25.3.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 82/15 |
VERORDNUNG (EU) 2019/480 DER KOMMISSION
vom 22. März 2019
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates zwecks Anpassung der Gebühren der Europäischen Arzneimittel-Agentur an die Inflationsrate mit Wirkung vom 1. April 2019
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates vom 10. Februar 1995 über die Gebühren der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 67 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) setzen sich die Einnahmen der Europäischen Arzneimittel-Agentur (im Folgenden „Agentur“) aus dem Beitrag der Union und den Gebühren zusammen, die Unternehmen an die Agentur entrichten. In der Verordnung (EG) Nr. 297/95 sind die Gebührenklassen und -höhen festgelegt. |
(2) |
Diese Gebühren sollten unter Berücksichtigung der Inflationsrate des Jahres 2018 aktualisiert werden. Die vom Statistischen Amt der Europäischen Union für das Jahr 2018 veröffentlichte EU-Inflationsrate (3) betrug 1,7 %. |
(3) |
Der Einfachheit halber sollte der angepasste Betrag auf die nächsten vollen 100 EUR gerundet werden. |
(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 297/95 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(5) |
Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die vorliegende Verordnung nicht für am 1. April 2019 anhängige gültige Anträge gelten. |
(6) |
Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 297/95 muss die Aktualisierung mit Wirkung vom 1. April 2019 erfolgen. Daher sollte die vorliegende Verordnung dringend in Kraft treten und ab dem genannten Datum gelten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 297/95 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
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2. |
In Artikel 4 Absatz 1 wird „71 400 EUR“ ersetzt durch „72 600 EUR“. |
3. |
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
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4. |
In Artikel 6 Absatz 1 wird „43 000 EUR“ ersetzt durch „43 700 EUR“. |
5. |
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
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6. |
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
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Artikel 2
Diese Verordnung gilt nicht für am 1. April 2019 anhängige gültige Anträge.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. April 2019.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. März 2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 35 vom 15.2.1995, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1).
(3) https://ec.europa.eu/eurostat/documents/2995521/9499950/2-17012019-AP-EN.pdf/4ea467c3-8ff2-4723-bc6e-b0c85fb991e4