IV (3) aufgelisteten Stoffe

Verfahren

10

ABFÄLLE AUS THERMISCHEN PROZESSEN

Alkane C10–C13, Chlor (kurzkettige chlorierte Paraffine) (SCCP) 10 000 mg/kg;

 

Aldrin: 5 000 mg/kg;

 

Chlordan: 5 000 mg/kg;

 

Chlordecon: 5 000 mg/kg;

 

DDT (1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl)ethan): 5 000 mg/kg;

 

Dieldrin: 5 000 mg/kg;

 

Endosulfan: 5 000 mg/kg;

 

Endrin: 5 000 mg/kg;

 

Heptachlor: 5 000 mg/kg;

 

Hexabrombiphenyl: 5 000 mg/kg;

 

Hexabromcyclododecan (5): 1 000 mg/kg;

 

Hexachlorbenzol: 5 000 mg/kg;

 

Hexachlorbutadien: 1 000 mg/kg;

 

Hexachlorcyclohexane, einschließlich Lindan: 5 000 mg/kg;

 

Mirex: 5 000 mg/kg;

 

Pentachlorbenzol: 5 000 mg/kg;

 

Perfluoroctansulfonsäure und ihre Derivate (PFOS) (C8F17SO2X) (X = OH, Metallsalze (O-M+), Halogenide, Amide und andere Derivate einschließlich Polymere) 50 mg/kg;

 

Polychlorierte Biphenyle (PCB) (8): 50 mg/kg;

 

Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und Dibenzofurane: 5 mg/kg;

 

Polychlorierte Naphtaline (*): 1 000 mg/kg;

 

Summe der Konzentrationen von Tetrabromdiphenylether (C12H6Br4O), Pentabromdiphenylether (C12H5Br5O), Hexabromdiphenylether (C12H4Br6O) und Heptabromdiphenylether (C12H3Br7O): 10 000 mg/kg;

 

Toxaphen: 5 000 mg/kg.

Die permanente Lagerung ist nur gestattet, wenn alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

1.

Die Lagerung erfolgt an einem der nachstehenden Standorte:

unter Tage in sicheren, tief gelegenen Felsformationen;

in Salzbergwerken;

auf Deponien für gefährliche Abfälle (vorausgesetzt die Abfälle sind, soweit technisch durchführbar, entsprechend den Anforderungen für eine Einstufung der Abfälle in Gruppe 19 03 der Entscheidung 2000/532/EG verfestigt oder teilweise stabilisiert).

2.

Die Bestimmungen der Richtlinie 1999/31/EG des Rates (6) und der Entscheidung 2003/33/EG des Rates (7) wurden eingehalten.

3.

Es wurde nachgewiesen, dass das gewählte Verfahren unter Umweltgesichtspunkten vorzuziehen ist.

10 01

Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen (außer 19)

10 01 14* (4)

Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 01 16*

Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 02

Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie

10 02 07*

Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung, die gefährliche Stoffe enthalten

10 03

Abfälle aus der thermischen Aluminium-Metallurgie

10 03 04*

Schlacken aus der Erstschmelze

10 03 08*

Salzschlacken aus der Zweitschmelze

10 03 09*

Schwarze Krätzen aus der Zweitschmelze

10 03 19*

Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

10 03 21*

Andere Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub), die gefährliche Stoffe enthalten

10 03 29*

Gefährliche Stoffe enthaltende Abfälle aus der Behandlung von Salzschlacken und schwarzen Krätzen

10 04

Abfälle aus der thermischen Bleimetallurgie

10 04 01*

Schlacken (Erst- und Zweitschmelze)

10 04 02*

Krätzen und Abschaum (Erst- und Zweitschmelze)

10 04 04*

Filterstaub

10 04 05*

Andere Teilchen und Staub

10 04 06*

Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

10 05

Abfälle aus der thermischen Zinkmetallurgie

10 05 03*

Filterstaub

10 05 05*

Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

10 06

Abfälle aus der thermischen Kupfermetallurgie

10 06 03*

Filterstaub

10 06 06*

Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

10 08

Abfälle aus sonstiger thermischer Nichteisenmetallurgie

10 08 08*

Salzschlacken (Erst- und Zweitschmelze)

10 08 15*

Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

10 09

Abfälle vom Gießen von Eisen und Stahl

10 09 09*

Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

16

ABFÄLLE, DIE NICHT ANDERSWO IM VERZEICHNIS AUFGEFÜHRT SIND

16 11

Gebrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien

16 11 01*

Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten

16 11 03*

Andere Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen, die gefährliche Stoffe enthalten

17

BAU- UND ABBRUCHABFÄLLE (EINSCHLIEẞLICH AUSHUB VON VERUNREINIGTEN STANDORTEN)

17 01

Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik

17 01 06*

Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten

17 05

Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und Baggergut

17 05 03*

Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten

17 09

Sonstige Bau- und Abbruchabfälle

17 09 02*

Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten, ausgenommen Geräte, die PCB enthalten

17 09 03*

Sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten

19

ABFÄLLE AUS ABFALLBEHANDLUNGSANLAGEN, ÖFFENTLICHEN ABWASSERBEHANDLUNGSANLAGEN SOWIE DER AUFBEREITUNG VON WASSER FÜR DEN MENSCHLICHEN GEBRAUCH UND WASSER FÜR INDUSTRIELLE ZWECKE

19 01

Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen

19 01 07*

Feste Abfälle aus der Abgasbehandlung

19 01 11*

Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken, die gefährliche Stoffe enthalten

19 01 13*

Filterstaub, der gefährliche Stoffe enthält

19 01 15*

Kesselstaub, der gefährliche Stoffe enthält

19 04

Verglaste Abfälle und Abfälle aus der Verglasung

19 04 02*

Filterstaub und andere Abfälle aus der Abgasbehandlung

19 04 03*

Nicht verglaste Festphase

Die Höchstwerte für polychlorierte Dibenzo-p-Dioxine und Dibenzofurane (PCDD und PCDF) werden auf der Grundlage der folgenden Toxizitätsäquivalenzfaktoren (TEF) berechnet:

PCDD

TEF

2,3,7,8-TeCDD

1

1,2,3,7,8-PeCDD

1

1,2,3,4,7,8-HxCDD

0,1

1,2,3,6,7,8-HxCDD

0,1

1,2,3,7,8,9-HxCDD

0,1

1,2,3,4,6,7,8-HpCDD

0,01

OCDD

0,0003

PCDF

TEF

2,3,7,8-TeCDF

0,1

1,2,3,7,8-PeCDF

0,03

2,3,4,7,8-PeCDF

0,3

1,2,3,4,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,6,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,7,8,9-HxCDF

0,1

2,3,4,6,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,4,6,7,8-HpCDF

0,01

1,2,3,4,7,8,9-HpCDF

0,01

OCDF

0,0003


(1)  Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).

(2)  Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates über gefährliche Abfälle (ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3).

(3)  Die Höchstwerte gelten ausschließlich für Deponien für gefährliche Abfälle und gelten nicht für permanente unterirdische Speicher für gefährliche Abfälle einschließlich Salzbergwerke.

(4)  Sämtliche mit einem Sternchen „*“ gekennzeichneten Abfälle gelten als gefährliche Abfälle gemäß der Richtlinie 2008/98/EG und unterliegen den Bestimmungen der genannten Richtlinie.

(5)  „Hexabromcyclododecan“ bezeichnet Hexabromcyclododecan, 1,2,5,6,9,10-Hexabromcyclododecan und seine wichtigsten Diastereoisomere: Alpha-Hexabromcyclododecan, Beta-Hexabromcyclododecan und Gamma-Hexabromcyclododecan.

(6)  Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1).

(7)  Entscheidung 2003/33/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 27).

(8)  Das in den europäischen Normen EN 12766-1 und EN 12766-2 festgelegte Berechnungsverfahren ist anzuwenden.


ANHANG VI

Aufgehobene Verordnung mit der Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7)

 

Verordnung (EG) Nr. 1195/2006 des Rates

(ABl. L 217 vom 8.8.2006, S. 1)

 

Verordnung (EG) Nr. 172/2007 des Rates

(ABl. L 55 vom 23.2.2007, S. 1)

 

Verordnung (EG) Nr. 323/2007 der Kommission

(ABl. L 85 vom 27.3.2007, S. 3)

 

Verordnung (EG) Nr. 219/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109)

Nur Abschnitt 3.7 des Anhangs

Verordnung (EG) Nr. 304/2009 der Kommission

(ABl. L 96 vom 15.4.2009, S. 33)

 

Verordnung (EU) Nr. 756/2010 der Kommission

(ABl. L 223 vom 25.8.2010, S. 20)

 

Verordnung (EU) Nr. 757/2010 der Kommission

(ABl. L 223 vom 25.8.2010, S. 29)

 

Verordnung (EU) Nr. 519/2012 der Kommission

(ABl. L 159 vom 20.6.2012, S. 1)

 

Verordnung (EU) Nr. 1342/2014 der Kommission

(ABl. L 363 vom 18.12.2014, S. 67)

 

Verordnung (EU) 2015/2030 der Kommission

(ABl. L 298 vom 14.11.2015, S. 1)

 

Verordnung (EU) 2016/293 der Kommission

(ABl. L 55 vom 2.3.2016, S. 4)

 

Verordnung (EU) 2016/460 der Kommission

(ABl. L 80 vom 31.3.2016, S. 17)

 


ANHANG VII

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EG) Nr. 850/2004

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1

Artikel 2, Einleitungssatz

Artikel 2, Einleitungssatz

Artikel 2 Buchstaben a bis d

Artikel 2 Nummern 1 bis 4

Artikel 2 Nummern 5 bis 7

Artikel 2 Buchstabe e

Artikel 2 Nummer 8

Artikel 2 Buchstabe f

Artikel 2 Nummer 9

Artikel 2 Buchstabe g

Artikel 2 Nummer 10

Artikel 2 Nummern 11 bis 13

Artikel 3

Artikel 3 Absätze 1 bis 3

Artikel 3 Absätze 4 und 5

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 6

Artikel 4 Absätze 1 bis 3

Artikel 4 Absätze 1 bis 3

Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe d

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7 Absätze 1 bis 4

Artikel 7 Absätze 1 bis 4

Artikel 7 Absatz 6

Artikel 7 Absatz 5

Artikel 7 Absatz 6

Artikel 7 Absatz 7

Artikel 8

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe c

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe f

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 12 Absatz 4

Artikel 12 Absatz 5

Artikel 13 Absatz 3

Artikel 12 Absatz 6

Artikel 13 Absätze 4 und 5

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 14

Artikel 15 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 5

Artikel 15 Absatz 2

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 18

Artikel 15

Artikel 19

Artikel 16 und 17

Artikel 20

Artikel 18

Artikel 21

Artikel 19

Artikel 22

Anhänge I bis V

Anhänge I bis V

Anhang VI

Anhang VII