30.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 278/7


DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE (EU) 2019/1813 DER KOMMISSION

vom 29. Oktober 2019

zur Änderung der Durchführungsrichtlinie 2014/96/EU in Bezug auf die Anforderungen an Etikettierung, Plombierung und Verpackung von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2008/90/EG fallen, hinsichtlich der Farbe des Etiketts für zertifizierte Kategorien von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten und des Inhalts des Versorgerdokuments

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/90/EG des Rates vom 29. September 2008 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Durchführungsrichtlinie 2014/96/EU der Kommission (2) wurden die Anforderungen an die Etikettierung von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung festgelegt, um die Identität und Rückverfolgbarkeit dieses Vermehrungsmaterials und dieser Obstpflanzen während des Inverkehrbringens sicherzustellen.

(2)

Gemäß dieser Richtlinie musste die Kommission bis zum 1. Januar 2019 die Verwendung farbiger Etiketten bei Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen für die Kategorien Vorstufenmaterial, Basismaterial und zertifiziertes Material überprüfen.

(3)

Eine von der Kommission durchgeführte Umfrage ergab, dass die meisten Mitgliedstaaten die verbindliche Verwendung eines farbigen Etiketts für die Kategorien Vorstufenmaterial, Basismaterial und zertifiziertes Material von Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen befürworten. Die Umfrage ergab außerdem, dass in mehreren Mitgliedstaaten CAC-Material (CAC — Conformitas Agraria Communitatis) mit einem gelben Versorgerdokument in Form eines am CAC-Material befestigten Etiketts in Verkehr gebracht wird.

(4)

Damit die bestehende Praxis in den Mitgliedstaaten berücksichtigt und eine klare Unterscheidung zwischen dem Dokument des Versorgers für CAC-Material und den amtlichen Etiketten für Vorstufenmaterial, Basismaterial und zertifiziertes Material gewährleistet wird, sollte gelb als Farbe des CAC-Etiketts festgelegt werden, wenn das Dokument des Versorgers am CAC-Material angebracht wird. Wird das Dokument des Versorgers nicht am CAC-Material angebracht, sollte dafür auch keine spezielle Farbe vorgeschrieben werden, weil dann keine Verwechslungsgefahr mit einem anderen Etikett oder Dokument besteht.

(5)

In der Durchführungsrichtlinie 2014/96/EU ist für das vom Versorger bereitgestellte Dokument keine besondere Farbe vorgeschrieben, wenn es in Form eines Etiketts am CAC-Material angebracht wird. Manche Mitgliedstaaten verwenden für diese Etiketten derzeit eine andere Farbe als gelb. Damit es zu keiner Störung des Handels kommt, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, in einem Übergangszeitraum zu genehmigen, dass CAC-Material, an dem andersfarbige Etiketten als gelbe angebracht sind, in ihrem eigenen Hoheitsgebiet in Verkehr gebracht werden darf, sofern diese farbigen Etiketten bis zum 1. April 2020 bereits in Gebrauch waren.

(6)

Außerdem hat die Erfahrung gezeigt, dass sich der Inhalt des Versorgerdokuments im Interesse eines flexibleren Inverkehrbringens von CAC-Material in jedem Mitgliedstaat vereinfachen ließe. Enthält das Versorgerdokument weniger Informationen, dann ist es einfacher für den Versorger, das Dokument so zu verkleinern, dass es an dem in Verkehr zu bringenden CAC-Material angebracht werden kann. Aus diesem Grund sollte die Angabe der Menge des in Verkehr gebrachten CAC-Materials und des Mitgliedstaats, in dem das CAC-Material erzeugt wurde, wenn dieser nicht der Mitgliedstaat ist, in dem das vom Versorger bereitgestellte Dokument bereitgestellt wurde, fakultativ sein.

(7)

In Anbetracht der Änderungen, die an den Etikettierungsvorschriften für Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen aller in Verkehr zu bringenden Kategorien sowie an den Vorschriften für das Versorgerdokument erforderlich sind, ist es angezeigt, die Durchführungsrichtlinie 2014/96/EU zu ändern.

(8)

Damit die zuständigen Behörden und die Versorger ausreichend Zeit zur Umstellung auf die neuen Vorschriften haben, sollte diese Richtlinie mit Wirkung vom 1. April 2020 gelten.

(9)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel, Abteilung Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstgattungen und -arten —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Durchführungsrichtlinie 2014/96/EU

Die Durchführungsrichtlinie 2014/96/EU wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)

Das Etikett muss folgende Farbe tragen:

a)

weiß mit diagonalem violettem Streifen für Vorstufenmaterial;

b)

weiß für Basismaterial;

c)

blau für zertifiziertes Material.“

2.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Vom Versorger bereitgestelltes Dokument für CAC-Material

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass CAC-Material mit einem vom Versorger bereitgestellten Dokument (das „Versorgerdokument“) in Verkehr gebracht wird, das den Absätzen 2, 3 und 4 entspricht.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Versorgerdokument nicht dem Begleitdokument gemäß Artikel 3 ähnelt, damit jegliche Verwechslung zwischen diesen beiden Dokumenten ausgeschlossen ist.

(2)   Das Versorgerdokument muss die folgenden Mindestangaben enthalten:

a)

den Hinweis ‚EU-Rechtsvorschriften und -Normen‘;

b)

den Namen des Mitgliedstaats, in dem das Dokument bereitgestellt wurde, oder den entsprechenden Code;

c)

die zuständige amtliche Stelle oder den entsprechenden Code;

d)

den Namen des Versorgers oder seine Registernummer/seinen von der zuständigen amtlichen Stelle ausgestellten Code;

e)

die laufende Nummer, Wochennummer oder Chargennummer;

f)

den botanischen Namen;

g)

die Angabe ‚CAC-Material‘;

h)

die Bezeichnung der Sorte und gegebenenfalls des Klons. Bei Unterlagen, die keiner Sorte angehören, den Namen der betreffenden Art oder der interspezifischen Hybride. Bei veredelten Obstpflanzen sind diese Angaben für die Unterlage und das Edelreis zu machen. Bei Sorten, für die die Entscheidung über einen Antrag auf amtliche Registrierung oder auf Erteilung eines Sortenschutzrechts noch aussteht, sind folgende Angaben zu machen: ‚vorgeschlagene Bezeichnung‘ und ‚Entscheidung über Antrag noch ausstehend‘;

i)

das Datum der Ausstellung des Dokuments.

(3)   Wird das Versorgerdokument am CAC-Material angebracht, muss es die Farbe gelb tragen.

(4)   Das Versorgerdokument muss deutlich sichtbar, lesbar und unverwischbar in einer Amtssprache der Union gedruckt sein.“

Artikel 2

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. März 2020 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. April 2020 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Übergangsmaßnahmen

(1)   Die Mitgliedstaaten dürfen bis zum 30. Juni 2021 gestatten, dass CAC-Material (CAC — Conformitas Agraria Communitatis), an dem andersfarbige Etiketten als gelbe angebracht sind, in ihrem eigenen Hoheitsgebiet in Verkehr gebracht wird, sofern diese farbigen Etiketten bis zum 1. April 2020 bereits in Gebrauch waren.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Vermehrungsmaterial und Obstpflanzen, die als CAC-Material einzustufen sind, bei ihrem Inverkehrbringen mit einem Verweis auf den vorliegenden Artikel im Versorgerdokument gekennzeichnet werden, sofern dieses als Etikett dient.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. Oktober 2019

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 267 vom 8.10.2008, S. 8.

(2)  Durchführungsrichtlinie 2014/96/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 in Bezug auf die Anforderungen an Etikettierung, Plombierung und Verpackung von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2008/90/EG fallen (ABl. L 298 vom 16.10.2014, S. 12).