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14.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 261/97 |
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS DER EUROPÄISCHEN UNION
vom 1. Oktober 2019
über interne Vorschriften zur Beschränkung bestimmter Rechte betroffener Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Wahrnehmung von Aufgaben durch den Gerichtshof der Europäischen Union, die nicht zu seiner justiziellen Tätigkeit gehören
DER GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (1) (im Folgenden: Verordnung), insbesondere auf Artikel 25,
gestützt auf die Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten (im Folgenden: EDSB) vom 26. Juli 2019, der gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung konsultiert worden ist,
gestützt auf die Stellungnahme des Verwaltungsausschusses vom 16. September 2019,
in der Erwägung, dass die Verordnung für den Gerichtshof der Europäischen Union bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in gleicher Weise wie für alle Unionsorgane gilt, wenn er Aufgaben wahrnimmt, die nicht zu seiner justiziellen Tätigkeit gehören,
in der Erwägung, dass es daher erforderlich ist, bezüglich einer solchen Verarbeitung Artikel 25 der Verordnung durch den Erlass interner Vorschriften gemäß dieser Vorschrift umzusetzen —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
Mit diesem Beschluss werden Vorschriften in Bezug auf die Bedingungen festgelegt, unter denen der Gerichtshof der Europäischen Union im Rahmen der Wahrnehmung von Aufgaben, die nicht zu seiner justiziellen Tätigkeit gehören, die Anwendung der Artikel 14 bis 21, 35 und 36 der Verordnung sowie des Artikels 4 der Verordnung gemäß deren Artikel 25 beschränken darf.
Artikel 2
Beschränkungen
(1) Gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung kann die Anwendung der Artikel 14 bis 21, 35 und 36 der Verordnung sowie des Artikels 4 der Verordnung, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 21 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, beschränkt werden bei:
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a) |
Verwaltungsuntersuchungen, die gemäß den einschlägigen internen Vorschriften durchgeführt werden; Vordisziplinar- und Disziplinarverfahren sowie Verfahren zur vorläufigen Dienstenthebung, die nach Artikel 86 des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) und den Bestimmungen von dessen Anhang IX durchgeführt werden; der Bearbeitung einer Meldung von Missständen (Whistleblowing) gemäß den einschlägigen internen Vorschriften; Sicherheitsüberprüfungen, die gemäß den einschlägigen internen Vorschriften durchgeführt werden; Überprüfungen, die vom Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 45 Absatz 2 letzter Satz der Verordnung und gemäß den einschlägigen internen Vorschriften durchgeführt werden; der Meldung eines Falls an das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF). Entsprechende Beschränkungen können auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben b, c, d, g und h der Verordnung festgelegt werden; |
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b) |
der Kontaktaufnahme eines Bediensteten des Gerichtshofs der Europäischen Union mit dem Berater im Rahmen des informellen Verfahrens bei Mobbing und Belästigung. Entsprechende Beschränkungen können auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung festgelegt werden; |
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c) |
der Bearbeitung eines Antrags oder einer Beschwerde im Sinne von Artikel 90 des Statuts. Entsprechende Beschränkungen können auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung festgelegt werden; |
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d) |
der Durchführung eines internen Audits. Entsprechende Beschränkungen können auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben c, g und h der Verordnung festgelegt werden; |
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e) |
der Zusammenarbeit mit anderen Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union. Entsprechende Beschränkungen können auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben b, c, d, g und h der Verordnung festgelegt werden; |
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f) |
der Zusammenarbeit mit Behörden von Mitgliedstaaten und Drittländern sowie mit internationalen Organisationen. Entsprechende Beschränkungen können auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben b, c, g und h der Verordnung festgelegt werden; |
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g) |
der Verarbeitung personenbezogener Daten, die in Dokumenten enthalten sind, die im Rahmen gerichtlicher Verfahren vorgelegt oder erlangt worden sind, bei denen der Gerichtshof der Europäischen Union Partei ist. Entsprechende Beschränkungen können auf der Grundlage von Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben e und h der Verordnung festgelegt werden. |
(2) Zu den Datenkategorien gehören Daten zur Identifizierung einer natürlichen Person, Kontaktdaten, berufliche Zuständigkeiten und Aufgaben, Informationen zu Verhalten und Leistungen auf beruflicher und privater Ebene sowie Finanzdaten.
(3) Jede Beschränkung muss den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achten und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellen.
(4) Vor der Anwendung von Beschränkungen ist eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung auf Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Gefahr einer Beeinträchtigung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen, durchzuführen. Beschränkungen sind auf das zur Erreichung der festgelegten Ziele unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen.
(5) Die angewandten Beschränkungen und das Ergebnis der Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Gefahr einer Beeinträchtigung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen, werden vom für die Verarbeitung Verantwortlichen in einem Vermerk schriftlich festgehalten. Die so erstellten Vermerke sind Teil eines Ad-hoc-Registers, das vom Datenschutzbeauftragten geführt und dem EDSB auf Anfrage zur Verfügung gestellt wird. Der Datenschutzbeauftragte hat Zugang zu sämtlichen Dokumenten, die diesen Vermerken zugrunde liegen.
(6) Werden personenbezogene Daten mit anderen Organisationen ausgetauscht, so erfolgt eine Konsultation über die jeweiligen Gründe für die Anwendung von Beschränkungen und über die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Beschränkungen. Diese Konsultation steht der Anwendung der Beschränkungen gemäß diesem Beschluss nicht entgegen.
Artikel 3
Risikobewertung, Aufbewahrungsfristen und Garantien
(1) Auf die Bewertung der Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen, deren Rechte betreffend den Schutz personenbezogener Daten Beschränkungen im Sinne von Artikel 25 der Verordnung unterliegen können, sowie auf die Fristen für die Aufbewahrung dieser Daten wird im Verzeichnis der entsprechenden Verarbeitungstätigkeiten gemäß Artikel 31 der Verordnung und, gegebenenfalls, in den Datenschutz-Folgenabschätzungen gemäß Artikel 39 der Verordnung verwiesen.
(2) Es werden Garantien zur Verhinderung von Missbrauch oder unrechtmäßigem Zugang oder unrechtmäßiger Übermittlung personenbezogener Daten, die Beschränkungen im Sinne von Artikel 25 der Verordnung unterliegen können, eingerichtet. Diese Garantien umfassen insbesondere Folgendes:
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a) |
technische und organisatorische Maßnahmen, die für jede betreffende Verarbeitung im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten beschrieben werden; |
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b) |
eine ordnungsgemäße Überwachung der Beschränkungen und eine regelmäßige Überprüfung mindestens einmal alle sechs Monate. Darüber hinaus wird eine Überprüfung vorgenommen, wenn sich wesentliche Elemente des betreffenden Falls ändern. Die Beschränkungen werden aufgehoben, sobald die Umstände, die sie rechtfertigen, nicht mehr gelten. |
Artikel 4
Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation
Über die in Artikel 2 Absatz 1 — insbesondere in Buchstabe a — angeführten Fälle hinaus kann das Recht auf Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation im Sinne von Artikel 36 der Verordnung in Ausnahmefällen auf der Grundlage spezifischer interner Vorschriften, in denen die Gründe, das einzuhaltende Verfahren und die zu beachtenden Garantien genau bezeichnet sind, beschränkt werden.
Artikel 5
Unterrichtung betroffener Personen über Beschränkungen ihrer Rechte
(1) Auf der Website des Gerichtshofs der Europäischen Union werden für die betroffenen Personen allgemeine Informationen zu den Rechten, die gemäß diesem Beschluss beschränkt werden können, sowie zu den Gründen und der Dauer solcher Beschränkungen veröffentlicht.
(2) Werden die in den Artikeln 14 bis 21, 35 und 36 der Verordnung sowie in Artikel 4 der Verordnung — insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 21 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen — bezeichneten Rechte ganz oder teilweise beschränkt, so wird die betroffene Person über die wesentlichen Gründe für die Anwendung dieser Beschränkung sowie über ihr Recht informiert, Beschwerde beim EDSB einzulegen.
(3) Die Unterrichtung über die Gründe für die Beschränkung nach Absatz 2 wird zurückgestellt, unterlassen oder abgelehnt, wenn die Beschränkung dadurch wirkungslos würde. Die entsprechende Beurteilung erfolgt auf Einzelfallbasis.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 8. Oktober 2019.
Der Kanzler
A. CALOT ESCOBAR
Der Präsident
K. LENAERTS