31.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 279/80


RICHTLINIE (EU) 2019/1834 DER KOMMISSION

vom 24. Oktober 2019

zur Änderung der Anhänge II und IV der Richtlinie 92/29/EWG des Rates hinsichtlich rein technischer Anpassungen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 92/29/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung auf Schiffen (1), insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Grundsatz 10 der europäischen Säule sozialer Rechte (2), die am 17. November 2017 in Göteborg proklamiert wurde, besagt, dass alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Recht auf ein gesundes, sicheres und geeignetes Arbeitsumfeld haben. Das Recht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf ein hohes Gesundheitsschutz- und Sicherheitsniveau bei der Arbeit sowie auf ein Arbeitsumfeld, das ihren beruflichen Bedürfnissen entspricht und ihnen eine lange Teilnahme am Arbeitsmarkt ermöglicht, umfasst auch eine bessere medizinische Versorgung auf Schiffen.

(2)

Die Umsetzung der Richtlinien zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Arbeit, einschließlich der Richtlinie 92/29/EWG, wurde einer Ex-post-Bewertung, bezeichnet als REFIT-Bewertung, unterzogen. Gegenstand der Bewertung waren die Relevanz der Richtlinien, die Forschung und neue wissenschaftliche Erkenntnisse in den betreffenden Bereichen. Die in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen (3) genannte REFIT-Bewertung kommt unter anderem zu dem Schluss, dass die Liste der obligatorischen medizinischen Ausstattung in Anhang II der Richtlinie 92/29/EWG aktualisiert werden muss und die Kohärenz mit internationalen Instrumenten verbessert werden sollte.

(3)

In ihrer Mitteilung „Sicherere und gesündere Arbeitsbedingungen für alle — Modernisierung der Rechtsvorschriften und Maßnahmen der EU im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz“ (4) bekräftigte die Kommission, dass laut der REFIT-Bewertung der Rechtsvorschriften der Union im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz die einschlägigen Rechtsvorschriften in diesem Bereich im Allgemeinen wirksam und zweckmäßig sind, aber noch Spielraum für die Aktualisierung überholter Vorschriften und die Gewährleistung eines verbesserten, umfassenderen Schutzes sowie einer strikteren Einhaltung und besseren praktischen Durchsetzung der Rechtsvorschriften besteht. Die Kommission hebt dabei vor allem die Notwendigkeit einer Aktualisierung der Liste der obligatorischen medizinischen Ausstattung in Anhang II der Richtlinie 92/29/EWG hervor.

(4)

In der Richtlinie 92/29/EWG sind Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz zum Zweck einer besseren medizinischen Versorgung von Personen festgelegt, die einer Beschäftigung auf einem Schiff nachgehen. Sie enthält eine Liste der auf Schiffen erforderlichen medizinischen Ausstattung und Vorschriften in Bezug auf die Übertragung von Verantwortlichkeiten, in Bezug auf Information und Ausbildung sowie auf Kontrolle.

(5)

In Anhang II der Richtlinie 92/29/EWG findet sich eine nicht erschöpfende Liste der auf Schiffen erforderlichen medizinischen Ausstattung, darunter Arzneimittel, medizinisches Material und Antidote. Die Anforderungen an die medizinische Ausstattung variieren je nach Schiffskategorie gemäß der Definition in Anhang I der genannten Richtlinie.

(6)

Angesichts der wissenschaftlichen und medizinischen Entwicklungen seit dem Erlass der Richtlinie 92/29/EWG sollte deren Anhang II geändert werden, insbesondere im Hinblick auf inzwischen verfügbare neue Arzneimittel und neues medizinisches Material sowie auf Arzneimittel oder medizinisches Material, die bzw. das inzwischen auf Schiffen nicht mehr benötigt werden bzw. wird. Zudem hat die medizinische Praxis in mehreren Fällen gezeigt, dass der Wortlaut der vorhandenen Einträge in Anhang II der Richtlinie 92/29/EWG aktualisiert oder so angepasst werden muss, dass er die derzeitige Praxis besser widerspiegelt.

(7)

Schiffe, die sich in Küstennähe aufhalten oder nur mit einem Ruderhaus ausgestattet sind (Schiffskategorie C), sollten besondere Berücksichtigung finden, da diese Schiffe in der Regel kleiner sind und unter Umständen nicht über ausreichend Platz für eine vollständige medizinische Ausstattung verfügen. Anhang II der Richtlinie 92/29/EWG sollte es daher den Mitgliedstaaten gestatten, ausnahmsweise die Verwendung von Alternativen (Arzneimittel oder medizinisches Material) aus sachlich gerechtfertigten Gründen zu erwägen. Aufgrund der Besonderheiten von Schiffen der Kategorie C besteht keine Notwendigkeit, bestimmte Dinge an Bord mitzuführen, und deshalb sollte die Liste der Arzneimittel und des medizinischen Materials für diese Kategorie leicht gekürzt werden.

(8)

Anhang IV der Richtlinie 92/29/EWG sollte dahingehend geändert werden, dass die Änderung von Anhang II Berücksichtigung findet, da Anhang IV den allgemeinen Rahmen für die Kontrolle der medizinischen Ausstattung auf Schiffen festlegt und folglich eng mit Anhang II verknüpft ist und dessen Inhalte für die Zwecke der Kontrolle wiedergibt.

(9)

Die Anhänge II und IV der Richtlinie 92/29/EWG sollten dahingehend geändert werden, dass internationale Instrumente Berücksichtigung finden, zum Beispiel der International Medical Guide for Ships (5), sowie dahingehend, dass das derzeitige Schutzniveau für Personen, die einer Beschäftigung auf einem Schiff nachgehen, aufrechterhalten und dass den wissenschaftlichen und medizinischen Entwicklungen in diesem Bereich Rechnung getragen wird, was rein technische Anpassungen am Arbeitsplatz erfordert.

(10)

Der Beratende Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz wurde zu den Maßnahmen konsultiert, die sich aus der Annahme der Mitteilung der Kommission „Sicherere und gesündere Arbeitsbedingungen für alle — Modernisierung der Rechtsvorschriften und Maßnahmen der EU im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz“ ergeben und erforderlich sind, damit die Rechtsvorschriften der Union im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz wirksam und zweckmäßig bleiben.

(11)

In seiner am 6. Dezember 2017 angenommenen „Stellungnahme zur Modernisierung von sechs Arbeitsschutzrichtlinien, um sicherere und gesündere Arbeitsbedingungen für alle zu gewährleisten“ (6) empfiehlt der Beratende Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz die Aktualisierung der Anhänge II und IV der Richtlinie 92/29/EWG.

(12)

In einer späteren, am 31. Mai 2018 angenommenen „Stellungnahme zu den technischen Aktualisierungen der Anhänge der Richtlinie über die medizinische Versorgung auf Schiffen (92/29/EWG)“ (7) empfiehlt der Beratende Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz die Aktualisierung der Anhänge II und IV der Richtlinie 92/29/EWG, um den jüngsten technologischen und medizinischen Entwicklungen in diesem Bereich Rechnung zu tragen.

(13)

Die Kommission erhielt technische und wissenschaftliche Unterstützung durch Sachverständige aus den Mitgliedstaaten.

(14)

Gemäß der von den Mitgliedstaaten und der Kommission am 28. September 2011 angenommenen Gemeinsamen Politischen Erklärung zu erläuternden Dokumenten (8) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird.

(15)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 8 der Richtlinie 92/29/EWG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge II und IV der Richtlinie 92/29/EWG erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 20. November 2021 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 24. Oktober 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 113 vom 30.4.1992, S. 19.

(2)  Europäische Säule sozialer Rechte, November 2017, https://ec.europa.eu/commission/priorities/deeper-and-fairer-economic-and-monetary-union/european-pillar-social-rights_de

(3)  SWD(2017) 10 final.

(4)  COM(2017) 12 final.

(5)  International Medical Guide for Ships: including the ship’s medicine chest (Internationales Medizinisches Handbuch für Schiffe — einschließlich Schiffsapotheke). 3. Ausgabe, Weltgesundheitsorganisation, 2007 (ISBN 978 92 4 154720 8).

(6)  Dokument 1718/2017 des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz.

(7)  Dokument 444/18 des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz.

(8)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.


ANHANG

1.   

Anhang II der Richtlinie 92/29/EWG erhält folgende Fassung:

„ANHANG II

MEDIZINISCHE AUSSTATTUNG (NICHT ERSCHÖPFENDE LISTE) (*)

(Artikel 1 Buchstabe d)

(*) Nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a können Mitgliedstaaten ausnahmsweise die Verwendung von alternativen Arzneimitteln oder alternativem medizinischem Material aus sachlich gerechtfertigten Gründen erwägen.

I.    ARZNEIMITTEL

 

Schiffskategorien

 

A

B

C

1. Kreislaufmittel

 

 

 

a) Sympathikomimetika

x

x

 

b) stenokardiehemmende Mittel

x

x

x

c) Diuretika

x

x

 

d) Antihämorrhagika, einschließlich Gebärmutterschmerzmittel, falls Frauen an Bord

x

x

 

e) Antihypertonikum

x

x

 

2. Arzneimittel mit Wirkung auf das Verdauungssystem

 

 

 

a) Arzneimittel gegen Magen- und Duodenalbeschwerden

 

 

 

— Arzneimittel zur Behandlung von Magengeschwüren und Gastritis

x

x

 

— säurebindendes Schleimhauttherapeutikum

x

x

 

b) Antiemetika

x

x

 

c) Laxativa

x

 

 

d) Antidiarrhoika

x

x

x

e) Hämorrhoidenmittel

x

x

 

3. Analgetika und Antispasmodika

 

 

 

a) Analgetika, Antipyretika und entzündungshemmende Mittel

x

x

x

b) starke Analgetika

x

x

 

c) Spasmolytika

x

x

 

4. Arzneimittel mit Wirkung auf das Nervensystem

 

 

 

a) Anxiolytika

x

x

 

b) Neuroleptika

x

x

 

c) Mittel gegen Seekrankheit

x

x

x

d) Antiepileptika

x

x

 

5. Antiallergika und Mittel zur Schockbekämpfung

 

 

 

a) Antihistaminika

x

x

 

b) Glukokortikoide

x

x

 

6. Arzneimittel mit Wirkung auf das Atmungssystem

 

 

 

a) Arzneimittel gegen Bronchospasmen

x

x

 

b) Antitussativa

x

x

 

c) Rhinitis- und Bronchitismittel

x

x

 

7. Antiinfektiosa

 

 

 

a) Antibiotika (mindestens zwei Klassen)

x

x

 

b) antiparasitäre Mittel

x

x

 

c) Impfstoffe und Tetanus-Gammaglobuline

x

x

 

d) Malaria-Arzneimittel; Mitführung abhängig vom Einsatzgebiet

x

x

 

8. Zur Rehydratation, zur Kalorienzufuhr und zur Blutgefäßauffüllung bestimmte Zubereitungen

x

x

 

9. Äußerlich anzuwendende Arzneimittel

 

 

 

a) Dermatika

 

 

 

— antiseptische Lösung

x

x

x

— antibiotische Salbe

x

x

 

— entzündungshemmende und analgetische Salbe

x

x

 

— fungistatisches Hautgel

x

 

 

— Zubereitung gegen Verbrennungen

x

x

x

b) Ophtalmika

 

 

 

— Antibiotikum und Entzündungshemmer

x

x

 

— anästhesierende Augentropfen

x

x

 

— Kochsalzlösung zur Augendusche

x

x

x

—pupillenverengende Augentropfen zur Senkung des Augendrucks

x

x

 

c) Otologika

 

 

 

— anästhesierende und entzündungshemmende Lösung

x

x

 

d) Mund- und Rachentherapeutika

 

 

 

— antiseptisches Mundschleimhauttherapeutikum

x

x

 

e) Lokalanästhetika

 

 

 

— durch Kälteanwendung wirkende Lokalanästhetika

x

 

 

— subkutan injizierbare Lokalanästhetika

x

x

 

II.    MEDIZINISCHES MATERIAL

 

Schiffskategorien

 

A

B

C

1. Reanimationsausrüstung

 

 

 

—ambulantes Beatmungsgerät (oder gleichwertig) mit großen, mittleren und kleinen Masken

x

x

 

—Beatmungsgerät mit Druckminderventil, das eine Verwendung des an Bord verfügbaren technischen Sauerstoffs ermöglicht, oder Sauerstoffbehälter  (1)

x

x

 

—mechanische Absaugvorrichtung zum Freimachen der oberen Atemwege

x

x

 

2. Verbandszeug und Vernähmaterial

 

 

 

— Staubinden

x

x

x

—Einmal-Nahtklammer oder Nadeln und Nahtmaterial

x

x

 

— elastische selbsthaftende Bandage

x

x

x

— Verbandmullbinden

x

x

 

— Mullschlauchbinden für Fingerverband

x

 

 

— sterile Mullkompressen

x

x

x

— steriles Brandwundentuch

x

x

 

— Dreieckstuch

x

x

 

— Einweghandschuhe

x

x

x

— Heftpflaster

x

x

x

— sterile Druckverbände

x

x

x

—Klebewundverbände (Butterfly) oder Zinkoxidbinden

x

x

x

— nicht resorbierbares Nahtmaterial

x

 

 

— getränkte Mullverbände

x

x

 

3. Instrumente

 

 

 

— Einmal-Skalpelle

x

 

 

—Instrumentenbehälter aus geeignetem Material

x

x

 

— Scheren

x

x

 

— anatomische Pinzetten

x

x

 

— Gefäßklammern

x

x

 

— Nadelhalter

x

 

 

— Einmal-Rasierklingen

x

 

 

4. Material für die ärztliche Untersuchung und Überwachung

 

 

 

— Einmal-Zungenspatel

x

x

 

— Reagenzstreifen für Urintest

x

 

 

— Fieberkurvenblätter

x

 

 

— ärztliche Abbergungsblätter

x

x

 

— Stethoskop

x

x

 

— Blutdruckmessgerät

x

x

 

— medizinisches Thermometer

x

x

 

— Hypothermie-Thermometer

x

x

 

—Malaria-Schnelltest; Mitführung abhängig vom Einsatzgebiet

x

x

 

5. Material für Injektion, Perfusion, Punktion und Katheterisierung

 

 

 

—Blasendrainageset (für Männer und Frauen geeignet)

x

 

 

— Set für intravenöse Infusionen

x

x

 

— Einmalspritzen und -nadeln

x

x

 

6. Allgemeine medizinische Ausrüstung

 

 

 

—persönliche medizinische und pflegerische Schutzausrüstung

x

x

 

— Bettpfanne

x

 

 

— Wärmflasche

x

 

 

— Uringlas

x

 

 

— Eisbeutel

x

 

 

7. Immobilisierungs- und Kontentivmaterial

 

 

 

—Set von Schienen in verschiedenen Größen für die Extremitäten

x

x

 

— Halskrawatte

x

x

 

8. Desinfektion — Insektenbekämpfung — Schutzmittel

 

 

 

— Wasserdesinfektionsmittel

x

 

 

— flüssiges Insektizid

x

 

 

— pulverförmiges Insektizid

x

 

 

III.    ANTIDOTE

1. Arzneimittel

— allgemeine

— Kreislaufsystem

— Verdauungssystem

— Nervensystem

— Atmungssystem

— Antiinfektiosa

— äußerliche Anwendung

2. Medizinisches Material

— Sauerstoffbehandlungsgerät (einschließlich des erforderlichen Wartungsmaterials)

Hinweis:

Hinsichtlich der Einzelheiten der Anwendung von Abschnitt III können die Mitgliedstaaten den „Ärztlichen Leitfaden für Erste Hilfe bei Unfällen mit gefährlicher Fracht“ (GSMU) zugrunde legen, der in dem von der IMO herausgegebenen „Internationalen Kode für die Beförderung von gefährlichen Gütern mit Seeschiffen“ (konsolidierte Ausgabe 1990 in der geänderten Fassung) enthalten ist.

Bei einer etwaigen Anpassung dieses Abschnitts III gemäß Artikel 8 kann/können insbesondere die Aktualisierung(en) des GMSU berücksichtigt werden.

2.   

Anhang IV der Richtlinie 92/29/EWG erhält folgende Fassung:

„ANHANG IV

ALLGEMEINER RAHMEN FÜR DIE KONTROLLE DER MEDIZINISCHEN AUSSTATTUNG AUF SCHIFFEN

(Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c, Artikel 3 Nummer 3)

ABSCHNITT A

SCHIFFE DER KATEGORIE A

I.   Angaben zum Schiff

Name: …

Flagge: …

Heimathafen: …

II.   Medizinische Ausstattung

 

Erforderliche Mengen

Tatsächlich an Bord befindliche Mengen

Bemerkungen (speziell etwaiges Verfallsdatum)

1. ARZNEIMITTEL

1.1. Kreislaufmittel

 

a) Sympathikomimetika

0

0

0

b) stenokardiehemmende Mittel

0

0

0

c) Diuretika

0

0

0

d) Antihämorrhagika, einschließlich Gebärmutterschmerzmittel, falls Frauen an Bord

0

0

0

e) Antihypertonikum

0

0

0

1.2. Arzneimittel mit Wirkung auf das Verdauungssystem

 

 

 

a) Arzneimittel gegen Magen- und Duodenalbeschwerden

0

0

0

—Arzneimittel zur Behandlung von Magengeschwüren und Gastritis

0

0

0

— säurebindendes Schleimhauttherapeutikum

0

0

0

b) Antiemetika

0

0

0

c) Laxativa

0

0

0

d) Antidiarrhoika

0

0

0

e) Hämorrhoidenmittel

0

0

0

1.3. Analgetika und Antispasmodika

 

 

 

a) Analgetika, Antipyretika und entzündungshemmende Mittel

0

0

0

b) starke Analgetika

0

0

0

c) Spasmolytika

0

0

0

1.4. Arzneimittel mit Wirkung auf das Nervensystem

 

 

 

a) Anxiolytika

0

0

0

b) Neuroleptika

0

0

0

c) Mittel gegen Seekrankheit

0

0

0

d) Antiepileptika

0

0

0

1.5. Antiallergika und Mittel zur Schockbekämpfung

 

 

 

a) Antihistaminika

0

0

0

b) Glukokortikoide

0

0

0

1.6. Arzneimittel mit Wirkung auf das Atmungssystem

 

 

 

a) Arzneimittel gegen Bronchospasmen

0

0

0

b) Antitussativa

0

0

0

c) Rhinitis- und Bronchitismittel

0

0

0

1.7. Antiinfektiosa

 

 

 

a) Antibiotika (mindestens zwei Klassen)

0

0

0

b) antiparasitäre Mittel

0

0

0

c) Impfstoffe und Tetanus-Gammaglobuline

0

0

0

d) Malaria-Arzneimittel; Mitführung abhängig vom Einsatzgebiet

0

0

0

1.8. Zur Rehydratation, zur Kalorienzufuhr und zur Blutgefäßauffüllung bestimmte Zubereitungen

0

0

0

1.9. Äußerlich anzuwendende Arzneimittel

 

 

 

a) Dermatika

0

0

0

— antiseptische Lösung

0

0

0

— antibiotische Salbe

0

0

0

—entzündungshemmende und analgetische Salbe

0

0

0

— fungistatisches Hautgel

0

0

0

— Zubereitung gegen Verbrennungen

0

0

0

b) Ophtalmika

0

0

0

— Antibiotikum und Entzündungshemmer

0

0

0

— anästhesierende Augentropfen

0

0

0

— Kochsalzlösung zur Augendusche

0

0

0

—pupillenverengende Augentropfen zur Senkung des Augendrucks

0

0

0

c) Otologika

0

0

0

—anästhesierende und entzündungshemmende Lösung

0

0

0

d) Mund- und Rachentherapeutika

0

0

0

—antiseptisches Mundschleimhauttherapeutikum

0

0

0

e) Lokalanästhetika

0

0

0

—durch Kälteanwendung wirkende Lokalanästhetika

0

0

0

—subkutan injizierbare Lokalanästhetika

0

0

0

2. MEDIZINISCHES MATERIAL

2.1. Reanimationsausrüstung

 

—ambulantes Beatmungsgerät (oder gleichwertig) mit großen, mittleren und kleinen Masken

0

0

0

—Beatmungsgerät mit Druckminderventil, das eine Verwendung des an Bord verfügbaren technischen Sauerstoffs ermöglicht, oder Sauerstoffbehälter  (2)

0

0

0

—mechanische Absaugvorrichtung zum Freimachen der oberen Atemwege

0

0

0

2.2. Verbandszeug und Vernähmaterial

— Staubinden

0

0

0

—Einmal-Nahtklammer oder Nadeln und Nahtmaterial

0

0

0

— elastische selbsthaftende Bandage

0

0

0

— Verbandmullbinden

0

0

0

— Mullschlauchbinden für Fingerverband

0

0

0

— sterile Mullkompressen

0

0

0

— steriles Brandwundentuch

0

0

0

— Dreieckstuch

0

0

0

— Einweghandschuhe

0

0

0

— Heftpflaster

0

0

0

— sterile Druckverbände

0

0

0

—Klebewundverbände (Butterfly) oder Zinkoxidbinden

0

0

0

— nicht resorbierbares Nahtmaterial

0

0

0

— getränkte Mullverbände

0

0

0

2.3. Instrumente

— Einmal-Skalpelle

0

0

0

—Instrumentenbehälter aus geeignetem Material

0

0

0

— Scheren

0

0

0

— anatomische Pinzetten

0

0

0

— Gefäßklammern

0

0

0

— Nadelhalter

0

0

0

— Einmal-Rasierklingen

0

0

0

2.4.Material für die ärztliche Untersuchung und Überwachung

0

0

0

— Einmal-Zungenspatel

0

0

0

— Reagenzstreifen für Urintest

0

0

0

— Fieberkurvenblätter

0

0

0

— ärztliche Abbergungsblätter

0

0

0

— Stethoskop

0

0

0

— Blutdruckmessgerät

0

0

0

— medizinisches Thermometer

0

0

0

— Hypothermie-Thermometer

0

0

0

—Malaria-Schnelltest; Mitführung abhängig vom Einsatzgebiet

0

0

0

2.5. Material für Injektion, Perfusion, Punktion und Katheterisierung

0

0

0

— Blasendrainageset (für Männer und Frauen geeignet)

0

0

0

— Set für intravenöse Infusionen

0

0

0

— Einmalspritzen und -nadeln

0

0

0

2.6. Allgemeine medizinische Ausrüstung

0

0

0

—persönliche medizinische und pflegerische Schutzausrüstung

0

0

0

— Bettpfanne

0

0

0

— Wärmflasche

0

0

0

— Uringlas

0

0

0

— Eisbeutel

0

0

0

2.7. Immobilisierungs- und Kontentivmaterial

0

0

0

—Set von Schienen in verschiedenen Größen für die Extremitäten

0

0

0

— Halskrawatte

0

0

0

2.8. Desinfektion — Insektenbekämpfung — Schutzmittel

0

0

0

— Wasserdesinfektionsmittel

0

0

0

— flüssiges Insektizid

0

0

0

— pulverförmiges Insektizid

0

0

0

3. ANTIDOTE

3.1. allgemeine

0

0

0

3.2. Kreislaufsystem

0

0

0

3.3. Verdauungssystem

0

0

0

3.4. Nervensystem

0

0

0

3.5. Atmungssystem

0

0

0

3.6. Antiinfektiosa

0

0

0

3.7. äußerliche Anwendung

0

0

0

3.8. sonstige

0

0

0

3.9. Sauerstoffbehandlungsgerät (einschließlich des erforderlichen Wartungsmaterials)

0

0

0

Ort, Datum: …

Unterschrift des Kapitäns: …

Sichtvermerk der zuständigen Person oder Stelle: …

ABSCHNITT B

SCHIFFE DER KATEGORIE B

I.   Angaben zum Schiff

Name: …

Flagge: …

Heimathafen: …

II.   Medizinische Ausstattung

 

Erforderliche Mengen

Tatsächlich an Bord befindliche Mengen

Bemerkungen (speziell etwaiges Verfallsdatum)

1. ARZNEIMITTEL

1.1. Kreislaufmittel

 

a) Sympathikomimetika

0

0

0

b) stenokardiehemmende Mittel

0

0

0

c) Diuretika

0

0

0

d) Antihämorrhagika, einschließlich Gebärmutterschmerzmittel, falls Frauen an Bord

0

0

0

e) Antihypertonikum

0

0

0

1.2. Arzneimittel mit Wirkung auf das Verdauungssystem

 

 

 

a) Arzneimittel gegen Magen- und Duodenalbeschwerden

0

0

0

—Arzneimittel zur Behandlung von Magengeschwüren und Gastritis

0

0

0

— säurebindendes Schleimhauttherapeutikum

0

0

0

b) Antiemetika

0

0

0

c) Antidiarrhoika

0

0

0

d) Hämorrhoidenmittel

0

0

0

1.3. Analgetika und Antispasmodika

 

 

 

a) Analgetika, Antipyretika und entzündungshemmende Mittel

0

0

0

b) starke Analgetika

0

0

0

c) Spasmolytika

0

0

0

1.4. Arzneimittel mit Wirkung auf das Nervensystem

 

 

 

a) Anxiolytika

0

0

0

b) Neuroleptika

0

0

0

c) Mittel gegen Seekrankheit

0

0

0

d) Antiepileptika

0

0

0

1.5. Antiallergika und Mittel zur Schockbekämpfung

 

 

 

a) Antihistaminika

0

0

0

b) Glukokortikoide

0

0

0

1.6. Arzneimittel mit Wirkung auf das Atmungssystem

 

 

 

a) Arzneimittel gegen Bronchospasmen

0

0

0

b) Antitussativa

0

0

0

c) Rhinitis- und Bronchitismittel

0

0

0

1.7. Antiinfektiosa

 

 

 

a) Antibiotika (mindestens zwei Klassen)

0

0

0

b) antiparasitäre Mittel

0

0

0

c) Impfstoffe und Tetanus-Gammaglobuline

0

0

0

d) Malaria-Arzneimittel; Mitführung abhängig vom Einsatzgebiet

0

0

0

1.8. Zur Rehydratation, zur Kalorienzufuhr und zur Blutgefäßauffüllung bestimmte Zubereitungen

0

0

0

1.9. Äußerlich anzuwendende Arzneimittel

 

 

 

a) Dermatika

0

0

0

— antiseptische Lösung

0

0

0

— antibiotische Salbe

0

0

0

— entzündungshemmende und analgetische Salbe

0

0

0

— Zubereitung gegen Verbrennungen

0

0

0

b) Ophtalmika

0

0

0

— Antibiotikum und Entzündungshemmer

0

0

0

— anästhesierende Augentropfen

0

0

0

— Kochsalzlösung zur Augendusche

0

0

0

—pupillenverengende Augentropfen zur Senkung des Augendrucks

0

0

0

c) Otologika

0

0

0

—anästhesierende und entzündungshemmende Lösung

0

0

0

d) Mund- und Rachentherapeutika

0

0

0

— antiseptisches Mundschleimhauttherapeutikum

0

0

0

e) Lokalanästhetika

0

0

0

— subkutan injizierbare Lokalanästhetika

0

0

0

2. MEDIZINISCHES MATERIAL

2.1. Reanimationsausrüstung

 

—ambulantes Beatmungsgerät (oder gleichwertig) mit großen, mittleren und kleinen Masken

0

0

0

—Beatmungsgerät mit Druckminderventil, das eine Verwendung des an Bord verfügbaren technischen Sauerstoffs ermöglicht, oder Sauerstoffbehälter  (3)

0

0

0

—mechanische Absaugvorrichtung zum Freimachen der oberen Atemwege

0

0

0

2.2. Verbandszeug und Vernähmaterial

— Staubinden

0

0

0

— Einmal-Nahtklammer oder Nadeln und Nahtmaterial

0

0

0

— elastische selbsthaftende Bandage

0

0

0

— Verbandmullbinden

0

0

0

— sterile Mullkompressen

0

0

0

— steriles Brandwundentuch

0

0

0

— Dreieckstuch

0

0

0

— Einweghandschuhe

0

0

0

— Heftpflaster

0

0

0

— sterile Druckverbände

0

0

0

— Klebewundverbände (Butterfly) oder Zinkoxidbinden

0

0

0

— getränkte Mullverbände

0

0

0

2.3. Instrumente

— Instrumentenbehälter aus geeignetem Material

0

0

0

— Scheren

0

0

0

— anatomische Pinzetten

0

0

0

— Gefäßklammern

0

0

0

2.4. Material für die ärztliche Untersuchung und Überwachung

0

0

0

— Einmal-Zungenspatel

0

0

0

— ärztliche Abbergungsblätter

0

0

0

— Stethoskop

0

0

0

— Blutdruckmessgerät

0

0

0

— medizinisches Thermometer

0

0

0

— Hypothermie-Thermometer

0

0

0

— Malaria-Schnelltest; Mitführung abhängig vom Einsatzgebiet

0

0

0

2.5. Material für Injektion, Perfusion, Punktion und Katheterisierung

0

0

0

— Set für intravenöse Infusionen

0

0

0

— Einmalspritzen und -nadeln

0

0

0

2.6. Allgemeine medizinische Ausrüstung

0

0

0

—persönliche medizinische und pflegerische Schutzausrüstung

0

0

0

2.7. Immobilisierungs- und Kontentivmaterial

0

0

0

—Set von Schienen in verschiedenen Größen für die Extremitäten

0

0

0

— Halskrawatte

0

0

0

3. ANTIDOTE

3.1. allgemeine

0

0

0

3.2. Kreislaufsystem

0

0

0

3.3. Verdauungssystem

0

0

0

3.4. Nervensystem

0

0

0

3.5. Atmungssystem

0

0

0

3.6. Antiinfektiosa

0

0

0

3.7. äußerliche Anwendung

0

0

0

3.8. sonstige

0

0

0

3.9. Sauerstoffbehandlungsgerät (einschließlich des erforderlichen Wartungsmaterials)

0

0

0

Ort, Datum: …

Unterschrift des Kapitäns: …

Sichtvermerk der zuständigen Person oder Stelle: …

ABSCHNITT C

SCHIFFE DER KATEGORIE C

I.   Angaben zum Schiff

Name: …

Flagge: …

Heimathafen: …

II.   Medizinische Ausstattung

 

Erforderliche Mengen

Tatsächlich an Bord befindliche Mengen

Bemerkungen (speziell etwaiges Verfallsdatum)

1. ARZNEIMITTEL

1.1. Kreislaufmittel

 

a) stenokardiehemmende Mittel

0

0

0

1.2. Arzneimittel mit Wirkung auf das Verdauungssystem

 

 

 

a) Antidiarrhoika

0

0

0

1.3. Analgetika und Antispasmodika

 

 

 

a) Analgetika, Antipyretika und entzündungshemmende Mittel

0

0

0

1.4. Arzneimittel mit Wirkung auf das Nervensystem

 

 

 

c) Mittel gegen Seekrankheit

0

0

0

1.5. Äußerlich anzuwendende Arzneimittel

 

 

 

a) Dermatika

0

0

0

— antiseptische Lösung

0

0

0

— Zubereitung gegen Verbrennungen

0

0

0

b) Ophtalmika

0

0

0

— Kochsalzlösung zur Augendusche

0

0

0

2. MEDIZINISCHES MATERIAL

2.1. Verbandszeug und Vernähmaterial

— Staubinden

0

0

0

— elastische selbsthaftende Bandage

0

0

0

— sterile Mullkompressen

0

0

0

— Einweghandschuhe

0

0

0

— Heftpflaster

0

0

0

— sterile Druckverbände

0

0

0

— Klebewundverbände (Butterfly) oder Zinkoxidbinden

0

0

0

3. ANTIDOTE

3.1. allgemeine

0

0

0

3.2. Kreislaufsystem

0

0

0

3.3. Verdauungssystem

0

0

0

3.4. Nervensystem

0

0

0

3.5. Atmungssystem

0

0

0

3.6. Antiinfektiosa

0

0

0

3.7. äußerliche Anwendung

0

0

0

3.8. sonstige

0

0

0

3.9. Sauerstoffbehandlungsgerät (einschließlich des erforderlichen Wartungsmaterials)

0

0

0

Ort, Datum: …

Unterschrift des Kapitäns: …

Sichtvermerk der zuständigen Person oder Stelle: …


(1)  Unter den in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Praktiken festgelegten Bedingungen.

(2)  Unter den in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Praktiken festgelegten Bedingungen.

(3)  Unter den in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Praktiken festgelegten Bedingungen.