27.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 85/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/505 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2018

zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Ebenen der geografischen Aufgliederung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 betreffend die gemeinschaftliche Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich seine Absicht mitgeteilt, gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union aus der Union auszutreten. Ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens oder andernfalls nach Ablauf der Frist von zwei Jahren ab der Mitteilung (also ab dem 30. März 2019) gelten die Verträge nicht mehr für das Vereinigte Königreich, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig, diesen Zeitraum zu verlängern.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 wurde ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung einer gemeinschaftlichen Statistik der Zahlungsbilanz, des internationalen Dienstleistungsverkehrs und der Direktinvestitionen geschaffen.

(3)

Die Mitgliedstaaten haben der Kommission (Eurostat) Daten über die Zahlungsbilanz, den internationalen Dienstleistungsverkehr und die Direktinvestitionen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 zu übermitteln. In dieser Verordnung werden unter anderem die jeweils vorgeschriebenen Ebenen der geografischen Aufgliederung der Daten festgelegt, die von den Mitgliedstaaten an die Kommission (Eurostat) zu übermitteln sind.

(4)

In Anhang I Tabelle 6 der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 wird auf das Vereinigte Königreich im Partnergebiet „Nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende EU-Mitgliedstaaten“ in der Ebene der geografischen Aufgliederung GEO 4 implizit Bezug genommen. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, für dieses Partnergebiet nach einzelnen Ländern ausgeschlüsselte Daten an die Kommission (Eurostat) zu übermitteln.

(5)

Infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union würde das Vereinigte Königreich zu einem Drittland und als solches nicht mehr Teil des Partnergebiets „Nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende EU-Mitgliedstaaten“ von GEO 4 sein. Die Mitgliedstaaten wären daher nicht mehr rechtlich dazu verpflichtet, Daten für das Partnergebiet zu übermitteln, welches das Vereinigte Königreich betrifft.

(6)

GEO 4 legt die Ebene der geografischen Aufgliederung fest, die für bestimmte Positionen der vierteljährlichen Statistik der Zahlungsbilanz und den Auslandsvermögensstatus sowie für die nach Tätigkeiten aufgegliederten jährlichen Direktinvestitionsbestände und jährlichen Direktinvestitionstransaktionen und Einnahmen vorgeschrieben ist.

(7)

Die europäischen Statistiken über die Zahlungsbilanz, den Auslandsvermögensstatus und die Direktinvestitionen spielen eine entscheidende Rolle für eine fundierte Wirtschaftspolitik und präzise Wirtschaftsprognosen. Sie sind für die politischen Entscheidungsträger in der Union, für die Forschung und alle Unionsbürger von enormer Bedeutung.

(8)

Angesichts der intensiven Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich muss unbedingt sichergestellt werden, dass die Kontinuität der Übermittlung von Daten der Mitgliedstaaten für das Partnerland Vereinigtes Königreich auch nach dessen Austritt aus der Union gewährleistet ist.

(9)

In Tabelle 6 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 wird auch auf das Vereinigte Königreich in den Ebenen der geografischen Aufgliederung GEO 5 und GEO 6 explizit Bezug genommen; hier wird das Vereinigte Königreich — zusammen mit allen anderen Mitgliedstaaten der Union — als eigenes Partnerland im geografischen Aggregat „Europa“ geführt.

(10)

Das Aggregat „Europa“ in GEO 5 und GEO 6 setzt sich aus allen Mitgliedstaaten, den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) und anderen europäischen Staaten zusammen. Das Aggregat „Übrige Länder Europas“ besteht aus allen in alphabetischer Reihenfolge in englischer Sprache aufgeführten europäischen Ländern, die weder Mitgliedstaaten der Union noch der EFTA sind.

(11)

Da das Vereinigte Königreich ein Drittland wird, muss es in GEO 5 und GEO 6 dementsprechend an anderer Stelle eingefügt werden.

(12)

Tabelle 6 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 sollte deshalb dahin gehend geändert werden, dass das Vereinigte Königreich als eigenes Partnerland in die Ebene der geografischen Aufgliederung GEO 4 aufgenommen und in den Ebenen der geografischen Aufgliederung GEO 5 und GEO 6 an anderer Stelle eingefügt wird. Eine derartige Aktualisierung wirkt sich weder auf den Berichterstattungsaufwand aus, noch ändert sie den anwendbaren zugrunde liegenden konzeptionellen Rahmen.

(13)

In Anbetracht der für diesen delegierten Rechtsakt geltenden Prüfungsfrist von drei Monaten und der Tatsache, dass eine aktualisierte Fassung der Tabelle 6 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 zu dem Zeitpunkt vorliegen und anwendbar sein muss, an dem das Vereinigte Königreich aus dem Partnergebiet „Nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende EU-Mitgliedstaaten“ ausscheidet, nämlich möglicherweise am 30. März 2019, ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Verordnung so früh wie möglich in Kraft tritt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem das Vereinigte Königreich nicht mehr Mitgliedstaat der Union ist.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2018

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 23.


ANHANG

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 erhält Tabelle 6 „Ebenen der geografischen Aufgliederung“ folgende Fassung:

Ebenen der geografischen Aufgliederung

GEO 1

GEO 2

GEO 3

ÜBRIGE WELT

ÜBRIGE WELT

ÜBRIGE WELT

 

Innerhalb des Euro-Währungsgebiets

INTRA-EU

 

Außerhalb des Euro-Währungsgebiets

EXTRA-EU

 

 

Innerhalb des Euro-Währungsgebiets

 

 

Außerhalb des Euro-Währungsgebiets


GEO 4

GEO 5

GEO 6

ÜBRIGE WELT

ÜBRIGE WELT

ÜBRIGE WELT

 

EUROPA

EUROPA

Nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende EU-Mitgliedstaaten (1)

Belgien

Belgien

 

Bulgarien

Bulgarien

 

Tschechische Republik

Tschechische Republik

 

Dänemark

Dänemark

 

Deutschland

Deutschland

 

Estland

Estland

 

Irland

Irland

 

Griechenland

Griechenland

 

Spanien

Spanien

 

Frankreich

Frankreich

 

Kroatien

Kroatien

 

Italien

Italien

 

Zypern

Zypern

 

Lettland

Lettland

 

Litauen

Litauen

 

Luxemburg

Luxemburg

 

Ungarn

Ungarn

 

Malta

Malta

 

Niederlande

Niederlande

 

Österreich

Österreich

 

Polen

Polen

 

Portugal

Portugal

 

Rumänien

Rumänien

 

Slowenien

Slowenien

 

Slowakei

Slowakei

 

Finnland

Finnland

 

Schweden

Schweden

 

Island

Island

 

Liechtenstein

Liechtenstein

 

Norwegen

Norwegen

Schweiz

Schweiz

Schweiz

 

ÜBRIGE LÄNDER EUROPAS

ÜBRIGE LÄNDER EUROPAS

 

 

Albanien

 

 

Andorra

 

 

Belarus

 

 

Bosnien und Herzegowina

 

 

Färöer

 

 

Gibraltar

 

 

Guernsey

 

 

Heiliger Stuhl (Vatikanstadt)

 

 

Insel Man

 

 

Jersey

 

 

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

 

 

Moldau

 

 

Montenegro

Russland

Russland

Russland

 

 

Serbien

 

 

San Marino

 

Türkei

Türkei

 

 

Ukraine

Vereinigtes Königreich

Vereinigtes Königreich

Vereinigtes Königreich

 

AFRIKA

AFRIKA

 

NORDAFRIKA

NORDAFRIKA

 

 

Algerien

 

Ägypten

Ägypten

 

 

Libyen

 

Marokko

Marokko

 

 

Tunesien

 

ÜBRIGE LÄNDER AFRIKAS

ÜBRIGE LÄNDER AFRIKAS

 

 

Angola

 

 

Benin

 

 

Botsuana

 

 

Britisches Territorium im Indischen Ozean

 

 

Burkina Faso

 

 

Burundi

 

 

Kamerun

 

 

Kap Verde

 

 

Zentralafrikanische Republik

 

 

Tschad

 

 

Komoren

 

 

Kongo

 

 

Côte d'Ivoire

 

 

Demokratische Republik Kongo

 

 

Dschibuti

 

 

Äquatorialguinea

 

 

Eritrea

 

 

Äthiopien

 

 

Gabun

 

 

Gambia

 

 

Ghana

 

 

Guinea

 

 

Guinea-Bissau

 

 

Kenia

 

 

Lesotho

 

 

Liberia

 

 

Madagaskar

 

 

Malawi

 

 

Mali

 

 

Mauretanien

 

 

Mauritius

 

 

Mosambik

 

 

Namibia

 

 

Niger

 

Nigeria

Nigeria

 

Südafrika

Südafrika

 

 

Ruanda

 

 

St. Helena, Ascension und Tristan da Cunha

 

 

São Tomé und Príncipe

 

 

Senegal

 

 

Seychellen

 

 

Sierra Leone

 

 

Somalia

 

 

Sudan

 

 

Südsudan

 

 

Swasiland

 

 

Tansania

 

 

Togo

 

 

Uganda

 

 

Sambia

 

 

Simbabwe

 

AMERIKA

AMERIKA

 

LÄNDER NORDAMERIKAS

LÄNDER NORDAMERIKAS

Kanada

Kanada

Kanada

 

 

Grönland

Vereinigte Staaten von Amerika

Vereinigte Staaten von Amerika

Vereinigte Staaten von Amerika

 

LÄNDER ZENTRALAMERIKAS

LÄNDER ZENTRALAMERIKAS

 

 

Anguilla

 

 

Antigua und Barbuda

 

 

Aruba

 

 

Bahamas

 

 

Barbados

 

 

Belize

 

 

Bermuda

 

 

Bonaire, St. Eustatius und Saba

 

 

Britische Jungferninseln

 

 

Kaimaninseln

 

 

Costa Rica

 

 

Kuba

 

 

Curação

 

 

Dominica

 

 

Dominikanische Republik

 

 

El Salvador

 

 

Grenada

 

 

Guatemala

 

 

Haiti

 

 

Honduras

 

 

Jamaika

 

Mexiko

Mexiko

 

 

Montserrat

 

 

Nicaragua

 

 

Panama

 

 

St. Kitts und Nevis

 

 

St. Lucia

 

 

St. Martin

 

 

St. Vincent und die Grenadinen

 

 

Trinidad und Tobago

 

 

Turks- und Caicosinseln

 

 

Amerikanische Jungferninseln

 

LÄNDER SÜDAMERIKAS

LÄNDER SÜDAMERIKAS

 

Argentinien

Argentinien

 

 

Bolivien

Brasilien

Brasilien

Brasilien

 

Chile

Chile

 

 

Kolumbien

 

 

Ecuador

 

 

Falklandinseln

 

 

Guyana

 

 

Paraguay

 

 

Peru

 

 

Suriname

 

Uruguay

Uruguay

 

Venezuela

Venezuela

 

ASIEN

ASIEN

 

LÄNDER DES NAHEN UND MITTLEREN OSTENS

LÄNDER DES NAHEN UND MITTLEREN OSTENS

 

ARABISCHE GOLFSTAATEN

ARABISCHE GOLFSTAATEN

 

 

Bahrain

 

 

Irak

 

 

Kuwait

 

 

Oman

 

 

Katar

 

 

Saudi-Arabien

 

 

Vereinigte Arabische Emirate

 

 

Jemen

 

ÜBRIGE LÄNDER DES NAHEN UND MITTLEREN OSTENS

ÜBRIGE LÄNDER DES NAHEN UND MITTLEREN OSTENS

 

 

Armenien

 

 

Aserbaidschan

 

 

Georgien

 

 

Israel

 

 

Jordanien

 

 

Libanon

 

 

Palästinensisches Gebiet

 

 

Syrien

 

ÜBRIGE LÄNDER ASIENS

ÜBRIGE LÄNDER ASIENS

 

 

Afghanistan

 

 

Bangladesch

 

 

Bhutan

 

 

Brunei Darussalam

 

 

Birma/Myanmar

 

 

Kambodscha

China

China

China

Hongkong

Hongkong

Hongkong

Indien

Indien

Indien

 

Indonesien

Indonesien

 

 

Iran

Japan

Japan

Japan

 

 

Kasachstan

 

 

Kirgisistan

 

 

Laos

 

 

Macau

 

Malaysia

Malaysia

 

 

Malediven

 

 

Mongolei

 

 

Nepal

 

 

Nordkorea

 

 

Pakistan

 

Philippinen

Philippinen

 

Singapur

Singapur

 

Südkorea

Südkorea

 

 

Sri Lanka

 

Taiwan

Taiwan

 

 

Tadschikistan

 

Thailand

Thailand

 

 

Timor-Leste

 

 

Turkmenistan

 

 

Usbekistan

 

 

Vietnam

 

OZEANIEN UND POLARGEBIETE

OZEANIEN UND POLARGEBIETE

 

 

Amerikanisch-Samoa

 

 

Guam

 

 

Kleinere Amerikanische Überseeinseln

 

Australien

Australien

 

 

Kokosinseln

 

 

Weihnachtsinsel

 

 

Heard und die McDonaldinseln

 

 

Norfolkinsel

 

 

Fidschi

 

 

Französisch-Polynesien

 

 

Kiribati

 

 

Marshallinseln

 

 

Mikronesien

 

 

Nauru

 

 

Neukaledonien

 

Neuseeland

Neuseeland

 

 

Cookinseln

 

 

Niue

 

 

Tokelau

 

 

Nördliche Marianen

 

 

Palau

 

 

Papua-Neuguinea

 

 

Pitcairn

 

 

Antarktis

 

 

Bouvetinsel

 

 

Südgeorgien und Südliche Sandwichinseln

 

 

Französische Süd- und Antarktisgebiete

 

 

Salomonen

 

 

Tonga

 

 

Tuvalu

 

 

Vanuatu

 

 

Samoa

 

 

Wallis und Futuna

INTRA-EU

INTRA-EU

INTRA-EU

EXTRA-EU

EXTRA-EU

EXTRA-EU

Intra-Eurogebiet

Intra-Eurogebiet

Intra-Eurogebiet

Extra-Eurogebiet

Extra-Eurogebiet

Extra-Eurogebiet

EU-Institutionen (außer EZB)

EU-Institutionen (außer EZB)

EU-Institutionen (außer EZB)

Europäische Investitionsbank

Europäische Investitionsbank

Europäische Investitionsbank

 

Europäische Zentralbank (EZB)

Europäische Zentralbank (EZB)

 

INTRA-EU NICHT AUFGEGLIEDERT

INTRA-EU NICHT AUFGEGLIEDERT

 

EXTRA-EU NICHT AUFGEGLIEDERT

EXTRA-EU NICHT AUFGEGLIEDERT

Offshore-Finanzzentren

Offshore-Finanzzentren

Offshore-Finanzzentren

Internationale Organisationen (außer EU-Institutionen)

Internationale Organisationen (außer EU-Institutionen)

Internationale Organisationen (außer EU-Institutionen)

Internationaler Währungsfonds (IWF)

Internationaler Währungsfonds (IWF)

Internationaler Währungsfonds (IWF)


(1)  Nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende EU-Mitgliedstaaten: einzeln nach Ländern aufgegliedert.“