27.5.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
LI 139/108 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/776 DER KOMMISSION
vom 16. Mai 2019
zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 321/2013, (EU) Nr. 1299/2014, (EU) Nr. 1301/2014, (EU) Nr. 1302/2014, (EU) Nr. 1303/2014 und (EU) 2016/919 der Kommission sowie des Durchführungsbeschlusses 2011/665/EU der Kommission im Hinblick auf die Angleichung an die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates und Umsetzung der in dem Delegierten Beschluss (EU) 2017/1474 der Kommission festgelegten spezifischen Ziele
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (1), insbesondere Artikel 5 Absatz 11 und Artikel 48 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) hat die Eisenbahnagentur der Europäischen Union (im Folgenden die „Agentur“) Empfehlungen zu den technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) und deren Überarbeitung an die Kommission zu richten und sicherzustellen, dass die TSI an den technischen Fortschritt, die Entwicklungen des Marktes und die gesellschaftlichen Anforderungen angepasst werden. |
(2) |
TSI sollten geändert werden, um anzugeben, welche Bestimmungen für bestehende Teilsysteme und Fahrzeuge insbesondere im Fall ihrer Umrüstung und Erneuerung gelten, welche Parameter der Fahrzeuge und ortsfesten Teilsysteme vom Eisenbahnunternehmen nach Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs und vor dessen erster Nutzung zu kontrollieren sind und welche Verfahren dabei anzuwenden sind, um die Kompatibilität zwischen Fahrzeugen und den Strecken, auf denen sie betrieben werden sollen, sicherzustellen. |
(3) |
Der Delegierte Beschluss (EU) 2017/1474 der Kommission (3) enthält spezifische Ziele für die Ausarbeitung, Annahme und Überarbeitung der TSI. Am 22. September 2017 forderte die Kommission die Agentur auf, Empfehlungen zur Umsetzung einiger dieser Ziele auszuarbeiten. |
(4) |
Gemäß dem Beschluss (EU) 2017/1474 sollten die TSI überarbeitet werden, um der Entwicklung des Eisenbahnsystems der Union und relevanten Forschungs- und Innovationsmaßnahmen Rechnung zu tragen und die Normenverweise zu aktualisieren. |
(5) |
Ein weiteres Ziel der Überarbeitung besteht in der Klärung der noch offenen Punkte. Insbesondere sollten in der Verordnung (EU) Nr. 1299/2014 der Kommission (4) die offenen Punkte bezüglich der Spezifikationen für die Konstruktion von Gleisen, die mit Wirbelstrombremsen kompatibel sind, und des Mindestfaktors für die Verkehrscodes geklärt werden. In der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission (5) sollten die offenen Punkte bezüglich der Spezifikationen zu aerodynamischen Wirkungen, zur passiven Sicherheit sowie zu Umspursystemen und Bremssystemen geklärt werden. In der Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission (6) sollten die offenen Punkte bezüglich der Spezifikationen zu den Versuchsbedingungen für Streckenversuche und zu Umspursystemen geklärt werden. |
(6) |
In dem Beschluss (EU) 2017/1474 sind außerdem spezifische Ziele festgelegt, die die jeweiligen TSI der Teilsysteme „Fahrzeuge — Lokomotiven und Personenwagen“ und „Fahrzeuge — Güterwagen“ betreffen. Insbesondere sollten die Bestimmungen über automatische Umspursysteme überprüft und die Zugänglichkeit von Reisezugwagen, die Zulassung von Fahrzeugen für den Personenverkehr in großen Verwendungsgebieten sowie die Bildung von Reisezügen erleichtert werden. |
(7) |
Bestimmte Bauteile, bei denen ein Einzelfehler unmittelbar zu einem schweren Unfall führen kann, sind für die Sicherheit des Eisenbahnsystems besonders relevant und sollten auf Einzelfallbasis als „sicherheitsrelevant“ gekennzeichnet werden. Der Hersteller sollte sicherheitsrelevante Bauteile in den Instandhaltungsunterlagen der Fahrzeuge kenntlich machen. |
(8) |
Strecken- und fahrzeugseitige Investitionen sollten durch Gewährleistung der Kompatibilität und der Stabilität der Spezifikationen des europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems (ERTMS) geschützt werden. Damit wird die rechtliche und technische Gewissheit geschaffen, dass eine der Baseline 3 entsprechende fahrzeugseitige ERTMS-Einheit sicher und mit einem annehmbaren Leistungsniveau auf einer konformen ERTMS-Strecke betrieben werden kann. Um mit dem technischen Fortschritt Schritt zu halten und Modernisierungsanreize beispielsweise für zukunftsweisende ERTMS-Entwicklungen (siehe den Bericht der Agentur über die langfristigen Perspektiven des ERTMS (ERTMS Longer Term Perspective, ERA-REP-150)) zu schaffen, sollte deren Umsetzung unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt sein. Wenn die Agentur Spezifikationsentwürfe zur Freigabe zukunftsweisender ERTMS-Entwicklungen vor der geplanten rechtlichen Freigabe im Jahr 2022 herausgibt, sollten die Ausrüster und die ersten Anwender in ihren Pilotphasen diese Spezifikationen anwenden, sofern der Baseline 3 entsprechende fahrzeugseitige Einheiten auf jeder Infrastruktur, auf der zukunftsweisende Entwicklungen umgesetzt werden, sicher betrieben werden können. |
(9) |
Die Arbeit der Agentur zu zukunftsweisenden Entwicklungen des Funkkommunikationssystems basiert auf den Forschungs- und Innovationstätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens „Shift2Rail“ im Bereich der Systemarchitektur und ist auf Lösungsvorschläge ausgerichtet, die ein getrenntes Lebenszyklusmanagement für das Funkkommunikationssystem und das Zugsicherungssystem ermöglichen würden und gleichzeitig die Integration des neuen Funkkommunikationssystems in die ETCS-Bordausrüstung der Spezifikationsreihe „set#3“ gemäß Anhang A Tabelle 2.3 der Verordnung (EU) 2016/919 der Kommission (7) erleichtern. |
(10) |
Selbst wenn ein Zertifizierungsverfahren erfolgreich durchlaufen wurde, ist nicht immer auszuschließen, dass beim Zusammenspiel eines fahrzeugseitigen und eines streckenseitigen ZZS-Teilsystems eines der Teilsysteme unter bestimmten Bedingungen wiederholt ausfällt oder nicht wie vorgesehen funktioniert. Dies kann auf unterschiedliche nationale ZZS-Ausrüstung (z. B. Stellwerke), unterschiedliche Konstruktions- und Betriebsvorschriften, auf Spezifikationsmängel, unterschiedliche Auslegungen, Entwurfsfehler oder nicht vorschriftsgemäß installierte Ausrüstung zurückzuführen sein. Daher müssen unter Umständen Kontrollen durchgeführt werden, um die technische Kompatibilität der ZZS-Teilsysteme im Verwendungsgebiet eines Fahrzeugs nachzuweisen. Die Notwendigkeit dieser Kontrollen sollte als vorübergehende Maßnahme zur Stärkung des Vertrauens in die technische Kompatibilität der Teilsysteme betrachtet werden. Darüber hinaus sollte in der Verordnung (EU) 2016/919 das Verfahren für diese Kontrollen festgelegt werden. Insbesondere sollten die für diese Kontrollen geltenden Grundsätze transparent sein und den Weg für eine weitere Harmonisierung bereiten. Vorrang sollte dabei die Möglichkeit erhalten, diese Kontrollen in einem Laboratorium durchführen zu können, das die vom Infrastrukturbetreiber bereitzustellende streckenseitige Konfiguration nachbildet. |
(11) |
Um die Kontrollen auf ein Mindestmaß zu beschränken, sollte jeder Mitgliedstaat die Harmonisierung innerhalb seiner Infrastruktur fördern. Nach diesem Grundsatz sollte je Mitgliedstaat, falls überhaupt, nur eine einzige Reihe von Kompatibilitätsprüfungen für das Funksystem — eine für Sprachübertragung und eine für Datenübertragung — verlangt werden. |
(12) |
Es sollten schnellstmöglich die notwendigen Schritte untersucht werden, damit das Vertrauen in die technische Kompatibilität gestärkt wird und die Versuche bzw. Kontrollen zum Nachweis der technischen Kompatibilität zwischen den fahrzeugseitigen Einheiten und verschiedenen streckenseitigen Implementierungen des europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems reduziert und abgeschafft werden können. Die Agentur sollte deshalb die grundlegenden technischen Unterschiede untersuchen und die notwendigen Schritte festlegen, sodass auf die Versuche bzw. Kontrollen zum Nachweis der technischen Kompatibilität zwischen den fahrzeugseitigen Einheiten und verschiedenen streckenseitigen Implementierungen verzichtet werden kann. |
(13) |
Bestimmte TSI können Übergangsmaßnahmen mit dem Ziel vorsehen, die Wettbewerbsfähigkeit des Eisenbahnsektors zu erhalten und übermäßige Kosten aufgrund zu häufiger Änderungen des Rechtsrahmens zu verhindern. Solche Übergangsmaßnahmen gelten für in der Durchführung befindliche Verträge und für Projekte, die zum Zeitpunkt der Anwendung der einschlägigen TSI in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium sind. Während der Geltungsdauer dieser Übergangsmaßnahmen sollte es nicht erforderlich sein, Anträge nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 zu stellen. Nach Auslaufen der Übergangsmaßnahmen sollten Anträge auf Nichtanwendung von TSI oder Teilen davon auf der Grundlage von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 gestellt werden. Allerdings sollten solche Anträge nur in hinreichend begründeten Fällen auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2016/797 gestützt werden. |
(14) |
In der Richtlinie (EU) 2016/797 und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission (8) ist die Rolle der Agentur als Genehmigungsstelle festgelegt. Ferner ist in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 das Verfahren festgelegt, das bei Änderungen bestehender Fahrzeugtypen, insbesondere bei der Konzeption von Versionen eines Fahrzeugtyps und Versionen einer Fahrzeugtypvariante, anzuwenden ist. Die Rolle der Agentur bei der Erfassung der Daten im Europäischen Register genehmigter Schienenfahrzeugtypen (ERATV) und die Aufgaben der Genehmigungsstellen in Bezug auf Versionen eines Fahrzeugtyps und Versionen einer Fahrzeugtypvariante sollten entsprechend angepasst werden. |
(15) |
In den Verordnungen (EU) Nr. 321/2013, (EU) Nr. 1302/2014 und (EU) 2016/919 sollten Änderungen des Verfahrens für das Inverkehrbringen mobiler Teilsysteme gemäß den Artikeln 20 bis 26 der Richtlinie (EU) 2016/797 berücksichtigt werden, weshalb in jenen TSI die zur Identifizierung des Fahrzeugtyps verwendeten grundlegenden Konstruktionsmerkmale aufgeführt und Anforderungen in Bezug auf diesbezügliche Änderungen festgelegt werden sollten. Die Liste der ERATV-Parameter sollte entsprechend geändert werden. |
(16) |
Gemäß dem Beschluss (EU) 2017/1474 ist in den TSI anzugeben, ob die Konformitätsbewertungsstellen, die aufgrund einer früheren TSI-Fassung benannt wurden, erneut anerkannt werden müssen und ob ein vereinfachter Notifizierungsprozess anzuwenden ist. Die vorliegende Verordnung sieht nur in begrenztem Umfang Änderungen vor und Konformitätsbewertungsstellen, die aufgrund einer früheren TSI-Fassung anerkannt wurden, sollten keinen neuen Notifizierungsprozess durchlaufen müssen. |
(17) |
Durch die vorliegende Verordnung werden TSI geändert, um die Interoperabilität innerhalb des Eisenbahnsystems der Union weiter voranzubringen, den internationalen Eisenbahnverkehr zu verbessern und auszubauen, zur schrittweisen Verwirklichung des Binnenmarktes beizutragen und die TSI im Hinblick auf die Erfüllung grundlegender Anforderungen zu ergänzen. Damit können sowohl die Ziele erreicht als auch die grundlegenden Anforderungen erfüllt werden, die in der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) und der Richtlinie (EU) 2016/797 festgelegt sind. Die Verordnung sollte daher unmittelbar in allen Mitgliedstaaten gelten, einschließlich derer, die der Agentur und der Kommission nach Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 mitgeteilt haben, dass sie den Zeitraum für deren Umsetzung verlängert haben und somit weiterhin die Richtlinie 2008/57/EG längstens bis 15. Juni 2020 anwenden werden. Benannte Stellen, die in Mitgliedstaaten, die den Umsetzungszeitraum verlängert haben, Aufgaben gemäß der Richtlinie 2008/57/EG wahrnehmen, sollten so lange EG-Bescheinigungen im Einklang mit dieser Verordnung ausstellen dürfen, wie die Richtlinie 2008/57/EG in dem Mitgliedstaat ihrer Niederlassung Anwendung findet. |
(18) |
Am 17. Dezember 2015, 6. Januar 2016 und 14. November 2017 gab die Agentur drei Empfehlungen zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 ab. Gegenstand dieser Empfehlungen waren die Bedingungen zur Erlangung einer nicht auf bestimmte nationale Netze beschränkten Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen, die Klärung offener Punkte, Anforderungen an sicherheitsrelevante Komponenten sowie die Änderung von Bestimmungen über automatische Umspursysteme. |
(19) |
Am 11. April 2016 gab die Agentur eine Empfehlung zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 321/2013 im Hinblick auf die Klärung offener Punkte ab. |
(20) |
Am 4. Oktober 2017 gab die Agentur eine Empfehlung zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1299/2014 im Hinblick auf die Klärung offener Punkte ab. |
(21) |
Am 19. Juli 2018 gab die Agentur eine Empfehlung zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 321/2013 und (EU) Nr. 1302/2014 sowie des Durchführungsbeschlusses 2011/665/EU der Kommission (10) im Hinblick auf eine Änderung des Verfahrens für das Inverkehrbringen mobiler Teilsysteme ab, in der auch die Prüfung der Kompatibilität zwischen Fahrzeug und Strecke nach der Zulassung und vor der ersten Verwendung der Fahrzeuge sowie die für bestehende Teilsysteme und Fahrzeuge geltenden Bestimmungen — insbesondere bei Umrüstung und Erneuerung — behandelt wurden. |
(22) |
Am 19. Oktober 2018 gab die Agentur eine Empfehlung zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/919 im Hinblick auf eine Änderung des Verfahrens für das Inverkehrbringen mobiler Teilsysteme ab, in der auch die Prüfung der Kompatibilität zwischen Fahrzeug und Strecke vor der ersten Verwendung zugelassener Fahrzeuge sowie die für bestehende Teilsysteme und Fahrzeuge geltenden Bestimmungen — insbesondere bei Umrüstung und Erneuerung — behandelt wurden. |
(23) |
Am 15. November 2018 gab die Agentur eine Empfehlung zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 im Hinblick auf deren Angleichung an die Richtlinie (EU) 2016/797 ab. |
(24) |
Am 29. November 2018 gab die Agentur eine Empfehlung zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1299/2014 und (EU) Nr. 1301/2014 im Hinblick auf deren Angleichung an die Richtlinie (EU) 2016/797 ab. |
(25) |
Die Verordnungen (EU) Nr. 321/2013, (EU) Nr. 1299/2014, (EU) Nr. 1301/2014, (EU) Nr. 1302/2014, (EU) Nr. 1303/2014 und (EU) 2016/919 sowie der Durchführungsbeschluss 2011/665/EU sollten daher entsprechend geändert werden. |
(26) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 321/2013 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 2 Absatz 1 wird der Verweis „Anhang II Nummer 2.7 der Richtlinie 2008/57/EG“ ersetzt durch „Anhang II Nummer 2.7 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (*)
|
2. |
Artikel 3 Unterabsatz 2 wird wie folgt geändert:
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3. |
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
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4. |
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
|
5. |
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
|
6. |
Artikel 8a wird wie folgt geändert:
|
7. |
Artikel 8c wird wie folgt geändert:
|
8. |
Artikel 9 wird wie folgt geändert: „Gemäß der Entscheidung 2006/861/EG ausgestellte Prüferklärungen und/oder Erklärungen über die Baumusterkonformität werden für einen Übergangszeitraum, der am 1. Januar 2017 endet, für gültig erachtet.“ |
9. |
Artikel 10a wird wie folgt geändert:
|
10. |
Der Anhang wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Die Verordnung (EU) Nr. 1299/2014 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Artikel 4 wird wie folgt geändert: Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) In Bezug auf die in Nummer 7.7 des Anhangs genannten Sonderfälle sind die bei der Prüfung der grundlegenden Anforderungen in Anhang III der Richtlinie (EU) 2016/797 zu erfüllenden Bedingungen diejenigen, die in Nummer 7.7 des Anhangs festgelegt sind oder die aufgrund nationaler Vorschriften in dem Mitgliedstaat gelten, der die Inbetriebnahmegenehmigung des unter diese Verordnung fallenden Teilsystems erteilt.“ |
4. |
Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
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5. |
Artikel 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
|
6. |
Artikel 9 Absatz 2 wird gestrichen. |
7. |
Artikel 10 wird wie folgt geändert:
|
8. |
Der Anhang wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 3
Die Verordnung (EU) Nr. 1301/2014 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Artikel 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
|
4. |
Artikel 9 Absatz 2 wird gestrichen. |
5. |
Artikel 10 wird wie folgt geändert:
|
6. |
Der Anhang wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 4
Die Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 2 Absatz 1 wird der Verweis „Anhang II Nummer 2.7 der Richtlinie 2008/57/EG“ ersetzt durch „Anhang II Nummer 2.7 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (*)
|
2. |
Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die TSI gilt nicht für bestehende Fahrzeuge des Eisenbahnsystems in der Union, die auf dem gesamten Netz oder Teilen des Netzes eines Mitgliedstaats am 1. Januar 2015 bereits in Betrieb waren, außer die Fahrzeuge werden gemäß Abschnitt 7.1.2 des Anhangs erneuert oder umgerüstet.“ |
3. |
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
|
4. |
Artikel 5 wird wie folgt geändert: Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) In Bezug auf die in Abschnitt 7.3 des Anhangs genannten Sonderfälle sind die bei der Prüfung der grundlegenden Anforderungen in Anhang III der Richtlinie (EU) 2016/797 zu erfüllenden Bedingungen diejenigen, die in Abschnitt 7.3 des Anhangs festgelegt sind oder die aufgrund nationaler Vorschriften in den Mitgliedstaaten gelten, die Teil des Verwendungsgebiets der unter diese Verordnung fallenden Fahrzeuge sind.“ |
5. |
Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
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6. |
Artikel 8 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
|
7. |
In Artikel 9 werden die Verweise „in den Artikeln 16 bis 18 der Richtlinie 2008/57/EG“ und „Artikel 26 der Richtlinie 2008/57/EG“ durch entsprechende Verweise „in den Artikeln 13 bis 15 der Richtlinie (EU) 2016/797“ und „Artikel 24 der Richtlinie (EU) 2016/797“ ersetzt. |
8. |
Artikel 10 wird wie folgt geändert:
|
9. |
Dem Artikel 11 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Abschnitt 7.1.3.1 des Anhangs dieser Verordnung gilt nicht für Fahrzeuge, die nach dem 31. Dezember 2028 in Verkehr gebracht werden. Nach diesem Datum in Verkehr gebrachte Fahrzeuge müssen den Anforderungen der Kapitel 4, 5 und 6 des Anhangs dieser Verordnung entsprechen.“ |
10. |
Dem Artikel 11 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Die Mitgliedstaaten dürfen Antragstellern nur in hinreichend begründeten Fällen gestatten, bei Vorhaben, auf die Abschnitt 7.1.1.2 oder 7.1.3.1 des Anhangs angewandt werden kann oder konnte, nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2016/797 ganz oder teilweise von der Anwendung dieser Verordnung abzusehen. Die Anwendung des Abschnitts 7.1.1.2 oder 7.1.3.1 des Anhangs erfordert nicht die Anwendung des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2016/797.“ |
11. |
Der Anhang wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 5
Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 2 wird der Verweis „Anhang II der Richtlinie 2008/57/EG“ ersetzt durch „Anhang II der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (*)
|
2. |
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
|
4. |
Der Anhang wird gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 6
Die Verordnung (EU) 2016/919 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
|
2. |
In Artikel 3 Absatz 1 wird der Verweis „Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG“ durch „Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2016/797“ ersetzt. |
3. |
Artikel 5 wird gestrichen. |
4. |
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
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5. |
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
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6. |
Artikel 10 und Artikel 11 erhalten folgende Fassung: „Artikel 10 Behebung von Fehlern Falls Fehler festgestellt werden, die einen normalen Betrieb des Systems unmöglich machen, ermittelt die Agentur von sich aus oder auf Ersuchen der Kommission so früh wie möglich Lösungen zur Behebung der Fehler und nimmt eine Bewertung ihrer Auswirkungen auf die Kompatibilität und Stabilität der laufenden ERTMS-Einführung vor. In solchen Fällen übermittelt die Agentur der Kommission eine Stellungnahme zu den Lösungen und die Bewertung. Die Kommission prüft mit Unterstützung des in Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Ausschusses die Stellungnahme der Agentur und kann empfehlen, die darin angegebenen Lösungen bis zur nächsten Überarbeitung der TSI anzuwenden. Artikel 11 Zukunftsweisende ERTMS-Entwicklungen (1) Die Kommission erstellt bis Juni 2021 unter Berücksichtigung der Beiträge von ‚Shift2Rail‘ und der Agentur einen Bericht über die Festlegung des Kommunikationssystems der nächsten Generation. In dem Bericht sind auch die Bedingungen und möglichen Strategien für das Migrieren auf dieses System unter angemessener Berücksichtigung der Koexistenz der System- und Frequenzanforderungen zu behandeln. (2) Hat die Agentur eine Stellungnahme mit dem Spezifikationsentwurf zur Freigabe einer zukunftsweisenden ERTMS-Entwicklung gemäß ERA-REP-150 abgegeben, so wenden die Ausrüster und die ersten Anwender diese Spezifikationen in ihren Pilotphasen an und setzen die Agentur darüber in Kenntnis.“ |
7. |
Folgender Artikel 11a wird eingefügt: „Artikel 11a ERTMS-Kompatibilität und künftige Änderungen (1) Die Agentur übermittelt der Kommission bis zum 1. Juni 2020 einen Bericht über die Umsetzung der ETCS-Systemkompatibilität (ETCS System Compatibility, ESC) und der Funk-Systemkompatibilität (Radio System Compatibility, RSC). Der Bericht enthält eine Bewertung der verschiedenen Arten der ESC und RSC sowie der Möglichkeiten, die grundlegenden technischen Unterschiede zwischen ihnen zu verringern. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Agentur die für den Abschluss der Untersuchung erforderlichen Informationen. (2) Die Kommission legt auf der Grundlage der Beiträge der Agentur bis zum 1. Dezember 2021 die notwendigen Schritte fest, um die Versuche oder Prüfungen zum Nachweis der technischen Kompatibilität zwischen den fahrzeugseitigen Einheiten und verschiedenen streckenseitigen ERTMS-Implementierungen abzuschaffen und insbesondere eine Harmonisierung der Konstruktions- und Betriebsvorschriften auf Ebene der Mitgliedstaaten und zwischen den Mitgliedstaaten zu erreichen. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und der Agentur die für den Abschluss der Untersuchung erforderlichen Informationen. (3) Die Agentur übermittelt der Kommission bis zum 1. Dezember 2020 einen Bericht über die Möglichkeiten zur Aufnahme weiterer Elemente der strecken- und fahrzeugseitigen Systemarchitektur der Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung, insbesondere um ein zukunftssicheres Konzept zu erreichen, das die Verwendung von modernster Technik erleichtert und die Rückwärtskompatibilität gewährleistet.“ |
8. |
Dem Artikel 13 werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt: „(2) Die Mitgliedstaaten dürfen Antragstellern nur in hinreichend begründeten Fällen gestatten, bei Vorhaben, auf die Abschnitt 7.4.2.3 des Anhangs angewandt werden kann oder konnte, nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2016/797 von der Anwendung des Abschnitts 7.4.2.1 des Anhangs abzusehen. Die Anwendung des Abschnitts 7.4.2.3 des Anhangs erfordert nicht die Anwendung des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2016/797. (3) Unbeschadet der Abschnitte 6.1.2.4 und 6.1.2.5 des Anhangs dürfen Antragsteller die Bestimmungen der ursprünglichen Fassung der Verordnung (EU) 2016/919 (und einschlägige Stellungnahmen der Agentur) bei Genehmigungsanträgen für folgende Vorhaben weiterhin anwenden:
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9. |
Der Anhang wird gemäß Anhang VII der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 7
Der Durchführungsbeschluss 2011/665/EU wird wie folgt geändert:
1. |
Folgender Artikel 2a wird eingefügt: „Artikel 2a Von der Agentur zu erfassende Daten Die Agentur erfasst im Europäischen Register genehmigter Fahrzeugtypen die in Anhang II aufgeführten Daten zu den von ihr erteilten Genehmigungen für Fahrzeugtypen oder Fahrzeugtypvarianten sowie zu neuen Versionen eines Fahrzeugtyps oder einer Fahrzeugtypvariante gemäß Artikel 50 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission (*2). (*2) Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission vom 4. April 2018 über die praktischen Modalitäten für die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Schienenfahrzeugen und die Genehmigung von Schienenfahrzeugtypen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 90 vom 6.4.2018, S. 66).“" |
2. |
Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Sicherheitsbehörden die in Anhang II aufgeführten Daten zu den von ihnen erteilten Genehmigungen für Fahrzeugtypen oder Fahrzeugtypvarianten sowie zu neuen Versionen eines Fahrzeugtyps oder einer Fahrzeugtypvariante gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2018/545 bereitstellen.“ |
3. |
Artikel 4 erhält folgende Fassung: „Artikel 4 Codierung von Beschränkungen Die harmonisierten Codierungen von Beschränkungen gelten in allen Mitgliedstaaten. Die Liste der harmonisierten Codierungen von Beschränkungen ist die Liste, auf die im Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1614 (*3) Bezug genommen wird. (*3) Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1614 der Kommission vom 25. Oktober 2018 zur Festlegung der Spezifikationen für die Fahrzeugeinstellungsregister nach Artikel 47 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung und Aufhebung der Entscheidung 2007/756/EG der Kommission (ABl. L 268 vom 26.10.2018, S. 53).“" |
4. |
Anhang I wird gemäß Anhang VIII dieser Verordnung geändert. |
5. |
Anhang II erhält die Fassung des Anhangs IX dieser Verordnung. |
Artikel 8
Im Einklang mit den Verordnungen (EU) Nr. 1299/2014 und (EU) Nr. 1303/2014 aktualisiert jeder Mitgliedstaat seinen nationalen Umsetzungsplan für die TSI INF und die TSI SRT. Jeder Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission den aktualisierten Umsetzungsplan spätestens bis zum 1. Januar 2020.
Artikel 9
(1) Die Benennungen von Konformitätsbewertungsstellen für die Zwecke der Verordnungen (EU) Nr. 321/2013, (EU) Nr. 1299/2014, (EU) Nr. 1301/2014, (EU) Nr. 1302/2014, (EU) Nr. 1303/2014 und (EU) 2016/919 bleiben auf der Grundlage jener Verordnungen in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung weiterhin gültig.
(2) Die gemäß der Richtlinie 2008/57/EG benannten Konformitätsbewertungsstellen dürfen so lange EG-Prüfbescheinigungen und EG-Konformitäts- oder EG-Gebrauchstauglichkeitsbescheinigungen für Interoperabilitätskomponenten im Einklang mit dieser Verordnung ausstellen, wie die Richtlinie 2008/57/EG in dem Mitgliedstaat ihrer Niederlassung nach Maßgabe von Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 Anwendung findet, längstens jedoch bis zum 15. Juni 2020.
Artikel 10
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 16. Juni 2019.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. Mai 2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44.
(2) Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 1).
(3) Delegierter Beschluss (EU) 2017/1474 der Kommission vom 8. Juni 2017 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf spezifische Ziele für die Ausarbeitung, Annahme und Überarbeitung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (ABl. L 210 vom 15.8.2017, S. 5).
(4) Verordnung (EU) Nr. 1299/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Infrastruktur“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 1).
(5) Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge — Lokomotiven und Personenwagen“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 228).
(6) Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission vom 13. März 2013 über die Technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge — Güterwagen“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/861/EG der Kommission (ABl. L 104 vom 12.4.2013, S. 1).
(7) Verordnung (EU) 2016/919 der Kommission vom 27. Mai 2016 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 158 vom 15.6.2016, S. 1).
(8) Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission vom 4. April 2018 über die praktischen Modalitäten für die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Schienenfahrzeugen und die Genehmigung von Schienenfahrzeugtypen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 90 vom 6.4.2018, S. 66).
(9) Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1).
(10) Durchführungsbeschluss 2011/665/EU der Kommission vom 4. Oktober 2011 über das Europäische Register genehmigter Schienenfahrzeugtypen (ABl. L 264 vom 8.10.2011, S. 32).
ANHANG I
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 321/2013 wird wie folgt geändert:
(1) |
In den Abschnitten 1, 1.3, 3, 4.1, 4.2.1, 4.7, 5.1 und 6.1.2.3 wird der Verweis auf „Richtlinie 2008/57/EG“ durch den Verweis auf „Richtlinie (EU) 2016/797“ ersetzt. |
(2) |
Abschnitt 1.2 erhält folgende Fassung: „1.2. Geografischer Anwendungsbereich Als geografischer Anwendungsbereich dieser TSI gilt das gesamte Eisenbahnsystem in der Europäischen Union gemäß Anhang I Abschnitt 1 der Richtlinie (EU) 2016/797, wobei die Einschränkungen in Artikel 2 in Bezug auf die Spurweite zu berücksichtigen sind.“ |
(3) |
Abschnitt 2 erhält folgende Fassung: „2. UMFANG UND DEFINITION DES TEILSYSTEMS 2.1. Umfang Die vorliegende TSI gilt für ‚Güterwagen einschließlich Fahrzeugen für die Beförderung von Lastkraftwagen‘ gemäß Anhang I Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2016/797, wobei die in Artikel 2 genannten Einschränkungen zu berücksichtigen sind. Dieser Teil des Fahrzeug-Teilsystems wird nachstehend als ‚Güterwagen‘ bezeichnet und ist Bestandteil des Teilsystems ‚Fahrzeuge‘ gemäß Anhang II der Richtlinie (EU) 2016/797. Die übrigen Fahrzeuge, die in Anhang I Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 aufgeführt sind, fallen nicht unter diese TSI; dies gilt insbesondere für:
Anmerkung: Siehe auch Abschnitt 7.1 für einzelne Fälle. 2.2. Begriffsbestimmungen In der vorliegenden TSI werden folgende Begriffsbestimmungen verwendet:
|
(4) |
Abschnitt 3 Tabelle 1 Zeile 4.2.3.6.6 erhält folgende Fassung:
|
(5) |
Abschnitt 4.2.2.2 erhält folgende Fassung:
|
(6) |
In Abschnitt 4.2.3.1 wird im zweiten und dritten Absatz die Angabe „EN 15273-2:2009“ durch „EN 15273-2:2013+A1:2016“ ersetzt. |
(7) |
In Abschnitt 4.2.3.1 wird die Angabe „GIC1 und GIC2“ durch „GI1 und GI2“ ersetzt. |
(8) |
In Abschnitt 4.2.3.2 wird die Angabe „EN 15528:2008“ durch „EN 15528:2015“ ersetzt. |
(9) |
In Abschnitt 4.2.3.3 wird der Text „des Beschlusses 2012/88/EU der Kommission (6)“ durch „in ERA/ERTMS/033281 Rev. 4.0“ ersetzt. |
(10) |
In Abschnitt 4.2.3.3 wird die Fußnote „(1) ABl. L 51 vom 23.2.2012, S. 1“ gestrichen. |
(11) |
In Abschnitt 4.2.3.4 wird der Satz „Die Entwurfsspezifikationen und die Konformitätsbewertung der bordseitigen Ausrüstung sind in dieser TSI als offener Punkt eingestuft.“ durch folgenden Text ersetzt: „Sofern eine Überwachung der Einheit mit bordseitiger Ausrüstung vorgesehen ist, gelten folgende Anforderungen:
|
(12) |
In Abschnitt 4.2.3.5.2 wird die Angabe „EN 14363:2005 Kapitel 5“ durch „EN 14363:2016 Kapitel 4, 5 und 7“ ersetzt. |
(13) |
Abschnitt 4.2.3.6.6. erhält folgende Fassung: „4.2.3.6.6. Automatische Umspursysteme Diese Anforderung gilt für Einheiten, die über ein automatisches Umspursystem mit Umstellmechanismus für die axiale Position der Räder verfügen, wodurch die Kompatibilität der Einheit mit der Spurweite 1 435 mm und mit einer oder mehreren anderen Spurweite(n) im Anwendungsbereich dieser TSI ermöglicht wird, und zwar mittels Fahrt durch eine Umspuranlage. Der Umstellmechanismus muss die Verriegelung in der korrekten vorgesehenen axialen Position des Rades gewährleisten. Nach der Fahrt durch die Umspuranlage erfolgt die Prüfung des Zustands des Systems (verriegelt oder entriegelt) und der Position der Räder mit einer oder mehreren der folgenden Methoden: Sichtprüfung, bordseitiges Steuerungssystem oder Infrastruktur-/Anlagensteuerungssystem. Bei einem bordseitigen Steuerungssystem muss eine kontinuierliche Überwachung möglich sein. Wenn das Laufwerk über eine Bremsausrüstung verfügt, deren Position sich durch die Änderung der Spurweite ebenfalls verändert, muss das automatische Umspursystem gleichzeitig mit der Position der Räder auch die Position dieser Ausrüstung sowie deren Verriegelung in der korrekten Position gewährleisten. Fällt die Verriegelung der Position der Räder und der Bremsausrüstung (falls zutreffend) während des Betriebs aus, so besteht in der Regel die realistische Gefahr, dass dies unmittelbar zu einem katastrophalen Unfall (mit mehreren Todesopfern) führt; angesichts der Schwere der Folgen eines entsprechenden Ausfalls ist nachzuweisen, dass das betreffende Risiko auf ein vertretbares Niveau begrenzt ist. Das automatische Umspursystem wird als eine Interoperabilitätskomponente definiert (Abschnitt 5.3.4b) und ist Teil der Interoperabilitätskomponente Radsatz (Abschnitt 5.3.2). Das Konformitätsbewertungsverfahren wird in Abschnitt 6.1.2.6 (Ebene der Interoperabilitätskomponenten), Abschnitt 6.1.2.2 (Sicherheitsanforderung) und Abschnitt 6.2.2.4a (Teilsystemebene) dieser TSI spezifiziert. Die Spurweiten, mit denen die Einheit kompatibel ist, müssen in den technischen Unterlagen angegeben sein. Eine Beschreibung des Umspurvorgangs im Normalbetrieb, einschließlich der Umspuranlage-Art(en), mit der/denen die Einheit kompatibel ist, muss Bestandteil der technischen Unterlagen sein (siehe auch Abschnitt 4.4 dieser TSI). Die nach anderen Abschnitten dieser TSI vorgeschriebenen Anforderungen und Konformitätsbewertungen gelten davon unabhängig für jede Radposition, die einer Spurweite entspricht, und müssen entsprechend dokumentiert werden.“ |
(14) |
In Abschnitt 4.2.4.2 wird der Text „Verordnung (EG) Nr. 352/2009 der Kommission (1)“ durch „Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 der Kommission (1)“ ersetzt. |
(15) |
In Abschnitt 4.2.4.2 wird die Fußnote „(1) ABl. L 108 vom 29.4.2009, S. 4.“ durch die Fußnote „(1) ABl. L 121 vom 3.5.2013, S. 8.“ ersetzt. |
(16) |
In Abschnitt 4.2.4.3.2.1 wird der Text „UIC 544-1:2013“ durch „UIC 544-1:2014“ ersetzt. |
(17) |
In Abschnitt 4.2.4.3.2.2 wird der Text „Mindestbremswirkung der Feststellbremse“ durch „Mindestbremskraft der Feststellbremse“ ersetzt. |
(18) |
In Abschnitt 4.2.4.3.2.2 wird der Text „Die Mindestleistung der Feststellbremse ist auf der Bremse anzugeben. Die Kennzeichnung muss EN 15877-1:2012 Abschnitt 4.5.25 entsprechen.“ gestrichen. |
(19) |
In Abschnitt 4.2.5 wird der Text „EN 50125-1:1999“ durch „EN 50125-1:2014“ ersetzt. |
(20) |
In Abschnitt 4.2.6.2.1 wird der Text „EN 50153:2002“ durch „EN 50153:2014“ ersetzt. |
(21) |
In Abschnitt 6.2.2.8.4 wird der Text „TS 45545-7:2009“ durch „EN 45545-7:2013“ ersetzt. |
(22) |
In Abschnitt 4.2.6.2.2 wird der Text „EN 50153:2002“ durch „EN 50153:2014“ ersetzt. |
(23) |
In Abschnitt 4.2.6.3 wird der Text „Kapitel 1 der technischen Unterlage ERA/TD/2012-04/INT Fassung 1.2 vom 18. Januar 2013 entsprechen, die auf der Website der Agentur (http://www.era.europa.eu) veröffentlicht ist“ durch „EN 16116-2:2013 Abbildung 11 entsprechen“ ersetzt. |
(24) |
In Abschnitt 4.3.3 Tabelle 7 wird der Text „Fundstelle im Beschluss 2012/88/EU der Kommission Anhang A Tabelle A2 Ziffer 77“ durch „Fundstelle in ERA/ERTMS/033281 Rev. 4.0“ ersetzt. |
(25) |
Abschnitt 4.4 erhält folgende Fassung: „4.4 Betriebsvorschriften Betriebsvorschriften werden im Rahmen der im Sicherheitsmanagementsystem des Eisenbahnunternehmens beschriebenen Verfahren entwickelt. Diese Vorschriften tragen den Betriebsunterlagen Rechnung, die Teil des in Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgeschriebenen und in deren Anhang IV erläuterten technischen Dossiers sind. Für die sicherheitskritischen Komponenten (siehe auch 4.5) erfolgt die Entwicklung der speziellen Betriebsanforderungen und der Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit im Betrieb durch die Konstrukteure/Hersteller in der Entwurfsphase sowie in Zusammenarbeit zwischen den Konstrukteuren/Herstellern und den betreffenden Eisenbahnunternehmen oder dem betreffenden Wagenhalter nachdem die Fahrzeuge in Betrieb genommen wurden. Die Betriebsunterlagen enthalten eine Beschreibung der Merkmale der Einheit in nominaler Betriebsbereitschaft, die zur Bestimmung der Betriebsvorschriften für den Normalbetrieb und verschiedene nach vernünftigem Ermessen vorhersehbare Formen des Notbetriebs erforderlich sind. Die Betriebsunterlagen beinhalten Folgendes:
Der Auftraggeber muss die Erstfassung der Betriebsunterlagen bereitstellen. Sie können zu einem späteren Zeitpunkt nach Maßgabe der entsprechenden EU-Rechtsvorschriften und unter Berücksichtigung der tatsächlichen Betriebs- und Instandhaltungsbedingungen der Einheit geändert werden. Die benannte Stelle muss lediglich die Bereitstellung der betriebsbezogenen Unterlagen überprüfen.“ |
(26) |
Abschnitt 4.5 erhält folgende Fassung: „4.5 Instandhaltungsvorschriften Die Instandhaltung umfasst eine Reihe von Tätigkeiten, die der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des bestimmungsgemäßen Zustands einer Funktionseinheit dienen. Die nachstehend aufgeführten Unterlagen sind Teil des in Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgeschriebenen und in deren Anhang IV erläuterten technischen Dossiers und für die Instandhaltung der Einheiten notwendig:
Der Auftraggeber muss die drei unter 4.5.1, 4.5.2. und 4.5.3 genannten Unterlagen bereitstellen. Sie können zu einem späteren Zeitpunkt nach Maßgabe der entsprechenden EU-Rechtsvorschriften und unter Berücksichtigung der tatsächlichen Betriebs- und Instandhaltungsbedingungen der Einheit geändert werden. Die benannte Stelle muss lediglich die Bereitstellung der Instandhaltungsunterlagen überprüfen. Der Antragsteller oder eine von ihm bevollmächtigte Stelle (z. B. ein Halter) stellt diese Unterlagen der für die Instandhaltung zuständigen Stelle zur Verfügung, sobald diese für die Instandhaltung der Einheit bestimmt wurde. Auf Grundlage dieser drei Unterlagen legt die für die Instandhaltung zuständige Stelle im Zusammenhang mit Instandhaltungsarbeiten, für die sie die alleinige Verantwortung trägt, einen Instandhaltungsplan und Instandhaltungsanforderungen fest (diese sind nicht Gegenstand der Bewertung nach Maßgabe dieser TSI). Die Unterlagen enthalten eine Liste der sicherheitskritischen Komponenten. Sicherheitskritische Komponenten sind solche, bei denen ein einzelner Fehler unmittelbar mit der ernsthaften Gefahr eines schweren Unfalls gemäß Artikel 3 Absatz 12 der Richtlinie (EU) 2016/798 einhergeht. Für die sicherheitskritischen Komponenten und ihre spezielle Wartung werden die Anforderungen an die Instandhaltung und an deren Rückverfolgbarkeit von den Konstrukteuren/Herstellern während der Entwurfsphase und, nach Inbetriebnahme der Fahrzeuge, in Zusammenarbeit zwischen den Konstrukteuren/Herstellern und den betreffenden für die Instandhaltung zuständigen Stellen bestimmt. 4.5.1 Allgemeine Unterlagen Die allgemeinen Unterlagen umfassen Folgendes:
4.5.2 Unterlagen zur Begründung des Instandhaltungskonzepts In den Unterlagen zur Begründung des Instandhaltungskonzepts wird die Festlegung und Ausgestaltung der Instandhaltungstätigkeiten erläutert, um zu gewährleisten, dass die Eigenschaften der Fahrzeuge während ihrer Lebensdauer die zulässigen Grenzwerte nicht überschreiten. Die Unterlagen müssen Daten enthalten, anhand deren die Kriterien für die Inspektionen und Instandhaltungsintervalle festgelegt werden können. Die Unterlagen zur Begründung des Instandhaltungskonzepts müssen Folgendes beinhalten:
4.5.3 Instandhaltungsaufzeichnungen In den Instandhaltungsaufzeichnungen wird beschrieben, wie die Instandhaltung durchgeführt werden kann. Zu den Instandhaltungstätigkeiten gehören u. a. Inspektionen, Überwachungen, Tests, Messungen sowie Austausch-, Einstellungs- und Reparaturarbeiten. Instandhaltungstätigkeiten werden unterteilt in
Die Instandhaltungsaufzeichnungen umfassen Folgendes:
(*1) Im Instandhaltungsplan sind die Ergebnisse der ERA-Arbeitsgruppe über die Instandhaltung von Güterwagen zu berücksichtigen (siehe Abschlussbericht ‚Final report on the activities of the Task Force Freight Wagon Maintenance‘, veröffentlicht auf der ERA-Website http://www.era.europa.eu).“" |
(27) |
In Abschnitt 4.8 wird der Text „GIC1 und GIC2“ durch „GI1 und GI2“ ersetzt. |
(28) |
Folgender Abschnitt 4.9 wird eingefügt: „4.9 Streckenkompatibilitätsprüfungen vor der Nutzung genehmigter Fahrzeuge Die vom Eisenbahnunternehmen für die Streckenkompatibilitätsprüfung zu verwendenden Parameter des Teilsystems ‚Fahrzeuge — Güterwagen‘ sind in Anlage D1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission (*2) beschrieben (*2) Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission vom 16. Mai 2019 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems ‚Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung‘ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/757/EU (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 5).“" |
(29) |
In Abschnitt 5.3.1 erhält der Text „Das Laufwerk muss für ein bestimmtes Anwendungsfeld, den sogenannten Einsatzbereich, ausgelegt sein, der durch folgende Parameter bestimmt wird:“ folgende Fassung: „Das Laufwerk muss für alle Anwendungsfelder, die so genannten Einsatzbereiche, ausgelegt sein, die durch folgende Parameter bestimmt werden:
|
(30) |
In Abschnitt 5.3.2 erhält der Text „Die Radsätze sind für einen Einsatzbereich auszulegen und zu bewerten, der durch Folgendes bestimmt ist:“ folgende Fassung: „Für die Zwecke dieser TSI gehören zu den Radsätzen die wesentlichen Teile, die die mechanische Schnittstelle zu den Gleisen darstellen (Räder und Verbindungselemente: z. B. durchgehende Wellen oder Achsen mit Losrädern). Zubehörteile (Radsatzlager, Achslager und Bremsscheiben) werden auf Ebene des Teilsystems bewertet. Die Radsätze sind für einen Einsatzbereich auszulegen und zu bewerten, der durch Folgendes bestimmt ist:
|
(31) |
In Abschnitt 5.3.3 erhält der Text „— maximale Geschwindigkeit und Lebensdauer,“ folgende Fassung:
|
(32) |
Nach dem Abschnitt 5.3.4a wird ein neuer Abschnitt 5.3.4b eingefügt: „5.3.4b. Automatisches Umspursystem Eine IK ‚Automatisches Umspursystem‘ ist für einen Einsatzbereich auszulegen und zu bewerten, der durch Folgendes definiert ist:
Ein automatisches Umspursystem muss den in Abschnitt 4.2.3.6.6 festgelegten Anforderungen entsprechen; diese Anforderungen sind auf IK-Ebene gemäß Abschnitt 6.1.2.6 zu bewerten.“ |
(33) |
In Abschnitt 6.1.2 Tabelle 9 wird eine neue Zeile 4.2.3.6.6 unter der Zeile „4.2.3.6.4 Radsatzwelle“ eingefügt:
|
(34) |
In Abschnitt 6.1.2 wird nach dem letzten Absatz folgender Text eingefügt: „Bei Sonderfällen für Komponenten, die gemäß Abschnitt 5.3 dieser TSI als Interoperabilitätskomponente definiert sind, kann die entsprechende Anforderung nur dann Bestandteil der Prüfung auf Ebene der Interoperabilitätskomponente sein, wenn die Komponente weiterhin mit den Kapiteln 4 und 5 dieser TSI in Einklang steht und der betreffende Sonderfall sich nicht auf eine nationale Vorschrift bezieht (d. h. eine zusätzliche Anforderung, die mit dem Hauptteil der TSI vereinbar und in der TSI vollständig spezifiziert ist). In anderen Fällen erfolgt die Prüfung auf Teilsystemebene; wenn eine nationale Vorschrift für eine Komponente gilt, kann der betreffende Mitgliedstaat entsprechend anwendbare Konformitätsbewertungsverfahren festlegen.“ |
(35) |
Abschnitt 6.1.2.1 erhält folgende Fassung: „6.1.2.1. Der Konformitätsnachweis für dynamisches Laufverhalten ist in EN 16235:2013 festgelegt. Bei Einheiten, die mit einem bewährten Laufwerk gemäß EN 16235:2013 Kapitel 6 ausgerüstet sind, wird von einer Konformität mit den einschlägigen Anforderungen ausgegangen, sofern die Laufwerke in ihrem vorgesehenen Einsatzbereich betrieben werden. Die Bewertung der Festigkeit des Drehgestellrahmens muss gemäß EN 13749:2011 Abschnitt 6.2 erfolgen.“ |
(36) |
In Abschnitt 6.1.2.2 erhält der letzte Absatz folgende Fassung: „Bei der Montage ist ein Prüfverfahren durchzuführen, das sicherstellt, dass die Sicherheit nicht durch Defekte aufgrund von Veränderungen der mechanischen Eigenschaften einzelner Bauteile beeinträchtigt wird. Dieses Verfahren umfasst die Bestimmung der Passübermaße und bei aufgepressten Radsätzen ein Aufpressdiagramm.“ |
(37) |
In Abschnitt 6.1.2.5 wird der Text „ERA/TD/2013-02/INT Fassung 2.0 vom XX.XX 2014“ an vier Stellen durch den Text „ERA/TD/2013-02/INT Fassung 3.0 vom 27.11.2015“ ersetzt. |
(38) |
Nach dem Abschnitt 6.1.2.5 wird ein neuer Abschnitt 6.1.2.6 eingefügt: „6.1.2.6. Das Bewertungsverfahren basiert auf einem Validierungsplan, der alle in Abschnitt 4.2.3.6.6 und 5.3.4b genannten Aspekte umfasst. Der Validierungsplan muss mit der Sicherheitsanalyse gemäß Abschnitt 4.2.3.6.6 im Einklang stehen und die Bewertung in sämtlichen folgenden Phasen definieren:
Im Hinblick auf den Nachweis der Einhaltung des in Abschnitt 4.2.3.6.6 geforderten Sicherheitsniveaus sind die für die Sicherheitsanalyse berücksichtigten Annahmen in Verbindung mit der Einheit, in die das System integriert werden soll, und in Verbindung mit dem Einsatzzweck der Einheit klar zu dokumentieren. Das automatische Umspursystem kann einer Gebrauchstauglichkeitsbewertung unterliegen (Modul CV). Vor Beginn der Betriebserprobungen ist der Entwurf der Interoperabilitätskomponente anhand eines geeigneten Moduls (CB oder CH1) zu zertifizieren. Die Betriebserprobungen sind auf Antrag des Herstellers zu organisieren; dieser muss die Zustimmung eines Eisenbahnunternehmens einholen, das einen Beitrag zu dieser Bewertung leistet. Die von der für die Konformitätsbewertung zuständigen benannten Stelle ausgestellte Bescheinigung enthält sowohl die Einsatzbedingungen gemäß Abschnitt 5.3.4b als auch die Art(en) und Betriebsbedingungen der Umspuranlage(n), für die das automatisches Umspursystem bewertet wurde.“ |
(39) |
In Abschnitt 6.2.2.1 wird der Text „Der Konformitätsnachweis muss mit EN 12663-2:2010 Kapitel 6 und 7 im Einklang stehen.“ durch „Der Konformitätsnachweis muss mit EN 12663-2:2010 Kapitel 6 und 7 oder alternativ EN 12663-1:2010+A1:2014 Kapitel 9.2 im Einklang stehen.“ ersetzt. |
(40) |
Abschnitt 6.2.2.2 erhält folgende Fassung: „6.2.2.2. Die Konformitätsbewertung ist gemäß EN 14363:2016 Kapitel 4, 5 und 6.1 durchzuführen.“ |
(41) |
Abschnitt 6.2.2.3 erhält folgende Fassung: „6.2.2.3.
Die Konformitätsbewertung ist gemäß EN 14363:2016 Kapitel 4, 5 und 7 durchzuführen. Bei Einheiten, die im Streckennetz mit Spurweite 1 668 mm betrieben werden, erfolgt die Bewertung des Schätzwertes für die gemäß EN 14363:2016 Abschnitt 7.6.3.2.6 Absatz 2 auf den Radius Rm = 350 m normierte Führungskraft auf Grundlage der Berechnung nach folgender Formel: Ya,nf,qst = Ya,f,qst – (11 550 m/Rm – 33) kN. Der Grenzwert für die quasistatische Führungskraft Yj,a,qst beträgt 66 kN. Die Anpassung der Überhöhungsfehlbetragswerte auf eine Spurweite von 1 668 mm erfolgt durch Multiplikation der entsprechenden Parameterwerte für 1 435 mm mit dem folgenden Umrechnungsfaktor: 1 733/1 500. In dem Bericht ist die höchste Kombination aus äquivalenter Konizität und Geschwindigkeit anzugeben, bei der die Einheit das Stabilitätskriterium in EN 14363:2016 Kapitel 4, 5 und 7 erfüllt.“ |
(42) |
In Abschnitt 6.2.2.4 wird nach dem Text folgender Text eingefügt: „Die Zugrundelegung anderer Normen für die vorgenannte Konformitätsbewertung ist zulässig, wenn die europäischen Normen auf die vorgeschlagene technische Lösung nicht anwendbar sind; in diesem Fall weist die benannte Stelle nach, dass die alternativen Normen Bestandteil einer technisch konsistenten Gruppe von Normen sind, die auf die jeweilige Gestaltung, Konstruktion und Prüfung der Lager anwendbar sind. Im oben vorgeschriebenen Nachweis kann nur auf öffentlich zugängliche Normen Bezug genommen werden. Wenn Lager nach einem Baumuster hergestellt werden, das bereits vor Inkrafttreten der maßgeblichen TSI für die betreffenden Produkte entwickelt und genutzt wurde, um Produkte in Verkehr zu bringen, kann der Antragsteller von der oben beschriebenen Konformitätsbewertung abweichen und stattdessen auf die Entwurfsprüfung und die Baumusterprüfung Bezug nehmen, die in Verbindung mit früheren Anträgen unter vergleichbaren Bedingungen durchgeführt wurden; dieser Nachweis ist zu dokumentieren und liefert dasselbe Beweisniveau wie eine Baumusterprüfung gemäß Modul SB oder eine Entwurfsprüfung gemäß Modul SH1.“ |
(43) |
Nach dem Abschnitt 6.2.2.4 wird ein neuer Abschnitt 6.2.2.4a eingefügt: „6.2.2.4a. Die in Abschnitt 4.2.3.6.6 vorgesehene und auf Ebene der Interoperabilitätskomponenten durchgeführte Sicherheitsanalyse ist auf Ebene der Einheit zu konsolidieren; insbesondere die Annahmen gemäß Abschnitt 6.1.2.6 sind möglicherweise zu prüfen, um die Einheit und deren Einsatzzweck zu berücksichtigen.“ |
(44) |
In Abschnitt 6.2.2.5 wird der Text „für Einheiten mit Drehgestellen: UIC-Merkblatt 430-1:2012, Anhang H Abb. 18.“ durch „für Einheiten mit Drehgestellen: UIC-Merkblatt 430-1:2012 Anhang H Abb. 18 und UIC-Merkblatt 430-1:2012 Anhang I Abb. 19 und 20.“ ersetzt. |
(45) |
In Abschnitt 6.2.2.8.1 wird der Text „EN 1363-1:1999“ durch „EN 1363-1:2012“ ersetzt. |
(46) |
In Abschnitt 6.2.2.8.2 wird der Text „Versuche zur Bestimmung der Entflammbarkeit von Werkstoffen und ihrer Flammenausbreitungseigenschaften sind gemäß ISO 5658-2:2006/Am1:2011 durchzuführen, wobei der Grenzwert CFE ≥ 18 kW/m2 beträgt. Bei folgenden Werkstoffen wird davon ausgegangen, dass sie die Brandschutzanforderungen bezüglich Entflammbarkeit und Flammenausbreitung erfüllen:“ ersetzt durch: „Versuche zur Bestimmung der Entflammbarkeit von Werkstoffen und ihrer Flammenausbreitungseigenschaften sind gemäß ISO 5658-2:2006/Am1:2011 durchzuführen, wobei der Grenzwert CFE ≥ 18 kW/m2 beträgt. Bei Gummiteilen von Drehgestellen sind die Versuche gemäß ISO 5660-1:2015 durchzuführen, wobei der Grenzwert unter den in EN 45545-2:2013 + A1:2015 Tabelle 6 Verweis T.03.02 spezifizierten Prüfbedingungen MARHE ≤ 90 kW/m2 beträgt. Bei folgenden Werkstoffen wird davon ausgegangen, dass sie die Brandschutzanforderungen bezüglich Entflammbarkeit und Flammenausbreitung erfüllen:
|
(47) |
In Abschnitt 6.2.2.8.3 wird der Text „EN 50355:2003“ durch „EN 50355:2013“ ersetzt. |
(48) |
In Abschnitt 6.2.2.8.3 wird der Text „EN 50343:2003“ durch „EN 50343:2014“ ersetzt. |
(49) |
Abschnitt 7.1 erhält folgende Fassung: „7.1. Genehmigung für das Inverkehrbringen Diese TSI gilt für das Teilsystem ‚Fahrzeuge — Güterwagen‘ in dem in den Abschnitten 1.1, 1.2 und 2.1 genannten Anwendungsbereich und bezieht sich auf Fahrzeuge, die nach dem Inkrafttreten dieser TSI in Verkehr gebracht werden. Diese TSI gilt auf freiwilliger Basis auch für:
Wenn der Antragsteller sich entscheidet, diese TSI anzuwenden, ist die entsprechende EG-Prüferklärung von den Mitgliedstaaten als solche anzuerkennen.“ |
(50) |
Abschnitt 7.1.2 erhält folgende Fassung: „7.1.2 Gegenseitige Anerkennung der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen Im Einklang mit Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2016/797 wird die Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs (wie in dieser TSI definiert) auf folgender Grundlage erteilt:
Artikel 21 Absatz 3 Buchstaben b und c der Richtlinie (EU) 2016/797 stellen keine zusätzlichen Anforderungen dar. Der Aspekt der technischen Kompatibilität des Fahrzeugs mit dem Vorschriften (TSI oder nationalen Vorschriften) unterliegenden Netz wird auch auf Ebene der EG-Prüfung berücksichtigt. Die Bedingungen für ein Verwendungsgebiet, das nicht auf bestimmte nationale Netze beschränkt ist, sind daher im Folgenden als zusätzliche Anforderungen spezifiziert, die bei der EG-Prüfung des Teilsystems ‚Fahrzeuge‘ zu erfassen sind. Diese Bedingungen gelten zusätzlich zu den Anforderungen in Abschnitt 4.2 und müssen vollständig erfüllt sein:
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(51) |
Abschnitt 7.2 erhält folgende Fassung: „7.2 Allgemeine Umsetzungsvorschriften 7.2.1 Austausch von Komponenten Dieser Abschnitt behandelt den Austausch von Komponenten gemäß Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2016/797. Folgende Kategorien sind zu berücksichtigen:
Die sich daraus ergebenden möglichen Fälle sind in Tabelle 11 angegeben. Tabelle 11 Austausch von Komponenten
Der Ausdruck ‚Kontrolle‘ in Tabelle 11 bedeutet, dass die für die Instandhaltung zuständige Stelle unter ihrer Verantwortung ein Bauteil durch ein anderes mit denselben Funktionsmerkmalen und mindestens denselben Leistungsmerkmalen austauschen kann, sofern die einschlägigen TSI-Anforderungen erfüllt werden und das betreffende Bauteil
7.2.2 Änderungen an einer bestehenden Einheit oder an einem bestehenden Typen 7.2.2.1 Im Abschnitt 7.2.2 werden die Grundsätze festgelegt, die gemäß dem in Artikel 15 Absatz 9, Artikel 21 Absatz 12 und Anhang IV der Richtlinie (EU) 2016/797 beschriebenen EG-Prüfverfahren von den Änderungsverwaltungsstellen und den Genehmigungsstellen angewendet werden. Dieses Verfahren wird in den Artikeln 13, 15 und 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission (*3) und in dem Beschluss 2010/713/EG (*4) näher ausgeführt. Der Abschnitt 7.2.2 gilt im Falle von Änderungen, einschließlich Erneuerung und Umrüstung, einer bestehenden Einheit oder eines bestehenden Typen. Er gilt nicht bei Änderungen
Der Inhaber der Fahrzeugtypgenehmigung muss der Änderungsverwaltungsstelle unter vertretbaren Bedingungen die Informationen bereitstellen, die für die Bewertung der Änderungen notwendig sind. 7.2.2.2 Von der/den Änderung(en) nicht betroffene Teile und Eckwerte der Einheit sind von der Konformitätsbewertung im Rahmen dieser TSI ausgenommen. Unbeschadet des Abschnitts 7.2.2.3 ist die Erfüllung der Anforderungen dieser TSI oder der TSI ‚Lärm‘ (Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 der Kommission (*5) Abschnitt 7.2) nur für diejenigen Eckwerte dieser TSI vorgeschrieben, die von der/den Änderung(en) betroffen sein können. Im Einklang mit den Artikeln 15 und 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission und des Beschlusses 2010/713/EU sowie unter Anwendung der Module SB, SD/SF oder SH1 für die EG-Prüfung und gegebenenfalls im Einklang mit Artikel 15 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2016/797 unterrichtet die Änderungsverwaltungsstelle eine benannte Stelle über alle die Konformität des Teilsystems betreffenden Änderungen und die Anforderungen der einschlägigen TSI, die neue Prüfungen durch eine benannte Stelle erforderlich machen. Diese Informationen sind von der Änderungsverwaltungsstelle unter entsprechender Bezugnahme auf die technischen Unterlagen in Verbindung mit der bestehenden EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung zur Verfügung zu stellen. Unbeschadet der in Artikel 21 Absatz 12 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgeschriebenen Beurteilung der Gesamtsicherheit ist für den Fall, dass bei Änderungen eine Neubewertung der Sicherheitsanforderungen an die Bremsanlage gemäß Abschnitt 4.2.4.2 notwendig ist, eine neue Inbetriebnahmegenehmigung erforderlich, sofern nicht eine der folgenden Bedingungen zutrifft:
Nationale Migrationsstrategien im Zusammenhang mit der Umsetzung anderer TSI (z. B. TSI, die ortsfeste Einrichtungen beinhalten) sind bei der Bestimmung des Umfangs, in dem die TSI für Fahrzeuge anzuwenden sind, zu berücksichtigen. Die grundlegenden Konstruktionsmerkmale der Fahrzeuge sind in Tabelle 11a festgelegt. Auf Grundlage dieser Tabellen und der in Artikel 21 Absatz 12 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgeschriebenen Beurteilung der Sicherheit sind die Änderungen wie folgt einzustufen:
Die Bestimmung, ob die Änderungen außerhalb der bzw. über den vorgenannten Schwellenwerten liegen, erfolgt unter Bezugnahme auf die Werte der Parameter zum Zeitpunkt der letzten Genehmigung des Fahrzeugs oder des Fahrzeugtyps. Bei Änderungen, die nicht Gegenstand des vorstehenden Absatzes sind, wird davon ausgegangen, dass sie keine Auswirkungen auf die grundlegenden Konstruktionsmerkmale haben; sie werden als Änderungen nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission eingestuft, sofern sie nach der in Artikel 21 Absatz 12 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgeschriebenen Beurteilung der Sicherheit nicht unter Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d einzustufen sind. Die in Artikel 21 Absatz 12 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgeschriebene Beurteilung der Sicherheit umfasst Änderungen, die die Eckwerte in der Tabelle in Abschnitt 3.1 in Bezug auf alle grundlegenden Anforderungen, insbesondere ‚Sicherheit‘ und ‚technische Kompatibilität‘, betreffen. Unbeschadet des Abschnitts 7.2.2.3 müssen alle Änderungen unabhängig von ihrer Einstufung weiterhin die geltenden TSI erfüllen. Beim Austausch eines ganzen Elements innerhalb einer Gruppe dauerhaft miteinander verbundener Elemente aufgrund eines schweren Schadens ist keine Konformitätsbewertung nach dieser TSI erforderlich, sofern das Austauschelement mit dem ursprünglichen Element identisch ist. Die betreffenden Elemente müssen zurückverfolgt werden können und nach einer nationalen oder internationalen Regelung oder einer im Eisenbahnbereich weithin anerkannten Regel der Technik zertifiziert sein. Tabelle 11a Grundlegende Konstruktionsmerkmale in Verbindung mit in der TSI WAG festgelegten Eckwerten
Für die Ausstellung der EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung kann sich die von der Änderungsverwaltungsstelle gewählte benannte Stelle auf Folgendes beziehen:
In jedem Fall muss die Änderungsverwaltungsstelle sicherstellen, dass die technischen Unterlagen für die EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung entsprechend aktualisiert werden. In dem der EG-Prüferklärung beigefügten technischen Dossier, das von der Stelle ausgestellt wird, die für die Änderung des als mit dem geänderten Typen konform erklärten Fahrzeugs zuständig ist, wird auf die aktualisierten technischen Unterlagen zur EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung verwiesen. 7.2.2.3 Für vorhandene Einheiten, deren erste Inbetriebnahmegenehmigung vor dem 1. Januar 2015 erteilt wurde, gelten zusätzlich zu Abschnitt 7.1.2.2 die folgenden Vorschriften, wenn der Umfang der Änderung Auswirkungen auf Eckwerte hat, die nicht Gegenstand der EG-Erklärung sind. Die technischen Anforderungen dieser TSI gelten als erfüllt, wenn ein Eckwert in Richtung der in der TSI definierten Anforderung verbessert wird und die Änderungsverwaltungsstelle nachweist, dass die entsprechenden grundlegenden Anforderungen erfüllt sind und das Sicherheitsniveau erhalten bleibt und, soweit unter vertretbaren Umständen möglich, verbessert wird. Die Änderungsverwaltungsstelle muss die Gründe für das Nichterreichen der definierten Leistung angeben, wobei die Migrationsstrategien anderer TSI gemäß Abschnitt 7.2.2.2 zu berücksichtigen sind. Die Begründung ist im technischen Dossier (sofern vorhanden) oder in den ursprünglich vorgelegten technischen Unterlagen der Einheit anzugeben. Die in vorstehendem Absatz genannte besondere Vorschrift gilt nicht für Änderungen, an Eckwerten, die in Tabelle 11b als Änderungen nach Artikel 21 Absatz 12 Buchstabe a eingestuft sind. Für diese Änderungen ist die Einhaltung der TSI-Anforderungen verpflichtend. Tabelle 11b Änderungen von Eckwerten, bei denen die Einhaltung der TSI-Anforderungen für Fahrzeuge, die nicht über eine EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung verfügen, verpflichtend ist
7.2.3 Vorschriften zu den EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigungen 7.2.3.1 Dieser Abschnitt behandelt Fahrzeugtypen (Typen für Einheiten im Kontext dieser TSI) gemäß Artikel 2 Absatz 26 der Richtlinie (EU) 2016/797, die einem EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfverfahren gemäß Abschnitt 6.2 dieser TSI unterliegen. Er gilt auch für das EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfverfahren gemäß der TSI ‚Lärm‘, in der bezüglich Güterfahrzeugen auf die vorliegende TSI verwiesen wird. Die TSI-Bewertungsgrundlage für eine Baumuster- oder Entwurfsprüfung ist in den Spalten ‚Entwurfsprüfung‘ und ‚Baumusterprüfung‘ der Tabelle in Anhang F dieser TSI sowie Anhang C der TSI ‚Lärm‘ definiert. 7.2.3.1.1 Phase A beginnt mit der Festlegung einer benannten Stelle, die für die EG-Prüfung verantwortlich ist, durch den Antragsteller und endet mit der Ausstellung der EG-Baumuster- bzw. Entwurfsprüfbescheinigung. Die TSI-Bewertungsgrundlage für einen Typen ist für eine Phase A mit einer Dauer von maximal vier Jahren festgelegt. Während der Phase A bleibt die Bewertungsgrundlage für die EG-Prüfung, die von der benannten Stelle anzuwenden ist, unverändert. Wenn in Phase A eine überarbeitete Fassung dieser TSI oder der TSI ‚Lärm‘ in Kraft trifft, ist es zulässig (aber nicht vorgeschrieben), die überarbeitete(n) Fassung(en) entweder vollständig oder bezogen auf bestimmte Abschnitte zu verwenden, sofern in den überarbeiteten TSI-Fassungen nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist. Beschränkt sich die Anwendung auf bestimmte Abschnitte, muss der Antragsteller nachweisen und dokumentieren, dass geltende Anforderungen unverändert erfüllt werden; dies ist von der benannten Stelle zu bestätigen. 7.2.3.1.2 Phase B legt den Gültigkeitszeitraum der EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung nach deren Ausstellung durch die benannte Stelle fest. Während dieser Zeit können Einheiten auf Basis der Typenkonformität EG-zertifiziert werden. Die EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung der EG-Prüfung für das Teilsystem gilt ab ihrem Ausstellungsdatum für eine Dauer von zehn Jahren für Phase B, auch wenn während dieses Zeitraums eine überarbeitete Fassung dieser TSI oder der TSI ‚Lärm‘ in Kraft tritt, sofern in den überarbeiteten Fassungen dieser TSI nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist. Während dieses Gültigkeitszeitraums kann ein neues Fahrzeug des gleichen Typen auf der Grundlage einer EG-Prüferklärung, die auf die Baumusterprüfbescheinigung verweist, in Verkehr gebracht werden. In dem der EG-Prüferklärung beigefügten technischen Dossier, das von dem Antragsteller für das als mit dem geänderten Typen konform erklärten Fahrzeug ausgestellt wird, wird auf die aktualisierten technischen Unterlagen zur EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung verwiesen. 7.2.3.2 Dieser Abschnitt betrifft Interoperabilitätskomponenten, die der EG-Baumusterprüfung (Modul CB), der Entwurfsprüfung (Modul CH1) oder der Gebrauchstauglichkeit (Modul CV) gemäß Abschnitt 6.1 dieser TSI unterliegen. Die EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung bzw. Gebrauchstauglichkeitsbescheinigung gilt für einen Zeitraum von zehn Jahren. Während dieses Zeitraums können neue Komponenten des gleichen Baumusters ohne neue Baumusterbewertung in Betrieb genommen werden, vorausgesetzt, dass in der überarbeiteten Fassung dieser TSI nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist. Vor Ablauf des Zeitraums von zehn Jahren ist eine Komponente gemäß der zum betreffenden Zeitpunkt gültigen TSI hinsichtlich der Anforderungen zu bewerten, die sich im Vergleich zur Zulassungsgrundlage verändert haben oder neu sind. (*3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission vom 4. April 2018 über die praktischen Modalitäten für die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Schienenfahrzeugen und die Genehmigung von Schienenfahrzeugtypen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 90 vom 6.4.2018, S. 66)." (*4) Beschluss 2010/713/EU der Kommission vom 9. November 2010 über Module für die Verfahren der Konformitäts- und Gebrauchstauglichkeitsbewertung sowie der EG-Prüfung, die in den gemäß Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates angenommenen technischen Spezifikationen für die Interoperabilität zu verwenden sind (ABl. L 319 vom 4.12.2010, S. 1)" (*5) Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems ‚Fahrzeuge — Lärm‘ sowie zur Änderung der Entscheidung 2008/232/EG und Aufhebung des Beschlusses 2011/229/EU (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 421).“" |
(52) |
In Abschnitt 7.2.2.2 wird eine neue Fußnote „(1) ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 421.“ auf derselben Seite wie der Text „Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 der Kommission (1)“ eingefügt. |
(53) |
Abschnitt 7.3.1 erhält folgende Fassung: „Die in Abschnitt 7.3.2 aufgeführten Sonderfälle sind in folgende Kategorien unterteilt:
Alle Sonderfälle und die zugehörigen Fristen sind im Laufe zukünftiger Änderungen der TSI zu überprüfen, um ihren technischen und geografischen Anwendungsbereich auf Grundlage einer Bewertung ihrer Auswirkungen auf Sicherheit, Interoperabilität und grenzüberschreitende Verkehrsdienste, TEN-V-Korridore sowie der praktischen und wirtschaftlichen Auswirkungen ihrer Beibehaltung oder Aufhebung zu begrenzen. Besonders zu berücksichtigen ist die Verfügbarkeit von EU-Mitteln. Sonderfälle sind auf die Strecke oder das Netz zu beschränken, auf der bzw. dem sie absolut erforderlich sind; sie sind bei Streckenkompatibilitätsverfahren zu berücksichtigen. Bei Sonderfällen, die für Bauteile gelten, die in Abschnitt 5.3 dieser TSI als Interoperabilitätskomponente definiert sind, ist die Konformitätsbewertung gemäß Abschnitt 6.1.2 durchzuführen.“ |
(54) |
Folgender Abschnitt 7.3.2.1a wird eingefügt: „7.3.2.1a
(‚P‘) Das Bezugsprofil des oberen und des unteren Teils der Einheit kann gemäß den zu diesem Zweck notifizierten nationalen technischen Vorschriften nachgewiesen werden. Dieser Sonderfall steht dem Zugang TSI-konformer Fahrzeuge nicht entgegen, sofern diese auch mit dem Lichtraumprofil IRL (Spurweite 1 600 mm) kompatibel sind.“ |
(55) |
In Abschnitt 7.3.2.2 wird folgender Text gestrichen: „b) (‚T‘) Einheiten, die im portugiesischen Streckennetz betrieben werden sollen, müssen die Anforderungen bezüglich Zielflächen und Verbotszonen gemäß Tabelle 13 erfüllen. Tabelle 13 Zielflächen und Verbotszonen für Einheiten in Portugal
|
(56) |
In Abschnitt 7.3.2.3 wird die Angabe „EN 14363:2005 Abschnitt 4.1.3.4.1“ durch „EN 14363:2016 Abschnitt 6.1.5.3.1“ ersetzt. |
(57) |
In Abschnitt 7.3.2.3 wird nach dem Text folgender Satz angefügt: „Dieser Sonderfall steht dem Zugang TSI-konformer Fahrzeuge zum nationalen Netz nicht entgegen.“ |
(58) |
Abschnitt 7.3.2.4 „ “ erhält folgende Fassung:„ (‚P‘) Die Grundbedingung für die Anwendung der vereinfachten Messmethode nach EN 14363:2016 Abschnitt 7.2.2 sollte auf nominale vertikale statische Radsatzkräfte (PF0) bis zu 250 kN ausgeweitet werden. Um die technische Kompatibilität mit dem bestehenden Netz zu gewährleisten, dürfen nationale technische Regeln zur Änderung der Anforderungen in EN 14363:2016 angewandt werden, die zum Zweck der Beurteilung des dynamischen Fahrverhaltens notifiziert wurden. Dieser Sonderfall steht dem Zugang TSI-konformer Fahrzeuge zum nationalen Netz nicht entgegen.
(‚P‘) Um die technische Kompatibilität mit dem bestehenden Streckennetz mit Spurweite 1 600 mm zu gewährleisten, dürfen die notifizierten nationalen technischen Regeln für die Bewertung des dynamischen Fahrverhaltens zugrunde gelegt werden. Dieser Sonderfall steht dem Zugang TSI-konformer Fahrzeuge zum nationalen Netz nicht entgegen.“ |
(59) |
Abschnitt 7.3.2.5 „ “ erhält folgende Fassung:„7.3.2.5
(‚P‘) Die Eigenschaften der Radsätze, Räder und Achsen von Einheiten, die nur im britischen Streckennetz betrieben werden sollen, können den zu diesem Zweck notifizierten nationalen technischen Vorschriften entsprechen. Dieser Sonderfall steht dem Zugang TSI-konformer Fahrzeuge zum nationalen Netz nicht entgegen.“ |
(60) |
Abschnitt 7.3.2.6 „Eigenschaften der Räder (4.2.3.6.3)“ wird gestrichen. |
(61) |
Abschnitt 7.3.2.7 erhält die Nummer 7.3.2.6. Die Überschrift erhält folgende Fassung:
(‚P‘) Die Befestigungsvorrichtungen für das Zugschlusssignal an Einheiten, die nur in Schienennetzen mit Spurweite 1 600 mm betrieben werden, müssen den zu diesem Zweck notifizierten nationalen Vorschriften entsprechen. Dieser Sonderfall steht dem Zugang TSI-konformer Fahrzeuge zum nationalen Netz nicht entgegen.“ |
(62) |
Folgender Abschnitt 7.3.2.7 wird eingefügt: „7.3.2.7.
(‚P‘) Alle Änderungen am Hüllraum eines Fahrzeugs gemäß den zur Bestimmung der Begrenzungslinie notifizierten nationalen technischen Vorschriften (z. B. RIS-2773-RST) werden nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission eingestuft und fallen nicht unter Artikel 21 Absatz 12 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/797.“ |
(63) |
Ein neuer Abschnitt 7.6 wird eingefügt: „7.6. Im Zuge der Überarbeitung oder bei anderen Aktivitäten der Agentur zu berücksichtigende Aspekte Zusätzlich zu der Analyse, die im Entwurfsstadium dieser TSI durchgeführt wurde, wurden bestimmte Aspekte ermittelt, die für die zukünftige Entwicklung des Eisenbahnsystems der EU relevant sind. Auf diese Aspekte wird im Folgenden eingegangen. 7.6.1. Vorschriften für die Erweiterung des Verwendungsgebiets vorhandener Fahrzeuge ohne EG-Prüferklärung Nach Artikel 54 Absätze 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2016/797 erhalten Fahrzeuge, deren Inbetriebnahme vor dem 15. Juni 2016 genehmigt wurde, eine Genehmigung für das Inverkehrbringen nach Maßgabe von Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2016/979, damit sie auch auf Netzen, auf die sich ihre Genehmigung noch nicht erstreckt, betrieben werden zu können. Solche Fahrzeuge müssen somit dieser TSI entsprechen oder die Nichtanwendung dieser TSI nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2016/797 in Anspruch nehmen. Um den freien Verkehr von Fahrzeugen zu erleichtern, sind Bestimmungen auszuarbeiten, um festzulegen, welches Flexibilitätsniveau diesen Fahrzeugen sowie Fahrzeugen, die keiner Genehmigung bedurften, im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen der TSI bei Erfüllung der grundlegenden Anforderungen sowie der Beibehaltung und (soweit unter vertretbaren Umständen möglich) der Verbesserung des angemessenen Sicherheitsniveaus zugestanden werden könnte.“ |
(64) |
In Anhang A wird der gesamte Text durch „Nicht genutzt“ ersetzt. |
(65) |
In Anhang C wird unter Bedingung C.1 „Manuelle Kupplungssysteme“ der Text „Der für den Zughaken vorzusehende Freiraum muss Kapitel 2 der technischen Unterlage ERA/TD/2012-04/INT Fassung 1.2 vom 18.1.2013 entsprechen, die auf der Website der Agentur (http://www.era.europa.eu) veröffentlicht ist.“ durch „Der für den Zughaken vorzusehende Freiraum muss EN 16116-2:2013 Abschnitt 6.3.2 entsprechen.“ ersetzt. |
(66) |
In Anhang C wird unter Bedingung C.1 „Manuelle Kupplungssysteme“ der Text „Der für das Rangierpersonal vorzusehende Freiraum muss Kapitel 3 der technischen Unterlage ERA/TD/2012-04/INT Fassung 1.2 vom 18. Januar 2013 entsprechen, die auf der Website der Agentur (http://www.era.europa.eu) veröffentlicht ist.“ durch „Der für das Rangierpersonal vorzusehende Freiraum muss EN 16116-2:2013 Abschnitt 6.2.1 entsprechen. Bei manuellen Kupplungssystemen, die mit 550 mm breiten Puffern ausgestattet sind, kann bei der Berechnung des Freiraums von der seitlich mittleren Position der Komponenten der Kupplungsvorrichtung (D = 0 mm wie in EN 16116-2:2013 Anhang A definiert) ausgegangen werden.“ ersetzt. |
(67) |
In Anhang C erhält die Bedingung C.2 „Trittstufen und Handgriffe nach UIC“ folgende Fassung: „2. Trittstufen und Handgriffe nach UIC Die Einheiten müssen mit Trittstufen und Handgriffen, die EN 16116-2:2013 Kapitel 4 und 5 entsprechen, und Freiräumen, die EN 16116-2:2013 Abschnitt 6.2.2 entsprechen, ausgerüstet sein.“ |
(68) |
In Anhang C wird unter Bedingung C.5 „Kennzeichnung von Einheiten“ folgender Text gestrichen: „Soweit anwendbar, gelten die Kennzeichnungen gemäß EN 15877-1:2012. Folgende Kennzeichnungen sind grundsätzlich vorgeschrieben:
|
(69) |
In Anhang C wird unter Bedingung C.6 „Begrenzungslinie G1“ der Text „GIC1“ durch „GI1“ ersetzt. |
(70) |
In Anhang C wird unter Bedingung C.8 „Versuche mit Längsdruckkräften“ der Text „EN 15839:2012“ durch „EN 15839:2012+A1:2015“ ersetzt. |
(71) |
In Anhang C wird unter Bedingung C.9 „UIC-Bremse“ der Text „UIC 540:2006“ unter Buchstabe c und Buchstabe e durch „UIC 540:2014“ ersetzt. |
(72) |
In Anhang C wird unter Bedingung C.9 „UIC-Bremse“ der Text „Pneumatische Kupplung“ durch „i) Pneumatische Kupplung und Kupplungsschlauch“ ersetzt. |
(73) |
In Anhang C wird unter Bedingung C.9 „UIC Bremse“ der Text „k) Die Bremsklotzhalter müssen mit UIC-Merkblatt 542:2010 im Einklang stehen“ durch „k) Die Bremsklotzhalter müssen mit UIC 542:2015 im Einklang stehen“ ersetzt. |
(74) |
In Anhang C erhält Buchstabe m unter Bedingung C.9 „UIC-Bremse“ folgende Fassung:
|
(75) |
In Anhang C wird unter Bedingung C.9 „UIC-Bremse“ in Tabelle C.3 der Text „UIC 544-1:2013“ in Zeile „Bremsstellung G“ durch den Text „UIC 544-1:2014“ ersetzt. |
(76) |
In Anhang C wird unter Bedingung C.9 „UIC-Bremse“ in Tabelle C.3 der Text „EN 14531-1:2005 Abschnitt 5.11“ in Fußnote (1) durch den Text „EN 14531-1:2015 Abschnitt 4“ ersetzt. |
(77) |
In Anhang C erhält die Bedingung C.11 „Temperaturbereiche für Luftbehälter, Schläuche und Fette“ folgende Fassung: „11. Temperaturbereiche für Luftbehälter, Schläuche und Fette Folgende Anforderungen sind als mit allen Temperaturbereichen in Abschnitt 4.2.5 vereinbar anzusehen:
Folgende Anforderung ist als vereinbar mit dem Temperaturbereich T1 in Abschnitt 4.2.5 anzusehen:
|
(78) |
In Anhang C erhält die Bedingung C.12 „Schweißarbeiten“ folgende Fassung: „Für Schweißarbeiten gelten EN 15085-1:2007+A1:2013, EN 15085-2:2007, EN 15085-3:2007, EN 15085-4:2007 und EN 15085-5:2007.“ |
(79) |
In Anhang C wird nach dem Text der Bedingung C.16 „Zughaken“ folgender Text eingefügt: „Alternative technische Lösungen sind zulässig, sofern die Bedingungen 1.4.2 bis 1.4.9 der UIC 535-2:2006 eingehalten werden. Falls es sich bei der alternativen Lösung um eine Halterung mit Seilöse handelt, muss diese zusätzlich über einen Mindestdurchmesser von 85 mm verfügen.“ |
(80) |
In Anhang C wird die folgende Bedingung C.19 eingefügt: „19. Zustandsüberwachung von Radsatzlagern Der Zustand der Radsatzlager der Einheit muss durch streckenseitige Ausrüstung überwacht werden können.“ |
(81) |
Anhang D erhält folgende Fassung: „Anlage D Verbindliche Normen oder Dokumente mit normativem Charakter, auf die in dieser TSI Bezug genommen wird
Normen und Dokumente, auf die in den optionalen Zusatzbedingungen in Anhang C Bezug genommen wird:
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(82) |
In Anhang E erhält der Text „Die abstrahlende Oberfläche der Leuchte muss mindestens einen Durchmesser von 170 mm haben. Der Reflektor muss so ausgelegt sein, dass eine Lichtstärke von mindestens 15 Candela mit rotem Licht entlang der Achse der Leuchtfläche mit einem Abstrahlwinkel von 15° horizontal und 5° vertikal erreicht wird. Die Beleuchtungsstärke muss mindestens 7,5 Candela mit rotem Licht betragen.“ folgende Fassung: „Das Schlusslicht muss so ausgelegt sein, dass die Helligkeit mit Tabelle 8 der Norm EN 15153-1:2013+A1:2016 im Einklang steht.“ |
(83) |
In Anhang E wird die Angabe „EN 15153-1:2013“ durch „EN 15153-1:2013+A1:2016“ ersetzt. |
(84) |
In Anhang F Tabelle F.1 erhält die Zeile „Radsätze mit einstellbarer Spurweite“ folgende Fassung:
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(*1) Im Instandhaltungsplan sind die Ergebnisse der ERA-Arbeitsgruppe über die Instandhaltung von Güterwagen zu berücksichtigen (siehe Abschlussbericht ‚Final report on the activities of the Task Force Freight Wagon Maintenance‘, veröffentlicht auf der ERA-Website http://www.era.europa.eu).“
(*2) Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission vom 16. Mai 2019 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems ‚Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung‘ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/757/EU (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 5).“
(*3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission vom 4. April 2018 über die praktischen Modalitäten für die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Schienenfahrzeugen und die Genehmigung von Schienenfahrzeugtypen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 90 vom 6.4.2018, S. 66).
(*4) Beschluss 2010/713/EU der Kommission vom 9. November 2010 über Module für die Verfahren der Konformitäts- und Gebrauchstauglichkeitsbewertung sowie der EG-Prüfung, die in den gemäß Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates angenommenen technischen Spezifikationen für die Interoperabilität zu verwenden sind (ABl. L 319 vom 4.12.2010, S. 1)
(*5) Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems ‚Fahrzeuge — Lärm‘ sowie zur Änderung der Entscheidung 2008/232/EG und Aufhebung des Beschlusses 2011/229/EU (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 421).““
(1) Änderungen der Lastmerkmale müssen im Betrieb (Be- und Entladen des Wagens) nicht neu bewertet werden.
(2) Bei Fahrzeugen, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen, wird davon ausgegangen, dass sie mit allen Schienenneigungen kompatibel sind:
— |
nach EN 14363:2016 bewertete Fahrzeuge; |
— |
nach EN 14363:2005 (ggf. geändert durch ERA/TD/2012-17/INT) oder UIC 518:2009 bewertete Fahrzeuge ohne resultierende Beschränkung auf eine bestimmte Schienenneigung; |
— |
nach EN 14363:2005 (ggf. geändert durch ERA/TD/2012-17/INT) oder UIC 518:2009 bewertete Fahrzeuge mit resultierender Beschränkung auf eine bestimmte Schienenneigung, wobei eine neue Bewertung der Prüfbedingungen für den Rad-Schiene-Kontakt auf der Grundlage realer Rad- und Schienenprofile und der gemessenen Spurweite ergibt, dass die Anforderungen an den Rad-Schiene-Kontakt gemäß EN 14363:2016 erfüllt werden. |
ANHANG II
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1299/2014 der Kommission wird wie folgt geändert:
(1) |
Abschnitt 1.1 erhält folgende Fassung: „1.1. Technischer Anwendungsbereich Diese TSI behandelt das Teilsystem ‚Infrastruktur‘ sowie Teile des Teilsystems ‚Instandhaltung‘ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union gemäß Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2016/797. Die Teilsysteme ‚Infrastruktur‘ und ‚Instandhaltung‘ sind in Anhang II Nummer 2.1 beziehungsweise Nummer 2.8 der Richtlinie (EU) 2016/797 definiert. Der technische Anwendungsbereich der TSI ist in Artikel 2 Absätze 1, 5 und 6 dieser Verordnung näher beschrieben.“ |
(2) |
Abschnitt 1.3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
|
(3) |
Abschnitt 2.1 erhält folgende Fassung: „2.1. Definition des Teilsystems ‚Infrastruktur‘ Diese TSI behandelt
Die Elemente des Teilsystems ‚Infrastruktur‘ sind in Anhang II Nummer 2.1 der Richtlinie (EU) 2016/797 aufgeführt. Die Elemente des Teilsystems ‚Instandhaltung‘ sind in Anhang II Nummer 2.8 der Richtlinie (EU) 2016/797 aufgeführt. Die vorliegende TSI erstreckt sich somit auf folgende Aspekte des Teilsystems ‚Infrastruktur‘:
Weitere Einzelheiten sind in Abschnitt 4.2.2 dieser TSI enthalten.“ |
(4) |
In Abschnitt 2.5 wird der Verweis auf „Richtlinie 2004/49/EG“ durch den Verweis auf „Richtlinie (EU) 2016/798“ ersetzt. |
(5) |
In Abschnitt 3 wird der Verweis auf „Richtlinie 2008/57/EG“ durch den Verweis auf „Richtlinie (EU) 2016/797“ ersetzt. |
(6) |
Tabelle 1 in Abschnitt 3 erhält folgende Fassung: „Tabelle 1 Den grundlegenden Anforderungen entsprechende Eckwerte des Teilsystems ‚Infrastruktur‘
|
(7) |
In Abschnitt 4.1 Absatz 1 wird der Verweis auf „Richtlinie 2008/57/EG“ durch den Verweis auf „Richtlinie (EU) 2016/797“ ersetzt. |
(8) |
Abschnitt 4.1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
|
(9) |
Der Titel von Abschnitt 4.2 erhält folgende Fassung: „4.2. Funktionale und technische Spezifikationen des Teilsystems ‚Infrastruktur‘“. |
(10) |
Die Absätze 1 bis 3 von Abschnitt 4.2.1 erhalten folgende Fassung:
|
(11) |
In Abschnitt 4.2.1 Absatz 7 erhält die Anmerkung (*) zu Tabelle 3 folgende Fassung:
|
(12) |
Abschnitt 4.2.1 Absatz 10 erhält folgende Fassung:
|
(13) |
Buchstabe c unter Abschnitt 4.2.2.1 Buchstabe H erhält folgende Fassung:
|
(14) |
Unter Abschnitt 4.2.2.1 Buchstabe K wird folgender Buchstabe eingefügt:
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(15) |
Abschnitt 4.2.4.2 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
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(16) |
Abschnitt 4.2.4.4 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
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(17) |
Abschnitt 4.2.4.5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
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(18) |
Abbildung 1 in Abschnitt 4.2.4.6 erhält folgende Fassung: „Abbildung 1 Schienenkopfprofil 1:∞ to 1:16 1 Schienenoberkante 2 Tangentenpunkt 3 Seitliche Abschrägung 4 Vertikale Achse des Schienenkopfes 5 Schienenkopfkante “ |
(19) |
Abschnitt 4.2.4.7.1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
|
(20) |
Abschnitt 4.2.6.2.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(*1) Durchführungsverordnung (EU) 2019/777 der Kommission vom 16. Mai 2019 zu gemeinsamen Spezifikationen für das Eisenbahn-Infrastrukturregister und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/880/EU (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 312).“" |
(21) |
Tabelle 11 in Abschnitt 4.2.7.1.1 erhält folgende Fassung: „Tabelle 11 Faktor Alpha (α) für die Planung neuer Bauwerke
|
(22) |
Abschnitt 4.2.10.3 erhält folgende Fassung: „4.2.10.3
|
(23) |
Abschnitt 4.2.12.2 erhält folgende Fassung: „4.2.12.2 Ortsfeste Zugtoilettenleerungsanlagen müssen mit den Merkmalen der geschlossenen Zugtoilettenanlagen, die in der TSI LOC&PAS beschrieben sind, kompatibel sein.“ |
(24) |
Abschnitt 4.2.12.4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
|
(25) |
Abschnitt 4.2.12.5 erhält folgende Fassung: „4.2.12.5 Die Betankungsanlagen müssen mit den Merkmalen des Kraftstoffsystems, die in der TSI LOC&PAS beschrieben sind, kompatibel sein.“ |
(26) |
Abschnitt 4.2.12.6 erhält folgende Fassung: „4.2.12.6 Bei ortsfester Stromversorgung sind eine oder mehrere der in der TSI LOC&PAS beschriebenen Energieversorgungssysteme einzusetzen.“ |
(27) |
Tabelle 15 in Abschnitt 4.3.1 erhält folgende Fassung: „Tabelle 15 Schnittstellen zum Teilsystem ‚Fahrzeuge‘, TSI ‚Fahrzeuge — Lokomotiven und Personenwagen‘
|
(28) |
Tabelle 16 in Abschnitt 4.3.1 erhält folgende Fassung: „Tabelle 16 Schnittstellen zum Teilsystem ‚Fahrzeuge‘, TSI ‚Fahrzeuge — Güterwagen‘
|
(29) |
Tabelle 19 in Abschnitt 4.3.4 erhält folgende Fassung: „Tabelle 19 Schnittstellen zum Teilsystem ‚Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung‘
|
(30) |
In Abschnitt 4.4 Absatz 1 wird der Verweis „des in Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG vorgeschriebenen und in deren Anhang VI (Abschnitt I.2.4) erläuterten“ durch den Verweis „des in Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgeschriebenen und in deren Anhang IV (Abschnitt 2.4) erläuterten“ ersetzt. |
(31) |
Abschnitt 4.5.2 erhält folgende Fassung: „4.5.2. Instandhaltungsplan Der Infrastrukturbetreiber muss über einen Instandhaltungsplan verfügen, der die in Abschnitt 4.5.1 genannten Elemente und mindestens Folgendes enthält:
|
(32) |
Abschnitt 4.7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
|
(33) |
Abschnitt 5.3.2 Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
|
(34) |
Abschnitt 6.1.4.1 erhält folgende Fassung: „6.1.4.1.
(*2) Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der Kommission vom 12. Februar 2019 über die Muster der EG-Erklärungen und -Bescheinigungen für Eisenbahn-Interoperabilitätskomponenten und -Teilsysteme, das Muster der Typenkonformitätserklärung für Schienenfahrzeuge und über die EG-Prüfverfahren für Teilsysteme gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 201/2011 der Kommission (ABl. L 42 vom 13.2.2019, S. 9).“" |
(35) |
In Abschnitt 6.2.1 Absatz 1 wird der Verweis auf „Artikel 18 der Richtlinie 2008/57/EG“ durch den Verweis auf „Artikel 15 der Richtlinie (EU) 2016/797“ ersetzt. |
(36) |
Abschnitt 6.2.1 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
|
(37) |
In Abschnitt 6.2.4 wird nach 6.2.4.14 der folgende Abschnitt eingefügt: „6.2.4.15. Die Bewertung der in Abschnitt 4.2.6.2.2 Absatz 2 festgelegten Anforderungen ist nicht erforderlich.“ |
(38) |
Abschnitt 6.4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
|
(39) |
In Abschnitt 6.5.2 Absatz 2 wird der Verweis auf „Artikel 17 der Richtlinie 2008/57/EG“ durch den Verweis auf „Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2016/797“ ersetzt. |
(40) |
Der erste Absatz des Abschnitts 7 über dem Abschnitt 7.1 erhält folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten müssen für diese TSI nationale Umsetzungspläne entwickeln und dabei der Kohärenz des gesamten Eisenbahnsystems in der Europäischen Union Rechnung tragen. Diese Pläne müssen entsprechend den in den nachstehenden Abschnitten 7.1. bis 7.7 genannten Einzelheiten alle Vorhaben umfassen, die den Neubau, die Erneuerung und die Aufrüstung des Teilsystems ‚Infrastruktur‘ betreffen.“ |
(41) |
Abschnitt 7.3.1 erhält folgende Fassung: „7.3.1. Aufrüstung oder Erneuerung einer Strecke
|
(42) |
Abschnitt 7.3.2 wird gestrichen. |
(43) |
Abschnitt 7.3.3 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
|
(44) |
Abschnitt 7.6 erhält folgende Fassung: „7.6. Streckenkompatibilitätsprüfungen vor der Nutzung genehmigter Fahrzeuge Das vom Eisenbahnunternehmen für die Streckenkompatibilitätsprüfung anzuwendende Verfahren und die zu verwendenden Parameter des Teilsystems ‚Infrastruktur‘ sind in Abschnitt 4.2.2.5 und Anlage D1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission (*3) beschrieben. (*3) Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission vom 16. Mai 2019 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems ‚Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung‘ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/757/EU (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 5).“" |
(45) |
In Abschnitt 7.7 wird nach Buchstabe b und vor Abschnitt 7.7.1 folgender Absatz angefügt: „Alle Sonderfälle und die zugehörigen Fristen sind im Laufe zukünftiger Änderungen der TSI zu überprüfen, um ihren technischen und geografischen Anwendungsbereich auf Grundlage einer Bewertung ihrer Auswirkungen auf Sicherheit, Interoperabilität und grenzüberschreitende Verkehrsdienste, TEN-V-Korridore sowie der praktischen und wirtschaftlichen Auswirkungen ihrer Beibehaltung oder Aufhebung zu begrenzen. Dabei ist der Verfügbarkeit von EU-Mitteln besonders Rechnung zu tragen. Sonderfälle sind auf die Strecke oder das Netz zu beschränken, auf der bzw. dem sie absolut erforderlich sind; sie sind bei Streckenkompatibilitätsverfahren zu berücksichtigen.“ |
(46) |
Abschnitt 7.7.2.1 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Für Bahnsteighöhen von 550 mm und 760 mm wird der konventionelle Wert bq0 für den Bahnsteigabstand nach folgenden Formeln berechnet:“ |
(47) |
In Abschnitt 7.7.8.1 wird der Titel „Bahnsteighöhe (4.2.9.3)“ durch „Bahnsteighöhe (4.2.9.2)“ ersetzt. |
(48) |
Abschnitt 7.7.11.1 Absatz 2 wird gestrichen. |
(49) |
Abschnitt 7.7.13.5 erhält folgende Fassung: „7.7.13.5. P-Fälle Bei der Nennspurweite von 1 668 mm ist für aufgerüstete oder erneuerte Bahnsteige die nominelle Bahnsteighöhe von 685 mm (allgemeine Benutzung) oder 900 mm (Stadt- und Vorortverkehr) über Schienenoberkante für Halbmesser von mehr als 300 m bzw. 350 m zulässig.“ |
(50) |
Tabelle 36 in Anlage A erhält folgende Fassung: „Tabelle 36 Bewertung von Interoperabilitätskomponenten für die EG-Konformitätserklärung
|
(51) |
In Tabelle 37 in Anlage B erhält die Zeile „Gleislagestabilität in Längsrichtung“ folgende Fassung:
|
(52) |
Buchstabe c in Anlage C.2 erhält folgende Fassung:
|
(53) |
Anlage E wird wie folgt geändert:
|
(54) |
Anlage F wird wie folgt geändert:
|
(55) |
Absatz 4 in Anlage K direkt unter Tabelle 45 wird gestrichen. |
(56) |
Anlage L wird gestrichen. |
(57) |
Der zweite Absatz von Abschnitt P3 in Anlage P wird folgendermaßen geändert (normale Schriftart): „Der Ausrundungshalbmesser Rv ist auf 500 m begrenzt. Höhen nicht über 80 mm sind als Null anzunehmen innerhalb eines Halbmessers Rv zwischen 500 m und 625 m.“ |
(58) |
Tabelle 47 in Anlage Q erhält folgende Fassung: „Tabelle 47 Notifizierte nationale technische Vorschriften für Sonderfälle des Netzes des Vereinigten Königreichs
|
(59) |
Anlage R erhält folgende Fassung: „Anlage R Liste offener Punkte
|
(60) |
Tabelle 48 in Anlage S erhält folgende Fassung: „Tabelle 48 Begriffsbestimmungen
|
(61) |
Nr. 4 in Tabelle 49 in Anlage T erhält folgende Fassung:
|
(62) |
Nr. 9 in Tabelle 49 in Anlage T erhält folgende Fassung:
|
(*1) Durchführungsverordnung (EU) 2019/777 der Kommission vom 16. Mai 2019 zu gemeinsamen Spezifikationen für das Eisenbahn-Infrastrukturregister und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/880/EU (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 312).“
(*2) Durchführungsverordnung (EU) 2019/250 der Kommission vom 12. Februar 2019 über die Muster der EG-Erklärungen und -Bescheinigungen für Eisenbahn-Interoperabilitätskomponenten und -Teilsysteme, das Muster der Typenkonformitätserklärung für Schienenfahrzeuge und über die EG-Prüfverfahren für Teilsysteme gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 201/2011 der Kommission (ABl. L 42 vom 13.2.2019, S. 9).“
(*3) Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission vom 16. Mai 2019 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems ‚Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung‘ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/757/EU (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 5).“‘
ANHANG III
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1301/2014 wird wie folgt geändert:
(1) |
Abschnitt 1.1 erhält folgende Fassung: „1.1. Technischer Anwendungsbereich Diese TSI behandelt das Teilsystem ‚Energie‘ sowie Teile des Teilsystems ‚Instandhaltung‘ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union gemäß Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2016/797. Die Teilsysteme ‚Energie‘ und ‚Instandhaltung‘ sind in Anhang II Nummer 2.2 beziehungsweise Nummer 2.8 der Richtlinie (EU) 2016/797 definiert. Der technische Anwendungsbereich dieser TSI ist in Artikel 2 dieser Verordnung näher beschrieben.“ |
(2) |
Abschnitt 1.3 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
|
(3) |
In Abschnitt 2.1 Absatz 3, Abschnitt 3 und Abschnitt 4.1 Absatz 1 werden die Verweise auf „Richtlinie 2008/57/EG“ durch Verweise auf „Richtlinie (EU) 2016/797“ ersetzt. |
(4) |
Abschnitt 4.2.11 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
|
(5) |
Abschnitt 4.4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
|
(6) |
In Abschnitt 5.1 Absatz 1 wird der Verweis auf „Richtlinie 2008/57/EG“ durch den Verweis auf „Richtlinie (EU) 2016/797“ ersetzt. |
(7) |
Abschnitt 6.2.1 wird wie folgt geändert:
|
(8) |
Abschnitt 6.3.2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
|
(9) |
Abschnitt 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten müssen für diese TSI nationale Umsetzungspläne entwickeln und dabei der Kohärenz des gesamten Eisenbahnsystems in der Europäischen Union Rechnung tragen. In dem Plan sind unter Beachtung der Angaben in den folgenden Abschnitten 7.1 bis 7.4 alle Neubau-, Aufrüstungs- und Erneuerungsprojekte des Teilsystems ‚Energie‘ zu berücksichtigen.“ |
(10) |
Abschnitt 7.2.1 Absatz 3 wird gestrichen. |
(11) |
Abschnitt 7.3.1 „Einleitung“ wird wie folgt geändert: „7.3.1 Einleitung Soweit auf vorhandenen Strecken diese TSI angewandt wird, muss unbeschadet des Abschnitts 7.4 (Sonderfälle) Folgendes berücksichtigt werden:
|
(12) |
Abschnitt 7.3.2 Absatz 2 wird gestrichen. |
(13) |
Ein neuer Abschnitt 7.3.5 wird eingefügt: „7.3.5. Streckenkompatibilitätsprüfungen vor der Nutzung genehmigter Fahrzeuge Das vom Eisenbahnunternehmen für die Streckenkompatibilitätsprüfung anzuwendende Verfahren und die zu verwendenden Parameter des Teilsystems ‚Energie‘ sind in Abschnitt 4.2.2.5 und Anlage D1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission (*1) beschrieben. (*1) Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission vom 16. Mai 2019 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems ‚Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung‘ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/757/EU (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 5).“" |
(14) |
Abschnitt 7.4.1 erhält folgende Fassung: „7.4.1. Allgemeines
Alle Sonderfälle und die zugehörigen Fristen sind im Laufe zukünftiger Änderungen der TSI zu überprüfen, um ihren technischen und geografischen Anwendungsbereich auf Grundlage einer Bewertung ihrer Auswirkungen auf Sicherheit, Interoperabilität und grenzüberschreitende Verkehrsdienste, TEN-V-Korridore sowie der praktischen und wirtschaftlichen Auswirkungen ihrer Beibehaltung oder Aufhebung zu begrenzen. Dabei ist der Verfügbarkeit von EU-Mitteln besonders Rechnung zu tragen. Sonderfälle sind auf die Strecke oder das Netz zu beschränken, auf der/dem sie absolut erforderlich sind; sie sind bei Streckenkompatibilitätsverfahren zu berücksichtigen.“ |
(*1) Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission vom 16. Mai 2019 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems ‚Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung‘ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/757/EU (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 5).“‘
ANHANG IV
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 wird wie folgt geändert:
(1) |
Abschnitt 1.1 wird wie folgt geändert:
|
(2) |
Abschnitte 1.2 bis 1.3 erhalten folgende Fassung: „1.2. Geografischer Anwendungsbereich Der geografische Anwendungsbereich dieser TSI ist das Eisenbahnsystem der Union gemäß Anhang I der Richtlinie (EU) 2016/797 mit Ausnahme der in Artikel 1 Absatz 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Fälle. 1.3. Inhalt dieser TSI Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/797 beschreibt diese TSI:
Die Bestimmungen für Sonderfälle gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2016/797 sind in Kapitel 7 angegeben.“ |
(3) |
In Abschnitt 2.1 wird der Verweis auf „Richtlinie 2008/57/EG“ durch den Verweis auf „Richtlinie (EU) 2016/797“ ersetzt. |
(4) |
In Abschnitt 2.2 wird der Text „Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie 2008/57/EG“ durch den Text „Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/797“ ersetzt. |
(5) |
Der Text in Abschnitt 2.2.2 erhält folgende Fassung: „2.2.2. Fahrzeuge: Die folgenden Begriffsbestimmungen wurden gemäß Anhang I Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 in drei Gruppen eingeteilt:
|
(6) |
Abschnitt 2.3.1 erhält folgende Fassung: „2.3.1 Fahrzeugtypen Der Anwendungsbereich dieser TSI für die gemäß Anhang I Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2016/797/EG in drei Gruppen eingeteilten Fahrzeuge wird nachfolgend im Einzelnen beschrieben:
|
(7) |
In Kapitel 3 werden die Verweise auf „Anhang III der Richtlinie 2008/57/EG“ durch Verweise auf „Anhang III der Richtlinie (EU) 2016/797“ ersetzt. |
(8) |
Abschnitt 3.1 erhält folgende Fassung: „3.1 Den grundlegenden Anforderungen entsprechende Elemente des Teilsystems ‚Fahrzeuge‘ In der folgenden Tabelle sind die grundlegenden Anforderungen gemäß der Beschreibung und der Nummerierung in Anhang III der Richtlinie (EU) 2016/797 unter Berücksichtigung der Spezifikation in Kapitel 4 dieser TSI zusammengestellt. Den grundlegenden Anforderungen entsprechende Elemente des Teilsystems ‚Fahrzeuge‘ Hinweis: Es werden nur die Punkte des Abschnitts 4.2 aufgelistet, die tatsächlich Anforderungen enthalten.
|
(9) |
In Abschnitt 4.1 wird der Text „Richtlinie 2008/57/EG“ durch den Text „Richtlinie (EU) 2016/797“ ersetzt. |
(10) |
In Abschnitt 4.2.1.1 wird der Text „Artikel 5 Absatz 8 der Richtlinie 2008/57/EG“ durch den Text „Artikel 4 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2016/797“ ersetzt. |
(11) |
Abschnitt 4.2.1.2 wird wie folgt geändert:
|
(12) |
Abschnitt 4.2.2.2.3 B-2) erhält folgende Fassung: „B-2) Kompatibilität der Einheiten Bei Einheiten mit einem manuellen UIC-Kupplungssystem (gemäß Abschnitt 5.3.2) und einem mit dem UIC-System kompatiblen pneumatischen Bremssystem (gemäß Abschnitt 4.2.4.3) müssen die folgenden Anforderungen erfüllt sein:
|
(13) |
Abschnitt 4.2.2.5 Nummern 5 bis 9 erhalten folgende Fassung:
|
(14) |
In Abschnitt 4.2.2.10 Nummer 1 wird der Verweis auf „Abschnitt 2.1“ durch „Abschnitt 4.5“ ersetzt. |
(15) |
Die folgende neue Nummer 2a wird nach Abschnitt 4.2.3.3.2.2 Nummer 2 angefügt:
|
(16) |
Abschnitt 4.2.3.3.2.2 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
|
(17) |
Abschnitt 4.2.3.4.2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
|
(18) |
Abschnitt 4.2.3.4.2 Nummer 5 erhält folgende Fassung:
|
(19) |
Abschnitt 4.2.3.4.2.1 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
|
(20) |
Abschnitt 4.2.3.4.2.2 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
|
(21) |
Abschnitt 4.2.3.5.2.3 wird gestrichen. |
(22) |
Folgender Abschnitt 4.2.3.5.3 wird nach Abschnitt 4.2.3.5.2.2 angefügt: „4.2.3.5.3.
|
(23) |
Abschnitt 4.2.4.8.2 erhält folgende Fassung: „4.2.4.8.2.
|
(24) |
Abschnitt 4.2.4.8.3 erhält folgende Fassung: „4.2.4.8.3.
|
(25) |
Abschnitt 4.2.6.2 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
|
(26) |
Abschnitt 4.2.6.2.1 erhält folgende Fassung: „4.2.6.2.1.
|
(27) |
Abschnitt 4.2.6.2.2 wird wie folgt geändert:
|
(28) |
Abschnitt 4.2.6.2.5 erhält folgende Fassung: „4.2.6.2.5. Aerodynamische Effekte bei Schottergleisen
|
(29) |
Abschnitt 4.2.7.1 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
|
(30) |
Nach Abschnitt 4.2.8.2.9.1.1 Nummer 4 wird der folgende neue Absatz 5 angefügt:
|
(31) |
Abschnitt 4.2.8.2.9.2 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
|
(32) |
Nach Abschnitt 4.2.8.2.9.2 Nummer 2 wird die folgende neue Nummer 2a angefügt:
|
(33) |
Abschnitt 4.2.8.2.9.3 erhält die neue Nummerierung 4.2.8.2.9.3a. |
(34) |
Folgender Abschnitt 4.2.8.2.9.3 wird nach Abschnitt 4.2.8.2.9.2.3 angefügt: „4.2.8.2.9.3 Geometrie der Stromabnehmerwippe Typ 1 800 mm
|
(35) |
Abschnitt 4.2.11.6 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
|
(36) |
In Abschnitt 4.2.12.1 wird der Verweis auf „Richtlinie 2008/57/EG in Anhang VI Abschnitt 2.4“ durch den Verweis auf „Richtlinie (EU) 2016/797 in Anhang IV Abschnitt 2.4 Buchstabe a“ ersetzt. |
(37) |
In Abschnitt 4.2.12.1 werden die Nummern 2 und 3 durch folgende Nummern ersetzt:
|
(38) |
Nach Abschnitt 4.2.12.1 Nummer 2 wird die folgende neue Nummer 3 angefügt:
(*1) Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102.)“" |
(39) |
Abschnitt 4.2.12.1 Nummer 4 erhält folgende Fassung:
|
(40) |
Nach Abschnitt 4.2.12.2 Nummer 3 wird die folgende neue Nummer 3a angefügt:
|
(41) |
Nach Abschnitt 4.2.12.2 Nummer 9 wird die folgende neue Nummer 9a angefügt:
|
(42) |
Abschnitt 4.2.12.3 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
|
(43) |
Abschnitt 4.2.12.3 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
|
(44) |
Nach Abschnitt 4.2.12.3.1 Nummer 1 wird die folgende neue Nummer 1a angefügt:
|
(45) |
Nach Abschnitt 4.2.12.3.2 Nummer 6 wird die folgende neue Nummer 6a angefügt:
|
(46) |
Abschnitt 4.2.12.4 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
|
(47) |
Nach Abschnitt 4.2.12.4 Nummer 3 wird die folgende neue Nummer 3a angefügt:
|
(48) |
Tabelle 7 in Abschnitt 4.3.2 erhält folgende Fassung: „Tabelle 7 Schnittstelle mit dem Teilsystem ‚Infrastruktur‘
|
(49) |
Nach Abschnitt 4.4 Nummer 3 wird die folgende neue Nummer 3a angefügt:
|
(50) |
Abschnitt 4.5 erhält folgende Fassung: „4.5. Instandhaltungsvorschriften
|
(51) |
In Abschnitt 4.7 wird der Verweis auf „Richtlinie 2008/57/EG“ durch den Verweis auf „Richtlinie (EU) 2016/797“ ersetzt. |
(52) |
In Abschnitt 4.8 wird der Verweis auf „Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/57/EG“ durch den Verweis auf „Artikel 48 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/797“ ersetzt. |
(53) |
Nach Abschnitt 4.8 Nummer 3 wird die folgende neue Nummer 4.9 angefügt: „4.9. Streckenkompatibilitätsprüfungen vor der Nutzung genehmigter Fahrzeuge Die zum Zweck der Streckenkompatibilitätsprüfung vom Eisenbahnunternehmen zu verwendenden Parameter des Teilsystems ‚Fahrzeuge — Lokomotiven und Personenwagen‘ sind in Anlage D1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission (*2) beschrieben. (*2) Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission vom 16. Mai 2019 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems ‚Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung‘ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/757/EU (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 5).“" |
(54) |
In Abschnitt 5.1 wird der Verweis auf „Artikel 2 Buchstabe f der Richtlinie 2008/57/EG“ durch den Verweis auf „Artikel 2 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2016/797“ ersetzt. |
(55) |
Nach Abschnitt 5.3.4 wird der folgende neue Abschnitt 5.3.4a angefügt: „5.3.4a Automatische Umspursysteme
|
(56) |
In Abschnitt 6.1.1 wird der Text „Artikel 13 Absatz 1 und Anhang IV der Richtlinie 2008/57/EG“ durch den Verweis auf „Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2016/797“ ersetzt. |
(57) |
Nach Abschnitt 6.1.1 Nummer 2 wird die folgende neue Nummer 3 angefügt:
|
(58) |
In der zweiten Tabelle in Abschnitt 6.1.2 wird nach der Zeile „5.3.4 Rad“ folgende neue Zeile angefügt:
|
(59) |
Nach Abschnitt 6.1.3.1 Nummer 8 wird der folgende neue Abschnitt 6.1.3.1a angefügt: „6.1.3.1a.
|
(60) |
Abschnitt 6.1.6 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
|
(61) |
In Abschnitt 6.2.1 wird der Text „Artikel 18 und in Anhang VI der Richtlinie 2008/57/EG“ durch den Verweis auf „Artikel 15 und in Anhang IV der Richtlinie (EU) 2016/797“ ersetzt. |
(62) |
Abschnitt 6.2.3.3 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
|
(63) |
Abschnitt 6.2.3.4 erhält folgende Fassung: „6.2.3.4.
Die in den Abschnitten 4.2.3.4.2.1 und 4.2.3.4.2.2 beschriebenen Parameter müssen anhand der Kriterien bewertet werden, die in der in Anlage J-1 Ziffer 84 genannten Spezifikation enthalten sind.“; |
(64) |
Abschnitt 6.2.3.5 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
(*3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 der Kommission vom 30. April 2013 über die gemeinsame Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 352/2009 gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 121 vom 3.5.2013, S. 8)“;" |
(65) |
Abschnitt 6.2.3.6 Nummer 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Ermittlung der äquivalenten Konizität wird in der in Anlage J-1 Ziffer 107 genannten Spezifikation beschrieben.“ |
(66) |
Nach Abschnitt 6.2.3.7 wird der folgende neue Abschnitt 6.2.3.7a angefügt: „6.2.3.7a
|
(67) |
Abschnitt 6.2.3.13 erhält folgende Fassung: „6.2.3.13.
|
(68) |
Abschnitt 6.2.3.14 erhält folgende Fassung: „6.2.3.14.
|
(69) |
In Abschnitt 6.2.6 wird der Text „Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG“ durch den Verweis auf „Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/797“ ersetzt. |
(70) |
Nach Abschnitt 6.2.7 wird der folgende neue Abschnitt 6.2.7a angefügt: „6.2.7a Zusätzliche optionale Anforderungen für Einheiten, die für den Einsatz im freizügigen Fahrbetrieb ausgelegt sind
|
(71) |
In Abschnitt 6.3.2 wird der Text „Artikel 17 der Richtlinie 2008/57/EG“ durch den Verweis auf „Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2016/797“ ersetzt. |
(72) |
In Abschnitt 7.1.1.1 Nummer 1 wird der Text „Gleisbaumaschinen“ durch „Spezialfahrzeugen, z. B. Gleisbaumaschinen“ ersetzt. |
(73) |
In Abschnitt 7.1.1.2.1 Nummer 1 wird der Text „gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe f der Richtlinie 2008/57/EG“ durch den Text „gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2016/797“ ersetzt. |
(74) |
Abschnitt 7.1.1.2.1 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
|
(75) |
In Abschnitt 7.1.1.2.1 Nummer 4 wird der Text „Inbetriebnahmegenehmigungen gemäß den Artikeln 22 bis 25 der Richtlinie 2008/57/EG“ durch den Text „Genehmigungen für das Inverkehrbringen gemäß Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2016/797“ ersetzt. |
(76) |
In Abschnitt 7.1.1.2.2 Nummer 1 wird der Text „Artikel 2 Buchstabe t der Richtlinie 2008/57/EG“ durch den Text „Artikel 2 Absatz 23 der Richtlinie (EU) 2016/797“ ersetzt. |
(77) |
In Abschnitt 7.1.1.3 wird der Titel „ “ durch den Titel „ “ ersetzt. |
(78) |
In Abschnitt 7.1.1.3 Nummer 3 wird der Text „gemäß Artikel 24 oder 25 der Richtlinie 2008/57/EG“ durch den Text „gemäß Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2016/797 nach nationalen Vorschriften in Bezug auf die Eckwerte dieser TSI“ ersetzt. |
(79) |
In Abschnitt 7.1.1.4 Nummer 3 wird der Text „gemäß Artikel 24 oder 25 der Richtlinie 2008/57/EG“ durch den Text „gemäß Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2016/797 nach nationalen Vorschriften in Bezug auf die Eckwerte dieser TSI“ ersetzt. |
(80) |
In Abschnitt 7.1.1.4a wird der Verweis auf Abschnitt „4.2.8.2.8“ durch den Verweis auf Abschnitt „4.2.8.2.8.4“ ersetzt. |
(81) |
In Abschnitt 7.1.1.5 Nummer 1 wird der Text „drei Jahre nach Inkrafttreten dieser TSI“ durch „am 1. Januar 2018“ ersetzt. |
(82) |
In Abschnitt 7.1.1 wird nach dem Abschnitt 7.1.1.7 der folgende neue Abschnitt 7.1.1.8 angefügt: „7.1.1.8 Die Anforderungen in Abschnitt 4.2.2.5 Nummer 6 sind für Lokomotiven mit einem einzigen ‚Mittelführerraum‘, bei denen es sich am 27. Mai 2019 um Projekte in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium, bereits in Ausführung befindliche Aufträge oder Fahrzeuge eines bestehenden Baumusters gemäß Abschnitt 7.1.1.2 dieser TSI handelt, während eines Übergangszeitraums, der am 1. Januar 2022 endet, nicht verbindlich vorgeschrieben. Wenn die Anforderungen in Abschnitt 4.2.2.5 Nummer 6 nicht angewendet werden, kann die Erfüllung der Anforderung gemäß Szenario 3 in Abschnitt 4.2.2.5 Nummer 5 auch nachgewiesen werden, indem die Erfüllung der folgenden Kriterien belegt wird:
|
(83) |
Abschnitt 7.1.2 erhält folgende Fassung: „7.1.2 Änderungen an einem bestehenden Fahrzeug oder Fahrzeugtyp 7.1.2.1
7.1.2.2
7.1.2.2a
7.1.2.2b.
(*4) Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission vom 4. April 2018 über die praktischen Modalitäten für die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Schienenfahrzeugen und die Genehmigung von Schienenfahrzeugtypen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 90 vom 6.4.2018, S. 66)." (*5) Beschluss der Kommission vom 9. November 2010 über Module für die Verfahren der Konformitäts- und Gebrauchstauglichkeitsbewertung sowie der EG-Prüfung, die in den gemäß Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates angenommenen technischen Spezifikationen für die Interoperabilität zu verwenden sind (ABl. L 319 vom 4.12.2010, S. 1)" (*6) Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität bezüglich der Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems der Union für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 110).“" |
(84) |
Der Titel „Regelungen zu Baumuster- oder Konstruktionsprüferklärungen“ von Abschnitt 7.1.3 wird durch „Vorschriften zu EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigungen“ ersetzt. |
(85) |
Abschnitt 7.1.3.1 erhält folgende Fassung: „7.1.3.1.
Phase A
Phase B
(*9) Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems ‚Fahrzeuge — Lärm‘ sowie zur Änderung der Entscheidung 2008/232/EG und Aufhebung des Beschlusses 2011/229/EU (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 421).“" |
(86) |
Abschnitt 7.2 wird wie folgt geändert:
|
(87) |
Abschnitt 7.3.1 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
|
(88) |
Nach Abschnitt 7.3.1 Nummer 5 wird die folgende neue Nummer 6 angefügt:
|
(89) |
In Abschnitt 7.3.2.3 wird der folgende Text gestrichen: „Sonderfall Portugal (‚P‘) Bei Einheiten, die für den Betrieb im portugiesischen Streckennetz (Spurweite 1 668 mm) ausgelegt sind und die eine streckenseitige Ausrüstung zur Überwachung des Zustands der Radsatzlager benötigen, müssen hinsichtlich der Zielbereiche, die zur Beobachtung durch eine gleisseitige Heißläufer-Ortungsanlage frei bleiben müssen, und deren Lage zur Fahrzeugmittellinie folgende Anforderungen erfüllt werden:
Sonderfall Spanien (‚P‘) Bei Fahrzeugen, die für den Betrieb im spanischen Streckennetz mit einer Spurweite von 1 668 mm ausgelegt sind und zur Überwachung des Zustands der Radsatzlager streckenseitige Ausrüstung benötigen, muss der für die streckenseitige Ausrüstung sichtbare Bereich am Fahrzeug den Anforderungen der Abschnitte 5.1 und 5.2 von EN 15437-1:2009 entsprechen. Dabei sind anstelle der genannten Werte folgende Werte zu berücksichtigen:
|
(90) |
In Abschnitt 7.3.2.3 wird der Text „Sonderfall Schweden (‚T‘)“ durch den Text „Sonderfall Schweden (‚T1‘)“ ersetzt. |
(91) |
Abschnitt 7.3.2.4 erhält folgende Fassung: „7.3.2.4. Sonderfall Vereinigtes Königreich (Großbritannien) (‚P‘) Bei allen Einheiten und in allen Fällen ist die Anwendung der in EN 14363:2016 Abschnitt 6.1.5.3.1 beschriebenen Methode 3 zulässig. Der Zugang TSI-konformer Fahrzeuge zum nationalen Netz wird durch diesen Sonderfall nicht ausgeschlossen.“ |
(92) |
Abschnitt 7.3.2.5 erhält folgende Fassung: „7.3.2.5. Sonderfall Finnland (‚P‘) Die folgenden Änderungen der für das dynamische Fahrverhalten maßgeblichen Abschnitte der TSI gelten für Fahrzeuge, die ausschließlich im finnischen Netz mit einer Spurweite von 1 524 mm betrieben werden sollen:
Sonderfall Irland und Vereinigtes Königreich (für Nordirland) (‚P‘) Um die technische Kompatibilität mit dem bestehenden Netz zu gewährleisten, dürfen die notifizierten nationalen technischen Regeln für die Bewertung des dynamischen Fahrverhaltens zugrunde gelegt werden. Sonderfall Spanien (‚P‘) Für Fahrzeuge, die für einen Betrieb auf Netzen mit einer Spurweite von 1 668 mm ausgelegt sind, ist der Grenzwert für die quasi-statische Führungskraft Yqst für Bogenhalbmesser 250 m ≤ Rm < 400 m zu ermitteln. Folgender Grenzwert ist einzuhalten: (Yqst)lim = 66 kN. Für die Normalisierung des Schätzwertes auf den Radius Rm = 350 m gemäß EN 14363:2016 Abschnitt 7.6.3.2.6 Nummer 2 wird die Formel ‚Ya,nf,qst = Ya,f,qst — (10 500 m/Rm — 30) kN‘ ersetzt durch ‚Ya,nf,qst = Ya,f,qst — (11 550 m/Rm — 33) kN‘. Die Anpassung der Überhöhungsfehlbetragswerte auf eine Spurweite von 1 668 mm erfolgt durch Multiplikation der entsprechenden Parameterwerte für 1 435 mm mit dem folgenden Umrechnungsfaktor: 1 733/1 500. Sonderfall Vereinigtes Königreich (Großbritannien) (‚P‘) Um die technische Kompatibilität mit dem bestehenden Netz zu gewährleisten, dürfen nationale technische Regeln zur Änderung der Anforderungen in EN 14363 angewandt werden, die zum Zweck der Beurteilung des dynamischen Laufverhaltens notifiziert wurden. Der Zugang TSI-konformer Fahrzeuge zum nationalen Netz wird durch diesen Sonderfall nicht ausgeschlossen.“ |
(93) |
In Abschnitt 7.3.2.6 erhält Tabelle 21 folgende Fassung:
|
(94) |
In Abschnitt 7.3.2.6 erhält Tabelle 22 folgende Fassung:
|
(95) |
In Abschnitt 7.3.2.6 wird unter Tabelle 22 der Text „Sonderfall Spanien (‚P‘)“ durch „Sonderfall Spanien für die Spurweite 1 668 mm (‚P‘)“ ersetzt. |
(96) |
Nach Abschnitt 7.3.2.6 wird der folgende neue Abschnitt 7.3.2.6a angefügt: „7.3.2.6a Sonderfall Irland (‚P‘) Bei der Spurweite 1 600 mm müssen alle Einheiten einen Bogenhalbmesser von mindestens 105 m bewältigen.“ |
(97) |
In Abschnitt 7.3.2.10 wird der Text „Abschnitt 7.4.2.8.1“ durch „Abschnitt 7.4.2.9.1“ ersetzt. |
(98) |
Abschnitt 7.3.2.11 wird wie folgt geändert:
|
(99) |
In Abschnitt 7.3.2.11 wird der Text „Abschnitt 7.4.2.3.1“ durch „Abschnitt 7.4.2.4.1“ ersetzt. |
(100) |
In Abschnitt 7.3.2.12 wird der Text „(‚T‘)“ durch den Text „(‚T1‘)“ ersetzt. |
(101) |
Abschnitt 7.3.2.14 wird wie folgt geändert:
|
(102) |
Abschnitt 7.3.2.16 wird wie folgt geändert:
|
(103) |
In Abschnitt 7.3.2.20 wird der Text „Sonderfall Italien (‚T‘)“ durch den Text „Sonderfall Italien (‚T0‘)“ ersetzt. |
(104) |
In Abschnitt 7.3.2.20 wird folgender Absatz angefügt: „Überprüfungsklausel: Bis spätestens zum 31. Juli 2025 müssen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über mögliche Alternativen zu den vorgenannten Spezifikationen vorlegen, um die Einschränkungen für Fahrzeuge, die dadurch verursacht werden, dass die Tunnel nicht die TSI erfüllen, zu beseitigen oder wesentlich zu reduzieren.“ |
(105) |
In Abschnitt 7.3.2.21 wird der Text „Sonderfall Kanaltunnel (‚T‘)“ durch den Text „Sonderfall Kanaltunnel (‚P‘)“ ersetzt. |
(106) |
Nach Abschnitt 7.3.2.26 wird der folgende neue Abschnitt 7.3.2.27 angefügt: „7.3.2.27. Sonderfall Vereinigtes Königreich (Großbritannien) (‚P‘) Jede Änderung des Hüllraums eines Fahrzeugs wie in den für den Prozess betreffend Begrenzungslinien notifizierten technischen Vorschriften definiert (z. B. wie in RIS-2773-RST beschrieben) wird als Änderung nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission und nicht als Änderung nach Artikel 21 Absatz 12 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2016/797 eingestuft.“ |
(107) |
Nach Abschnitt 7.5.1.2 wird der folgende neue Abschnitt 7.5.1.3 angefügt: „7.5.1.3. Anforderungen betreffend aerodynamische Wirkungen auf Schottergleise wurden für Einheiten mit vorgesehenen Höchstgeschwindigkeiten von über 250 km/h aufgestellt. Da es nach dem derzeitigen Stand nicht möglich ist, eine harmonisierte Anforderung oder Bewertungsmethode aufzustellen, ist die Anwendung nationaler Vorschriften nach der TSI zulässig. Eine Überprüfung ist notwendig, um Folgendes zu berücksichtigen:
|
(108) |
Nach Abschnitt 7.5.2.1 wird der folgende neue Abschnitt 7.5.2.2 angefügt: „7.5.2.2. Um den freien Verkehr von Lokomotiven und Reisezugwagen zu erleichtern, wurden während der Vorbereitung der Empfehlung ERA-REC-111-2015-REC der ERA vom 17. Dezember 2015 Bedingungen für Genehmigungen für das Inverkehrbringen ohne Beschränkung auf bestimmte Netze ausgearbeitet. Diese Bestimmungen sind weiter auszuarbeiten, um sie an die Richtlinie (EU) 2016/797 anzupassen und die Bereinigung nationaler technischer Vorschriften zu berücksichtigen, wobei die besondere Aufmerksamkeit auf Reisezugwagen liegt.“ |
(109) |
Nach Abschnitt 7.5.2.2 wird der folgende neue Abschnitt 7.5.2.3 angefügt: „7.5.2.3. Gemäß Artikel 54 Absätze 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2016/797 erhalten Fahrzeuge, deren Inbetriebnahme vor dem 15. Juni 2016 genehmigt wurde, eine Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2016/797, damit sie auch auf Netzen, auf die sich ihre Genehmigung noch nicht erstreckt, betrieben werden können. Solche Fahrzeuge müssen somit dieser TSI entsprechen oder die Nichtanwendung dieser TSI gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 in Anspruch nehmen. Um den freien Verkehr von Fahrzeugen zu erleichtern, sind Bestimmungen auszuarbeiten, um festzulegen, welches Flexibilitätsniveau diesen Fahrzeugen sowie Fahrzeugen, die keiner Genehmigung bedurften, im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen der TSI bei Erfüllung der grundlegenden Anforderungen sowie der Beibehaltung und (soweit unter vertretbaren Umständen möglich) der Verbesserung des angemessenen Sicherheitsniveaus zugestanden werden könnte.“ |
(110) |
Abschnitt 7.5.3.1 wird wie folgt geändert:
|
(111) |
In der Liste „ANLAGEN“ nach Kapitel 7 wird der Text „Anlage A: Puffer und Zugeinrichtung“ durch „Anlage A: Gestrichen“ ersetzt. |
(112) |
Der Text der Anlage A wird durch „Gestrichen“ ersetzt. |
(113) |
Abschnitt C.3 in Anlage C erhält folgende Fassung: „C.3 Dynamisches Fahrverhalten Es ist zulässig, das dynamische Fahrverhalten durch Fahrversuche oder durch Bezugnahme auf ein zugelassenes Fahrzeug ähnlicher Bauart gemäß Abschnitt 4.2.3.4.2 dieser TSI oder durch Simulation zu ermitteln. Abweichend von den Anforderungen der in Anlage J-1 Ziffer 16 genannten Spezifikation sind die folgenden zusätzlichen Regelungen zu berücksichtigen:
Das dynamische Fahrverhalten kann durch eine Simulation der Versuche nachgewiesen werden, die in der in Anlage J-1 Ziffer 16 genannten Spezifikation beschrieben ist (mit den vorstehend beschriebenen Ausnahmen), wenn ein validiertes Modell für repräsentative Strecken und Betriebsbedingungen des Fahrzeugs vorliegt. Ein Modell des Fahrzeugs, das für die Simulation des dynamischen Fahrverhaltens verwendet wird, ist durch einen Vergleich der Ergebnisse des Modells mit den Ergebnissen eines Fahrversuchs zu validieren, wobei die gleichen Eingabewerte zur Charakterisierung des Fahrwegs zu verwenden sind. Ein validiertes Modell ist ein Simulationsmodell, das durch einen tatsächlichen Fahrversuch verifiziert wurde, bei dem die Federung in ausreichendem Maße erregt wurde und bei dem auf gleichem Versuchsgleis ein enger Zusammenhang zwischen den Ergebnissen des Fahrversuchs und den Prognosen des Simulationsmodells besteht.“ |
(114) |
Anlage H erhält folgende Fassung: „Anlage H Bewertung des Teilsystems ‚Fahrzeuge‘ H.1 Anwendungsbereich Diese Anlage beschreibt die Konformitätsbewertung des Teilsystems ‚Fahrzeuge‘. H.2 Merkmale und Module Die in den verschiedenen Entwurfs-, Entwicklungs- und Produktionsphasen zu bewertenden Merkmale des Teilsystems ‚Fahrzeuge‘ sind in Tabelle H.1 mit ‚X‘ gekennzeichnet. Ein ‚X‘ in Spalte 4 der Tabelle H.1 weist darauf hin, dass die betreffenden Merkmale durch Prüfung der einzelnen Teilsysteme zu verifizieren sind. Tabelle H.1 Bewertung des Teilsystems ‚Fahrzeuge‘
|
(115) |
Anlage I erhält folgende Fassung: „Anlage I Aspekte, für die keine technische Spezifikation verfügbar ist (offene Punkte) Offene Punkte im Zusammenhang mit der technischen Kompatibilität zwischen Fahrzeug und Schienennetz:
Offene Punkte, die sich nicht auf die technische Kompatibilität von Fahrzeug und Schienennetz beziehen:
|
(116) |
Anlage J erhält folgende Fassung: „Anlage J In dieser TSI genannte technische Spezifikationen J.1 Normen oder normative Dokumente
J.2 Auf der ERA-Website zugängliche technische Unterlagen
|
(*1) Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102.)“
(*2) Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission vom 16. Mai 2019 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems ‚Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung‘ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/757/EU (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 5).“
(*3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 der Kommission vom 30. April 2013 über die gemeinsame Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 352/2009 gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 121 vom 3.5.2013, S. 8)“;
(*4) Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission vom 4. April 2018 über die praktischen Modalitäten für die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Schienenfahrzeugen und die Genehmigung von Schienenfahrzeugtypen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 90 vom 6.4.2018, S. 66).
(*5) Beschluss der Kommission vom 9. November 2010 über Module für die Verfahren der Konformitäts- und Gebrauchstauglichkeitsbewertung sowie der EG-Prüfung, die in den gemäß Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates angenommenen technischen Spezifikationen für die Interoperabilität zu verwenden sind (ABl. L 319 vom 4.12.2010, S. 1)
(*6) Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität bezüglich der Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems der Union für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 110).“
(*9) Verordnung (EU) Nr. 1304/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems ‚Fahrzeuge — Lärm‘ sowie zur Änderung der Entscheidung 2008/232/EG und Aufhebung des Beschlusses 2011/229/EU (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 421).““
(*7) Der Ausdruck ‚Prüfung‘ in Tabelle 17 bedeutet, dass der Antragsteller Anhang I der CSM on RA anwendet, um nachzuweisen, dass das geänderte Fahrzeug ein gleichwertiges oder höheres Sicherheitsniveau gewährleistet. Dieser Nachweis unterliegt einer unabhängigen Bewertung durch eine Bewertungsstelle gemäß der CSM on RA. Wenn die Stelle zu dem Schluss kommt, dass die neue Sicherheitsbewertung ein niedrigeres Sicherheitsniveau gewährleistet oder das Ergebnis nicht eindeutig ist, muss der Antragsteller eine Genehmigung für das Inverkehrbringen beantragen.
(*8) Fahrzeuge, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen, gelten als mit allen Schienenneigungen kompatibel:
— |
gemäß EN 14363:2016 bewertete Fahrzeuge, |
— |
gemäß EN 14363:2005 (in der durch ERA/TD/2012-17/INT geänderten oder in der nicht geänderten Fassung) oder gemäß UIC 518:2009 bewertete Fahrzeuge, bei denen nach dem Ergebnis keine Beschränkung auf eine Schienenneigung besteht, |
— |
gemäß EN 14363:2005 (in der durch ERA/TD/2012-17/INT geänderten oder in der nicht geänderten Fassung) oder gemäß UIC 518:2009 bewertete Fahrzeuge, bei denen nach dem Ergebnis eine Beschränkung auf eine Schienenneigung besteht und bei denen durch eine Neubewertung der Prüfbedingungen in Bezug auf den Rad-Schiene-Kontakt, die auf echten Rad- und Schienenprofilen und der gemessenen Spurweite basieren, die Einhaltung der Rad-Schiene-Kontakt-Bedingungen der EN 14363:2016 nachgewiesen wird. |
(1) Abschnitte der Norm, die in direktem Zusammenhang mit der Anforderung im in Spalte 3 genannten Abschnitt der TSI stehen.
ANHANG V
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 wird wie folgt geändert:
(1) |
In den Abschnitten 1.1, 3, 4.1, 4.4 und 6.2.5 wird der Verweis auf „Richtlinie 2008/57/EG“ durch den Verweis auf „Richtlinie (EU) 2016/797“ ersetzt. |
(2) |
In Abschnitt 1.1.1 Buchstabe a wird „Schienennetz der Europäischen Union“ durch „Netz des Eisenbahnsystems der Union“ ersetzt. |
(3) |
In Abschnitt 1.1.3.1 wird „Eisenbahnsystems der Europäischen Union“ durch „Netzes des Eisenbahnsystems der Union“ ersetzt. |
(4) |
Abschnitt 1.1.4 wird wie folgt geändert: „1.1.4 Umfang der Risiken 1.1.4.1
1.1.4.2.
|
(5) |
Abschnitt 1.2 erhält folgende Fassung: „1.2 Geografischer Anwendungsbereich Der geografische Anwendungsbereich dieser TSI ist das Netz des Eisenbahnsystems der Union wie in Anhang I der Richtlinie (EU) 2016/797 beschrieben und mit Ausnahme der in Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Fälle.“ |
(6) |
„Brandbekämpfungsstelle(n)“ wird in Abschnitt 1.1.1 Buchstabe b, Abschnitt 2.2.1 Buchstabe b, Abschnitt 2.4 Buchstabe c, Abschnitt 4.2.1.7, Abschnitt 4.2.3, Abschnitt 4.4.1 Buchstabe c, Abschnitt 4.4.2 Buchstabe a und Abschnitt 4.4.6 durch „Evakuierungs- und Rettungspunkt(e)“ ersetzt. |
(7) |
In Abschnitt 2.2.3 Buchstabe b wird der Text „Panik und“ gestrichen. |
(8) |
In Abschnitt 2.3 Buchstabe c Nummer 1 wird der Text „im Tunnel“ gestrichen. |
(9) |
Abschnitt 2.3 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
|
(10) |
In Abschnitt 2.4 wird die folgende Begriffsbestimmung b1 für „Endgültig sicherer Ort“ angefügt:
|
(11) |
Abschnitt 2.4 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
|
(12) |
Die folgende Begriffsbestimmung g für „CSM für die Risikobewertung“ wird angefügt:
|
(13) |
Abschnitt 3 erhält folgende Fassung: „3. GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN
3.1. Teilsysteme ‚Infrastruktur‘ und ‚Energie‘
3.2. Teilsystem ‚Fahrzeuge‘
|
(14) |
In Abschnitt 4.1 wird „Eisenbahnsystem der Europäischen Union“ durch „Eisenbahnsystem der Union“ ersetzt. |
(15) |
Abschnitt 4.2.1.2 Buchstabe b wird gestrichen. |
(16) |
Abschnitt 4.2.1.3 erhält folgende Fassung: „4.2.1.3 Diese Spezifikation gilt für alle Tunnel.
(*1) Delegierte Verordnung (EU) 2016/364 der Kommission vom 1. Juli 2015 über die Klassifizierung des Brandverhaltens von Bauprodukten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 68 vom 15.3.2016, S. 4).“" |
(17) |
Abschnitt 4.2.1.4 erhält folgende Fassung: „4.2.1.4. Diese Spezifikation gilt für alle Tunnel mit einer Länge von über 1 km.
|
(18) |
Abschnitt 4.2.1.5.2 Buchstabe b Nummer 3 wird gestrichen. |
(19) |
In Abschnitt 4.2.1.5.4 werden die Satzteile „auf Fluchtwegen“ und „so niedrig wie möglich“ gestrichen und Buchstabe c erhält folgende Fassung:
|
(20) |
Die Änderung in Abschnitt 4.2.1.5.5 Buchstabe f betrifft nicht die deutsche Fassung. |
(21) |
In Abschnitt 4.2.1.6 Buchstabe a wird der Begriff „Schienenoberkante“ geändert zu „Schienenunterkante“. |
(22) |
Abschnitt 4.2.1.7 wird wie folgt geändert:
|
(23) |
Die Tabelle in Abschnitt 4.2.1.7 erhält folgende Fassung:
|
(24) |
Abschnitt 4.2.1.7 Buchstabe c Nummer 4 erhält folgende Fassung:
|
(25) |
Ein neuer Abschnitt 4.2.1.9 mit folgendem Wortlaut wird angefügt: „4.2.1.9 Diese Spezifikation gilt für alle Tunnel mit einer Länge von über 1 km. Das Stromversorgungssystem im Tunnel muss für die Ausrüstung der Notfalldienste geeignet sein und im Einklang mit dem Notfallplan stehen. Einige nationale Notfalldienste verfügen möglicherweise über eigene Stromversorgungen. In diesem Fall kann die Option, eine örtliche Stromversorgung für diese Dienste nicht vorzusehen, angemessen sein. Allerdings ist eine solche Entscheidung im Notfallplan zu beschreiben.“ |
(26) |
Ein neuer Abschnitt 4.2.1.10 mit folgendem Wortlaut wird angefügt: „4.2.1.10 Diese Spezifikation gilt für alle Tunnel mit einer Länge von über 1 km.
|
(27) |
Ein neuer Abschnitt 4.2.1.11 mit folgendem Wortlaut wird angefügt: „4.2.1.11. Diese Spezifikation gilt für alle Tunnel mit einer Länge von über 1 km.
|
(28) |
Abschnitt 4.2.2.1 erhält folgende Fassung: „4.2.2.1. Diese Spezifikation gilt für alle Tunnel mit einer Länge von über 1 km.
|
(29) |
In Abschnitt 4.2.2.2 wird „Erdung der Oberleitungen oder Stromschienen“ durch „Erdung der Fahrleitung“ ersetzt. Das Wort „Erdungsmaßnahmen“ unter Buchstabe b wird durch „Erdung“ ersetzt. Buchstabe c wird gestrichen. |
(30) |
Abschnitt 4.2.2.3 wird gestrichen. |
(31) |
Abschnitt 4.2.2.4 wird gestrichen. |
(32) |
Abschnitt 4.2.2.5 wird gestrichen. |
(33) |
In der Tabelle in Abschnitt 4.3.1 wird der Verweis auf Abschnitt „4.2.2.4 a)“ durch den Verweis auf Abschnitt „4.2.1.3“ ersetzt. |
(34) |
In der Tabelle in Abschnitt 4.3.2 werden „Spezifische Punkte für das Zug- und das Hilfspersonal“ und „4.6.3.2.3“ gestrichen. |
(35) |
In Abschnitt 4.4 wird „Artikel 18 Absatz 3“ durch „Artikel 15 Absatz 4“ und „Anhang VI“ durch „Anhang IV“ ersetzt. |
(36) |
Abschnitt 4.4.2 erhält folgende Fassung: „4.4.2. Notfallplan für Tunnel Diese Vorschriften gelten für Tunnel mit einer Länge von über 1 km.
|
(37) |
Abschnitt 4.4.4 wird wie folgt geändert: „4.4.4. Ausschalt- und Erdungsverfahren Diese Vorschriften gelten für alle Tunnel.
|
(38) |
In Abschnitt 4.4.6 Buchstabe a wird der Text „im Infrastrukturregister gemäß Abschnitt 4.8.1 und“ gestrichen. |
(39) |
In Abschnitt 4.4.6 Buchstabe c wird der Text „Panik und“ gestrichen. |
(40) |
Abschnitt 4.8 wird gestrichen. |
(41) |
Abschnitt 6.2.5 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
|
(42) |
Abschnitt 6.2.6 erhält folgende Fassung: „6.2.6. Konformitätsbewertung für die Sicherheitsanforderungen, die für die Teilsysteme ‚Infrastruktur‘ und ‚Energie‘ gelten
|
(43) |
Abschnitt 6.2.7 wird wie folgt geändert:
In Abschnitt 6.2.7.6 wird der Begriff „Anlagen“ durch „Systeme“ ersetzt und der Verweis auf Abschnitt „4.2.2.5“ wird durch den Verweis auf Abschnitt „4.2.1.10“ ersetzt. |
(44) |
Abschnitt 7 Buchstabe b wird wie folgt geändert: Der Satz „Im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG gelten daher alle TSI-konformen Züge der Kategorie B als geeignet, sämtliche Tunnel, die nicht der TSI entsprechen und in den geografischen Anwendungsbereich dieser TSI fallen, sicher befahren zu können.“ wird durch „Im Sinne des Artikels 21 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/797 gelten daher alle TSI-konformen Züge der Kategorie B als technisch kompatibel mit sämtlichen Tunneln, die nicht der TSI entsprechen und in den geografischen Anwendungsbereich dieser TSI fallen.“ ersetzt. |
(45) |
Abschnitt 7.1.1 Buchstabe b wird wie folgt geändert: „In letzterem Fall finden die Artikel 24 und 25 der Richtlinie 2008/57/EG Anwendung.“ wird gestrichen. |
(46) |
Abschnitt 7.2.2 erhält folgende Fassung: „7.2.2. Aufrüstungs-/Erneuerungsmaßnahmen für Tunnel Im Falle der Aufrüstung oder Erneuerung eines Tunnels stellt die benannte Stelle gemäß Artikel 15 Absatz 7 und Anhang IV der Richtlinie (EU) 2016/797 Prüfbescheinigungen für die Teile des Teilsystems aus, die den Tunnel bilden und der Aufrüstung oder Erneuerung unterliegen. 7.2.2.1.
7.2.2.2.
|
(47) |
Abschnitt 7.3.1 erhält folgende Fassung: „7.3.1. Allgemeines
7.3.2 Betriebsvorschriften für Züge in Tunneln (Abschnitt 4.4.6) 7.3.2.1 Zusätzliche Vorschriften für Fahrzeuge, die in italienischen Tunneln, die nicht der TSI entsprechen, eingesetzt werden sollen, sind in Abschnitt 7.3.2.20 der TSI LOC&PAS angegeben. 7.3.2.2 Zusätzliche Vorschriften für Fahrzeuge des Personenverkehrs, die im Kanaltunnel eingesetzt werden sollen, sind in Abschnitt 7.3.2.21 der TSI LOC&PAS angegeben.“ |
(48) |
Die Tabelle in Anlage B erhält folgende Fassung:
|
(*1) Delegierte Verordnung (EU) 2016/364 der Kommission vom 1. Juli 2015 über die Klassifizierung des Brandverhaltens von Bauprodukten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 68 vom 15.3.2016, S. 4).““
ANHANG VI
Der Anhang der Verordnung (EU) 2016/919 wird wie folgt geändert:
(1) |
Abschnitt 1.1 wird wie folgt geändert:
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(2) |
Abschnitt 1.2 erhält folgende Fassung: „1.2. Geografischer Anwendungsbereich Der geografische Anwendungsbereich dieser TSI ist das Netz des gesamten Eisenbahnsystems wie in Anhang I Abschnitt 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 beschrieben, mit Ausnahme der in Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Infrastrukturfälle. Die TSI gilt für Bahnnetze der Spurweiten 1 435 mm, 1 520 mm, 1 524 mm, 1 600 mm und 1 668 mm. Sie gilt jedoch nicht für kurze grenzüberschreitende Strecken mit Spurweite 1 520 mm, die mit Netzen von Drittstaaten verbunden sind.“ |
(3) |
Abschnitt 1.3 wird wie folgt geändert:
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(4) |
Abschnitt 2.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „In Anhang II der Richtlinie (EU) 2016/797 werden die ZZS-Teilsysteme wie folgt definiert:
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(5) |
Abschnitt 2.2 wird wie folgt geändert:
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(6) |
Abschnitt 2.3 erhält folgende Fassung: „2.3 Streckenseitige Anwendungsstufen/Levels (ETCS) Die in dieser TSI spezifizierten Schnittstellen legen die Methoden der Datenübertragung zum und (gegebenenfalls) vom Zug fest. Die ETCS-Spezifikationen in dieser TSI enthalten Anwendungsstufen, anhand deren die Übertragungssysteme für eine streckenseitige Implementierung so ausgewählt werden können, dass sie die jeweiligen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen dieser TSI gelten für alle Anwendungsstufen. Für die technische Definition der ETCS-Anwendungsstufen siehe Anhang A 4.1c.“ |
(7) |
Abschnitt 3.1 wird wie folgt geändert:
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(8) |
Abschnitt 3.2.1 erhält folgende Fassung: „3.2.1 Sicherheit Bei jedem Projekt an den ZZS-Teilsystemen sind die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass die Gefahr einer durch die ZZS-Teilsysteme verursachten Störung den für den jeweiligen Verkehr zulässigen Risikograd nicht übersteigt. Damit die zur Gewährleistung der Sicherheit getroffenen Maßnahmen die Interoperabilität nicht gefährden, müssen die Anforderungen des in Abschnitt 4.2.1 (Für die Interoperabilität relevante Zuverlässigkeits-, Verfügbarkeits- und Sicherheitsmerkmale der Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung) definierten Eckwertes beachtet werden. Für das ETCS der Klasse A wird das für das Teilsystem insgesamt geforderte Sicherheitsziel auf das fahrzeug- und das streckenseitige ZZS-Teilsystem aufgeteilt. Die genauen Anforderungen sind durch den in Abschnitt 4.2.1 (Für die Interoperabilität relevante Zuverlässigkeits-, Verfügbarkeits- und Sicherheitsmerkmale der Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung) definierten Eckwert spezifiziert. Diese Sicherheitsanforderung ist zusammen mit der in Abschnitt 3.2.2 (Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit) geforderten Verfügbarkeit zu erfüllen. Für das ETCS der Klasse A:
Zudem wird gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 402/2013 die ordnungsgemäße Anwendung des in Anhang I der genannten Verordnung festgelegten Risikomanagementverfahrens sowie die Eignung der Ergebnisse dieser Anwendung von einer Bewertungsstelle für die gemeinsame Sicherheitsmethode (im Folgenden ‚CSM-Bewertungsstelle‘) unabhängig bewertet. Die CSM-Bewertungsstelle muss gemäß den Anforderungen in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 402/2013 in den Bereichen ‚Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung‘ und ‚Sichere Integration des Systems‘ akkreditiert oder anerkannt sein, was für Bewertungsstellen in Abschnitt 5 ‚Klassifizierung‘ des entsprechenden Eintrags in der Datenbank für Interoperabilität und Sicherheit der Europäischen Eisenbahnagentur (ERADIS) angegeben ist. Die Anwendung der in Anhang A Tabelle A 3 genannten Spezifikationen ist ein geeignetes Mittel für die vollständige Einhaltung des Risikomanagementverfahrens gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 der Kommission im Hinblick auf Entwurf, Implementierung, Produktion, Installation und Validierung (einschließlich der Sicherheitsanerkennung) von Interoperabilitätskomponenten und Teilsystemen. Wenn andere als die in Anhang A Tabelle 3 genannten Spezifikationen angewendet werden, ist die Gleichwertigkeit mit den Spezifikationen in Anhang A Tabelle 3 nachzuweisen. Wenn die in Anhang A Tabelle A 3 genannten Spezifikationen als geeignetes Mittel für die vollständige Einhaltung des Risikomanagementverfahrens gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 der Kommission angewendet werden, sind die unabhängigen Sicherheitsbewertungstätigkeiten, die nach den in Anhang A Tabelle A 3 genannten Spezifikationen notwendig sind, von einer entsprechend dem vorherigen Abschnitt akkreditierten oder anerkannten Bewertungsstelle statt von einem unabhängigen Sicherheitsgutachter gemäß Cenelec durchzuführen, um unnötige Doppelarbeit bei der unabhängigen Bewertung zu vermeiden. (*2) Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102)." (*3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 der Kommission vom 30. April 2013 über die gemeinsame Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 352/2009 (ABl. L 121 vom 3.5.2013, S. 8).“" |
(9) |
Abschnitt 3.2.2 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Der Grad des Risikos durch Alterung und Verschleiß der im Teilsystem verwendeten Komponenten ist zu kontrollieren. Die Instandhaltungsanforderungen in Abschnitt 4.5 müssen erfüllt werden.“ |
(10) |
Abschnitt 3.2.5.2 wird gestrichen. |
(11) |
Der folgende neue Abschnitt 3.2.6 wird angefügt: „3.2.6 Zugänglichkeit Im Hinblick auf die grundlegende Anforderung ‚Zugänglichkeit‘ gibt es für die ZZS-Teilsysteme keine verpflichtenden Anforderungen.“ |
(12) |
Abschnitt 4.1.1 wird wie folgt geändert:
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(13) |
In Abschnitt 4.1.2 wird der Text „die Bewegung von TSI-konformen fahrzeugseitigen Teilsystemen nicht eingeschränkt wird.“ durch „die Bewegung von Fahrzeugen mit TSI-konformen fahrzeugseitigen Teilsystemen nicht eingeschränkt wird.“ ersetzt. |
(14) |
In Abschnitt 4.1.3 erhält Tabelle 4.1 folgende Fassung: „Tabelle 4.1
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(15) |
Der Titel von Abschnitt 4.2.1 erhält folgende Fassung: „Für die Interoperabilität relevante Zuverlässigkeits-, Verfügbarkeits- und Sicherheitsmerkmale der Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung“. |
(16) |
Abschnitt 4.2.2 erhält folgende Fassung: „4.2.2. Fahrzeugseitige ETCS-Funktionalität Der Eckwert für die fahrzeugseitige ETCS-Funktionalität beschreibt sämtliche Funktionen, die für einen sicheren Zugbetrieb notwendig sind. Die Hauptfunktion besteht in der automatischen Zugsicherung und Führerstandssignalisierung:
Diese Funktionen sind gemäß Anhang A 4.2.2b zu implementieren; ihre Leistung muss den Vorgaben von Anhang A 4.2.2a entsprechen. Die Prüfanforderungen sind in Anhang A 4.2.2c festgelegt. Die Hauptfunktion wird durch weitere Funktionen, für die ebenfalls Anhang A 4.2.2a und 4.2.2b gelten, in Verbindung mit weiteren Spezifikationen unterstützt, die nachstehend aufgeführt sind:
|
(17) |
Abschnitt 4.2.3 erhält folgende Fassung: „4.2.3. Streckenseitige ETCS-Funktionalität Dieser Eckwert beschreibt die streckenseitige ETCS-Funktionalität. Er enthält alle ETCS-Funktionen, die notwendig sind, um einen sicheren Fahrweg für einen bestimmten Zug bereitzustellen. Die Hauptfunktion ist:
Diese Funktionen sind gemäß Anhang A 4.2.3b zu implementieren; ihre Leistung muss den Vorgaben von Anhang A 4.2.3a entsprechen. Die Hauptfunktion wird durch weitere Funktionen, für die ebenfalls Anhang A 4.2.3a und Anhang A 4.2.3b gelten, in Verbindung mit weiteren Spezifikationen unterstützt, die nachstehend aufgeführt sind:
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(18) |
In Abschnitt 4.2.6.3 wird der Verweis auf „4.2.6f“ gestrichen. |
(19) |
In Abschnitt 4.2.11 wird der Text „streckenseitiger ZZS-Ausrüstung.“ durch „streckenseitigen ZZS-Zugortungsanlagen/Gleisfreimeldeeinrichtungen“ ersetzt. |
(20) |
In Abschnitt 4.2.16 wird der Text „fahrzeugseitigen ZZS-Teilsysteme“ durch „fahrzeugseitigen ZZS-Interoperabilitätskomponenten und -Teilsysteme“ ersetzt. |
(21) |
Der folgende neue Abschnitt 4.2.17 wird angefügt: „4.2.17. ETCS- und Funk-Systemkompatibilität Aufgrund der verschiedenen möglichen Umsetzungen und des Stands der Migration auf vollständig konforme ZZS-Teilsysteme sind für den Nachweis der technischen Kompatibilität zwischen fahrzeugseitigen und streckenseitigen ZZS-Teilsystemen Überprüfungen durchzuführen. Die Notwendigkeit dieser Überprüfungen ist als eine Maßnahme zur Stärkung des Vertrauens in die technische Kompatibilität zwischen den ZZS-Teilsystemen zu betrachten. Diese Überprüfungen werden bis nach Erreichen des in Abschnitt 6.1.2.1 genannten Grundsatzes voraussichtlich reduziert werden. 4.2.17.1. Bei der ETCS-Systemkompatibilität (im Folgenden ‚ESC‘) handelt es sich um die Feststellung der technischen Kompatibilität zwischen fahrzeugseitigen und streckenseitigen ETCS-Teilen der ZZS-Teilsysteme innerhalb eines Verwendungsgebietes. Bei dem ESC-Typ handelt es sich um den Wert, der zur Feststellung der technischen Kompatibilität zwischen einem fahrzeugseitigen ETCS-Teil und einem Abschnitt im Verwendungsgebiet vergeben wird. Alle Abschnitte des Netzes der Union, die die gleichen Überprüfungen zum Nachweis der ESC erfordern, besitzen den gleichen ESC-Typ. 4.2.17.2. Bei der Funk-Systemkompatibilität (im Folgenden ‚RSC‘) handelt es sich um die Feststellung der technischen Kompatibilität zwischen den Teilen fahrzeugseitige Funkkommunikation (Sprache) oder Datenfunkkommunikation und streckenseitige Funkkommunikation (Sprache) oder Datenfunkkommunikation der ZZS-Teilsysteme. Bei dem RSC-Typ handelt es sich um den Wert, der zur Feststellung der technischen Kompatibilität zwischen Sprech- oder Datenfunk und einem Abschnitt im Verwendungsgebiet vergeben wird. Alle Abschnitte des Netzes der Union, die die gleichen Überprüfungen zum Nachweis der RSC erfordern, besitzen den gleichen RSC-Typ.“ |
(22) |
Abschnitt 4.3 wird wie folgt geändert:
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(23) |
Die Änderung in Abschnitt 4.4 betrifft nicht die deutsche Fassung. |
(24) |
In Abschnitt 4.5.1 wird am Ende von Nummer 1 der folgende Text angefügt: „Zur Behebung von Ausrüstungsfehlern siehe Abschnitt 6.5.“. |
(25) |
Abschnitt 4.8 erhält folgende Fassung: „4.8 Register Die in die Register gemäß den Artikeln 48 und 49 der Richtlinie (EU) 2016/797 einzutragenden Daten sind Gegenstand des Durchführungsbeschlusses 2011/665/EU der Kommission (*4) und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/777 der Kommission (*5). (*4) Durchführungsbeschluss 2011/665/EU der Kommission vom 4. Oktober 2011 über das Europäische Register genehmigter Schienenfahrzeugtypen (ABl. L 264 vom 8.10.2011, S. 32)." (*5) Durchführungsverordnung (EU) 2019/777 der Kommission vom 16. Mai 2019 zu gemeinsamen Spezifikationen für das Eisenbahn-Infrastrukturregister und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/880/EU der Kommission (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 312).“" |
(26) |
Nach Abschnitt 4.8 wird der folgende neue Abschnitt 4.9 angefügt: „4.9. Streckenkompatibilitätsprüfungen vor der Nutzung genehmigter Fahrzeuge Die zum Zweck der Streckenkompatibilitätsprüfung vom Eisenbahnunternehmen zu verwendenden Parameter des fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystems sind in Anlage D1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission (*6) beschrieben. (*6) Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission vom 16. Mai 2019 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems ‚Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung‘ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/757/EU (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 5).“" |
(27) |
Abschnitt 5.1 erhält folgende Fassung: „5.1 Begriffsbestimmung Gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2016/797 sind Interoperabilitätskomponenten „Bauteile, Bauteilgruppen, Unterbaugruppen oder komplette Materialbaugruppen, die in ein Teilsystem eingebaut sind oder eingebaut werden sollen und von denen die Interoperabilität des Eisenbahnsystems direkt oder indirekt abhängt, einschließlich sowohl materieller als auch immaterieller Produkte“. |
(28) |
Am Ende von Abschnitt 5.2.2 wird der folgende neue Absatz angefügt: „Die Einhaltung der Eckwerte in Kapitel 4 durch interne Schnittstellen der Gruppe von Interoperabilitätskomponenten muss nicht überprüft werden. Die Einhaltung durch externe Schnittstellen der Gruppe von Interoperabilitätskomponenten muss überprüft werden, um die Konformität mit den Eckwerten im Zusammenhang mit den Anforderungen für diese externen Schnittstellen nachzuweisen.“ |
(29) |
Abschnitt 5.3 wird wie folgt geändert:
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(30) |
Abschnitt 6.1 erhält folgende Fassung: „6.1. Einleitung 6.1.1. Allgemeine Grundsätze 6.1.1.1. Die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen in Kapitel 3 dieser TSI wird durch die Einhaltung der in Kapitel 4 festgelegten Eckwerte gewährleistet. Der Nachweis dieser Einhaltung erfolgt durch
6.1.1.2. In bestimmten Fällen können einige der grundlegenden Anforderungen durch nationale Vorschriften erfüllt werden, und zwar bei
In solchen Fällen ist die Einhaltung jener Vorschriften unter der Verantwortung der betreffenden Mitgliedstaaten gemäß notifizierten Verfahren zu bewerten. Siehe Abschnitt 6.4.2. 6.1.1.3. Im Hinblick auf die Prüfung der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen durch Einhaltung der Eckwerte kann unbeschadet der Verpflichtungen nach Kapitel 7 dieser TSI für ZZS-Teilsysteme und -Interoperabilitätskomponenten, die nicht alle der in Kapitel 4 spezifizierten Funktionen, Leistungsmerkmale und Schnittstellen (einschließlich der Spezifikationen in Anhang A) aufweisen, eine EG-Konformitätsbescheinigung bzw. eine EG-Prüfbescheinigung ausgestellt werden, wenn folgende Bedingungen für die Ausstellung und Verwendung solcher Bescheinigungen erfüllt sind:
Verfügt eine ZZS-Interoperabilitätskomponente oder ein ZZS-Teilsystem nicht über alle in dieser TSI spezifizierten Funktionen, Leistungsmerkmale und Schnittstellen, so gelten die Bestimmungen in Abschnitt 6.4.3. 6.1.2. Grundsätze für die Prüfung von ETCS und GSM-R 6.1.2.1. Grundsätzlich können fahrzeugseitige ZZS-Teilsysteme mit EG-Prüferklärung unter den in dieser TSI festgelegten Bedingungen mit jedem streckenseitigen ZZS-Teilsystem mit EG-Prüferklärung ohne zusätzliche Prüfungen eingesetzt werden. Die Erfüllung dieses Grundsatzes wird erreicht durch
6.1.2.2. Für die Zwecke dieser TSI ist ein ‚betriebliches Prüfszenario‘ eine Abfolge streckenseitiger und fahrzeugseitiger Ereignisse, die mit den ZZS-Teilsystemen in Verbindung stehen oder diese beeinflussen (z. B. Senden/Empfangen von Mitteilungen, Geschwindigkeitsüberschreitungen, Betriebshandlungen von Betreibern) und ihrer vorgesehenen zeitlichen Abstände, um den vorgesehenen Betrieb des Eisenbahnsystems in Situationen zu prüfen, die für ETCS und GSM-R relevant sind (z. B. Einfahrt eines Zuges in einen ausgerüsteten Bereich, Zugaktivierung, Überfahren eines Halt zeigenden Signals). Die betrieblichen Prüfszenarien basieren auf den für das Projekt festgelegten Konstruktionsvorschriften. Die Übereinstimmung einer Implementierung in realer Umgebung mit dem betrieblichen Prüfszenario muss durch die Erfassung von Informationen über leicht zugängliche (vorzugsweise die in dieser TSI spezifizierten) Schnittstellen überprüfbar sein. 6.1.2.3. Die Konstruktionsvorschriften für den streckenseitigen ETCS- und GSM-R-Teil sowie die zugehörigen betrieblichen Prüfszenarien für das streckenseitige ZZS-Teilsystem müssen zur Beschreibung aller vorgesehenen Betriebsfälle, die für das streckenseitige ZZS-Teilsystem im Normalbetrieb und in definierten Rückfallszenarien relevant sind, ausreichen und darüber hinaus
6.1.2.4. Die Agentur stellt alle Überprüfungen für den Nachweis der technischen Kompatibilität eines fahrzeugseitigen Teilsystems mit dem streckenseitigen Teilsystem in einem technischen Dokument zusammen und verwaltet sie. Die Infrastrukturbetreiber, mit Unterstützung durch die ETCS-Hersteller, übermitteln der Agentur für ihr Netz bis spätestens zum 16. Januar 2020 die Definition der in ihrem Netz notwendigen Überprüfungen (gemäß Abschnitt 4.2.17). Die Infrastrukturbetreiber stufen die ETCS-Strecken im IR nach ESC-Typen ein. Die Infrastrukturbetreiber übermitteln der Agentur jegliche Änderungen an den genannten Überprüfungen in ihrem Netz. Die Agentur aktualisiert das technische Dokument innerhalb von fünf Arbeitstagen. 6.1.2.5. Die Agentur stellt alle Überprüfungen für den Nachweis der technischen Kompatibilität eines fahrzeugseitigen Teilsystems mit dem streckenseitigen Teilsystem in einem technischen Dokument zusammen und verwaltet sie. Die Infrastrukturbetreiber, mit Unterstützung durch die GSM-R-Hersteller, übermitteln der Agentur für ihr Netz bis spätestens zum 16. Januar 2020 die Definition der in ihrem Netz notwendigen Überprüfungen (gemäß Abschnitt 4.2.17). Die Infrastrukturbetreiber stufen ihre Strecken im IR nach RSC-Typen für Sprache sowie (falls zutreffend) nach ETCS-Daten ein. Die Infrastrukturbetreiber übermitteln der Agentur jegliche Änderungen an den genannten Überprüfungen in ihrem Netz. Die Agentur aktualisiert das technische Dokument innerhalb von fünf Arbeitstagen. (*7) Das für diese Angaben zu verwendende Muster wird im Anwendungsleitfaden definiert.“" |
(31) |
Abschnitt 6.2 wird wie folgt geändert:
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(32) |
Abschnitt 6.3 wird wie folgt geändert:
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(33) |
Abschnitt 6.4 erhält folgende Fassung:
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(34) |
Abschnitt 6.5 erhält folgende Fassung: „6.5. Fehlermanagement Werden bei den Prüfungen oder während der Nutzungsdauer eines Teilsystems Abweichungen von den vorgesehenen Funktionen und/oder Leistungsmerkmalen festgestellt, so müssen die Antragsteller und/oder die Betreiber die Agentur und die Genehmigungsstelle, die die Genehmigungen für die betreffenden streckenseitigen Teilsysteme oder Fahrzeuge erteilt hat, unverzüglich entsprechend unterrichten, damit die in Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2016/797 beschriebenen Verfahren eingeleitet werden können. Aufgrund von Artikel 16 Absatz 3 jener Richtlinie gilt:
Die Agentur sorgt für eine effiziente Bearbeitung der erhaltenen Informationen, um das Änderungskontrollverfahren zu erleichtern und so die Verbesserung/Weiterentwicklung der Spezifikationen, einschließlich der Prüfspezifikationen, zu ermöglichen.“ |
(35) |
Abschnitt 7.2 wird wie folgt geändert:
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(36) |
Abschnitt 7.3.2 wird wie folgt geändert:
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(37) |
Abschnitt 7.4.1 erhält folgende Fassung: „7.4.1. Streckenseitige Einrichtungen Gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 (*9) gelten Artikel 1 und 2 und Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2017/6 der Kommission (*10). Streckenseitig soll die Euroloop- oder Radio-Infill-Datenübertragung nicht eingerichtet oder betrieben werden, mit Ausnahme von bereits bestehenden Einrichtungen oder geplanten Projekten, bei denen diese Datenübertragung genutzt wird. Solche geplanten Projekte sind der Europäischen Kommission bis zum 30. Juni 2020 bekannt zu geben. 7.4.1.1. Der Einbau eines streckenseitigen ETCS ist vorgeschrieben bei
(*9) Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1)." (*10) Durchführungsverordnung (EU) 2017/6 der Kommission vom 5. Januar 2017 über den europäischen Bereitstellungsplan für das Europäische Eisenbahnverkehrsleitsystem (ABl. L 3 vom 6.1.2017, S. 6).“" |
(38) |
Abschnitt 7.4.2.1 wird wie folgt geändert: „7.4.2.1.
(*11) Oder um gemäß Richtlinie 2008/57/EG in Betrieb genommen zu werden, falls Richtlinie (EU) 2016/797 noch nicht anwendbar ist.“" |
(39) |
Ein neuer Abschnitt 7.4.2.3 mit folgendem Wortlaut wird angefügt: „7.4.2.3
(*12) Oder einer Genehmigung für die Inbetriebnahme gemäß Richtlinie 2008/57/EG, falls Richtlinie (EU) 2016/797 noch nicht anwendbar ist." (*13) Varianten und Versionen eines Fahrzeugtyps gelten aufgrund der Konformität mit einem bestehenden genehmigten Typ als genehmigt. Wenn das System nach Richtlinie 2008/57/EG anwendbar ist, gelten Änderungen, die zu Varianten oder Versionen eines Fahrzeugtyps unter Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 führen würden, ebenfalls als Fahrzeuge, die auf einem bestehenden genehmigten Fahrzeugtyp basieren.“" (*12) Oder einer Genehmigung für die Inbetriebnahme gemäß Richtlinie 2008/57/EG, falls Richtlinie (EU) 2016/797 noch nicht anwendbar ist." (*12) Oder einer Genehmigung für die Inbetriebnahme gemäß Richtlinie 2008/57/EG, falls Richtlinie (EU) 2016/797 noch nicht anwendbar ist." |
(40) |
In Abschnitt 7.4.3 wird das Wort „Inbetriebnahmegenehmigung“ durch „Genehmigung für das Inverkehrbringen“ ersetzt. |
(41) |
Abschnitt 7.4.4 wird wie folgt geändert:
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(42) |
Nach Abschnitt 7.4.4 wird der folgende neue Abschnitt 7.4a angefügt: „7.4a Vorschriften für die Einführung von Prüfungen der ETCS- und Funk-Systemkompatibilität Bestehende Fahrzeuge gelten ohne weitere Prüfungen als kompatibel mit den ESC-/RSC-Typen der Netze, in denen sie zum 16. Januar 2020 betrieben werden; die geltenden Einsatzbeschränkungen und -bedingungen bleiben bestehen. Alle nachfolgenden Änderungen des Fahrzeugs oder der Infrastruktur im Hinblick auf die technische Kompatibilität oder die Streckenkompatibilität sind entsprechend den für die ETCS- und Funk-Systemkompatibilität festgelegten Anforderungen zu verwalten.“ |
(43) |
In Abschnitt 7.5 erhält der vierte Absatz folgende Fassung: „Zugortungs-/Gleisfreimeldeanlagen, die den Anforderungen dieser TSI entsprechen, können unabhängig von ETCS oder GSM-R installiert werden.“ |
(44) |
Die Änderung in Abschnitt 7.6.1 betrifft nicht die deutsche Fassung. |
(45) |
Am Ende von Abschnitt 7.6.1 wird der folgende neue Absatz hinzugefügt: „Alle Sonderfälle und die zugehörigen Fristen sind im Laufe zukünftiger Änderungen der TSI zu überprüfen, um ihren technischen und geografischen Anwendungsbereich auf Grundlage einer Bewertung ihrer Auswirkungen auf Sicherheit, Interoperabilität und grenzüberschreitende Verkehrsdienste, TEN-T-Korridore sowie der praktischen und wirtschaftlichen Auswirkungen ihrer Beibehaltung oder Aufhebung zu begrenzen. Dabei ist der Verfügbarkeit von EU-Mitteln besonders Rechnung zu tragen. Sonderfälle sind auf die Strecke oder das Netz zu beschränken, auf der bzw. dem sie absolut erforderlich sind; sie sind bei Streckenkompatibilitätsverfahren zu berücksichtigen.“ |
(46) |
Abschnitt 7.6.2.1 wird wie folgt geändert:
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(47) |
Abschnitt 7.6.2.2 wird wie folgt geändert:
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(48) |
In der Tabelle wird in den letzten beiden Zeilen der dritten Spalte der Text „Spezifikationsgruppe 2“ durch „Spezifikationsgruppe 2 oder 3“ ersetzt. |
(49) |
Abschnitt 7.6.2.3 wird wie folgt geändert:
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(50) |
Abschnitt 7.6.2.6 erhält folgende Fassung: „7.6.2.6.
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(51) |
In Abschnitt 7.6.2.7 wird der Text „Ziffer 77, Abschnitt 3.1.2.4“ durch „Ziffer 77, Abschnitt 3.1.4.1“ ersetzt. |
(52) |
In Abschnitt 7.6.2.8 wird am Ende der Tabelle folgende neue Zeile angefügt:
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(53) |
Nach Abschnitt 7.6.2.8 wird der folgende neue Abschnitt 7.6.2.9 angefügt: „7.6.2.9
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(54) |
Nach Abschnitt 7.6.2.9 wird der folgende neue Abschnitt 7.6.2.10 angefügt: „7.6.2.10
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(55) |
Nach Abschnitt 7.6.2.10 wird der folgende neue Abschnitt 7.6.2.11 angefügt: „7.6.2.11
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(56) |
Anhang A erhält folgende Fassung: „ANHANG A Verweise In nachstehender Tabelle sind zu jedem Verweis in den Eckwerten (siehe Kapitel 4 dieser TSI) unter Verwendung der Ziffern in Tabelle A 2 (Tabelle A 2.1, Tabelle A 2.2, Tabelle A 2.3) die entsprechenden verbindlichen Spezifikationen angegeben. Tabelle A 1
Spezifikationen Für das streckenseitige Teilsystem ist eine der drei in Tabelle A 2 dieses Anhangs enthaltenen Tabellen (Tabelle A 2.1, Tabelle A 2.2, Tabelle A 2.3) anzuwenden. Für das fahrzeugseitige Teilsystem ist nach dem Übergangszeitraum gemäß Abschnitt 7.4.2.3 entweder Tabelle A 2.2 oder Tabelle A 2.3 anzuwenden. Enthält ein in Tabelle A 2 aufgeführtes Dokument einen klar bezeichneten Abschnitt aus einem anderen Dokument, sei es im Wortlaut oder durch einen Verweis, so ist der betreffende Abschnitt — und nur dieser — als Teil des in Tabelle A 2 aufgeführten Dokuments zu betrachten. Enthält ein in Tabelle A 2 aufgeführtes Dokument einen ‚verbindlichen‘ oder ‚normativen‘ Verweis auf ein Dokument, das nicht in der Tabelle A 2 aufgeführt ist, so ist für die Zwecke dieser TSI das Dokument, auf das verwiesen wird, stets als akzeptabler Nachweis der Konformität mit den Eckwerten (der für die Zertifizierung von Interoperabilitätskomponenten und Teilsystemen verwendet werden kann und keine Änderung der TSI erfordert) und nicht als verbindliche Spezifikation anzusehen. Anmerkung: Als ‚reserviert‘ vermerkte Spezifikationen in Tabelle A 2 sind auch in Anhang G als offene Punkte aufgeführt, wenn zur Klärung dieser offenen Punkte nationale Vorschriften notifiziert werden müssen. Reservierte Unterlagen, die nicht als offene Punkte aufgeführt sind, dienen der Systemverbesserung. Tabelle A 2.1 Liste der verbindlichen Spezifikationen
Tabelle A 2.2 Liste der verbindlichen Spezifikationen
Tabelle A 2.3 Liste der verbindlichen Spezifikationen
Anmerkung 1: Verbindlich ist nur die Funktionsbeschreibung der aufzuzeichnenden Informationen, nicht jedoch die der technischen Merkmale der Schnittstelle. Anmerkung 2: Die Abschnitte der Spezifikationen in EN 301 515 Abschnitt 2.1, die unter Ziffer 32 und Ziffer 33 als ‚MI‘ eingestuft sind, sind verpflichtend. Anmerkung 3: Die in den Tabellen 1 und 2 von TS 102 281 aufgeführten Änderungsanträge (CR), die unter Ziffer 32 und Ziffer 33 als ‚MI‘ eingestufte Abschnitte betreffen, sind verpflichtend. Anmerkung 4: Ziffer 48 bezieht sich nur auf Testfälle für mobile GSM-R-Ausrüstung und wird vorläufig reserviert. Ein Katalog der vorhandenen harmonisierten Testfälle für die Bewertung mobiler Ausrüstungen und Netze entsprechend den in Abschnitt 6.1.2 dieser TSI angegebenen Schritten wird in diese Tabellen aufgenommen, wenn dies in einer zukünftigen Änderung der TSI vereinbart wird. Anmerkung 5: Die am Markt verfügbaren Produkte sind bereits auf die Anforderungen der Eisenbahnunternehmen in Bezug auf die GSM-R-Schnittstelle Triebfahrzeugführer-Maschine zugeschnitten und vollständig interoperabel, sodass in der TSI ‚ZZS‘ keine Norm spezifiziert werden muss. Anmerkung 6: Die ursprünglich für Ziffer 78 vorgesehenen Informationen wurden nun in Ziffer 27 (SUBSET-091) aufgenommen. Anmerkung 7: Dieses Dokument ist unabhängig von der ETCS- und der GSM-R-Baseline. Anmerkung 8: Absichtlich gestrichen. Anmerkung 9: Absichtlich gestrichen. Anmerkung 10: Gemäß der TSI ‚ZZS‘ sind nur die Anforderungen der Kategorie (MI) verpflichtend. Anmerkung 11: Absichtlich gestrichen. Anmerkung 12: Absichtlich gestrichen. Anmerkung 13: Absichtlich gestrichen. Anmerkung 14: Absichtlich gestrichen. Tabelle A 3 Liste der verbindlichen Normen Unbeschadet der Bestimmungen in Kapitel 4 und Kapitel 6 dieser TSI stellt die Anwendung der in der folgenden Tabelle aufgeführten Normenfassungen und ihrer folgenden Änderungen, wenn diese als harmonisierte Norm im Zertifizierungsprozess veröffentlicht werden, ein geeignetes Mittel zur vollständigen Einhaltung des in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 der Kommission festgelegten Risikomanagementprozesses dar.
Anmerkung 1: Diese Norm ist harmonisiert, siehe ‚Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (Neufassung)‘ (ABl. C 435 vom 15.12.2017), in der auch auf veröffentlichte redaktionelle Berichtigungen hingewiesen wird. Anmerkung 2: Diese Fassung der Norm kann im Übergangszeitraum, der in der aktualisierten Fassung der Norm festgelegt ist, verwendet werden. Anmerkung 3: Zusammen mit EN 50126-1 (2017) anzuwenden. Tabelle A 4 Liste der verbindlichen Normen für zugelassene Labore
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(57) |
Anhang G erhält folgende Fassung: „ANHANG G Offene Punkte
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(*1) Aktuell enthält die TSI ZZS keine Interoperabilitätsanforderung für Stellwerke, Bahnübergänge und bestimmte andere ZZS-Elemente.“
(*2) Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102).
(*3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 402/2013 der Kommission vom 30. April 2013 über die gemeinsame Sicherheitsmethode für die Evaluierung und Bewertung von Risiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 352/2009 (ABl. L 121 vom 3.5.2013, S. 8).“
(*4) Durchführungsbeschluss 2011/665/EU der Kommission vom 4. Oktober 2011 über das Europäische Register genehmigter Schienenfahrzeugtypen (ABl. L 264 vom 8.10.2011, S. 32).
(*5) Durchführungsverordnung (EU) 2019/777 der Kommission vom 16. Mai 2019 zu gemeinsamen Spezifikationen für das Eisenbahn-Infrastrukturregister und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2014/880/EU der Kommission (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 312).“
(*6) Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 der Kommission vom 16. Mai 2019 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems ‚Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung‘ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/757/EU (ABl. L 139 I vom 27.5.2019, S. 5).“
(*7) Das für diese Angaben zu verwendende Muster wird im Anwendungsleitfaden definiert.“
(*8) Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).“
1* |
Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 der Kommission vom 4. April 2018 über die praktischen Modalitäten für die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Schienenfahrzeugen und die Genehmigung von Schienenfahrzeugtypen gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 90 vom 6.4.2018, S. 66). |
2* |
Beschluss 2010/713/EU der Kommission vom 9. November 2010 über Module für die Verfahren der Konformitäts- und Gebrauchstauglichkeitsbewertung sowie der EG-Prüfung, die in den gemäß Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates angenommenen technischen Spezifikationen für die Interoperabilität zu verwenden sind (ABl. L 319 vom 4.12.2010, S. 1) |
3* |
Laut der Empfehlung 2017/3 der Agentur handelt es sich für den Fall, dass keine neue Genehmigung erforderlich ist, bei der geltenden TSI um die TSI, die für die Originalbescheinigung angewendet wurde. Wenn eine neue Genehmigung erforderlich ist, handelt es sich bei der geltenden TSI um die aktuellste Fassung der TSI. |
4* |
Die Zielfunktionalität bezieht sich auf die ETCS-Funktionalität, die in der EG-Bescheinigung des Teilsystems bewertet wurde. Die von der Agentur veröffentlichten technischen Stellungnahmen, durch die Fehler in den TSI verbessert werden, werden als Definition des Standes der Funktionalität betrachtet, der in der Originalbescheinigung oder Genehmigung bereits erwartet wurde. |
5* |
Bei allen Arbeiten, die für eine Änderung erforderlich sind, die außerhalb eines von einer benannten Stelle genehmigten Qualitätssicherungssystems durchgeführt wird, sind gegebenenfalls zusätzliche Untersuchungen oder Prüfungen durch die benannte Stelle notwendig. |
6* |
Die Zielfunktionalität bezieht sich auf die Mobilkommunikationsfunktionalität, die in der EG-Bescheinigung des Teilsystems bewertet wurde. Die von der Agentur veröffentlichten technischen Stellungnahmen, durch die Fehler in den TSI verbessert werden, werden als Definition des Standes der Funktionalität betrachtet, der in der Originalbescheinigung oder Genehmigung bereits erwartet wurde. |
7* |
Bei allen Arbeiten, die für eine Änderung erforderlich sind, die außerhalb eines von einer benannten Stelle genehmigten Qualitätssicherungssystems durchgeführt wird, sind gegebenenfalls zusätzliche Untersuchungen oder Prüfungen durch die benannte Stelle notwendig. |
8* |
Die Zielfunktionalität bezieht sich auf die ETCS-Funktionalität, die in der EG-Bescheinigung des Teilsystems bewertet wurde. Die von der Agentur veröffentlichten technischen Stellungnahmen, durch die Fehler in den TSI verbessert werden, werden als Definition des Standes der Funktionalität betrachtet, der in der Originalbescheinigung oder Genehmigung bereits erwartet wurde. |
9* |
Bei allen Arbeiten, die für eine Änderung erforderlich sind, die außerhalb eines von einer benannten Stelle genehmigten Qualitätssicherungssystems durchgeführt wird, sind gegebenenfalls zusätzliche Untersuchungen oder Prüfungen durch die benannte Stelle notwendig. |
10* |
Die Zielfunktionalität bezieht sich auf die ETCS-Funktionalität, die in der EG-Bescheinigung des Teilsystems bewertet wurde. Die von der Agentur veröffentlichten technischen Stellungnahmen, durch die Fehler in den TSI verbessert werden, werden als Definition des Standes der Funktionalität betrachtet, der in der Originalbescheinigung oder Genehmigung bereits erwartet wurde. |
11* |
Bei allen Arbeiten, die für eine Änderung erforderlich sind, die außerhalb eines von einer benannten Stelle genehmigten Qualitätssicherungssystems durchgeführt wird, sind gegebenenfalls zusätzliche Untersuchungen oder Prüfungen durch die benannte Stelle notwendig. |
12* |
Im Hinblick auf diesen Abschnitt werden streckenseitige Teilsysteme mit Einsatzbedingungen oder -beschränkungen oder unerkannten Mängeln nicht als konform betrachtet. |
13* |
Die Umrüstung von Gleisen, die im gemischten Verkehr bei ETCS Level 3 genutzt werden, darf nur erfolgen, wenn für Personen- und Güterzüge weiterhin Zugang besteht.“ |
(*9) Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1).
(*10) Durchführungsverordnung (EU) 2017/6 der Kommission vom 5. Januar 2017 über den europäischen Bereitstellungsplan für das Europäische Eisenbahnverkehrsleitsystem (ABl. L 3 vom 6.1.2017, S. 6).“
(*11) Oder um gemäß Richtlinie 2008/57/EG in Betrieb genommen zu werden, falls Richtlinie (EU) 2016/797 noch nicht anwendbar ist.“
(*12) Oder einer Genehmigung für die Inbetriebnahme gemäß Richtlinie 2008/57/EG, falls Richtlinie (EU) 2016/797 noch nicht anwendbar ist.
(*13) Varianten und Versionen eines Fahrzeugtyps gelten aufgrund der Konformität mit einem bestehenden genehmigten Typ als genehmigt. Wenn das System nach Richtlinie 2008/57/EG anwendbar ist, gelten Änderungen, die zu Varianten oder Versionen eines Fahrzeugtyps unter Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 führen würden, ebenfalls als Fahrzeuge, die auf einem bestehenden genehmigten Fahrzeugtyp basieren.““
(1) Verordnung (EU) 2015/995 der Kommission vom 8. Juni 2015 zur Änderung des Beschlusses 2012/757/EU über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems ‚Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung‘ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 165 vom 30.6.2015, S. 1).“
(2) TSI RS HS: Entscheidung 2008/232/EG der Kommission vom 21. Februar 2008 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems Fahrzeuge des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems.
(3) TSI RS CR: Beschluss 2011/291/EU der Kommission vom 26. April 2011 über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität des Fahrzeug-Teilsystems ‚Lokomotiven und Personenwagen‘ des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems.
(4) TSI ‚LOC & PAS‘: Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems ‚Fahrzeuge — Lokomotiven und Personenwagen‘ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union.
(5) TSI ‚Güterwagen‘: Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission vom 13. März 2013 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems ‚Fahrzeuge — Güterwagen‘ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/861/EG der Kommission.“
(6) In diesem Fall muss das Übergabemanagement anhand nationaler Spezifikationen bewertet werden.“
ANHANG VII
Anhang I des Beschlusses 2011/665/EU wird wie folgt geändert:
(1) |
Nummer 2.3 erhält folgende Fassung: „2.3. Nutzer und Zugangsrechte Das ERATV hat folgende Nutzer: Tabelle 1 Zugangsrechte für das ERATV
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(2) |
In Nummer 2.4 wird folgender Absatz angefügt: „Das ERATV ermöglicht, soweit angebracht, den Austausch von Informationen mit anderen Informationssystemen der Agentur wie dem europäischen Fahrzeugeinstellungsregister (‚EVR‘) gemäß dem Beschluss (EU) 2018/1614, der gemeinsamen Nutzerschnittstelle für das Eisenbahn-Infrastrukturregister gemäß dem Beschluss 2014/880/EU der Kommission (*1) und der zentralen Anlaufstelle (‚OSS‘) gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2). (*1) Durchführungsbeschluss 2014/880/EU der Kommission vom 26. November 2014 zu gemeinsamen Spezifikationen für das Eisenbahn-Infrastrukturregister und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2011/633/EU (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 489)." (*2) Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 1).“" |
(3) |
In Nummer 2.5 werden folgende Gedankenstriche angefügt:
(*3) Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2016/796." (*4) Gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2016/796.“" |
(4) |
Nummer 5.1 erhält folgende Fassung: „5.1. Allgemeiner Grundsatz Die nationalen Sicherheitsbehörden übermitteln Angaben zu den von ihnen erteilten Genehmigungen eines Fahrzeugtyps oder einer Fahrzeugtypvariante. Die nationalen Sicherheitsbehörden übermitteln Angaben zu den Versionen eines Fahrzeugtyps oder einer Fahrzeugtypvariante, die sie gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/545 erhalten haben. Die Agentur registriert umgehend die Angaben zu den von ihr erteilten Genehmigungen eines Fahrzeugtyps oder einer Fahrzeugtypvariante sowie die Angaben zu den Versionen eines Fahrzeugtyps oder einer Fahrzeugtypvariante, die sie erhalten hat. Das ERATV umfasst ein netzgestütztes Instrument für den Informationsaustausch zwischen den nationalen Sicherheitsbehörden und der Agentur. Das Instrument ermöglicht den Austausch folgender Informationen:
Die nationalen Sicherheitsbehörden übermitteln die Informationen zur Aktualisierung des Registers mittels einer webgestützten Anwendung und unter Verwendung des elektronischen Web-Musterformulars, in dem die betreffenden Felder gemäß Anhang II ausgefüllt werden. Die Agentur überprüft die von der nationalen Sicherheitsbehörde übermittelten Daten auf ihre Konformität mit dieser Spezifikation, validiert sie anschließend oder bittet um weitere Klärung. Entsprechen die von der nationalen Sicherheitsbehörde übermittelten Daten nach Ansicht der Agentur nicht dieser Spezifikation, so ersucht die Agentur die nationale Sicherheitsbehörde um Berichtigung bzw. Klärung der übermittelten Daten. Nach jeder Aktualisierung von Daten eines Fahrzeugtyps generiert das System eine Bestätigungsmeldung, die per E-Mail an die Nutzer der nationalen Sicherheitsbehörde, von denen die Daten übermittelt wurde, an die nationalen Sicherheitsbehörden aller anderen Mitgliedstaaten, in denen der Typ zugelassen ist, an den Inhaber der Fahrzeugtypgenehmigung sowie an die Agentur verschickt wird.“ |
(5) |
Nummer 5.2.1 erhält folgende Fassung: „5.2.1 Registrierung einer neuen Fahrzeugtypgenehmigung, einer neuen Fahrzeugtypvariante oder neuen Version eines Fahrzeugtyps
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(6) |
Nummer 5.3 erhält folgende Fassung: „5.3. Eingabe oder Änderung von Daten durch die Agentur 5.3.1 Die Genehmigungsstelle ist eine nationale Sicherheitsbehörde Handelt es sich bei der Genehmigungsstelle um eine nationale Sicherheitsbehörde, so ändert die Agentur keine Daten, die von einer nationalen Sicherheitsbehörde übermittelt wurden. Die Rolle der Agentur beschränkt sich ausschließlich auf die Validierung und Veröffentlichung. In Ausnahmefällen, etwa wenn das normale Verfahren technisch unmöglich ist, kann die Agentur auf Antrag einer nationalen Sicherheitsbehörde Daten, die von einer nationalen Sicherheitsbehörde übermittelt wurden, eingeben oder ändern. In diesem Fall sind die eingegebenen oder geänderten Daten von der nationalen Sicherheitsbehörde, die die Dateneingabe bzw. -änderung beantragt hat, zu bestätigen, und die Agentur muss den Vorgang angemessen dokumentieren. Für die Eingabe von Daten in das ERATV gelten die in Abschnitt 5.2 genannten Fristen. 5.3.2 Die Genehmigungsstelle ist die Agentur Handelt es sich bei der Genehmigungsstelle um die Agentur, so
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(7) |
Abschnitt 6 erhält folgende Fassung: „6. GLOSSAR
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(*1) Durchführungsbeschluss 2014/880/EU der Kommission vom 26. November 2014 zu gemeinsamen Spezifikationen für das Eisenbahn-Infrastrukturregister und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2011/633/EU (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 489).
(*2) Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 1).“
(*3) Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2016/796.
(*4) Gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2016/796.“‘
ANHANG VIII
Anhang II des Beschlusses 2011/665/EU erhält folgende Fassung:
„ANHANG II
ZU REGISTRIERENDE DATEN UND FORMAT
(1) |
Für jeden genehmigten Fahrzeugtyp sind im ERATV folgende Daten zu erfassen:
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(2) |
In Tabelle 2 sind die für die einzelnen Fahrzeugtypen im ERATV zu registrierenden Daten und deren Format aufgeführt. Die aufzunehmenden Daten richten sich nach der Fahrzeugkategorie gemäß Tabelle 2. |
(3) |
Die Werte der sich auf die technischen Merkmale beziehenden Parameter müssen den Angaben in dem Dossier entsprechen, das dem Antrag beigefügt ist. |
(4) |
Sind die möglichen Werte eines Parameters auf eine vorgegebene Liste beschränkt, so sind diese Listen von der Agentur zu führen und auf dem neuesten Stand zu halten. |
(5) |
Bei Fahrzeugtypen, die nicht allen einschlägigen geltenden TSI entsprechen, kann die nationale Sicherheitsbehörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, die Angaben zu den technischen Merkmalen in Abschnitt 4 auf die Parameter beschränken, die gemäß den geltenden Vorschriften geprüft worden sind. |
(6) |
Für Parameter, die in der einschlägigen TSI festgelegt sind, ist der während des Prüfverfahrens ermittelte Wert anzugeben. |
(7) |
Die vorgegebenen Listen sind von der Agentur gemäß den geltenden TSI einschließlich derer, die nur für eine Übergangszeit gelten, zu führen und auf dem neuesten Stand zu halten. |
(8) |
Für die als ‚offene Punkte‘ gekennzeichneten Parameter erfolgt keine Dateneingabe, solange der ‚offene Punkt‘ in der betreffenden TSI nicht geschlossen ist. |
(9) |
Bei den als ‚optional‘ gekennzeichneten Parametern entscheidet der Antragsteller der Typgenehmigung, ob Daten angegeben werden. |
(10) |
Die Felder 0.1-0.4 werden von der Agentur ausgefüllt.
Tabelle 2 Parameter des ERATV
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