9.4.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 98/13 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/561 DER KOMMISSION
vom 8. April 2019
zur Gewährung einer befristeten Abweichung von den Präferenzursprungsregeln gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in Bezug auf Thunfischfilets, zubereitet oder haltbar gemacht, aus Cabo Verde
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 64 Absatz 6 und Artikel 66 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Cabo Verde ist ein vom allgemeinen Präferenzsystem (in Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) als „APS“ bezeichnet) begünstigtes Land. Für die Zwecke des APS sind die Präferenzursprungsregeln, mit Ausnahme der Verfahrensvorschriften, in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (3) festgelegt. |
(2) |
Mit Schreiben vom 22. Oktober 2018 beantragte Cabo Verde eine Verlängerung der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/967 der Kommission (4) gewährten befristeten Abweichung von den in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 festgelegten Präferenzursprungsregeln. Der Antrag betrifft eine jährliche Menge von 5 000 Tonnen zubereiteten oder haltbar gemachten Thunfischs für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten des neuen, am 30. Juni 2014 paraphierten Wirtschaftspartnerschaftsabkommens (im Folgenden „WPA“) zwischen der Europäischen Union und Westafrika. Im Rahmen der beantragten Abweichung würden in Cabo Verde aus Nichtursprungsfisch hergestellte Waren als Waren mit Ursprung in Cabo Verde angesehen werden. |
(3) |
In seinem Antrag auf eine Abweichung erklärte Cabo Verde, dass die von seiner Flotte in den eigenen Gewässern gefangenen Mengen an Thunfisch gering sind und in Ermangelung einer abweichenden Regelung die für die Fischerei außerhalb seiner Hoheitsgewässer verfügbare Flotte klein ist. Darüber hinaus erstreckt sich die Thunfisch-Fangsaison lediglich über vier Monate im Jahr. Dies schränkt die Möglichkeiten zum Fang von Thunfisch mit Ursprungseigenschaft erheblich ein. Als weiteres wichtiges Element kommt hinzu, dass Cabo Verde kürzlich seine Hafeninfrastruktur ausgebaut hat. Infolgedessen können nunmehr größere Mengen Thunfisch bewältigt werden, und die auf den Fang von Thunfisch ausgerichtete Fischereibranche hat nun die Möglichkeit zu wachsen. Abschließend wird in dem Antrag auf die Schwierigkeiten verwiesen, mit denen Cabo Verde infolge der Verzögerungen beim Inkrafttreten des WPA zwischen der Europäischen Union und Westafrika konfrontiert ist. Ferner wird auf die Notwendigkeit einer Abweichung von den Präferenzursprungsregeln für Cabo Verde hingewiesen, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es noch nicht möglich ist, auf die Kumulierungsregeln im Rahmen des WPA, dessen Rechtslage unverändert ist, zurückzugreifen. |
(4) |
Die im Antrag angeführten Argumente machen deutlich, dass die Fischverarbeitungsindustrie von Cabo Verde ohne die Abweichung erhebliche Schwierigkeiten haben würde, die in Rede stehenden Waren in die Union im Rahmen des APS auszuführen. Dies könnte den weiteren Ausbau der Flotte von Cabo Verde für die kleine pelagische Fischerei hemmen und der künftigen Einhaltung der Ursprungsregeln für diese Waren durch Cabo Verde im Weg stehen. |
(5) |
Cabo Verde sollte daher eine befristete Abweichung von der im Rahmen der Präferenzursprungsregeln geltenden Anforderung gewährt werden, dass Waren, die unter Verwendung von Vormaterialien gewonnen oder hergestellt wurden, die nicht vollständig in dem begünstigten Land gewonnen oder hergestellt worden sind, in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sein müssen, um als Waren mit Ursprung in diesem begünstigten Land zu gelten. Die Abweichung sollte für eine jährliche Menge von 5 000 Tonnen zubereiteten oder haltbar gemachten Thunfischs gelten. Die Dauer der Abweichung sollte auf einen Zeitraum von einem Jahr festgelegt werden, um bewerten zu können, inwieweit die Kapazitäten und Bemühungen von Cabo Verde ausreichen, um die Ursprungsregeln für die betreffenden Waren einhalten zu können. Tritt jedoch das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen vor Ablauf dieses Zeitraums von einem Jahr in Kraft, sollte die Abweichung am Tag vor dem Inkrafttreten des WPA ihre Gültigkeit verlieren. |
(6) |
Die im Anhang aufgeführten Mengen sollten gemäß den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (5), in denen die Verwaltung von Zollkontingenten geregelt ist, verwaltet werden. |
(7) |
Die Abweichung sollte unter der Bedingung gewährt werden, dass die Zollbehörden von Cabo Verde die notwendigen Vorkehrungen treffen, um die mengenmäßige Überwachung der Ausfuhren der von der abweichenden Regelung betroffenen Waren zu gewährleisten, und sie der Kommission eine Aufstellung der Warenmengen übermitteln, für die im Rahmen der vorliegenden Verordnung Ursprungszeugnisse nach Formblatt A ausgestellt wurden, mit Angabe der laufenden Nummern dieser Ursprungszeugnisse. Sollte das in Artikel 79 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannte System des registrierten Ausführers (REX-System) im Jahr 2019 in Cabo Verde in Kraft treten, so sollte die gleiche Regelung auch für von registrierten Ausführern ausgefertigte Erklärungen zum Ursprung gelten. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sollten so bald wie möglich nach der Veröffentlichung in Kraft treten, um der Lage von Cabo Verde Rechnung zu tragen und dem Land zu ermöglichen, die Abweichung ohne weitere Verzögerung anzuwenden. |
(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Abweichend von Artikel 41 Buchstabe b und Artikel 45 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gilt zubereiteter oder haltbar gemachter Thunfisch der KN-Codes 1604 14, 1604 20 und 0304 87, in Cabo Verde hergestellt aus Nichtursprungsfisch, im Einklang mit den Artikeln 2, 3 und 4 der vorliegenden Verordnung als Fisch mit Ursprung in Cabo Verde.
Artikel 2
(1) Die Abweichung für Waren, die aus Cabo Verde ausgeführt und zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union angemeldet werden, gilt vom 1. Januar 2019 bis:
a) |
zum 31. Dezember 2019 oder, |
b) |
sollte das am 30. Juni 2014 paraphierte Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der EU und Westafrika (im Folgenden das „WPA“) am 31. Dezember 2019 oder davor in Kraft treten, bis zum Tag vor dem Inkrafttreten des WPA. |
(2) Die Abweichung gilt für die im Anhang aufgeführte jährliche Menge der Waren.
(3) Die Anwendung dieser Abweichung ist von der Einhaltung der Bedingungen gemäß Artikel 43 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 abhängig.
Artikel 3
Die im Anhang aufgeführten Mengen werden gemäß den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, in denen die Verwaltung von Zollkontingenten geregelt ist, verwaltet.
Artikel 4
Die Abweichung wird unter den folgenden Bedingungen gewährt:
1. |
Die Zollbehörden von Cabo Verde treffen die notwendigen Vorkehrungen, um die mengenmäßige Überwachung der Ausfuhren der in Artikel 1 genannten Waren zu gewährleisten. |
2. |
In Feld 4 der gemäß dieser Verordnung ausgestellten Ursprungszeugnisse nach Formblatt A ist von den zuständigen Behörden in Cabo Verde der folgende Vermerk einzutragen: „Derogation — Commission Implementing Regulation (EU) 2019/561“. Tritt das System des registrierten Ausführers (REX-System) im Jahr 2019 für Cabo Verde in Kraft, wird dieser Vermerk in die von den registrierten Ausführern ausgefertigten Erklärungen zum Ursprung eingetragen. |
3. |
Die zuständigen Behörden von Cabo Verde übermitteln der Kommission vierteljährlich eine Aufstellung der Warenmengen, für die im Rahmen der vorliegenden Verordnung Ursprungszeugnisse und/oder Erklärungen zum Ursprung ausgestellt oder ausgefertigt wurden, mit Angabe der laufenden Nummern dieser Bescheinigungen. |
Artikel 5
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2019.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 8. April 2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.
(2) Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates (ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1).
(3) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2017/967 der Kommission vom 8. Juni 2017 zur Gewährung einer befristeten Abweichung von den Präferenzursprungsregeln gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in Bezug auf Thunfischfilets, zubereitet oder haltbar gemacht, aus Cabo Verde (ABl. L 146 vom 9.6.2017, S. 10).
(5) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).
ANHANG
Lfd. Nr. |
KN-Code |
TARIC-Code |
Warenbezeichnung |
Zeiträume |
Jährliche Menge (Nettogewicht in Tonnen) |
09.1602 |
1604 14 21 00 1604 14 26 90 1604 14 28 00 1604 20 70 50 1604 20 70 55 1604 14 31 90 1604 14 36 90 1604 14 38 00 1604 20 70 99 0304 87 00 90 1604 14 41 20 1604 14 46 29 1604 14 48 20 1604 20 70 45 0304 87 00 20 1604 14 41 30 1604 14 48 30 |
10 |
Filets und „Loins“ von echtem Bonito (Katsuwonus pelamis), zubereitet oder haltbar gemacht Filets und „Loins“ von Gelbflossenthun (Thunnus albacares), zubereitet oder haltbar gemacht Filets und „Loins“ von Großaugenthun (Thunnus obesus), zubereitet oder haltbar gemacht Weißer Thun (Thunnus alalunga), zubereitet |
1.1.2019 bis zu dem gemäß Artikel 2 Absatz 1 festgelegten Datum |
5 000 Tonnen |