6.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 316/103 |
ÄNDERUNGEN DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFS
DER GERICHTSHOF —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 253 Absatz 6,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106a Absatz 1,
gestützt auf das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 63,
in der Erwägung, dass die bei der Anwendung der Verfahrensordnung gesammelten Erfahrungen zu berücksichtigen sind, um die Tragweite einiger ihrer Bestimmungen zu klären oder diese gegebenenfalls zu vervollständigen oder zu vereinfachen,
in der Erwägung, dass die Verfahrensordnung des Weiteren zu ändern ist, um bestimmten jüngeren Entwicklungen namentlich im Zusammenhang mit der Art und Weise der Bestimmung des Ersten Generalanwalts oder dem neuen, für den Schutz personenbezogener Daten in der Europäischen Union geltenden rechtlichen Kontext, der bestimmte Änderungen an den üblichen Vorschriften über die Zustellung und die Veröffentlichung von Verfahrensschriftstücken erforderlich macht, Rechnung zu tragen.
mit Genehmigung des Rates, die am 8. November 2019 erteilt worden ist —
ERLÄSST DIE FOLGENDEN ÄNDERUNGEN SEINER VERFAHRENSORDNUNG:
Artikel 1
Die Verfahrensordnung des Gerichtshofs vom 25. September 2012 (1) wird wie folgt geändert:
1. |
Die Überschrift des Zweiten Kapitels des Ersten Titels erhält folgende Fassung: „PRÄSIDENTSCHAFT DES GERICHTSHOFS, BILDUNG DER KAMMERN UND WAHL DES ERSTEN GENERALANWALTS“ |
2. |
Artikel 14 erhält folgende Fassung: „Artikel 14 Wahl des Ersten Generalanwalts (1) Die Generalanwälte wählen sogleich nach der teilweisen Neubesetzung der Stellen der Generalanwälte gemäß Artikel 253 Absatz 2 AEUV aus ihrer Mitte den Ersten Generalanwalt für die Dauer von drei Jahren. (2) Endet die Amtszeit des Ersten Generalanwalts vor ihrem regelmäßigen Ablauf, so wird das Amt für die verbleibende Zeit neu besetzt. (3) Die in diesem Artikel vorgesehenen Wahlen sind geheim. Gewählt ist der Generalanwalt, der die Stimmen von mehr als der Hälfte der Generalanwälte des Gerichtshofs erhält. Erreicht keiner der Generalanwälte diese Mehrheit, so finden weitere Wahlgänge statt, bis sie erreicht wird. (4) Der Name des gemäß diesem Artikel gewählten Ersten Generalanwalts wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.“ |
3. |
Artikel 21 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Im Amtsblatt der Europäischen Union wird eine Mitteilung veröffentlicht, die den Tag der Eintragung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes, die Namen der Parteien oder gegebenenfalls die diese Namen ersetzenden Initialen, die Anträge und die Angabe der geltend gemachten Gründe und wesentlichen Argumente enthält. (5) In den Fällen des Dritten Titels enthält die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Mitteilung den Tag des Eingangs des Vorabentscheidungsersuchens, die Angabe des vorlegenden Gerichts, die Namen der Parteien des Ausgangsrechtsstreits oder gegebenenfalls die diese Namen ersetzenden Initialen und die dem Gerichtshof unterbreiteten Vorlagefragen.“ |
4. |
Artikel 37 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) In Vorabentscheidungsverfahren ist die Sprache des vorlegenden Gerichts Verfahrenssprache. Auf gebührend begründeten Antrag einer Partei des Ausgangsrechtsstreits kann nach Anhörung der Gegenpartei des Ausgangsrechtsstreits und des Generalanwalts eine andere der in Artikel 36 genannten Sprachen für das mündliche Verfahren zugelassen werden. Wird die Zulassung dieser anderen Sprache erteilt, so gilt sie für alle in Artikel 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten.“ |
5. |
Artikel 38 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Den Vertragsstaaten des EWR-Abkommens, die nicht Mitgliedstaaten sind, und der EFTA-Überwachungsbehörde ist es gestattet, sich statt der Verfahrenssprache einer anderen der in Artikel 36 genannten Sprachen zu bedienen, wenn sie sich an einem Vorabentscheidungsverfahren beteiligen oder einem beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreit als Streithelfer beitreten. Dies gilt sowohl für Schriftstücke als auch für mündliche Erklärungen. Der Kanzler veranlasst in jedem Fall die Übersetzung in die Verfahrenssprache.“ |
6. |
Artikel 38 Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Den Drittstaaten, die sich gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Satzung an einem Vorabentscheidungsverfahren beteiligen, ist es gestattet, sich statt der Verfahrenssprache einer anderen der in Artikel 36 genannten Sprachen zu bedienen. Dies gilt sowohl für Schriftstücke als auch für mündliche Erklärungen. Der Kanzler veranlasst in jedem Fall die Übersetzung in die Verfahrenssprache.“ |
7. |
Artikel 39 erhält folgende Fassung: „(1) Der Kanzler veranlasst die Übersetzung der während des schriftlichen Verfahrens eingereichten Verfahrensschriftstücke in die Verfahrenssprache und gegebenenfalls in eine andere in Artikel 36 genannte Sprache. (2) Der Kanzler sorgt auch dafür, dass die Verdolmetschung der in der mündlichen Verhandlung getätigten Äußerungen in die Verfahrenssprache sowie in die anderen in Artikel 36 genannten Sprachen gewährleistet ist, deren sich die in der mündlichen Verhandlung anwesenden Parteien bedienen oder die als für den ordnungsgemäßen Ablauf der mündlichen Verhandlung erforderlich erachtet werden.“ |
8. |
Artikel 57 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt: „Artikel 51 findet auf die letztgenannte Frist keine Anwendung.“ |
9. |
Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe h erhält folgende Fassung:
|
10. |
Artikel 95 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Der Gerichtshof kann außerdem auf Ersuchen des vorlegenden Gerichts, auf Antrag einer Partei des Ausgangsrechtsstreits oder von Amts wegen eine oder mehrere Personen oder Einrichtungen, die von dem Rechtsstreit betroffen sind, anonymisieren.“ |
11. |
Artikel 119 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Werden diese Papiere nicht hinterlegt, so setzt der Kanzler der betroffenen Partei eine angemessene Frist zur Beibringung der Papiere. In Ermangelung einer fristgemäßen Beibringung entscheidet der Präsident nach Anhörung des Berichterstatters und des Generalanwalts, ob die Nichtbeachtung dieser Förmlichkeit die formale Unzulässigkeit der Klageschrift oder des Schriftsatzes zur Folge hat. Der Präsident kann die Entscheidung, wenn er dies für erforderlich erachtet, dem Gerichtshof übertragen.“ |
12. |
Artikel 122 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Entspricht die Klageschrift nicht den in Absatz 1 oder 2 genannten Voraussetzungen, so setzt der Kanzler dem Kläger eine angemessene Frist zur Beibringung der vorstehend genannten Unterlagen. Bei Ausbleiben dieser Mängelbehebung entscheidet der Präsident nach Anhörung des Berichterstatters und des Generalanwalts, ob die Nichtbeachtung dieser Voraussetzungen die formale Unzulässigkeit der Klageschrift zur Folge hat. Der Präsident kann die Entscheidung, wenn er dies für erforderlich erachtet, dem Gerichtshof übertragen.“ |
13. |
Artikel 123 erhält folgende Fassung: „Die Klageschrift wird dem Beklagten zugestellt. In den Fällen der Artikel 119 Absatz 4 und 122 Absatz 3 erfolgt die Zustellung sogleich nach der Mängelbehebung oder nachdem der Präsident oder der Gerichtshof in Anbetracht der in diesen beiden Artikeln aufgeführten Voraussetzungen die Zulässigkeit bejaht hat.“ |
14. |
Artikel 131 erhält folgende Fassung: „(1) Der Antrag auf Zulassung zur Streithilfe wird den Parteien zugestellt, um ihre etwaige schriftliche oder mündliche Stellungnahme zu diesem Antrag einzuholen. (2) Wird der Antrag gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Satzung gestellt, so wird die Streithilfe durch Entscheidung des Präsidenten zugelassen und dem Streithelfer sind alle den Parteien zugestellten Verfahrensschriftstücke zu übermitteln, es sei denn, die Parteien haben innerhalb von zehn Tagen nach der Zustellung im Sinne von Absatz 1 geheime oder vertrauliche Belegstücke oder Unterlagen, deren Übermittlung an den Streithelfer ihnen zum Nachteil gereichen kann, bezeichnet. In diesem Fall entscheidet der Präsident über den Antrag auf Zulassung zur Streithilfe nach Anhörung des Berichterstatters und des Generalanwalts durch Beschluss, und dem Streithelfer sind alle den Parteien zugestellten Verfahrensschriftstücke zu übermitteln, mit Ausnahme gegebenenfalls der geheimen oder vertraulichen Belegstücke oder Dokumente, die von der Übermittlung ausgenommen sind. (3) Wird der Antrag gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Satzung gestellt, so entscheidet der Präsident über den Antrag auf Zulassung zur Streithilfe nach Anhörung des Berichterstatters und des Generalanwalts durch Beschluss oder überträgt die Entscheidung dem Gerichtshof. Wird dem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe stattgegeben, so sind dem Streithelfer alle den Parteien zugestellten Verfahrensschriftstücke zu übermitteln, mit Ausnahme gegebenenfalls der geheimen oder vertraulichen Belegstücke oder Dokumente, die von der Übermittlung ausgenommen sind. (4) Wird der Antrag gemäß Artikel 40 Absatz 3 der Satzung gestellt, so wird die Streithilfe durch Entscheidung des Präsidenten zugelassen und dem Streithelfer sind alle den Parteien zugestellten Verfahrensschriftstücke zu übermitteln, es sei denn, die Parteien haben innerhalb von zehn Tagen nach der Zustellung im Sinne von Absatz 1 zu dem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe Stellung genommen oder innerhalb derselben Frist geheime oder vertrauliche Belegstücke oder Unterlagen, deren Übermittlung an den Streithelfer ihnen zum Nachteil gereichen kann, bezeichnet. In diesem Fall entscheidet der Präsident über den Antrag auf Zulassung zur Streithilfe nach Anhörung des Berichterstatters und des Generalanwalts durch Beschluss, und dem Streithelfer sind alle den Parteien zugestellten Verfahrensschriftstücke zu übermitteln, mit Ausnahme gegebenenfalls der geheimen oder vertraulichen Belegstücke oder Dokumente, die von der Übermittlung ausgenommen sind.“ |
15. |
Folgender Artikel wird nach Artikel 159 eingefügt: „Artikel 159a Offensichtlich unzulässige oder offensichtlich unbegründete Anträge und Rechtsbehelfe Ist ein Antrag oder ein Rechtsbehelf im Sinne dieses Kapitels ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so kann der Gerichtshof ihn jederzeit nach Anhörung des Berichterstatters und des Generalanwalts ganz oder teilweise durch mit Gründen versehenen Beschluss zurückweisen.“ |
16. |
Artikel 167 erhält folgende Fassung: „(1) Das Rechtsmittel wird durch Einreichung einer Rechtsmittelschrift bei der Kanzlei des Gerichtshofs oder des Gerichts eingelegt. Wird die Rechtsmittelschrift bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht, so wird sie sogleich der Kanzlei des Gerichtshofs übermittelt. (2) Sogleich nach ihrer Unterrichtung vom Vorliegen eines Rechtsmittels übermittelt die Kanzlei des Gerichts der Kanzlei des Gerichtshofs die erstinstanzlichen Akten und gegebenenfalls die Verfahrensakten der Beschwerdekammer, die dem Gericht gemäß den Bestimmungen von dessen Verfahrensordnung über die Rechtsstreitigkeiten betreffend die Rechte des geistigen Eigentums übermittelt worden sind.“ |
17. |
Artikel 168 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Entspricht die Rechtsmittelschrift nicht den Absätzen 1 bis 3, so setzt der Kanzler dem Rechtsmittelführer eine angemessene Frist zur Mängelbehebung. In Ermangelung einer fristgemäßen Mängelbehebung entscheidet der Präsident nach Anhörung des Berichterstatters und des Generalanwalts, ob die Nichtbeachtung dieser Förmlichkeit die formale Unzulässigkeit der Rechtsmittelschrift zur Folge hat. Der Präsident kann die Entscheidung, wenn er dies für erforderlich erachtet, dem Gerichtshof übertragen.“ |
18. |
Artikel 171 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Im Fall des Artikels 168 Absatz 4 erfolgt die Zustellung sogleich nach der Mängelbehebung oder nachdem der Präsident oder der Gerichtshof in Anbetracht der in dem genannten Artikel bezeichneten formalen Voraussetzungen die Zulässigkeit bejaht hat.“ |
19. |
Die Überschrift des Siebten Titels erhält folgende Fassung: „GUTACHTENANTRÄGE“ |
20. |
Artikel 200 erhält folgende Fassung: „(1) Das Gutachten wird vom Präsidenten, den Richtern, die an der Beratung mitgewirkt haben, und dem Kanzler unterzeichnet und in öffentlicher Sitzung bekannt gegeben. (2) Es wird allen Mitgliedstaaten und den in Artikel 196 Absatz 1 bezeichneten Organen zugestellt.“ |
21. |
Artikel 205 wird aufgehoben. |
22. |
Artikel 206 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Antragsschrift und ihre Anlagen werden je nach Lage des Falles dem Europäischen Rat oder dem Rat zugestellt, der nach Zustellung über eine nicht verlängerbare Frist von zehn Tagen zur schriftlichen Stellungnahme verfügt. Artikel 51 findet auf diese Frist keine Anwendung.“ |
Artikel 2
Die vorliegenden Änderungen der Verfahrensordnung, die in den in Artikel 36 der Verfahrensordnung genannten Sprachen verbindlich sind, werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und treten am ersten Tag des Monats, der auf den Monat ihrer Veröffentlichung folgt, in Kraft.
Die Änderung gemäß Artikel 1 Nummer 2 findet Anwendung ab der nächsten teilweisen Neubesetzung der Stellen der Richter und Generalanwälte gemäß Artikel 253 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
Geschehen zu Luxemburg am 26. November 2019.
(1) ABl. L 265 vom 29.9.2012, S. 1, in der am 18. Juni 2013 (ABl. L 173 vom 26.6.2013, S. 65), 19. Juli 2016 (ABl. L 217 vom 12.8.2016, S. 69) und 9. April 2019 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 73) geänderten Fassung.