24.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 138/74


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/840 DER KOMMISSION

vom 12. März 2019

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 hinsichtlich der Einfuhr von Wein mit Ursprung in Kanada und zur Befreiung von Einzelhändlern von der Führung eines Ein- und Ausgangsregisters

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 89 Buchstabe a und Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission (2) werden Vorschriften für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Begleitdokumente zur Überführung von eingeführten Weinbauerzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union festgelegt.

(2)

Nach Artikel 23 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada über den Handel mit Wein und Spirituosen (3) (im Folgenden das „Abkommen“) kann Wein mit Ursprung in Kanada, der unter Aufsicht und Kontrolle einer der in Anhang VI des Abkommens aufgeführten zuständigen Stellen hergestellt wird, im Rahmen der vereinfachten Bescheinigungsvorschriften der Union eingeführt werden. Nach Artikel 26 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 können Weinerzeuger in Drittländern das Zertifizierungsdokument ausstellen und unterzeichnen, sofern sie von den zuständigen Einrichtungen dieser Drittländer eine Einzelgenehmigung erhalten haben und der Kontrolle dieser Einrichtung unterliegen. Zur Umsetzung des Artikels 23 des Abkommens sollte die Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 geändert werden, um eine Bestimmung aufzunehmen, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens gemäß Artikel 26 der genannten Verordnung für die Einfuhr von Wein mit Ursprung in Kanada in die Union gestattet.

(3)

Nach Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind alle natürlichen oder juristischen Personen, die in Ausübung ihres Berufs Erzeugnisse des Weinsektors besitzen, verpflichtet, über die Ein- und Ausgänge dieser Erzeugnisse Register zu führen. In der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 sind für bestimmte Kategorien von Marktteilnehmern Ausnahmen von dieser Verpflichtung festgelegt. Diese Ausnahmen haben zum Ziel, Marktteilnehmer, die kleine Mengen an Weinbauerzeugnissen verkaufen oder lagern, von einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand zu befreien. Die Ausnahmen gelten jedoch nicht für Einzelhändler, deren Unternehmenstätigkeit definitionsgemäß den Verkauf von Wein und Most in kleinen Mengen umfasst.

(4)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission (4), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 aufgehoben wurde, wurden Einzelhändler von der Verpflichtung befreit, über die Ein- und Ausgänge Register zu führen. Die Verpflichtung zur Führung eines Ein- und Ausgangsregisters stellt für Einzelhändler einen erheblichen Verwaltungsaufwand dar, während die Wiedereinführung der Ausnahme für Einzelhändler kein Hindernis für ein zufriedenstellendes Niveau bei der Rückverfolgbarkeit von Weinbauerzeugnissen darstellt. Daher empfiehlt es sich, die Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 dahingehend zu ändern, dass Einzelhändler von der Verpflichtung zur Führung eines Ein- und Ausgangsregisters befreit werden.

(5)

Da durch diese Verordnung eine zuvor in der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 vorgesehene Ausnahme wiedereingeführt wird, sollte vermieden werden, dass Einzelhändler zwischen dem Inkrafttreten der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 und dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung zur Führung eines Ein- und Ausgangsregisters verpflichtet werden. Daher sollte die Ausnahme im Interesse der Rechtssicherheit rückwirkend ab dem Inkrafttreten der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 28 Absatz 1 wird folgender Buchstabe c angefügt:

„c)

Einzelhändler.“

2.

Anhang VII Teil IV Abschnitt B erhält folgende Fassung:

„B.

Liste der Drittländer gemäß Artikel 26:

Australien

Kanada

Chile

Vereinigte Staaten von Amerika“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Absatz 1 gilt ab dem 3. März 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. März 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 1).

(3)  Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada über den Handel mit Wein und Spirituosen vom 16. September 2003 („Wein- und Spirituosenabkommen von 2003“) in der geänderten und in das Umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits übernommenen Fassung (ABl. L 11 vom 14.1.2017, S. 23).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. L 128 vom 27.5.2009, S. 15).