11.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 152/41


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/946 DER KOMMISSION

vom 12. März 2019

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Zuweisung von Mitteln aus dem Gesamthaushaltsplan der Union zur Deckung der Kosten für die Entwicklung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 515/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung für Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 574/2007/EG (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für die Entwicklung von IT-Systemen zur Unterstützung der Steuerung von Migrationsströmen über die Außengrenzen werden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 unter der Voraussetzung, dass die entsprechenden Rechtsakte der Union angenommen werden, 791 000 000 EUR bereitgestellt.

(2)

Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 ist die Kommission zum Erlass eines delegierten Rechtsakts befugt, mit dem die Aufschlüsselung des in Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 genannten Betrags für die Entwicklung von IT-Systemen festgelegt wird, falls die Aufschlüsselung dieses Betrags nicht in den einschlägigen Rechtsakten der Union enthalten ist.

(3)

Mit der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurde das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) eingeführt. Das ETIAS ist eine zentrale Komponente der IT-Systeme, auf die in der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 Bezug genommen wird.

(4)

In der Verordnung (EU) 2018/1240 ist weder das Gesamtvolumen der Mittel festgelegt, die aus der in der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 vorgesehenen Finanzausstattung in Höhe von 791 000 000 EUR Mittel zur Deckung der Kosten im Zusammenhang mit der Entwicklung des ETIAS bestimmt sind, noch die Aufschlüsselung nach Art der Kosten und Empfänger. Die Mittelzuweisung und die Aufteilung des Betrags auf die Empfänger müssen daher nach der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 im Wege eines delegierten Rechtsakts der Kommission geregelt werden.

(5)

In der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 ist in Artikel 6 Absatz 3a ein Gesamtbetrag von 96,5 Mio. EUR festgesetzt, den die Mitgliedstaaten zur Deckung der Kosten im Zusammenhang mit der Entwicklung des ETIAS erhalten sollen.

(6)

Aus der Finanzausstattung gemäß Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 sollen nach Maßgabe des Artikels 85 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 Mittel in Höhe von insgesamt 209 904 000 EUR zur Deckung der Kosten im Zusammenhang mit der Entwicklung des ETIAS zur Verfügung gestellt werden.

(7)

Aus dieser Gesamtzuweisung sollen der mit Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) errichteten Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) Mittel in Höhe von 100 873 000 EUR zugewiesen werden. Dieser Betrag dürfte die in Artikel 85 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten Kosten decken, die eu-LISA im Zusammenhang mit der Entwicklung des ETIAS-Informationssystems entstehen, insbesondere die Kosten für die Einrichtung des Zentralsystems, die einheitlichen nationalen Schnittstellen in allen Mitgliedstaaten, eine sichere Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem Zentralsystem und den einheitlichen nationalen Schnittstellen, eine öffentliche Website und eine mobile App für Mobilgeräte, einen E-Mail-Dienst, einen Dienst für sichere Konten, einen Zugang für Beförderungsunternehmen, einen Web-Dienst und eine Software, mit der die ETIAS-Zentralstelle und die nationalen ETIAS-Stellen die Anträge bearbeiten können.

(8)

Aus dieser Gesamtzuweisung sollen der mit Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) errichteten Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) Mittel in Höhe von 12 531 000 EUR zugewiesen werden. Dieser Betrag dürfte die in Artikel 85 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten Kosten decken, die Frontex im Zusammenhang mit der Einrichtung der ETIAS-Zentralstelle entstehen, einschließlich der Kosten für die Vorbereitung der Büroräume, die Beschaffung und Installation der IT-Ausrüstung für das Personal und für die Einstellung und Ausbildung des Personals der Zentralstelle.

(9)

Aus dieser Gesamtzuweisung soll den das ETIAS implementierenden Mitgliedstaaten ein Gesamtbetrag von 96 500 000 EUR zugewiesen werden. Dieser Betrag dürfte die in Artikel 85 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten Kosten decken, die den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Integration der bestehenden nationalen Grenzinfrastruktur und der Anbindung an die einheitliche nationale Schnittstelle sowie dem Hosting der einheitlichen nationalen Schnittstelle und der Einrichtung der nationalen ETIAS-Stelle entstehen, einschließlich der Kosten für die Beschaffung und Installation der IT-Ausrüstung für das Personal und für die Einstellung und Ausbildung des Personals. Da die Kosten, die je Mitgliedstaat für diese Tätigkeiten anfallen, unabhängig von der Größe des Landes, der Länge der Außengrenzen, der Zahl der Grenzübergangsstellen, der Zahl der die Grenzen überschreitenden Personen usw. nahezu gleich hoch sind' sollte dieser Betrag den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu gleichen Teilen zugewiesen werden.

(10)

Da die Verordnung (EU) 2018/1240 den Schengen-Besitzstand ergänzt, hat Dänemark gemäß Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beschlossen, die Verordnung (EU) 2018/1240 in nationales Recht umzusetzen. (5) Dänemark ist daher völkerrechtlich zur Durchführung dieser Verordnung verpflichtet.

(11)

Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates (6) nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für das Vereinigte Königreich weder bindend noch diesem Land gegenüber anwendbar ist.

(12)

Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (7) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung, die für Irland weder bindend noch diesem Land gegenüber anwendbar ist.

(13)

Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (8) dar, der zu den in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (9) genannten Bereichen gehört.

(14)

Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (10) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (11) genannten Bereich gehören.

(15)

Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (12) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (13) genannten Bereich gehören.

(16)

Diese Verordnung stellt einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2003 beziehungsweise des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2005 beziehungsweise des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2011 dar.

(17)

In Anbetracht der Notwendigkeit, unverzüglich mit der Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1240 zu beginnen, damit das ETIAS wie geplant drei Jahre nach Inkrafttreten der vorgenannten Verordnung voll einsatzbereit ist und die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen rasch angewandt werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(18)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme von Sachverständigen aus allen Mitgliedstaaten, die eigens zu diesem Zweck konsultiert wurden.

(19)

Die Verordnung (EU) Nr. 515/2014 sollte daher entsprechend ergänzt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Aus dem Gesamthaushaltsplan der Union wird ein Gesamtbetrag von 209 904 000 EUR zur Deckung der in Artikel 85 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 genannten Kosten zugewiesen.

(2)   Der in Absatz 1 genannte Betrag wird den 791 000 000 EUR entnommen, die gemäß Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 für die Entwicklung von IT-Systemen vorgesehen sind.

Artikel 2

(1)   Der in Artikel 1 Absatz 1 genannte Betrag wird wie folgt verwendet:

a)

100 873 000 EUR werden eu-LISA zur Deckung der Kosten im Zusammenhang mit der Entwicklung des ETIAS-Informationssystems nach Artikel 85 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 zugewiesen.

b)

12 531 000 EUR werden der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache zur Deckung der Kosten im Zusammenhang mit der Einrichtung der ETIAS-Zentralstelle nach Artikel 85 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 zugewiesen.

c)

96 500 000 EUR werden den Mitgliedstaaten zur Deckung der Kosten zugewiesen, die ihnen im Zusammenhang mit der Integration der bestehenden nationalen Grenzinfrastruktur und der Anbindung an die einheitliche nationale Schnittstelle sowie dem Hosting der einheitlichen nationalen Schnittstelle und der Einrichtung der nationalen ETIAS-Stelle nach Artikel 85 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 entstehen.

(2)   Der in Absatz 1 Buchstabe c genannte Betrag wird den Mitgliedstaaten zu gleichen Teilen zugewiesen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 12. März 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 143.

(2)  Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 über die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 99).

(4)  Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entscheidung des Rates 2005/267/EG (ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1).

(5)  Dänemark hat am 21. Dezember 2018 gemäß Artikel 4 des Protokolls Nr. 22 seinen Beschluss mitgeteilt, die Verordnung (EU) 2018/1240 in nationales Recht umzusetzen.

(6)  Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf es anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).

(7)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(8)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(9)  Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

(10)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(11)  Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

(12)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(13)  Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).