28.5.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 141/1


VERORDNUNG (EU) 2019/833 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 20. Mai 2019

mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik, zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1627 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2115/2005 und (EG) Nr. 1386/2007 des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eines der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist die Nutzung biologischer Meeresschätze unter nachhaltigen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Bedingungen.

(2)

Mit dem Beschluss 98/392/EG des Rates (4) hat die Union das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen angenommen, die Grundsätze und Regeln für die Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen enthalten. Im Rahmen ihrer umfassenderen internationalen Verpflichtungen beteiligt sich die Union an den Bemühungen um die Erhaltung der Fischbestände in den internationalen Gewässern.

(3)

Die Union ist Vertragspartei des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik (im Folgenden „Übereinkommen“), das mit der Verordnung (EWG) Nr. 3179/78 des Rates (5) angenommen wurde. Eine Änderung des Übereinkommens wurde am 28. September 2007 angenommen und mit dem Beschluss 2010/717/EU des Rates (6) genehmigt.

(4)

Die Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (North Atlantic Fisheries Organisation, NAFO) ist befugt, rechtsverbindliche Beschlüsse zur Erhaltung der Fischereiressourcen zu erlassen. Diese Beschlüsse sind in erster Linie an die NAFO-Vertragsparteien gerichtet, enthalten jedoch auch Verpflichtungen für die Betreiber (beispielsweise der Kapitän des Schiffes). Mit ihrem Inkrafttreten sind die Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der NAFO (im Folgenden „CEM“) für alle NAFO-Vertragsparteien verbindlich und im Falle der Union in das Unionsrecht aufzunehmen, soweit sie nicht bereits durch das Unionsrecht abgedeckt sind.

(5)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 des Rates (7) wurden die CEM in Unionsrecht umgesetzt.

(6)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2115/2005 der Rates (8) wurde ein Wiederauffüllungsplan für den Bestand an Schwarzem Heilbutt im NAFO-Untergebiet 2 und in den Divisionen 3KLMNO eingeführt.

(7)

Die CEM wurden seit 2008 bei jeder Jahrestagung der NAFO-Vertragsparteien geändert. Diese neuen Bestimmungen müssen in das Unionsrecht aufgenommen werden; dies gilt u. a. auch für Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Arten, für den Schutz empfindlicher Meeresökosysteme, für Inspektionsverfahren auf See und im Hafen, für Schiffsanforderungen, für die Überwachung der Fangtätigkeiten und für zusätzliche Hafenstaatmaßnahmen.

(8)

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass einige Bestimmungen der CEM von den NAFO-Vertragsparteien häufiger geändert werden und dies voraussichtlich auch in Zukunft der Fall sein wird, sollte der Kommission im Hinblick auf eine zügige Übernahme künftiger Änderungen der CEM in das Unionsrecht die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte in Bezug auf folgende Aspekte zu erlassen: Liste der Tätigkeiten von Forschungsschiffen; Maßnahmen im Zusammenhang mit der Fischerei auf Tiefseegarnelen; Änderung der Fangtiefe und Bezüge auf Gebietsbeschränkungen oder Sperrgebiete; Verfahren in Bezug auf zugelassene Schiffe mit mehr als 50 Tonnen Lebendgewicht an außerhalb des Regelungsbereichs getätigten Gesamtfängen an Bord, die zur Fischerei auf Schwarzen Heilbutt in das Gebiet einlaufen, und die Voraussetzungen für die Aufnahme der Fischerei auf Schwarzen Heilbutt; Inhalt der elektronischen Übermittlung, Liste der an Bord von Schiffen mitzuführenden gültigen Dokumente und Inhalt der Kapazitätspläne; Unterlagen, die an Bord von Schiffen im Zusammenhang mit Chartervereinbarungen mitzuführen sind; die Daten des Schiffsüberwachungssystems (im Folgenden „VMS-Daten“); Bestimmungen über die elektronische Meldung und den Inhalt der Mitteilungen; und Pflichten der Kapitäne von Schiffen während der Inspektion. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (9) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(9)

Die Kommission, die die Union auf den NAFO-Sitzungen vertritt, stimmt jährlich einer Reihe rein technischer Bestimmungen der CEM zu, insbesondere in Bezug auf Format und Inhalt des Informationsaustauschs, die wissenschaftliche Terminologie oder die Schließung gefährdeter Gebiete. Außerdem sollte die Kommission einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung um diese Bestimmungen und Anhänge der CEM erlassen, und ihr sollte die Befugnis übertragen werden, diesen zu ändern.

(10)

Die Verordnungen (EG) Nr. 2115/2005 und (EG) Nr. 1386/2007 sollten daher aufgehoben werden.

(11)

Die Internationale Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (International Commission for the Conservation of Atlantic Tunas, ICCAT) hat im November 2018 die Empfehlung 18-02 angenommen, mit der ein Managementplan für Roten Thun eingeführt wird, der am 21. Juni 2019 in Kraft treten wird. Durch die Empfehlung 18-02 wird die Empfehlung 17-07 zur Änderung der Empfehlung 14-04 zur Einführung eines Wiederauffüllungsplans für Roten Thun, die im Wege der Verordnung (EU) 2016/1627 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) in Unionsrecht umgesetzt wurde, aufgehoben werden. Die Bestimmungen in der Empfehlung 18-02 sind flexibler als die in der Verordnung (EU) 2016/1627 umgesetzten Bestimmungen.

(12)

Die Kommission beabsichtigt, im ersten Quartal 2019 einen Vorschlag für eine Verordnung zur Umsetzung der Empfehlung 18-02 anzunehmen. Es ist unwahrscheinlich, dass die beiden gesetzgebenden Organe diese Verordnung vor Inkrafttreten der Empfehlung 18-02 annehmen werden.

(13)

Während einer Sitzung auf fachlicher Ebene zu ICCAT-Fragen am 11. Dezember 2018 äußerten die Mitgliedstaaten den Wunsch, zumindest einige Bestimmungen der Empfehlung 18-02 in Bezug auf Beifang, Aufzucht- und Fangkapazität und erlaubte Fangzeiten ab dem 21. Juni 2019 umzusetzen, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Betreiber, die Roten Thun fangen, zu schaffen. Darüber hinaus gibt es neue verschärfte Kontrollbestimmungen, einschließlich zu innerbetrieblichen Stichprobenkontrollen und zu Methoden des Handels mit lebenden Fischen und der Aufzucht, auf der Grundlage der geteilten Zuständigkeit in diesem Politikbereich, die die Mitgliedstaaten auch ab dem 21. Juni 2019 umzusetzen haben.

(14)

Um gleiche Wettbewerbsbedingungen für Fischereifahrzeuge der Union und andere Flotten beim Fang von Rotem Thun sicherzustellen, sollten die in der Empfehlung 18-02 festgelegten ICCAT-Maßnahmen in Bezug auf Beifang, Aufzucht- und Fangkapazität und erlaubte Fangzeiten in die Verordnung (EU) 2016/1627 aufgenommen werden.

(15)

Daher sollte die Verordnung (EU) 2016/1627 entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Geltungsbereich

(1)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, gilt diese Verordnung für Fischereifahrzeuge der Union, die für die Zwecke der gewerblichen Fischerei auf Fischereiressourcen im Regelungsbereich der NAFO gemäß Anhang I des Übereinkommens eingesetzt werden oder verwendet werden sollen, sowie für Aktivitäten von Schiffen aus Drittländern, die dem Übereinkommen unterliegen, in Unionsgewässern oder im Hoheitsgebiet der Union.

(2)   Diese Verordnung gilt unbeschadet der Verpflichtungen aus bestehenden Verordnungen im Fischereisektor, insbesondere der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates (11), der Verordnungen (EG) Nr. 1005/2008 (12) und (EG) Nr. 1224/2009 (13) des Rates.

(3)   Sofern in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dürfen Forschungsschiffe der Union durch Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen nicht beim Fang von Fisch, insbesondere hinsichtlich der Maschenöffnung, der Größenbegrenzungen, der Sperrgebiete und der Schonzeiten, eingeschränkt werden.

Artikel 2

Gegenstand

(1)   Mit dieser Verordnung werden die Vorschriften für die Anwendung der CEM durch die Union im Hinblick auf ihre einheitliche und wirksame Durchführung in der Union festgelegt.

(2)   Außerdem werden mit dieser Verordnung bestimmte Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/1627 geändert.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„das Übereinkommen“ das von Zeit zu Zeit geänderte Übereinkommen von 1979 über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik;

2.

„das Übereinkommensgebiet“ das Gebiet gemäß Artikel IV Absatz 1 des Übereinkommens, in dem dieses gilt. Das Übereinkommensgebiet ist in wissenschaftliche und statistische Untergebiete, Divisionen und Unterdivisionen gemäß Anhang I des Übereinkommens unterteilt, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird;

3.

„der Regelungsbereich“ den Teil des Übereinkommensgebiets außerhalb nationaler Gerichtsbarkeit;

4.

„Fischereiressourcen“ alle Fische, Weich- und Krebstiere im Übereinkommensgebiet, ausgenommen:

a)

sesshafte Arten, bei denen Küstenstaaten souveräne Rechte ausüben können, die mit Artikel 77 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen in Einklang stehen; und

b)

soweit sie im Rahmen anderer internationaler Verträge verwaltet werden, anadrome und katadrome Bestände und weit wandernde Arten, die in Anhang I des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen aufgeführt sind;

5.

„Fischereitätigkeiten“ die Entnahme oder Ernte oder Verarbeitung von Fischereiressourcen, die Anlandung oder Umladung von Fischereiressourcen oder hieraus hergestellten Erzeugnissen oder jede andere Tätigkeit in Vorbereitung, zur Unterstützung oder im Zusammenhang mit der Ernte von Fischereiressourcen im Regelungsbereich, einschließlich

a)

der Suche nach oder dem Fang von Fischereiressourcen, tatsächlich oder versuchsweise unternommen;

b)

jeder Tätigkeit, bei der davon ausgegangen werden kann, dass sie zur Ortung, zum Fang oder zur Ernte von Fischereierzeugnissen führt, unabhängig vom Zweck, und

c)

jeder Einsatz auf See, der zur Unterstützung oder in Vorbereitung der in dieser Begriffsbestimmung beschriebenen Tätigkeiten erfolgt, mit Ausnahme von Noteinsätzen zum Schutz oder zur Rettung von Besatzungsmitgliedern oder von Schiffen;

6.

„Fischereifahrzeug“ jedes Unionsschiff, das Fischerei ausübt oder ausgeübt hat, auch Verarbeitungsschiffe und Schiffe, die an Umladungen oder anderen Tätigkeiten in Vorbereitung von oder im Zusammenhang mit Fischerei oder Versuchsfischerei oder Forschungseinsätzen beteiligt sind;

7.

„Forschungsschiff“ ein dauerhaft für die Forschung genutztes Schiff oder ein Schiff, das normalerweise für Fischereitätigkeiten oder die Fischerei unterstützende Tätigkeiten genutzt wird und zeitweise für die Fischereiforschung eingesetzt wird;

8.

„CEM“ die von der NAFO-Kommission erlassenen Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen;

9.

„Fangmöglichkeiten“ Fangquoten, die einem Mitgliedstaat durch einen für den Regelungsbereich geltenden Rechtsakt der Union zugeteilt werden;

10.

„EFCA“ die Europäische Fischereiaufsichtsagentur, die mit der Verordnung (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) eingerichtet wurde;

11.

„Fangtag“ jeden Kalendertag oder Teil eines Kalendertages, an dem ein Fischereifahrzeug in einer Division des Regelungsbereichs präsent ist;

12.

„Hafen“ unter anderem Offshore-Terminals und andere Anlagen für Anlandung, Umladung, Verpackung, Verarbeitung, Betankung oder Bevorratung;

13.

„Schiff einer Nichtvertragspartei“ ein Schiff unter der Flagge eines Staates, der nicht Vertragspartei der NAFO oder kein Mitgliedstaat ist, oder ein Schiff, bei dem der Verdacht besteht, dass es keine Staatszugehörigkeit besitzt;

14.

„Umladung“ die direkte Übergabe von Fischereiressourcen oder Fischereierzeugnissen von einem Fischereifahrzeug auf ein anderes;

15.

„pelagisches Schleppnetz“ ein Schleppnetz, das für den Fang pelagischer Arten bestimmt und zu keinem Teil so ausgelegt ist, dass es zu irgendeinem Zeitpunkt mit dem Boden in Berührung kommt oder dort einsetzt wird. Das Fanggerät darf weder Scheiben, Spulen oder Rollen auf seinem Grundtau oder anderes Zubehör umfassen, das dafür ausgelegt ist, mit dem Boden in Berührung zu kommen; es darf jedoch einen Scheuerschutz aufweisen;

16.

„empfindliche Meeresökosysteme“ (vulnerable marine ecosystems) oder „VMEs“ die unter den Nummern 42 und 43 der internationalen Leitlinien der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (Food and Agriculture Organization, FAO) für die Bewirtschaftung der Tiefseefischereien auf Hoher See genannten VMEs;

17.

„Fußabdruck“, ansonsten bezeichnet als „bestehende Grundfischereigebiete“, den Teil des Regelungsbereichs, in dem die Grundfischerei historisch betrieben wurde und der durch die Koordinaten in Tabelle 4 definiert und in der Abbildung 2 der CEM dargestellt wird (siehe Nummer 1 und 2 des Anhangs dieser Verordnung);

18.

„Grundfischerei“ jede Fischereitätigkeit mi Fanggeräten, die bei normalem Einsatz mit Sicherheit oder wahrscheinlich mit dem Meeresboden in Berührung kommen;

19.

„verarbeiteter Fisch“ jeden Meeresorganismus, der seit dem Fang physisch verändert wurde, einschließlich filetiert, ausgenommen, verpackt, in Konserven, gefroren, geräuchert, gesalzen, gegart, gepickelt, getrocknet oder auf andere Weise für die Vermarktung vorbereitet;

20.

„Versuchsgrundfischerei“ Grundfischerei außerhalb des Fußabdrucks oder im Rahmen des Fußabdrucks mit erheblichen Veränderungen des Fangverhaltens oder der in der Fischerei eingesetzten Technologie;

21.

„VME-Indikatorarten“ die Arten, die gemäß Anhang I.E Teil VI der CEM (siehe Punkt 3 des Anhangs dieser Verordnung) das Vorkommen von VMEs anzeigen;

22.

„IMO-Nummer“ eine 7-stellige Nummer, die unter der Zuständigkeit der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation an ein Schiff vergeben wird;

23.

„Inspektor“ wenn nicht anders präzisiert einen Inspektor der Fischereikontrollbehörden der NAFO-Vertragsparteien, der im Rahmen der gemeinsamen Inspektions- und Überwachungsregelung gemäß Kapitel VII abgestellt ist;

24.

„IUU-Fischerei“ die Tätigkeiten, die im Internationalen Aktionsplan zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten Fischerei beschrieben sind, der von der FAO angenommen wurde;

25.

„Fangreise“ eines Fischereifahrzeugs die Zeit, die von seiner Einfahrt in den bis zu seiner Ausfahrt aus dem Regelungsbereich dort verbracht wird, und endet, wenn alle Fänge an Bord aus dem Regelungsbereich angelandet oder umgeladen wurden;

26.

„Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ)“ ein an Land befindliches Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenmitgliedstaats;

27.

„Liste der IUU-Schiffe“ die gemäß den Artikeln 52 und 53 der CEM erstellte Liste;

28.

„erhebliche nachteilige Auswirkungen“ die unter den Nummern 17 bis 20 der internationalen Leitlinien der FAO für die Bewirtschaftung der Tiefseefischereien auf Hoher See genannten nachteiligen Auswirkungen;

29.

„VME-Indikatorelement“ bei topografischen, hydrophysikalischen oder geologischen Merkmalen hervorgehobene Elemente, die VME wie in Anhang I.E Teil VII der CEM angegeben (siehe Punkt 4 der Anlage dieser Verordnung), unterstützen können.

30.

„Beobachter“ eine Person, die durch einen Mitgliedstaat oder eine Vertragspartei dazu befugt oder zertifiziert ist, an Bord von Fischereifahrzeugen zu beobachten, zu überwachen und Informationen zu sammeln.

KAPITEL II

ERHALTUNGS- UND BEWIRTSCHAFTUNGSMAẞNAHMEN

Artikel 4

Forschungsschiffe

(1)   Ein Forschungsschiff darf nicht

a)

Fischereitätigkeiten durchführen, die nicht mit seinem Forschungsplan vereinbar sind, oder

b)

in Division 3L Tiefseegarnelen fangen, die die Zuweisung des Flaggenmitgliedstaats des Schiffes übersteigen.

(2)   Mindestens zehn Tage vor Beginn eines Fischereiforschungszeitraums verfährt der Flaggenmitgliedstaat wie folgt:

a)

Er übermittelt der Kommission auf elektronischem Wege in dem in Anhang II.C der CEM festgelegten Format (siehe Punkt 5 des Anhangs dieser Verordnung) die Meldung aller Forschungsschiffe unter seiner Flagge, die er zur Durchführung von Forschungstätigkeiten im Regelungsbereich ermächtigt hat, und

b)

er legt der Kommission einen Forschungsplan für alle Schiffe unter seiner Flagge vor, die zur Durchführung von Forschungsarbeiten befugt sind, einschließlich des Zwecks, des Standorts und — bei vorübergehend an der Forschung beteiligten Schiffen — der Termine, an denen das Schiff als Forschungsschiff eingesetzt wird.

(3)   Der Flaggenmitgliedstaat teilt der Kommission unverzüglich die Einstellung von Forschungstätigkeiten durch ein vorübergehend an Forschungstätigkeiten beteiligtes Schiff mit.

(4)   Der Flaggenmitgliedstaat teilt der Kommission jede Änderung des Forschungsplans mindestens zehn Tage vor dem Zeitpunkt mit, zu dem diese Änderungen wirksam werden. Das Forschungsschiff führt Aufzeichnungen über die Veränderungen an Bord.

(5)   Die an der Forschung beteiligten Schiffe müssen zu jedem Zeitpunkt eine Kopie des Forschungsplans in englischer Sprache an Bord mitführen.

(6)   Die Kommission leitet die von den Flaggenmitgliedstaaten gemäß den Absätzen 3, 4 und 5 übermittelten Angaben spätestens sieben Tage vor Beginn des Fangzeitraums bzw. im Falle von Änderungen Forschungsplans sieben Tage vor dem Zeitpunkt, zu dem eine Änderung des Forschungsplans wirksam wird, an den NAFO-Exekutivsekretär weiter.

Artikel 5

Fang- und Aufwandsbeschränkungen

(1)   Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass alle Fang- und/oder Aufwandsbeschränkungen für die in den geltenden Fangmöglichkeiten genannten Bestände gelten; sofern nichts anderes angegeben ist, werden alle Quoten als Lebendgewicht in Tonnen angegeben.

(2)   Die Mitgliedstaaten dürfen den Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge erlauben, Bestände zu befischen, für die ihnen keine Quote in Übereinstimmung mit den geltenden Fangmöglichkeiten zugeteilt wurde (im Folgenden „Sonstige“-Quote), sofern eine solche Quote besteht und der NAFO-Exekutivsekretär keine Schließung mitgeteilt hat.

(3)   Bei in den geltenden Fangmöglichkeiten genannten Beständen, die im Regelungsbereich von Schiffen unter ihrer Flagge gefangen wurden, verfahren die Flaggenmitgliedstaaten wie folgt:

a)

Sie stellen sicher, dass alle Arten von Beständen, die in den geltenden Fangmöglichkeiten aufgeführt sind und von Schiffen unter ihrer Flagge gefangen werden, auf die dem betreffenden Mitgliedstaat zugeteilte Quote angerechnet werden, einschließlich der Beifänge von Rotbarsch in der Division 3M, die zwischen dem Zeitpunkt, an dem geschätzt 50 % der zulässigen Gesamtfangmenge (TAC) an Rotbarsch in der Division 3M ausgeschöpft sind, und dem 1. Juli entnommen wurden;

b)

sie stellen sicher, dass nach dem Zeitpunkt, an dem geschätzt 100 % der TAC an in der Division 3M gefangenem Rotbarsch ausgeschöpft sind, mit Ausnahme des vor der Schließung in der Division 3M gefangenen Rotbarsches kein Rotbarsch, der in Division 3M gefangen wurde, mehr an Bord ihrer Schiffe behalten wird;

c)

sie teilen der Kommission und der EFCA die Namen von Unionsschiffen, die die Quote „Sonstige“ befischen wollen, mindestens 48 Stunden vor jeder Einfahrt und nach mindestens 48 Stunden Abwesenheit vom Regelungsbereich mit. Diese Mitteilung wird möglichst mit einer Schätzung der voraussichtlichen Fangmenge ergänzt. Diese Mitteilung wird auf der Kontroll- und Überwachungswebsite (MCS) der NAFO eingestellt.

(4)   Bei einem Hol gelten die Arten, die den größten Gewichtsanteil am Gesamtfang im Hol ausmachen, als in einer gezielten Fischerei auf den betreffenden Bestand entnommen.

Artikel 6

Schließung von Fischereien

(1)   Jeder Mitgliedstaat

a)

schließt seine Befischung der Bestände, die in den im Regelungsbereich geltenden Fangmöglichkeiten aufgelistet sind, an dem Tag ab, an dem die verfügbaren Daten darauf hindeuten, dass die diesem Mitgliedstaat zugeteilte Gesamtquote für die betreffenden Bestände ausgeschöpft sein wird, einschließlich der geschätzten Menge, die vor Abschluss der Fischerei entnommen wird, Rückwürfe und geschätzte ungemeldete Fänge aller Schiffe unter der Flagge dieses Mitgliedstaats;

b)

stellt sicher, dass Schiffe unter seiner Flagge unverzüglich die Fischereitätigkeiten einstellen, die zu Fängen führen können, wenn er von der Kommission gemäß Absatz 3 darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass die dem betreffenden Mitgliedstaat zugeteilte Quote vollständig ausgeschöpft ist. Wenn der Mitgliedstaat nachweisen kann, dass ihm noch Quoten für diesen Bestand gemäß Absatz 2 zur Verfügung stehen, so können die Schiffe dieses Mitgliedstaats die Fischerei auf diesen Bestand wieder aufnehmen;

c)

schließt seine Fischerei auf Tiefseegarnelen in der Division 3M, wenn die ihm zugewiesene Anzahl von Fangtagen erreicht ist. Die Anzahl der Fangtage jedes Schiffs wird anhand der VMS-Positionsdaten innerhalb von Division 3M bestimmt, wobei jeder Teil eines Tages als ganzer Tag gilt;

d)

schließt seine gezielte Befischung von Rotbarsch in der Division 3M zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die registrierte und gemäß Absatz 3 gemeldete Fangmenge schätzungsweise 50 % TAC für Rotbarsch in der Division 3M erreicht hat, und dem 1. Juli;

e)

schließt seine gezielte Befischung von Rotbarsch in der Division 3M zu dem Zeitpunkt, an dem die registrierte und gemäß Absatz 3 gemeldete Fangmenge schätzungsweise 100 % der TAC für Rotbarsch in der Division 3M erreicht hat;

f)

teilt der Kommission das Datum der Schließung gemäß den Buchstaben a bis e unverzüglich mit;

g)

untersagt Schiffen unter seiner Flagge die Fortsetzung einer gezielten Fischerei im Regelungsbereich auf einen bestimmten Bestand im Rahmen einer Quote „Sonstige“ außerhalb der Frist von 5 Tagen nach der Mitteilung des NAFO-Exekutivsekretärs, wonach die Quote „Sonstige“ laut der Kommission gemäß Absatz 3 zugeteilt werden soll;

h)

stellt sicher, dass kein Schiff unter seiner Flagge eine gezielte Fischerei im Regelungsbereich auf einen bestimmten Bestand im Rahmen einer Quote „Sonstige“ beginnt nach der Mitteilung des NAFO-Exekutivsekretärs, wonach die Quote „Sonstige“ gemäß Absatz 3 zugeteilt werden soll;

i)

stellt nach Schließung der Fischerei gemäß diesem Absatz sicher, dass die Schiffe unter seiner Flagge keine Fische des betreffenden Bestands mehr an Bord halten, es sei denn, es ist im Rahmen dieser Verordnung anderweitig zugelassen.

(2)   Eine gemäß Absatz 1 geschlossene Fischerei kann innerhalb von 15 Tagen nach der Notifizierung durch die Kommission in Absprache mit dem NAFO-Exekutivsekretär wieder aufgenommen werden:

a)

wenn der NAFO-Exekutivsekretär bestätigt, dass die Kommission nachgewiesen hat, dass aus der ursprünglichen Zuweisung verbleibende Quoten zur Verfügung stehen, oder

b)

wenn eine Quotenübertragung von einer anderen NAFO-Vertragspartei entsprechend den Fangmöglichkeiten zu einer zusätzlichen Quote für den betreffenden Bestand führt, der geschlossen worden ist.

(3)   Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten das in Absatz 1 genannte Datum der Schließung umgehend mit.

Artikel 7

Aufbewahrung von Beifängen an Bord

(1)   Der Kapitän des Schiffes, einschließlich eines gemäß Artikel 23 gecharterten Schiffes, stellt sicher, dass das Schiff die Beifänge von Arten, die in seinen jeweiligen geltenden Fangmöglichkeiten aufgeführt sind, bei Fangtätigkeiten im Regelungsbereich auf ein Minimum beschränkt.

(2)   Eine in den geltenden Fangmöglichkeiten aufgeführte Art wird als Beifang eingestuft, wenn sie in einer Division gefangen wird und eine der folgenden Situationen vorliegt:

a)

Diesem Mitgliedstaat wurde in dieser Division gemäß den geltenden Fangmöglichkeiten keine Quote für diesen Bestand zugeteilt,

b)

es gilt ein Fangverbot für den betreffenden Bestand (Moratoria) oder

c)

die Quote „Sonstige“ für einen bestimmten Bestand wurde nach Mitteilung durch die Kommission gemäß Artikel 6 vollständig ausgeschöpft.

(3)   Der Kapitän des Schiffes, einschließlich eines gemäß Artikel 23 gecharterten Schiffes, trägt dafür Sorge, dass das Schiff die Aufbewahrung an Bord von Arten, die als Beifang eingestuft wurden, auf die nachstehend festgelegten Höchstwerte beschränkt:

a)

für Kabeljau in der Division 3M, Rotbarsch in der Division 3LN und Rotzunge in der Division 3NO: 1 250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist;

b)

für Kabeljau in der Division 3NO: 1 000 kg oder 4 %, je nachdem, welche Menge größer ist;

c)

für alle anderen in den Fangmöglichkeiten aufgeführten Bestände, für die dem Mitgliedstaat keine spezifische Quote zugeteilt wurde: 2 500 kg oder 10 %, je nachdem, welche Menge größer ist;

d)

wenn ein Fangverbot gilt (Moratoria) oder wenn die für diesen Bestand eröffnete Quote „Sonstige“ vollständig ausgeschöpft ist: 1 250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist;

e)

sobald die gezielte Fischerei auf Rotbarsch in der Division 3M gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d geschlossen ist: 1 250 kg oder 5 %, je nachdem, welcher Menge größer ist;

f)

bei gezielter Fischerei auf Gelbschwanzflunder in den Divisionen 3LNO: 15 % Raue Scharbe; ansonsten gelten die Beifangbestimmungen nach Buchstabe d.

(4)   Die Obergrenzen und Prozentsätze gemäß Absatz 3 werden nach Division berechnet als Gewichtsprozentanteil jedes einzelnen Bestands an den Gesamtfängen der Bestände, die in den geltenden Fangmöglichkeiten aufgeführt sind, der gemäß den Angaben im Fischereilogbuch für diese Division zum Zeitpunkt der Inspektion an Bord aufbewahrt wurde.

(5)   Bei der Berechnung der Beifangmengen von Grundfischen in Absatz 3 werden die Tiefseegarnelenfänge nicht in die Gesamtfänge an Bord einbezogen.

Artikel 8

Überschreitung der Beifanggrenzen in einem Hol

(1)   Der Kapitän des Schiffes stellt sicher, dass das Schiff

a)

keine gezielte Fischerei auf Arten gemäß Artikel 7 Absatz 2 durchführt;

b)

die folgenden Anforderungen erfüllt, wenn das Gewicht einer der Beifanggrenzen unterliegenden Art mit Ausnahme der gezielten Fischerei auf Tiefseegarnelen in einem Hol den höheren der Grenzwerte nach Artikel 7 Absatz 3 überschreitet:

i)

Sie entfernen sich während des folgenden Hols unverzüglich mindestens 10 Seemeilen von der Position des letzten Hols;

ii)

sie verlassen die Division und kehren mindestens 60 Stunden lang nicht zurück, wenn die in Artikel 7 Absatz 3 genannten Beifanggrenzen nach dem ersten Hol nach der Positionsänderung gemäß Ziffer i wieder überschritten werden;

iii)

sie unternehmen einen Versuchshol mit einer Dauer von höchstens 3 Stunden, bevor nach einer Abwesenheit von 60 Stunden eine neue Fischerei aufgenommen wird. Wenn die Beifanggrenzen unterliegenden Bestände den größten Gewichtsanteil der Gesamtfangmenge im Hol ausmachen, wird dieser nicht als gezielte Fischerei auf diese Bestände angesehen und das Schiff muss gemäß Buchstabe b Ziffern i und ii unverzüglich seine Position ändern; und

iv)

sie weisen jeden gemäß Buchstabe b durchgeführten Versuchshol aus und erfassen die Koordinaten der Start- und Endpositionen eines solchen Versuchshols im Fischereilogbuch.

(2)   Bei der gezielten Fischerei auf Tiefseegarnele findet die in Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii genannte Positionsänderung Anwendung, wenn in einem Hol die insgesamt gefangene Menge der in den geltenden Fangmöglichkeiten aufgeführten Grundfischbestände in der Abteilung 3M 5 % oder in der Abteilung 3L 2,5 % überschreitet.

(3)   Bei gezielter Fischerei auf Rochen mit der hierfür vorgeschriebenen Maschenöffnung gilt das erste Mal, bei dem in einem Hol Arten mit Beifanggrenzen gemäß Artikel 7 Absatz 2 den größten Gewichtsanteil am Fang ausmachen, als unbeabsichtigt eingebrachter Fang; das Schiff ändert jedoch gemäß Absatz 1 dieses Artikels unverzüglich seine Position.

(4)   Der Prozentanteil des Beifangs in einem Hol wird für jeden Bestand, der in den geltenden Fangmöglichkeiten aufgeführt ist, als Prozentsatz des Gesamtfangs aus diesem Hol angegeben.

Artikel 9

Tiefseegarnelen

(1)   Für die Zwecke dieses Artikels umfasst Division 3M den Teil der Division 3L, der von Linien zwischen den in Tabelle 1 beschriebenen und in Abbildung 1(1) der CEM dargestellten Punkten (siehe Punkt 6 des Anhangs dieser Verordnung) umschlossen wird.

(2)   Schiffe, die auf derselben Fangreise auf Tiefseegarnelen und andere Arten fischen, übermitteln der Kommission einen Bericht über die Änderung der Fischerei. Die Anzahl der Fangtage wird entsprechend berechnet.

(3)   Die in diesem Artikel genannten Fangtage sind zwischen den NAFO-Vertragsparteien nicht übertragbar. Fangtage einer NAFO-Vertragspartei dürfen von einem Schiff unter der Flagge einer anderen NAFO-Vertragspartei nur gemäß Artikel 23 genutzt werden.

(4)   Kein Schiff darf in Division 3M zwischen 00:01 Koordinierte Weltzeit (UTC) am 1. Juni und 24:00 UTC am 31. Dezember in dem in Tabelle 2 beschriebenen und in Abbildung 1(2) der CEM dargestellten Gebiet (siehe Punkt 7 des Anhangs dieser Verordnung) auf Tiefseegarnelen fischen.

(5)   Die Fischerei auf Tiefseegarnelen in der Division 3L findet in Tiefen von über 200 Metern statt. Die Fischerei im Regelungsbereich ist begrenzt auf ein Gebiet östlich einer Linie, die durch die in Tabelle 3 beschriebenen und in Abbildung 1(3) der CEM dargestellten Koordinaten (siehe Punkt 8 des Anhangs dieser Verordnung) festgelegt ist.

(6)   Jedes Schiff, das in der Division 3L auf Tiefseegarnelen gefischt hat, oder seine Vertreter in dessen Namen, melden der zuständigen Hafenbehörde mindestens 24 Stunden im Voraus die voraussichtliche Ankunftszeit und die an Bord mitgeführten geschätzten Mengen von Tiefseegarnelen nach Division.

Artikel 10

Schwarzer Heilbutt

(1)   Folgende Maßnahmen gelten für Schiffe mit einer Länge über alles von 24 Metern oder mehr, die im Untergebiet 2 und in den Divisionen 3KLMNO Fischerei auf Schwarzen Heilbutt betreiben:

a)

Jeder Mitgliedstaat teilt seine Quote für Schwarzen Heilbutt unter seinen zugelassenen Schiffen auf;

b)

ein zugelassenes Schiff darf seine Fänge von Schwarzem Heilbutt nur in einem bezeichneten Hafen einer NAFO-Vertragspartei anlanden. Zu diesem Zweck benennt jeder Mitgliedstaat einen oder mehrere Häfen seines Hoheitsgebiets, in denen zugelassene Schiffe Schwarzen Heilbutt anlanden dürfen;

c)

jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die Namen der von ihm bezeichneten Häfen. Spätere Änderungen der Liste werden spätestens 20 Tage vor Wirksamwerden der Änderung übermittelt. Die Kommission stellt die Informationen auf der NAFO-MCS-Website ein;

d)

mindestens 48 Stunden vor seiner voraussichtlichen Ankunft im Hafen meldet ein zugelassenes Schiff oder sein Vertreter in seinem Namen der zuständigen Fischereiaufsichtsbehörde des Hafens die voraussichtliche Ankunftszeit, die an Bord mitgeführte geschätzte Gesamtmenge an Schwarzem Heilbutt und Informationen über die Division oder Divisionen, in denen die Fänge getätigt wurden;

e)

jeder Mitgliedstaat prüft jede Anlandung von Schwarzem Heilbutt in seinen Häfen und erstellt einen Inspektionsbericht in dem in Anhang IV.C der CEM vorgeschriebenen Format (siehe Punkt 9 des Anhangs dieser Verordnung) und übermittelt ihn der Kommission, mit Kopie an die EFCA, innerhalb von 12 Arbeitstagen nach dem Datum, an dem die Inspektion abgeschlossen wurde. In dem Bericht sind Einzelheiten zu allen Verstößen gegen die Verordnung, die bei der Hafenkontrolle festgestellt wurden, anzugeben und zu beschreiben. Er enthält alle verfügbaren einschlägigen Informationen über Verstöße, die während der laufenden Fangreise des inspizierten Fischereifahrzeugs auf See festgestellt wurden. Die Kommission stellt die Informationen auf der NAFO-MCS-Webseite ein.

(2)   Für zugelassene Schiffe mit mehr als 50 Tonnen Lebendgewicht an außerhalb des Regelungsbereichs getätigten Gesamtfängen an Bord, die zur Fischerei auf Schwarzen Heilbutt in den Regelungsbereich einlaufen, gelten folgende Verfahren:

a)

Der Kapitän des Schiffes unterrichtet den NAFO-Exekutivsekretär per E-Mail oder Fax spätestens 72 Stunden vor Einfahrt des Schiffes in den Regelungsbereich über die Menge der an Bord befindlichen Fänge, die Position (Längen- und Breitengrade), an der der Kapitän des Schiffes beabsichtigt, den Fischfang zu beginnen, die voraussichtliche Ankunftszeit an dieser Position und die Kontaktinformationen des Fischereifahrzeugs (beispielsweise Funk, Satellitentelefon oder E-Mail);

b)

ein Inspektionsschiff, das beabsichtigt, ein Fischereifahrzeug zu inspizieren, bevor es mit der Fischerei auf Schwarzen Heilbutt beginnt, teilt dem Fischereifahrzeug und dem NAFO-Exekutivsekretär die Koordinaten einer bezeichneten Inspektionsstelle mit, die höchstens 60 Seemeilen von der Position entfernt ist, an der das Schiff laut Kapitän des Schiffes schätzungsweise den Fang aufnehmen wird, und informiert andere, möglicherweise im Regelungsbereich tätige Inspektionsschiffe entsprechend;

c)

ein gemäß Buchstabe b notifiziertes Fischereifahrzeug

i)

begibt sich zu der bezeichneten Inspektionsstelle; und

ii)

stellt sicher, dass der Stauplan für die Fänge an Bord bei Einfahrt in den Regelungsbereich den Anforderungen nach Artikel 25 Absatz 5 entspricht und Inspektoren auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird;

d)

ein Fischereifahrzeug darf seine Fangtätigkeit erst dann aufnehmen, wenn es im Einklang mit diesem Artikel inspiziert wurde, es sei denn,

i)

es erhält innerhalb von 72 Stunden keine Notifizierung der Mitteilung, die es gemäß Buchstabe a übermittelt hat, oder

ii)

das Inspektionsschiff hat innerhalb von 3 Stunden nach seiner Ankunft an der bezeichneten Inspektionsstelle nicht mit der beabsichtigten Inspektion begonnen.

(3)   Anlandungen von Schwarzem Heilbutt von Schiffen von Nichtvertragsparteien, die im Regelungsbereich Fischfang betrieben haben, sind verboten.

Artikel 11

Kalmare

Das Fischen auf Kalmare ist zwischen 00:01 UTC am 1. Januar und 24:00 UTC am 30. Juni in den Untergebieten 3 und 4 verboten.

Artikel 12

Erhaltung und Bewirtschaftung von Haifischbeständen

(1)   Die Mitgliedstaaten melden alle Fänge von Haien, einschließlich verfügbarer historischer Daten, im Einklang mit den Verfahren für die Meldung von Fängen und Fischereiaufwand gemäß Artikel 25.

(2)   Bei jedem Hol, der Eishai enthält, erfassen die Beobachter die Anzahl, das geschätzte Gewicht und die gemessene Länge (geschätzte Länge, falls eine Messung nicht möglich ist) pro Hol, das Geschlecht und den Zustand des Fangs (lebend, tot oder unbekannt) jedes einzelnen Eishais.

(3)   Es ist verboten,

a)

Haifischflossen an Bord von Schiffen abzutrennen;

b)

Haifischflossen, die vollständig vom Körper gelöst sind, an Bord aufzubewahren, umzuladen oder anzulanden.

(4)   Unbeschadet des Absatzes 1 können Haifischflossen, um die Lagerung an Bord zu erleichtern, teilweise durchgeschnitten und auf den Körper gefaltet werden.

(5)   Kein Fischereifahrzeug darf unter Verstoß gegen diesen Artikel erhaltene Flossen an Bord behalten, umladen oder anlanden.

(6)   In Fischereien, die nicht auf Haie abzielen, fordert jeder Mitgliedstaat alle Schiffe unter seiner Flagge auf, Haie und insbesondere Jungtiere, die nicht zur Verwendung als Lebensmittel oder zur Bestreitung des Lebensunterhalts bestimmt sind, lebend freizulassen.

(7)   Die Mitgliedstaaten verfahren wenn möglich wie folgt:

a)

Sie betreiben Forschung, um zu ermitteln, wie das Fanggerät zum Schutz von Haien selektiver gemacht werden kann;

b)

sie führen Forschungsarbeiten zu den wichtigsten biologischen und ökologischen Parametern, dem Lebenszyklus, Verhaltens- und Migrationsmustern sowie über mögliche Paarungs-, Vermehrungs- und Aufwuchsgebiete von wichtigen Haiarten durch.

(8)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Ergebnisse dieser Forschungsarbeiten zur Weiterleitung an den NAFO-Exekutivsekretär.

Artikel 13

Maschenöffnung

(1)   Für die Zwecke dieses Artikels wird die Maschenöffnung in Übereinstimmung mit Anhang III.A der CEM (siehe Punkt 10 des Anhangs dieser Verordnung) und unter Verwendung der in der Verordnung (EG) Nr. 517/2008 der Kommission (15) genannten Messgeräte gemessen.

(2)   Es darf kein Schiff mit einem Netz fischen, dessen Maschenöffnung kleiner ist als für jede der folgenden Arten vorgeschrieben:

a)

40 mm für Tiefseegarnelen und Garnelen (PRA);

b)

60 mm für Kurzflossenkalmar (SQI);

c)

280 mm im Steert und 220 mm in allen anderen Teilen des Schleppnetzes für Rochen (SKA);

d)

130 mm für alle anderen Grundfische gemäß Anhang I.C der CEM (siehe Punkt 11 des Anhangs dieser Verordnung);

e)

100 mm bei pelagischem Schnabelbarsch (REB) in Untergebiet 2 und in den Divisionen 1F und 3K, und

f)

90 mm für Rotbarsch (RED) in der Fischerei mit pelagischen Schleppnetzen in den Divisionen 3O, 3M und 3LN.

(3)   Schiffe, die Fischerei auf eine der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Arten betreiben und an Bord Netze mit einer geringeren Maschenöffnung als in demselben Absatz vorgesehen mitführen, stellen sicher, dass diese Netze sicher festgezurrt und verstaut sind und während dieser Fischerei nicht unmittelbar genutzt werden können.

(4)   Schiffe, die eine gezielte Fischerei auf andere als die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Arten betreiben, dürfen mit Netzen, die eine kleinere Maschenöffnung aufweisen als in jenem Absatz festgelegt, regulierte Arten fangen, sofern die Beifangvorschriften gemäß Artikel 7 Absatz 3 erfüllt werden.

Artikel 14

Verwendung von Vorrichtungen und Kennzeichnung des Fanggeräts

(1)   Verstärkungstaue, Teilstropps und Steerfloats dürfen bei Schleppnetzen verwendet werden, sofern diese Vorrichtungen in keiner Weise die zugelassene Maschenöffnung einschränken oder behindern.

(2)   Kein Schiff darf Mittel oder Vorrichtungen verwenden, die die Maschenöffnung behindern oder verringern. Die Schiffe können jedoch Vorrichtungen, die in Anhang III.B „Zugelassene(r) Scheuerschutz an der Oberseite/Gelenkketten für den Garnelenfang“ der CEM (siehe Nummer 12 des Anhangs dieser Verordnung) beschrieben sind, an der Oberseite des Steerts in einer Weise anbringen, dass die Maschen des Steerts, einschließlich der Tunnel, nicht verstopft sind. Segeltuch, Netzwerk oder anderes Material darf an der Unterseite des Steerts eines Netzes nur in dem Umfang befestigt werden, der erforderlich ist, um die Beschädigung des Steerts zu vermeiden oder zu minimieren.

(3)   Schiffe, die in den Divisionen 3L oder 3M auf Tiefseegarnelen fischen, verwenden Sortiergitter mit einem Höchstabstand von 22 mm zwischen den Stäben. Schiffe, die in der Division 3L auf Tiefseegarnelen fischen, verwenden darüber hinaus Gelenkketten mit einer Mindestlänge von 72 cm, gemessen gemäß Anhang III.B der CEM (siehe Punkt 12 des Anhangs dieser Verordnung).

(4)   Beim Fischfang in den Gebieten nach Artikel 18 Absatz 1 sind nur pelagische Schleppnetze zulässig.

(5)   Kein Fischereifahrzeug

a)

verwendet Fanggerät, das nicht gemäß allgemein anerkannten internationalen Normen, insbesondere dem Übereinkommen über das Verhalten beim Fischfang im Nordatlantik von 1967, gekennzeichnet ist, oder

b)

setzt Markierungsbojen oder ähnliche Auftriebshilfen an der Oberfläche ein, die dazu bestimmt sind, den Standort von stationärem Fanggerät anzuzeigen, ohne dass die Registriernummer des Schiffes angezeigt wird.

Artikel 15

Verlorenes oder zurückgelassenes Fanggerät, Bergung von Fanggeräten

(1)   Der Kapitän des Schiffes, das im Regelungsbereich fischt,

a)

stellt sicher, dass das Fischereifahrzeug an Bord über eine Ausrüstung verfügt, um verlorenes Fanggerät zu bergen;

b)

unternimmt im Fall, dass ein Schiff Fanggerät oder Teile davon verloren hat, alle angemessenen Schritte, um diese so bald wie möglich zu bergen und

c)

darf kein Fanggerät absichtlich zurücklassen, außer aus Sicherheitsgründen.

(2)   Kann das verlorene Fanggerät nicht geborgen werden, so teilt der Kapitän des Schiffes dem Flaggenmitgliedstaat binnen 24 Stunden Folgendes mit:

a)

Name und Rufzeichen des Schiffes;

b)

Art des verlorenen Fanggeräts;

c)

Menge des verlorenen Fanggeräts;

d)

Zeitpunkt, zu dem das Fanggerät verloren ging;

e)

Position, auf der das Fanggerät verloren ging und

f)

Maßnahmen, die das Schiff ergriffen hat, um das verlorene Gerät zu bergen.

(3)   Nach Bergung des verlorenen Fanggeräts teilt der Kapitän des Schiffes dem Flaggenmitgliedstaat binnen 24 Stunden Folgendes mit:

a)

Name und Rufzeichen des Schiffes, das das Fanggerät geborgen hat;

b)

Name und Rufzeichen des Schiffes, das das Fanggerät verloren hat (falls bekannt);

c)

Art des geborgenen Fanggeräts;

d)

Menge des geborgenen Fanggeräts;

e)

Zeitpunkt, zu dem das Fanggerät geborgen wurde, und

f)

Position, auf der das Fanggerät geborgen wurde.

(4)   Der Mitgliedstaat teilt der Kommission unverzüglich die in den Absätzen 2 und 3 genannten Angaben zur Weiterleitung an den NAFO-Exekutivsekretär mit.

Artikel 16

Mindestgrößenanforderungen für Fische

(1)   Kein Schiff darf Fische an Bord behalten, die kleiner sind als die gemäß Anhang I.D der CEM festgelegte Mindestgröße (siehe Punkt 13 des Anhangs dieser Verordnung); solche Fische sind unverzüglich ins Meer zurückzuwerfen.

(2)   Verarbeiteter Fisch, der unter einem für diese Art in Anhang I.D der CEM vorgeschriebenen Längenäquivalent liegt (siehe Punkt 13 des Anhangs dieser Verordnung), wird als von Fischen stammend angesehen, die kleiner sind als die für diese Art vorgeschriebene Mindestgröße.

(3)   Übersteigt die Zahl der untermaßigen Fische in einem einzigen Hol 10 % der Gesamtzahl der Fische in diesem Hol, so muss das Schiff beim nächsten Hol einen Mindestabstand von 5 Seemeilen von der Position des letzten Hols einhalten.

KAPITEL III

SCHUTZ VON VMES VOR GRUNDFISCHEREITÄTIGKEITEN IM REGELUNGSBEREICH

Artikel 17

Karte des Fußabdrucks (bestehende Grundfischereigebiete)

Die Karte der bestehenden Grundfischereigebiete im Regelungsbereich in Abbildung 2 der CEM (siehe Nummer 2 des Anhangs dieser Verordnung) wird auf der westlichen Seite von der ausschließlichen Wirtschaftszone Kanadas und auf der östlichen Seite durch die Koordinaten in Tabelle 4 der CEM (siehe Nummer 1 des Anhangs dieser Verordnung) begrenzt.

Artikel 18

Gebietsbeschränkungen für Grundfischereien

(1)   Bis zum 31. Dezember 2020 darf sich kein Schiff in einem der in Abbildung 3 der CEM dargestellten Gebiete (siehe Nummer 14 des Anhangs dieser Verordnung) an Grundfischerei beteiligen, die durch die Verbindung der Koordinaten in Tabelle 5 der CEM (siehe Nummer 15 des Anhangs dieser Verordnung) in numerischer Reihenfolge begrenzt werden.

(2)   Bis zum 31. Dezember 2020 darf sich kein Schiff in der in Abbildung 4 der CEM dargestellten Division 3O (siehe Nummer 16 des Anhangs dieser Verordnung) an Grundfischerei beteiligen, die durch die Verbindung der Koordinaten in Tabelle 6 der CEM (siehe Nummer 17 des Anhangs dieser Verordnung) in numerischer Reihenfolge und zurück zu Koordinate 1 begrenzt wird.

(3)   Bis zum 31. Dezember 2020 darf sich kein Schiff in den in Abbildung 5 der CEM dargestellten Gebieten 1–13 (siehe Nummer 18 des Anhangs dieser Verordnung) an Grundfischerei beteiligen, die durch die Verbindung der Koordinaten in Tabelle 7 der CEM (siehe Nummer 19 des Anhangs dieser Verordnung) in numerischer Reihenfolge und zurück zu Koordinate 1 begrenzt werden.

(4)   Bis zum 31. Dezember 2018 darf sich kein Schiff in dem in Abbildung 5 der CEM dargestellten Gebiet 14 (siehe Nummer 18 des Anhangs dieser Verordnung) an Grundfischerei beteiligen, das durch die Verbindung der Koordinaten in Tabelle 7 der CEM (siehe Nummer 19 des Anhangs dieser Verordnung) in numerischer Reihenfolge und zurück zu Koordinate 1 begrenzt wird.

Artikel 19

Versuchsgrundfischerei

(1)   Die Versuchsgrundfischerei ist an eine vorherige Prospektion gemäß dem in Anhang I.E der CEM festgelegten Versuchsprotokoll gebunden (siehe Nummer 20 des Anhangs dieser Verordnung).

(2)   Mitgliedstaaten, deren Schiffe an der Versuchsgrundfischerei teilnehmen wollen, müssen für die Zwecke der Bewertung

a)

der Kommission eine „Mitteilung über die Aufnahme von Versuchsgrundfischerei“ gemäß Anhang I.E der CEM (siehe Nummer 21 des Anhangs dieser Verordnung) zusammen mit der Bewertung gemäß Artikel 20 Absatz 1 übermitteln;

b)

der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Versuchsgrundfischerei einen „Versuchsgrundfischereibericht“ gemäß Anhang I.E der CEM (siehe Nummer 22 des Anhangs dieser Verordnung) übermitteln.

(3)   Der Kapitän des Schiffes

a)

beginnt mit der Versuchsgrundfischerei erst nach Genehmigung gemäß der von der NAFO-Kommission erlassenen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, um erhebliche nachteilige Auswirkungen der Versuchsfischerei auf VMEs zu verhindern;

b)

nimmt für die Dauer der Versuchsgrundfischerei einen wissenschaftlichen Beobachter an Bord.

Artikel 20

Vorabbewertung von vorgeschlagenen Grundfischereitätigkeiten

(1)   Ein Mitgliedstaat, der an der Versuchsgrundfischerei teilnehmen möchte, übermittelt zur Begründung seines Vorschlags eine Vorabbewertung der bekannten und erwarteten Auswirkungen der Grundfischerei, die von Schiffen unter seiner Flagge ausgeübt wird, auf VMEs.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Vorabbewertung

a)

wird der Kommission mindestens eine Woche vor Eröffnung der Juni-Sitzung des NAFO-Wissenschaftsrats übermittelt;

b)

behandelt die Elemente für die Bewertung der vorgeschlagenen Versuchsgrundfischereitätigkeiten gemäß Anhang I.E der CEM (siehe Nummer 23 des Anhangs dieser Verordnung).

Artikel 21

Treffen auf VME-Indikatorarten

(1)   Ein Treffen auf VME-Indikatorarten ist definiert als Fang pro Hol (beispielsweise Schleppnetz, Langleine oder Kiemennetz) mit mehr als 7 kg Seefedern und/oder 60 kg anderen lebenden Korallen und/oder 300 kg Schwämmen.

(2)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Kapitäne von Schiffen unter seiner Flagge, die Grundfischerei im Regelungsbereich betreiben, die Fänge von VME-Indikatorarten quantifizieren, wenn während der Fangeinsätze Nachweise für VME-Indikatorarten gemäß Anhang I Teil VI.E der CEM (siehe Nummer 3 des Anhangs dieser Verordnung) vorliegen.

(3)   Liegt die Menge der im Rahmen des Fangeinsatzes gemäß Absatz 2 gefangenen VME-Indikatorarten (Fischerei mit Schleppnetzen, Kiemennetzen oder Langleinen) über dem in Absatz 1 festgelegten Schwellenwert, so verfährt der Kapitän des Schiffes wie folgt:

a)

er meldet das Treffen unverzüglich der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaates, einschließlich der Position des Schiffes, entweder am Ende des Hols oder an einer anderen Position, die dem Ort des Treffens am nächsten liegt, sowie die angetroffenen VME-Indikatorarten und die Menge (in kg) der VME-Indikatorarten und

b)

er beendet die Fangtätigkeit und entfernt sich mindestens zwei Seemeilen vom Endpunkt des Hols in die Richtung, bei der die geringste Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Schiff wieder auf empfindliche Meeresökosysteme trifft. Der Kapitän des Schiffes handelt nach bestem Wissen und Gewissen auf der Grundlage aller verfügbaren Informationsquellen.

(4)   Jeder Mitgliedstaat schreibt vor, dass ein Beobachter, der über ein ausreichendes wissenschaftliches Fachwissen verfügt, gemäß Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe b für die Bereiche eingesetzt wird, die außerhalb des Fußabdrucks liegen, und wie folgt verfährt:

a)

Er ermittelt Korallen, Schwämme und andere Organismen bis zur tiefstmöglichen taxonomischen Ebene und verwendet das Formular „Versuchsfischereidaten“ gemäß Anhang I.E der CEM (siehe Nummer 24 des Anhangs dieser Verordnung) und

b)

er stellt dem Kapitän des Schiffes die Ergebnisse dieser Identifizierung zur Verfügung, um die in Absatz 2 dieses Artikels genannte Quantifizierung zu erleichtern.

(5)   Die Mitgliedstaaten

a)

übermitteln die vom Kapitän des Schiffes gemeldeten Informationen unverzüglich an die Kommission, wenn die in einem Fangeinsatz (beispielsweise Hols mit Schleppnetzen, Kiemennetzen oder Langleinen) gefangene Menge an VME-Indikatorarten den in Absatz 1 festgelegten Schwellenwert überschreitet;

b)

setzen alle zum Führen der Schiffe unter seiner Flagge unverzüglich über das Treffen auf VME-Indikatorarten in Kenntnis und

c)

schließen vorübergehend nach Notifizierung durch die Kommission soweit möglich einen Radius von zwei Seemeilen um den Ort des gemeldeten VME außerhalb des Fußabdrucks.

Die Kommission kann vorübergehend geschlossene Gebiete nach Notifizierung durch die NAFO wieder öffnen.

KAPITEL IV

SCHIFFSANFORDERUNGEN UND CHARTERUNG

Artikel 22

Schiffsanforderungen

(1)   Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission auf elektronischem Wege Folgendes mit:

a)

eine Liste der Schiffe unter seiner Flagge, und die im Regelungsbereich Fischereitätigkeiten durchführen dürfen (im Folgenden „notifizierte Schiffe“), in dem in Anhang II.C1 der CEM vorgeschriebenen Format (siehe Nummer 25 des Anhangs dieser Verordnung);

b)

jede Streichung von der Liste der notifizierten Schiffe in dem in Anhang II.C2 der CEM vorgeschriebenen Format (siehe Nummer 26 des Anhangs dieser Verordnung), und zwar unverzüglich.

(2)   Ein Fischereifahrzeug darf Fangtätigkeiten im Regelungsbereich nur ausüben, wenn

a)

es sich um ein notifiziertes Schiff handelt

b)

es über eine IMO-Nummer verfügt und

c)

es über eine Zulassung des Flaggenmitgliedstaates verfügt, solche Fangtätigkeiten auszuführen (im Folgenden „zugelassenes Schiff“)

(3)   Ein Mitgliedstaat gestattet einem Fischereifahrzeug unter seiner Flagge nur dann, Fischereitätigkeiten im Regelungsbereich auszuüben, wenn er in der Lage ist, seinen Flaggenstaatpflichten in Bezug auf das Schiff wirksam nachzukommen.

(4)   Jeder Mitgliedstaat verwaltet die Zahl der zugelassenen Schiffe und deren Fischereiaufwand in einer Weise, die den Fangmöglichkeiten, die diesem Mitgliedstaat im Regelungsbereich zur Verfügung stehen, gebührend Rechnung trägt.

(5)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission in elektronischer Form

a)

die Einzelzulassungen für jedes Schiff von der Liste der notifizierten Schiffe, die befugt sind, im Regelungsbereich Fischereitätigkeiten auszuüben, in dem in Anhang II.C3 der CEM angegebenen Format (siehe Nummer 27 des Anhangs dieser Verordnung) und spätestens 40 Tage vor Beginn der Fangtätigkeiten für das betreffende Kalenderjahr.

Jede Zulassung enthält insbesondere die Beginn- und Enddaten der Gültigkeit und die Arten, für die eine gezielte Fischerei erlaubt ist, außer in Ausnahmefällen gemäß Anhang II.C3 der CEM (siehe Nummer 27 des Anhangs dieser Verordnung). Beabsichtigt das Schiff, auf in den geltenden Fangmöglichkeiten genannte regulierte Arten zu fischen, so muss sich die Identifizierung auf den Bestand beziehen, bei dem die regulierten Arten mit dem betreffenden Gebiet assoziiert sind;

b)

die Aussetzung der Zulassung unverzüglich in dem in Anhang II.C4 der CEM vorgeschriebenen Format (siehe Nummer 28 des Anhangs dieser Verordnung), bei Entzug der betreffenden Zulassung oder einer Änderung ihres Inhalts, falls der Entzug oder die Änderung während der Gültigkeitsdauer erfolgt;

c)

die Wiederaufnahme einer ausgesetzten Zulassung, die nach dem in Buchstabe a festgelegten Verfahren übermittelt wird.

(6)   Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Gültigkeitsdauer der Zulassung mit dem Zertifizierungszeitraum für die Zertifizierung des Kapazitätsplans gemäß den Absätzen 10 und 11 übereinstimmt.

(7)   Jedes Fischereifahrzeug muss Markierungen in Übereinstimmung mit international anerkannten Normen, wie den FAO-Standardspezifikationen für die Markierung und Identifizierung von Fischereifahrzeugen tragen, die leicht erkennbar sind.

(8)   Kein Fischereifahrzeug darf im Regelungsbereich tätig sein, ohne gültige Dokumente an Bord mitzuführen, die von der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats ausgestellt wurden und mindestens die folgenden Angaben zu dem Schiff enthalten:

a)

gegebenenfalls der Name;

b)

gegebenenfalls Buchstabe(n) des Hafens oder Bezirks, in dem es registriert ist;

c)

die Nummer(n), unter der(denen) es registriert ist;

d)

die IMO-Nummer;

e)

gegebenenfalls das internationale Funkrufzeichen;

f)

Name und Anschrift des Eigners (der Eigner) und, soweit zutreffend, des Charterers (der Charterer);

g)

die Länge über alles;

h)

die Maschinenleistung;

i)

der Kapazitätsplan gemäß Absatz 10 und

j)

eine Schätzung der Gefrierkapazität oder die Zertifizierung des Kühlsystems.

(9)   Kein Fischereifahrzeug darf im Regelungsbereich Fangtätigkeiten ausüben, ohne einen präzisen aktuellen Kapazitätsplan an Bord mitzuführen, der von einer zuständigen Behörde zertifiziert oder von seinem Flaggenmitgliedstaat anerkannt wurde.

(10)   Der Kapazitätsplan

a)

liegt in Form einer Zeichnung oder einer Beschreibung des Fischlagerorts vor, einschließlich der Lagerkapazität jedes Lagerorts in Kubikmetern; die Zeichnung muss aus einem Längsschnitt des Schiffes bestehen, einschließlich eines Plans für jedes Deck, an dem sich ein Fischlagerort befindet, sowie der Gefrieranlagen;

b)

zeigt insbesondere die Positionen einer Tür, Luke und jedes anderen Zugangs zu den einzelnen Lagerorten sowie die Schotten an;

c)

gibt die Hauptabmessungen der Fischlagertanks (gekühlte Seewassertanks) und für jeden Tank die Kalibrierung in Kubikmetern mit Intervallen von 10 cm an und

d)

gibt die tatsächliche Größe deutlich auf der Zeichnung an.

(11)   Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass der Kapazitätsplan seiner zugelassenen Schiffe alle zwei Jahre von der zuständigen Behörde als korrekt bestätigt wird.

Artikel 23

Chartervereinbarungen

(1)   Für die Zwecke dieses Artikels bezieht sich „charternde Vertragspartei“ auf die Vertragspartei, die über eine Zuteilung gemäß Anhang I.A und Anhang I.B der CEM verfügt, oder den Mitgliedstaat, der über Fangmöglichkeiten verfügt, und „Flaggenmitgliedstaat“ auf den Mitgliedstaat, in dem das gecharterte Schiff registriert ist.

(2)   Alle oder ein Teil der Fangmöglichkeiten einer charternden Vertragspartei können mit einem gecharterten zugelassenen Schiff (im Folgenden „gechartertes Schiff“) unter der Flagge eines Mitgliedstaats ausgeschöpft werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

der Flaggenmitgliedstaat hat der Chartervereinbarung schriftlich zugestimmt;

b)

die Chartervereinbarung ist auf ein Fischereifahrzeug je Flaggenmitgliedstaat in einem Kalenderjahr beschränkt;

c)

die Dauer der Fangeinsätze im Rahmen der Chartervereinbarung beträgt pro Kalenderjahr nicht mehr als sechs Monate und

d)

bei dem gecharterten Schiff handelt es sich nicht um ein Schiff, das zuvor nachweislich an IUU-Fischerei beteiligt war.

(3)   Alle von dem gecharterten Schiff gemäß der Chartervereinbarung getätigten Fänge und Beifänge werden der charternden Vertragspartei zugeordnet.

(4)   Der Flaggenmitgliedstaat ermächtigt das gecharterte Schiff nicht, bei Fangeinsätzen im Rahmen der Chartervereinbarung Quoten des Flaggenmitgliedstaats zu befischen oder gleichzeitig im Rahmen einer anderen Charter zu fischen.

(5)   Umladungen auf See dürfen nur mit vorheriger Genehmigung der charternden Vertragspartei erfolgen, die dafür sorgt, dass diese unter der Aufsicht eines Beobachters an Bord durchgeführt werden.

(6)   Der Flaggenmitgliedstaat teilt der Kommission vor Beginn der Chartervereinbarung schriftlich seine Zustimmung zu der Chartervereinbarung mit.

(7)   Der Flaggenmitgliedstaat teilt der Kommission unverzüglich jedes der folgenden Ereignisse mit:

a)

Beginn der Fangtätigkeiten im Rahmen der Chartervereinbarung;

b)

Aussetzung der Fangtätigkeiten im Rahmen der Chartervereinbarung;

c)

Wiederaufnahme der Fangtätigkeiten im Rahmen einer ausgesetzten Chartervereinbarung;

d)

Abschluss der Fangtätigkeiten im Rahmen der Chartervereinbarung.

(8)   Der Flaggenmitgliedstaat führt bei jeder Charter eines Schiffes unter seiner Flagge eine separate Aufzeichnung der Fang- und Beifangdaten aus den Fangeinsätzen und meldet sie der charternden Vertragspartei und der Kommission.

(9)   Das gecharterte Schiff muss zu jedem Zeitpunkt die folgenden Unterlagen mitführen:

a)

Name, Flaggenstaatregistrierung, IMO-Nummer und Flaggenstaat des Schiffes;

b)

frühere(r) Name(n) und Flaggenstaat(en) des Schiffes, falls zutreffend;

c)

Name und Anschrift des Eigners (der Eigner) und der Betreiber des Schiffes;

d)

eine Kopie der Chartervereinbarung und aller Fanggenehmigungen oder Lizenzen, die die charternde Vertragspartei dem gecharterten Schiff erteilt hat; und

e)

die dem Schiff zugeteilte Fangmenge.

KAPITEL V

FISCHEREIÜBERWACHUNG

Artikel 24

Kennzeichnungsanforderungen für Erzeugnisse

(1)   Verarbeiteter Fisch, der im Regelungsbereich gefangen wurde, ist so zu kennzeichnen, dass die Art und Erzeugnisklasse identifiziert werden können. Alle Arten sind mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:

a)

der Name des Fangschiffes;

b)

der Alpha-3-Code für jede Art gemäß Anhang I.C der CEM (siehe Nummer 11 des Anhangs dieser Verordnung);

c)

im Falle von Tiefseegarnelen das Fangdatum;

d)

Regelungsbereich und Division des Fangs und

e)

der Code für die Aufmachung des Erzeugnisses gemäß Anhang II.K der CEM (siehe Nummer 29 des Anhangs dieser Verordnung).

(2)   Die Etiketten sind zum Zeitpunkt der Lagerung auf der Verpackung fest angebracht, gestempelt oder beschriftet und so groß, dass sie von den Inspektoren im Rahmen ihrer normalen Tätigkeit gelesen werden können.

(3)   Die Etiketten sind mit Tinte auf einem kontrastierenden Hintergrund zu kennzeichnen.

(4)   Jedes Packstück darf nur Folgendes enthalten:

a)

eine Produktkategorie;

b)

eine Fangdivision;

c)

ein Fangdatum (im Fall von Tiefseegarnelen) und

d)

eine Art.

Artikel 25

Überwachung der Fänge

(1)   Zur Überwachung der Fänge verfügt jedes Fischereifahrzeug über ein Fischereilogbuch, ein Produktionslogbuch und einen Stauplan zur Erfassung der Fangtätigkeiten im Regelungsbereich:

(2)   Jedes Fischereifahrzeug führt ein Fischereilogbuch, das mindestens 12 Monate lang und gemäß Anhang II.A der CEM (siehe Nummer 30 des Anhangs dieser Verordnung) an Bord aufbewahrt wird und in dem:

a)

die Fänge jedes Hols, bezogen auf das kleinste geografische Gebiet, für das eine Quote zugeteilt wurde, genau erfasst werden;

b)

den Zustand der Fänge jedes Hols einschließlich der Menge (in kg Lebendgewicht) jedes Bestands angegeben, die während der laufenden Fangreise an Bord behalten, zurückgeworfen, entladen oder umgeladen wird.

(3)   Jedes Fischereifahrzeug führt ein Produktionslogbuch, das mindestens 12 Monate lang an Bord aufbewahrt wird, und in dem

a)

die tägliche kumulative Produktion für jede Art und jeden Produkttyp in kg für den Vortag von 00:01 UTC bis 24:00 UTC erfasst wird;

b)

die Produktion jeder Art und jedes Produkttyps, bezogen auf das kleinste geografische Gebiet, für das eine Quote zugeteilt wurde, erfasst wird,

c)

die Umrechnungsfaktoren aufgeführt sind, anhand deren das Produktionsgewicht jedes Warentyps in Lebendgewicht umgerechnet wird, wenn es im Fischereilogbuch eingetragen ist;

d)

jeder Eingang gemäß Artikel 24 gekennzeichnet wird.

(4)   Jedes Fischereifahrzeug lagert unter Beachtung der sicherheits- und navigationstechnischen Verantwortung des Kapitäns des Schiffes alle im Regelungsbereich getätigten Fänge getrennt von allen außerhalb des Regelungsbereichs getätigten Fängen und sorgt dafür, dass diese Trennung mit Kunststoff, Sperrholz oder Netzwerk klar abgegrenzt ist.

(5)   Jedes Fischereifahrzeug führt einen Stauplan, der

a)

deutlich angibt:

i)

die Lage und die Menge jeder Art (in kg Produktgewicht) in jedem Fischladeraum,

ii)

die Lage von in der Division 3L und der Division 3M gefangenen Garnelen in jedem Laderaum, einschließlich der Menge der Garnelen in kg, aufgeschlüsselt nach Division,

iii)

die Draufsicht der Produkte in jedem Fischladeraum;

b)

täglich für den Vortag von 00:01 bis 24:00 UTC aktualisiert wird und

c)

an Bord behalten wird, bis der gesamte Fang vollständig von dem Schiff entladen wurde.

(6)   Jedes Fischereifahrzeug übermittelt seinem FÜZ auf elektronischem Wege gemäß dem Muster für die jeweilige Art des Berichts in Anhang II.D und Anhang II.F der CEM (siehe Nummern 31 und 32 des Anhangs dieser Verordnung) Folgendes:

a)

Fang bei der Einfahrt (COE): Menge der Fänge an Bord nach Arten bei der Einfahrt in den Regelungsbereich, übermittelt mindestens sechs Stunden vor Einfahrt des Schiffes;

b)

Fang bei der Ausfahrt (COX): Menge der Fänge an Bord nach Arten bei der Ausfahrt aus dem Regelungsbereich, übermittelt mindestens sechs Stunden vor Ausfahrt des Schiffes;

c)

Fangbericht (CAT): an Bord behaltene und zurückgeworfene Fangmengen, aufgeschlüsselt nach Arten für den Tag vor dem Bericht, nach Division, einschließlich der Nullfänge, übermittelt täglich vor 12:00 UTC; Nullfänge und Nullrückwürfe aller Arten sind mit dem Alpha-3-Code MZZ (nicht spezifizierte Meeresarten) und die Menge mit „0“ anzugeben, wie die folgenden Beispiele zeigen (//CA/MZZ 0//und//RJ/MZZ 0//);

d)

Fänge an Bord (COB): für Fischereifahrzeuge, die in der Abteilung 3L Tiefseegarnelen fischen, vor der Einfahrt in oder der Ausfahrt aus der Abteilung 3L, übermittelt eine Stunde vor der Überquerung der Grenze der Division 3L;

e)

Umladung (TRA):

i)

durch das abgebende Schiff, übermittelt mindestens vierundzwanzig Stunden vor der Umladung, und

ii)

durch das Empfängerschiff, spätestens eine Stunde nach der Umladung;

f)

Anlandehafen (POR): durch ein Schiff, das eine Umladung erhalten hat, mindestens vierundzwanzig Stunden vor einer Anlandung.

Fänge von Arten, die in Anhang I.C der CEM aufgeführt sind und für die das Gesamtlebendgewicht an Bord weniger als 100 kg beträgt, können mit dem Alpha-3-Code MZZ (nicht spezifizierte Meeresarten) gemeldet werden, außer im Fall von Haien. Alle Haie sind unter ihrem jeweiligen Alpha-3-Code in Anhang I.C der CEM oder, falls nicht in Anhang I.C der CEM oder der ASFIS-Artenliste für fischereistatistische Zwecke der FAO enthalten, so weit wie möglich anzugeben. Wenn eine artspezifische Meldung nicht möglich ist, werden Haiarten entweder als große Haie (SHX) oder als Dornhaie (DGX) entsprechend den Alpha-3-Codes in Anhang I.C der CEM (siehe Nummer 11 des Anhangs dieser Verordnung) erfasst. Das geschätzte Gewicht jedes gefangenen Hais je Hol wird ebenfalls erfasst.

(7)   Die in Absatz 6 genannten Berichte können durch eine Aufhebung nach dem Muster in Anhang II.F Teil 8 der CEM (siehe Nummer 32 des Anhangs dieser Verordnung) aufgehoben werden. Wird einer dieser Berichte korrigiert, so wird unverzüglich nach der Aufhebung innerhalb der in diesem Artikel genannten Fristen ein neuer Bericht übermittelt.

Das FÜZ des Flaggenstaats teilt der Kommission unverzüglich die Annahme der Aufhebung des Berichts durch Schiffe unter seiner Flagge mit.

(8)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihr FÜZ die in Absatz 6 genannten Berichte unmittelbar nach Erhalt elektronisch in dem in Anhang II.D der CEM vorgeschriebenen Format (siehe Nummer 31 des Anhangs dieser Verordnung) an den NAFO-Exekutivsekretär übermittelt und die Kommission und die EFCA in Kopie setzt.

(9)   Die Mitgliedstaaten

a)

melden ihre vorläufigen monatlichen Fangmengen nach Arten und Bestandsgebieten und ihre vorläufigen monatlichen Fangtage für die Fischerei von Tiefseegarnelen in der Division 3M, unabhängig davon, ob sie über Quoten oder Aufwandszuteilungen für die betreffenden Bestände verfügen; sie übermitteln diese Berichte der Kommission innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Fänge getätigt wurden;

b)

stellen sicher, dass innerhalb von 60 Tagen nach Abschluss jeder Fangreise Logbuchinformationen entweder in erweiterbarer Auszeichnungssprache (XML) oder in einem Microsoft-Excel-Dateiformat an die Kommission übermittelt werden, die mindestens die in Anhang II.N der CEM (siehe Nummer 33 des Anhangs dieser Verordnung) genannten Informationen umfassen.

Artikel 26

Schiffsüberwachungssystem (VMS)

(1)   Jedes Fischereifahrzeug, das im Regelungsbereich tätig ist, muss mit einem satellitengestützten Überwachungssystem ausgestattet sein, das in der Lage ist, dem landgestützten FÜZ kontinuierlich mindestens einmal pro Stunde automatische Positionsmeldungen mit folgenden VMS-Angaben zu übermitteln:

a)

Schiffskennzeichen;

b)

letzte Schiffsposition (Längen- und Breitengrad) mit einer Fehlertoleranz von höchstens 500 Metern und einem Konfidenzintervall von 99 %;

c)

Datum und Uhrzeit (UTC) der Festlegung der Position und

d)

Schiffskurs/Steuerkurs und Geschwindigkeit.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre FÜZ

a)

die in Absatz 1 genannten Positionsdaten erhalten und diese unter Verwendung der folgenden 3-Buchstaben-Codes erfassen:

i)

„ENT“, erste von jedem Schiff bei Einfahrt in den Regelungsbereich übermittelte VMS-Position;

ii)

„POS“, jede von einem Schiff aus dem Regelungsbereich übermittelte weitere VMS-Position, und

iii)

„EXT“, erste von jedem Schiff bei Ausfahrt aus dem Regelungsbereich übermittelte VMS-Position;

b)

mit Computer-Hardware und -Software für die automatische Datenverarbeitung und die elektronische Datenübertragung ausgestattet sind, Datensicherungs- und Datenwiederherstellungsverfahren anwenden und die von den Fischereifahrzeugen erhaltenen Daten in computerlesbarer Form speichern und mindestens drei Jahre lang aufbewahren, und

c)

der Kommission und der EFCA Namen, Anschrift, Telefon-, Telex-, E-Mail- oder Faxnummern der FÜZ sowie spätere Änderungen unverzüglich mitteilen.

(3)   Jeder Mitgliedstaat trägt die Kosten seines eigenen VMS.

(4)   Sichtet ein Inspektor im Regelungsbereich ein Fischereifahrzeug, für das er keine Daten gemäß den Absätzen 1, 2 oder 8 erhalten hat, so teilt er dies unverzüglich dem Kapitän des Schiffes und der Kommission mit.

(5)   Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass der Kapitän des Schiffes oder der Eigner eines Fischereifahrzeugs unter seiner Flagge oder sein Vertreter benachrichtigt wird, wenn das Satellitenüberwachungsgerät des Schiffes defekt oder ausgefallen ist.

(6)   Fällt das Satellitenüberwachungsgerät aus, so stellt der Kapitän des Schiffes sicher, dass dieses innerhalb eines Monats nach der Störung repariert oder ausgetauscht wird, oder wenn eine Fangreise länger als einen Monat dauert, die Reparatur oder der Austausch bei der nächsten Einfahrt des Schiffes in einen Hafen abgeschlossen wird.

(7)   Ein Fischereifahrzeug mit einem defekten Satellitenüberwachungsgerät darf keine Fangreise beginnen.

(8)   Jedes Fischereifahrzeug, das mit einem defekten Satellitenüberwachungsgerät arbeitet, übermittelt dem FÜZ des Flaggenmitgliedstaats mindestens einmal alle 4 Stunden die VMS-Positionsdaten durch andere verfügbare Kommunikationsmittel, insbesondere über Satellit, E-Mail, Funk, Telefax oder Telex.

(9)   Der Flaggenmitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass

a)

sein FÜZ dem NAFO-Exekutivsekretär (mit Kopie an die Kommission und die EFCA) so bald wie möglich, spätestens jedoch 24 Stunden, nachdem es die Daten erhalten hat, die VMS-Positionsdaten übermittelt, und kann Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge gestatten, VMS-Positionsdaten per Satellit, E-Mail, Funk, Telefax oder Telex direkt an den Exekutivsekretär der NAFO zu übermitteln, und

b)

die dem NAFO-Exekutivsekretär übermittelten VMS-Positionsdaten dem Datenaustauschformat gemäß Anhang II.E der CEM (siehe Nummer 34 des Anhangs dieser Verordnung) und Anhang II.D der CEM (siehe Nummer 31 des Anhangs dieser Verordnung) entsprechen.

(10)   Jeder Mitgliedstaat kann die NAFO-VMS-Daten zum Zwecke der Suche und Rettung oder zum Zwecke der Sicherheit des Seeverkehrs verwenden.

KAPITEL VI

BEOBACHTERREGELUNG

Artikel 27

Beobachterprogramme

(1)   Beobachter sind unabhängig und unparteiisch und verfügen über die Ausbildung, Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten, um den Aufgaben, Funktionen und Anforderungen nach dem vorliegenden Artikel nachzukommen. Beobachter nehmen ihre Aufgaben und Funktionen unvoreingenommen und unabhängig von der Staatsangehörigkeit und von der Flagge des Schiffes wahr und sind frei von ungebührlicher Einflussnahme oder von Vorteilen im Zusammenhang mit der Fischereitätigkeit eines Schiffes, das im Regelungsbereich fischt.

(2)   Unbeschadet der Ausnahme in Absatz 3 hat jedes Fischereifahrzeug gemäß den Bestimmungen des Beobachterprogramms während der Fischereitätigkeiten im Regelungsbereich jederzeit mindestens einen Beobachter an Bord. Ein Fischereifahrzeug beginnt erst mit der Fangtätigkeit, wenn der Beobachter auf dem Fischereifahrzeug eingesetzt worden ist. Ist entgegen den Vorschriften kein Beobachter an Bord, so gilt dies als schwerer Verstoß.

(3)   Abweichend von Absatz 2 und sofern die NAFO keine höhere Anwesenheitsrate für Beobachter verlangt, kann ein Mitgliedstaat den Fischereifahrzeugen, die unter seiner Flagge fahren, gestatten, bei weniger als 100 %, jedoch nicht weniger als 25 % der Fangreisen seiner Flotte oder der Anzahl der Präsenztage seiner Fischereifahrzeuge während des Jahres im Regelungsbereich einen Beobachter an Bord zu haben, wenn der Flaggenmitgliedstaat hinsichtlich der Schiffe, die keinen Beobachter an Bord haben,

a)

gewährleistet, dass die betreffenden Schiffe Arten in Gebieten befischen, in denen von unerheblichem Beifang anderer Arten auszugehen ist;

b)

gewährleistet, dass das Schiff alle Anforderungen für Meldungen in Echtzeit achtet;

c)

jede Anlandung durch das betreffende Schiff in seinen Häfen gemäß den nationalen Kontroll- und Überwachungsverfahren nach einer Risikobewertung physisch inspiziert oder auf andere geeignete Weise evaluiert. Wird ein Verstoß gegen diese Verordnung festgestellt und bestätigt, so erstellt er einen Inspektionsbericht in dem Format gemäß Anhang IV.C der CEM (siehe Nummer 9 des Anhangs dieser Verordnung), und übermittelt diesen so bald wie möglich, nachdem der Verstoß bestätigt wurde, der Kommission;

d)

der Kommission so bald wie möglich vor der Fangreise folgende Informationen übermittelt:

i)

den Namen, die IMO-Nummer und das internationale Funkrufzeichen des Schiffes;

ii)

die Faktoren, die die Entscheidung, die Abweichung von der Anwesenheitsrate von 100 % zu gewähren, stützen;

e)

der Kommission bis zum 15. Februar jedes Jahres einen Bericht für das vorangegangene Kalenderjahr vorlegt, der einen Abgleich aller relevanten Fischereitätigkeiten enthält und den Unterschied zwischen den Fangreisen, bei denen ein Beobachter an Bord des Schiffes war, und den Fangreisen, bei denen der Beobachter zurückgezogen wurde, ausweist. Die Kommission leitet diese Angaben vor dem 1. März jedes Jahres an den NAFO-Exekutivsekretär weiter.

(4)   Stellt ein Inspektor eine Verstoßmitteilung für ein Fischereifahrzeug aus, zum Zeitpunkt der Mitteilung keinen Beobachter an Bord hat, es sei denn, dies ist im Einklang mit Absatz 3, so gilt der Verstoß als ein schwerer Verstoß im Sinne des Artikels 35 Absatz 1, und verlangt der Flaggenmitgliedstaat nicht, dass das Fischereifahrzeug unverzüglich gemäß Artikel 35 Absatz 3 einen Hafen anläuft, so entsendet er unverzüglich einen Beobachter an Bord des Fischereifahrzeugs.

(5)   Jeder Mitgliedstaat

a)

sendet der Kommission jedes Jahr, bevor die Schiffe unter seiner Flagge beginnen, im Regelungsbereich zu fischen, eine aktualisierte Liste der Beobachter (Name und gegebenenfalls Identifizierungsdaten), die er auf im Regelungsbereich tätige Schiffe unter seiner Flagge entsenden möchte;

b)

verlangt, dass Schiffe unter seiner Flagge gemäß dem Beobachterprogramm einen Beobachter von der Liste nach Buchstabe a an Bord haben;

c)

stellt so weit wie praktikabel sicher, dass einzelne Beobachter nicht auf aufeinanderfolgenden Fangreisen auf dem gleichen Schiff eingesetzt werden;

d)

stellt sicher, dass die Beobachter auf See mit einem unabhängigen Gerät für eine Zweiwegverbindung ausgerüstet sind;

e)

ergreift für die Schiffe unter seiner Flagge geeignete Maßnahmen, um sichere Arbeitsbedingungen, Schutz, Sicherheit und Wohlergehen der Beobachter bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Einklang mit internationalen Standards oder Leitlinien zu gewährleisten;

f)

stellt sicher, dass die Beobachter alle Daten und Angaben über Fangeinsätze, die sie während ihrer Entsendung sammeln, einschließlich Bild- und Videomaterial, im Einklang mit den anzuwendenden Vertraulichkeitsanforderungen behandeln.

(6)   Erhält ein Mitgliedstaat einen Beobachterbericht von einem Beobachter, der über Abweichungen von den CEM oder einen Vorfall, einschließlich einer Behinderung, Einschüchterung oder Störung des Beobachters oder einem sonstigen Abhalten des Beobachters von der Wahrnehmung seiner Aufgaben hinsichtlich eines Schiffes unter seiner Flagge berichtet, so

a)

behandelt er den Bericht im Einklang mit den anzuwendenden Vertraulichkeitsanforderungen mit größter Sensibilität und Diskretion;

b)

bewertet er die in dem Beobachterbericht aufgeführten Abweichungen und ergreift die Folgemaßnahmen, die er für angebracht hält;

c)

erstellt er einen Bericht über die Folgemaßnahmen und übermittelt ihn der Kommission.

(7)   Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission

a)

spätestens 24 Stunden vor dem Einsatz eines Beobachters an Bord eines Fischereifahrzeugs den Namen des Fischereifahrzeugs und das internationale Funkrufzeichen sowie den Namen und (gegebenenfalls) Identifizierungsdaten des betreffenden Beobachters;

b)

elektronisch und unverzüglich nach Erhalt den täglichen Beobachterbericht gemäß Absatz 11 Buchstabe e;

c)

innerhalb von 20 Tagen nach der Ankunft des Schiffes im Hafen den Bericht über die Beobachterreise gemäß Absatz 11;

d)

bis zum 15. Februar jedes Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr einen Bericht über die Einhaltung der in diesem Artikel aufgeführten Pflichten.

(8)   Hat ein Fischereifahrzeug einen Beobachter aus einem anderen Mitgliedstaat oder von einer anderen NAFO-Vertragspartei an Bord, so erstattet dieser Beobachter dem Flaggenmitgliedstaat des Schiffes Bericht.

(9)   Befindet sich an Bord eines Schiffes, das einen Beobachter an Bord haben müsste, kein Beobachter, so kann der Flaggenmitgliedstaat einer anderen Vertragspartei gestatten, einen Beobachter an Bord des Schiffes zu entsenden.

(10)   Wird während des Einsatzes festgestellt, dass für den Beobachter ein schwerwiegendes Risiko besteht, so ergreift der Flaggenmitgliedstaat Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass der Beobachter von dem Schiff abgezogen wird, sofern und solange das Risiko nicht behoben wurde.

(11)   Ein zu einem Schiff entsandter Beobachter nimmt mindestens die folgenden Aufgaben wahr:

a)

Er erfasst für jeden Hol in dem Format gemäß Anhang II.M der CEM (siehe Nummer 35 des Anhangs dieser Verordnung) (im Folgenden „Bericht über die Beobachterreise“) Folgendes:

i)

die Menge aller Fänge aufgeschlüsselt nach Arten, einschließlich der Rückwürfe und VME-Indikatorarten gemäß Anhang I.E Teil VI der CEM (siehe Nummer 3 des Anhangs dieser Verordnung)

wie in dem Fischereilogbuch und dem Produktionslogbuch des Schiffes verzeichnet,

gemäß unabhängiger Schätzung des Beobachters.

Für Hols, bei denen eine unabhängige Schätzung des Beobachters nicht möglich ist, sollen die entsprechenden Datenfelder unausgefüllt bleiben und unter „Bemerkungen“ erwähnt werden;

ii)

Abweichungen zwischen den verschiedenen Quellen der Fangdaten;

iii)

Fanggerät, Maschenöffnung, Zubehör;

iv)

Aufwandsdaten;

v)

Längen- und Breitengrad, Fangtiefe;

vi)

im Falle von Schleppnetzfischerei die Zeit vom Ende des Aussetzens bis zum Beginn des Einholens des Fanggeräts. In jedem anderen Fall der Beginn des Aussetzens und das Ende des Einholens;

b)

er überwacht den Stauplan des Schiffes gemäß Artikel 25 und erfasst etwaige Abweichungen im Beobachterbericht;

c)

er erfasst etwaige festgestellte Unterbrechungen oder Störungen des VMS;

d)

er stellt die Instrumente des Schiffes nur mit der Zustimmung des Kapitäns des Schiffes ein;

e)

er übermittelt täglich vor 12:00 UTC, gleich ob von dem Schiff eine Fangtätigkeit ausgeht oder nicht, den Beobachterbericht nach Division an das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats gemäß Anhang II.G der CEM (siehe Nummer 36 des Anhangs dieser Verordnung);

f)

er führt Arbeiten einschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken nach Aufforderung der NAFO durch;

g)

er übermittelt den Beobachterbericht in computerlesbarer Form, wenn möglich mit dem vom Beobachter aufgenommenen Bildmaterial als Anlage

i)

so schnell wie möglich nach der Ausfahrt aus dem Regelungsbereich und spätestens bei Ankunft des Schiffes im Hafen an den Flaggenmitgliedstaat;

ii)

unverzüglich bei Ankunft im Hafen an die örtliche Hafenkontrollbehörde, falls eine Inspektion im Hafen stattfindet;

h)

er stellt sich selbst den Inspektoren auf See oder im Hafen bei Ankunft des Schiffes für eine Untersuchung der Fischereitätigkeiten des Schiffes zur Verfügung;

i)

hinsichtlich jeglicher Verstöße gegen diese Verordnung:

i)

berichtet er der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats des Schiffes unverzüglich über Abweichungen von dieser Verordnung, einschließlich einer Behinderung, Einschüchterung oder Störung des Beobachters oder einem sonstigen Abhalten des Beobachters von der Wahrnehmung seiner Aufgaben, unter Verwendung des unabhängigen Geräts für eine Zweiwegverbindung, und

ii)

führt er detaillierte Aufzeichnungen, einschließlich relevanten Bild- und Videomaterials, zu den Umständen und Angaben hinsichtlich der Abweichungen von dieser Verordnung im Hinblick auf die Übermittlung zum frühestmöglichen Zeitpunkt und spätestens bei Ankunft des Schiffes im Hafen an das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats.

(12)   Der Kapitän des Schiffes unter der Flagge eines Mitgliedstaats

a)

arbeiten mit dem Beobachter zusammen und lassen ihm jede zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderliche Unterstützung zukommen. Diese Zusammenarbeit schließt ein, dass der Beobachter alle erforderlichen Zugangsrechte zu den Fängen erhält, einschließlich der Fänge, die gegebenenfalls zurückgeworfen werden sollen;

b)

sorgen dafür, dass der Beobachter zumindest ebenso gut untergebracht und verpflegt wird wie die Offiziere an Bord. Steht eine Unterbringung für Offiziere nicht zur Verfügung, so erhält der Beobachter eine Unterbringung, die dem Standard der Unterbringung eines Offiziers möglichst nahekommt, jedoch mindestens dem Standard der Unterbringung der Mannschaft entspricht;

c)

gewähren den für die Wahrnehmung der Aufgaben des Beobachters erforderlichen Zugang zu allen operativen Bereichen des Schiffes, einschließlich der Schiffsladeräume, der Produktionsbereiche, der Brücke, der Abfallverarbeitungsanlage und der Navigations- und Kommunikationsausrüstung;

d)

behindern, einschüchtern, stören oder beeinflussen einen Beobachter nicht bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und bestechen ihn nicht oder versuchen nicht, ihn zu bestechen;

e)

beziehen den Beobachter in alle Notfallübungen ein, die an Bord durchgeführt werden; und

f)

unterrichten den Beobachter, wenn ein Inspektionsteam mitgeteilt hat, dass es beabsichtigt, an Bord des Schiffes zu kommen.

(13)   Wenn nichts anderes mit einer anderen NAFO-Vertragspartei oder einem anderen Flaggenmitgliedstaat vereinbart ist, trägt jeder Mitgliedstaat die Kosten für die Vergütung jedes von ihm entsandten Beobachters. Der Flaggenmitgliedstaat kann den Betreibern von Fischereifahrzeugen gestatten, unbeschadet des Absatzes 14 zu den Kosten für die Vergütung der Beobachter beizutragen.

(14)   Beobachter dürfen nicht finanziell oder als Nutznießer an Schiffen, die im Regelungsbereich fischen, beteiligt sein und werden so bezahlt, dass eine finanzielle Unabhängigkeit von solchen Schiffen verdeutlicht wird.

(15)   Die Angaben, die die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 Buchstaben c und d, Absatz 5 Buchstabe a, Absatz 6 Buchstabe c und Absatz 7 bereitstellen müssen, werden der Kommission oder einer von der Kommission benannten Stelle übermittelt, die gewährleistet, dass die Angaben unverzüglich dem NAFO-Exekutivsekretär übermittelt werden, um sie auf der NAFO-MCS-Webseite einzustellen.

KAPITEL VII

GEMEINSAME INSPEKTIONS- UND ÜBERWACHUNGSREGELUNG

Artikel 28

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Die EFCA koordiniert die Inspektions- und Überwachungstätigkeiten für die Union. Sie kann zu diesem Zweck im Benehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten gemeinsame operative Inspektions- und Überwachungsprogramme (im Folgenden „Regelung“) erstellen. Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Regelungsbereich fischen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Durchführung der Regelung zu erleichtern, insbesondere hinsichtlich des erforderlichen Personals und der benötigten materiellen Mittel sowie der Zeiten, zu denen diese Ressourcen eingesetzt werden sollen, und der Einsatzgebiete.

(2)   Die Inspektion und Überwachung erfolgt durch von den Mitgliedstaaten bezeichnete und der EFCA im Rahmen der Regelung gemeldete Inspektoren.

(3)   Die Mitgliedstaaten können in Zusammenarbeit mit der Kommission und der EFCA im gegenseitigen Einvernehmen von der EFCA für die Regelung abgestellte Inspektoren und EFCA-Koordinatoren für eine Inspektionsplattform einer anderen NAFO-Vertragspartei abstellen.

(4)   Befinden sich zu irgendeinem Zeitpunkt im Regelungsbereich mehr als 15 Fischereifahrzeuge von Mitgliedstaaten, so tragen die EFCA und die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass während dieses Zeitraums

a)

ein Inspektor oder eine andere zuständige Behörde im Regelungsbereich anwesend ist oder

b)

eine zuständige Behörde im Hoheitsgebiet einer NAFO-Vertragspartei anwesend ist, die an den Übereinkommensbereich angrenzt;

c)

die Mitgliedstaaten unverzüglich auf jeden Vermerk über einen Verstoß durch ein Fischereifahrzeug unter ihrer Flagge im Regelungsbereich reagieren.

(5)   Mitgliedstaaten, die sich an der Regelung beteiligen, legen jeder Inspektionsplattform bei ihrem Eintritt in den Regelungsbereich eine Liste der Sichtungen und der Einsätze an Bord vor, die sie in den vorangegangenen zehn Tagen durchgeführt haben, einschließlich des Zeitpunkts, der Koordinaten und aller sonstigen relevanten Informationen.

(6)   Jeder Mitgliedstaat, der sich an der Regelung beteiligt, sorgt in Abstimmung mit der Kommission oder der EFCA dafür, dass jede Inspektionsplattform unter ihrer Flagge im Regelungsbereich berechtigt ist, soweit möglich täglich sicheren Kontakt mit den anderen im Regelungsbereich tätigen Inspektionsplattformen hält, um Informationen auszutauschen, die für die Koordinierung ihrer Tätigkeiten erforderlich sind.

(7)   Inspektoren, die ein Forschungsschiff besuchen, vermerken den Status des Schiffes und beschränken die Inspektionsverfahren auf die Verfahren, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass das Schiff seine Tätigkeiten im Einklang mit seinem Forschungsplan durchführt. Haben die Inspektoren berechtigten Grund zu der Annahme, dass das Schiff Tätigkeiten ausübt, die nicht mit seinem Forschungsplan übereinstimmen, so müssen die Kommission und die EFCA unverzüglich unterrichtet werden.

(8)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre Inspektoren die im Regelungsbereich tätigen Schiffe gleichberechtigt und in gleicher Weise behandeln, indem sie eine unverhältnismäßig hohe Zahl von Inspektionen von Schiffen unter der Flagge einer bestimmten NAFO-Vertragspartei vermeiden. Für jeden Quartalszeitraum spiegelt die Zahl der Inspektionen, die die Inspektoren auf Schiffen unter der Flagge einer anderen NAFO-Vertragspartei durchführen, so weit wie möglich den Anteil an der gesamten Fangtätigkeit im Regelungsbereich wider, was unter anderem die Fangmengen und die Schiffstage umfasst. Bei der Festlegung der Inspektionshäufigkeit können die Inspektoren das Fischereimuster und die bisherige Einhaltung der Vorschriften durch ein Fischereifahrzeug berücksichtigen.

(9)   Bei der Teilnahme an der Regelung stellt ein Mitgliedstaat sicher, dass, außer bei Inspektion eines Fischereifahrzeugs unter seiner Flagge und demzufolge nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts, die für die Regelung abgestellten Inspektoren und Inspektorenanwärter

a)

weiterhin unter seiner Kontrolle stehen;

b)

die Bestimmungen der Regelung umsetzen;

c)

keine Waffen mit sich führen, wenn sie an Bord gehen;

d)

die Durchsetzung von Gesetzen und Vorschriften in Bezug auf Unionsgewässer unterlassen;

e)

allgemein anerkannte internationale Vorschriften, Verfahren und Praktiken im Zusammenhang mit der Sicherheit des inspizierten Schiffes und seiner Besatzung beachten;

f)

die Fischereitätigkeiten oder das Stauen von Fischereiprodukten nicht beeinträchtigen und, so weit wie möglich, Handlungen vermeiden, die die Qualität der Fänge an Bord beeinträchtigen würden, und

g)

Behälter so öffnen, dass sie wieder leicht verschlossen, verpackt und verstaut werden können.

(10)   Alle in diesem Kapitel genannten Inspektions-, Überwachungs- und Untersuchungsberichte sowie zugehörige Bilder oder Beweismittel werden gemäß Anhang II.B der CEM (siehe Nummer 37 des Anhangs dieser Verordnung) als vertraulich behandelt.

Artikel 29

Mitteilungsvorschriften

(1)   Jeder Mitgliedstaat übermittelt der EFCA (mit Kopie an die Kommission) die folgenden Informationen spätestens am 1. November jedes Jahres die diese auf der NAFO-MCS-Webseite einstellt:

a)

die Kontaktdaten der zuständigen Behörde, die als Kontaktstelle für die unverzügliche Mitteilung von Verstößen im Regelungsbereich dient, und nachfolgende Änderungen dieser Informationen spätestens 15 Tage vor Inkrafttreten der Änderung;

b)

die Namen der Inspektoren und Inspektorenanwärter sowie Name, Rufzeichen und Kommunikations-Kontaktdaten jeder Inspektionsplattform, die er der Regelung zugewiesen hat. Er teilt Änderungen der so notifizierten Angaben soweit möglich mindestens 60 Tage im Voraus mit.

(2)   Bei Teilnahme an der Regelung stellt ein Mitgliedstaat sicher, dass die EFCA von der jeweiligen Inspektionsplattform im Voraus über das Datum, den Beginn und den Abschluss der einzelnen Patrouillen informiert wird.

Artikel 30

Überwachungsverfahren

(1)   Beobachtet ein Inspektor im Regelungsbereich ein Fischereifahrzeug unter der Flagge einer NAFO-Vertragspartei, bei dem Gründe dafür bestehen anzunehmen, dass es einen offensichtlichen Verstoß gegen diese Verordnung begeht, bei dem eine unmittelbare Inspektion jedoch nicht möglich ist, so verfährt der Inspektor wie folgt:

a)

Er füllt das Formular für den Überwachungsbericht gemäß Anhang IV.A der CEM aus (siehe Nummer 38 des Anhangs dieser Verordnung). Hat der Inspektor eine Volumen- oder Fangzusammensetzungsbewertung für den Inhalt eines Hols vorgenommen, so enthält der Überwachungsbericht alle einschlägigen Informationen über die Zusammensetzung des Hols und verweist auf die bei der Bewertung des Volumens zugrunde gelegte Methode;

b)

er erfasst Bilder des Schiffes und zeichnet Position, Datum und Uhrzeit der Bilderfassung auf und

c)

er leitet den Überwachungsbericht und die Bilder unverzüglich an seine zuständige Behörde weiter.

(2)   Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die diesen Überwachungsbericht erhält,

a)

übermittelt den Überwachungsbericht unverzüglich der EFCA, die ihn zur Weiterleitung an die Flaggenstaat-Vertragspartei des Schiffes auf der NAFO-MCS-Website einstellt;

b)

übermittelt eine Kopie der aufgezeichneten Bilder unverzüglich der EFCA, die sie ihrerseits der Flaggenvertragspartei des Schiffes oder dem Flaggenmitgliedstaat übermittelt, falls diese nicht identisch mit dem inspizierenden Mitgliedstaat sind;

c)

gewährleistet die Sicherheit und Kontinuität der Beweismittel für Folgeinspektionen.

(3)   Jede zuständige Behörde eines Mitgliedstaats führt nach Erhalt eines Überwachungsberichts über ein Schiff unter seiner Flagge die erforderliche Untersuchung durch, um geeignete Folgemaßnahmen zu bestimmen.

(4)   Der Mitgliedstaat übermittelt den Untersuchungsbericht der EFCA, die ihn auf der NAFO-MCS-Website einstellt und an die Kommission weiterleitet.

Artikel 31

Anbordgehen und Inspektionsverfahren für Vertragsparteien

Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine Inspektoren bei einer im Rahmen der Regelung durchgeführten Inspektion

a)

dem Fischereifahrzeug vor dem Anbordgehen per Funk unter Verwendung des internationalen Signalcodes den Namen der Inspektionsplattform melden;

b)

an Inspektionsschiff und Tender den Wimpel gemäß Anhang IV.E der CEM führen (siehe Nummer 39 des Anhangs dieser Verordnung);

c)

dafür Sorge tragen, dass das Inspektionsschiff während des Anbordgehens in sicherer Entfernung von Fischereifahrzeugen verbleibt;

d)

das Fischereifahrzeug nicht auffordern, bei einem Fangeinsatz oder Hol zu stoppen oder zu manövrieren;

e)

jedes Inspektionsteam auf höchstens vier Inspektoren, einschließlich etwaiger Inspektorenanwärter, beschränken, die das Inspektionsteam ausschließlich zu Ausbildungszwecken begleiten können. Begleitet ein Inspektorenanwärter die Inspektoren, so ist er beim Anbordgehen dem Kapitän des Schiffes vorzustellen. Der Inspektorenanwärter beobachtet lediglich den von den befugten Inspektoren durchgeführten Kontrollvorgang und beeinträchtigt in keiner Weise die Tätigkeiten des Fischereifahrzeugs;

f)

beim Anbordgehen dem Kapitän des Schiffes ihre NAFO-Identitätsdokumente vorlegen, die vom NAFO-Exekutivsekretär gemäß Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe b der CEM ausgestellt wurden;

g)

die Inspektionen auf vier Stunden oder die für das Einholen des Netzes und die Inspektion der Fänge erforderliche Zeit begrenzen, je nachdem, welche Zeit länger ist, außer

i)

im Falle eines Verstoßes oder

ii)

wenn der Inspektor die Menge der Fänge an Bord als von der im Fischereilogbuch eingetragenen Menge abweichend einschätzt; in diesem Fall beschränkt der Inspektor die Inspektion auf eine weitere Stunde, um die Berechnungen und Verfahren zu prüfen und die Unterlagen, die zur Berechnung der im Regelungsbereich getätigten Fänge verwendet wurden, sowie die Fänge an Bord zu überprüfen;

h)

alle vom Beobachter vorgelegten sachdienlichen Informationen zusammentragen, die zur Feststellung der Einhaltung dieser Verordnung verwendet werden.

Artikel 32

Verpflichtungen des Kapitäns des Schiffes während der Inspektion

Jeder Kapitän eines Schiffes trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Inspektion wie folgt zu erleichtern:

a)

Für den Fall, dass ein Inspektionsschiff angekündigt hat, dass mit einer Inspektion begonnen werden soll, trägt er dafür Sorge, dass ein Netz, das eingeholt werden soll, mindestens 30 Minuten nach dem Signal des Inspektionsschiffes nicht an Bord geholt wird;

b)

er erleichtert auf Wunsch einer Inspektionsplattform und so weit, wie es mit einer guten Seemannschaft vereinbar ist, das Anbordgehen der Inspektoren;

c)

er stellt eine Lotsenleiter gemäß Anhang IV.G der CEM bereit (siehe Nummer 40 des Anhangs dieser Verordnung);

d)

er stellt sicher, dass ein mechanischer Lotsenaufzug sicher bedient werden kann, einschließlich eines sicheren Zugangs zwischen dem Aufzug und dem Deck;

e)

er gewährt den Inspektoren Zugang zu allen relevanten Bereichen, Decks und Räumen, zu verarbeiteten und unverarbeiteten Fängen, Netzen oder anderen Fanggeräten, Ausrüstungen und allen einschlägigen Unterlagen, die sie für erforderlich halten, um die Einhaltung dieser Verordnung zu überprüfen;

f)

er erfasst und legt den Inspektoren auf Wunsch die Koordinaten der Start- und Zielorte der Versuchshols gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii vor;

g)

er legt auf Wunsch des Inspektors Produktionseintragungsunterlagen, Pläne oder Beschreibungen von Fischlagerräumen, Produktionslogbücher und Staupläne vor und unterstützt die Inspektoren soweit möglich bei der Überprüfung der Übereinstimmung der tatsächlichen Lagerung des Fangs mit dem Stauplan;

h)

er greift nicht in Kontakte zwischen den Inspektoren und dem Beobachter ein und achtet die für die Ausübung ihrer Aufgaben erforderliche Privatsphäre der Inspektoren und Beobachter;

i)

er erleichtert die Entnahme von Proben verarbeiteten Fisches durch die Inspektoren für eine Identifizierung der Art mittels DNA-Analyse;

j)

er trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Unversehrtheit eines Siegels, das von den Inspektoren angebracht wurde, und der an Bord verbleibenden Beweismittel zu wahren, bis der Flaggenstaat etwas anderes bestimmt;

k)

zur Sicherung der Kontinuität der Beweismittel unterzeichnet er, sofern Siegel angebracht oder Beweismittel gesichert wurden, den entsprechenden Abschnitt des Inspektionsberichts, in dem die Anbringung von Siegeln anerkannt wird;

l)

er beendet den Fischfang, wenn er von den Inspektoren gemäß Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe b dazu aufgefordert wird;

m)

er stellt auf Wunsch die Nutzung der Kommunikationsausrüstung und des Betreibers für Meldungen bereit, die von den Inspektoren versandt und empfangen werden;

n)

er entfernt auf Ersuchen der Inspektoren jeden Teil des Fanggeräts, der im Rahmen dieser Verordnung nicht zugelassen zu sein scheint;

o)

wenn Inspektoren Logbucheinträge vorgenommen haben, händigt er diesen eine Kopie jeder Seite aus, auf der sich ein solcher Eintrag befindet, und unterzeichnet auf Wunsch des Inspektors jede Seite, um zu bestätigen, dass es sich um eine gleichlautende Kopie handelt; und

p)

wenn die Einstellung der Fischerei gefordert wird, nimmt er die Fischerei erst wieder auf, wenn

i)

die Inspektoren die Inspektion abgeschlossen und alle Beweise gesichert haben; und

ii)

der Kapitän des Schiffes den entsprechenden Abschnitt des Inspektionsberichts gemäß Buchstabe k unterzeichnet hat.

Artikel 33

Inspektionsbericht und Folgemaßnahmen

(1)   Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass seine Inspektoren für jede Inspektion einen Inspektionsbericht in der in Anhang IV.B der CEM (siehe Nummer 41 des Anhangs dieser Verordnung) (im Folgenden „Inspektionsbericht“) festgelegten Form erstellen.

(2)   Für die Zwecke des Inspektionsberichts gilt Folgendes:

a)

Eine Fangreise gilt als laufende Fangreise, wenn das inspizierte Schiff während der Fangreise im Regelungsbereich getätigte Fänge an Bord hat;

b)

beim Vergleich der Eintragungen im Produktionslogbuch mit den Eintragungen im Fischereilogbuch rechnen die Inspektoren das Produktionsgewicht in Lebendgewicht um, wobei sie sich für Fischereifahrzeuge der Union bezüglich Arten und Aufmachungen, die in den Geltungsbereich jener Anhänge fallen, auf die Umrechnungsfaktoren gemäß Anhang XIII, XIV und XV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission (16) stützen sowie in anderen Fällen auf die vom Kapitän des Schiffes verwendeten Umrechnungsfaktoren;

c)

die Inspektoren

i)

fassen auf Grundlage der Logbucheinträge die Fänge des Schiffes im Regelungsbereich nach Arten und Division für die laufende Fangreise zusammen;

ii)

erfassen die Zusammenfassungen in Abschnitt 12 des Inspektionsberichts sowie die Differenzen zwischen den aufgezeichneten Fängen und ihren Schätzungen der Fänge an Bord in Abschnitt 14.1 des Inspektionsberichts;

iii)

unterzeichnen den Inspektionsbericht nach Abschluss der Inspektion und legen ihn dem Kapitän des Schiffes zur Unterschrift und zur Stellungnahme vor sowie jedem Zeugen, der möglicherweise eine Erklärung zu übermitteln wünscht;

iv)

benachrichtigen unverzüglich ihre zuständige Behörde und übermitteln ihr die Informationen und Bilder innerhalb von 24 Stunden oder zum frühestmöglichen Zeitpunkt und

v)

übermitteln dem Kapitän des Schiffes eine Kopie des Berichts, wobei in dem entsprechenden Abschnitt des Inspektionsberichts vermerkt wird, wenn sich der Kapitän des Schiffes weigert, den Empfang zu bestätigen.

(3)   Der inspizierende Mitgliedstaat

a)

übermittelt der EFCA den Bericht über die Inspektion auf See, sofern möglich innerhalb von 20 Tagen nach der Inspektion, um ihn auf der NAFO-MCS-Website einzustellen;

b)

handelt im Einklang mit dem in Artikel 34 Absatz 2 genannten Verfahren, wenn die Inspektoren eine Verstoßmitteilung ausgestellt haben.

(4)   Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass die Inspektions- und Überwachungsberichte der NAFO-Inspektoren für die Feststellung von Fakten den Inspektions- und Überwachungsberichten seiner eigenen Inspektoren gleichwertig sind.

(5)   Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um Gerichts- oder andere Verfahren zu erleichtern, die als Folgemaßnahme zu einem Bericht eingeleitet werden, der von einem NAFO-Inspektor gemäß der Regelung vorgelegt wird.

Artikel 34

Verfahren im Zusammenhang mit Verstößen

(1)   Jeder inspizierende Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine Inspektoren bei Feststellung eines Verstoßes gegen die Verordnung

a)

den Verstoß im Inspektionsbericht vermerken;

b)

im Fischereilogbuch oder einem anderen einschlägigen Dokument des inspizierten Schiffes einen Vermerk mit Angabe des Datums, der geographischen Koordinaten und der Art des Verstoßes eintragen und unterzeichnen, eine Kopie der betreffenden Vermerke erstellen und den Kapitän des Schiffes auffordern, jede Seite abzuzeichnen, um zu bestätigen, dass es sich um eine gleichlautende Kopie des Originals handelt;

c)

Bilder aller Fanggeräte, Fänge oder anderer Nachweise aufzeichnen, die sie im Zusammenhang mit dem Verstoß für notwendig erachten;

d)

das NAFO-Inspektionssiegel gemäß Anhang IV.F der CEM (siehe Nummer 42 des Anhangs dieser Verordnung) gegebenenfalls anbringen und die getroffenen Maßnahmen und die laufende Nummer jedes Siegels im Inspektionsbericht vermerken;

e)

den Kapitän des Schiffes auffordern,

i)

zur Sicherung der Kontinuität der Beweismittel den entsprechenden Abschnitt des Inspektionsberichts zu unterzeichnen, in dem die Anbringung von Siegeln anerkannt wird; und

ii)

in dem entsprechenden Abschnitt des Inspektionsberichts eine schriftliche Erklärung abzugeben;

f)

den Kapitän des Schiffes ersuchen, jeden Teil des Fanggeräts, der im Rahmen dieser Verordnung nicht zugelassen zu sein scheint, zu entfernen, und

g)

soweit möglich, den Beobachter über den Verstoß zu unterrichten.

(2)   Der inspizierende Mitgliedstaat

a)

übermittelt innerhalb von 24 Stunden nach Feststellung des Verstoßes eine schriftliche Mitteilung über den von seinen Inspektoren gemeldeten Verstoß an die Kommission und die EFCA, die diese an die zuständige Behörde der Flaggenstaat-Vertragspartei oder des Mitgliedstaats, sofern es sich nicht um den inspizierenden Mitgliedstaat handelt, und den NAFO-Exekutivsekretär weiterleitet. Die schriftliche Mitteilung enthält die Angaben unter Nummer 15 des Inspektionsberichts gemäß Anhang IV.B der CEM (siehe Nummer 41 des Anhangs dieser Verordnung), die einschlägigen Maßnahmen und eine detaillierte Beschreibung der Grundlage für die Erstellung des Verstoßvermerks sowie die Belege für den Vermerk; beigefügt sind soweit möglich Bilder von Fanggeräten, Fängen oder andere Beweismittel im Zusammenhang mit dem in Absatz 1 dieses Artikels genannten Verstoß;

b)

übermittelt innerhalb von fünf Tagen nach Rückkehr des Inspektionsschiffes in den Hafen den Inspektionsbericht der Kommission und der EFCA.

Die EFCA stellt den Inspektionsbericht im PDF-Format auf der NAFO-MCS-Website ein.

(3)   Die Verfolgung von Verstößen durch den Flaggenmitgliedstaat erfolgt gemäß den Bestimmungen des Artikels 36.

Artikel 35

Zusätzliche Verfahren für schwere Verstöße

(1)   Jede der folgenden Zuwiderhandlungen stellt einen schweren Verstoß im Sinne des Artikels 90 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 dar:

a)

Befischung einer Quote „Sonstige“ ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission unter Verstoß gegen Artikel 5;

b)

Befischung einer Quote „Sonstige“ über mehr als fünf Arbeitstage nach Schließung der Fischerei unter Verstoß gegen Artikel 5;

c)

gezielte Befischung eines Bestands, für den ein Moratorium oder ein Fangverbot gilt, unter Verstoß gegen Artikel 6;

d)

gezielte Befischung von Beständen oder Arten nach dem der Kommission mitgeteilten Datum der Schließung der Fischerei durch den Flaggenmitgliedstaat, unter Verstoß gegen Artikel 6;

e)

Fischerei in einem Sperrgebiet, unter Verstoß gegen Artikel 9 Absatz 5 und Artikel 11;

f)

Fischerei mit Grundfanggerät in einem Gebiet, das für Grundfischerei gesperrt ist, unter Verstoß gegen Kapitel III;

g)

Verwendung einer nicht zugelassenen Maschenöffnung, unter Verstoß gegen Artikel 13;

h)

Fischerei ohne gültige Genehmigung;

i)

falsche Erfassung von Fängen, unter Verstoß gegen Artikel 25;

j)

fehlendes Satellitenüberwachungssystem oder Beeinträchtigung der Funktion eines solchen Systems, unter Verstoß gegen Artikel 26;

k)

Ausbleiben der Meldungen bezüglich der Fänge, unter Verstoß gegen Artikel 10 Absatz 3 oder Artikel 25;

l)

Behinderung, Einschüchterung, Störung oder sonstiges Abhalten der Inspektoren oder Beobachter von der Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder Ausübung von indirektem Druck in jeder anderen Form;

m)

Begehen einer Zuwiderhandlung, wenn kein Beobachter an Bord ist;

n)

Verstecken, Verfälschen oder Beseitigen von Beweismaterial im Zusammenhang mit einer Untersuchung, einschließlich des Zerstörens oder der Manipulation von Siegeln oder des Zugangs zu versiegelten Bereichen;

o)

Vorlage gefälschter Dokumente oder Bereitstellung falscher Informationen für einen Inspektor, um die Aufdeckung eines schweren Verstoßes zu verhindern;

p)

Anlandung, Umladung oder Nutzung anderer Hafendienstleistungen

i)

in einem Hafen, der nicht gemäß den Bestimmungen von Artikel 39 Absatz 1 bezeichnet wurde, oder

ii)

ohne Genehmigung des in Artikel 39 Absatz 6 genannten Hafenstaats;

q)

Nichteinhaltung der Bestimmungen des Artikels 41 Absatz 1;

r)

entgegen der Vorschriften keinen Beobachter an Bord zu haben.

(2)   Bezichtigt der Inspektor ein Schiff, einen schweren Verstoß begangen zu haben, so

a)

trifft er alle erforderlichen Vorkehrungen, um Beweismaterial dauerhaft sicherzustellen, gegebenenfalls einschließlich der Versiegelung des Schiffsladeraums und/oder des Fanggeräts zur weiteren Überprüfung;

b)

fordert er den Kapitän des Schiffes auf, alle Fangtätigkeiten einzustellen, die einen schweren Verstoß darstellen, und

c)

benachrichtigt er unverzüglich seine zuständige Behörde und übermittelt ihr die Informationen und soweit möglich Bilder innerhalb von 24 Stunden. Die zuständige Behörde, die diese Informationen erhält, informiert die Flaggenvertragspartei oder den Flaggenmitgliedstaat, falls es sich nicht um den inspizierenden Mitgliedstaat handelt, gemäß Artikel 34.

(3)   Bei schweren Verstößen durch ein Schiff unter seiner Flagge geht der Flaggenmitgliedstaat wie folgt vor:

a)

Er bestätigt unverzüglich den Eingang der diesbezüglichen Informationen und Bilder;

b)

er gewährleistet, dass das inspizierte Schiff bis auf Weiteres keinen Fischfang betreibt;

c)

er überprüft den Fall unter Nutzung aller verfügbaren Informationen und Materialien und verlangt binnen 72 Stunden, dass das Schiff unverzüglich in einen Hafen einläuft, um einer vollständigen Inspektion unter seiner Befugnis unterzogen zu werden, wenn einer der folgenden schweren Verstöße festgestellt wird:

i)

gezielte Befischung eines Bestands, für den ein Moratorium gilt,

ii)

gezielte Befischung eines Bestands, für den die Fischerei nach Artikel 6 verboten ist,

iii)

falsche Erfassung von Fängen, unter Verstoß gegen Artikel 25; oder

iv)

Wiederholung desselben schweren Verstoßes innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten.

(4)   Handelt es sich bei dem schweren Verstoß um eine falsche Erfassung der Fänge, so gewährleistet die vollständige Inspektion die physische Kontrolle und Zählung der Gesamtfänge an Bord, aufgeschlüsselt nach Arten und Division.

(5)   Im Sinne dieses Artikels bedeutet „falsche Erfassung der Fänge“ eine Differenz von mindestens 10 Tonnen oder 20 %, je nachdem, welche Menge größer ist, zwischen den Schätzungen der Inspektoren über die an Bord befindlichen verarbeiteten Fänge, aufgeschlüsselt nach Arten oder insgesamt, und den Angaben im Produktionslogbuch, berechnet als Prozentsatz der Angaben im Produktionslogbuch.

(6)   Vorbehaltlich der Zustimmung des Flaggenmitgliedstaats und, wenn die NAFO-Vertragspartei des Hafenstaats nicht mit dem Mitgliedstaat des Inspektors identisch ist, können Inspektoren dieser NAFO-Vertragspartei des Hafens oder des Hafenmitgliedstaats an der vollständigen Inspektion und Zählung der Fänge teilnehmen.

(7)   Findet Absatz 3 Buchstabe c keine Anwendung, so kann der Flaggenmitgliedstaat

a)

dem Schiff entweder die Wiederaufnahme des Fischfangs gestatten. In diesem Fall übermittelt der Flaggenmitgliedstaat spätestens 2 Tage nach dem Vermerk eines Verstoßes eine schriftliche Begründung, aus der hervorgeht, warum das Schiff nicht in den Hafen gerufen wurde, an die Kommission. Die Kommission leitet diese Begründung an den NAFO-Exekutivsekretär weiter;

b)

oder verlangen, dass das Schiff unverzüglich in einen Hafen einläuft, um einer vollständigen Inspektion unter seiner Befugnis unterzogen zu werden.

(8)   Fordert der Flaggenmitgliedstaat das inspizierte Schiff auf, einen Hafen anzulaufen, so dürfen die Inspektoren an Bord gehen oder bleiben, während das Schiff den Hafen anläuft, sofern der Flaggenmitgliedstaat sie nicht zum Verlassen des Schiffes auffordert.

Artikel 36

Verfolgung von Verstößen

(1)   Bei Verstößen durch ein Schiff unter seiner Flagge geht der Mitgliedstaat wie folgt vor:

a)

Er untersucht das Fischereifahrzeug bei der nächsten Gelegenheit vollständig, erforderlichenfalls auch durch physische Kontrolle;

b)

er arbeitet mit der inspizierenden NAFO-Vertragspartei oder dem inspizierenden Mitgliedstaat zusammen, falls dieser nicht der Flaggenmitgliedstaat ist, um die Beweismittel und die Beweiskette in einer Form zu sichern, die das Verfahren gemäß seinen Rechtsvorschriften erleichtert;

c)

er ergreift sofortige rechtliche oder verwaltungstechnische Maßnahmen gegen die für das Schiff verantwortlichen Personen im Einklang mit seinen nationalen Rechtsvorschriften; und

d)

er stellt sicher, dass Sanktionen im Zusammenhang mit Verstößen ausreichend streng sind, um die Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten, weitere Verstöße oder deren Wiederholung zu verhindern und die Täter um den durch den Verstoß erzielten Gewinn zu bringen.

(2)   Die in Absatz 1 Buchstaben c und d genannten rechtlichen oder verwaltungstechnischen Maßnahmen und Sanktionen können je nach Schwere des Verstoßes und im Einklang mit dem nationalen Recht Folgendes umfassen, sind jedoch nicht darauf beschränkt:

a)

Geldbußen;

b)

Beschlagnahmung des Schiffes, von illegalem Fanggerät und Fängen;

c)

Aussetzung oder Entzug der Genehmigung zur Ausübung von Fangtätigkeiten; und

d)

Kürzung oder Streichung von Fangmöglichkeiten.

(3)   Jeder Flaggenmitgliedstaat stellt sicher, dass alle Hinweise auf Verstöße so behandelt werden, als ob der Verstoß von seinen eigenen Inspektoren gemeldet wurde.

(4)   Der Flaggenmitgliedstaat und der Hafenmitgliedstaat teilen der Kommission unverzüglich Folgendes mit:

a)

die in Absatz 1 Buchstaben c und d genannten rechtlichen oder verwaltungstechnischen Maßnahmen und Sanktionen;

b)

so bald wie möglich, spätestens jedoch vier Monate nach Eintritt eines schweren Verstoßes, einen Bericht über den Fortgang der Untersuchung mit Angaben zu Maßnahmen, die im Zusammenhang mit dem Verstoß ergriffen oder eingeleitet wurden; und

c)

nach Abschluss der Untersuchung einen Bericht über das Endergebnis.

Artikel 37

Berichte der Mitgliedstaaten über Inspektion, Überwachung und Verstöße

(1)   Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission und der EFCA bis zum 1. Februar eines jeden Jahres gemäß der Regelung die folgenden Informationen:

a)

die Zahl der Inspektionen von Fischereifahrzeugen unter der Flagge eines jeden Mitgliedstaats und von Fischereifahrzeugen unter der Flagge einer anderen NAFO-Vertragspartei, die er im vorausgegangenen Kalenderjahr durchgeführt hat;

b)

den Namen jedes Fischereifahrzeugs, bei dem seine Inspektoren einen Verstoß festgestellt haben, einschließlich Datum und Position der Inspektion und Art des Verstoßes;

c)

die Zahl der von ihren Überwachungsflugzeugen geleisteten Flugstunden, die Zahl der Sichtungen dieser Luftfahrzeuge, die Zahl der von ihnen übermittelten Überwachungsberichte und, für jeden Bericht, das Datum, die Uhrzeit und die Position der Sichtungen;

d)

die Maßnahmen, die sie im Vorjahr ergriffen hat, einschließlich einer Beschreibung der spezifischen Bedingungen von rechtlichen oder verwaltungstechnischen Maßnahmen oder Sanktionen (beispielsweise Höhe der Geldbußen, Wert von beschlagnahmtem Fisch und/oder Fanggerät, schriftliche Verwarnungen), die Folgendes betreffen:

i)

jeden von einem Inspektor vermerkten Verstoß im Zusammenhang mit Schiffen unter ihrer Flagge, und

ii)

jeden Überwachungsbericht, den sie erhalten hat.

Bis zum 1. März eines jeden Jahres übermittelt die Kommission dem NAFO-Exekutivsekretär die in Unterabsatz 1 genannten Informationen.

(2)   Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d genannten Berichte geben den aktuellen Stand des Falls an. Der Mitgliedstaat führt einen solchen Verstoß in jedem folgenden Bericht bis zur Übermittlung des endgültigen Ergebnisses des Verstoßes auf.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln eine hinreichend genaue Erklärung zu jedem Verstoß, für den sie keine Maßnahmen ergriffen oder Sanktionen verhängt haben.

KAPITEL VIII

HAFENSTAATKONTROLLE VON SCHIFFEN UNTER DER FLAGGE EINER ANDEREN VERTRAGSPARTEI

Artikel 38

Geltungsbereich

Dieses Kapitel gilt für Anlandungen, Umladungen oder die Nutzung von Häfen der Mitgliedstaaten durch Fischereifahrzeuge unter der Flagge einer anderen NAFO-Vertragspartei, die Fischereitätigkeiten im Regelungsbereich ausüben. Dieses Kapitel gilt für Schiffe, die im Regelungsbereich Fänge an Bord halten, oder für Fischereierzeugnisse aus diesen Fängen, die zuvor nicht in einem Hafen angelandet oder umgeladen wurden.

Artikel 39

Pflichten des Hafenmitgliedstaats

(1)   Der Hafenmitgliedstaat übermittelt der Kommission und der EFCA eine Liste der bezeichneten Häfen, in denen Fischereifahrzeuge zum Zweck der Anlandung, Umladung und/oder Erbringung von Hafendienstleistungen zugelassen werden dürfen, und stellt so weit wie möglich sicher, dass jeder bezeichnete Hafen über ausreichende Kapazitäten für die Durchführung von Inspektionen gemäß diesem Kapitel verfügt. Die Kommission stellt die Liste der bezeichneten Häfen im PDF-Format auf der NAFO-MCS-Website ein. Spätere Änderungen der Liste werden in der Form einer Ersetzung der Liste spätestens 15 Tage vor Wirksamwerden der Änderung eingestellt.

(2)   Der Hafenmitgliedstaat legt eine Mindestfrist für die vorherige Anfrage fest. Die Frist für die vorherige Anfrage beträgt drei Arbeitstage vor der voraussichtlichen Ankunftszeit. Der Hafenmitgliedstaat kann jedoch im Einvernehmen mit der Kommission Bestimmungen für eine andere vorherige Anfragefrist vorsehen, wobei er unter anderem die Art des Fangs oder die Entfernung zwischen den Fanggründen und seinen Häfen berücksichtigt. Der Hafenmitgliedstaat übermittelt die Informationen über die vorherige Anfragefrist an die Kommission, die diese im PDF-Format auf der NAFO-MCS-Website einstellt.

(3)   Der Hafenmitgliedstaat benennt die zuständige Behörde, die als Kontaktstelle für die Entgegennahme von Anträgen gemäß Artikel 41, die Entgegennahme von Bestätigungen gemäß Artikel 40 Absatz 2 und die Erteilung von Zulassungen gemäß Absatz 6 dieses Artikels fungiert. Der Hafenmitgliedstaat übermittelt den Namen der zuständigen Behörde und ihre Kontaktdaten an die Kommission, die diese im PDF-Format auf der NAFO-MCS-Website einstellt.

(4)   Die Anforderungen nach den Absätzen 1, 2 und 3 gelten nicht, wenn die Union keine Anlandungen, Umladungen oder Nutzung von Häfen durch Schiffe unter der Flagge einer anderen NAFO-Vertragspartei erlaubt.

(5)   Der Hafenmitgliedstaat übermittelt der NAFO-Flaggenvertragspartei des Schiffes und der NAFO-Flaggenvertragspartei der abgebenden Schiffe, wenn das Schiff an Umladungen beteiligt war, unverzüglich eine Kopie des Formulars gemäß Artikel 41 Absätze 1 und 2.

(6)   Fischereifahrzeuge dürfen ohne vorherige Genehmigung durch die zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats nicht in den Hafen einlaufen. Eine Genehmigung zur Anlandung oder Umladung oder Nutzung anderer Hafendienstleistungen wird nur erteilt, wenn die Bestätigung der NAFO-Flaggenvertragspartei gemäß Artikel 40 Absatz 2 eingegangen ist.

(7)   Abweichend von Absatz 6 kann der Hafenmitgliedstaat eine Anlandung ganz oder teilweise genehmigen, wenn die in dem Absatz genannte Bestätigung nicht vorliegt, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Der betreffende Fisch wird in einem von den zuständigen Behörden kontrollierten Lager aufbewahrt;

b)

der Fisch wird erst zum Verkauf, zur Übernahme, zur Verarbeitung oder zum Transport freigegeben, nachdem die Bestätigung gemäß Absatz 6 eingegangen ist;

c)

geht die Bestätigung nicht binnen 14 Tagen nach Beendigung der Anlandungstätigkeiten ein, so kann der Hafenmitgliedstaat den Fisch konfiszieren und darüber nach Maßgabe nationaler Vorschriften verfügen.

(8)   Der Hafenmitgliedstaat teilt dem Kapitän des Schiffes unverzüglich seine Entscheidung mit, ob er die Einfahrt in den Hafen genehmigt oder verweigert, oder, wenn das Schiff sich im Hafen befindet, ob es anlanden, umladen oder den Hafen anderweitig nutzen darf. Wird die Einfahrt des Schiffes genehmigt, so sendet der Hafenmitgliedstaat dem Kapitän des Schiffes eine Kopie des Formulars für die vorherige Anfrage der Hafenstaatkontrolle gemäß Anhang II.L der CEM (siehe Nummer 43 des Anhangs dieser Verordnung) mit ordnungsgemäß ausgefülltem Teil C zurück. Diese Kopie wird auch der Kommission übermittelt, die diese unverzüglich auf der NAFO-MCS-Website einstellt. Im Falle einer Ablehnung setzt der Hafenmitgliedstaat auch die NAFO-Flaggenvertragspartei darüber in Kenntnis.

(9)   Wird die in Artikel 41 Absatz 2 genannte vorherige Anfrage annulliert, übermittelt der Hafenmitgliedstaat der Kommission eine Kopie des annullierten Antrags, die diesen auf der NAFO-MCS-Website einstellt, zur automatischen Übermittlung an die NAFO-Flaggenvertragspartei.

(10)   Sofern nicht in einem Bestandserholungsplan etwas anderes festgelegt ist, kontrolliert der Hafenmitgliedstaat in jedem Berichtsjahr mindestens 15 % aller solcher Anlandungen oder Umladungen. Bei der Bestimmung, welche Schiffe zu kontrollieren sind, behandeln die Hafenmitgliedstaaten prioritär

a)

Schiffe, denen zuvor die Einfahrt in einen Hafen oder dessen Nutzung gemäß diesem Kapitel oder einer anderen Bestimmung dieser Verordnung verweigert wurde, und

b)

Ersuchen anderer NAFO-Vertragsparteien, Staaten oder regionalen Fischereiorganisationen (RFO), ein bestimmtes Schiff zu inspizieren.

(11)   Die Inspektionen stimmen mit Anhang IV.H der CEM (siehe Nummer 44 des Anhangs dieser Verordnung) überein und werden durch zugelassene Inspektoren der Hafenmitgliedstaaten durchgeführt, die sich vor der Inspektion beim Kapitän des Schiffes durch Identitätsdokumente ausweisen.

(12)   Vorbehaltlich der Zustimmung des Hafenmitgliedstaats kann die Kommission Inspektoren anderer NAFO-Vertragsparteien einladen, ihre eigenen Inspektoren zu begleiten und die Inspektion zu beobachten.

(13)   Eine Inspektion im Hafen umfasst die Überwachung der gesamten Anlandung oder Umladung der Fischereiressourcen in diesem Hafen. Während einer solchen Inspektion verfährt der Inspektor des Hafenmitgliedstaats mindestens wie folgt:

a)

Abgleich zwischen den angelandeten oder umgeladenen Mengen nach Arten;

i)

den im Logbuch angegebenen Mengen nach Arten,

ii)

Kontrolle der Fang- und Tätigkeitsberichte und

iii)

aller Angaben zu den Fängen, die in dem Formular zur vorherigen Anfrage gemäß Anhang II.L der CEM (siehe Nummer 43 des Anhangs dieser Verordnung) übermittelt wurden;

b)

Prüfung und Erfassung der Fangmengen nach Arten, die nach Abschluss der Anlandung oder Umladung noch an Bord verbleiben;

c)

Prüfung von Informationen aus Inspektionen gemäß Kapitel VII;

d)

Prüfung aller an Bord befindlichen Netze und Erfassung der Maschenöffnungen;

e)

Prüfung der Größe der Fische auf Übereinstimmung mit den Mindestgrößenanforderungen;

f)

gegebenenfalls Prüfung der Arten hinsichtlich der Einhaltung der richtigen Meldung der Fänge.

(14)   Der Hafenmitgliedstaat tritt soweit möglich mit dem Kapitän des Schiffes oder mit leitenden Besatzungsmitgliedern des Schiffes sowie mit dem Beobachter in Verbindung und stellt soweit möglich und notwendig sicher, dass der Inspektor von einem Dolmetscher begleitet wird.

(15)   Der Hafenmitgliedstaat vermeidet im Rahmen des Möglichen eine unangemessene Verzögerung des Fischereifahrzeugs und gewährleistet, dass das Schiff möglichst wenige Störungen und Unannehmlichkeiten erfährt, einschließlich der Vermeidung einer unnötigen Qualitätsminderung der Fische.

(16)   Jede Inspektion wird durch Ausfüllen des Formulars PSC 3 (Inspektionsformblatt für die Hafenstaatkontrolle) gemäß Anhang IV.C der CEM (siehe Nummer 9 des Anhangs dieser Verordnung) dokumentiert. Das Verfahren für den Abschluss und die Bearbeitung des Berichts über die Hafenstaatinspektion umfasst Folgendes:

a)

die Inspektoren ermitteln und machen Angaben zu jedem bei der Inspektion im Hafen festgestellten Verstoß gegen diese Verordnung. Dies umfasst alle verfügbaren einschlägigen Informationen über Verstöße, die während der laufenden Fangreise des inspizierten Fischereifahrzeugs auf See festgestellt wurden;

b)

die Inspektoren können etwaige Bemerkungen, die sie für sachdienlich halten, einfügen;

c)

dem Kapitän des Schiffes wird die Möglichkeit eingeräumt, Bemerkungen oder Einwände gegen den Bericht hinzuzufügen und gegebenenfalls die zuständigen Behörden des Flaggenstaats zu kontaktieren, insbesondere wenn der Kapitän des Schiffes erhebliche Schwierigkeiten hat, den Inhalt des Berichts zu verstehen;

d)

die Inspektoren unterzeichnen den Bericht und fordern den Kapitän des Schiffes auf, den Bericht zu unterzeichnen. Die Unterschrift des Kapitäns des Schiffes auf dem Bericht dient lediglich der Bestätigung, dass ihm eine Kopie des Berichts ausgehändigt wurde;

e)

der Kapitän des Schiffes erhält eine Kopie des Berichts, in dem das Ergebnis der Inspektion enthalten ist, einschließlich etwaiger Maßnahmen, die ergriffen werden könnten.

(17)   Der Hafenmitgliedstaat übermittelt der Kommission und der EFCA unverzüglich eine Kopie jedes Berichts über die Hafenstaatinspektion. Die Kommission stellt den Bericht über die Hafenstaatinspektion im PDF-Format auf der NAFO-MCS-Website zwecks automatischer Übermittlung an die NAFO-Flaggenvertragspartei und den Flaggenstaat jedes Schiffs, das Fänge auf das inspizierte Fischereifahrzeug umgeladen hat, ein.

Artikel 40

Pflichten des Flaggenmitgliedstaats

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kapitän eines Schiffes unter ihrer Flagge den in Artikel 41 genannten Verpflichtungen für Kapitäne von Schiffen nachkommt.

(2)   Der Mitgliedstaat eines Fischereifahrzeugs, das anlanden oder umladen oder andere Hafendienstleistungen nutzen will oder Umladungen außerhalb eines Hafens durchgeführt hat, bestätigt dies durch Rücksendung einer Kopie des gemäß Artikel 39 Absatz 5 übermittelten Formulars für die vorherige Anfrage gemäß Anhang II.L der CEM (siehe Nummer 43 des Anhangs dieser Verordnung) mit ordnungsgemäß ausgefülltem Teil B, aus dem hervorgeht, dass

a)

das Fischereifahrzeug, das nach eigenen Angaben den Fisch gefangen hat, über ausreichende Quoten für die angegebenen Arten verfügt;

b)

die Fischmengen an Bord ordnungsgemäß nach Arten gemeldet und für die Berechnung etwaiger Fang- oder Aufwandsbeschränkungen berücksichtigt worden sind;

c)

das Fischereifahrzeug, das nach eigenen Angaben den Fisch gefangen hat, im Besitz einer Fanggenehmigung für die angegebenen Gebiete war und

d)

der Aufenthalt des Schiffes in dem angegebenen Fanggebiet mittels VMS-Daten überprüft worden ist.

(3)   Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die Kontaktdaten der zuständigen Behörde, die als Kontaktstelle für die Entgegennahme von Anträgen gemäß Artikel 39 Absatz 5 und die Bestätigung gemäß Artikel 39 Absatz 6 fungiert. Die Kommission stellt diese Angaben im PDF-Format auf der NAFO-MCS-Website ein.

Artikel 41

Pflichten des Kapitäns des Schiffes

(1)   Der Kapitän oder der Agent eines Fischereifahrzeugs, das in den Hafen einlaufen will, leiten den entsprechenden Antrag innerhalb der in Artikel 39 Absatz 2 genannten Frist an die zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats weiter. Diesem Antrag ist das Formular für die vorherige Anfrage gemäß Anhang II.L der CEM (siehe Nummer 43 des Anhangs dieser Verordnung) ordnungsgemäß ausgefüllt beizufügen:

a)

Das Formular PCS 1 gemäß Anhang II.L Teil A der CEM ist zu verwenden, wenn das Schiff seine eigenen Fänge an Bord hält, anlandet oder umlädt, und

b)

das Formular PCS 2 gemäß Anhang II.L Teil B der CEM ist zu verwenden, wenn das Schiff Umladungen vorgenommen hat. Für jedes abgebende Schiff ist ein getrenntes Formblatt zu verwenden.

c)

Beide Formulare PSC 1 und PSC 2 werden ausgefüllt, wenn ein Schiff seine eigenen Fänge und durch Umladen erhaltene Fänge an Bord hält, anlandet oder umlädt.

(2)   Ein Kapitän eines Schiffes oder ein Agent kann die vorherige Anfrage durch Mitteilung an die zuständigen Behörden des Hafens annullieren, den sie zu verwenden beabsichtigten. Dem Antrag ist eine Kopie des ursprünglichen Anfrageformulars gemäß Anhang II.L der CEM (siehe Nummer 43 des Anhangs dieser Verordnung) mit dem entsprechenden Vermerk „annulliert“ beizufügen.

(3)   Der Kapitän des Schiffes darf vor Erteilung einer Genehmigung durch die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats oder vor der in PSC 1 oder PSC 2 angegebenen voraussichtlichen Ankunftszeit (ETA) keine Anlandungen oder Umladungen vornehmen oder andere Hafendienstleistungen nutzen. Mit der Anlandung oder Umladung und Nutzung anderer Hafendienstleistungen kann jedoch mit Erlaubnis der zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats vor der ETA begonnen werden.

(4)   Der Kapitän des Schiffes

a)

ist zur Kooperation und Unterstützung bei der Inspektion des Schiffes nach diesen Verfahren verpflichtet und darf die Inspektoren des Hafenstaats bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten nicht behindern, einschüchtern oder stören;

b)

gewährt Zugang zu allen Bereichen, Decks und Räumen des Schiffs, an Bord befindlichen Fängen, Netzen und anderem Gerät oder Ausrüstungen und stellt alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung, die der Inspektor des Hafenstaats für erforderlich hält, einschließlich Kopien relevanter Dokumente.

Artikel 42

Während der Inspektionen im Hafen festgestellte Verstöße

Wird bei einer Inspektion eines Schiffes im Hafen ein Verstoß festgestellt, so gelten die einschlägigen Bestimmungen der Artikel 34 bis 37.

Artikel 43

Vertraulichkeit

Alle Inspektions- und Untersuchungsberichte sowie zugehörige Bilder oder Beweismaterial sowie die in diesem Kapitel genannten Formulare werden von den Mitgliedstaaten, den zuständigen Behörden, den Betreibern, den Kapitänen von Schiffen und den Besatzungsmitgliedern in Übereinstimmung mit den Vertraulichkeitsbestimmungen gemäß Anhang II.B der CEM (siehe Nummer 37 des Anhangs dieser Verordnung) als vertraulich behandelt.

KAPITEL IX

REGELUNG FÜR NICHTVERTRAGSPARTEIEN

Artikel 44

Vermutung der IUU-Fischerei

Es ist davon auszugehen, dass ein Schiff einer Nichtvertragspartei die Wirksamkeit dieser Verordnung untergraben und IUU-Fischerei betrieben hat, wenn es

a)

beim Fischfang im Regelungsbereich gesichtet oder durch andere Mittel identifiziert wurde,

b)

an Umladungen mit einem anderen Schiff einer Nichtvertragspartei beteiligt war, das beim Fischfang innerhalb oder außerhalb des Regelungsbereichs gesichtet oder identifiziert wurde, und/oder

c)

auf der IUU-Liste der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) (17) geführt wird.

Artikel 45

Sichtung und Inspektion von Schiffen von Nichtvertragsparteien im Regelungsbereich

Jeder Mitgliedstaat, der im Regelungsbereich im Rahmen der gemeinsamen Inspektions- und Überwachungsregelung Inspektionen und/oder Überwachungstätigkeiten unternimmt und ein Schiff einer Nichtvertragspartei sichtet oder identifiziert, das im Regelungsbereich Fischfang betreibt,

a)

übermittelt die Informationen unter Verwendung des Überwachungsberichts gemäß Anhang IV.A der CEM (siehe Nummer 38 des Anhangs dieser Verordnung) unverzüglich an die Kommission,

b)

bemüht sich, dem Kapitän des Schiffes die Vermutung mitzuteilen, dass das Schiff IUU-Fischerei betreibt, und dass diese Information allen Vertragsparteien, einschlägigen RFO und dem Flaggenstaat des Schiffes übermittelt wird,

c)

fragt den Kapitän des Schiffes gegebenenfalls um Erlaubnis, zu Inspektionszwecken an Bord des Schiffes zu gehen, und

d)

übermittelt — sofern der Kapitän des Schiffes einer Inspektion zustimmt —

i)

unverzüglich die Feststellungen des Inspektors unter Verwendung des Formulars für Inspektionsberichte in Anhang IV.B der CEM (siehe Nummer 41 des Anhangs dieser Verordnung) an die Kommission und

ii)

legt dem Kapitän des Schiffes eine Kopie des Inspektionsberichts vor.

Artikel 46

Hafeneinfahrt und Inspektion von Schiffen einer Nichtvertragspartei

(1)   Jeder Kapitän des Schiffes einer Nichtvertragspartei beantragt gemäß den Bestimmungen des Artikels 41 bei der zuständigen Behörde des Hafenmitgliedstaats die Einfahrt in den Hafen.

(2)   Der Hafenmitgliedstaat

a)

leitet die Informationen, die er gemäß Artikel 41 erhalten hat, unverzüglich an den Flaggenstaat des Schiffes und an die Kommission weiter,

b)

verweigert einem Schiff einer Nichtvertragspartei die Einfahrt in den Hafen, wenn

i)

der Kapitän des Schiffes die Anforderungen des Artikels 41 Absatz 1 nicht erfüllt hat oder

ii)

der Flaggenstaat die Fangtätigkeiten des Schiffes gemäß Artikel 40 Absatz 2 nicht bestätigt hat;

c)

teilt dem Kapitän des Schiffes oder dem Agenten, dem Flaggenstaat des betreffenden Schiffes und der Kommission seine Entscheidung mit, die Einfahrt in den Hafen, die Anlandung, die Umladung oder die anderweitige Nutzung des Hafens durch eine Nichtvertragspartei zu verweigern;

d)

macht die Verweigerung der Einfahrt in den Hafen nur rückgängig, wenn hinreichend nachgewiesen wurde, dass die Gründe, aus denen die Einfahrt verweigert wurde, unzureichend oder fehlerhaft waren oder dass diese Gründe nicht mehr bestehen;

e)

teilt dem Kapitän des Schiffes oder dem Agenten, dem Flaggenstaat des betreffenden Schiffes und der Kommission seine Entscheidung mit, die Verweigerung der Einfahrt in den Hafen, der Anlandung, der Umladung oder der anderweitigen Nutzung des Hafens durch eine Nichtvertragspartei rückgängig zu machen;

f)

gewährleistet bei Genehmigung der Einfahrt in den Hafen, dass das Schiff von ordnungsgemäß bevollmächtigten Beamten inspiziert wird, die mit dieser Verordnung vertraut sind, und dass die Inspektion gemäß Artikel 39 Absätze 11 bis 17 durchgeführt wird, und

g)

übermittelt der Kommission unverzüglich eine Kopie des Inspektionsberichts sowie Einzelheiten zu etwaigen von ihm getroffenen Folgemaßnahmen.

(3)   Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass keine Nichtvertragspartei Anlandungen, Umladungen oder Tätigkeiten in seinen Häfen durchführt, es sei denn, das Schiff wurde von seinen ordnungsgemäß bevollmächtigten Beamten inspiziert, die mit dieser Verordnung vertraut sind, und der Kapitän des Schiffes weist nach, dass die an Bord befindlichen Fischarten, die dem Übereinkommen unterliegen, außerhalb des Regelungsbereichs oder im Einklang mit der Verordnung gefangen wurden.

Artikel 47

Vorläufige Liste der IUU-Schiffe

(1)   Zusätzlich zu den Informationen, die die Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 42 und 44 übermitteln, kann jeder Mitgliedstaat der Kommission unverzüglich alle Informationen übermitteln, die bei der Identifizierung von Schiffen einer Nichtvertragspartei, die im Regelungsbereich IUU-Fischerei betreiben könnten, hilfreich sein können.

(2)   Erhebt eine Vertragspartei Einwände dagegen, dass ein in der NEAFC-Liste der IUU-Schiffe geführtes Schiff in die NAFO-Liste der IUU-Schiffe aufgenommen oder aus dieser gestrichen wird, so wird dieses Schiff vom NAFO-Exekutivsekretär auf die vorläufige Liste der IUU-Schiffe gesetzt.

Artikel 48

Maßnahmen gegen in der Liste der IUU-Schiffe geführte Schiffe

Jeder Mitgliedstaat trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um IUU-Fischerei durch in der Liste der IUU-Schiffe geführte Schiffe zu verhindern, zu bekämpfen und zu unterbinden, einschließlich

a)

eines Verbots für Schiffe unter seiner Flagge, außer im Falle höherer Gewalt, an Fangtätigkeiten mit solchen Schiffen teilzunehmen, einschließlich gemeinsamer Fangeinsätze;

b)

eines Verbots der Lieferung von Vorräten, Treibstoff oder anderen Dienstleistungen an solche Schiffe;

c)

des Verbots der Einfahrt in seine Häfen für solche Schiffe, und, wenn sich das Schiff im Hafen befindet, Verbot der Nutzung des Hafens, außer im Fall höherer Gewalt oder in Notfällen, zum Zweck der Inspektion oder zur Ergreifung angemessener Durchsetzungsmaßnahmen;

d)

eines Verbots der Änderung der Besatzung, es sei denn dies ist aufgrund höherer Gewalt erforderlich;

e)

der Weigerung, das Schiff zur Fischerei in Gewässern unter seiner nationalen Gerichtsbarkeit zuzulassen;

f)

eines Verbots des Charterns eines solchen Schiffes;

g)

der Weigerung, solche Schiffe zum Führen seiner Flagge zu ermächtigen;

h)

eines Verbots des Anlandens und der Einfuhr von Fisch, der von Bord solcher Schiffe stammt oder auf diese rückverfolgbar ist;

i)

der Aufforderung an die Einführer, Beförderer und andere betroffene Sektoren, von der Aushandlung einer Umladung von Fisch mit solchen Schiffen abzusehen, und

j)

der Sammlung und des Austauschs sachdienlicher Informationen über ein solches Schiff mit den anderen Vertragsparteien, Nichtvertragsparteien und RFO, um die Verwendung falscher Einfuhr- oder Ausfuhrbescheinigungen für Fisch oder Fischereierzeugnisse von diesen Schiffen aufzudecken, zu bekämpfen und zu verhindern.

KAPITEL X

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 49

Vertraulichkeit

Zusätzlich zu den Bestimmungen der Artikel 112 und Artikel 113 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gewährleisten die Mitgliedstaaten die Vertraulichkeit elektronischer Berichte und Mitteilungen, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 4 Absatz 6, Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c, Artikel 10 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 4, Artikel 22 Absätze 1, 5 und 6, Artikel 23 Absatz 6, Artikel 25 Absatz 8, Artikel 26 Absatz 9, Artikel 27 Absätze 3, 5, 6, 7 und 15, Artikel 29 Absätze 1 und 2, Artikel 34 Absatz 2, Artikel 36 Absatz 4, Artikel 37 Absatz 1 und Artikel 39 Absatz 8 an das NAFO-Sekretariat übermittelt oder von diesem erhalten wurden.

Artikel 50

Änderungsverfahren

(1)   Die Kommission erlässt bis zum 18. Dezember 2019 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 51 zur Ergänzung dieser Verordnung um die im Anhang dieser Verordnung genannten Bestimmungen und Anhänge der CEM. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 51 delegierte Rechtsakte zur anschließenden Änderung jenes delegierten Rechtsaktes zu erlassen.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 51 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung mit Blick auf ihre Anpassung an die von der NAFO angenommenen Maßnahmen, die für die Union und ihre Mitgliedstaaten bindend sind, in Bezug auf Folgendes zu erlassen:

a)

die in Artikel 4 Absatz 1 genannte Liste von Tätigkeiten von Forschungsschiffen;

b)

die Maßnahmen gemäß Artikel 9 in Bezug auf Fanggebiete für Tiefseegarnelen; Berichterstattung, Änderung der Fangtiefe und Bezüge auf Gebietsbeschränkungen oder Sperrgebiete;

c)

Verfahren für Schiffe mit einer Gesamtfangmenge von mehr als 50 Tonnen Lebendgewicht an Bord, die zum Fang von Schwarzem Heilbutt in den Regelungsbereich einfahren, in Bezug auf den Inhalt der Mitteilungen gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und b und die Bedingungen für den Beginn der Fischerei nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d;

d)

der Inhalt der elektronischen Übermittlung gemäß Artikel 22 Absatz 5, die Liste der an Bord von Schiffen mitzuführenden gültigen Dokumente gemäß Artikel 22 Absatz 8 und Inhalt der Kapazitätspläne gemäß Artikel 22 Absatz 10;

e)

Unterlagen, die gemäß Artikel 23 Absatz 9 an Bord eines gecharterten Schiffes im Zusammenhang mit Chartervereinbarungen mitzuführen sind;

f)

die durch automatische kontinuierliche Übermittlung zu übermittelnden VMS-Daten gemäß Artikel 26 Absatz 1 sowie die Pflichten in Bezug auf die FÜZ gemäß Artikel 26 Absätze 2 und 9;

g)

die Prozentsätze der Anwesenheitsrate für Beobachter nach Artikel 27 Absatz 3, die Berichterstattung der Mitgliedstaaten nach Artikel 27 Absatz 7, die Pflichten eines Beobachters Artikel 27 Absatz 11 und die Pflichten des Kapitäns des Schiffes gemäß Artikel 27 Absatz 12;

h)

die Verpflichtungen des Kapitäns des Schiffes während der Inspektion gemäß Artikel 32;

(3)   Änderungen gemäß Absatz 1 beschränken sich strikt auf die Umsetzung von Änderungen der CEM in das Unionsrecht.

Artikel 51

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 50 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 17. Juni 2019 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 50 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 50 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 52

Aufhebung

Die Verordnungen (EG) Nr. 2115/2005 und (EG) Nr. 1386/2007 werden aufgehoben.

Artikel 53

Änderungen der Verordnung (EU) 2016/1627

Die Verordnung (EU) 2016/1627 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 3 werden folgende Nummern angefügt:

„27.

‚großer pelagischer Langleinenfänger‘ einen pelagischen Langleinenfänger mit einer Länge über alles von mehr als 24 Metern;

28.

‚Ringwade‘ ein Umschließungsnetz, das durch eine in Ringen verlaufende Schließleine unten zusammengezogen und geschlossen werden kann.“

2.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Jährliche Fangkapazitätsmanagementpläne

(1)   Jeder Mitgliedstaat erstellt einen jährlichen Fangkapazitätsmanagementplan zur Anpassung der Anzahl der Fischereifahrzeuge, um nachzuweisen, dass die Fangkapazität der den Fahrzeugen in dem betreffenden Zeitraum zugeteilten Fangmöglichkeiten angemessen ist.

(2)   Die Mitgliedstaaten passen die Fangkapazität unter Verwendung der vom SCRS vorgeschlagenen und durch die ICCAT 2009 angenommenen Parameter an.

Die Mitgliedstaaten können Fahrzeugen der kleinen Küstenfischerei, die Roten Thun fischen dürfen, sektorbezogene Quoten zuteilen und dies in ihren Fangplänen verzeichnen. Sie nehmen darüber hinaus die zusätzlichen Maßnahmen auf, um die Quotenausschöpfung dieser Flotte in ihren Überwachungs-, Kontroll- und Inspektionsplänen aufmerksam zu überwachen. Unter Verwendung der in Absatz 1 genannten Parameter können die Mitgliedstaaten einer unterschiedlichen Anzahl von Fischereifahrzeugen die vollständige Ausschöpfung ihrer Fangmöglichkeiten genehmigen.

(3)   Portugal und Spanien können in den Gewässern um die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln tätigen Köderbooten sektorbezogene Quoten zuteilen. Die sektorbezogenen Quoten und die zusätzlichen Maßnahmen zur Überwachung ihrer Ausschöpfung werden in ihren jeweiligen Jahresplänen eindeutig festgelegt.

(4)   Wenn Mitgliedstaaten sektorbezogene Quoten gemäß den Absätzen 2 oder 3 zuteilen, findet die 2009 durch den SCRS festgelegte Anforderung der Mindestquote von 5 Tonnen keine Anwendung.

(5)   Die Anpassung der Fangkapazität für Ringwadenfänger wird auf eine maximale Zunahme um 20 % im Vergleich zur Basisfangkapazität von 2018 begrenzt.

(6)   Für den Zeitraum 2019-2020 können die Mitgliedstaaten zur vollständigen Ausschöpfung ihrer Fangmöglichkeiten eine Anzahl von beim Fang von Roten Thun verwendeten Tonnaren zulassen.“

3.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

Jährliche Aufzuchtmanagementpläne

(1)   Bis zum 31. Januar jedes Jahres übermittelt jeder Mitgliedstaat mit einer Quote für Roten Thun der Kommission einen jährlichen Aufzuchtmanagementplan im Einklang mit diesem Artikel.

(2)   Die Kommission sammelt diese Pläne und arbeitet sie in den Plan der Union ein. Die Kommission übermittelt diesen Plan dem ICCAT-Sekretariat bis zum 15. Februar jedes Jahres zur Erörterung und Genehmigung durch die ICAAT.

(3)   Im jährlichen Aufzuchtmanagementplan weist jeder Mitgliedstaat nach, dass die Gesamteinsatzkapazität und die Gesamtaufzuchtkapazität der geschätzten Menge an Rotem Thun, der für die Aufzucht zur Verfügung steht, angemessen ist.

(4)   Die Mitgliedstaaten begrenzen ihre Aufzuchtkapazität für Thun auf die Gesamtaufzuchtkapazität, die 2018 im ICCAT-Register der für die Aufzucht von Rotem Thun zugelassenen Farmen eingetragen oder die zugelassen und der ICCAT 2018 gemeldet wurde.

(5)   Die Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu in die Thunfischfarmen eines Mitgliedstaats eingesetzt werden darf, wird auf die Einsatzmengen begrenzt, welche die ICCAT in dem ‚Register der für die Aufzucht von Roten Thun zugelassenen Farmen‘ für die Thunfischfarmen dieses Mitgliedstaats im Jahr 2005, 2006, 2007 oder 2008 aufgezeichnet hat.

(6)   Muss ein Mitgliedstaat die Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der in einer oder mehreren seiner Thunfischfarmen eingesetzt werden soll, erhöhen, so ist diese Erhöhung den diesem Mitgliedstaat zugeteilten Fangmöglichkeiten, einschließlich den Einfuhren von lebendem Roten Thun, angemessen.

(7)   Zuchtbetrieb-Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Wissenschaftler, die durch den SCRS mit Versuchen zur Bestimmung der Wachstumsraten während der Mastzeit beauftragt sind, Zugang und — wie im Protokoll gefordert — Unterstützung bei der Durchführung der Versuche gemäß dem standardisierten, vom SCRS für die Überwachung einzeln erkennbarer Fische entwickelten Protokoll erhalten.“

4.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

Fangzeiten

(1)   Der Fang von Rotem Thun mit Ringwadenfängern ist im Ostatlantik und im Mittelmeer in der Zeit vom 26. Mai bis zum 1. Juli erlaubt.

(2)   Abweichend von Absatz 1 kann der Fang von Rotem Thun mit Ringwadenfängern im Adriatischen Meer bis zum 15. Juli für Zuchtfisch im Adriatischen Meer (FAO-Gebiet 37.2.1) erfolgen.

(3)   Abweichend von Absatz 1 darf ein Mitgliedstaat, der nachweisen kann, dass seine Ringwadenfänger im Ostatlantik und im Mittelmeer ihre normalen Fangtage während des Jahres aufgrund von Windstärken von 5 oder mehr auf der Beaufort-Skala nicht ausschöpfen konnten, bis 11. Juli maximal zehn der von den betreffenden Schiffen während des Jahres ungenutzten Tage übertragen.

(4)   Der Fang von Rotem Thun mit großen pelagischen Langleinenfängern ist im Ostatlantik und im Mittelmeer im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Mai erlaubt.

(5)   Mitgliedstaaten legen die für ihre Fischereifahrzeuge — mit Ausnahme der Ringwadenfänger und großen pelagischen Langleinenfänger — erlaubten Fangzeiten in ihren jährlichen Fangplänen fest.“

5.

Artikel 16 erhält folgende Fassung:

„Artikel 16

Beifänge

(1)   Jeder Mitgliedstaat trifft Vorkehrungen für Beifänge von Rotem Thun im Rahmen seiner Quote und teilt diese der Kommission bei der Übermittlung seines jährlichen Fangplans mit.

(2)   Die Menge der Beifänge von Rotem Thun darf am Ende jeder Fangreise nicht mehr als 20 % der Gesamtfänge an Bord betragen. Die für die Berechnung dieser Beifänge im Verhältnis zum Gesamtfang an Bord verwendete Methode muss im jährlichen Fangplan eindeutig festgelegt sein. Beifänge können nach Gewicht oder nach Stückzahl berechnet werden. Die Berechnung nach Stückzahl gilt nur für von der ICCAT bewirtschaftete Thunfische und verwandte Arten. Die Menge der zulässigen Beifänge für Fischereifahrzeuge der kleinen Küstenfischerei kann jährlich berechnet werden.

(3)   Der gesamte an Bord behaltene oder zurückgeworfene Beifang von totem Roten Thun wird von der Quote des Flaggenmitgliedstaats abgezogen, verzeichnet und der Kommission berichtet.

(4)   Für Mitgliedstaaten, die über keine Quote für Roten Thun verfügen, werden die betreffenden Beifänge auf die spezielle Beifangquote für Roten Thun der Union angerechnet, die im Einklang mit dem AEUV und Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingerichtet wurde.

(5)   Wurde die dem Mitgliedstaat des Fischereifahrzeugs oder der Tonnare zugeteilte Quote bereits ausgeschöpft, so ist der Fang von Rotem Thun nicht erlaubt und die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um dessen Freisetzung zu gewährleisten. Die Verarbeitung und Vermarktung von totem Roten Thun wird verboten und sämtliche Beifänge werden erfasst. Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission jährlich über derartige Fänge, die diese Information dem ICCAT-Sekretariat übermittelt.

(6)   Auf Schiffen, die nicht gezielt Roten Thun befischen, wird jede an Bord befindliche Menge an Rotem Thun deutlich von anderen Arten getrennt, damit die Aufsichtsbehörden die Einhaltung dieses Artikels überwachen können. Werden diese Beifänge durch das eBCD begleitet, können sie vermarktet werden.“

Artikel 54

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 53 gilt ab dem 21. Juni 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Mai 2019.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. CIAMBA


(1)  Stellungnahme vom 23. Januar 2019.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 17. April 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. Mai 2019.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(4)  Beschluss 98/392/EG des Rates vom 23. März 1998 über den Abschluss des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und des Übereinkommens vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 1).

(5)  Verordnung (EWG) Nr. 3179/78 des Rates vom 28. Dezember 1978 über den Abschluss des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 378 vom 30.12.1978, S. 1).

(6)  Beschluss 2010/717/EU des Rates vom 8. November 2010 über die Annahme der Änderungen des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik im Namen der Europäischen Union (ABl. L 321 vom 7.12.2010, S. 1).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (ABl. L 318 vom 5.12.2007, S. 1).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 2115/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einführung eines Wiederauffüllungsplans für Schwarzen Heilbutt im Rahmen der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 3).

(9)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(10)  Verordnung (EU) 2016/1627 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 1).

(11)  Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81).

(12)  Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).

(13)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

(14)  Verordnung (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (ABl. L 83 vom 25.3.2019, S. 18).

(15)  Verordnung (EG) Nr. 517/2008 der Kommission vom 10. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates hinsichtlich der Bestimmung der Maschenöffnung und der Messung der Garnstärke von Fangnetzen (ABl. L 151 vom 11.6.2008, S. 5).

(16)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1).

(17)  Das am 18. November 1980 in London unterzeichnete und am 17. März 1982 in Kraft getretene Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik, dem die Europäische Gemeinschaft am 13. Juli 1981 beigetreten ist (ABl. L 227 vom 12.8.1981, S. 22).


ANHANG

1.

Tabelle 4 der CEM, genannt in Artikel 3 Nummer 17 und in Artikel 17;

2.

Abbildung 2 der CEM, genannt in Artikel 3 Nummer 17 und in Artikel 17;

3.

Anhang I.E Teil VI der CEM, genannt in Artikel 3 Nummer 21, in Artikel 21 Absatz 2 und in Artikel 27 Absatz 11 Buchstabe a Ziffer i;

4.

Anhang I.E Teil VII der CEM, genannt in Artikel 3 Nummer 29;

5.

In Anhang II.C der CEM vorgeschriebenes Format, genannt in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a;

6.

Tabelle 1 und Abbildung 1.1 der CEM, genannt in Artikel 9 Absatz 1;

7.

Tabelle 2 und Abbildung 1.2 der CEM, genannt in Artikel 9 Absatz 4;

8.

Tabelle 3 und Abbildung 1.3 der CEM, genannt in Artikel 9 Absatz 5;

9.

In Anhang IV.C der CEM vorgeschriebenes Format, genannt in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e, Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 39 Absatz 16;

10.

Anhang III.A der CEM, genannt in Artikel 13 Absatz 1;

11.

Anhang I.C der CEM, genannt in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d, Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 25 Absatz 6 Unterabsatz 2;

12.

Anhang III.B der CEM, genannt in Artikel 14 Absätze 2 und 3;

13.

Anhang I.D der CEM, genannt in Artikel 16 Absätze 1 und 2;

14.

Abbildung 3 der CEM, genannt in Artikel 18 Absatz 1;

15.

Tabelle 5 der CEM, genannt in Artikel 18 Absatz 1;

16.

Abbildung 4 der CEM, genannt in Artikel 18 Absatz 2;

17.

Tabelle 6 der CEM, genannt in Artikel 18 Absatz 2;

18.

Abbildung 5 der CEM, genannt in Artikel 18 Absätze 3 und 4;

19.

Tabelle 7 der CEM, genannt in Artikel 18 Absätze 3 und 4;

20.

Versuchsprotokoll gemäß Anhang I.E der CEM, genannt in Artikel 19 Absatz 1;

21.

Mitteilung über die Aufnahme von Versuchsgrundfischerei gemäß Anhang I.E der CEM, genannt in Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a;

22.

Versuchsgrundfischereibericht gemäß Anhang I.E der CEM, genannt in Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b;

23.

Elemente für die Bewertung der vorgeschlagenen Versuchsgrundfischerei-Tätigkeiten gemäß Anhang I.E der CEM, genannt in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b;

24.

Formular Versuchsfischereidaten gemäß Anhang I.E der CEM, genannt in Artikel 21 Absatz 4 Buchstabe a;

25.

Für die Liste der Schiffe vorgeschriebenes Format gemäß Anhang II.C1 der CEM, genannt in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a;

26.

Für die Streichung von der Liste der Schiffe vorgeschriebenes Format gemäß Anhang II.C2 der CEM, genannt in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b;

27.

Für die Einzelzulassungen für jedes Schiff vorgeschriebenes Format gemäß Anhang II.C3 der CEM, genannt in Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe a;

28.

Für die Aussetzung der Zulassung vorgeschriebenes Format gemäß Anhang II.C4 der CEM, genannt in Artikel 22 Absatz 5 Buchstabe b;

29.

Liste der Codes für die Aufmachung des Erzeugnisses gemäß Anhang II.K der CEM, genannt in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e;

30.

Muster für das Fischereilogbuch gemäß Anhang II.A der CEM, genannt in Artikel 25 Absatz 2;

31.

Format für den Fangbericht gemäß Anhang II.D der CEM, genannt in Artikel 25 Absätze 6 und 8 und Artikel 26 Absatz 9 Buchstabe b;

32.

Format für die Aufhebung von Fangberichten gemäß Anhang II.F der CEM, genannt in Artikel 25 Absätze 6 und 7;

33.

Anhang II.N der CEM, genannt in Artikel 25 Absatz 9 Buchstabe b;

34.

Datenaustauschformat gemäß Anhang II.E der CEM, genannt in Artikel 26 Absatz 9 Buchstabe b;

35.

Beobachterbericht gemäß Anhang II.M der CEM, genannt in Artikel 27 Absatz 11 Buchstabe a;

36.

Täglich vom Beobachter gemäß Anhang II.G der CEM übermittelter Bericht, genannt in Artikel 27 Absatz 11 Buchstabe e;

37.

Vertraulichkeitsbestimmungen gemäß Anhang II.B der CEM, genannt in Artikel 28 Absatz 10 und Artikel 43;

38.

Formular für den Überwachungsbericht nach Anhang IV.A der CEM, genannt in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 45 Buchstabe a;

39.

Abbildung des Wimpels gemäß Anhang IV.E der CEM, genannt in Artikel 31 Buchstabe b;

40.

Bestimmungen zur Bereitstellung der Lotsenleiter gemäß Anhang IV.G der CEM, genannt in Artikel 32 Buchstabe c;

41.

Inspektionsbericht gemäß Anhang IV.B der CEM, genannt in Artikel 33 Absatz 1, Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 45 Buchstabe d;

42.

NAFO-Inspektionssiegel gemäß Anhang IV.F der CEM, genannt in Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe d;

43.

Formular für die vorherige Anfrage der Hafenstaatkontrolle gemäß Anhang II.L der CEM, genannt in Artikel 39 Absatz 8, Artikel 39 Absatz 13 Buchstabe a Ziffer iii, Artikel 40 Absatz 2 sowie Artikel 41 Absätze 1 und 2;

44.

Anhang IV.H der CEM betreffend Inspektionen, genannt in Artikel 39 Absatz 11.