27.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 334/155


RICHTLINIE (EU) 2019/2177 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 18. Dezember 2019

zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente, und der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 und Artikel 62,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) bildet einen Regulierungsrahmen für Datenbereitstellungsdienste (DRSP) und sieht für die Dienstleistung zur Bereitstellung von Nachhandelsdaten eine Pflicht zur Zulassung als genehmigtes Veröffentlichungssystem (APA) vor. Darüber hinaus ist ein Bereitsteller konsolidierter Datenträger (CTP) gemäß der Richtlinie 2014/65/EU verpflichtet, konsolidierte Handelsdaten für alle sowohl mit Eigenkapitalinstrumenten als auch mit Nichteigenkapitalinstrumenten getätigten Geschäfte in der gesamten Union anzubieten. Die Richtlinie 2014/65/EU enthält zudem formale Anforderungen an die Kanäle zur Meldung von Geschäften bei den zuständigen Behörden und sieht dazu die Pflicht eines Dritten, der diese Meldung im Namen von Wertpapierfirmen übernimmt, als genehmigter Meldemechanismus (ARM) zugelassen zu werden, vor.

(2)

Die Qualität der Handelsdaten sowie der — auch grenzüberschreitend erfolgenden — Verarbeitung und Bereitstellung solcher Daten ist für die Erreichung des Hauptziels der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) — einer größeren Transparenz der Finanzmärkte — von entscheidender Bedeutung. Anhand genauer Handelsdaten können sich die Nutzer einen Überblick über die Handelstätigkeiten auf allen Finanzmärkten der Union verschaffen, und die zuständigen Behörden erhalten genaue und umfassende Informationen zu den relevanten Geschäften. Angesichts der grenzüberschreitenden Dimension der Datenverarbeitung, der Vorteile einer Bündelung datenbezogener Zuständigkeiten — einschließlich möglicher Skalenvorteile — und der nachteiligen Auswirkungen möglicher Unterschiede in der Aufsichtspraxis sowohl auf die Qualität der Handelsdaten als auch auf die Aufgaben der DRSP sollten die Aufgaben der Zulassung und Beaufsichtigung von DRSP sowie die Befugnis zur Datenerhebung daher von den derzeit zuständigen Behörden auf die mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingerichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ESMA) übertragen werden, mit Ausnahme der ARM und APA, die einer Ausnahmeregelung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegen.

(3)

Im Interesse der einheitlichen Übertragung dieser Befugnisse sollten die Bestimmungen der Richtlinie 2014/65/EU zu den betrieblichen Anforderungen an DRSP und zu den Befugnissen der zuständigen Behörden hinsichtlich der DRSP aufgehoben und diese Bestimmungen in die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 eingefügt werden.

(4)

Die Übertragung der Aufgaben der Zulassung und Beaufsichtigung von DSRP, mit Ausnahme der APA und ARM, die einer Ausnahmeregelung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegen, auf die ESMA steht im Einklang mit deren sonstigen Aufgaben. Insbesondere trägt die Übertragung der Befugnis zur Datenerhebung sowie der Aufgaben der Zulassung und Beaufsichtigung von den zuständigen Behörden auf die ESMA zur Erfüllung anderer Aufgaben bei, die sie im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 bereits wahrnimmt; dies betrifft unter anderem die Marktüberwachung, die Befugnisse zur vorübergehenden Intervention und zum Positionsmanagement sowie die Sicherstellung einer einheitlichen Einhaltung der Vor- und Nachhandelstransparenzanforderungen.

(5)

Nach der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) ist es im Einklang mit dem risikoorientierten Ansatz für die Solvenzkapitalanforderung (SCR) unter bestimmten Umständen möglich, die SCR für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und -gruppen nicht nach der Standardformel, sondern anhand interner Modelle zu berechnen.

(6)

In der Richtlinie 2009/138/EG ist eine Länderkomponente für die Volatilitätsanpassung vorgesehen. Damit sichergestellt ist, dass diese Länderkomponente in dem betreffenden Land übertriebene Anleihe-Spreads wirksam mindert, sollte für die Aktivierung der Länderkomponente eine angemessene Schwelle für den risikoberichtigten Länder-Spread festgelegt werden.

(7)

In Anbetracht zunehmender grenzüberschreitender Versicherungstätigkeiten ist es notwendig, die einheitliche Anwendung des Unionsrechts in Fällen grenzüberschreitender Versicherungstätigkeit zu verbessern, insbesondere in einem frühen Stadium. Zu diesem Zweck sollten der Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden und der mit der Verordnung (EU) 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) geschaffenen Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (EIOPA) verstärkt werden. Insbesondere sollten Unterrichtungspflichten für den Fall bedeutender grenzüberschreitender Versicherungstätigkeit oder einer Krisensituation sowie Bedingungen für die Einrichtung von Plattformen für die Zusammenarbeit vorgesehen werden, wenn die in Betracht gezogenen grenzüberschreitenden Versicherungstätigkeiten bedeutend sind. Die Bedeutsamkeit der grenzüberschreitenden Versicherungstätigkeit sollte bezüglich der im Aufnahmemitgliedstaat gezeichneten jährlich verbuchten Bruttoprämie im Vergleich zu dem Gesamtbetrag der jährlich verbuchten Bruttoprämien des Versicherungsunternehmens, bezüglich der Auswirkungen auf den Schutz der Versicherungsnehmer im Aufnahmemitgliedstaat und bezüglich der Auswirkungen der Zweigniederlassung des betreffenden Versicherungsunternehmens oder dessen Geschäftstätigkeit hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit auf den Markt des Aufnahmemitgliedstaats gemessen werden. Plattformen für die Zusammenarbeit sind ein wirksames Instrument, um eine engere und rechtzeitige Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden zu erreichen und somit den Verbraucherschutz zu verbessern. Zulassungs-, Beaufsichtigungs- und Durchsetzungsentscheidungen verbleiben jedoch in der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats.

(8)

Die EIOPA sollte Plattformen für die Zusammenarbeit einrichten und koordinieren, wenn die grenzüberschreitenden Versicherungstätigkeiten in Bezug auf den Markt des Aufnahmemitgliedstaats bedeutend sind und eine enge Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats erfordern, insbesondere, wenn ein Versicherer Gefahr laufen könnte, zum Nachteil von Versicherungsnehmern und Dritten in finanzielle Schwierigkeiten zu geraten.

(9)

Da der Ausschuss der Europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (AEAVBA) durch die EIOPA ersetzt wurde, sollten Verweise auf den AEAVBA in der Richtlinie 2009/138/EG gestrichen werden.

(10)

Nach Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) kommt der mit jener Verordnung geschaffenen Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäischen Bankenaufsichtsbehörde) (EBA) eine neue Rolle bei der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu, und die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) muss daher entsprechend geändert werden.

(11)

Die Richtlinien 2009/138/EG, 2014/65/EU und (EU) 2015/849 sollten daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 2014/65/EU

Die Richtlinie 2014/65/EU wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Diese Richtlinie gilt für Wertpapierfirmen, Marktbetreiber sowie für Drittlandfirmen, die in der Union durch die Einrichtung einer Zweigniederlassung Wertpapierdienstleistungen erbringen oder Anlagetätigkeiten ausüben.“

b)

Absatz 2 Buchstabe d wird gestrichen.

2.

Artikel 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Die Nummern 36 und 37 erhalten folgende Fassung:

„36.

‚Leitungsorgan‘ das Organ oder die Organe einer Wertpapierfirma, eines Marktbetreibers oder eines Datenbereitstellungsdienstleisters im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 36a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, das bzw. die nach nationalem Recht bestellt wurde bzw. wurden und befugt ist bzw. sind, Strategie, Ziele und Gesamtpolitik des Unternehmens festzulegen und die Entscheidungen der Geschäftsleitung zu kontrollieren und zu überwachen, und dem bzw. denen die Personen angehören, die die Geschäfte des Unternehmens tatsächlich führen.

Wird in dieser Richtlinie auf das Leitungsorgan Bezug genommen und ist nach nationalem Recht vorgesehen, dass die Geschäftsleitungs- und die Aufsichtsfunktion des Leitungsorgans verschiedenen Organen oder verschiedenen Mitgliedern innerhalb eines Organs zugewiesen ist, bezeichnet der Mitgliedstaat die gemäß seinem nationalen Recht jeweils verantwortlichen Organe oder Mitglieder des Leitungsorgans, soweit in dieser Richtlinie nichts anderes angegeben ist;

37.

‚Geschäftsleitung‘ die natürlichen Personen, die in einer Wertpapierfirma, einem Marktbetreiber oder einem Datenbereitstellungsdienstleister im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 36a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 Geschäftsführungsaufgaben wahrnehmen und für das Tagesgeschäft des Unternehmens verantwortlich und gegenüber dem Leitungsorgan rechenschaftspflichtig sind, einschließlich der Umsetzung der Firmenstrategie hinsichtlich des Vertriebs von Produkten und Dienstleistungen durch die Firma und ihr Personal an die Kunden;“

b)

die Nummern 52, 53, 54, 55 Buchstabe c und 63 werden gestrichen.

3.

Dem Artikel 22 wird der folgende Absatz angefügt:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden, wenn sie mit der Zulassung und Beaufsichtigung der Tätigkeit eines genehmigten Veröffentlichungssystems (APA) im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 34 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, im Rahmen einer Ausnahme gemäß Artikel 2 Absatz 3 jener Verordnung, oder eines genehmigten Meldemechanismus (ARM) im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 36 jener Verordnung, im Rahmen einer Ausnahme gemäß Artikel 2 Absatz 3 jener Verordnung, betraut sind, die Tätigkeit dieses APA oder dieses ARM überwachen, um die Einhaltung der Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit gemäß jener Verordnung zu beurteilen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass geeignete Maßnahmen vorhanden sind, damit die zuständigen Behörden die notwendigen Informationen erhalten, um die Einhaltung dieser Bedingungen durch APA und ARM zu prüfen.“

4.

Titel V wird aufgehoben.

5.

Artikel 70 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i)

In Buchstabe a werden die Ziffern xxxvii bis xxxx gestrichen.

ii)

In Buchstabe b wird folgende Ziffer eingefügt:

„xxa)

Artikel 27f Absätze 1, 2 und 3, Artikel 27g Absätze 1 bis 5 und Artikel 27i Absätze 1 bis 4, in denen einem APA oder einem ARM eine Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 3 gewährt wurde,“

b)

Absatz 4 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

„a)

Artikel 5 oder Artikel 6 Absatz 2 oder Artikel 34, 35, 39 oder 44 dieser Richtlinie oder

b)

Artikel 7 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder Artikel 11 Absatz 1 jener Verordnung und, sofern einem APA oder einem ARM eine Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 3 jener Verordnung gewährt wurde, Artikel 27b jener Verordnung.“

c)

Absatz 6 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

im Falle einer Wertpapierfirma, eines zum Betrieb eines MTF oder eines OTF zugelassenen Marktbetreibers oder eines geregelten Marktes Entzug oder Aussetzung der Zulassung des Instituts gemäß Artikel 8 und Artikel 43 dieser Richtlinie und, sofern einem APA oder einem ARM eine Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gewährt wurde, Entzug oder Aussetzung der Zulassung gemäß Artikel 27e jener Verordnung,“

6.

Artikel 71 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Wenn eine veröffentlichte strafrechtliche oder verwaltungsrechtliche Sanktion eine Wertpapierfirma, einen Marktbetreiber, ein Kreditinstitut (in Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten oder damit verbundenen Dienstleistungen) oder eine Niederlassung von Drittlandfirmen betrifft, die nach der vorliegenden Richtlinie zugelassen sind, oder ein gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zugelassenes APA oder ARM, dem eine Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 3 jener Verordnung gewährt wurde, macht die ESMA einen Vermerk über die veröffentlichte Sanktion im entsprechenden Register.“

7.

Der einleitende Satz in Artikel 77 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten sehen zumindest vor, dass jede gemäß der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) zugelassene Person, die in einer Wertpapierfirma, auf einem geregelten Markt oder in einem gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zugelassenen APA oder ARM, dem eine Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 3 jener Verordnung gewährt wurde, die in Artikel 34 der Richtlinie 2013/34/EU bzw. in Artikel 73 der Richtlinie 2009/65/EG beschriebenen Aufgaben oder andere gesetzlich vorgeschriebene Aufgaben erfüllt, verpflichtet ist, den zuständigen Behörden unverzüglich jeden dieses Unternehmen betreffenden Sachverhalt oder Beschluss zu melden, von dem sie bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben Kenntnis erlangt hat und der

(*1)  Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87).“"

8.

Artikel 89 wird wie folgt geändert:

a)

Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 Unterabsatz 2, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 1, Artikel 16 Absatz 12, Artikel 23 Absatz 4, Artikel 24 Absatz 13, Artikel 25 Absatz 8, Artikel 27 Absatz 9, Artikel 28 Absatz 3, Artikel 30 Absatz 5, Artikel 31 Absatz 4, Artikel 32 Absatz 4, Artikel 33 Absatz 8, Artikel 52 Absatz 4, Artikel 54 Absatz 4, Artikel 58 Absatz 6 und Artikel 79 Absatz 8 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 2. Juli 2014 übertragen;

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 Unterabsatz 2, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 1, Artikel 16 Absatz 12, Artikel 23 Absatz 4, Artikel 24 Absatz 13, Artikel 25 Absatz 8, Artikel 27 Absatz 9, Artikel 28 Absatz 3, Artikel 30 Absatz 5, Artikel 31 Absatz 4, Artikel 32 Absatz 4, Artikel 33 Absatz 8, Artikel 52 Absatz 4, Artikel 54 Absatz 4, Artikel 58 Absatz 6 und Artikel 79 Absatz 8 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.“

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 Unterabsatz 2, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 1, Artikel 16 Absatz 12, Artikel 23 Absatz 4, Artikel 24 Absatz 13, Artikel 25 Absatz 8, Artikel 27 Absatz 9, Artikel 28 Absatz 3, Artikel 30 Absatz 5, Artikel 31 Absatz 4, Artikel 32 Absatz 4, Artikel 33 Absatz 8, Artikel 52 Absatz 4, Artikel 54 Absatz 4, Artikel 58 Absatz 6 oder Artikel 79 Absatz 8 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.“

9.

In Artikel 90 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen.

10.

Artikel 93 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten wenden diese Maßnahmen ab dem 3. Januar 2018 an.“

11.

In Anhang I wird Abschnitt D aufgehoben.

Artikel 2

Änderung der Richtlinie 2009/138/EG

Die Richtlinie 2009/138/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 77d Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Für jedes relevante Land wird die Volatilitätsanpassung des in Absatz 3 für die Währung dieses Landes genannten risikofreien Zinssatzes vor der Anwendung des Faktors von 65 % um die Differenz zwischen dem im Hinblick auf das Risiko berichtigten Länder-Spread und dem doppelten Wert des im Hinblick auf das Risiko berichtigten Währungs-Spreads erhöht, wenn diese Differenz positiv ausfällt und der im Hinblick auf das Risiko berichtigte Länder-Spread höher als 85 Basispunkte ist.“

2.

In Artikel 112 wird der folgende Absatz eingefügt:

„(3a)   Die Aufsichtsbehörden unterrichten die EIOPA im Einklang mit Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 über alle Anträge auf Verwendung oder Änderung eines internen Modells. Auf Ersuchen einer oder mehrerer betroffener Aufsichtsbehörden kann die EIOPA der Aufsichtsbehörde oder den Aufsichtsbehörden, die um Unterstützung nachgesucht hat bzw. haben, gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 technische Unterstützung bei der Entscheidung über Anträge leisten.“

3.

In Titel I Kapitel VIII wird folgender Abschnitt eingefügt:

Abschnitt 2A

Unterrichtung und Plattformen für die Zusammenarbeit

Artikel 152a

Unterrichtung

(1)   Beabsichtigt die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats, ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zuzulassen, dessen Tätigkeitsplan darauf hinweist, dass ein Teil seiner Tätigkeiten auf der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit in einem anderen Mitgliedstaat beruhen wird, und weist dieser Tätigkeitsplan ferner darauf hin, dass diese Tätigkeiten für den Markt des Aufnahmemitgliedstaats von Bedeutung sein dürften, so unterrichtet die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats die EIOPA und die Aufsichtsbehörde des betreffenden Aufnahmemitgliedstaats hiervon.

(2)   Zusätzlich zu der Unterrichtung nach Absatz 1 unterrichtet die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats auch dann die EIOPA und die Aufsichtsbehörde des betreffenden Aufnahmemitgliedstaats, wenn sie eine Verschlechterung der Finanzlage oder andere auftretende Risiken feststellt, die von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ausgehen, das auf der Grundlage der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit Tätigkeiten ausübt, die grenzüberschreitende Auswirkungen haben können. Ferner kann die Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats die Aufsichtsbehörde des betreffenden Herkunftsmitgliedstaats unterrichten, wenn sie ernsthafte und begründete Bedenken in Bezug auf den Verbraucherschutz hat. Die Aufsichtsbehörden können die EIOPA mit der Angelegenheit befassen und um ihre Unterstützung bitten, falls keine bilaterale Lösung gefunden werden kann.

(3)   Die Unterrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen ausreichend detailliert sein, damit eine ordnungsgemäße Bewertung möglich ist.

(4)   Die Unterrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 lassen das Aufsichtsmandat der Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats gemäß dieser Richtlinie unberührt.

Artikel 152b

Plattformen für die Zusammenarbeit

(1)   Die EIOPA kann, im Falle begründeter Bedenken hinsichtlich negativer Auswirkungen auf die Versicherungsnehmer, auf eigene Initiative oder auf Ersuchen einer oder mehrerer der betroffenen Aufsichtsbehörden eine Plattform für die Zusammenarbeit einrichten und koordinieren, um den Informationsaustausch zwischen den betroffenen Aufsichtsbehörden zu stärken und die Zusammenarbeit zwischen ihnen zu fördern, wenn ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Tätigkeiten ausübt, die auf der Dienstleistungsfreiheit oder der Niederlassungsfreiheit beruhen, oder beabsichtigt, solche Tätigkeiten auszuüben, und

a)

solche Tätigkeiten für den Markt des Aufnahmemitgliedstaats von Bedeutung sind,

b)

die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats eine Unterrichtung gemäß Artikel 152a Absatz 2 über eine Verschlechterung der Finanzlage oder andere auftretende Risiken vorgenommen hat oder

c)

die EIOPA gemäß Artikel 152a Absatz 2 mit der Angelegenheit befasst wurde.

(2)   Absatz 1 berührt nicht das Recht der betroffenen Aufsichtsbehörden, eine Plattform für die Zusammenarbeit einzurichten, wenn sie alle damit einverstanden sind.

(3)   Die Einrichtung einer Plattform für die Zusammenarbeit nach den Absätzen 1 und 2 lässt das Aufsichtsmandat der Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats und des Aufnahmemitgliedstaats nach dieser Richtlinie unberührt.

(4)   Unbeschadet des Artikels 35 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 stellen die betroffenen Aufsichtsbehörden auf Ersuchen der EIOPA alle erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Plattform für die Zusammenarbeit zu ermöglichen.“

4.

Artikel 231 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde informiert umgehend die anderen Mitglieder des Kollegiums der Aufsichtsbehörden, einschließlich der EIOPA, über den Eingang des Antrags und leitet den vollständigen Antrag, einschließlich der von dem Unternehmen vorgelegten Dokumentation, umgehend an diese Mitglieder weiter. Auf Ersuchen einer oder mehrerer betroffener Aufsichtsbehörden kann die EIOPA der Aufsichtsbehörde oder den Aufsichtsbehörden, die um Unterstützung ersucht hat bzw. haben, gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 technische Unterstützung bei der Entscheidung über den Antrag leisten.“

b)

Absatz 3 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Fasst die EIOPA nicht gemäß Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes einen Beschluss gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010, so trifft die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die endgültige Entscheidung.“

5.

Artikel 237 Absatz 3 Unterabsatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Fasst die EIOPA nicht gemäß Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes einen Beschluss gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010, so trifft die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die endgültige Entscheidung.“

6.

Artikel 248 Absatz 4 Unterabsatz 3 wird gestrichen.

Artikel 3

Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849

Die Richtlinie (EU) 2015/849 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Kommission leitet den Bericht nach Absatz 1 an die Mitgliedstaaten und Verpflichteten weiter, um diesen bei der Ermittlung, dem Verständnis, der Steuerung und der Minderung des Risikos von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu helfen und um anderen Interessenträgern, darunter nationalen Gesetzgebern, dem Europäischen Parlament, der mit Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlamentes und des Rates (*2) geschaffenen Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäischen Bankenaufsichtsbehörde) (EBA) und Vertretern der zentralen Meldestellen der EU, ein besseres Verständnis dieser Risiken zu ermöglichen. Der Bericht wird spätestens sechs Monate, nachdem sie den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt wurden, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, ausgenommen die Teile des Berichts, die vertrauliche Informationen enthalten.

(*2)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).“"

b)

Absatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Danach gibt die EBA alle zwei Jahre eine Stellungnahme ab.“

2.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Der Name dieser Behörde oder die Beschreibung dieses Mechanismus wird der Kommission, der EBA sowie den anderen Mitgliedstaaten mitgeteilt.“

b)

Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission, der EBA und den anderen Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer Risikobewertungen, einschließlich der zugehörigen Aktualisierungen, zur Verfügung.“

3.

In Artikel 17 erhält Satz 1 folgende Fassung:

„Bis zum 26. Juni 2017 geben die Europäischen Aufsichtsbehörden für die zuständigen Behörden und für die Kreditinstitute und Finanzinstitute im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien dazu heraus, welche Risikofaktoren zu berücksichtigen sind und welche Maßnahmen in Fällen, in denen vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden angemessen sind, zu treffen sind. Ab dem 1. Januar 2020 gibt die EBA, soweit angemessen, solche Leitlinien heraus.“

4.

Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„(4)   Bis zum 26. Juni 2017 geben die Europäischen Aufsichtsbehörden für die zuständigen Behörden und für die Kreditinstitute und Finanzinstitute im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien dazu heraus, welche Risikofaktoren zu berücksichtigen sind und welche Maßnahmen in Fällen, in denen verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden angemessen sind, zu treffen sind. Ab dem 1. Januar 2020 gibt die EBA, soweit angemessen, solche Leitlinien heraus.“

5.

Artikel 41 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie gelten die Verordnungen (EU) 2016/679 (*3) und (EU) 2018/1725 (*4) des Europäischen Parlaments und des Rates.

(*3)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1)."

(*4)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).“"

6.

Artikel 45 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Mitgliedstaaten und die EBA unterrichten einander über Fälle, in denen die Umsetzung der gemäß Absatz 1 erforderlichen Strategien und Verfahren nach dem Recht eines Drittlandes nicht zulässig ist. In solchen Fällen kann eine Lösung im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens angestrebt werden. Bei der Feststellung, welche Drittländer die Umsetzung der gemäß Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen und Verfahren nicht gestatten, berücksichtigen die Mitgliedstaaten und die EBA etwaige rechtliche Beschränkungen, durch die die ordnungsgemäße Umsetzung dieser Maßnahmen und Verfahren behindert werden kann, einschließlich Beschränkungen in Bezug auf Geheimhaltungspflicht oder Datenschutz und andere Beschränkungen, die den Austausch von Informationen, die für diesen Zweck relevant sein können, behindern.“

b)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Die EBA erstellt Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Spezifizierung der Art der in Absatz 5 genannten zusätzlichen Maßnahmen sowie der Maßnahmen, die von Kreditinstituten und Finanzinstituten mindestens zu treffen sind, wenn die Umsetzung der gemäß den Absätzen 1 und 3 erforderlichen Maßnahmen nach dem Recht des Drittlands nicht zulässig ist.

Die EBA übermittelt der Kommission die Entwürfe technischer Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 bis zum 26. Dezember 2016.“

c)

Absatz 10 erhält folgende Fassung:

„(10)   Die EBA erstellt Entwürfe technischer Regulierungsstandards zu Kriterien für die Bestimmung der Umstände, unter denen die Benennung einer zentralen Kontaktstelle gemäß Absatz 9 angebracht ist, und dazu, welche Aufgaben den zentralen Kontaktstellen zukommen.

Die EBA übermittelt der Kommission die Entwürfe technischer Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 bis zum 26. Juni 2017.“

7.

Artikel 48 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1a Unterabsatz 2 erhält Satz 3 folgende Fassung:

„Die Finanzaufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten fungieren außerdem als eine Kontaktstelle für die EBA.“

b)

Absatz 10 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„(10)   Bis zum 26. Juni 2017 veröffentlichen die Europäischen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an die zuständigen Behörden gerichtete Leitlinien über Merkmale eines risikobasierten Ansatzes für die Aufsicht und die bei der Aufsicht nach risikobasiertem Ansatz zu unternehmenden Schritte. Ab dem 1. Januar 2020 gibt die EBA, soweit angemessen, solche Leitlinien heraus.“

8.

In Kapitel VI Abschnitt 3 Unterabschnitt II erhält der Titel folgende Fassung:

Zusammenarbeit mit der EBA

9.

Artikel 50 erhält folgende Fassung:

Artikel 50

Die zuständigen Behörden stellen der EBA alle Informationen zur Verfügung, die zur Durchführung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Richtlinie erforderlich sind.“

10.

Artikel 62 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden die EBA über alle verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen, die gemäß den Artikeln 58 und 59 gegen Kreditinstitute und Finanzinstitute verhängt werden, sowie über alle diesbezüglichen Rechtsmittelverfahren und deren Ergebnisse informieren.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die EBA unterhält eine Website mit Links zu den Veröffentlichungen jeder zuständigen Behörde in Bezug auf verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen, die gemäß Artikel 60 gegen Kreditinstitute und Finanzinstitute verhängt wurden, und gibt den Zeitraum an, für den jeder Mitgliedstaat verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen veröffentlicht.“

Artikel 4

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 30. Juni 2021 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

(2)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 30. Juni 2020 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um Artikel 2 Nummer 1 dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

(3)   Die Mitgliedstaaten wenden die Vorschriften in Bezug auf Artikel 1 ab dem 1. Januar 2022 und die in Bezug auf Artikel 2 und Artikel 3 ab dem 30. Juni 2021 an. Die Mitgliedstaaten wenden die Maßnahmen nach Artikel 2 Nummer 1 spätestens ab dem 1. Juli 2020 an.

(4)   Bei Erlass der in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 18. Dezember 2019.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D. M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

T. TUPPURAINEN


(1)  ABl. C 251 vom 18.7.2018, S. 2.

(2)  ABl. C 227 vom 28.6.2018, S. 63.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. April 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 2. Dezember 2019.

(4)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(7)  Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(10)  Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).