|
24.4.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 109/6 |
VERORDNUNG (EU) 2019/636 DER KOMMISSION
vom 23. April 2019
zur Änderung der Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a und Absatz 5 sowie Artikel 14 Absätze 2 und 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 werden die Verpflichtungen aus dem Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (im Folgenden „Übereinkommen“), genehmigt mit Beschluss 2006/507/EG des Rates (2) im Namen der Gemeinschaft, sowie aus dem Protokoll zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe, genehmigt mit Beschluss 2004/259/EG des Rates (3) im Namen der Gemeinschaft, in Unionsrecht umgesetzt. |
|
(2) |
Auf der siebten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens vom 4. bis zum 15. Mai 2015 wurde beschlossen, Pentachlorphenol und seine Salze und Ester (im Folgenden „Pentachlorphenol“) in Anlage A (Eliminierung) des Übereinkommens aufzunehmen. |
|
(3) |
Aufgrund der Änderung des Übereinkommens müssen die Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 geändert werden, indem Pentachlorphenol unter Angabe der jeweiligen Konzentrationsgrenzen in die Anhänge aufgenommen wird, damit gewährleistet ist, dass Abfälle, die Pentachlorphenol enthalten, im Einklang mit den Bestimmungen des Übereinkommens bewirtschaftet werden. |
|
(4) |
Die vorgeschlagenen Konzentrationsgrenzen in den Anhängen IV und V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 wurden nach demselben Verfahren festgesetzt, das für die Festsetzung der Grenzen bei früheren Änderungen der Anhänge IV und V angewendet wurde (4). Die vorgeschlagenen Konzentrationsgrenzen sind am besten geeignet, um im Hinblick auf die Zerstörung oder unumkehrbare Umwandlung von Pentachlorphenol ein hohes Maß an Schutz für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu gewährleisten. |
|
(5) |
Es ist angebracht, ausreichend Zeit vorzusehen, damit sich Unternehmen und zuständige Behörden auf die neuen Anforderungen einstellen können. |
|
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 31. Oktober 2019.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. April 2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7.
(2) Beschluss 2006/507/EG des Rates vom 14. Oktober 2004 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 209 vom 31.7.2006, S. 1).
(3) Beschluss 2004/259/EG des Rates vom 19. Februar 2004 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Protokolls von 1998 zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverschmutzung betreffend persistente organische Schadstoffe (ABl. L 81 vom 19.3.2004, S. 35).
(4) Verordnung (EG) Nr. 1195/2006 des Rates vom 18. Juli 2006 zur Änderung von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 217 vom 8.8.2006, S. 1), Verordnung (EG) Nr. 172/2007 des Rates vom 16. Februar 2007 zur Änderung von Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 55 vom 23.2.2007, S. 1), Verordnung (EU) Nr. 756/2010 der Kommission vom 24. August 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe hinsichtlich der Anhänge IV und V (ABl. L 223 vom 25.8.2010, S. 20) Verordnung (EU) Nr. 1342/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe hinsichtlich der Anhänge IV und V (ABl. L 363 vom 18.12.2014, S. 67) und Verordnung (EU) 2016/460 der Kommission vom 30. März 2016 zur Änderung der Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 80 vom 31.3.2016, S. 17).
(5) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).
ANHANG
Die Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 werden wie folgt geändert:
|
1. |
In der Tabelle von Anhang IV wird folgender Eintrag eingefügt: Liste der Stoffe, die den Abfallbewirtschaftungsbestimmungen gemäß Artikel 7 unterliegen
|
|
2. |
In Anhang V Teil 2 erhält die Tabelle folgende Fassung:
Die Höchstwerte für polychlorierte Dibenzo-p-Dioxine und Dibenzofurane (PCDD und PCDF) werden auf der Grundlage der folgenden Toxizitätsäquivalenzfaktoren (TEF) berechnet:
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) 2000/532/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3).
(2) Die Höchstwerte gelten ausschließlich für Deponien für gefährliche Abfälle und gelten nicht für permanente unterirdische Speicher für gefährliche Abfälle einschließlich Salzbergwerke.
(3) „Hexabromcyclododecan“ bedeutet Hexabromcyclododecan, 1,2,5,6,9,10-Hexabromcyclododecan und seine wichtigsten Diastereoisomere: Alpha-Hexabromcyclododecan, Beta-Hexabromcyclododecan und Gamma-Hexabromcyclododecan.
(4) Das in den europäischen Normen EN 12766-1 und EN 12766-2 festgelegte Berechnungsverfahren ist anzuwenden.
(5) Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1).
(6) Entscheidung 2003/33/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 27).
(*1) Sämtliche mit einem Sternchen „*“ gekennzeichneten Abfälle gelten als gefährliche Abfälle gemäß der Richtlinie 2008/98/EG und unterliegen den Bestimmungen der genannten Richtlinie.