29.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 142/48


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/890 DER KOMMISSION

vom 27. Mai 2019

zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr von Erdnüssen aus Gambia und dem Sudan sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission (3) wurden verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter, in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführter Futtermittel und Lebensmittel nichttierischen Ursprungs festgelegt. Erdnüsse aus Gambia unterliegen bereits seit Oktober 2015 solchen verstärkten amtlichen Kontrollen in Bezug auf das Vorhandensein von Aflatoxinen. Auch Erdnüsse aus Sudan unterliegen seit April 2014 solchen verstärkten amtlichen Kontrollen in Bezug auf das Vorhandensein von Aflatoxinen.

(2)

Die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 bei diesen Waren durchgeführt werden, zeigen entweder eine anhaltend hohe Beanstandungsquote in Bezug auf die Höchstgehalte an Aflatoxinen oder eine erhebliche Verringerung der Anzahl der zur Einfuhr in die Union gestellten Sendungen nach anfänglich hohen Beanstandungsquoten. Diese Ergebnisse belegen, dass die Einfuhr solcher Futtermittel und Lebensmittel ein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellt. Nach mehreren Jahren verstärkter Kontrollen an den Grenzen der Union war keine Verbesserung der Situation zu verzeichnen.

(3)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 der Kommission (4) wurden besondere Bedingungen für die Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination festgelegt. Sie gilt derzeit nicht für die Einfuhr von Erdnüssen aus Gambia und Sudan.

(4)

Zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier in der Union müssen zusätzlich zu verstärkten amtlichen Kontrollen besondere Bedingungen für diese Lebens- und Futtermittel aus Gambia und Sudan festgelegt werden. Allen Sendungen mit Erdnüssen aus Gambia und Sudan sollte eine Genusstauglichkeitsbescheinigung beigefügt sein, aus der hervorgeht, dass von den Erzeugnissen Proben genommen und auf das Vorhandensein von Aflatoxinen analysiert wurden und dass sie den Unionsvorschriften entsprachen. Die Ergebnisse der Probenahmen und Analysen sollten der die Sendungen begleitenden Genusstauglichkeitsbescheinigung beigefügt werden.

(5)

Da bei einem hohen Anteil getrockneter Feigen aus der Türkei die Höchstgehalte an Aflatoxinen überschritten werden, ist es angebracht, die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen in Bezug auf Aflatoxin in getrockneten Feigen aus der Türkei von 10 auf 20 % zu erhöhen. Darüber hinaus wurden häufig hohe Gehalte an Ochratoxin-A in getrockneten Feigen aus der Türkei gemeldet.

(6)

Eine bestehende Ausnahmeregelung schließt Sendungen, die für eine Privatperson für den persönlichen Ge- und Verbrauch bestimmt sind, vom Anwendungsbereich der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 aus. Es ist auch angezeigt, nicht zum Inverkehrbringen bestimmte Sendungen mit Lebens- und Futtermitteln, die als Handelsmuster oder als Ausstellungsstücke für Ausstellungen oder zu wissenschaftlichen Zwecken versandt werden, auszunehmen. Dabei geht es um sehr kleine Sendungen bestimmter Futter- und Lebensmittel, doch es ist angesichts der Vielzahl der abgedeckten Produkte nicht angebracht, ein spezifisches Gewicht festzulegen. Um jedoch Missbrauch vorzubeugen, wird zusätzlich zu der oben genannten Ausnahmeregelung ein Höchstgewicht festgelegt. Angesichts des geringen Risikos, das solche Sendungen für die öffentliche Gesundheit darstellen, wäre es unangemessen, vorzuschreiben, dass diesen Sendungen eine Genusstauglichkeitsbescheinigung oder Probenahme- und Analyseergebnisse beigefügt werden müssen.

(7)

Die Behörden Brasiliens, Äthiopiens, Argentiniens und Aserbaidschans haben die Kommission über eine Änderung der jeweiligen zuständigen Behörden informiert, deren bevollmächtigter Vertreter berechtigt ist, die Genusstauglichkeitsbescheinigung zu unterzeichnen. Daher sollten diese Änderungen in die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 aufgenommen werden.

(8)

Darüber hinaus ist es aufgrund der jüngsten Änderung des KN-Codes angezeigt, die entsprechenden KN-Codes für Capsicum annuum zu aktualisieren und KN-Codes für Haselnusspaste sowie getrocknete Feigen, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen, hinzuzufügen, da der Beschreibung entsprechende Erzeugnisse unter diesen Codes gehandelt werden.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 sollten daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 wird wie folgt geändert:

(1)

In Artikel 1 Absatz 1 werden die folgenden Buchstaben o und p angefügt:

„o)

Erdnüsse, ungeschält und geschält, Erdnussbutter, Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht (Futter- und Lebensmittel), mit Ursprung in oder versandt aus Gambia;

p)

Erdnüsse, ungeschält und geschält, Erdnussbutter, Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht (Futter- und Lebensmittel), mit Ursprung in oder versandt aus Sudan;“.

(2)

Artikel 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3.   Diese Verordnung gilt nicht für Futtermittel- und Lebensmittelsendungen im Sinne der Absätze 1 und 2, die für eine Privatperson ausschließlich zu deren persönlichem Ge- oder Verbrauch bestimmt sind. Im Zweifelsfall liegt die Beweislast beim Empfänger der Sendung. Diese Verordnung gilt auch nicht für nicht zum Inverkehrbringen bestimmte Sendungen mit Lebens- und Futtermitteln, die als Handelsmuster oder als Ausstellungsstücke für Ausstellungen oder zu wissenschaftlichen Zwecken versandt werden.

Das Bruttogewicht der in Unterabsatz 1 genannten Sendungen darf höchstens 30 kg betragen.“

(3)

Artikel 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

das brasilianische Ministerium für Landwirtschaft, Vieh und Lebensmittelversorgung (Ministério da Agricultura, Pecuária e Abastecimento, (MAPA)) und das Nationale Gesundheitsüberwachungssystem (Sistema Nacional de Vigilância Sanitária (SNVS)) für Futter- und Lebensmittel aus Brasilien,“;

b)

die Buchstaben j, k und l erhalten folgende Fassung:

„j)

die äthiopische Behörde für Lebensmittel, Arzneimittel und Gesundheitsversorgung und Überwachungsstelle (FMHACA) für Lebensmittel aus Äthiopien,

k)

der argentinische Gesundheits- und Qualitätsdienst für den Agrar- und Ernährungssektor (Servicio Nacional de Sanidad y Calidad Agroalimentaria (SENASA)) und das Nationale Institut für Ernährung (Instituto Nacional de Alimentos (INAL)) für Futter- und Lebensmittel aus Argentinien,

l)

die Behörde für Lebensmittelsicherheit der Republik Aserbaidschan für Lebensmittel aus Aserbaidschan,“;

c)

die folgenden Buchstaben m und n werden angefügt:

„m)

die Behörde für Lebensmittelsicherheit und -qualität für Futtermittel und Lebensmittel aus Gambia,

n)

das Ministerium für Landwirtschaft und Forsten für Futtermittel und Lebensmittel aus Sudan.“.

(4)

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sendungen mit Futtermitteln und Lebensmitteln im Sinne von Artikel 2 Absatz 1, die das Ursprungsland vor dem Datum des Inkrafttretens verlassen haben, können auch ohne Genusstauglichkeitsbescheinigung und Ergebnisse von Probenahme und Analyse in die EU eingeführt werden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Mai 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 der Kommission vom 13. August 2014 zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 (ABl. L 242 vom 14.8.2014, S. 4).


ANHANG I

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 werden die folgenden Einträge gestrichen:

Futtermittel bzw. Lebensmittel

(vorgesehener Verwendungszweck)

KN-Code (1)

TARIC-Unterposition

Ursprungsland

Gefahr

Häufigkeit von Waren- und Nämlichkeitskontrollen bei der Einfuhr (%)

„—

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Gambia (GM)

Aflatoxine

50

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98

(Futter- und Lebensmittel)

 

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Sudan (SD)

Aflatoxine

50“

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98

(Futter- und Lebensmittel)

 


ANHANG II

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 884/2014 wird wie folgt geändert:

1.

Folgende Einträge werden angefügt:

Futtermittel bzw. Lebensmittel

(vorgesehener Verwendungszweck)

KN-Code (1)

TARIC-Unterposition

Ursprungsland oder Herkunftsland

Häufigkeit von Waren- und Nämlichkeitskontrollen (%)

„—

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Gambia (GM)

50

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98

(Futter- und Lebensmittel)

 

Erdnüsse, in der Schale

1202 41 00

 

Sudan (SD)

50“

Erdnüsse, geschält

1202 42 00

Erdnussbutter

2008 11 10

Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

2008 11 91 ;

2008 11 96 ;

2008 11 98

(Futter- und Lebensmittel)

 

2.

Der fünfte Eintrag in Bezug auf Feigen, getrocknet; Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Feigen enthaltend; Feigenpaste; und Feigen, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen, aus der Türkei erhält folgende Fassung:

„—

Feigen, getrocknet

0804 20 90

 

Türkei (TR)

20“

Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Feigen enthaltend

ex 0813 50

Feigenpaste, getrocknet

ex 2007 10 oder

ex 2007 99

getrocknete Feigen, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

ex 2008 99 oder

ex 2008 97

Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Feigen

ex 1106 30 90

(Lebensmittel)

 

3.

Der sechste Eintrag in Bezug auf Haselnüsse; Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Haselnüsse enthaltend; Haselnusspaste; Haselnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen; Mehl, Grieß und Pulver von Haselnüssen; Haselnüsse, in Stücke oder Scheiben geschnitten oder zerkleinert; Haselnussöl aus der Türkei erhält folgende Fassung:

„—

Haselnüsse (Corylus spp.) in der Schale

0802 21 00

 

Türkei (TR)

5“

Haselnüsse (Corylus spp.) ohne Schale

0802 22 00

Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Haselnüsse enthaltend

ex 0813 50

Haselnusspaste

ex 2007 10 oder

ex 2007 99 oder

ex 2008 97 oder

ex 2008 99

Haselnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen

ex 2008 19

Mehl, Grieß und Pulver von Haselnüssen

ex 1106 30 90

Haselnüsse, in Stücke oder Scheiben geschnitten oder zerkleinert

ex 0802 22 00

Haselnüsse, in Stücke oder Scheiben geschnitten oder zerkleinert, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

ex 2008 19

Haselnussöl

ex 1515 90 99

(Lebensmittel)

 

4.

Der zwölfte Eintrag in Bezug auf Capsicum annuum, ganz, gemahlen oder sonst zerkleinert, getrocknete Früchte der Gattung Capsicum, ganz, ausgenommen Gemüsepaprika (Capsicum annuum); und Muskatnuss (Myristica fragrans) aus Indien erhält folgende Fassung:

„—

Capsicum annuum, ganz

0904 21 10

 

Indien (IN)

20“

Capsicum annuum, gemahlen oder sonst zerkleinert

ex 0904 22 00

11; 19

getrocknete Früchte der Gattung Capsicum, ganz, ausgenommen Gemüsepaprika (Capsicum annuum)

ex 0904 21 90

20

Muskatnuss (Myristica fragrans)

0908 11 00 ;

0908 12 00

 

(Lebensmittel — getrocknete Gewürze)