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6.3.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
LI 65/1 |
BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN INVESTITIONSBANK
vom 6. Februar 2019
zur Festlegung interner Vorschriften über die Unterrichtung betroffener Personen und die Beschränkung bestimmter Rechte dieser Personen im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Abteilung Betrugsbekämpfung der Generalinspektion sowie der Direktion Compliance der Europäischen Investitionsbank
DIE EUROPÄISCHE INVESTITIONSBANK („EIB“) —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 309,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (1),
gestützt auf die Stellungnahmen des Europäischen Datenschutzbeauftragten („EDSB“) (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß der Betrugsbekämpfungspolitik der EIB (3) und der Charta der Abteilung Betrugsbekämpfung der EIB (4), hat die zur Generalinspektion gehörende Abteilung Betrugsbekämpfung („IG/IN“) das Mandat, allen Vorwürfen bezüglich Betrug, Korruption, heimlicher Absprache, Nötigung, Behinderung, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung („rechtswidrige Verhaltensweisen und Handlungen“) in Zusammenhang mit sämtlichen Aktivitäten der EIB nachzugehen. Die Aufgabe von IG/IN ist es, Untersuchungen gegen a) die Mitglieder der Leitungsorgane, Beschäftigte und Berater der EIB, b) an Projekten der EIB beteiligte Parteien, c) am internen Beschaffungswesen der EIB beteiligte Parteien und d) an Mittelaufnahme- oder Treasury-Aktivitäten der EIB beteiligte Parteien durchzuführen. Des Weiteren führt IG/IN in Bereichen mit erhöhtem Risiko proaktive Integritätsprüfungen durch, um die Wirksamkeit und Effizienz der Operationen und Aktivitäten der EIB-Gruppe zu verbessern. |
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(2) |
Gemäß dem Verhaltenskodex für das Personal der EIB (5) und der Whistleblowing-Politik der EIB (6) in der jeweils gültigen Fassung müssen die Beschäftigten der EIB jegliche Verletzung beruflicher Pflichten, z. B. illegale Aktivitäten, rechtswidrige Verhaltensweisen und Handlungen und/oder Verstöße gegen die Bestimmungen, Regeln, Grundsätze und Leitlinien der EIB-Gruppe, einschließlich des Verhaltenskodexes, der jeweils zuständigen Dienststelle melden, d. h. der Direktion Compliance („OCCO“) oder der Generalinspektion der EIB („IG“). |
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(3) |
Laut Aufgabenbeschreibung des Group Chief Compliance Officer und der Integritätsstandards und Compliance-Leitlinien (7) ist es die Aufgabe des Group Chief Compliance Officer, das Compliance-Risiko der EIB-Gruppe zu ermitteln, zu beurteilen und zu überwachen, in Bezug auf dieses Risiko zu beraten und Bericht zu erstatten. Das Compliance-Risiko ist das Risiko rechtlicher oder aufsichtsrechtlicher Sanktionen, finanzieller Verluste oder des Verlusts von Ansehen, das einem Mitglied der EIB-Gruppe infolge einer Nichtbeachtung der anwendbaren Gesetze, Vorschriften, Verhaltenskodexe für das Personal und Standards der „Good Practice“ entstehen kann. In Einklang mit der Aufgabenbeschreibung des Group Chief Compliance Officer führt er im Fall möglicher Verstöße von Beschäftigten gegen den Verhaltenskodex der EIB-Gruppe die notwendigen administrativen Nachforschungen durch. Die Beschäftigten der EIB-Gruppe müssen daran gemäß den Weisungen des Group Chief Compliance Officer mitwirken. |
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(4) |
Bei der Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben sind IG/IN und das OCCO verpflichtet, die Rechte natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu achten, die in Artikel 8 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, in Artikel 16 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und in Rechtsakten, die sich auf diese Artikel gründen, anerkannt werden. Ferner müssen IG/IN und das OCCO die strengen Vorschriften über die Wahrung der Vertraulichkeit und des Berufsgeheimnisses einhalten, die in der Personalordnung und im Verhaltenskodex für das Personal der EIB verankert sind, und dafür sorgen, dass die Verfahrensrechte der von der Untersuchung betroffenen Personen und Zeugen beachtet werden, insbesondere das Recht auf ein ordentliches Verfahren und auf die Unschuldsvermutung. |
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(5) |
Unter bestimmten Umständen ist es erforderlich, die in der Verordnung (EU) 2018/1725 (die „Verordnung“) festgelegten Rechte von betroffenen Personen mit den Zwecken und Anforderungen der jeweiligen Aufgaben von IG/IN und des OCCO und der vollständigen Wahrung der Grundrechte und Freiheiten anderer betroffener Personen in Einklang zu bringen. Zu diesem Zweck sieht Artikel 25 der Verordnung vor, dass IG/IN und das OCCO im Rahmen ihres Mandats die Anwendung der Artikel 14 bis 22, 35 und 36 sowie von Artikel 4, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 22 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, beschränken können. Dafür müssen interne Vorschriften festgelegt werden, nach deren Maßgabe der jeweilige Verantwortliche die Rechte von betroffenen Personen in Übereinstimmung mit Artikel 25 der Verordnung beschränken kann |
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(6) |
Die internen Vorschriften sollten für alle und während der gesamten Verarbeitungsvorgänge gelten, die IG/IN und das OCCO bei der Erfüllung ihrer in der Betrugsbekämpfungspolitik der EIB, der Charta der Abteilung Betrugsbekämpfung, den Integritätsstandards und Compliance-Leitlinien sowie in der Aufgabenbeschreibung des Group Chief Compliance Officer festgelegten Mandate durchführen. |
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(7) |
Um den Artikeln 14, 15 und 16 der Verordnung nachzukommen, sollte der jeweilige Verantwortliche durch Datenschutzhinweise auf der Website und im Intranet der EIB transparent und kohärent alle Personen über seine Tätigkeit, bei der ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden, sowie über ihre Rechte informieren und zudem alle von seiner Tätigkeit betroffenen Personen — d. h. von der Untersuchung betroffene Personen Zeugen und Hinweisgeber — jeweils einzeln unterrichten. |
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(8) |
IG/IN und das OCCO müssen gegebenenfalls bestimmte Gründe für in Artikel 25 der Verordnung genannte Beschränkungen für Datenverarbeitungsvorgänge geltend machen, die sie im Rahmen ihrer Aufgaben nach a) der Betrugsbekämpfungspolitik der EIB und den Untersuchungsverfahren für IG/IN (8) und b) der Aufgabenbeschreibung des Group Chief Compliance Officer für das OCCO durchführen. |
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(9) |
Die Kommunikation zwischen dem OLAF und der EIB erfolgt in Einklang mit der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und der Europäischen Investitionsbank vom 31. März 2016. |
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(10) |
Um eine wirksame Zusammenarbeit aufrechtzuerhalten, können sich IG/IN und das OCCO zudem veranlasst sehen, die Rechte der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen zu beschränken, um Informationen mit personenbezogenen Daten zu schützen, welche von anderen EIB-Dienststellen, den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union, von zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten oder Drittländern oder von internationalen Organisationen stammen. Zu diesem Zweck sollten IG/IN und das OCCO diese anderen EIB-Dienststellen, Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen, Behörden und internationalen Organisationen zu den jeweiligen Gründen für die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der Beschränkungen konsultieren. |
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(11) |
IG/IN und das OCCO sollten alle Beschränkungen transparent handhaben und jeweils in dem entsprechenden Erfassungssystem verzeichnen. |
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(12) |
Gemäß Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung können die Verantwortlichen die Unterrichtung von betroffenen Person über die Gründe für die Anwendung einer Beschränkung zurückstellen oder unterlassen, wenn sie dem Zweck der Beschränkung zuwiderlaufen würde. Insbesondere würde die Unterrichtung über die Beschränkung der in den Artikeln 16 und 35 der Verordnung verankerten Rechte dem Zweck einer solchen Beschränkung zuwiderlaufen. Um sicherzustellen, dass das Recht der betroffenen Person auf Unterrichtung nach den Artikeln 16 und 35 der Verordnung nur solange beschränkt wird, wie die Gründe für die Zurückstellung der Unterrichtung Geltung haben, sollte der jeweilige Verantwortliche seinen diesbezüglichen Standpunkt regelmäßig überprüfen. |
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(13) |
In allen Fällen, in denen die Rechte anderer von der Datenverarbeitung betroffener Personen beschränkt werden, sollte der Verantwortliche von Fall zu Fall prüfen, ob die Unterrichtung über die Beschränkung deren Zweck zuwiderlaufen würde. |
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(14) |
In Einklang mit Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) hat die EIB ihren eigenen Datenschutzbeauftragten (DSB) bestellt. |
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(15) |
Der DSB kann eine unabhängige Überprüfung der angewendeten Beschränkungen vornehmen, um deren Vereinbarkeit mit diesem Beschluss sicherzustellen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:
KAPITEL I
ABTEILUNG BETRUGSBEKÄMPFUNG DER GENERALINSPEKTION
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Dieses Kapitel enthält die Vorschriften, die der in Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses näher definierte Verantwortliche bei der Unterrichtung von betroffenen Personen über die Verarbeitung ihrer Daten gemäß den Artikeln 14, 15 und 16 von Verordnung (EU) 2018/1725 beachten muss.
Ferner werden die Bedingungen festgelegt, unter denen der jeweilige Verantwortliche die Anwendung der Artikel 14 bis 22, 35 und 36 sowie von Artikel 4 dieser Verordnung in Übereinstimmung mit Artikel 25 der Verordnung beschränken kann.
(2) Dieses Kapitel gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch IG/IN für die Zwecke der oder in Verbindung mit der Tätigkeit, die IG/IN zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß der Betrugsbekämpfungspolitik der EIB und der Charta der Abteilung Betrugsbekämpfung durchführt.
(3) Im Rahmen seiner Tätigkeit verarbeitet IG/IN verschiedene Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere Kenndaten, Kontaktdaten, berufsbezogene Daten und Daten in Bezug auf die Beteiligung der betroffenen Person an dem jeweiligen Fall.
Artikel 2
Verantwortlicher und Schutzmaßnahmen
(1) Verantwortlich für die Datenverarbeitungsvorgänge ist der Leiter der Abteilung IG/IN.
(2) Die personenbezogenen Daten werden in einer gesicherten elektronischen und physischen Umgebung gespeichert, sodass sowohl jedweder unbefugte Zugang als auch jedwede Datenübermittlung an Personen, die von den Dateien keine Kenntnis haben müssen, verhindert wird.
(3) Nach Abschluss der Untersuchung werden die personenbezogenen Daten noch mindestens fünf Jahre und höchstens zehn Jahre aufbewahrt. Daten zu Fällen, in denen sich der Verdacht als unbegründet erwies, werden höchstens fünf Jahre aufbewahrt.
(4) In begründeten Ausnahmefällen können vorbehaltlich der Zustimmung des DSB längere Fristen gelten.
Artikel 3
Anwendbare Ausnahmen und Beschränkungen
(1) Bei der Ausübung seiner Pflichten in Bezug auf die Rechte der betroffenen Personen nach der Verordnung prüft IG/IN, ob in der Verordnung festgelegte Ausnahmen Anwendung finden.
(2) IG/IN kann vorbehaltlich der Artikel 4 bis 7 dieses Beschlusses die Anwendung der Artikel 14 bis 22, 35 und 36 der Verordnung sowie von Artikel 4, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 22 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, beschränken, falls die Ausübung dieser Rechte und Pflichten — beispielsweise durch Offenlegung seiner Untersuchungswerkzeuge und -methoden — dem Zweck der Untersuchungen oder anderer Aktivitäten von IG/IN zuwiderlaufen oder die Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigen würde.
(3) IG/IN kann vorbehaltlich der Artikel 4 bis 7 dieses Beschlusses die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Rechte und Pflichten in Bezug auf personenbezogene Daten, die IG/IN bei anderen EIB-Dienststellen, dem OLAF oder bei anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union, bei zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten oder Drittländern oder bei internationalen Organisationen eingeholt hat, beschränken,
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a) |
falls die Ausübung dieser Rechte und Pflichten durch andere EIB-Dienststellen, das OLAF oder andere Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Europäischen Union auf der Grundlage anderer in Artikel 25 der Verordnung vorgesehener Rechtsakte oder nach Kapitel IX der Verordnung beschränkt werden könnte, |
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b) |
falls die Ausübung dieser Rechte und Pflichten durch zuständige Behörden von Mitgliedstaaten auf der Grundlage in Artikel 23 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) genannter Rechtsakte oder nationaler Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 13 Absatz 3, Artikel 15 Absatz 3 oder Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) beschränkt werden könnte, |
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c) |
falls durch die Ausübung dieser Rechte und Pflichten die von IG/IN im Rahmen seiner Aufgaben geleistete Zusammenarbeit mit Drittländern oder internationalen Organisationen beeinträchtigt werden könnte. |
Vor einer etwaigen Anwendung von Beschränkungen in den in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Fällen konsultiert IG/IN die zuständigen EIB-Dienststellen, das OLAF, Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union oder die zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten, es sei denn, IG/IN ist sich im Klaren darüber, dass in einem der unter diesen beiden Buchstaben genannten Rechtsakte die Anwendung einer Beschränkung geregelt ist.
Unterabsatz 1 Buchstabe c findet keine Anwendung, wenn die Interessen, Grundrechte oder Freiheiten der betroffenen Personen gegenüber dem Interesse der Europäischen Union an der Zusammenarbeit mit Drittländern oder internationalen Organisationen überwiegen.
Artikel 4
Unterrichtung der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen
(1) IG/IN veröffentlicht auf der EIB-Website einen Datenschutzhinweis, durch den alle betroffenen Personen über die Tätigkeit von IG/IN, die die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten mit sich bringt, informiert werden.
(2) IG/IN informiert alle betroffenen Personen, die es als von der Untersuchung betroffene Personen, als Zeugen oder als Hinweisgeber im Sinne der Betrugsbekämpfungspolitik der EIB und der Untersuchungsverfahren ansieht, jeweils einzeln.
(3) Wenn IG/IN die Unterrichtung der in Absatz 2 genannten betroffenen Personen ganz oder teilweise beschränkt, erstellt es eine Aufzeichnung über die Gründe für die Beschränkung einschließlich einer Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Beschränkung.
In der Aufzeichnung gibt es an, inwieweit die Unterrichtung dem Zweck ihrer Untersuchungstätigkeit oder von Beschränkungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 zuwiderlaufen oder die Rechte und Freiheiten anderer betroffener Personen beeinträchtigen würde.
Die Aufzeichnung sowie etwaige Dokumente, die die zugrunde liegenden Fakten und die rechtlichen Grundlagen enthalten, werden registriert. Sie werden dem Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) auf Anforderung zur Verfügung gestellt.
(4) Die in Absatz 3 genannte Beschränkung gilt so lange, wie die Gründe bestehen, die die Beschränkung rechtfertigen.
Bestehen die Gründe für die Beschränkung nicht mehr, übermittelt IG/IN der betroffenen Person die jeweiligen Informationen unter Angabe der Gründe für die Beschränkung. Gleichzeitig unterrichtet IG/IN die betroffene Person über die Möglichkeit, jederzeit Beschwerde beim EDSB oder einen Rechtsbehelf vor dem Gerichtshof der Europäischen Union einzulegen.
IG/IN überprüft die Anwendung einer Beschränkung mindestens alle sechs Monate nach der erstmaligen Anwendung sowie bei Abschluss der Untersuchung. Danach prüft der Verantwortliche jährlich, ob die Beschränkung aufrechterhalten werden muss.
Artikel 5
Auskunftsrecht der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen
(1) Wenn betroffene Personen gemäß Artikel 17 der Verordnung Auskunft über ihre personenbezogenen, im Zusammenhang mit einem oder mehreren konkreten Fällen verarbeiteten Daten oder über einen konkreten Datenverarbeitungsvorgang beantragen, beschränkt IG/IN die Prüfung des Antrags auf diese personenbezogenen Daten.
(2) Wenn IG/IN das Auskunftsrecht nach Artikel 17 der Verordnung teilweise oder vollständig beschränkt, ergreift es folgende Maßnahmen:
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a) |
IG/IN unterrichtet die betroffene Person über die angewendete Beschränkung, über die ausschlaggebenden Gründe sowie über die Möglichkeit, eine Beschwerde beim EDSB oder einen Rechtsbehelf vor dem Gerichtshof der Europäischen Union einzulegen. |
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b) |
IG/IN erstellt eine Aufzeichnung über die Gründe für die Beschränkung einschließlich einer Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Beschränkung. Darin gibt es an, inwieweit die Unterrichtung dem Zweck ihrer Untersuchungstätigkeiten oder von Beschränkungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 zuwiderlaufen oder die Rechte und Freiheiten anderer von der Datenverarbeitung betroffener Personen beeinträchtigen würde. |
Die Unterrichtung nach Buchstabe a kann nach Maßgabe von Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung zurückgestellt, unterlassen oder abgelehnt werden.
(3) Die Aufzeichnung nach Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b und etwaige Dokumente, die die zugrunde liegenden Fakten und die rechtlichen Grundlagen enthalten, werden registriert. Sie werden dem EDSB auf Anforderung zur Verfügung gestellt. Es gilt Artikel 25 Absatz 7 der Verordnung.
Artikel 6
Recht auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung
Wenn IG/IN das Recht auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18, Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung ganz oder teilweise beschränkt, ergreift es die in Artikel 5 Absatz 2 dieses Beschlusses genannten Maßnahmen und registriert die betreffende Aufzeichnung nach Maßgabe von Artikel 5 Absatz 3 des Beschlusses.
Artikel 7
Benachrichtigung einer betroffenen Person über eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten
Wenn IG/IN die Benachrichtigung einer betroffenen Person über die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten gemäß Artikel 35 der Verordnung beschränkt, zeichnet es die Gründe der Beschränkung auf und registriert die Aufzeichnung nach Maßgabe von Artikel 4 Absatz 3 dieses Beschlusses. Es gilt Artikel 4 Absatz 4 dieses Beschlusses.
Artikel 8
Überprüfung durch den Datenschutzbeauftragten
IG/IN informiert den DSB unverzüglich, wenn Rechte von betroffenen Personen gemäß diesem Beschluss beschränkt werden, und gewährt ihm Zugang zu der Aufzeichnung und der Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Beschränkung.
Der DSB kann IG/IN schriftlich auffordern, die Anwendung der Beschränkungen zu überprüfen. IG/IN wird den DSB schriftlich über das Ergebnis der angeforderten Überprüfung informieren.
KAPITEL II
DIE DIREKTION COMPLIANCE DER EIB-GRUPPE
Artikel 9
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Dieses Kapitel enthält die Vorschriften, die das OCCO bei der Unterrichtung von betroffenen Personen über die Verarbeitung ihrer Daten gemäß den Artikeln 14, 15 und 16 von Verordnung (EU) 2018/1725 beachten muss.
Ferner werden die Bedingungen festgelegt, unter denen das OCCO die Anwendung der Artikel 14 bis 22, 35 und 36 sowie von Artikel 4 dieser Verordnung in Übereinstimmung mit Artikel 25 der Verordnung beschränken kann.
(2) Dieses Kapitel gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das OCCO für die Zwecke der oder in Verbindung mit den Aktivitäten, die es zur Erfüllung seiner Aufgaben nach der Aufgabenbeschreibung des Group Chief Compliance Officer, den Integritätsstandards und Compliance-Leitlinien und anderen internen Vorschriften und Leitlinien durchführt.
(3) Im Rahmen seiner Tätigkeit verarbeitet das OCCO verschiedene Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere Kenndaten, Kontaktdaten, berufsbezogene Daten und Daten in Bezug auf die Beteiligung der betroffenen Person an dem jeweiligen Fall.
Artikel 10
Verantwortlicher und Schutzmaßnahmen
(1) Verantwortlich für die Datenverarbeitungsvorgänge ist der Group Chief Compliance Officer.
(2) Die personenbezogenen Daten werden in einer gesicherten elektronischen und physischen Umgebung gespeichert, sodass sowohl jedweder unbefugte Zugang als auch jedwede Datenübermittlung an Personen, die von den Dateien keine Kenntnis haben müssen, verhindert wird.
(3) Nach Einstellung der Untersuchung werden die personenbezogenen Daten noch mindestens sechs Monate und nach Abschluss der administrativen Nachforschungen noch höchstens fünf Jahre aufbewahrt.
(4) In begründeten Ausnahmefällen können vorbehaltlich der Zustimmung des DSB längere Fristen gelten.
Artikel 11
Anwendbare Ausnahmen und Beschränkungen
(1) Bei der Ausübung seiner Pflichten in Bezug auf die Rechte der betroffenen Personen nach der Verordnung prüft das OCCO, ob in der Verordnung festgelegte Ausnahmen Anwendung finden.
(2) Das OCCO kann vorbehaltlich der Artikel 12 bis 15 dieses Beschlusses die Anwendung der Artikel 14 bis 22, 35 und 36 der Verordnung sowie von Artikel 4, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 22 vorgesehenen Rechten und Pflichten entsprechen, beschränken, falls die Ausübung dieser Rechte und Pflichten — beispielsweise durch Offenlegung seiner Nachforschungswerkzeuge und -methoden — dem Zweck der administrativen Nachforschungen oder anderer Aktivitäten des OCCO zuwiderlaufen oder die Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigen würde.
(3) Das OCCO kann vorbehaltlich der Artikel 12 bis 15 dieses Beschlusses die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Rechte und Pflichten in Bezug auf personenbezogene Daten, die es bei anderen EIB-Dienststellen, bei Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union, bei zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten oder Drittländern oder bei internationalen Organisationen eingeholt hat, beschränken,
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a) |
falls die Ausübung dieser Rechte und Pflichten durch andere EIB-Dienststellen, Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Europäischen Union auf der Grundlage anderer in Artikel 25 der Verordnung vorgesehener Rechtsakte oder nach Kapitel IX der Verordnung beschränkt werden könnte, |
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b) |
falls die Ausübung dieser Rechte und Pflichten durch zuständige Behörden von Mitgliedstaaten auf der Grundlage in Artikel 23 der Verordnung (EU) 2016/679 genannter Rechtsakte oder nationaler Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 13 Absatz 3, Artikel 15 Absatz 3 oder Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 beschränkt werden könnte, |
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c) |
falls durch die Ausübung dieser Rechte und Pflichten die das OCCO im Rahmen seiner Aufgaben geleistete Zusammenarbeit mit Drittländern oder internationalen Organisationen beeinträchtigt werden könnte. |
Vor einer etwaigen Anwendung von Beschränkungen in den in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Fällen konsultiert das OCCO die zuständigen EIB-Dienststellen, Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union oder die zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten, es sei denn, das OCCO ist sich im Klaren darüber, dass in einem der unter diesen beiden Buchstaben genannten Rechtsakte die Anwendung einer Beschränkung geregelt ist.
Unterabsatz 1 Buchstabe c findet keine Anwendung, wenn die Interessen, Grundrechte oder Freiheiten der betroffenen Personen gegenüber dem Interesse der Europäischen Union an der Zusammenarbeit mit Drittländern oder internationalen Organisationen überwiegen.
Artikel 12
Unterrichtung der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen
(1) Das OCCO veröffentlicht im EIB-Intranet einen Datenschutzhinweis, durch den alle betroffenen Personen über seine Tätigkeit, die die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten mit sich bringt, informiert werden.
(2) Das OCCO informiert alle betroffenen Personen, die es als von der Untersuchung betroffene Personen, als Zeugen oder als Hinweisgeber ansieht, jeweils einzeln.
(3) Wenn das OCCO die Unterrichtung der in Absatz 2 genannten betroffenen Personen ganz oder teilweise beschränkt, erstellt es eine Aufzeichnung über die Gründe für die Beschränkung einschließlich einer Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Beschränkung.
In der Aufzeichnung gibt es an, inwieweit die Unterrichtung dem Zweck seiner administrativen Nachforschungen oder anderen Aktivitäten oder von Beschränkungen gemäß Artikel 11 Absatz 3 zuwiderlaufen oder die Rechte und Freiheiten anderer betroffener Personen beeinträchtigen würde.
Die Aufzeichnung sowie etwaige Dokumente, die die zugrunde liegenden Fakten und die rechtlichen Grundlagen enthalten, werden registriert. Sie werden dem EDSB auf Anforderung zur Verfügung gestellt.
(4) Die in Absatz 3 genannte Beschränkung gilt so lange, wie die Gründe bestehen, die die Beschränkung rechtfertigen.
Bestehen die Gründe für die Beschränkung nicht mehr, übermittelt das OCCO der betroffenen Person die jeweiligen Informationen unter Angabe der Gründe für die Beschränkung. Gleichzeitig unterrichtet das OCCO die betroffene Person über die Möglichkeit, jederzeit Beschwerde beim EDBS oder einen Rechtsbehelf vor dem Gerichtshof der Europäischen Union einzulegen.
Das OCCO überprüft die Anwendung einer Beschränkung mindestens alle sechs Monate nach der erstmaligen Anwendung sowie bei Abschluss der administrativen Nachforschung. Danach prüft der Verantwortliche jährlich, ob die Beschränkung aufrechterhalten werden muss.
Artikel 13
Auskunftsrecht der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen
(1) Wenn betroffene Personen gemäß Artikel 17 der Verordnung Auskunft über ihre personenbezogenen, im Zusammenhang mit einem oder mehreren konkreten Fällen verarbeiteten Daten oder über einen konkreten Datenverarbeitungsvorgang beantragen, beschränkt das OCCO die Prüfung des Antrags auf diese personenbezogenen Daten.
(2) Wenn das OCCO das Auskunftsrecht nach Artikel 17 der Verordnung teilweise oder vollständig beschränkt, ergreift es folgende Maßnahmen:
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a) |
Es unterrichtet die betroffene Person über die angewendete Beschränkung, über die ausschlaggebenden Gründe sowie über die Möglichkeit, eine Beschwerde beim EDSB oder einen Rechtsbehelf vor dem Gerichtshof der Europäischen Union einzulegen. |
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b) |
Es erstellt eine Aufzeichnung über die Gründe für die Beschränkung einschließlich einer Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Beschränkung. Darin gibt es an, inwieweit die Unterrichtung dem Zweck der administrativen Nachforschungen oder anderen Tätigkeiten des OCCO oder von Beschränkungen gemäß Artikel 11 Absatz 3 zuwiderlaufen oder die Rechte und Freiheiten anderer betroffener Personen beeinträchtigen würde. |
Die Unterrichtung nach Buchstabe a kann nach Maßgabe von Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung zurückgestellt, unterlassen oder abgelehnt werden.
(3) Die Aufzeichnung nach Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b und etwaige Dokumente, die die zugrunde liegenden Fakten und die rechtlichen Grundlagen enthalten, werden registriert. Sie werden dem EDSB auf Anforderung zur Verfügung gestellt. Es gilt Artikel 25 Absatz 7 der Verordnung.
Artikel 14
Recht auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung
Wenn das OCCO das Recht auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18, Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung ganz oder teilweise beschränkt, ergreift es die in Artikel 13 Absatz 2 dieses Beschlusses genannten Maßnahmen und registriert die betreffende Aufzeichnung nach Maßgabe von Artikel 13 Absatz 3 des Beschlusses.
Artikel 15
Benachrichtigung einer betroffenen Person über eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten
Wenn das OCCO die Benachrichtigung einer betroffenen Person über die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten gemäß Artikel 35 der Verordnung beschränkt, zeichnet es die Gründe der Beschränkung auf und registriert die Aufzeichnung nach Maßgabe von Artikel 12 Absatz 3 dieses Beschlusses. Es gilt Artikel 12 Absatz 4 dieses Beschlusses.
Artikel 16
Überprüfung durch den Datenschutzbeauftragten
Das OCCO informiert den DSB unverzüglich, wenn Rechte von betroffenen Personen gemäß diesem Beschluss beschränkt werden, und gewährt ihm Zugang zu der Aufzeichnung und der Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Beschränkung.
Der DSB kann den Verantwortlichen schriftlich auffordern, die Anwendung der Beschränkungen zu überprüfen. Das OCCO wird den DSB schriftlich über das Ergebnis der angeforderten Überprüfung informieren.
KAPITEL III
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 17
Inkrafttreten
Dieser Beschluss wurde am 6. Februar 2019 vom Verwaltungsrat der EIB genehmigt und tritt am Tag seiner Veröffentlichung auf der Website der EIB in Kraft.
Luxemburg, den 6. Februar 2019
(1) ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39.
(2) Der EDSB wurde über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen von Untersuchungen von IG/IN und administrativen Nachforschungen des OCCO informiert.
(3) https://www.eib.org/attachments/strategies/anti_fraud_policy_20130917_en.pdf
(4) http://www.eib.org/attachments/general/fraud_investigatons_charter_2017_de.pdf
(5) http://www.eib.org/de/infocentre/publications/all/staff-code-of-conduct.htm
(6) http://www.eib.org/de/infocentre/publications/all/eib-s-whistleblowing-policy.htm
(7) http://www.eib.org/de/infocentre/publications/all/integrity-policy-and-compliance-charter.htm
(8) http://www.eib.org/de/infocentre/publications/all/anti-fraud-procedures.htm
(9) Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
(10) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(11) Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).