13.2.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 42/25


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/251 DER KOMMISSION

vom 12. Februar 2019

betreffend die endgültigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Waren von Hubei Xinyegang Steel Co., Ltd und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2272 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 266,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

HINTERGRUND UND URTEILE DES GERICHTSHOFS

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 926/2009 des Rates (2) wurden endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl (im Folgenden „nahtlose Rohre“) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“) eingeführt.

(2)

Im Dezember 2009 erhob Hubei Xinyegang Steel Co. Ltd (im Folgenden „Hubei“), einer der ausführenden Hersteller nahtloser Rohre in der VR China, eine Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 926/2009 vor dem Gericht der Europäischen Union. Mit seinem Urteil vom 29. Januar 2014 in der Rechtssache T-528/09 (3) erklärte das Gericht die Verordnung (EG) Nr. 926/2009 für nichtig, soweit damit Ausfuhren von nahtlosen Rohren, die von Hubei hergestellt wurden, mit Antidumpingzöllen belegt und vorläufige Zölle auf diese Ausfuhren vereinnahmt werden.

(3)

Im April 2014 legten mehrere Unionshersteller nahtloser Rohre vor dem Gerichtshof der Europäischen Union in den Rechtssachen C-186/14 P und C-193/14 P (4) Rechtsmittel gegen dieses Urteil ein.

(4)

Am 7. Dezember 2015 verlängerte die Kommission nach einem Antrag auf Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (5) mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2272 (6) die Zölle auf die Einfuhren nahtloser Rohre aus der VR China, einschließlich der Zölle auf von Hubei hergestellte nahtlose Rohre.

(5)

Am 7. April 2016 wies der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-186/14 P und C-193/14 P die Rechtsmittel zurück, die gegen das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-528/09 eingelegt worden waren, und bestätigte damit das Urteil des Gerichts.

(6)

Am 3. Juni 2016 nahmen die Dienststellen der Kommission den Namen Hubeis zwecks Umsetzung der oben genannten Urteile aus der Gruppe der unter dem TARIC-Zusatzcode A950 aufgeführten Unternehmen heraus und führten Hubei separat unter dem TARIC-Zusatzcode C129 auf (im Folgenden „Beschluss der Kommission vom 3. Juni 2016“). Diese Änderung des TARIC-Codes spiegelte die Nichtigerklärung der Antidumpingzölle auf die Einfuhren nahtloser Rohre, die von Hubei hergestellt wurden, durch das Gericht wider.

VERFAHREN VOR DEM GERICHT IN DER RECHTSSACHE T-364/16

(7)

Am 7. Juni 2016 beantragten mehrere Unionshersteller nahtloser Rohre beim Gericht die Nichtigerklärung der Änderungen in der TARIC-Datenbank. Mit Urteil vom 18. Oktober 2018 erklärte das Gericht in der Rechtssache T-364/16 (7) den Beschluss der Kommission vom 3. Juni 2016, Hubei aus der Liste der unter dem TARIC-Zusatzcode A950 aufgeführten Unternehmen herauszunehmen und unter dem TARIC-Zusatzcode C129 aufzuführen, für nichtig.

(8)

Mit seinem Urteil in der Rechtssache T-364/16 bestätigte das Gericht die Auffassung der Kommission, dass die Einhaltung der früheren Urteile vom 7. April 2016 und vom 29. Januar 2014 gemäß Artikel 266 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union impliziert, dass die Antidumpingzölle, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2272 festgelegt sind, auf die von Hubei hergestellten Waren nicht mehr zu erheben sind. (8)

(9)

Das Gericht war jedoch der Auffassung, dass die Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 926/2009, soweit sie Hubei betrifft, nicht automatisch die Beseitigung der Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2272, die von den Gerichten der Europäischen Union nicht für nichtig erklärt wurden, aus der Rechtsordnung der EU zur Folge haben kann. (9) Da die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2272 daher als rechtsgültig angesehen werden muss, hätte die Kommission sie durch eine Verordnung ändern oder aufheben müssen. (10)

ÄNDERUNG DER ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN

(10)

In Anbetracht des Urteils des Gerichts in der Rechtssache T-364/16 und im Einklang mit der Regel der Parallelität der Formen sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2272 der Kommission geändert werden, um Hubei vom Geltungsbereich der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus der VR China rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der genannten Verordnung auszunehmen.

(11)

Die Erstattung oder der Erlass sollte bei den nationalen Zollbehörden nach Maßgabe der geltenden Zollvorschriften beantragt werden.

(12)

Angesichts der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs (11) ist es angemessen vorzusehen, welcher Säumniszinssatz im Falle einer Erstattung endgültiger Zölle zu zahlen ist. Die geltenden Zollvorschriften enthalten nämlich keinen solchen Zinssatz, und die Anwendung nationaler Vorschriften würde zu unstatthaften Verzerrungen zwischen den Wirtschaftsakteuren führen, je nachdem, welcher Mitgliedstaat für die Zollabfertigung gewählt wird.

(13)

Am 13. Dezember 2018 unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien von ihrer Absicht, die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2272 zu ändern und Hubei von der Liste der Unternehmen zu streichen, deren Waren Antidumpingzöllen unterliegen, und teilte ihnen die Gründe für diese Änderung mit. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingerichteten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die endgültigen Antidumpingzölle, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2272 bei den Einfuhren der betroffenen Ware von Hubei Xinyegang Steel Co., Ltd in die Union angefallen sind, werden erstattet oder erlassen. Die Erstattung oder der Erlass ist bei den nationalen Zollbehörden gemäß den anwendbaren Zollvorschriften zu beantragen.

(2)   Im Falle einer Erstattung, die zu einem Anspruch auf die Zahlung von Verzugszinsen führt, wird für den zu zahlenden Säumniszins der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte, am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende, im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichte Zinssatz zuzüglich 1 Prozentpunkt angewandt.

Artikel 2

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2272 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Antidumpingzollsatz (in %)

TARIC-Zusatzcode

Shandong Luxing Steel Pipe Co., Ltd, Qingzhou, VR China

17,7

A949

Andere im Anhang aufgeführte mitarbeitende Unternehmen

27,2

A950

Alle übrigen Unternehmen

39,2

A999

Für die in Absatz 1 beschriebenen und von der Hubei Xinyegang Steel Co., Ltd hergestellten Waren gilt kein Antidumpingzoll. Der TARIC-Zusatzcode für Hubei Xinyegang Steel Co., Ltd ist C129.“

2.

Die Tabelle im Anhang erhält folgende Fassung:

„Name des Unternehmens

Ort

Hebei Hongling Seamless Steel Pipes Manufacturing Co., Ltd

Handan

Hengyang Valin MPM Co., Ltd

Hengyang

Hengyang Valin Steel Tube Co., Ltd

Hengyang

Jiangsu Huacheng Industry Group Co., Ltd

Zhangjiagang

Jiangyin City Seamless Steel Tube Factory

Jiangyin

Jiangyin Metal Tube Making Factory

Jiangyin

Pangang Group Chengdu Iron & Steel Co., Ltd

Chengdu

Shenyang Xinda Co., Ltd

Shenyang

Suzhou Seamless Steel Tube Works

Suzhou

Tianjin Pipe (Group) Corporation (TPCO)

Tianjin

Wuxi Dexin Steel Tube Co., Ltd

Wuxi

Wuxi Dongwu Pipe Industry Co., Ltd

Wuxi

Wuxi Seamless Oil Pipe Co., Ltd

Wuxi

Zhangjiagang City Yiyang Pipe Producing Co., Ltd

Zhangjiagang

Zhangjiagang Yichen Steel Tube Co., Ltd

Zhangjiagang“

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 2 gilt ab dem 9. Dezember 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Februar 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 926/2009 des Rates vom 24. September 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 262 vom 6.10.2009, S. 19).

(3)  Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 29. Januar 2014 in der Rechtssache T-528/09, Hubei Xinyegang Steel Co. Ltd/Rat der Europäischen Union, ECLI:EU:T:2014:35.

(4)  Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 7. April 2016 in den verbundenen Rechtssachen C-186/14 P und C-193/14 P, ArcelorMittal Tubular Products Ostrava a.s. u. a./Hubei Xinyegang Steel Co. Ltd und Rat der Europäischen Union/Hubei Xinyegang Steel Co. Ltd, ECLI:EU:C:2016:209.

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2272 der Kommission vom 7. Dezember 2015 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 322 vom 8.12.2015, S. 21).

(7)  Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 18. Oktober 2018 in der Rechtssache T-364/16, ArcelorMittal Tubular Products Ostrava a.s. u. a./Europäische Kommission, ECLI:EU:T:2018:696.

(8)  Rechtssache T-364/16, Rn. 67.

(9)  Rechtssache T-364/16, Rn. 65.

(10)  Rechtssache T-364/16, Rn. 68.

(11)  Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 18. Januar 2017, Rechtssache C-365/15, Wortmann/Hauptzollamt Bielefeld, EU:C:2017:19, Rn. 35 bis 39.