29.1.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 25/14 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/133 DER KOMMISSION
vom 28. Januar 2019
zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/640 hinsichtlich der Einführung neuer zusätzlicher Anforderungen an die Lufttüchtigkeit
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe h,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EU) 2015/640 (2) der Kommission sind zusätzliche Anforderungen an die Lufttüchtigkeit für Luftfahrzeuge einer bereits zugelassenen Bauart festgelegt. Diese zusätzlichen Anforderungen an die Lufttüchtigkeit sind zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und für sicherheitstechnische Verbesserungen notwendig. Die Notwendigkeit ergibt sich daraus, dass sobald die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden die „Agentur“) die von ihr nach Artikel 76 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1139 herausgegebenen Zertifizierungsspezifikationen aktualisiert, um zu gewährleisten, dass diese auch weiterhin zweckdienlich sind, ein Luftfahrzeug einer bereits zugelassenen Bauart bei seiner Herstellung oder während es in Dienst gestellt ist den aktualisierten Zertifizierungsspezifikationen nicht genügen muss. |
(2) |
Zur Aufrechterhaltung eines hohen Niveaus der Flugsicherheit und Umweltstandards in Europa mag es daher notwendig sein, für Luftfahrzeuge zusätzliche Anforderungen an die Lufttüchtigkeit festzulegen, deren Einhaltung von der Agentur zum Zeitpunkt der Konstruktionszertifizierung noch nicht vorgeschrieben wurde, da die Anforderungen zu jenem Zeitpunkt noch nicht Teil der einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen waren. Diese Änderung der Verordnung (EU) 2015/640 bezieht sich auf drei Weiterentwicklungen der Zertifizierungsspezifikationen. |
(3) |
Zunächst haben die Gemeinsamen Luftfahrtbehörden 1989 neue Konstruktionsstandards für die dynamischen Bedingungen für die Sitze der Fluggäste und der Kabinenbesatzung von Großflugzeugen eingeführt, wodurch der Schutz der Flugzeuginsassen verbessert wurde. Mit Hilfe dieser Standards sollte die Gefahr, bei Notlandungen verletzt zu werden oder zu sterben, eingedämmt werden. Sie wurden zwar in die Zertifizierungsspezifikationen der Agentur für Großflugzeuge (CS-25) übertragen, doch gelten sie nur für Großflugzeuge, deren Konstruktionszertifizierung nach 1989 beantragt wurde. Da bestimmte Großflugzeuge diesen Standards möglicherweise nicht genügen, sollten zusätzliche Anforderungen an die Lufttüchtigkeit eingeführt werden. Unter gebührender Berücksichtigung der Art des Betriebs von Großflugzeugen und der damit verbundenen Risiken und unter Aufrechterhaltung eines hohen einheitlichen Niveaus der Flugsicherheit in der Union, wird es als verhältnismäßig und kosteneffizient erachtet, diese zusätzlichen Anforderungen an die Lufttüchtigkeit nur für solche Großflugzeuge einzuführen, die auf der Grundlage einer bereits von der Agentur zugelassenen Bauart neu hergestellt werden. Diese zusätzlichen Anforderungen an die Lufttüchtigkeit sollten nicht für die Cockpit-Sitze für die Flugbesatzung und für Sitze in Flugzeugen mit einer geringen Anzahl von Fluggastsitzen gelten, die je nach Bedarf im Nichtlinienflugbetrieb im gewerblichen Luftverkehr eingesetzt werden, da dies für nicht als verhältnismäßig oder kosteneffizient erachtet wird. |
(4) |
Zweitens führte die Agentur 2009 in die Zertifizierungsspezifikationen für Großflugzeuge neue Standards für die Entflammbarkeit von Wärme- und Schalldämmstoffen ein, wodurch bestimmte Merkmale von Dämmstoffen, die in den Rumpf eingebaut werden, um der Ausbreitung von Flammen und deren Eindringen in das Flugzeug zu widerstehen, verbessert wurden (CS-25 Änderung 6). Diese neuen Entflammbarkeitsstandards gelten nur für Großflugzeuge, deren Konstruktionszertifizierung nach 2009 beantragt wurde. Da bestimmte Großflugzeuge diesen Standards möglicherweise nicht genügen, sollten zusätzliche Anforderungen an die Lufttüchtigkeit eingeführt werden. Unter gebührender Berücksichtigung der Art des Betriebs von Großflugzeugen und der damit verbundenen Risiken und unter Aufrechterhaltung eines hohen einheitlichen Niveaus der Flugsicherheit in der Union, wird es als verhältnismäßig und kosteneffizient erachtet, zusätzliche Anforderungen an die Lufttüchtigkeit einzuführen, mit denen das Risiko einer Ausbreitung von Flammen während des Flugs in Großflugzeugen eingedämmt wird, die aufgrund einer von der Agentur bereits zugelassenen Bauart neu hergestellt wurden. Diese zusätzlichen Anforderungen an die Lufttüchtigkeit sollten auch für bereits in Dienst gestellte Großflugzeuge gelten, bei denen die Wärme- und Schalldämmung ausgetauscht wird. Schließlich sollten zusätzliche Anforderungen an die Lufttüchtigkeit im Hinblick auf das Risiko des Eindringens des Feuers in das Flugzeug nach einem Unfall für Großflugzeuge mit einer Kapazität von mindestens 20 Fluggästen eingeführt werden und nur für Flugzeuge gelten, die auf der Grundlage einer von der Agentur bereits zugelassenen Bauart neu hergestellt wurden. |
(5) |
Drittens hat die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) neue Richtlinien in Form einer Änderung von ICAO-Anhang 6 herausgegeben, die seit dem 15. Dezember 2011 gelten und mit denen die Umweltfolgen von Halon, das in den Feuerlöschanlagen verwendet wird, nach und nach verringert werden sollen. Um diesen Richtlinien nachzukommen, sollten zusätzliche Anforderungen an die Lufttüchtigkeit für neu hergestellte Großflugzeuge und Großhubschrauber eingeführt werden, deren Bauart von der Agentur bereits auf der Grundlage von Spezifikationen zugelassen worden war, die die Verwendung von Halon als geeignetes Mittel zuließen. |
(6) |
Die Verordnung (EU) 2015/640 der Kommission sollte daher entsprechend geändert werden. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen beruhen auf der Stellungnahme der Agentur gemäß Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139. |
(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 127 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) 2015/640 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
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2. |
Anhang I (Teil-26) wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert. |
Artikel 2
Inkrafttreten und Geltung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. Januar 2019
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.
(2) Verordnung (EU) 2015/640 der Kommission vom 23. April 2015 über zusätzliche Anforderungen an die Lufttüchtigkeit für bestimmte Betriebsarten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 (ABl. L 106 vom 24.4.2015, S. 18).
ANHANG
Anhang I wird wie folgt geändert:
1. |
Das Inhaltsverzeichnis erhält folgende Fassung: „INHALT UNTERABSCHNITT A-ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 26.10 Zuständige Behörde 26.20 Zeitweiser Ausfall von Ausrüstung 26.30 Nachweis der Einhaltung UNTERABSCHNITT B — GROẞFLUGZEUGE 26.50 Sitze, Liegesitze, Sicherheitsgurte und Gurtsysteme 26.60 Notlandung — dynamische Bedingungen 26.100 Lage der Notausgänge 26.105 Zugang zu den Notausausgängen 26.110 Kennzeichnung der Notausausgänge 26.120 Innennotbeleuchtung und Betrieb der Notbeleuchtung 26.150 Innenausstattung der Kabine 26.155 Entflammbarkeit der Innenauskleidung des Frachtraums 26.156 Wärme- und Schalldämmstoffe 26.160 Brandschutz in den Toilettenräumen 26.170 Feuerlöschanlagen 26.200 Akustisches Warnsignal für die Fahrwerksposition 26.250 Cockpit-Türbetriebssysteme — Ausfall eines Flugbesatzungsmitglieds UNTERABSCHNITT C — GROẞHUBSCHRAUBER 26.400 Feuerlöschanlagen“; |
2. |
der folgende Punkt 26.60 wird eingefügt: „26.60 Notlandung — dynamische Bedingungen Betreiber von im gewerblichen Luftverkehr eingesetzten Großflugzeugen, deren Musterzulassung am oder nach dem 1. Januar 1958 erteilt wurde und für die das individuelle Lufttüchtigkeitszeugnis erstmals am oder nach dem 18. Februar 2021 ausgestellt wurde, müssen für jedes Baumuster eines Sitzes, das für Rollen, Start und Landung zugelassen ist, nachweisen, dass die sich auf einem solchen Sitz befindliche Person gegen die Lasteinwirkung bei einer Notlandung geschützt ist. Der Nachweis ist auf eine der folgenden Arten zu erbringen:
Die Bedingung des ersten Absatzes gilt nicht für folgende Sitze:
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3. |
der folgende Punkt 26.156 wird eingefügt: „26.156 Wärme- und Schalldämmstoffe Betreiber von im gewerblichen Luftverkehr eingesetzten Großflugzeugen, deren Musterzulassung am oder nach dem 1. Januar 1958 erteilt wurde, müssen Folgendes gewährleisten:
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4. |
der folgende Punkt 26.170 wird eingefügt: „26.170 Feuerlöschanlagen Betreiber von Großflugzeugen müssen sicherstellen, dass in folgenden Feuerlöschanlagen kein Halon als Löschmittel verwendet wird:
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5. |
der folgende Unterabschnitt C wird hinzugefügt: „UNTERABSCHNITT C — GROẞHUBSCHRAUBER 26.400 Feuerlöschanlagen Betreiber von Großhubschraubern müssen sicherstellen, dass in folgenden Feuerlöschanlagen kein Halon als Löschmittel verwendet wird:
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