7.1.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 3/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2019/13 DER KOMMISSION

vom 4. Januar 2019

zur Berichtigung der niederländischen Sprachfassung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Aufgrund der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1047 der Kommission (2) vorgenommenen Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 enthielt die niederländische Sprachfassung des Wortlauts der Fußnote 8 — betreffend Produkte, die unter den KN-Code 3707 90 20 fallen — in Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, wie sie vom 1. Juli 2016 bis zum 31. Dezember 2016 galt, einen Fehler in der Beschreibung der Patronen mit thermoplastischem und elektrostatischem Toner. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission (3) wurde der genannte Anhang mit Wirkung vom 1. Januar 2017 ersetzt und der betreffende Fehler behoben.

(2)

Da der fehlerhafte Wortlaut möglicherweise noch Rechtswirkungen bezüglich bestimmter Situationen entfaltet, die zwischen dem 1. Juli 2016 und dem 31. Dezember 2016 aufgetreten sind, sollte die niederländische Sprachfassung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, wie sie während des genannten Zeitraums galt, entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen.

(3)

Angesichts der begrenzten Geltungsdauer des fehlerhaften Wortlautes sollte die vorliegende Verordnung vom 1. Juli 2016 bis zum 31. Dezember 2016 gelten und unverzüglich in Kraft treten.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(betrifft nicht die deutsche Fassung)

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Juli 2016 bis zum 31. Dezember 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Januar 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1047 der Kommission vom 28. Juni 2016 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 170 vom 29.6.2016, S. 36).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1821 der Kommission vom 6. Oktober 2016 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 294 vom 28.10.2016, S. 1).