15.3.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 73/193


Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/401 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 zur Festlegung eines Unionsregisters

( Amtsblatt der Europäischen Union L 72 vom 14. März 2019 )

Auf Seite 5, Artikel 1:

Anstatt:

„Artikel 1

In Artikel 41 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission wird Folgendes angefügt:

‚(4)   Ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem beide Ratifikationsurkunden in Bezug auf das Austrittsabkommen hinterlegt wurden, werden die für die Jahre 2019 und 2020 generierten Zertifikate nicht mit einem Ländercode gekennzeichnet, sofern die Einhaltung der Richtlinie 2003/87/EG für Emissionen dieser Jahre in einem Abkommen vorgeschrieben ist, in dem die Einzelheiten des Austritts dieses Mitgliedstaats aus der Europäischen Union festgelegt sind.‘“

muss es heißen:

„Artikel 1

In Artikel 41 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission wird Folgendes angefügt:

‚Ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem beide Ratifikationsurkunden in Bezug auf das Austrittsabkommen hinterlegt wurden, werden die für die Jahre 2019 und 2020 generierten Zertifikate nicht mit einem Ländercode gekennzeichnet, sofern die Einhaltung der Richtlinie 2003/87/EG für Emissionen dieser Jahre in einem Abkommen vorgeschrieben ist, in dem die Einzelheiten des Austritts dieses Mitgliedstaats aus der Europäischen Union festgelegt sind.‘“