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(5)
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Abschnitt II wird wie folgt geändert:
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a)
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Ziffer 2.008 erhält folgende Fassung:
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„2.008.
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Stromgrößen (insbesondere Güter- und Verteilungstransaktionen) werden im ESVG 2010 (Ziffern 1.101 bis 1.105) nach dem Grundsatz der periodengerechten Zurechnung gebucht, d. h. zu dem Zeitpunkt, zu dem ein wirtschaftlicher Wert geschaffen, umgewandelt oder aufgelöst wird bzw. zu dem Forderungen oder Verbindlichkeiten entstehen, umgewandelt oder aufgehoben werden, und nicht zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung tatsächlich erfolgt.“
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b)
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Ziffer 2.010 erhält folgende Fassung:
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„2.010.
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Die Produktion wird im ESVG 2010 als ein kontinuierlicher Prozess gesehen, bei dem Waren und Dienstleistungen in andere Waren und Dienstleistungen umgewandelt werden. Dieser Prozess kann sich je nach Produkt über unterschiedlich lange Zeiträume erstrecken, die eine Buchungsperiode auch überschreiten können. Somit führt diese Darstellung der Produktion in Verbindung mit dem Grundsatz der periodengerechten Zurechnung zur Verbuchung der Produktion an unfertigen Erzeugnissen. Dementsprechend wird die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse nach dem ESVG 2010 (3.54) als kontinuierlich über die gesamte Wachstumszeit produziert gebucht (nicht nur zur Erntezeit pflanzlicher bzw. zur Schlachtzeit tierischer Erzeugnisse). Getreide auf dem Halm, Holz auf dem Stamm und für Nahrungszwecke aufgezogene Fisch- bzw. Tierbestände werden während der Erzeugungsphase als Vorräte an unfertigen Erzeugnissen und danach als Vorräte an Fertigerzeugnissen behandelt. Die Erzeugung umschließt keine Veränderungen freier Tier- und Pflanzenbestände, z. B. beim natürlichen Wachstum von Tieren und Vögeln, von frei lebenden Fischbeständen oder beim nichtkultivierten Wachstum von Wäldern, dafür aber Fänge von frei lebenden Tieren, Vögeln und Fischen.“
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|
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c)
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Ziffer 2.011 erhält folgende Fassung:
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„2.011
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Die Verbuchung der Produktion an unfertigen Erzeugnissen ist für die Wirtschaftsanalyse wünschenswert und notwendig, wenn sich der Produktionsprozess über einen Zeitraum erstreckt, der länger ist als die Buchungsperiode. Dadurch kann bei der Verbuchung von Aufwand und Produktion eine Kohärenz hergestellt werden, die zu aussagekräftigen Daten über die Wertschöpfung führt. Da die LGR auf der Basis des Kalenderjahres erstellt wird, kann davon ausgegangen werden, dass eine Verbuchung unfertiger Erzeugnisse nur für solche Produkte unbedingt erforderlich ist, deren Produktionsprozess am Ende des Kalenderjahres noch nicht abgeschlossen ist (aber auch in Fällen, in denen sich das allgemeine Preisniveau während der Buchungsperiode sehr schnell verändert).“
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|
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d)
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In Ziffer 2.014 erhält der letzte Satz folgende Fassung:
„Während des Produktionsprozesses kann der jährlich als Produktion zu verbuchende Wert unfertiger Erzeugnisse berechnet werden, indem der voraussichtliche Wert des Fertigerzeugnisses proportional zu den in jedem Zeitraum entstandenen Kosten verteilt wird (2008 SNA, 6.112).“
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e)
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In Ziffer 2.017 erhält Satz 2 folgende Fassung:
„Wenn es möglich ist, Jungtiere nach ihrer künftigen Verwendung zu unterscheiden, sind Tiere, die als Produktionsfaktor eingesetzt werden sollen, bereits bei ihrer Geburt als (zum Zeitpunkt der Produktion nachgewiesene selbst erstellte) Bruttoanlageinvestitionen zu erfassen, das heißt diese Tiere sind als unfertige Erzeugnisse anzusehen, deren Aufzucht als Erzeugung verbucht wird; vgl. ESVG 2010, 3.134).“
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f)
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In der Überschrift von Abschnitt B wird „(vgl. ESVG 95, 3.07–3.58)“ ersetzt durch
„(vgl. ESVG 2010, 3.07–3.54)“
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g)
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Ziffer 2.032 erhält folgende Fassung:
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„2.032.
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Der Produktionswert ist der Wert aller Güter, die im Rechnungszeitraum produziert werden (ESVG 2010, Ziffer 3.14). In der englischen Fassung des ESVG bezeichnet der Begriff „production“ den Produktionsprozess und der Begriff „output“ bezeichnet die daraus hervorgehenden Waren und Dienstleistungen; diese Unterscheidung sollte beibehalten werden.“
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|
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h)
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In Ziffer 2.033 erhält der letzte Satz folgende Fassung:
„Sie werden daher nicht als Teil des Produktionswertes oder der Vorleistungen dieser örtlichen FE gebucht.“
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i)
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In Ziffer 2.036 erhält Satz 1 folgende Fassung:
„Die in der LGR angewandte Buchungsregel wird zwar nicht vom ESVG 2010 empfohlen, ist aufgrund der besonderen Merkmale der Landwirtschaft jedoch sowohl im SNA als auch im Methodikhandbuch der FAO1 (1) vorgesehen.“
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j)
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Ziffer 2.041 erhält folgende Fassung:
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„2.041.
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Nach dem ESVG 2010 können Erzeuger Verluste dreierlei Art erleiden: laufende Vorratsverluste (vgl. ESVG 2010, 3.147), außerordentliche Vorratsverluste (vgl. ESVG 2010, 6.13.e) und Katastrophenschäden (vgl. ESVG 2010, 6.08 und 6.09).“
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k)
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Ziffer 2.059 erhält folgende Fassung:
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„2.059.
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Unter der Position „Verarbeitung durch die Produzenten“ werden die von den landwirtschaftlichen Produzenten zur Weiterverarbeitung erzeugten Mengen (z. B. zu Butter oder Käse verarbeitete Milch, zu Apfelmost oder Apfelwein verarbeitete Äpfel) ausgewiesen, sofern die Verarbeitung ausschließlich im Rahmen von Verarbeitungstätigkeiten erfolgt, die von der landwirtschaftlichen Haupttätigkeit getrennt werden können (anhand von Buchführungsunterlagen, vgl. Ziffer 1.26). Es sind nur die Rohprodukte (z. B. Rohmilch, Äpfel), nicht jedoch die aus ihnen hergestellten Verarbeitungsprodukte (z. B. Butter, Apfelmost und Apfelwein) zu erfassen. Mit anderen Worten, die in die Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte eingegangene Leistung wird hier nicht berücksichtigt.“
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|
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l)
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In Ziffer 2.065 erhält der Satz 2 folgende Fassung:
„Hier ist anzumerken, dass Verkäufe von ausgemustertem Anlagevieh (Schlachtungen oder Ausfuhren) hier nicht als Verkäufe verbucht werden.“
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m)
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Ziffer 2.077 erhält folgende Fassung:
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„2.077.
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Das Konzept der „Gesamtproduktion“ zur Messung der Produktion des landwirtschaftlichen Wirtschaftsbereichs bezieht den Handel mit landwirtschaftlichen Waren und Dienstleistungen zwischen landwirtschaftlichen Einheiten und den innerbetrieblichen Verbrauch an Futtermitteln (marktfähig oder nicht) ein.“
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n)
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Eine neue Ziffer 2.080.1 wird eingefügt:
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„2.080.1
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Nach dem ESVG 2010 (Ziffer 3.82) sind Forschung und Entwicklung (FuE) kreative Tätigkeiten, die systematisch durchgeführt werden, um Kenntnisse zu erweitern und diese Kenntnisse für die Entdeckung oder Entwicklung neuer Produkte, einschließlich verbesserter Versionen oder Merkmale vorhandener Produkte, oder für die Entdeckung oder Entwicklung neuer oder effizienterer Produktionsverfahren einzusetzen. FuE-Tätigkeiten von signifikantem Umfang (im Verhältnis zur Haupttätigkeit) werden als Nebentätigkeit einer örtlichen FE verbucht. Soweit möglich, wird für FuE eine getrennte örtliche FE berücksichtigt, die nicht dem landwirtschaftlichen Wirtschaftsbereich zugewiesen ist. Im Fall von Einheiten, die auch FuE-Tätigkeiten betreiben, sollten, falls sie nicht einer getrennten örtlichen FE zugewiesen werden können und es möglich ist, die FuE-Ausgaben für landwirtschaftliche Tätigkeiten zu schätzen, diese Schätzungen als landwirtschaftliche Produktion verbucht werden, und zwar als „Sonstige nicht trennbare nichtlandwirtschaftliche Nebentätigkeiten“ (Produktion für eigene letzte Verwendung) und als Bruttoanlageinvestitionen.“
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|
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o)
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Ziffer 2.081 erhält folgende Fassung:
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„2.081.
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Gemäß der Definition der Produktion des landwirtschaftlichen Wirtschaftsbereichs (vgl. Ziffer 1.16) umfasst die Produktion des landwirtschaftlichen Wirtschaftsbereichs die Summe der Produktion an landwirtschaftlichen Erzeugnissen (vgl. Ziffern 2.076 bis 2.077) und den im Rahmen nicht trennbarer nichtlandwirtschaftlicher Nebentätigkeiten produzierten Waren und Dienstleistungen (vgl. Ziffern 2.078 bis 2.080.1).“
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p)
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Ziffer 2.082 erhält folgende Fassung:
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„2.082.
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Die Produktion ist zum Herstellungspreis zu bewerten. Der Herstellungspreis ist der Betrag, den der Produzent je Einheit der von ihm produzierten Waren und Dienstleistungen vom Käufer erhält, ohne die auf die produzierten oder verkauften Güter zu zahlenden Steuern (Gütersteuern), zuzüglich aller empfangenen Subventionen (Gütersubventionen), die auf die produzierten oder verkauften Güter gewährt werden. Vom Produzenten getrennt in Rechnung gestellte Transportkosten zählen nicht dazu. Erwartete und unerwartete Umbewertungsgewinne oder -verluste auf finanzielle und nichtfinanzielle Aktiva gehören ebenfalls nicht dazu (vgl. ESVG 2010, 3.44).“
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q)
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In Ziffer 2.085 erhält Satz 1 folgende Fassung:
„Der vom Produzenten erhaltene Preis ist der Erzeugerpreis (ohne in Rechnung gestellte MwSt.) in der Definition des SNA 2008, 6.51–6.54 (d. h. der Ab-Hof-Preis).“
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r)
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In der Überschrift von Abschnitt C wird „(vgl. ESVG 95, 3.69–3.73)“ ersetzt durch
„(vgl. ESVG 2010, 3.88–3.92)“
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s)
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Ziffer 2.089 erhält folgende Fassung:
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„2.089.
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Die Vorleistungen messen den Wert der im Produktionsprozess verbrauchten verarbeiteten oder umgewandelten Waren und Dienstleistungen. Nicht dazu gehört die Nutzung des Anlagevermögens, die anhand der Abschreibungen gemessen wird (vgl. ESVG 2010, 3.88). Die ausführliche Untergliederung der einzelnen Vorleistungskategorien zeigt die durch den Vorleistungseinsatz verursachten Verflechtungen zwischen der Landwirtschaft und den übrigen Wirtschaftssektoren. Die Vorleistungen werden zudem als Größe in der Berechnung von Faktorintensitäten (d. h. dem Verhältnis zweier Produktionsfaktoren, beispielsweise von Vorleistungen zum Arbeitseinsatz) verwendet.“
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t)
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Ziffer 2.090 erhält folgende Fassung:
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„2.090.
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Erworbene (neue oder bereits vorhandene) Anlagegüter, die in der Volkswirtschaft produziert oder importiert werden, sind nicht in den Vorleistungen enthalten: Sie werden als Bruttoanlageinvestitionen gebucht (vgl. Ziffer 2.109c)-f)). Betroffen hiervon sind nichtlandwirtschaftliche Anlagegüter wie Gebäude oder sonstige Bauwerke, Maschinen und Ausrüstungsgüter, aber auch landwirtschaftliche Anlagegüter wie Anpflanzungen und nicht zur Fleischerzeugung bestimmte Nutztiere. Auch der Erwerb von nichtproduzierten Vermögensgütern wie Grund und Boden gehört nicht zu den Vorleistungen. Dauerhafte Güter von geringem Wert, die für einfache Arbeitsgänge verwendet werden, wie etwa Sägen, Hämmer, Schraubendreher, Schraubenschlüssel, Ratschenschlüssel und andere Handwerkzeuge, sowie kleine Geräte wie etwa Taschenrechner, werden als Vorleistung verbucht.“
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|
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u)
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Ziffer 2.094 erhält folgende Fassung:
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„2.094.
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Der Handel mit Tieren, die als Vorräte unfertiger Erzeugnisse anzusehen sind (beispielsweise Ferkel oder Bruteier), zwischen landwirtschaftlichen Einheiten und ihre Einfuhr wird nicht als Vorleistung (und auch nicht als Produktion) verbucht (vgl. Ziffern 2.066 bis 2.070).“
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|
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v)
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Ziffer 2.107.1 erhält folgende Fassung:
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„2.107.1
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Nach der Übereinkunft im ESVG 2010 sollte der Wert der vom landwirtschaftlichen Wirtschaftsbereich verwendeten unterstellten Bankgebühren (FISIM) des landwirtschaftlichen Wirtschaftsbereichs als Vorleistungswert gebucht werden (vgl. ESVG 2010, Kapitel 14).“
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|
w)
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Ziffer 2.108 wird wie folgt geändert:
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i)
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Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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„a)
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Direkt oder als Bestandteil einer Mietvereinbarung gezahlter Mietbetrag für die Nutzung von Nichtwohngebäuden und sonstigen Anlagegütern (Sachanlagen oder immaterielle Anlagegüter) wie z. B. die Miete für Maschinen und Geräte ohne Bedienungspersonal (vgl. Ziffer 1.23) und die Miete für Computerprogramme. Wenn es jedoch nicht möglich ist, das Mieten von Nichtwohngebäuden durch eine landwirtschaftliche örtliche FE vom Pachten von Grund und Boden zu unterscheiden, wird alles zusammen als Pacht für Grund und Boden im Unternehmensgewinnkonto verbucht (vgl. Ziffer 3.082).“
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|
|
ii)
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Buchstabe d erhält folgende Fassung:
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„d)
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Käufe von Dienstleistungen der Marktforschung und Werbung, Ausgaben für Ausbildung des Personals und ähnliche Leistungen.“
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|
iii)
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Buchstabe o erhält folgende Fassung:
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„o)
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Geleistete Zahlungen an den Staat für die Erteilung von Lizenzen/Berechtigungen zur Ausübung gewerblicher oder freiberuflicher Tätigkeiten, wenn die Berechtigung mit einer ausdrücklichen Kontrollfunktion verbunden ist (es sei denn, die Beträge stehen in keinem Verhältnis zu den Kosten der entsprechenden Dienstleistungen) (vgl. Ziffer 3.048e) sowie ESVG 2010, 4.80d)).“
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|
|
iv)
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Buchstabe p erhält folgende Fassung:
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„p)
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Käufe von dauerhaften Gütern von geringem Wert, die für relativ einfache Arbeitsgänge verwendet werden, wie etwa Arbeitskleidung, Ersatzteile und dauerhaftes Material (ESVG 2010 3.89f) (1) und SNA 2008, 6.225);“
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|
|
v)
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Buchstabe q erhält folgende Fassung:
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„q)
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Zahlungen für kurzfristige Verträge, Leasing- oder Lizenzzahlungen für die Nutzung aller Arten von Nutzungsrechten, die als nichtproduzierte Vermögensgüter erfasst werden; ausgenommen ist der direkte Kauf solcher nichtproduzierter Vermögensgüter;“
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x)
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Ziffer 2.109 wird wie folgt geändert:
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i)
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In Buchstabe b erhält der letzte Satz folgende Fassung:
„Es wird jedoch davon ausgegangen, dass diese Art von Dienstleistungen für die Arbeitgeber (die sie in jedem Fall selbst bezahlen müssten), notwendig sind, damit sie Beschäftigte finden und behalten, dass sie jedoch nicht der eigentlichen Produktion dienen (vgl. SNA 2008, 7.51).“
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|
ii)
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In Buchstabe f erhält Satz 1 folgende Fassung:
|
„f)
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Geleistete Zahlungen für Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Eigentum an Grund und Boden, Gebäuden und sonstigen vorhandenen Vermögensgütern, z. B. Honorare für Makler, Notare, Sachverständige, Ingenieure usw. sowie Gebühren für Grundbucheintragungen (vgl. ESVG 2010, 3.133).“
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|
|
|
y)
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In Ziffer 2.111 erhält der letzte Satzteil folgende Fassung:
„sowie alle Transportkosten, die vom Käufer gesondert zu zahlen sind, um Waren zur gewünschten Zeit am gewünschten Ort empfangen zu können. Der Anschaffungspreis umschließt nicht Preis- und Mengenrabatte, die beispielsweise bei Käufen großer Mengen oder außerhalb der Saison gewährt werden, im Rahmen von Kreditvereinbarungen zusätzlich anfallende Zinsen oder Dienstleistungsentgelte sowie Preisaufschläge, die bei Nichteinhaltung von Zahlungsfristen fällig werden (vgl. ESVG 2010, 3.06).“
|
|
a)
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In der Überschrift von Abschnitt D wird „(vgl. ESVG 95, 3.100–3.116)“ ersetzt durch
„(vgl. ESVG 2010, 3.122–3.157)“
|
|
bb)
|
Ziffer 2.115 erhält folgende Fassung:
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„2.115.
|
Zu den Bruttoinvestitionen gehören:
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—
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Bruttoanlageinvestitionen (P.51g)
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|
—
|
Vorratsveränderungen (P.52)
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|
—
|
Nettozugang an Wertsachen (P.53).“
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|
|
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cc)
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Ziffer 2.117 erhält folgende Fassung:
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„2.117.
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Brutto bedeutet vor Abzug der Abschreibungen (P.51c).
Die Nettoinvestitionen (P.51n) sind die Bruttoinvestitionen abzüglich der Abschreibungen. Die Abschreibungen entsprechen der Wertminderung, der die Güter des Anlagevermögens im Verlauf ihres Einsatzes im Produktionsprozess durch Abnutzung unterliegen (vgl. Ziffer 3.099).“
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dd)
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In Abschnitt D erhält die Zwischenüberschrift „1. Bruttoanlageinvestitionen“ folgende Fassung:
„1.
Bruttoanlageinvestitionen (BAI)“
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ee)
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Ziffer 2.118 erhält folgende Fassung:
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„2.118.
|
Die Bruttoanlageinvestitionen umfassen den Erwerb abzüglich der Veräußerungen von Anlagegütern durch gebietsansässige Produzenten in einem gegebenen Zeitraum zuzüglich gewisser Werterhöhungen an nichtproduzierten Vermögensgütern durch produktive Tätigkeiten von Produzenten oder institutionellen Einheiten (ESVG 2010, 3.125-3.129). Zu den Anlagegütern zählen produzierte Güter, die länger als ein Jahr in der Produktion eingesetzt werden (vgl. ESVG 2010, 3.124, und Anhang 7.1).“
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|
|
ff)
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Ziffer 2.122 erhält folgende Fassung:
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„2.122
|
Die Abgrenzung der Anlageinvestitionen der Sektoren oder Bereiche der Volkswirtschaft erfolgt nach dem Kriterium des Eigentums (Erwerb, Veräußerung) und nicht nach der Verwendung der Güter. Es ist darauf hinzuweisen, dass durch Finanzierungsleasing erworbene (jedoch nicht einfach gemietete) Anlagegüter mit Vermögensgütern des Leasingnehmers (wenn der Leasingnehmer Produzent ist) gleichgesetzt werden, nicht aber des Leasinggebers, für den eine Forderung verbucht wird, die einem unterstellten Kredit entspricht (vgl. Ziffer 2.109 d) sowie Kapitel 15 des ESVG 2010 zur Unterscheidung zwischen den verschiedenen Formen der Miete bzw. des Leasings dauerhafter Güter) (1).“
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|
|
gg)
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In Ziffer 2.123 erhält Satz 1 folgende Fassung:
„Die Anwendung des Kriteriums des Eigentums richtet sich danach, nach welchem statistischen System die Bruttoanlageinvestitionen berechnet werden.“
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hh)
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Ziffer 2.124 erhält folgende Fassung:
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„2.124
|
Der Erwerb von Anlagegütern umfasst neue und gebrauchte Anlagegüter, die erworben wurden (gekauft, im Tausch erworben, als Sachvermögenstransfer erhalten, im Rahmen von Finanzierungsleasing erworben), selbst erstellte und für die eigene Verwendung behaltene Anlagegüter, erhebliche Verbesserungen am Anlagevermögen und an nichtproduzierten Sachanlagen, das natürliche Wachstum landwirtschaftlicher Anlagegüter (Nutztierbestände und Nutzpflanzungen) sowie die Kosten für die Übertragung des Eigentums an nichtproduzierten Vermögensgütern (vgl. ESVG 2010, 3.125 a)).“
|
|
|
ii)
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Ziffer 2.125 wird gestrichen.
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|
jj)
|
In Ziffer 2.126 erhält Satz 1 folgende Fassung:
„Der Kauf oder die selbst durchgeführte Erstellung dauerhafter Güter, die für eine Erstausstattung erforderlich sind, ist eine Anlageinvestition.“
|
|
kk)
|
Ziffer 2.129 erhält folgende Fassung:
|
„2.129
|
Das SNA 2008 legt fest, dass Verbesserungsarbeiten an Anlagegütern entweder vom Umfang der an den charakteristischen Merkmalen der Anlagegüter vorgenommenen Änderungen bestimmt werden müssen — d. h. erhebliche Änderungen der Größe, Form, Leistung, Kapazität oder erwarteten Lebensdauer —, oder durch die Tatsache, dass es sich bei diesen Verbesserungen nicht um die Art von Änderungen Ziffer 3.039 erhält folgende Fassung:handelt, wie sie an Anlagegütern dieser Art regelmäßig als laufende Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten vorgenommen werden (vgl. SNA 2008, 10.43 und 10.46).“
|
|
|
ll)
|
Ziffer 2.130 erhält folgende Fassung:
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„2.130
|
Die Veräußerung von Anlagegütern bezieht sich auf gebrauchte Anlagegüter, die von ihrem Eigentümer verkauft, abgerissen, ausgemustert oder geschlachtet, getauscht oder als Sachvermögenstransfers unentgeltlich abgegeben werden (vgl. ESVG 2010, 3.125 b) und 3.126). Solche Veräußerungen müssen normalerweise zu einer Eigentumsübertragung führen und einen direkten wirtschaftlichen Verwendungszweck haben (sodass die von ihrem Eigentümer abgerissenen, ausgemusterten oder geschlachteten Vermögensgüter, die keinerlei andere wirtschaftliche Verwendung haben, nicht zu diesen Veräußerungen gehören; vgl. SNA 2008, 10.38). Bestimmte Veräußerungen können jedoch innerhalb derselben institutionellen Einheit stattfinden, wie es beispielsweise der Fall ist, wenn Tiere vom Landwirt geschlachtet und von seiner Familie verbraucht werden.“
|
|
|
mm)
|
In Ziffer 2.134 erhält Satz 2 folgende Fassung:
„Nach der Definition in den Vermögensbilanzen (vgl. ESVG 2010, 7.12 und 7.13) lässt sich die Veränderung des Wertes der Aktiva zwischen dem Ende und dem Beginn eines Buchungszeitraums wie folgt beschreiben:“
|
|
nn)
|
In Ziffer 2.136 erhält der letzte Gedankenstrich folgende Fassung:
|
„—
|
Änderungen in der Klassifizierung oder Struktur der Anlagegüter (d. h. in der Verwendung dieser Aktiva): z. B. Änderung der wirtschaftlichen Zweckbestimmung von Grund und Boden, von Milchvieh, das zur Fleischerzeugung vorgesehen wird (vgl. Ziffer 2.149, Fußnote 2) oder von landwirtschaftlichen Gebäuden, die für private oder andere wirtschaftliche Verwendungszwecke umgestaltet werden.“
|
|
|
oo)
|
Ziffer 2.138 erhält folgende Fassung:
|
„2.138.
|
Das ESVG 2010 unterscheidet zwischen mehreren Elementen, die als Bruttoanlageinvestitionen zu verbuchen sind (vgl. ESVG 2010, 3.127):
|
—
|
Nichtwohnbauten einschließlich erheblicher Bodenverbesserungen;
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|
—
|
Ausrüstungen wie Schiffe, Kraftfahrzeuge und Computer;
|
|
—
|
militärische Waffensysteme;
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|
—
|
Nutztiere und Nutzpflanzungen, z. B. Bäume und Vieh;
|
|
—
|
Eigentumsübertragungskosten nichtproduzierter Vermögensgüter wie Grund und Boden und Nutzungsrechte;
|
|
—
|
FuE einschließlich Produktion von frei zugänglicher FuE;
|
|
—
|
Software und Datenbanken;
|
|
—
|
sonstiges geistiges Eigentum.“
|
|
|
|
pp)
|
Ziffer 2.139 erhält folgende Fassung:
|
„2.139
|
Für die LGR sind folgende Arten von Bestandteilen der Bruttoanlageinvestitionen zu unterscheiden. Es handelt sich um:
|
—
|
Anpflanzungen, die wiederholt Erzeugnisse liefern;
|
|
—
|
als Anlagevermögen klassifizierte Tiere („Anlagevieh“);
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|
—
|
Anlagegüter (außer landwirtschaftliche Anlagegüter):
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—
|
Maschinen und sonstige Ausrüstungsgüter;
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|
—
|
Wirtschaftsgebäude (Nichtwohngebäude);
|
|
—
|
sonstige Bauten und bauliche Einrichtungen mit Ausnahme von Bodenverbesserungen (Nichtwohnbauten usw.);
|
|
—
|
sonstige (Computerprogramme usw.);
|
|
|
—
|
erhebliche Bodenverbesserungen;
|
|
—
|
Kosten für die Übertragung des Eigentums an nichtproduzierten Vermögensgütern wie Grund und Boden und Produktionsrechten;
|
|
—
|
FuE, die auch Forschung und Entwicklung aus spezialisierten Einheiten und Forschung und Entwicklung für die eigene Produktion abdeckt.“
|
|
|
|
qq)
|
Buchstabe j erhält folgende Fassung:
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„j)
|
Anpflanzungen, die wiederholt Erzeugnisse liefern“
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|
rr)
|
Ziffer 2.141 erhält folgende Fassung:
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„2.141.
|
Nach dem ESVG 2010 (3.125) entsprechen Bruttoanlageinvestitionen in Anpflanzungen dem Wert des Erwerbs abzüglich der Veräußerungen natürlicher, ausgewachsener Anlagegüter, die wiederholt Erzeugnisse liefern (beispielsweise Obstbäume), zuzüglich des natürlichen Wachstums solcher natürlicher Anlagegüter während des jeweiligen Rechnungsjahres bis zu dem Zeitpunkt, an dem sie ausgewachsen sind (d. h. ein Produkt liefern).“
|
|
|
ss)
|
Ziffer 2.144 erhält folgende Fassung:
|
„2.144.
|
Veräußerungen von Anpflanzungen (die als negative Bruttoanlageinvestitionen verbucht werden) können in zwei Formen vorkommen. Einerseits können sie Anpflanzungen darstellen, die als eine im Wachstum bzw. in der Produktion befindliche Kultur an eine andere (landwirtschaftliche) Einheit verkauft werden. In diesem Fall werden in der LGR nur die Kosten der Eigentumsübertragung ausgewiesen. Andererseits kann es sich um Anpflanzungen handeln, die gefällt werden. Nach der allgemeinen Definition der Veräußerungen müssen in diesem Fall die gefällten Anpflanzungen allerdings eine unmittelbare wirtschaftliche Verwendung haben, es muss eine Gegenbuchung in Form einer Verwendung von Waren und Dienstleistungen geben (z. B. Verkauf an ein auf Holzverkauf spezialisiertes Unternehmen (1)). In diesem zweiten Fall dürften die als negative Bruttoanlageinvestitionen zu verbuchenden Veräußerungen von Anpflanzungen nur einem bescheidenen Betrag entsprechen.“
|
|
|
tt)
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Ziffer 2.148 erhält folgende Fassung:
|
„2.148.
|
Arbeiten in Nutzpflanzungen werden entweder als Verkäufe von auf derartige Arbeiten spezialisierten landwirtschaftlichen Lohnunternehmen (mit Bodenbearbeitung, Lieferung von Maschinen, Pflanzgut, Arbeitskräften usw.) oder als selbst erstellte Anlagen verbucht (vgl. Ziffer 1.75).“
|
|
|
uu)
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Ziffer 2.151 erhält folgende Fassung:
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„2.151
|
Die Messung der Bruttoanlageinvestitionen in Tiere stellt nur ein Element der Veränderung des Wertes der Aktiva dar. Tatsächlich können die Bruttoanlageinvestitionen in Tiere nur dann anhand der Veränderung der Zahl der Tiere in den einzelnen Tierkategorien, bewertet zu Durchschnittspreisen des Kalenderjahres (quantitative Methode), gemessen werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
|
—
|
Fehlen von nominalen Umbewertungsgewinnen bzw. -verlusten (d. h. gleichmäßige Entwicklung der Preise und Bestände von Tieren);
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|
—
|
Fehlen „sonstiger realer Vermögensänderungen“ (d. h. keine Verluste infolge von Naturkatastrophen, Änderungen der Klassifikation usw.).
|
Eine andere Methode (direkte Methode) besteht in der Messung der Ströme von Zugängen und Abgängen in den einzelnen Tierkategorien, zu den entsprechenden Preisen: Diese Methode berücksichtigt neben dem Erwerb und den Veräußerungen die Zugänge (insbesondere die Geburten) sowie die Abgänge in den Betrieben.“
|
|
|
vv)
|
In Ziffer 2.152 wird am Ende des Absatzes folgender Satz angefügt:
„Dies ist eine Abweichung vom ESVG.“
|
|
ww)
|
Ziffer 2.153 erhält folgende Fassung:
|
„2.153.
|
Im SNA sollten theoretisch für Tiere Abschreibungen berechnet werden (*4), denn Abschreibungen auf Tiere stellen eine Messung des voraussichtlichen Rückgangs der Produktionsleistung der Tiere dar, wenn sie für Produktionszwecke verwendet werden. Diese Verringerung wird ihrerseits im aktualisierten Wert der späteren Einnahmen aus diesen Tieren ersichtlich. In Anbetracht der praktischen Schwierigkeiten, die der Bewertung der Abschreibungen entgegenstehen (die Festlegung der Berechnungsparameter ist äußerst kompliziert, vgl. Ziffern 3.105 und 3.106), sind auf Nutztiere keine Abschreibungen zu berechnen.
|
(*4) Im SNA 2008 (10.94) wird im Gegensatz zum ESVG 2010 (3.140) die Auffassung vertreten, dass für Tiere Abschreibungen zu berechnen sind.“
"
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xx)
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Buchstabe l erhält folgende Fassung:
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„l)
|
Anlagegüter (außer landwirtschaftliche Anlagegüter);“
|
|
|
yy)
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Ziffer 2.162 erhält folgende Fassung:
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„2.162.
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Anlagegüter (außer landwirtschaftliche Anlagegüter) umfassen folgende Elemente:
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—
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Maschinen und sonstige Ausrüstungsgüter;
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|
—
|
Wirtschaftsgebäude (Nichtwohngebäude);
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—
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Sonstige (Nichtwohnbauten, Computersoftware usw.).“
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zz)
|
Buchstabe m erhält folgende Fassung:
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„m)
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Erhebliche Bodenverbesserungen“
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|
aaa)
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Ziffer 2.166 erhält folgende Fassung:
|
„2.166.
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Die erheblichen Verbesserungen an nichtproduziertem Sachvermögen, bei denen es sich im Wesentlichen um Bodenverbesserungen (Qualität, Ertragssteigerung durch Bewässerung, Trockenlegung, Schutz vor Überschwemmungen usw.) handelt, sind wie alle anderen Bruttoanlageinvestitionen zu behandeln (ESVG 2010, 3.128).“
|
|
|
bbb)
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In Ziffer 2.167 erhält der letzte Satz folgende Fassung:
„Es handelt sich dabei insbesondere um Ausgaben für Infrastrukturarbeiten der Urbarmachung, Einebnung, Trockenlegung, Bewässerung und Flurbereinigung (vgl. ESVG 2010, 3.128 und SNA 2008, 10.79-10.81).“
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ccc)
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Folgender Absatz 2.168.1 wird eingefügt:
„o) Forschung und Entwicklung
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2.168.1
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Forschung und Entwicklung bestehen aus dem Wert der Ausgaben für systematische schöpferische Arbeit zur Erweiterung des Kenntnisstandes sowie aus der Verwendung dieser Kenntnisse mit dem Ziel, neue Anwendungsmöglichkeiten zu finden. Wenn der Wert nicht hinreichend verlässlich geschätzt werden kann, wird er vereinbarungsgemäß als Summe der Kosten (einschließlich der für erfolglose Forschung und Entwicklung) erfasst (vgl. ESVG 2010, Anhang 7.1).“
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ddd)
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Ziffer 2.169 wird wie folgt geändert:
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i)
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Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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„a)
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Kleinwerkzeug, Arbeitskleidung, Ersatzteile und Wirtschaftsgüter von geringem Wert, selbst wenn die normale Lebensdauer dieser Waren ein Jahr überschreitet; wegen ihrer laufenden Erneuerung und entsprechend der Buchungspraxis der Unternehmen werden Käufe dieser Waren als Vorleistungen angesehen (vgl. Ziffern 2.105 und 2.106);“
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ii)
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Buchstabe c erhält folgende Fassung:
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„c)
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Dienstleistungen der Werbung, der Marktforschung usw. Käufe dieser Dienstleistungen zählen zu den Vorleistungen (vgl. Ziffer 2.108 d))“
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eee)
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In Ziffer 2.176 erhält der letzte Satz folgende Fassung:
„Alternativ lässt sich der Wert der Zugänge unfertiger Erzeugnisse anhand des Werts der Herstellungskosten, zuzüglich eines Aufschlags für den erwarteten Betriebsüberschuss bzw. das Selbstständigeneinkommen, schätzen (vgl. ESVG 2010, 3.47 und 3.48).“
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fff)
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In Ziffer 2.178 erhält der letzte Satz folgende Fassung:
„Diesem spezifischen Problem der Landwirtschaft wird vom ESVG 2010 Rechnung getragen (vgl. dort 3.153 c)).“
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ggg)
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Ziffer 2.186 erhält folgende Fassung:
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„2.186.
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Um ein anderes Bewertungsverfahren für Vorräte an Saisonerzeugnissen zu ermitteln, muss die Entwicklung der Preise der Vorratsgüter untersucht werden. Der Preis eines Gutes kann sich während seiner Lagerung aus mindestens drei Gründen ändern (SNA 2008, 6.143):
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—
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der Produktionsprozess ist ausreichend lang, sodass auf Arbeiten, die ausreichend lang vor der Lieferung durchgeführt werden, Diskontierungsfaktoren angewandt werden sollten;
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die physischen Merkmale des Gutes können sich im Laufe der Zeit verbessern oder verschlechtern;
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saisonale Faktoren können eintreten, die sich auf Angebot oder Nachfrage nach dem Gut auswirken und so im Laufe des Jahres zu gleichmäßigen und vorhersehbaren Änderungen seines Preises führen, ohne dass sich dabei notwendigerweise seine physischen Eigenschaften ändern.“
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hhh)
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Ziffer 2.187 erhält folgende Fassung:
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„2.187.
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Die Differenz zwischen dem Preis, zu dem die Erzeugnisse eingelagert werden, und dem Preis, zu dem sie die Lager verlassen, sollte den Wert einer zusätzlichen, während der Lagerung entstandenen Produktion widerspiegeln (vgl. SNA 2008, 6.143), da die Erzeugnisse, die einige Monate nach der Ernte aus dem Lagerbestand herausgenommen werden, wirtschaftlich gesehen anders sind als die in den Lagerbestand eingegangenen Produkte. Diese Art der Wertsteigerung der Güter darf nicht als nominaler Umbewertungsgewinn betrachtet werden.“
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