7.6.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 150/296


RICHTLINIE (EU) 2019/879 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 20. Mai 2019

zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 9. November 2015 hat her Rat für Finanzstabilität ein Term Sheet über die Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit („Total Loss-Absorbing Capacity Standard“, im Folgenden „TLAC-Standard“) veröffentlicht, das von der G20 im November 2015 gebilligt wurde. Das Ziel des TLAC-Standards ist, sicherzustellen, dass global systemrelevante Banken– im Unionsrecht global systemrelevante Institute („G-SRI“) – über die erforderliche Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität verfügen, damit sichergestellt werden kann, dass – während und unmittelbar nach einer Abwicklung – diese Institutionen kritische Funktionen fortführen können, ohne das Geld der Steuerzahler (öffentliche Mittel) oder die Finanzstabilität zu gefährden. In ihrer Mitteilung vom 24. November 2015„Auf dem Weg zur Vollendung der Bankenunion“ hat sich die Kommission dazu verpflichtet, bis Ende 2016 einen Gesetzgebungsvorschlag vorzulegen, der es ermöglicht, den TLAC-Standard wie international vereinbart bis 2019 in Unionsrecht umzusetzen.

(2)

Bei der Umsetzung des TLAC-Standards in Unionsrecht muss der bestehenden institutsspezifischen Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten („minimum requirement for own funds and eligible liabilities“, im Folgenden „MREL“) Rechnung getragen werden, die für alle in der Union niedergelassenen Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (im Folgenden „Institute“), sowie für alle anderen Unternehmen gemäß der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) (im Folgenden „Unternehmen“), gilt. Da der TLAC Standard und die MREL dasselbe Ziel verfolgen – die Gewährleistung einer ausreichenden Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von in der Union niedergelassenen Instituten und Unternehmen– sollten die beiden Anforderungen einander in einem gemeinsamen Rahmen ergänzen.

In der Praxis sollte das harmonisierte Mindestniveau des TLAC-Standards für G-SRI (im Folgenden „TLAC-Mindestanforderung“) durch eine Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (5) in das Unionsrecht eingeführt werden, während dem institutsspezifischen Aufschlag für G-SRI und der institutsspezifischen Anforderung für Nicht-G-SRI – der sogenannten MREL – durch gezielte Änderungen an der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) nachgekommen werden sollte. Die Bestimmungen der Richtlinie (EU) Nr. 2014/59/EU, in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung, zur Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Instituten und Unternehmen sollten einheitlich mit den Bestimmungen der Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) Nr. 806/2014 und der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) angewandt werden.

(3)

Das Fehlen harmonisierter Unionsvorschriften bezüglich der Umsetzung des TLAC-Standards in der Union führt zu zusätzlichen Kosten und Rechtsunsicherheit und erschwert die Anwendung des Bail-in-Instruments für grenzübergreifend tätige Institute und Unternehmen. Eine weitere Konsequenz wären Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt, da die Kosten, die Instituten und Unternehmen durch die Einhaltung der bestehenden Anforderungen und des TLAC-Standards entstünden, von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat sehr unterschiedlich sein könnten. Aus diesem Grund sollten derlei Hindernisse für das Funktionieren des Binnenmarkts beseitigt und Wettbewerbsverzerrungen, die sich aus dem Fehlen harmonisierter Unionsvorschriften zur Umsetzung des TLAC-Standards ergeben, vermieden werden. Geeignete Rechtsgrundlage für diese Richtlinie ist daher Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

(4)

Dem TLAC-Standard entsprechend sollte die Richtlinie 2014/59/EU auch weiterhin sowohl die singuläre („single point of entry“) Abwicklungsstrategie als auch die multiple („multiple point of entry“) Abwicklungsstrategie zulassen. Im Rahmen der singulären Abwicklungsstrategie wird nur ein Unternehmen der Gruppe – in der Regel das Mutterunternehmen – abgewickelt, während andere Unternehmen der Gruppe – zumeist operative Tochterunternehmen – nicht abgewickelt werden, dafür aber ihre Verluste und ihren Rekapitalisierungsbedarf auf das abzuwickelnde Unternehmen übertragen. Bei der multiplen Abwicklungsstrategie kann mehr als ein Unternehmen der Gruppe abgewickelt werden. Für eine wirksame Anwendung der gewünschten Abwicklungsstrategie ist es entscheidend, die abzuwickelnden Unternehmen (im Folgenden „Abwicklungseinheiten“), d. h. die Unternehmen, auf die Abwicklungsmaßnahmen Anwendung finden könnten, zusammen mit den dazugehörigen Tochterunternehmen (im Folgenden „Abwicklungsgruppen“) genau zu bestimmen. Eine solche Bestimmung ist auch wichtig, um festzulegen, in welchem Umfang Institute und Unternehmen die Vorschriften zur Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität anwenden sollten. Es ist daher erforderlich, die Begriffe „Abwicklungseinheit“ und „Abwicklungsgruppe“ einzuführen und die Richtlinie 2014/59/EU hinsichtlich der Gruppenabwicklungsplanung dahingehend zu ändern, dass die Abwicklungsbehörden künftig ausdrücklich dazu verpflichtet sind, die Abwicklungseinheiten und Abwicklungsgruppen innerhalb einer Gruppe zu bestimmen und die Auswirkungen einer jeden geplanten Maßnahme innerhalb der Gruppe gebührend abzuwägen, um eine wirksame Gruppenabwicklung sicherzustellen.

(5)

Damit eine reibungslose und rasche Verlustabsorption und Rekapitalisierung mit geringstmöglichen Auswirkungen auf die Steuerzahler und die Finanzstabilität gewährleistet ist, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Institute und Unternehmen über eine ausreichende Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität verfügen. Dies sollte dadurch erreicht werden, dass die Institute die in der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehene institutsspezifische MREL einhalten.

(6)

Um die Nenner, die die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Instituten und Unternehmen messen, an den TLAC-Standard anzugleichen, sollte die MREL als prozentualer Anteil des Gesamtrisikobetrags („total risk exposure amount“) und der Gesamtrisikopositionsmessgröße („total exposure measure“) des betreffenden Instituts oder Unternehmens ausgedrückt werden und Institute oder Unternehmen sollten die aus den beiden Messgrößen resultierenden Werte gleichzeitig einhalten.

(7)

Um eine langfristige Planung der Ausgabe von Instrumenten zu erleichtern und Sicherheit mit Blick auf die erforderlichen Puffer zu schaffen, müssen die Märkte rechtzeitig mit eindeutigen Informationen darüber versorgt werden, welche Berücksichtigungsfähigkeitskriterien für die Anerkennung von Instrumenten als TLAC-oder MREL berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gelten.

(8)

Um für die in den der Union niedergelassenen Institute und Unternehmen – auch auf globaler Ebene – gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, sollten die Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit bail-in-fähiger Verbindlichkeiten bei der MREL eng an die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die TLAC-Mindestanforderung festgelegten Kriterien angeglichen werden, jedoch vorbehaltlich der ergänzenden Anpassungen und Anforderungen der vorliegenden Richtlinie. So sollte unter bestimmten Voraussetzungen insbesondere bei bestimmten Schuldtiteln mit eingebetteter Derivatkomponente, wie etwa bestimmten strukturierten Schuldtiteln, nur der feste oder steigende, bei Fälligkeit rückzahlbare Kapitalbetrag, der bereits bekannt ist, für die Zwecke der MREL berücksichtigungsfähig sein, während nur eine zusätzliche Rendite an diese Derivatkomponente gekoppelt ist und von der Wertentwicklung eines Referenzvermögenswerts abhängt. Diese Schuldtitel dürften angesichts dieser Voraussetzungen im Abwicklungsfall hochgradig verlustabsorptionsfähig sein und problemlos für einen Bail-in herangezogen werden können. Verfügen Institute oder Unternehmen über Eigenmittel, die über die Eigenmittelanforderungen hinausgehen, so sollte diese Tatsache als solche keine Auswirkungen auf Entscheidungen über die Bestimmung der MREL haben. Ferner sollte es Instituten und Unternehmen möglich sein, jeden Teil ihrer MREL mit Eigenmitteln zu decken.

(9)

Zu den Verbindlichkeiten, die zur Erfüllung der MREL herangezogen werden können, zählen grundsätzlich alle Verbindlichkeiten, die sich aus Forderungen gewöhnlicher ungesicherter Gläubiger ergeben (nicht nachrangige Verbindlichkeiten), es sei denn, die in dieser Richtlinie festgelegten spezifischen Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit werden von diesen nicht erfüllt. Um die Abwicklungsfähigkeit von Instituten und Unternehmen durch eine wirksame Nutzung des Bail-in-Instruments zu verbessern, sollten die Abwicklungsbehörden insbesondere dann verlangen können, dass die MREL mit Eigenmitteln und anderen nachrangigen Verbindlichkeiten erfüllt wird, wenn klare Hinweise darauf vorliegen, dass die in den Bail-in einbezogenen Gläubiger im Abwicklungsfall größere Verluste erleiden dürften, als das bei einem regulären Insolvenzverfahren der Fall wäre. Die Abwicklungsbehörden sollten prüfen, ob es notwendig ist, von den Instituten und Unternehmen die Erfüllung der MREL mit Eigenmitteln und anderen nachrangigen Verbindlichkeiten zu verlangen, wenn der Betrag der Verbindlichkeiten, die von der Anwendung des Bail-in-Instruments ausgenommen sind, innerhalb einer Klasse von Verbindlichkeiten, die für die MREL berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten umfasst, einen bestimmten Schwellenwert erreicht. Institute und Unternehmen sollten die MREL mit Eigenmitteln und anderen nachrangigen Verbindlichkeiten erfüllen insoweit dies erforderlich ist, um zu verhindern, dass ihre Gläubiger bei einer Abwicklung größere Verluste erleiden, als es bei einem regulären Insolvenzverfahren der Fall wäre.

(10)

Keine der von den Abwicklungsbehörden für die Zwecke der MREL verlangte Nachrangigkeit von Schuldtiteln sollte die Möglichkeit einschränken, die TLAC-Mindestanforderung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu einem Teil mit nicht nachrangigen Schuldtiteln zu erfüllen, wie es der TLAC-Standard zulässt. Die Abwicklungsbehörden sollten für Abwicklungseinheiten von G-SRI, Abwicklungseinheiten von Abwicklungsgruppen mit Vermögenswerten von über 100 Mrd. EUR (Top-Tier Banken) und für Abwicklungseinheiten bestimmter kleinerer Abwicklungsgruppen, deren Ausfall als wahrscheinliches Systemrisiko erachtet wird, unter Berücksichtigung des Überwiegens von Einlagen und des Fehlens von Schuldtiteln in dem Refinanzierungsmodell, des beschränkten Zugangs zu den Kapitalmärkten für berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten und des Rückgriffs auf hartes Kernkapital, um die MREL einzuhalten, vorschreiben können, dass ein Teil der MREL, der dem Niveau der Verlustabsorption und der Rekapitalisierung nach Artikel 37 Absatz 10 und Artikel 44 Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU, in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung, entspricht, mit Eigenmitteln und mit anderen nachrangigen Verbindlichkeiten, einschließlich Eigenmitteln, die zur Erfüllung der kombinierten Kapitalpufferanforderung gemäß der Richtlinie 2013/36/EU verwendet werden, erfüllt wird.

(11)

Auf Verlangen einer Abwicklungseinheit sollten die Abwicklungsbehörden den Teil der MREL, der mit Eigenmitteln und anderen nachrangigen Verbindlichkeiten erfüllt werden muss, bis auf den Grenzwert reduzieren können, der dem Anteil einer gemäß Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 möglichen Reduzierung in Bezug auf die in der genannten Verordnung festgelegte TLAC-Mindestanforderung entspricht. Die Abwicklungsbehörden sollten im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorschreiben können, dass die MREL mit Eigenmitteln und anderen nachrangigen Verbindlichkeiten in dem Maße erfüllt wird, wie die Gesamthöhe der erforderlichen Nachrangigkeit in Form von Posten der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die sich aus der Verpflichtung der Institute und Unternehmen ergibt, die TLAC Mindestanforderungen, die MREL und gegebenenfalls die kombinierte Kapitalpufferanforderung gemäß der Richtlinie 2013/36/EU zu erfüllen, das Niveau der Verlustabsorption und der Rekapitalisierung nach Artikel 37 Absatz 10 und Artikel 44 Absatz 5 der Richtlinie 2014/59/EU, in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung, bzw. das Ergebnis der in dieser Richtlinie festgelegten Formel, die auf den Aufsichtsanforderungen der Säule 1 und der Säule 2 und der kombinierten Kapitalpufferanforderung beruht, – je nachdem, welcher Wert höher ist – nicht übersteigt.

(12)

Für bestimmte Top-Tier Banken sollten die Abwicklungsbehörden unter von der jeweiligen Abwicklungsbehörde zu bewertenden Voraussetzungen die Höhe der Mindestanforderung an die Nachrangigkeit auf einen bestimmten Schwellenwert begrenzen, wobei auch das mögliche Risiko einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Geschäftsmodells dieser Institute zu berücksichtigen ist. Diese Begrenzung sollte die Möglichkeit unberührt lassen, über diesen Schwellenwert hinaus eine Nachrangigkeitsanforderung durch die Nachrangigkeitsanforderung der Säule 2 vorzusehen, auch unter Beachtung der für die Säule 2 geltenden Voraussetzungen und auf der Grundlage alternativer Kriterien, und zwar von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit, der Durchführbarkeit und Glaubwürdigkeit der Abwicklungsstrategie oder der Risikoanfälligkeit des Instituts.

(13)

Die MREL sollte die Institute und Unternehmen in die Lage versetzen, die bei einer Abwicklung bzw. bei fehlender Existenzfähigkeit erwarteten Verluste zu absorbieren und nach der Durchführung der im Abwicklungsplan vorgesehenen Maßnahmen oder nach der Abwicklung der Abwicklungsgruppe eine Rekapitalisierung vorzunehmen. Die Abwicklungsbehörden sollten ausgehend von der von ihnen gewählten Abwicklungsstrategie die vorgeschriebene Höhe der MREL hinreichend begründen und diese Höhe unverzüglich überprüfen, um jeglichen Änderungen bei der Höhe der in Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU genannten Anforderung Rechnung zu tragen. Diese vorgeschriebene Höhe der MREL sollte die Summe der bei einer Abwicklung erwarteten Verluste, die den Eigenmittelanforderungen des Instituts oder Unternehmens entsprechen, und des Rekapitalisierungsbetrags sein, der das Institut oder Unternehmen in die Lage versetzt, nach einer Abwicklung oder nach der Ausübung der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse die für die Genehmigung zur Fortführung seiner Tätigkeit im Rahmen der gewählten Abwicklungsstrategie erforderlichen Eigenmittelanforderungen zu erfüllen. Die Abwicklungsbehörde sollte bei allen Änderungen, die sich infolge der im Abwicklungsplan festgelegten Maßnahmen ergeben, Anpassungen an den Rekapitalisierungsbeträgen nach unten oder oben vornehmen.

(14)

Die Abwicklungsbehörde sollte den Rekapitalisierungsbetrag erhöhen können, um nach der Durchführung von im Abwicklungsplan vorgesehenen Maßnahmen für ein ausreichendes Marktvertrauen in das Institut oder Unternehmen zu sorgen. Die vorgeschriebene Höhe des Marktvertrauenspuffers sollte das Institut oder Unternehmen in die Lage versetzen, die Zulassungsvoraussetzungen für einen angemessenen Zeitraum weiter zu erfüllen, indem es dem Institut oder Unternehmen unter anderem ermöglicht wird, die mit der Umstrukturierung seiner Tätigkeiten nach der Abwicklung verbundenen Kosten zu decken, und genügend Marktvertrauen aufrechtzuerhalten. Der Marktvertrauenspuffer sollte unter Bezugnahme auf einen Teil der in der Richtlinie 2013/36/EU vorgesehenen kombinierten Kapitalpufferanforderung festgelegt werden. Die Abwicklungsbehörden sollten eine Anpassung der Höhe des Marktvertrauenspuffers nach unten vornehmen, wenn ein geringerer Betrag ausreicht, um genügend Marktvertrauen sicherzustellen, oder sie sollten eine Anpassung der Höhe nach oben vornehmen, wenn ein höherer Betrag erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass das Unternehmen im Anschluss an die im Abwicklungsplan vorgesehenen Maßnahmen die Voraussetzungen für seine Zulassung für einen angemessenen Zeitraum weiter erfüllt, und um genügend Marktvertrauen aufrechtzuerhalten.

(15)

Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 der Kommission (8) sollten die Abwicklungsbehörden die Anlegerbasis der MREL-Instrumente einzelner Institute oder Unternehmen prüfen. Falls ein erheblicher Teil der MREL-Instrumente eines Instituts oder Unternehmens von Kleinanlegern gehalten wird, die möglicherweise keine angemessenen Hinweise auf relevante Risiken erhalten haben, könnte dies an sich ein Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit darstellen. Falls außerdem ein großer Teil der MREL-Instrumente eines Instituts oder Unternehmens von anderen Instituten oder Unternehmen gehalten wird, könnten die systemischen Auswirkungen einer Herabschreibung oder Umwandlung ebenfalls ein Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit darstellen. Stellt eine Abwicklungsbehörde ein Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit infolge der Größe und der Art einer bestimmten Anlegerbasis fest, so sollte sie einem Institut oder Unternehmen empfehlen können, dieses Hindernis anzugehen.

(16)

Um sicherzustellen, dass Kleinanleger nicht übermäßig bei bestimmten Schuldtiteln anlegen, die für die MREL berücksichtigungsfähig sind, sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Mindeststückelung solcher Instrumente verhältnismäßig hoch ist oder dass die Anlage in solche Instrumente keinen übermäßig großen Anteil im Portfolio des Anlegers darstellt. Diese Anforderung sollte nur für Instrumente gelten, die nach dem Datum der Umsetzung dieser Richtlinie ausgegeben werden. Diese Anforderung ist nicht ausreichend von der Richtlinie 2014/65/EU erfasst und sollte daher im Rahmen der Richtlinie 2014/59/EU durchgesetzt werden, wobei die in der Richtlinie 2014/65/EU festgelegten Regelungen zum Anlegerschutz davon nicht berührt werden sollten. Wenn Abwicklungsbehörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Hinweise auf mögliche Verstöße gegen die Richtlinie 2014/65/EU finden, so sollten sie in der Lage sein, für die Zwecke der Durchsetzung jener Richtlinie vertrauliche Informationen mit den Marktüberwachungsbehörden auszutauschen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten die Vermarktung und den Verkauf bestimmter anderer Instrumente an bestimmte Anleger weiter einschränken können.

(17)

Zur Verbesserung der Abwicklungsfähigkeit sollten die Abwicklungsbehörden G-SRI zusätzlich zu der in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen TLAC-Mindestanforderung eine institutsspezifische MREL vorschreiben können. Diese institutsspezifische MREL sollte vorgeschrieben werden, wenn die TLAC-Mindestanforderung nicht ausreicht, um Verluste zu absorbieren und ein G-SRI der gewählten Abwicklungsstrategie entsprechend zu rekapitalisieren.

(18)

Bei der Festlegung der Höhe der MREL sollten die Abwicklungsbehörden dem Grad der Systemrelevanz eines Instituts oder eines Unternehmens sowie der potenziellen Beeinträchtigung der Finanzstabilität bei seinem Ausfall Rechnung tragen. Die Abwicklungsbehörden sollten auch die Notwendigkeit gleicher Wettbewerbsbedingungen für G-SRI und andere vergleichbare systemrelevante Institute oder Unternehmen in der Union berücksichtigen. Aus diesem Grund sollte die MREL für Institute oder Unternehmen, die zwar nicht G-SRI sind, innerhalb der Union aber ähnlich systemrelevant sind, in Höhe und Zusammensetzung nicht unverhältnismäßig stark von der im Allgemeinen für G-SRI festgelegten MREL abweichen.

(19)

Der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entsprechend sollte für Institute oder Unternehmen, die als Abwicklungseinheiten identifiziert werden, die MREL lediglich auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe gelten. Das bedeutet, dass Abwicklungseinheiten dazu verpflichtet sein sollten, Instrumente und Posten, die für die Zwecke der MREL berücksichtigungsfähig sind, an externe Dritte auszugeben, die bei einer Abwicklung der Abwicklungseinheit in den Bail-in einbezogen würden, um ihrer MREL zu entsprechen.

(20)

Institute oder Unternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, sollten die MREL auf Einzelunternehmensbasis erfüllen. Der Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsbedarf dieser Institute oder Unternehmen sollte im Allgemeinen von ihren jeweiligen Abwicklungseinheiten gedeckt werden, die zu diesem Zweck direkt oder indirekt Eigenmittelinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten erwerben, die von diesen Instituten oder Unternehmen begeben wurden, und durch Herabschreibung oder Umwandlung in Eigentumstitel, wenn diese Institute oder Unternehmen nicht mehr existenzfähig sind. Die für Institute oder Unternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, geltende MREL sollte zusammen mit den für Abwicklungseinheiten geltenden Anforderungen und in gleicher Weise wie diese angewandt werden. Dies sollte den Abwicklungsbehörden die Abwicklung einer Abwicklungsgruppe ermöglichen, ohne dass dabei auch bestimmte Tochterunternehmen abgewickelt werden müssen, und dürfte potenzielle Marktstörungen vermeiden. Die Anwendung der MREL auf Institute oder Unternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, sollte mit der gewählten Abwicklungsstrategie im Einklang stehen und sollte das Eigentumsverhältnis zwischen Instituten oder Unternehmen und ihrer Abwicklungsgruppe nach erfolgter Rekapitalisierung dieser Institute oder Unternehmen nicht ändern.

(21)

Sind sowohl die Abwicklungseinheit oder das Mutterunternehmen als auch ihre bzw. seine Tochterunternehmen in demselben Mitgliedstaat niedergelassen und Teil derselben Abwicklungsgruppe, so sollte die Abwicklungsbehörde bei den Tochterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, von der Anwendung der MREL absehen können oder ihnen erlauben, die MREL durch besicherte Garantien zwischen dem Mutterunternehmen und dessen Tochterunternehmen zu erfüllen, die abgerufen werden können, wenn die gleichen zeitlichen Voraussetzungen erfüllt sind wie für die Herabschreibung oder Umwandlung berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten erforderlich. Die Sicherheit, mit der die Garantie unterlegt ist, sollte hochliquide sein und minimale Markt- und Kreditrisiken aufweisen.

(22)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 können die zuständigen Behörden Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, („kooperative Verbünde“) unter bestimmten Voraussetzungen von der Anwendung von bestimmten Solvenz- und Liquiditätsanforderungen ausnehmen. Um den Besonderheiten solcher kooperativen Verbünde Rechnung zu tragen, sollten die Abwicklungsbehörden auch in der Lage sein, solche Kreditinstitute und die Zentralorganisation unter ähnlichen Bedingungen wie in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehen von der Anwendung der MREL auszunehmen, wenn die Kreditinstitute und die Zentralorganisation im selben Mitgliedstaat niedergelassen sind. Ferner sollten die Abwicklungsbehörden in der Lage sein, Kreditinstitute und die Zentralorganisation bei der Bewertung der Voraussetzungen für eine Abwicklung nach Maßgabe der Merkmale des Solidaritätsmechanismus als Ganzes zu behandeln. Die Abwicklungsbehörden sollten in der Lage sein, die Einhaltung der externen Anforderung an die MREL durch die Abwicklungsgruppe als Ganzes nach Maßgabe der Merkmale des Solidaritätsmechanismus der jeweiligen Gruppe auf verschiedene Arten sicherzustellen, indem die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten derjenigen Unternehmen berücksichtigt werden, die von der Abwicklungsbehörde verpflichtet werden, im Einklang mit dem Abwicklungsplan Instrumente, die für die MREL berücksichtigungsfähig sind, außerhalb der Abwicklungsgruppe auszugeben.

(23)

Um für Abwicklungszwecke eine ausreichend hohe MREL zu gewährleisten, sollte deren Höhe von der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde, der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde, d. h. der für das Mutterunternehmen an der Spitze zuständigen Abwicklungsbehörde, und den für andere Unternehmen der Abwicklungsgruppe zuständigen Abwicklungsbehörden festgesetzt werden. Über Streitfälle zwischen Behörden entscheidet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) kraft der Befugnisse, die ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) übertragen wurden, vorbehaltlich der in dieser Richtlinie vorgesehenen Bedingungen und Beschränkungen.

(24)

Die zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden sollten jedem Verstoß gegen die TLAC-Mindestanforderung und die MREL durch angemessene Maßnahmen begegnen und diesen auf diese Weise abstellen. Da ein Verstoß gegen diese Anforderungen ein Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit des Instituts oder der Gruppe darstellen könnte, sollten die bestehenden Verfahren zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit verkürzt werden, um allen etwaigen Verstößen gegen diese Anforderungen zügig begegnen zu können. Auch sollten die Abwicklungsbehörden von den Instituten oder Unternehmen verlangen können, die Fälligkeitsprofile berücksichtigungsfähiger Instrumente und Posten zu ändern und Pläne zur erneuten Einhaltung dieser Anforderungen aufzustellen und umzusetzen. Ferner sollten die Abwicklungsbehörden bestimmte Ausschüttungen untersagen können, wenn sie der Ansicht sind, dass ein Institut oder Unternehmen die kombinierte Kapitalpufferanforderung gemäß Richtlinie 2013/36/EU nicht erfüllt, wenn diese zusätzlich zur MREL betrachtet werden.

(25)

Um die transparente Anwendung der MREL sicherzustellen, sollten die Institute und Unternehmen den für sie zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden ihre MREL, die Höhe und Zusammensetzung der berücksichtigungsfähigen und bail-in-fähigen Verbindlichkeiten sowie deren Fälligkeitsprofil und Rang in einem regulären Insolvenzverfahren mitteilen und diese Angaben regelmäßig offenlegen. Für Institute oder Unternehmen, die der TLAC-Mindestanforderung unterliegen, sollten die Intervalle der aufsichtlichen Berichterstattung und der Offenlegung der institutsspezifischen MREL wie in dieser Richtlinie vorgesehen mit den in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die TLAC-Mindestanforderung vorgesehenen Intervallen kohärent sein. Zwar sollte eine vollständige oder teilweise Befreiung von den Berichterstattungs- und Offenlegungspflichten für bestimmte Institute oder Unternehmen in bestimmten in dieser Richtlinie festgelegten Fällen gestattet sein, jedoch sollten die Befugnisse der Abwicklungsbehörden, Informationen zum Zwecke der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß der Richtlinie 2014/59/EU, in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung, anzufordern, durch eine solche Befreiung nicht eingeschränkt werden.

(26)

Die Vorgabe, wonach bei Vereinbarungen oder Instrumenten, die unter das Recht eines Drittlands fallende Verbindlichkeiten begründen, die Auswirkungen des Bail-in-Instruments vertraglich anzuerkennen sind, dürfte das Verfahren für den Bail-in dieser Verbindlichkeiten im Abwicklungsfall erleichtern und verbessern. Vertragliche Vereinbarungen – wenn sie ordnungsgemäß abgefasst und weithin verbreitet sind – können bei grenzübergreifenden Abwicklungen eine praktikable Lösung darstellen, bis ein gesetzlicher Ansatz im Rahmen des Unionsrechts entwickelt oder Anreize entwickelt werden, dass das Recht eines Mitgliedstaates als anwendbares Vertragsrecht gewählt wird oder Rahmenregelungen für die gesetzliche Anerkennung in den Rechtsordnungen aller Drittstaaten erlassen werden, um eine wirksame grenzübergreifende Abwicklung zu ermöglichen. Selbst wenn Rahmenregelungen für die gesetzliche Anerkennung vorhanden sind, dürften Vereinbarungen über die vertragliche Anerkennung dazu beitragen, den Gläubigern aus vertraglichen Vereinbarungen, die nicht unter das Recht eines Mitgliedstaates fallen, mögliche Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf Institute oder Unternehmen, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, besser zur Kenntnis zu bringen. Doch mag es Fälle geben, in denen es für die Institute oder Unternehmen undurchführbar ist, Vertragsklauseln in Vereinbarungen oder Instrumente aufzunehmen, die bestimmte Verbindlichkeiten begründen, insbesondere Verbindlichkeiten, die nach der Richtlinie 2014/59/EU nicht vom Bail-in-Instrument ausgenommen sind, gedeckte Einlagen oder Eigenmittelinstrumente.

Zum Beispiel mag es unter bestimmten Umständen als undurchführbar angesehen werden, die Klauseln über die vertragliche Anerkennung in Verträge über Verbindlichkeiten aufzunehmen, wenn es nach dem Recht des Drittlandes für ein Institut oder Unternehmen unrechtmäßig ist, Klauseln über die vertragliche Anerkennung in Vereinbarungen oder Instrumente aufzunehmen, die Verbindlichkeiten begründen, die den Gesetzen dieses Drittlands unterliegen, wenn ein Institut oder Unternehmen auf Einzelunternehmensbasis keine Befugnis hat, die durch internationale Protokolle vorgegebenen oder auf international vereinbarten Standardklauseln basierenden Vertragsklauseln zu ändern, oder wenn die Verbindlichkeit, die der Anforderung der vertraglichen Anerkennung unterliegen würde, an einen Vertragsbruch geknüpft ist oder aus Garantien, Rückgarantien oder anderen Instrumenten, die im Rahmen von Handelsfinanzierungsvorgängen eingesetzt werden, entsteht. Jedoch sollte eine Verweigerung des Einverständnisses seitens der Gegenpartei, durch eine Klausel zur vertraglichen Anerkennung des Bail-in gebunden zu sein, nicht an sich als ein Grund für die Undurchführbarkeit angesehen werden. Die EBA sollte einen Entwurf technischer Regulierungsstandards zur präziseren Ermittlung der Fälle der Undurchführbarkeit ausarbeiten, der von der Kommission gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 anzunehmen ist. Bei der Anwendung dieser technischen Regulierungsstandards und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des betreffenden Markts sollte die Abwicklungsbehörde – wenn sie dies für notwendig hält – genau angeben, bei welchen Kategorien von Verbindlichkeiten es Gründe für die Undurchführbarkeit geben kann. In diesem Rahmen sollte es einem Institut oder Unternehmen obliegen, festzustellen, ob die Aufnahme einer Klausel zur Anerkennung des Bail-in in einen Vertrag oder eine Kategorie von Verträgen undurchführbar ist. Die Institute und Unternehmen sollten den Abwicklungsbehörden regelmäßig Aktualisierungen übermitteln, um sie über die Fortschritte im Hinblick auf die Anwendung von Klauseln zur vertraglichen Anerkennung auf dem Laufenden zu halten.

In diesem Zusammenhang sollten die Institute und Unternehmen angeben, bei welchen Verträgen oder Kategorien von Verträgen die Aufnahme der Klausel zur Anerkennung des Bail-in undurchführbar ist, und diese Bewertung begründen. Die Abwicklungsbehörden sollten innerhalb einer angemessenen Frist die Feststellung eines Instituts oder Unternehmens, dass die Aufnahme von Klauseln über die vertragliche Anerkennung in Verträge über Verbindlichkeit undurchführbar ist, bewerten und Maßnahmen ergreifen, um Abhilfe für alle fehlerhaften Bewertungen und Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit infolge der nicht erfolgten Aufnahme von Klauseln über die vertragliche Anerkennung zu schaffen. Die Institute und Unternehmen sollten darauf vorbereitet sein, ihre Feststellung zu rechtfertigen, falls die Abwicklungsbehörde dies verlangt. Außerdem sollten Verbindlichkeiten, bei denen die betreffenden Vertragsbestimmungen nicht aufgenommen wurden, für die MREL nicht berücksichtigt werden dürfen, um so zu gewährleisten, dass die Abwicklungsfähigkeit von Instituten und Unternehmen nicht beeinträchtigt wird.

(27)

Es ist nützlich und erforderlich, die Befugnis der Abwicklungsbehörden anzupassen, um bestimmte vertragliche Pflichten der Institute und Unternehmen für begrenzte Zeit auszusetzen. Insbesondere sollte es einer Abwicklungsbehörde möglich sein, diese Befugnis auszuüben, bevor ein Institut oder Unternehmen abgewickelt wird, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem die Feststellung getroffen wird, dass das Institut oder Unternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, wenn keine Maßnahme der Privatwirtschaft sofort zur Verfügung steht, mit der sich nach Auffassung der Abwicklungsbehörde der Ausfall des Instituts und Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums abwenden ließe, und die Ausübung dieser Befugnisse für erforderlich erachtet wird, um die weitere Verschlechterung der Finanzlage des Instituts oder Unternehmens zu verhindern. In diesem Zusammenhang sollten die Abwicklungsbehörden diese Befugnis ausüben können, wenn sie von einer vorgeschlagenen Maßnahme der Privatwirtschaft, die sofort zur Verfügung steht, nicht überzeugt sind. Die Befugnis zur Aussetzung bestimmter vertraglicher Pflichten würde es den Abwicklungsbehörden außerdem ermöglichen, festzustellen, ob eine Abwicklungsmaßnahme im öffentlichen Interesse ist, die am besten geeigneten Abwicklungsinstrumente zu wählen oder die wirksame Anwendung eines oder mehrerer Abwicklungsinstrumente sicherzustellen. Die Dauer der Aussetzung sollte auf höchstens zwei Geschäftstage begrenzt sein. Bis zu dieser Höchstgrenze könnte die Aussetzung weiterhin gelten, nachdem der Abwicklungsbeschluss gefasst wurde.

(28)

Damit von der Befugnis zur Aussetzung bestimmter vertraglicher Pflichten in verhältnismäßiger Weise Gebrauch gemacht wird, sollten die Abwicklungsbehörden über die Möglichkeit verfügen, die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und den Geltungsbereich der Aussetzung festzulegen. Es sollte auch möglich sein, bestimmte Zahlungen – insbesondere, aber nicht nur Verwaltungsausgaben des betreffenden Instituts oder Unternehmens – auf Einzelfallbasis zu genehmigen. Es sollte auch möglich sein, die Aussetzungsbefugnis für erstattungsfähige Einlagen gelten zu lassen. Die Abwicklungsbehörden sollten jedoch sorgfältig bewerten, ob es angemessen ist, diese Befugnis auf bestimmte erstattungsfähige Einlagen anzuwenden, insbesondere gedeckte Einlagen, die von natürlichen Personen sowie Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen gehalten werden, und sollten das Risiko bewerten, dass die Anwendung einer Aussetzung in Bezug auf solche Einlagen das Funktionieren der Finanzmärkte ernstlich stören würde. Wird die Befugnis zur Aussetzung bestimmter vertraglicher Pflichten in Bezug auf gedeckte Einlagen ausgeübt, so sollten diese Einlagen nicht als für die Zwecke der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (10) nicht verfügbar betrachtet werden. Um sicherzustellen, dass Einleger während des Aussetzungszeitraums nicht in finanzielle Schwierigkeiten geraten, sollten die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass sie täglich einen bestimmten Betrag abheben dürfen.

(29)

Während des Aussetzungszeitraums sollten die Abwicklungsbehörden – unter anderem gestützt auf den Abwicklungsplan für das Institut oder Unternehmen – auch die Möglichkeit prüfen, dass das Institut oder Unternehmen letztendlich nicht abgewickelt wird, sondern nach nationalem Recht liquidiert wird. Die Abwicklungsbehörden sollten in solchen Fällen die Vorkehrungen treffen, die sie für zweckmäßig halten, um eine angemessene Abstimmung mit den betreffenden nationalen Behörden zu erreichen und um sicherzustellen, dass die Aussetzung die Wirksamkeit des Liquidationsverfahrens nicht beeinträchtigt.

(30)

Die Befugnis, Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen auszusetzen, sollte nicht für Verpflichtungen gegenüber Systemen oder Betreibern von Systemen, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannt wurden, oder gegenüber Zentralbanken, zugelassenen zentralen Gegenparteien oder zentralen Gegenparteien aus Drittländern, die von der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) anerkannt wurden, gelten. Durch die Richtlinie 98/26/EG wird das mit der Teilnahme an Zahlungs- und Wertpapierabrechnungssystemen einhergehende Risiko herabgesetzt, und zwar insbesondere dadurch, dass die Störung, die die Insolvenz eines Teilnehmers an einem solchen System hervorrufen würde, verringert wird. Um zu gewährleisten, dass diese Schutzvorkehrungen in Krisensituationen angemessen funktionieren, gleichzeitig aber für die Betreiber von Zahlungs- und Wertpapierabrechnungssystemen und andere Marktteilnehmer auch weiterhin für ein angemessenes Maß an Sicherheit zu sorgen, sollte die Richtlinie 2014/59/EU dahingehend geändert werden, dass eine Krisenpräventionsmaßnahme, eine Aussetzung von Verpflichtungen gemäß Artikel 33a, oder eine Krisenbewältigungsmaßnahme für sich genommen kein Insolvenzverfahren im Sinne der Richtlinie 98/26/EG darstellt, sofern die wesentlichen vertraglichen Verpflichtungen weiterhin erfüllt werden. Allerdings sollte die Richtlinie 2014/59/EU den Betrieb eines gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannten Systems oder das durch dieselbe Richtlinie garantierte Recht auf dingliche Sicherheiten in keiner Weise beeinträchtigen.

(31)

Ein Schlüsselaspekt einer wirksamen Abwicklung besteht darin, Folgendes sicherzustellen: Sobald die Abwicklung von Instituten oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU beginnt, können ihre Gegenparteien bei Finanzkontrakten ihre Positionen nicht allein infolge des Beginns der Abwicklung dieser Institute oder Unternehmen kündigen. Darüber hinaus sollten die Abwicklungsbehörden befugt sein, fällige Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen aus einem Vertrag mit einem in Abwicklung befindlichen Institut auszusetzen, und sie sollten die Befugnis haben, die Rechte von Gegenparteien auf Beendigung, vorzeitige Fälligstellung oder sonstige Kündigung von Finanzkontrakten für einen begrenzten Zeitraum einzuschränken. Diese Anforderungen gelten nicht unmittelbar für Verträge nach dem Recht eines Drittlands. In Ermangelung von Rahmenregelungen für die grenzüberschreitende gesetzliche Anerkennung sollten die Mitgliedstaaten den Instituten und Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d der Richtlinie 2014/59/EU vorschreiben, eine Vertragsklausel in die betreffenden Finanzkontrakte aufzunehmen, mit der sie anerkennen, dass der Vertrag Gegenstand der Ausübung von Befugnissen durch die Abwicklungsbehörden sein kann, die Aussetzung bestimmter Zahlungs- und Lieferpflichten, die Beschränkung von Sicherungsrechten oder die vorübergehende Aussetzung von Kündigungsrechten möglich sind, und dass sie durch die Anforderungen des Artikels 68 gebunden sind, als ob der Finanzkontrakt dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats unterläge. Eine solche Verpflichtung sollte insoweit vorgesehen werden, als der Vertrag in den Geltungsbereich der genannten Bestimmungen fällt. Daher entsteht die Verpflichtung, die Vertragsklausel beispielsweise in Verträge mit zentralen Gegenparteien oder Betreibern von für die Zwecke der Richtlinie 98/26/EG benannten Systemen aufzunehmen, nicht aus den Artikeln 33a, 69, 70 und 71 der Richtlinie 2014/59/EU in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung, denn den Abwicklungsbehörden erwachsen aus den genannten Artikeln keine Befugnisse bezüglich dieser Verträge, selbst wenn sie dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats unterliegen.

(32)

Die Ausnahme bestimmter Verbindlichkeiten von Instituten oder Unternehmen von der Anwendung des Bail-in-Instruments oder von den in der Richtlinie 2014/59/EU vorgesehenen Befugnissen zur Aussetzung bestimmter Zahlungs- oder Lieferpflichten, zur Beschränkung von Sicherungsrechten oder zur vorübergehenden Aussetzung von Kündigungsrechten sollte auch Verbindlichkeiten gegenüber zentralen Gegenparteien, die in der Union niedergelassen sind, und gegenüber den von der ESMA anerkannten zentralen Gegenparteien aus Drittländern einschließen.

(33)

Um ein gemeinsames Verständnis der in den verschiedenen Rechtsakten verwendeten Begriffe zu gewährleisten, sollten die durch die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) eingeführten Begriffe „zentrale Gegenpartei“ oder „CCP“ und „Teilnehmer“ samt der dazugehörigen Begriffsbestimmungen in die Richtlinie 98/26/EG übernommen werden.

(34)

Durch die Richtlinie 98/26/EG wird das mit der Teilnahme von Instituten und anderen Unternehmen an Zahlungs- und Wertpapierabrechnungssystemen einhergehende Risiko herabgesetzt, und zwar insbesondere dadurch, dass die Störung, die die Insolvenz eines Teilnehmers an einem solchen System hervorrufen würde, verringert wird. In Erwägungsgrund 7 der genannten Richtlinie wird präzisiert, dass die Mitgliedstaaten die Option haben, die Bestimmungen der genannten Richtlinie auf ihre eigenen Institute, die direkte Teilnehmer von Systemen sind, die dem Recht eines Drittlands unterliegen, sowie auf die im Zusammenhang mit der Teilnahme an solchen Systemen geleisteten dinglichen Sicherheiten anzuwenden. Angesichts der globalen Größe und Tätigkeiten einiger Systeme, die dem Recht eines Drittlands unterliegen, und der vermehrten Teilnahme von in der Union niedergelassenen Unternehmen an solchen Systemen sollte die Kommission überprüfen, wie die Mitgliedstaaten die in Erwägungsgrund 7 der genannten Richtlinie vorgesehene Option anwenden, und die Notwendigkeit etwaiger weiterer Änderungen an der genannten Richtlinie im Hinblick solche Systeme bewerten.

(35)

Um die wirksame Anwendung der Befugnisse, Eigenmittelposten herabzusetzen, herabzuschreiben oder umzuwandeln, ohne gegen Gläubigerschutzbestimmungen nach dieser Richtlinie zu verstoßen, zu ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in regulären Insolvenzverfahren Forderungen aus Eigenmittelposten einen niedrigeren Rang einnehmen als jegliche nachrangige Forderungen. Instrumente, die nur teilweise als Eigenmittel anerkannt werden, sollten dennoch über ihren ganzen Betrag als Forderungen aus Eigenmitteln behandelt werden. Eine teilweise Anerkennung könnte sich beispielsweise aufgrund der Anwendung von Besitzstandsklauseln, wodurch ein Instrument teilweise ausgebucht wird, oder aufgrund der Anwendung des Amortisationskalenders, der in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für Instrumente des Ergänzungskapitals festgelegt ist, ergeben.

(36)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung einheitlicher Rahmenvorschriften für die Sanierung und Abwicklung von Instituten und Unternehmen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(37)

Um den Mitgliedstaaten für die Umsetzung und Anwendung dieser Richtlinie ausreichend Zeit einzuräumen, sollten ihnen dafür nach dem Inkrafttreten achtzehn Monate zur Verfügung stehen. Allerdings sollten die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Offenlegung ab dem 1. Januar 2024 angewandt werden, um sicherzustellen, dass den Instituten und Unternehmen in der ganzen Union ein angemessener Zeitraum eingeräumt wird, um die vorgeschriebene Höhe der MREL in geordneter Weise zu erreichen –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 2014/59/EU

Richtlinie 2014/59/EU wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 5 erhält folgende Fassung:

„5.   ‚Tochterunternehmen‘: ein Tochterunternehmen gemäß Nummer 16 des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und für die Zwecke der Anwendung der Artikel 7, 12, 17, 18, 45 bis 45m, 59 bis 62, 91 und 92 der vorliegenden Richtlinie auf Abwicklungsgruppen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 83b Buchstabe b schließt die Bezugnahme auf Tochterunternehmen – falls und soweit angemessen – Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, die Zentralorganisation selbst und ihre jeweiligen Tochterunternehmen ein, wobei zu berücksichtigen ist, in welcher Weise diese Abwicklungsgruppen Artikel 45e Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie erfüllen.

5a.   ‚bedeutendes Tochterunternehmen‘: ein Tochterunternehmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 135 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.“

b)

Folgende Nummer wird eingefügt:

„68a.   ‚hartes Kernkapital‘: hartes Kernkapital, das gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet wurde;“

c)

In Nummer 70 werden die Wörter „berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten“ durch die Wörter „bail-in-fähige Verbindlichkeiten“ ersetzt;

d)

Nummer 71 erhält folgende Fassung:

„71.   ‚bail-in-fähige Verbindlichkeiten‘: die Verbindlichkeiten und andere Kapitalinstrumente als solche des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals eines Instituts oder eines Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d, die nicht aufgrund von Artikel 44 Absatz 2 vom Anwendungsbereich des Bail-in-Instruments ausgenommen sind;

71a.   ‚berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten‘: bail-in-fähige Verbindlichkeiten, die je nach Fall die in Artikel 45b oder Artikel 45f Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Richtlinie genannten Voraussetzungen erfüllen, sowie Instrumente des Ergänzungskapitals, die die in Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen erfüllen;

71b.   ‚nachrangige berücksichtigungsfähige Instrumente‘: Instrumente die alle Bedingungen gemäß Artikel 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, ausgenommen Artikel 72b Absätze 3 bis 5 jener Verordnung;“

e)

Folgende Nummern werden eingefügt:

„83a.   ‚Abwicklungseinheit‘:

a)

eine in der Union niedergelassene juristische Person, die von der Abwicklungsbehörde nach Artikel 12 als ein Unternehmen bestimmt wurde, für das im Abwicklungsplan Abwicklungsmaßnahmen vorgesehen sind; oder

b)

ein Institut, das nicht Teil einer Gruppe ist, die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß den Artikeln 111 und 112 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegt, und für das in einem gemäß Artikel 10 der vorliegenden Richtlinie erstellten Abwicklungsplan eine Abwicklungsmaßnahme vorgesehen ist;

83b.   ‚Abwicklungsgruppe‘:

a)

eine Abwicklungseinheit und ihre Tochterunternehmen, die nicht

i)

selbst Abwicklungseinheiten sind,

ii)

Tochterunternehmen anderer Abwicklungseinheiten sind oder

iii)

in einem Drittland niedergelassene Unternehmen sind, die gemäß dem Abwicklungsplan nicht der Abwicklungsgruppe angehören, und. deren Tochterunternehmen; oder

b)

Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, und die Zentralorganisation selbst, wenn mindestens eines dieser Kreditinstitute oder die Zentralorganisation eine Abwicklungseinheit ist, und ihre jeweiligen Tochterunternehmen;

83c.   ‚global systemrelevantes Institut‘ oder ‚G-SRI‘: ein G-SRI im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 133 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;“

f)

Die folgende Nummer wird angefügt:

„109.   ‚kombinierte Kapitalpufferanforderung‘: kombinierte Kapitalpufferanforderung im Sinne von Artikel 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU.“

2.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 6 werden folgende Unterabsätze angefügt

„Die in Unterabsatz 1 genannte Überprüfung erfolgt nach der Durchführung der Abwicklungsmaßnahmen oder der Ausübung der Befugnisse nach Artikel 59.

Bei Festlegung der Stichtage nach Absatz 7 Buchstaben o und p dieses Artikels unter den in Unterabsatz 3 dieses Absatzes genannten Umständen berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die Frist für die Erfüllung der Anforderung nach Artikel 104b der Richtlinie 2013/36/EU.“

b)

Absatz 7 Buchstaben o und p erhalten folgende Fassung:

„o)

die Anforderungen nach den Artikeln 45e und 45f sowie einen Stichtag für das Erreichen dieses Niveaus gemäß Artikel 45m;

p)

sofern eine Abwicklungsbehörde Artikel 45b Absatz 4, 5 oder 7 anwendet, einen Zeitplan für die Einhaltung durch die Abwicklungseinheit gemäß Artikel 45m;“

3.

Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden gemeinsam mit den Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen und nach Anhörung der Abwicklungsbehörden der bedeutenden Zweigstellen – soweit dies für die bedeutende Zweigstelle von Belang ist – Gruppenabwicklungspläne erstellen. In einem Gruppenabwicklungsplan sind Maßnahmen zu nennen, die zu ergreifen sind in Bezug auf:

a)

das Unionsmutterunternehmen,

b)

die Tochterunternehmen, die der Gruppe angehören und in der Union niedergelassenen sind,

c)

die Unternehmen, die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d genannt werden und

d)

die Tochterunternehmen, vorbehaltlich des Titels VI, die der Gruppe angehören und außerhalb der Union niedergelassenen sind.

Im Einklang mit den in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen sind im Abwicklungsplan für jede Gruppe die Abwicklungseinheiten und die Abwicklungsgruppen zu bestimmen.“

b)

Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i)

erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:

„a)

werden die Abwicklungsmaßnahmen, die nach den in Artikel 10 Absatz 3 genannten Szenarien in Bezug auf Abwicklungseinheiten zu treffen sind sowie die Auswirkungen dieser Abwicklungsmaßnahmen auf die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d genannten anderen Unternehmen der Gruppe, das Mutterunternehmen und Tochterinstitute dargelegt;

aa)

werden, sofern eine in Absatz 1 genannte Gruppe mehr als eine Abwicklungsgruppe umfasst, Abwicklungsmaßnahmen für die Abwicklungseinheiten einer jeden Abwicklungsgruppe dargelegt, mitsamt den Auswirkungen dieser Maßnahmen auf

i)

andere Unternehmen der Gruppe, die derselben Abwicklungsgruppe angehörenden, und

ii)

andere Abwicklungsgruppen;

b)

wird analysiert, inwieweit bei in der Union niedergelassenen Abwicklungseinheiten in koordinierter Weise die Abwicklungsinstrumente angewandt und die Abwicklungsbefugnisse ausgeübt werden könnten – unter anderem durch Maßnahmen zur Erleichterung des Erwerbs der Gruppe als Ganzes, bestimmter abgegrenzter Geschäftsbereiche oder -tätigkeiten, die von mehreren Unternehmen der Gruppe erbracht werden, bestimmter Unternehmen der Gruppe oder bestimmter Abwicklungsgruppen durch einen Dritten –, und werden etwaige Hindernisse für eine koordinierte Abwicklung aufgezeigt;“

ii)

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

werden alle nicht in dieser Richtlinie aufgeführten zusätzlichen Maßnahmen dargelegt, die die betreffenden Abwicklungsbehörden in Bezug auf die Unternehmen innerhalb einer jeden Abwicklungsgruppe ergreifen wollen;“

4.

Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 4 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt:

„Besteht eine Gruppe aus mehr als einer Abwicklungsgruppe, so wird die in Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe aa genannte Planung der Abwicklungsmaßnahmen in die gemeinsame Entscheidung im Sinne von Unterabsatz 1 dieses Absatzes aufgenommen.“

b)

Absatz 6 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Liegt innerhalb von vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung der Abwicklungsbehörden vor, so trifft jede Abwicklungsbehörde, die für ein Tochterunternehmen zuständig ist und dem Gruppenabwicklungsplan nicht zustimmt, ihre eigene Entscheidung, bestimmt gegebenenfalls die Abwicklungseinheit, erstellt für die Abwicklungsgruppe, die sich aus in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Unternehmen zusammensetzt, einen Abwicklungsplan und hält diesen auf aktuellem Stand. Jede Einzelentscheidung einer nicht mit dem Gruppenabwicklungsplan einverstandenen Abwicklungsbehörde ist umfassend darzulegen, enthält die Gründe für die Ablehnung des vorgeschlagenen Gruppenabwicklungsplan und trägt den Standpunkten und Vorbehalten der anderen Abwicklungsbehörden und zuständigen Behörden Rechnung. Jede Abwicklungsbehörde teilt ihre Entscheidung den anderen Mitgliedern des Abwicklungskollegiums mit.“

5.

Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Eine Gruppe ist als abwicklungsfähig zu betrachten, wenn es aus Sicht der Abwicklungsbehörden durchführbar und glaubwürdig ist, die Unternehmen der Gruppe entweder im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens zu liquidieren oder diese Gruppe durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse auf Abwicklungseinheiten dieser Gruppe abzuwickeln, und zwar unter möglichst weitgehender Vermeidung erheblicher negativer Auswirkungen auf die Finanzsysteme der Mitgliedstaaten, in denen sich die Unternehmen der Gruppe oder Zweigstellen befinden, oder der anderen Mitgliedstaaten oder der Union – einschließlich allgemeiner finanzieller Instabilität oder systemweiter Ereignisse – und in dem Bestreben, die Fortführung der von diesen Unternehmen der Gruppe ausgeübten kritischen Funktionen sicherzustellen, wenn diese leicht rechtzeitig ausgegliedert werden können, oder durch andere Maßnahmen.

Die für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden informieren die EBA durchweg rechtzeitig, wenn sie zu der Einschätzung gelangen, dass eine Gruppe nicht abwicklungsfähig ist.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(4)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Absatz 1 genannten Behörden in Fällen, in denen eine Gruppe aus mehr als einer Abwicklungsgruppe besteht, die Abwicklungsfähigkeit einer jeden Abwicklungsgruppe gemäß diesem Artikel bewerten.

Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Bewertung wird zusätzlich zu der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der gesamten Gruppe durchgeführt und findet im Rahmen des Entscheidungsprozesses nach Artikel 13 statt.“

6.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 16a

Befugnis, bestimmte Ausschüttungen zu untersagen

(1)   Befindet sich ein Unternehmen in der Situation, dass es die kombinierte Kapitalpufferanforderung zwar erfüllt, wenn sie zusätzlich zu jeder der Anforderungen nach Artikel 141a Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2013/36/EU betrachtet wird, die kombinierte Kapitalpufferanforderung jedoch nicht erfüllt, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen nach den Artikeln 45c und 45d der vorliegenden Richtlinie – sofern nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Richtlinie berechnet – betrachtet wird, so hat die Abwicklungsbehörde dieses Unternehmens die Befugnis, einem Unternehmen zu untersagen, gemäß den Bedingungen der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels einen höheren Betrag als den nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels berechneten ausschüttungsfähigen Höchstbetrag (‚Maximum Distributable Amount‘) in Bezug auf die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (‚M-MDA‘) durch eine der folgenden Maßnahmen auszuschütten:

a)

Vornahme einer mit hartem Kernkapital verbundenen Ausschüttung;

b)

Eingehen einer Verpflichtung zur Zahlung einer variablen Vergütung oder freiwilliger Altersvorsorgeleistungen oder Zahlung einer variablen Vergütung, wenn die entsprechende Verpflichtung zu einer Zeit eingegangen wurde, in der das Unternehmen die kombinierte Kapitalpufferanforderung nicht erfüllte; oder

c)

Vornahme von Zahlungen in Bezug auf zusätzliche Kernkapitalinstrumente.

Befindet sich ein Unternehmen in der in Unterabsatz 1 beschriebenen Situation, so teilt es der Abwicklungsbehörde die Nichterfüllung unverzüglich mit.

(2)   In der in Absatz 1 beschriebenen Situation beurteilt die Abwicklungsbehörde des Unternehmens nach Anhörung der zuständigen Behörde unverzüglich, ob die Befugnis nach Absatz 1 auszuüben ist, wobei sie jedem der folgenden Aspekte Rechnung trägt:

a)

Ursache, Dauer und Ausmaß der Nichterfüllung und deren Auswirkungen auf die Abwicklungsfähigkeit;

b)

Entwicklung der Finanzlage des Unternehmens und Wahrscheinlichkeit, dass es in absehbarer Zukunft die Voraussetzung nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt;

c)

Aussicht, dass das Unternehmen in der Lage sein wird sicherzustellen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 innerhalb einer angemessenen Frist erfüllt werden;

d)

wenn das Unternehmen nicht in der Lage ist, Verbindlichkeiten zu ersetzen, die die in den Artikeln 72b und 72c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, in Artikel 45b oder in Artikel 45f Absatz 2 dieser Richtlinie festgelegten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit oder Laufzeit nicht mehr erfüllen, der Frage, ob dieses Unvermögen idiosynkratischer Natur oder auf generelle Marktstörungen zurückzuführen ist;

e)

der Frage, ob die Ausübung der in Absatz 1 genannten Befugnis die geeignetste und angemessenste Vorgehensweise ist, um die Situation des Unternehmens anzugehen, unter Berücksichtigung ihrer möglichen Auswirkungen sowohl auf die Finanzierungsbedingungen als auch auf die Abwicklungsfähigkeit des betreffenden Unternehmens.

Die Abwicklungsbehörde wiederholt mindestens einmal monatlich ihre Beurteilung der Frage, ob die Befugnis nach Absatz 1 auszuüben ist, während der Dauer der Nichterfüllung und solange sich das Unternehmen weiterhin in der in Absatz 1 beschriebenen Situation befindet.

(3)   Stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass sich das Unternehmen neun Monate nach dessen Mitteilung über seine Situation immer noch in der in Absatz 1 beschriebenen Situation befindet, so übt sie nach Anhörung der zuständigen Behörde die Befugnis nach Absatz 1 aus, es sei denn, sie stellt nach einer Beurteilung fest, dass mindestens zwei der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

die Nichterfüllung ist auf eine schwerwiegende Störung des Funktionierens der Finanzmärkte zurückzuführen, die auf breiter Basis zu Spannungen in verschiedenen Finanzmarktsegmenten führt;

b)

die Störung nach Buchstabe a führt nicht nur zu erhöhter Preisvolatilität bei Eigenmittelinstrumenten und Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten des Unternehmens oder zu erhöhten Kosten für das Unternehmen, sondern auch zu einer vollständigen oder teilweisen Marktschließung, was das Unternehmen daran hindert, Eigenmittelinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten an jenen Märkten zu begeben;

c)

die Marktschließung nach Buchstabe b ist nicht nur für das betreffende Unternehmen, sondern auch für mehrere andere Unternehmen zu beobachten;

d)

die Störung nach Buchstabe a hindert das betreffende Unternehmen daran, Eigenmittelinstrumente und Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten zu begeben, um die Nichterfüllung abzustellen; oder

e)

eine Ausübung der Befugnis nach Absatz 1 führt zu negativen Ausstrahlungseffekten auf Teile des Bankensektors, wodurch die Finanzstabilität untergraben werden könnten.

Findet die Ausnahme nach Unterabsatz 1 Anwendung, so teilt die Abwicklungsbehörde der zuständigen Behörde ihren Beschluss mit und erläutert ihre Bewertung schriftlich.

Die Abwicklungsbehörde wiederholt monatlich ihre Bewertung, um zu beurteilen, ob die Ausnahme nach Unterabsatz 1 anwendbar ist.

(4)   Der ‚M-MDA‘ wird berechnet durch Multiplikation der gemäß Absatz 5 berechneten Summe mit dem gemäß Absatz 6 bestimmten Faktor. Der ‚M-MDA‘ wird durch alle Beträge, die aus in Absatz 1 Buchstabe a, b oder c aufgeführten Maßnahmen resultieren, reduziert.

(5)   Die gemäß Absatz 4 zu multiplizierende Summe umfasst

a)

Zwischengewinne, die gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen aufgrund der Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstabe a, b oder c dieses Artikels,

zuzüglich

b)

der Jahresendgewinne, die gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden, abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen oder Zahlungen aufgrund der Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstabe a, b oder c dieses Artikels,

abzüglich

c)

der Beträge, die in Form von Steuern zu zahlen wären, wenn die Gewinne nach den Buchstaben a und b einbehalten würden.

(6)   Der in Absatz 4 genannte Faktor wird wie folgt bestimmt:

a)

Liegt das von einem Unternehmen vorgehaltene und nicht zur Unterlegung etwaiger Anforderungen nach Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach den Artikeln 45c und 45d dieser Richtlinie verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des ersten (d. h. des untersten) Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0;

b)

liegt das von einem Unternehmen vorgehaltene und nicht zur Unterlegung etwaiger Anforderungen nach Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach den Artikeln 45c und 45d dieser Richtlinie verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des zweiten Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0,2;

c)

liegt das von einem Unternehmen vorgehaltene und nicht zur Unterlegung etwaiger Anforderungen nach Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach den Artikeln 45c und 45d dieser Richtlinie verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des dritten Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0,4;

d)

liegt das von einem Unternehmen vorgehaltene und nicht zur Unterlegung etwaiger Anforderungen nach Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach den Artikeln 45c und 45d dieser Richtlinie verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, innerhalb des vierten (d. h. des obersten) Quartils der kombinierten Kapitalpufferanforderung, so ist der Faktor 0,6.

Die Ober- und Untergrenzen für jedes Quartil der kombinierten Kapitalpufferanforderung werden wie folgt berechnet:

Formula

Formula

wobei ‚Qn‘ = die Ordinalzahl des betreffenden Quartils.“

7.

Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Abwicklungsbehörde, die aufgrund einer nach den Artikeln 15 und 16 durchgeführten Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Unternehmens nach Anhörung der zuständigen Behörde zu der Feststellung gelangt, dass wesentliche Hindernisse der Abwicklungsfähigkeit des Unternehmens entgegenstehen, dem betreffenden Unternehmen, der zuständigen Behörde und den Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden, ihre Feststellung schriftlich mitteilt.“

b)

Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„(3)   Innerhalb von vier Monaten nach Erhalt einer Mitteilung nach Absatz 1 schlägt das Unternehmen der Abwicklungsbehörde mögliche Maßnahmen vor, mit denen die in der Mitteilung genannten wesentlichen Hindernisse abgebaut bzw. beseitigt werden sollen.

Das Unternehmen schlägt der Abwicklungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt einer nach Absatz 1 dieses Artikels erfolgten Mitteilung mögliche Maßnahmen und einen Zeitplan für deren Durchführung vor, um sicherzustellen, dass das Unternehmen Artikel 45e oder 45f dieser Richtlinie sowie der kombinierten Kapitalpufferanforderung nachkommt, sofern ein wesentliches Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit auf eine der folgenden Situationen zurückzuführen ist:

a)

das Unternehmen erfüllt die kombinierte Kapitalpufferanforderung zwar, wenn sie zusätzlich zu jeder der Anforderungen nach Artikel 141a Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2013/36/EU betrachtet wird, erfüllt die kombinierte Kapitalpufferanforderung jedoch nicht, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen nach den Artikeln 45c und 45d der vorliegenden Richtlinie – sofern nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Richtlinie berechnet – betrachtet wird; oder

b)

das Unternehmen erfüllt die Anforderungen nach den Artikeln 92a und 494 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder die Anforderungen nach den Artikeln 45c und 45d dieser Richtlinie nicht.

Der Zeitplan für die Durchführung der gemäß Unterabsatz 2 vorgeschlagenen Maßnahmen trägt den Gründen für das wesentliche Hindernis Rechnung.

Die Abwicklungsbehörde bewertet nach Anhörung der zuständigen Behörde, ob die gemäß Unterabsatz 1 und 2 vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet sind, das infrage stehende wesentliche Hindernis effektiv abzubauen bzw. zu beseitigen.

(4)   Stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass die infrage stehenden Hindernisse durch die von einem Unternehmen gemäß Absatz 3 vorgeschlagenen Maßnahmen nicht effektiv abgebaut bzw. beseitigt werden, verlangt sie entweder direkt oder indirekt über die zuständige Behörde, dass das Unternehmen alternative Maßnahmen trifft, mit denen sich das Ziel erreichen lässt, und teilt diese Maßnahmen dem Unternehmen schriftlich mit; das Unternehmen legt binnen eines Monats einen Plan zur Durchführung der Maßnahmen vor.

Bei der Ermittlung alternativer Maßnahmen weist die Abwicklungsbehörde nach, dass die von dem Unternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen das Abwicklungshindernis nicht beseitigen könnten und inwiefern die vorgeschlagenen alternativen Maßnahmen im Hinblick auf die Beseitigung der Abwicklungshindernisse verhältnismäßig sind. Die Abwicklungsbehörde berücksichtigt die Bedrohung, die diese Abwicklungshindernisse für die Finanzstabilität darstellen und die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens, seine Stabilität und seine Fähigkeit, einen Beitrag zur Wirtschaft zu leisten.“

c)

Absatz 5 wird wie folgt geändert:

i)

in Buchstaben a, b, d, e, g und h wird das Wort „Institut“ durch das Wort „Unternehmen“ ersetzt.

ii)

folgender Buchstabe wird eingefügt:

„ha)

Sie können von einem Institut oder einem Unternehmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d dieser Richtlinie die Vorlage eines Plans verlangen, mit dem die erneute Einhaltung der in den Artikeln 45e oder 45f dieser Richtlinie genannten Anforderungen, ausgedrückt als ein Prozentsatz des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, sowie gegebenenfalls der kombinierten Kapitalpufferanforderung und der in Artikel 45e oder 45f dieser Richtlinie genannten Anforderungen, ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtrisikopositionsmessgröße nach den Artikeln 429 und 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, erreicht werden soll.“

iii)

Die Buchstaben i, j und k erhalten folgende Fassung:

„i)

Sie können von einem Institut oder einem Unternehmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d verlangen, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten zu begeben, um die Anforderungen der Artikel 45e oder 45f zu erfüllen.

j)

Sie können von einem Institut oder einem Unternehmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d verlangen, andere Schritte zu unternehmen, um die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß den Artikeln 45e oder 45f zu erfüllen, und in diesem Zuge insbesondere eine Neuaushandlung von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder von Instrumenten des Ergänzungskapitals, die es ausgegeben hat, anzustreben, um dafür zu sorgen, dass Entscheidungen der Abwicklungsbehörde, die jeweilige Verbindlichkeit oder das jeweilige Instrument abzuschreiben oder umzuwandeln, nach dem Recht des Rechtsgebiets durchgeführt werden, das für die Verbindlichkeit oder das Instrument maßgeblich ist;

ja)

Sie können von einem Institut oder Unternehmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d verlangen, zur Gewährleistung der fortlaufenden Einhaltung des Artikels 45e oder 45f das Fälligkeitsprofil der folgenden Instrumente zu ändern:

i)

der Eigenmittelinstrumente, nach Einholung der Zustimmung der zuständigen Behörden, und

ii)

der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Artikel 45b und Artikel 45f Absatz 2 Buchstabe a.

k)

Handelt es sich bei einem Unternehmen um ein Tochterunternehmen einer gemischten Holdinggesellschaft, kann verlangt werden, dass die gemischte Holdinggesellschaft zur Kontrolle des Unternehmens eine getrennte Finanzholdinggesellschaft errichtet, soweit dies erforderlich ist, um die Abwicklung des Unternehmen zu erleichtern und zu verhindern, dass die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse nach Titel IV sich negativ auf die nicht im Finanzsektor operierenden Teile der Gruppe auswirken.“

d)

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Bevor sie eine Maßnahme nach Absatz 4 festlegt, prüft die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der zuständigen Behörde und gegebenenfalls der benannten nationalen makroprudenziellen Behörde sorgfältig die potenziellen Auswirkungen der Maßnahme auf das jeweilige Unternehmen, auf den Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen sowie auf die Finanzstabilität in anderen Mitgliedstaaten und auf die gesamte Union.“

8.

In Artikel 18 erhalten die Absätze 1 bis 7 folgende Fassung:

„(1)   Gemeinsam mit den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und nach Anhörung des Aufsichtskollegiums und der Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden – soweit dies für die bedeutende Zweigstelle von Belang ist – prüft die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde die Bewertung nach Artikel 16 innerhalb des Abwicklungskollegiums und unternimmt alle geeigneten Schritte, um zu einer gemeinsamen Entscheidung über die Anwendung der nach Artikel 17 Absatz 4 ermittelten Maßnahmen auf alle Abwicklungseinheiten und ihre Tochterunternehmen zu gelangen, die Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 und Teil der Gruppe sind.

(2)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde erstellt in Zusammenarbeit mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der EBA gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 einen Bericht und legt ihn dem Unionsmutterunternehmen, den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden, die ihn den unter Tochterunternehmen weiterleiten, für die sie zuständig sind, und den Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden, vor. In dem Bericht, der nach Anhörung der zuständigen Behörden erstellt wird, werden in Bezug auf die Gruppe und in Fällen, in denen die Gruppe aus mehr als einer Abwicklungsgruppe besteht, auch in Bezug auf die Abwicklungsgruppen die wesentlichen Hindernisse analysiert, die einer effektiven Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse im Wege stehen. In dem Bericht werden die Auswirkungen auf das Geschäftsmodell der Gruppe beurteilt und Empfehlungen für angemessene und zielgerichtete Maßnahmen formuliert, die nach Auffassung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde erforderlich oder geeignet sind, um diese Hindernisse zu beseitigen.

Ist ein Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit der Gruppe auf eine in Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2 beschriebene Situation eines Unternehmens der Gruppe zurückzuführen, so teilt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde dem Unionsmutterunternehmen nach Anhörung der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde und der für deren Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden ihre Einschätzung dieses Hindernisses mit.

(3)   Innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Berichts kann das Unionsmutterunternehmen Stellung nehmen und der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde alternative Maßnahmen zur Überwindung der im Bericht aufgezeigten Hindernisse vorschlagen.

Sind die im Bericht aufgezeigten Hindernisse auf eine in Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2 dieser Richtlinie beschriebene Situation eines Unternehmens der Gruppe zurückzuführen, so schlägt das Unionsmutterunternehmen der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt einer gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels erfolgten Mitteilung mögliche Maßnahmen und einen Zeitplan für deren Durchführung vor, um sicherzustellen, dass das Unternehmen der Gruppe den in Artikel 45e oder 45f dieser Richtlinie genannten Anforderungen, ausgedrückt als ein nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneter Gesamtrisikobetrag, und gegebenenfalls der kombinierten Kapitalpufferanforderung sowie den in den Artikeln 45e und 45f dieser Richtlinie genannten Anforderungen, ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtrisikopositionsmessgröße nach den Artikeln 429 und 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, nachkommt.

Der Zeitplan für die Durchführung der gemäß Unterabsatz 2 vorgeschlagenen Maßnahmen trägt den Gründen für das wesentliche Hindernis Rechnung. Die Abwicklungsbehörde bewertet nach Anhörung der zuständigen Behörde, ob diese Maßnahmen geeignet sind, das wesentliche Hindernis effektiv abzubauen bzw. zu beseitigen.

(4)   Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde unterrichtet die konsolidierende Aufsichtsbehörde, die EBA, die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden sowie die Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden – soweit dies für die bedeutende Zweigstelle von Belang ist – über jede von dem Unionsmutterunternehmen vorgeschlagene Maßnahme. Die für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden und die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden unternehmen nach Anhörung der zuständigen Behörden und der Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden, alles in ihrer Macht Stehende, um bezüglich der Ermittlung der wesentlichen Hindernisse und erforderlichenfalls der Bewertung der von dem Unionsmutterunternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen sowie der von den Behörden zum Abbau bzw. zur Beseitigung der bestehenden wesentlichen Hindernisse verlangten Maßnahmen im Rahmen des Abwicklungskollegiums zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen, die den möglichen Auswirkungen der Maßnahmen in allen Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, Rechnung trägt.

(5)   Die gemeinsame Entscheidung wird innerhalb von vier Monaten nach Vorlage etwaiger Stellungnahmen des Unionsmutterunternehmens erzielt. Hat das Unionsmutterunternehmen keine Stellungnahme vorgelegt, wird die gemeinsame Entscheidung innerhalb eines Monats nach Ablauf der in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Viermonatsfrist getroffen.

Gemeinsame Entscheidungen in Bezug auf Abwicklungshindernisse, die auf eine der in Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2 beschriebenen Situationen zurückzuführen sind, werden innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage etwaiger Stellungnahmen des Unionsmutterunternehmens gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels erzielt.

Gemeinsame Entscheidungen sind zu begründen und in einem Dokument festzuhalten, das die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde dem Unionsmutterunternehmen übermittelt.

Die EBA kann die Abwicklungsbehörden auf Verlangen einer Abwicklungsbehörde im Einklang mit Artikel 31 Unterabsatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dabei unterstützen, zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen.

(6)   Ergeht innerhalb des in Absatz 5 genannten maßgeblichen Zeitraums keine gemeinsame Entscheidung, entscheidet die für die Abwicklung auf Gruppenebene zuständige Behörde selbst über die nach Artikel 17 Absatz 4 auf Gruppenebene zu treffenden geeigneten Maßnahmen.

Die Entscheidung muss umfassend begründet werden und den Standpunkten und Vorbehalten anderer Abwicklungsbehörden Rechnung tragen. Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde übermittelt die Entscheidung dem Unionsmutterunternehmen.

Hat eine Abwicklungsbehörde nach Ablauf des in Absatz 5 dieses Artikels genannten maßgeblichen Zeitraums die EBA gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer in Absatz 9 des vorliegenden Artikels genannten Angelegenheit befasst, so stellt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ihre Entscheidung in Erwartung eines etwaigen Beschlusses der EBA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung zurück und folgt in ihrer anschließenden Entscheidung dem Beschluss der EBA. Der in Absatz 5 dieses Artikels genannte maßgebliche Zeitraum ist als Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu betrachten. Die EBA fasst ihren Beschluss innerhalb eines Monats. Nach Ablauf des in Absatz 5 dieses Artikels genannten maßgeblichen Zeitraums oder nach Erreichen einer gemeinsamen Entscheidung kann die EBA nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. Fasst die EBA keinen Beschluss, gilt die Entscheidung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde.

(6a)   Ergeht innerhalb des in Absatz 5 genannten maßgeblichen Zeitraums keine gemeinsame Entscheidung, entscheidet die Abwicklungsbehörde der betreffenden Abwicklungseinheit selbst über die nach Artikel 17 Absatz 4 auf Ebene der Abwicklungsgruppe zu treffenden geeigneten Maßnahmen.

Die Entscheidung nach Unterabsatz 1 muss umfassend begründet werden und den Standpunkten und Vorbehalten der Abwicklungsbehörden anderer Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe sowie der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde Rechnung tragen. Die betreffende Abwicklungsbehörde übermittelt die Entscheidung der Abwicklungseinheit.

Hat eine Abwicklungsbehörde nach Ablauf des in Absatz 5 dieses Artikels genannten maßgeblichen Zeitraums die EBA gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer in Absatz 9 des vorliegenden Artikels genannten Angelegenheit befasst, so stellt die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung in Erwartung eines etwaigen Beschlusses der EBA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung zurück und folgt in ihrer anschließenden Entscheidung dem Beschluss der EBA. Der in Absatz 5 dieses Artikels genannte maßgebliche Zeitraum ist als Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu betrachten. Die EBA fasst ihren Beschluss innerhalb eines Monats. Nach Ablauf des in Absatz 5 genannten maßgeblichen Zeitraums oder nach Erreichen einer gemeinsamen Entscheidung kann die EBA nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. Fasst die EBA keinen Beschluss, gilt die Entscheidung der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde.

(7)   Kommt keine gemeinsame Entscheidung zustande, entscheiden die für die Tochterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, zuständigen Abwicklungsbehörden selbst über die geeigneten Maßnahmen, die von den Tochterunternehmen auf Einzelunternehmensebene gemäß Artikel 17 Absatz 4 zu treffen sind.

Die Entscheidung muss umfassend begründet werden und den Standpunkten und Vorbehalten der anderen Abwicklungsbehörden Rechnung tragen. Die Entscheidung wird dem betreffenden Tochterunternehmen und der Abwicklungseinheit derselben Abwicklungsgruppe, der Abwicklungsbehörde der Abwicklungseinheit und – sofern es sich nicht um dieselbe Behörde handelt – der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde übermittelt.

Hat eine Abwicklungsbehörde nach Ablauf des in Absatz 5 dieses Artikels genannten maßgeblichen Zeitraums die EBA gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer in Absatz 9 des vorliegenden Artikels genannten Angelegenheit befasst, so stellt die für das Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung in Erwartung eines etwaigen Beschlusses der EBA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung zurück und folgt in ihrer anschließenden Entscheidung dem Beschluss der EBA. Der in Absatz 5 dieses Artikels genannte maßgebliche Zeitraum ist als Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu betrachten. Die EBA fasst ihren Beschluss innerhalb eines Monats. Nach Ablauf des in Absatz 5 dieses Artikels genannten maßgeblichen Zeitraums oder nach Erreichen einer gemeinsamen Entscheidung kann die EBA nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. Fasst die EBA keinen Beschluss, gilt die Entscheidung der für das Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde.“

9.

Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Bei Berücksichtigung zeitlicher Zwänge und anderer relevanter Umstände besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht, dass der Ausfall des Instituts innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch alternative Maßnahmen der Privatwirtschaft, darunter Maßnahmen im Rahmen von institutsbezogenen Sicherungssystemen, oder der Aufsichtsbehörden, darunter Frühinterventionsmaßnahmen oder die Herabschreibung oder Umwandlung relevanter Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Artikel 59 Absatz 2, die in Bezug auf das Institut getroffen werden, abgewendet werden kann;“

10.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 32a

Voraussetzungen für die Abwicklung einer Zentralorganisation und von Kreditinstituten, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf eine Zentralorganisation und alle ihr ständig zugeordneten Kreditinstitute, die Teil derselben Abwicklungsgruppe sind, ergreifen können, wenn diese Abwicklungsgruppe als Ganzes die Voraussetzungen nach Artikel 32 Absatz 1 erfüllt.

Artikel 32b

Insolvenzverfahren im Falle von Instituten und Unternehmen, die nicht von Abwicklungsmaßnahmen betroffen sind

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d, in Bezug auf das nach Auffassung der Abwicklungsbehörde zwar die Voraussetzungen nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a und b erfüllt sind, eine Abwicklungsmaßnahme jedoch nicht im öffentlichen Interesse nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c läge, nach nationalem Recht geordnet liquidiert wird.“

11.

In Artikel 33 erhalten die Absätze 2, 3 und 4 folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c oder d treffen, wenn das Unternehmen die in Artikel 32 Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt.

(3)   Werden die Tochterinstitute einer gemischten Holdinggesellschaft direkt oder indirekt von einer Zwischenfinanzholdinggesellschaft gehalten, wird die Zwischenfinanzholdinggesellschaft im Abwicklungsplan als Abwicklungseinheit identifiziert und stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sich Abwicklungsmaßnahmen zum Zweck einer Gruppenabwicklung auf die Zwischenfinanzholdinggesellschaft beziehen. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass die Abwicklungsbehörden zum Zweck einer Gruppenabwicklung keine Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf die gemischte Holdinggesellschaft ergreifen.

(4)   Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 3 können Abwicklungsbehörden auch dann Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c oder d treffen, wenn dieses Unternehmen die in Artikel 32 Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, falls dafür alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

das Unternehmen ist eine Abwicklungseinheit;

b)

ein oder mehrere Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute, aber nicht um Abwicklungseinheiten handelt, erfüllen die Voraussetzungen nach Artikel 32 Absatz 1;

c)

die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten dieser Tochterunternehmen nach Buchstabe b sind so beschaffen, dass deren Ausfall die gesamte Abwicklungsgruppe in Gefahr bringt, und Abwicklungsmaßnahmen sind in Bezug auf das Unternehmen entweder für die Abwicklung dieser Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute handelt, oder für die Abwicklung der betreffenden Abwicklungsgruppe als Ganzes erforderlich.“

12.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 33a

Befugnis zur Aussetzung bestimmter Pflichten

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden nach Anhörung der zuständigen Behörden, die zeitnah antworten, jede Zahlungs- oder Lieferverpflichtung, die sich aus Verträgen ergibt, zu deren Vertragsparteien die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d genannten Institute oder Unternehmen gehören, aussetzen können, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Es wurde festgestellt, dass das Institut oder Unternehmen gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a ausfällt oder auszufallen droht;

b)

es gibt keine sofort verfügbare Maßnahme der Privatwirtschaft im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b, mit denen sich der Ausfall des Instituts oder Unternehmens abwenden ließe;

c)

die Ausübung der Befugnis zur Aussetzung wird als erforderlich erachtet, um die weitere Verschlechterung der Finanzlage des Instituts oder des Unternehmens zu verhindern; und

d)

die Ausübung der Befugnis zur Aussetzung ist erforderlich,

i)

um entweder zu der in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c vorgesehenen Feststellung zu gelangen oder

ii)

um zu entscheiden, welche Abwicklungsmaßnahmen geeignet sind, oder um die wirksame Anwendung eines oder mehrerer Abwicklungsinstrumente sicherzustellen.

(2)   Von der Befugnis gemäß Absatz 1 ausgenommen sind Zahlungs- und Lieferverpflichtungen gegenüber

a)

Systemen oder Betreibern von Systemen, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannt wurden,

b)

zentralen Gegenparteien, die in der Union gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassen sind, und zentralen Gegenparteien aus Drittländern, die von der ESMA gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung anerkannt wurden,

c)

Zentralbanken.

Die Abwicklungsbehörden setzen den Umfang der Befugnis nach Absatz 1 dieses Artikels unter Berücksichtigung der Umstände des einzelnen Falls fest. Insbesondere bewerten die Abwicklungsbehörden sorgfältig, ob die Ausweitung der Aussetzung auf erstattungsfähige Einlagen im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie 2014/49/EU, insbesondere auf gedeckte Einlagen, die von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen gehalten werden, angemessen ist.

(3)   Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass in den Fällen, in denen die Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen im Hinblick auf erstattungsfähige Einlagen ausgeübt wird, die Abwicklungsbehörden sicherstellen, dass Einleger täglich Zugang zu einem angemessenen Betrag dieser Einlagen haben.

(4)   Die Dauer der in Absatz 1 genannten Aussetzung muss so kurz wie möglich sein und geht nicht über den Zeitraum hinaus, den die Abwicklungsbehörde für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstaben c und d für mindestens erforderlich hält, überschreitet aber keinesfalls den Zeitraum zwischen der öffentlichen Bekanntgabe der Aussetzung nach Absatz 8 und dem Ende (Mitternacht) des auf den Tag der Bekanntgabe folgenden Geschäftstags im Mitgliedstaat der für das Institut oder Unternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde.

Nach Ablauf des in Unterabsatz 1 genannten Aussetzungszeitraums entfaltet die Aussetzung keine Wirkung mehr.

(5)   Die Abwicklungsbehörden berücksichtigen bei der Ausübung einer Befugnis gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels die möglichen Auswirkungen der Ausübung dieser Befugnis auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte und tragen den geltenden nationalen Rechtsvorschriften sowie aufsichtlichen und justiziellen Befugnissen Rechnung, um die Rechte von Gläubigern und deren Gleichbehandlung in regulären Insolvenzverfahren zu gewährleisten. Abwicklungsbehörden berücksichtigen insbesondere, ob möglicherweise infolge der Feststellung nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c nationale Insolvenzverfahren auf das Institut oder Unternehmen angewandt werden, und treffen die Vorkehrungen, die sie für zweckmäßig halten, um eine angemessene Abstimmung mit den nationalen Justiz- und Verwaltungsbehörden sicherzustellen.

(6)   Werden im Rahmen eines Vertrags bestehende Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen gemäß Absatz 1 ausgesetzt, so werden die Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen jeder Gegenpartei dieses Vertrags für den gleichen Zeitraum ausgesetzt.

(7)   Eine Zahlungs- oder Lieferverpflichtung, die während des Aussetzungszeitraums fällig geworden wäre, wird unmittelbar nach Ablauf dieses Zeitraums fällig.

(8)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d und die Behörden im Sinne von Artikel 83 Absatz 2 Buchstaben a bis h unverzüglich benachrichtigen, wenn sie die Befugnis nach Absatz 1 dieses Artikels ausüben, nachdem die Feststellung nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a getroffen wurde, dass das Institut ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, und bevor der Abwicklungsbeschluss getroffen wird.

Die Abwicklungsbehörde veröffentlicht die Anordnung oder das Instrument, durch die/das die Verpflichtungen gemäß diesem Artikel ausgesetzt werden, sowie die Bedingungen und Dauer der Aussetzung auf dem in Artikel 83 Absatz 4 genannten Wege, oder sie veranlasst deren Veröffentlichung.

(9)   Dieser Artikel gilt unbeschadet der nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, mit denen Befugnisse zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen der Institute und Unternehmen gemäß Absatz 1 dieses Artikels übertragen werden, bevor eine Feststellung nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a getroffen wurde, dass diese Institute oder Unternehmen ausfallen oder wahrscheinlich ausfallen, oder die für Institute oder Unternehmen gelten, die nach dem regulären Insolvenzverfahren liquidiert werden sollen, und die den Umfang und die Dauer gemäß diesem Artikel überschreiten. Solche Befugnisse werden entsprechend dem Umfang, der Dauer und den Voraussetzungen des betreffenden nationalen Rechts ausgeübt. Die in diesem Artikel vorgesehenen Voraussetzungen berühren nicht die Voraussetzungen in Bezug auf solche Befugnisse zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen.

(10)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Abwicklungsbehörde, wenn sie gemäß Absatz 1 dieses Artikels die Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen in Bezug auf ein Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d ausübt, für die Dauer dieser Aussetzung auch die Befugnis ausüben kann,

a)

die Rechte abgesicherter Gläubiger des Instituts oder Unternehmens die Durchsetzung von Sicherungsrechten in Bezug auf beliebige Vermögenswerte dieses Instituts oder Unternehmens für denselben Zeitraum zu beschränken, in welchem Fall die Bestimmungen des Artikels 70 Absätze 2, 3 und 4 gelten und

b)

Kündigungsrechte einer Partei eines Vertrags mit diesem Institut oder Unternehmen für denselben Zeitraum auszusetzen, in welchem Fall die Bestimmungen des Artikels 71 Absätze 2 bis 8 gelten.

(11)   Falls eine Abwicklungsbehörde die Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen unter den in Absatz 1 oder 10 dieses Artikels festgelegten Umständen ausgeübt hat, nachdem sie die Feststellung nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a getroffen hat, dass ein Institut oder Unternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, und falls daraufhin eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf dieses Institut oder Unternehmen getroffen wird, so übt die Abwicklungsbehörde ihre Befugnisse gemäß Artikel 69 Absatz 1, Artikel 70 Absatz 1 oder Artikel 71 Absatz 1 in Bezug auf dieses Institut oder Unternehmen nicht aus.“

13.

Artikel 36 wird wie folgt geändert:

a)

in Absatz 1 werden die Worte „Kapitalinstrumente“ durch die Worte „Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Einklang mit Artikel 59“ ersetzt;

b)

Absatz 4 wird wie folgt geändert:

i)

die Worte „Kapitalinstrumente“ werden durch die Worte „Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Einklang mit Artikel 59“ ersetzt.

ii)

in Buchstabe d werden die Worte „berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten“ durch die Worte „bail-in-fähige Verbindlichkeiten“ ersetzt;

c)

in den Absätzen 5, 12 und 13 werden die Worte „Kapitalinstrumente“ durch die Worte „Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Einklang mit Artikel 59“ ersetzt.

14.

Artikel 37 wird wie folgt geändert:

a)

in Absatz 2 werden die Worte „Kapitalinstrumente“ durch die Worte „Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Einklang mit Artikel 59“ ersetzt;

b)

in Absatz 10 Buchstabe a werden die Worte „berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten“ durch die Worte „bail-in-fähige Verbindlichkeiten“ ersetzt.

15.

Artikel 44 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als sieben Tagen gegenüber Systemen oder Betreibern von Systemen, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannt wurden, oder gegenüber deren Teilnehmern, die aus der Teilnahme an einem solchen System resultieren, oder gegenüber zentralen Gegenparteien, die in der Union gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassen sind, und zentralen Gegenparteien aus Drittländern, die von der ESMA gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung anerkannt wurden;“

ii)

Folgender Buchstabe wird angefügt:

„h)

Verbindlichkeiten gegenüber Instituten oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d, die Teil derselben Abwicklungsgruppe, selbst aber keine Abwicklungseinheiten sind, unabhängig von ihrer Laufzeit, außer wenn diese Verbindlichkeiten einen niedrigeren Rang einnehmen als gewöhnliche unbesicherte Verbindlichkeiten nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften über reguläre Insolvenzverfahren, die am Tag der Umsetzung dieser Richtlinie Anwendung finden; wenn diese Ausnahmeregelung gilt, bewertet die Abwicklungsbehörde des betreffenden Tochterunternehmens, das keine Abwicklungseinheit ist, ob der Betrag der Posten, die die Anforderungen des Artikels 45f Absatz 2 erfüllen, ausreicht, um die Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie zu unterstützen.“

iii)

in Unterabsatz 5 werden die Worte „berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten“ durch die Worte „bail-in-fähige Verbindlichkeiten“ ersetzt.

b)

In Absatz 3 erhält der zweite Unterabsatz folgende Fassung:

„Die Abwicklungsbehörden bewerten sorgfältig, ob Verbindlichkeiten gegenüber Instituten oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d, die Teil derselben Abwicklungsgruppe, selbst aber keine Abwicklungseinheiten sind und die nicht von der Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse nach Absatz 2 Buchstabe h des vorliegenden Artikels ausgenommen sind, gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d dieses Absatzes ganz oder teilweise ausgeschlossen werden sollten, um die wirksame Durchführung der Abwicklungsstrategie sicherzustellen.

Beschließt eine Abwicklungsbehörde, eine bail-in-fähige Verbindlichkeit oder eine Kategorie bail-in-fähiger Verbindlichkeiten gemäß diesem Absatz ganz oder teilweise auszuschließen, kann der Umfang der auf andere bail-in-fähige Verbindlichkeiten angewandten Herabschreibung oder Umwandlung erweitert werden, um diesem Ausschluss Rechnung zu tragen, sofern beim Umfang der auf die anderen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten angewandten Herabschreibung oder Umwandlung der Grundsatz gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe g eingehalten wird.“

c)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4.   Wird eine bail-in-fähige Verbindlichkeit oder eine Kategorie bail-in-fähiger Verbindlichkeiten gemäß diesem Artikel ganz oder teilweise ausgeschlossen und sind die Verluste, die von diesen Verbindlichkeiten absorbiert worden wären, nicht vollständig an andere Gläubiger weitergegeben worden, kann aus dem Fonds ein Beitrag an das in Abwicklung befindliche Institut geleistet werden, um

a)

alle Verluste, die nicht von bail-in-fähigen Verbindlichkeiten absorbiert wurden, abzudecken und den Nettovermögenswert des in Abwicklung befindlichen Instituts gemäß Absatz 46 Absatz 1 Buchstabe a wieder auf null zu bringen, und/oder

b)

Anteile oder andere Eigentumstitel oder Kapitalinstrumente des in Abwicklung befindlichen Instituts zu erwerben, um das Institut gemäß Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b zu rekapitalisieren.“

d)

In Absatz 5 Buchstabe a werden die Worte „berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten“ ersetzt durch die Worte „bail-in-fähige Verbindlichkeiten“.

16.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 44a

Veräußerung nachrangiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten an Kleinanleger

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Verkäufer nachrangiger berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die alle Bedingungen nach Artikel 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Ausnahme von Artikel 72a Absatz 1 Buchstabe b und von Artikel 72b Absätze 3 bis 5 der genannten Verordnung erfüllen, diese Verbindlichkeiten nur an einen Kleinanleger im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 11 der Richtlinie 2014/65/EU verkaufen darf, wenn alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Der Verkäufer hat einen Eignungstest gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU durchgeführt;

b)

der Verkäufer hat sich auf Grundlage des Tests nach Buchstabe a davon überzeugt, dass diese berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für diesen Kleinanleger geeignet sind;

c)

der Verkäufer dokumentiert die Eignung gemäß Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 2014/65/EG.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 können die Mitgliedstaaten bestimmen, dass die in den Buchstaben a bis c des genannten Unterabsatzes festgelegten Voraussetzungen auf Verkäufer anderer Instrumente, die als Eigenmittel oder bail-in-fähige Verbindlichkeiten eingestuft sind, anzuwenden sind.

(2)   Sind die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt und übersteigt das Finanzinstrument-Portfolio dieses Kleinanlegers zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht 500 000 EUR, so stellt der Verkäufer auf Grundlage der von dem Kleinanleger zur Verfügung gestellten Informationen nach Absatz 3 sicher, dass die beiden folgenden Voraussetzungen zum Zeitpunkt des Erwerbs erfüllt sind:

a)

Der aggregierte Betrag, den der Kleinanleger in Verbindlichkeiten im Sinne von Absatz 1 anlegt, übersteigt nicht 10 % seines Finanzinstrument-Portfolios;

b)

dieser anfängliche Investitionsbetrag, der in eine oder mehrere Verbindlichkeiten im Sinne von Absatz 1 angelegt wird, beträgt mindestens 10 000 EUR.

(3)   Der Kleinanleger liefert dem Verkäufer präzise Informationen über sein Finanzinstrument-Portfolio, einschließlich über Anlagen in Verbindlichkeiten im Sinne von Absatz 1.

(4)   Für die Zwecke der Absätze 2 und 3 umfasst das Finanzinstrument-Portfolio des Kleinanlegers Bareinlagen und Finanzinstrumente mit Ausnahme von als Sicherheit hinterlegten Finanzinstrumenten.

(5)   Unbeschadet des Artikels 25 der Richtlinie 2014/65/EU und abweichend von den in den Absätzen 1 bis 4 des vorliegenden Artikels festgelegten Anforderungen kann ein Mitgliedstaat eine Mindeststückelung von mindestens 50 000 EUR für Verbindlichkeiten im Sinne von Absatz 1 festlegen, wobei die marktüblichen Konditionen und Verfahren dieses Mitgliedstaats sowie die bestehenden Verbraucherschutzmaßnahmen innerhalb seines Hoheitsgebiets berücksichtigt werden.

(6)   Wenn der Gesamtwert der Vermögenswerte von Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind und der Anforderung gemäß Artikel 45e unterliegen, 50 Mrd. EUR nicht übersteigt, so kann dieser Mitgliedstaat abweichend von den Anforderungen gemäß den Absätzen 1 bis 5 des vorliegenden Artikels lediglich die Anforderung gemäß Artikel 2 Buchstabe b des vorliegenden Artikels anwenden.

(7)   Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, diesen Artikel auf Verbindlichkeiten im Sinne von Absatz 1 anzuwenden, die vor dem 28. Dezember 2020 begeben wurden.“

17.

Artikel 45 wird durch die folgenden Artikel ersetzt:

„Artikel 45

Anwendung und Berechnung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Institute und Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c, und d die Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten soweit in diesem Artikel und den Artikeln 45a bis 45i vorgeschrieben und gemäß diesen Artikeln jederzeit einhalten.

(2)   Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Anforderung wird als Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45c Absatz 3, 5 oder 7 berechnet und ausgedrückt als prozentualer Anteil:

a)

des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags des betreffenden in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Unternehmens und

b)

der gemäß den Artikeln 429 und 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße des betreffenden in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Unternehmens.

Artikel 45a

Ausnahme von der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

(1)   Unbeschadet des Artikels 45 nehmen die Abwicklungsbehörden durch gedeckte Schuldverschreibungen finanzierte Hypothekenkreditinstitute, die nach nationalem Recht keine Einlagen entgegennehmen dürfen, von der in Artikel 45 Absatz 1 festgelegten Anforderung aus, sofern alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Diese Institute werden nach nationalen Insolvenzverfahren oder anderen für diese Institute gemäß Artikel 38, 40 oder 42 vorgesehenen und umgesetzten Verfahren liquidiert, und

b)

jene Verfahren gemäß Buchstabe a stellen sicher, dass die von den Gläubigern dieser Institute und soweit relevant auch von den Inhabern der gedeckten Schuldverschreibungen getragenen Verluste den Abwicklungszielen entsprechen.

(2)   Die von den Anforderungen des Artikels 45 Absatz 1 ausgenommenen Institute werden nicht in die in Artikel 45e Absatz 1 genannte Konsolidierung einbezogen.

Artikel 45b

Berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten

(1)   Verbindlichkeiten dürfen im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von Abwicklungseinheiten nur dann enthalten sein, wenn sie die in den folgenden Artikeln der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen erfüllen:

a)

Artikel 72a,

b)

Artikel 72b, mit Ausnahme von Absatz 2 Buchstabe d, und

c)

Artikel 72c.

Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes gilt Folgendes: Wird in der vorliegenden Richtlinie auf die Anforderungen des Artikels 92a oder 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bezug genommen, so bestehen die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten für die Zwecke dieser Artikel aus berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten wie in Artikel 72k der genannten Verordnung definiert und gemäß Teil Zwei Titel I Kapitel 5a der genannten Verordnung bestimmt.

(2)   Verbindlichkeiten aus Schuldtiteln mit eingebetteten Derivaten, wie etwa strukturierten Schuldtiteln, die die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllen, mit Ausnahme jener des Artikels 72a Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, dürfen nur dann im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten enthalten sein, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a)

der Nennwert der aus dem Schuldtitel erwachsenden Verbindlichkeit ist zum Zeitpunkt der Emission bereits bekannt, fixiert oder steigt an und ist von keiner eingebetteten Derivatkomponente betroffen, und der Gesamtbetrag der aus dem Schuldtitel erwachsenden Verbindlichkeit einschließlich der eingebetteten Derivatkomponente kann täglich mit Bezug auf einen aktiven und aus Käufer- und Verkäufersicht liquiden Markt für ein gleichwertiges Instrument ohne Kreditrisiko im Einklang mit den Artikeln 104 und 105 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bewertet werden; oder

b)

der Schuldtitel enthält eine Vertragsklausel, in der festgelegt ist, dass der Wert der Forderung im Falle einer Insolvenz und einer Abwicklung des Emittenten fixiert ist oder ansteigt und nicht höher ist als der ursprünglich eingezahlte Betrag der Verbindlichkeit.

Schuldtitel nach Unterabsatz 1, einschließlich ihrer eingebetteten Derivate, dürfen keiner Saldierungsvereinbarung unterliegen und werden nicht nach Artikel 49 Absatz 3 bewertet.

Die in Unterabsatz 1 genannten Verbindlichkeiten dürfen nur für den Teil, der dem in Buchstabe a genannten Nennwert oder dem in Buchstabe b dieses Unterabsatzes genannten fixierten oder ansteigenden Betrag entspricht, im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten enthalten sein.

(3)   Werden Verbindlichkeiten von einem in der Union niedergelassenen Tochterunternehmen, das Teil derselben Abwicklungsgruppe ist wie die Abwicklungseinheit, an einen seiner vorhandenen Anteilseigner, der nicht Teil derselben Abwicklungsgruppe ist, begeben, so dürfen diese Verbindlichkeiten im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten dieser Abwicklungseinheit enthalten sein, wenn sämtliche nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Sie werden in Übereinstimmung mit Artikel 45f Absatz 2 Buchstabe a begeben,

b)

die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das Tochterunternehmen wird durch die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung in Bezug auf diese Verbindlichkeiten nach Artikel 59 oder 62 nicht beeinträchtigt,

c)

jene Verbindlichkeiten übersteigen nicht einen Betrag, der sich ergibt nach Abzug:

i)

der Summe der Verbindlichkeiten, die an die Abwicklungseinheit begeben und von dieser erworben werden, entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe, und des Betrags der gemäß Artikel 45f Absatz 2 Buchstabe b begebenen Eigenmittel, von

ii)

dem Betrag, der gemäß Artikel 45f Absatz 1 erforderlich ist.

(4)   Unbeschadet der Mindestanforderung nach Artikel 45c Absatz 5 oder Artikel 45d Absatz 1 Buchstabe a sorgen die Abwicklungsbehörden dafür, dass ein Teil der in Artikel 45e genannten Anforderung in Höhe von 8 % der gesamten Verbindlichkeiten, einschließlich Eigenmitteln, durch Abwicklungseinheiten, die G-SRI sind, oder durch Abwicklungseinheiten, die Artikel 45c Absätze 5 oder 6 unterliegen, mit Eigenmitteln und mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten, oder mit Verbindlichkeiten nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels erfüllt wird. Die Abwicklungsbehörde kann zulassen, dass ein Niveau, das unter 8 % der gesamten Verbindlichkeiten, einschließlich Eigenmitteln, aber über dem Betrag liegt, der sich aus der Anwendung der Formel (1 - X1 / X2) x 8 % der gesamten Verbindlichkeiten, einschließlich Eigenmitteln, ergibt, durch Abwicklungseinheiten, die G-SRI sind, oder durch Abwicklungseinheiten, die Artikel 45c Absätze 5 oder 6 unterliegen, mit Eigenmitteln und mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten, oder mit Verbindlichkeiten nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels erfüllt wird, sofern alle Voraussetzungen nach Artikel 72b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind, wobei hinsichtlich der gemäß Artikel 72b Absatz 3 jener Verordnung (möglichen Reduzierung gilt:

 

X1 = 3,5 % des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags und

 

X2 = die Summe aus 18 % des gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags und dem Betrag der kombinierten Kapitalpufferanforderung.

Ergibt sich durch die Anwendung von Unterabsatz 1 dieses Absatzes für Abwicklungseinheiten, die Artikel 45c Absatz 5 unterliegen, eine Anforderung von mehr als 27 % des Gesamtrisikobetrags, so begrenzt die Abwicklungsbehörde für die betreffende Abwicklungseinheit den Teil der Anforderung nach Artikel 45e, der durch den Einsatz von Eigenmitteln, von nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten, oder von Verbindlichkeiten nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels zu erfüllen ist, auf einen Betrag in Höhe von 27 % des Gesamtrisikobetrags, wenn die Abwicklungsbehörde zu der Einschätzung gelangt ist, dass

a)

der Zugang zum Abwicklungsfinanzierungsmechanismus im Abwicklungsplan nicht als Option zur Abwicklung dieser Abwicklungseinheit betrachtet wird und

b)

wenn Buchstabe a nicht zutrifft, die Abwicklungseinheit die Anforderungen nach Artikel 44 Absatz 5 oder 8, je nach Anwendbarkeit, durch die Anforderung nach Artikel 45e erfüllen kann.

Bei der Durchführung dieser Einschätzung gemäß Unterabsatz 2 berücksichtigt die Abwicklungsbehörde auch das Risiko unverhältnismäßiger Auswirkungen auf das Geschäftsmodell der betreffenden Abwicklungseinheit.

Unterabsatz 2 dieses Absatzes gilt nicht für Abwicklungseinheiten, die Artikel 45c Absatz 6 unterliegen.

(5)   Im Fall von Abwicklungseinheiten, die weder G-SRI sind noch Abwicklungseinheiten, die Artikel 45c Absätze 5 oder 6 unterliegen, kann die Abwicklungsbehörde beschließen, dass ein Teil der in Artikel 45e genannten Anforderung bis zu einer Höhe von 8 % der gesamten Verbindlichkeiten, einschließlich Eigenmitteln, des Unternehmens und dem Betrag, der sich anhand der Formel nach Absatz 7 errechnet, – je nachdem, welcher Wert höher ist – mit Eigenmitteln, mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten oder mit Verbindlichkeiten nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels zu erfüllen ist, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten nicht nachrangigen Verbindlichkeiten nehmen in der nationalen Insolvenzrangfolge denselben Rang ein wie bestimmte Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 44 Absatz 2 oder 3 von den Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen ausgenommen sind;

b)

es besteht ein Risiko, dass aufgrund des geplanten Gebrauchs von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen bei nicht nachrangigen Verbindlichkeiten, die nicht gemäß Artikel 44 Absatz 2 oder 3 von der Anwendung dieser Befugnisse ausgenommen sind, Gläubiger von aus diesen Verbindlichkeiten erwachsenden Forderungen größere Verluste zu tragen haben als bei einer Liquidation nach dem regulären Insolvenzverfahren;

c)

die Höhe der Eigenmittel und anderen nachrangigen Verbindlichkeiten übersteigt nicht den Betrag, der erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die unter Buchstabe b genannten Gläubiger keine größeren Verluste erleiden, als es bei einer Liquidation t nach dem regulären Insolvenzverfahren der Fall gewesen wäre.

Stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass innerhalb einer Kategorie von Verbindlichkeiten, die berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten einschließt, der Betrag der Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 44 Absatz 2 oder 3 von der Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse ausgeschlossen sind oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könnten, insgesamt über 10 % dieser Kategorie ausmacht, so bewertet die Abwicklungsbehörde das in Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes genannte Risiko.

(6)   Für die Zwecke der Absätze 4, 5 und 7 umfassen die gesamten Verbindlichkeiten auch Derivatverbindlichkeiten auf der Grundlage, dass die Saldierungsrechte der Gegenpartei uneingeschränkt anerkannt werden.

Die Eigenmittel einer Abwicklungseinheit, die zur Erfüllung der kombinierten Kapitalpufferanforderung verwendet werden, sind für die Zwecke der Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 4, 5 und 7 berücksichtigungsfähig.

(7)   Abweichend von Absatz 4 dieses Artikels kann die Abwicklungsbehörde beschließen, dass die Anforderung nach Artikel 45e der vorliegenden Richtlinie von Abwicklungseinheiten, die G-SRI sind, oder von Abwicklungseinheiten, die Artikel 45c Absätze 5 und 6 der vorliegenden Richtlinie unterliegen, mit Eigenmitteln, mit nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten oder mit Verbindlichkeiten nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels zu erfüllen ist, soweit die Summe dieser Eigenmittel, Instrumente und Verbindlichkeiten aufgrund der Verpflichtung der Abwicklungseinheit, den kombinierten Kapitalpufferanforderungen sowie den Anforderungen nach Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Artikel 45c Absatz 5 und Artikel 45f der vorliegenden Richtlinie nachzukommen, den höheren der folgenden Werte nicht übersteigt:

a)

8 % der gesamten Verbindlichkeiten, einschließlich Eigenmitteln, des Unternehmens oder

b)

den Betrag, der sich anhand der Formel A x 2 + B x 2 + C errechnet, wobei A, B und C die folgenden Beträge sind:

 

A = der Betrag, der sich aufgrund der Anforderung nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ergib;

 

B = der Betrag, der sich aufgrund der Anforderung nach Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU ergibt,

 

C = der Betrag, der sich aufgrund der kombinierten Kapitalpufferanforderung ergibt.

(8)   Die Abwicklungsbehörde kann die in Absatz 7 dieses Artikels genannte Befugnis in Bezug auf Abwicklungseinheiten, die G-SRI sind oder die Artikel 45c Absatz 5 oder 6 unterliegen und die eine der Voraussetzungen nach Unterabsatz 2 dieses Absatzes erfüllen, ausüben, für bis zu höchstens 30 % aller Abwicklungseinheiten, die G-SRI sind oder die Artikel 45c Absatz 5 oder 6 unterliegen und für die die Abwicklungsbehörde die Anforderung nach Artikel 45e festlegt.

Die folgenden Voraussetzungen werden von der Abwicklungsbehörde berücksichtigt:

a)

In der vorangegangenen Bewertung der Abwicklungsfähigkeit wurden wesentliche Hindernisse für die Abwicklungsfähigkeit ermittelt und

i)

nach Ergreifung der Maßnahmen nach Artikel 17 Absatz 5 wurden innerhalb des von der Abwicklungsbehörde vorgeschriebenen Zeitplans keine Abhilfemaßnahmen ergriffen oder

ii)

das ermittelte wesentliche Hindernis lässt sich durch keine der Maßnahmen nach Artikel 17 Absatz 5 beseitigen und die Ausübung der Befugnis nach Absatz 7 des vorliegenden Artikels würde die negativen Auswirkungen des wesentlichen Hindernisses für die Abwicklungsfähigkeit teilweise oder vollständig aufwiegen;

b)

die Abwicklungsbehörde ist der Auffassung, dass die Durchführbarkeit und Glaubwürdigkeit der bevorzugten Abwicklungsstrategie der Abwicklungseinheit angesichts seiner Größe, seiner Verflechtungen, der Art, des Umfangs, des Risikos und der Komplexität seiner Tätigkeiten, seiner Rechtsform sowie seiner Beteiligungsstruktur beschränkt sind; oder

c)

in der Anforderung nach Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU wird berücksichtigt, dass die Abwicklungseinheit, die ein G-SRI ist oder Artikel 45c Absatz 5 oder 6 der vorliegenden Richtlinie unterliegt, zu den 20 % der Institute mit dem höchsten Risiko gehört, für die die Abwicklungsbehörde die Anforderung nach Artikel 45 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie festlegt.

Für die Zwecke der Prozentsätze nach den Unterabsätzen 1 und 2 rundet die Abwicklungsbehörde das berechnete Ergebnis auf die nächsthöhere ganze Zahl auf.

Die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung der Besonderheiten ihres nationalen Bankensektors, einschließlich insbesondere der Anzahl der Abwicklungseinheiten, die G-SRI sind oder Artikel 45c Absatz 5 oder 6 unterliegen und für die die nationale Abwicklungsbehörde die Anforderung nach Artikel 45e festlegt, den Prozentsatz nach Untersatz 1 auf über 30 % festsetzen.

(9)   Die Abwicklungsbehörde fasst die in Absatz 5 oder 7 genannten Beschlüssen nach Anhörung der zuständigen Behörde.

Bei diesen Beschlüssen berücksichtigt die Abwicklungsbehörde zudem

a)

die Markttiefe für die Eigenmittelinstrumente der Abwicklungseinheit und die nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumente, die Bepreisung solcher Instrumente, sofern vorhanden, und die Zeit, die für die Ausführung jeglicher zum Zweck der Einhaltung des Beschlusses erforderlicher Transaktionen benötigt wird;

b)

den Betrag der Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die allen in Artikel 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen genügen, mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem der Beschluss gefasst wird, um quantitative Anpassungen an den Anforderungen nach den Absätzen 5 und 7 des vorliegenden Artikels vorzunehmen;

c)

die Verfügbarkeit und den Betrag der Instrumente, die allen in Artikel 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen – mit Ausnahme der in Artikel 72b Absatz 2 Buchstabe d jener Verordnung genannten Voraussetzungen – genügen;

d)

die Frage, ob der Betrag der gemäß Artikel 44 Absatz 2 oder 3 von der Anwendung der Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse ausgeschlossenen Verbindlichkeiten, die in regulären Insolvenzverfahren denselben Rang oder einen niedrigeren Rang einnehmen als die höchstrangigen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, erheblich ist, wenn er mit den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der Abwicklungseinheit verglichen wird. Übersteigt der Betrag der ausgeschlossenen Verbindlichkeiten 5 % des Betrags der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der Abwicklungseinheit nicht, so gilt der ausgeschlossene Betrag als nicht erheblich. Oberhalb dieses Schwellenwerts wird die Erheblichkeit der ausgeschlossenen Verbindlichkeiten von der Abwicklungsbehörde bewertet;

e)

das Geschäftsmodell, das Refinanzierungsmodell und das Risikoprofil der Abwicklungseinheit sowie seine Stabilität und seine Fähigkeit, einen Beitrag zur Wirtschaft zu leisten; und

f)

die Auswirkungen etwaiger Umstrukturierungskosten auf die Rekapitalisierung der Abwicklungseinheit.

Artikel 45c

Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

(1)   Die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung wird von der Abwicklungsbehörde nach Anhörung der zuständigen Behörde anhand folgender Kriterien bestimmt:

a)

der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass die Abwicklungsgruppe durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente – gegebenenfalls auch des Bail-in-Instruments – auf die Abwicklungseinheit den Abwicklungszielen entsprechend abgewickelt werden kann;

b)

der Notwendigkeit, gegebenenfalls sicherzustellen, dass die Abwicklungseinheit und ihre Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c, und d, aber nicht um Abwicklungseinheiten handelt, über ausreichende Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten verfügen, damit für den Fall, dass bei ihnen von dem Bail-in-Instrument bzw. den Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen Gebrauch gemacht wird, Verluste absorbiert werden können und dass es möglich ist, zu einer Gesamtkapitalquote und gegebenenfalls Verschuldungsquote der betreffenden Unternehmen auf ein Niveau zurückzukehren, das erforderlich ist, damit sie auch weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen genügen und die Tätigkeiten, für die sie gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind, weiter ausüben können;

c)

der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass in Fällen, in denen der Abwicklungsplan bereits die Möglichkeit vorsieht, bestimmte Kategorien berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Artikel 44 Absatz 3 dieser Richtlinie vom Bail-in auszunehmen oder im Rahmen einer partiellen Übertragung vollständig auf einen übernehmenden Rechtsträger zu übertragen, die Abwicklungseinheit über ausreichende Eigenmittel und andere berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten verfügt, damit Verluste absorbiert werden können und die Gesamtkapitalquote und gegebenenfalls die Verschuldungsquote der Abwicklungseinheit wieder auf ein Niveau angehoben werden können, das erforderlich ist, damit sie auch weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen genügt und die Tätigkeiten, für die sie gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen ist, weiter ausüben kann;

d)

Größe, Geschäftsmodell, Refinanzierungsmodell und Risikoprofil des Unternehmens;

e)

dem Umfang, in dem der Ausfall des Unternehmens die Finanzstabilität beeinträchtigen würde, unter anderem durch Ansteckung anderer Institute oder Unternehmen aufgrund seiner Verflechtungen mit jenen anderen Instituten oder Unternehmen oder mit dem übrigen Finanzsystem.

(2)   Ist im Abwicklungsplan vorgesehen, dass die gemäß dem entsprechenden in Artikel 10 Absatz 3 genannten Szenario Abwicklungsmaßnahmen zu treffen sind oder dass von den Befugnissen relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Einklang mit Artikel 59 herabzuschreiben oder umzuwandeln Gebrauch zu machen ist, so muss die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung hoch genug sein, um Folgendes zu gewährleisten:

a)

Die erwarteten Verluste, die das Unternehmen zu tragen hat, werden vollständig absorbiert (‚Verlustabsorption‘);

b)

die Abwicklungseinheit und ihre Tochterunternehmen, bei denen es sich um Institute oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c, und d, aber nicht um Abwicklungseinheiten handelt, werden auf ein Niveau rekapitalisiert, das ihnen ermöglicht, weiterhin den Zulassungsvoraussetzungen zu genügen und die Tätigkeiten, für die sie gemäß der Richtlinie 2013/36/EU, der Richtlinie 2014/65/EU oder einem vergleichbaren Gesetzgebungsakt zugelassen sind, für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, weiter auszuüben (‚Rekapitalisierung‘).

Sieht der Abwicklungsplan für das Unternehmen eine Liquidation im Rahmen des normalen Insolvenzverfahrens oder anderer gleichwertiger nationaler Verfahren vor, so bewertet die Abwicklungsbehörde, ob es gerechtfertigt ist, die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung für dieses Unternehmen zu beschränken, sodass sie nicht über den zur Absorption der Verluste gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a ausreichenden Betrag hinausgeht.

In der Bewertung der Abwicklungsbehörde wird insbesondere die in Unterabsatz 2 genannte Beschränkung hinsichtlich etwaiger Auswirkungen auf die Finanzstabilität und auf die Ansteckungsgefahr für das Finanzsystem evaluiert.

(3)   Für Abwicklungseinheiten entspricht der in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannte Betrag

a)

für die Zwecke der Berechnung der Anforderung nach Artikel 45 Absatz 1 nach Maßgabe von Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a der Summe aus

i)

den bei der Abwicklung zu absorbierenden Verlusten, die den Anforderungen des Artikels 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Artikels 104a der Richtlinie 2013/36/EU an die Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe entsprechen, und

ii)

einem Rekapitalisierungsbetrag, der es der aus der Abwicklung hervorgehenden Abwicklungsgruppe ermöglicht, die für sie geltende Anforderung an die Gesamtkapitalquote nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die für sie geltende Anforderung nach Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe nach Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie wieder zu erfüllen, und

b)

für die Zwecke der Berechnung der Anforderung nach Artikel 45 Absatz 1 nach Maßgabe von Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b der Summe aus

i)

den bei der Abwicklung zu absorbierenden Verlusten, die der Anforderung an die Verschuldungsquote der Abwicklungseinheit nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe entsprechen, und

ii)

einem Rekapitalisierungsbetrag, der es der aus der Abwicklung hervorgehenden Abwicklungsgruppe ermöglicht, die Anforderung an die Verschuldungsquote nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe nach Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie wieder zu erfüllen.

Für die Zwecke des Artikels 45 Absatz 2 Buchstabe a wird die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung als der gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes berechnete Betrag dividiert durch den Gesamtrisikobetrag als Prozentwert ausgedrückt.

Für die Zwecke des Artikels 45 Absatz 2 Buchstabe b wird die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung als der gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes berechnete Betrag dividiert durch die Gesamtrisikopositionsmessgröße als Prozentwert ausgedrückt.

Bei der Festlegung der individuellen Anforderung nach Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die Anforderungen nach Artikel 37 Absatz 10 sowie nach Artikel 44 Absätze 5 und 8.

Bei der Festlegung der in den vorstehenden Unterabsätzen genannten Rekapitalisierungsbeträge verfährt die Abwicklungsbehörde wie folgt:

a)

sie verwendet die jüngsten gemeldeten Werte für den relevanten Gesamtrisikobetrag oder die relevanten Gesamtrisikopositionsmessgröße für die Verschuldungsquote nach Anpassung an jegliche Änderungen infolge der im Abwicklungsplan vorgesehenen Abwicklungsmaßnahmen; und

b)

sie passt nach Anhörung der zuständigen Behörde den Betrag, der der geltenden in Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU genannten Anforderung entspricht, nach unten oder oben an, um die nach Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie für die Abwicklungseinheit anzuwendende Anforderung zu bestimmen.

Die Abwicklungsbehörde kann die Anforderung nach Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer ii um einen angemessenen Betrag erhöhen, der notwendig ist, um sicherzustellen, dass das Unternahmen nach der Abwicklung für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, in der Lage ist, ausreichendes Marktvertrauen in das Unternehmen aufrechtzuerhalten.

Kommt Unterabsatz 6 dieses Absatzes zur Anwendung, so wird der Betrag gemäß jenem Unterabsatz der nach Anwendung der Abwicklungsinstrumente anzuwendenden kombinierten Kapitalpufferanforderung abzüglich des in Artikel 128 Nummer 6 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU genannten Betrags gleichgesetzt.

Der Betrag gemäß Unterabsatz 6 dieses Absatzes wird nach unten korrigiert, wenn die Abwicklungsbehörde – nach Anhörung der zuständigen Behörde – feststellt, dass es durchführbar und glaubwürdig ist, dass ein geringerer Betrag ausreicht, um das Marktvertrauen aufrechtzuerhalten und sowohl die Fortführung kritischer wirtschaftlicher Funktionen des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass nach Durchführung der Abwicklungsstrategie eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre, die über die Beiträge aus den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen gemäß Artikel 44 Absätze 5 und 8 und Artikel 101 Absatz 2 hinaus. Dieser Betrag wird nach oben korrigiert, wenn die Abwicklungsbehörde – nach Anhörung der zuständigen Behörde – feststellt, dass ein höherer Betrag notwendig ist, um für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, ein ausreichendes Marktvertrauen aufrechtzuerhalten und sowohl die Fortführung kritischer wirtschaftlicher Funktionen des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass über die Beiträge aus den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen gemäß Artikel 44 Absätze 5 und 8 und Artikel 101 Absatz 2 hinaus eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre.

(4)   Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Methode festgelegt wird, welche von den Abwicklungsbehörden zur Abschätzung der Anforderung nach Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU und der kombinierten Kapitalpufferanforderung für Abwicklungseinheiten auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe genutzt wird, sofern die Abwicklungsgruppe nicht selbst den Anforderungen nach jener Richtlinie unterliegt.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Dezember 2019.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(5)   Für Abwicklungseinheiten, die Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht unterliegen und die Teil einer Abwicklungsgruppe sind, bei der der Gesamtwert der Vermögenswerte über 100 Mrd. EUR liegt, entspricht die Höhe der in Absatz 3 dieses Artikels genannten Anforderung mindestens

a)

13,5 %, sofern gemäß Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a berechnet, und

b)

5 %, sofern gemäß Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b berechnet.

Abweichend von Artikel 45b erfüllen Abwicklungseinheiten gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes die Höhe der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Anforderung von 13,5 %, sofern gemäß Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a berechnet, bzw. von 5 %, sofern gemäß Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b berechnet, mit Eigenmitteln, nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten oder mit Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 45b Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie.

(6)   Eine Abwicklungsbehörde kann nach Anhörung der zuständigen Behörde beschließen, die Anforderungen nach Absatz 5 dieses Artikels auf eine Abwicklungseinheit anzuwenden, die Artikel 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht unterliegt und die Teil einer Abwicklungsgruppe ist, bei der der Gesamtwert der Vermögenswerte unter 100 Mrd. EUR liegt, und bei der die Abwicklungsbehörde zu dem Ergebnis kommt, dass sie im Falle eines Ausfalls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Systemrisiko darstellt.

Bei der Entscheidung gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die folgenden Kriterien:

a)

das Überwiegen von Einlagen und das Fehlen von Schuldtiteln in dem Refinanzierungsmodell;

b)

inwieweit der Zugang zu den Kapitalmärkten für berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten beschränkt ist;

c)

inwieweit die Abwicklungseinheit auf den Rückgriff auf hartes Kernkapital angewiesen ist, um die Anforderung nach Artikel 45e einzuhalten.

Liegt keine Entscheidung nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes vor, so bleiben jegliche Entscheidungen nach Artikel 45b Absatz 5 hiervon unberührt.

(7)   Für Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind, entspricht der in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannte Betrag

a)

für die Zwecke der Berechnung der Anforderung nach Artikel 45 Absatz 1 nach Maßgabe von Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a der Summe aus

i)

den zu absorbierenden Verlusten, die den Anforderungen an das Unternehmen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU entsprechen, und

ii)

einem Rekapitalisierungsbetrag, der es dem Unternehmen ermöglicht, die für es geltende Anforderung an die Gesamtkapitalquote nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Anforderung nach Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU nach Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Einklang mit Artikel 59 der vorliegenden Richtlinie oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe wieder zu erfüllen, und

b)

für die Zwecke der Berechnung der Anforderung nach Artikel 45 Absatz 1 nach Maßgabe von Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe b der Summe aus

i)

den zu absorbierenden Verlusten, die der Anforderung an die Verschuldungsquote des Unternehmens nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entsprechen, und

ii)

einem Rekapitalisierungsbetrag, der es dem Unternehmen ermöglicht, die für es geltende Anforderung an die Verschuldungsquote nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Einklang mit Artikel 59 der vorliegenden Richtlinie oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe wieder zu erfüllen.

Für die Zwecke des Artikels 45 Absatz 2 Buchstabe a wird die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung als der gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes berechnete Betrag dividiert durch den Gesamtrisikobetrag als Prozentwert ausgedrückt.

Für die Zwecke des Artikels 45 Absatz 2 Buchstabe b wird die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung als der gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes berechnete Betrag dividiert durch die Gesamtrisikopositionsmessgröße als Prozentwert ausgedrückt.

Bei der Festlegung der individuellen Anforderung nach Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die Anforderungen nach Artikel 37 Absatz 10 sowie nach Artikel 44 Absätze 5 und 8.

Bei der Festlegung der in den vorstehenden Unterabsätzen genannten Rekapitalisierungsbeträge verfährt die Abwicklungsbehörde wie folgt:

a)

sie verwendet die jüngsten gemeldeten Werte für den relevanten Gesamtrisikobetrag oder die relevante Gesamtrisikomessgröße nach Anpassung an jegliche Änderungen infolge der im Abwicklungsplan vorgesehenen Maßnahmen; und

b)

sie passt nach Anhörung der zuständigen Behörde den Betrag, der der geltenden in Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU genannten Anforderung entspricht, nach unten oder oben an, um die Anforderung zu bestimmen, die nach Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Einklang mit Artikel 59 der vorliegenden Richtlinie oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe für das entsprechende Unternehmen anzuwenden ist.

Die Abwicklungsbehörde kann die Anforderung nach Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer ii dieses Absatzes um einen angemessenen Betrag erhöhen, der notwendig ist, um sicherzustellen, dass das Unternehmen nach Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Einklang mit Artikel 59 für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, in der Lage ist, ausreichendes Marktvertrauen aufrechtzuerhalten.

Kommt der Unterabsatz 6 dieses Absatzes zur Anwendung, so wird der Betrag gemäß jenem Unterabsatz der der nach Ausübung der Befugnis gemäß Artikel 59 der vorliegenden Richtlinie oder nach Abwicklung der Abwicklungsgruppe anzuwendenden kombinierten Kapitalpufferanforderung abzüglich des in Artikel 128 Nummer 6 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU genannten Betrages gleichgesetzt.

Der in Unterabsatz 6 dieses Absatzes genannte Betrag wird nach unten korrigiert, wenn die Abwicklungsbehörde – nach Anhörung der zuständigen Behörde – feststellt, dass es durchführbar und glaubwürdig ist, dass ein geringerer Betrag ausreicht, um das Marktvertrauen sicherzustellen und sowohl die Fortführung kritischer wirtschaftlicher Funktionen des Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre, die über die Beiträge aus den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen gemäß Artikel 44 Absätze 5 und 8 und Artikel 101 Absatz 2 hinausgeht, nachdem die Ausübung der Befugnis nach Artikel 59 oder nachdem die Abwicklung der Abwicklungsgruppe erfolgt ist. Dieser Betrag wird nach oben korrigiert, wenn die Abwicklungsbehörde – nach Anhörung der zuständigen Behörde – feststellt, dass ein höherer Betrag notwendig ist, um für einen angemessenen Zeitraum, der nicht länger als ein Jahr ist, ein ausreichendes Marktvertrauen aufrechtzuerhalten und sowohl die Fortführung kritischer wirtschaftlicher Funktionen des Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d als auch seinen Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen, ohne dass über die Beiträge aus den Abwicklungsfinanzierungsmechanismen gemäß Artikel 44 Absätze 5 und 8 und Artikel 101 Absatz 2 hinaus eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erforderlich wäre.

(8)   Geht die Abwicklungsbehörde davon aus, dass bestimmte Kategorien berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gemäß Artikel 44 Absatz 3 vollständig oder teilweise vom Bail-in ausgeschlossen werden oder im Rahmen einer partiellen Übertragung vollständig auf einen übernehmenden Rechtsträger übertragen werden könnten, so wird die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung mit Eigenmitteln oder anderen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten erfüllt, die ausreichen, um

a)

die gemäß Artikel 44 Absatz 3 ausgeschlossenen Verbindlichkeiten zu decken;

b)

die Erfüllung der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen zu gewährleisten.

(9)   Ein Beschluss der Abwicklungsbehörde, im Rahmen des vorliegenden Artikels eine Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten vorzuschreiben, umfasst eine entsprechende Begründung samt einer vollständigen Bewertung der in den Absätzen 2 bis 8 dieses Artikels genannten Elemente und wird unverzüglich durch die Abwicklungsbehörde überprüft, um jeglichen Änderungen der Höhe der in Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU genannten Anforderung Rechnung zu tragen.

(10)   Für die Zwecke der Absätze 3 und 7 dieses Artikels sind die Kapitalanforderungen so auszulegen, wie es die zuständigen Behörden bei der Anwendung der Übergangsbestimmungen tun, die in Teil 10 Titel I Kapitel 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in den nationalen Rechtsvorschriften zur Ausübung der Optionen, die den zuständigen Behörden im Rahmen dieser Verordnung zur Verfügung stehen, festgelegt sind.

Artikel 45d

Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Abwicklungseinheiten von G-SRI und bedeutende Unions-Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRI

(1)   Die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung an eine Abwicklungseinheit, bei der es sich um ein G-SRI oder einen Teil eines G-SRI handelt, besteht aus

a)

den in den Artikeln 92a und 494 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Anforderungen und

b)

jeglicher zusätzlichen Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die von der Abwicklungsbehörde gemäß Absatz 3 dieses Artikels eigens im Zusammenhang mit diesem Unternehmen festgelegt wurde.

(2)   Die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung an ein bedeutendes Unions-Tochterunternehmen einer Nicht-EU-G-SRI, besteht aus

a)

den in den Artikeln 92b und 494 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Anforderungen und

b)

jeglicher zusätzlichen Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die von der Abwicklungsbehörde eigens im Zusammenhang mit diesem bedeutenden Tochterunternehmen gemäß Absatz 3 dieses Artikels festgelegt wurde und mit Eigenmitteln und Verbindlichkeiten zu erfüllen ist, die den in Artikel 45f und Artikel 89 Absatz 2 genannten Bedingungen genügen.

(3)   Die Abwicklungsbehörde stellt eine zusätzliche Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b nur,

a)

wenn die in Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 2 Buchstabe a genannte Anforderung nicht ausreicht, um die in Artikel 45c genannten Bedingungen zu erfüllen, und

b)

in einem solchen Umfang, dass die Erfüllung der Bedingungen nach Artikel 45c sichergestellt ist.

(4)   Handelt es sich bei mehr als einem G-SRI-Unternehmen desselben G-SRI um eine Abwicklungseinheit, so berechnen die jeweils zuständigen Abwicklungsbehörden den in Absatz 3 genannten Betrag für die Zwecke des Artikels 45h Absatz 2

a)

für jede Abwicklungseinheit;

b)

für das Mutterunternehmen in der Union, so als wäre es die einzige Abwicklungseinheit des G-SRI.

(5)   Ein Beschluss der Abwicklungsbehörde, gemäß Absatz 1 Buchstabe b oder Absatz 2 Buchstabe b dieses Artikels eine zusätzliche Anforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten vorzuschreiben, umfasst eine Begründung samt einer vollständigen Bewertung der in Absatz 3 dieses Artikels genannten Elemente und wird unverzüglich durch die Abwicklungsbehörde überprüft, um jeglichen Änderungen in Bezug auf die für die Abwicklungsgruppe oder das bedeutende Unions-Tochterunternehmen einer Nicht-EU-G-SRI geltende Höhe der in Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU genannten Anforderung Rechnung zu tragen.

Artikel 45e

Anwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf Abwicklungseinheiten

(1)   Abwicklungseinheiten kommen den in den Artikeln 45b bis 45d festgelegten Anforderungen auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe nach.

(2)   Die Abwicklungsbehörde legt die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung an eine Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe gemäß Artikel 45h auf der Grundlage der Anforderungen nach den Artikeln 45b bis 45d und abhängig davon fest, ob die Tochterunternehmen der Gruppe in Drittländern dem Abwicklungsplan zufolge getrennt abzuwickeln sind.

(3)   Im Falle von Abwicklungsgruppen, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 83b Buchstabe b bestimmt wurden, beschließt die jeweils zuständige Abwicklungsbehörde nach Maßgabe der Merkmale des Solidaritätsmechanismus und der bevorzugten Abwicklungsstrategie, welche Unternehmen der Abwicklungsgruppe Artikel 45c Absätze 3 und 5 sowie Artikel 45d Absatz 1 nachkommen müssen, um zu gewährleisten, dass die Abwicklungsgruppe als Ganzes den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels nachkommt, und wie diese Unternehmen dies im Einklang mit dem Abwicklungsplan bewerkstelligen sollen.

Artikel 45f

Anwendung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind

(1)   Institute, die Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit oder eines Drittlandsunternehmens aber selbst keine Abwicklungseinheiten sind, kommen den in Artikel 45c festgelegten Anforderungen auf Einzelunternehmensbasis nach.

Nach Anhörung der zuständigen Behörde kann die Abwicklungsbehörde beschließen, die in diesem Artikel festgelegte Anforderung auf ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d anzuwenden, das ein Tochterunternehmen einer Abwicklungseinheit aber selbst keine Abwicklungseinheit ist.

Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes kommen Unionsmutterunternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten, aber Tochterunternehmen von Drittlandsunternehmen sind, den in den Artikeln 45c und 45d festgelegten Anforderungen auf konsolidierter Basis nach.

Abwicklungsgruppen, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 83b Buchstabe b bestimmt wurden, jene Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet aber selbst keine Abwicklungseinheiten sind, eine Zentralorganisation, die keine Abwicklungseinheit ist, sowie alle Abwicklungseinheiten, die nicht den Anforderungen nach Artikel 45e Absatz 3 unterliegen, kommen Artikel 45c Absatz 7 auf Einzelunternehmensbasis nach.

Für ein in diesem Absatz genanntes Unternehmen wird die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung gemäß den Artikeln 45h und 89, je nach Anwendbarkeit, und anhand der in Artikel 45c festgelegten Anforderungen bestimmt.

(2)   Die in Artikel 45 Absatz 1 genannte Anforderung an Unternehmen im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels wird mit einem oder mehreren der folgenden Elemente erfüllt:

a)

Verbindlichkeiten,

i)

die an die Abwicklungseinheit begeben und von dieser erworben werden, entweder direkt oder indirekt über andere Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe, die die Verbindlichkeiten von dem diesem Artikel unterliegenden Unternehmen erworben haben, oder an einen vorhandenen Anteilseigner, der nicht Teil derselben Abwicklungsgruppe ist, begeben und von diesem erworben werden, sofern die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das Tochterunternehmen durch die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung nach den Artikeln 59 bis 62 nicht beeinträchtigt wird;

ii)

die die in Artikel 72a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen, mit Ausnahme jener des Artikels 72b Absatz 2 Buchstaben b, c, k, l und m und des Artikels 72b Absätze 3 bis 5 jener Verordnung;

iii)

die in regulären Insolvenzverfahren einen niedrigeren Rang einnehmen als Verbindlichkeiten, die die Bedingung gemäß Ziffer i nicht erfüllen und für die Eigenmittelanforderungen nicht berücksichtigt werden können;

iv)

die der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung gemäß den Artikeln 59 bis 62 unterliegen, die mit der Abwicklungsstrategie der Abwicklungsgruppe im Einklang stehen und insbesondere die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das Tochterunternehmen nicht beeinträchtigen;

v)

deren Erwerb weder direkt noch indirekt durch das diesem Artikel unterliegende Unternehmen finanziert wird;

vi)

für die Bestimmungen gelten, die weder explizit noch implizit erkennen lassen, dass das diesem Artikel unterliegende Unternehmen die Verbindlichkeiten – außer im Falle der Insolvenz oder Liquidation des Unternehmens – vorzeitig kündigen, tilgen, zurückzahlen bzw. zurückkaufen würde, und das Unternehmen gibt auch anderweitig keinen dahingehenden Hinweis;

vii)

für die Bestimmungen gelten, die dem Inhaber nicht das Recht verleihen, die planmäßige künftige Auszahlung von Zinsen oder des Kapitalbetrags zu beschleunigen, außer im Falle der Insolvenz oder Liquidation des diesem Artikel unterliegenden Unternehmens;

viii)

für die gilt, dass die Höhe der auf die Verbindlichkeiten gegebenenfalls fälligen Zins- oder Dividendenzahlungen nicht aufgrund der Bonität des diesem Artikel unterliegenden Unternehmens oder seines Mutterunternehmens angepasst wird;

b)

Eigenmittel wie folgt:

i)

hartem Kernkapital und

ii)

sonstige Eigenmittel, die

an Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe begeben und von diesen erworben werden oder

an Unternehmen begeben und von diesen erworben werden, die nicht derselben Abwicklungsgruppe angehören, sofern die Kontrolle der Abwicklungseinheit über das Tochterunternehmen durch die Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung nach den Artikeln 59 bis 62 nicht beeinträchtigt wird.

(3)   Die Abwicklungsbehörde eines Tochterunternehmens, bei dem es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, kann dieses von der Anwendung dieses Artikels ausnehmen, wenn

a)

sowohl das Tochterunternehmen als auch die Abwicklungseinheit in demselben Mitgliedstaat niedergelassen und Teil derselben Abwicklungsgruppe sind;

b)

die Abwicklungseinheit die Anforderung nach Artikel 45e erfüllt;

c)

kein wesentliches praktisches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch die Abwicklungseinheit an das Tochterunternehmen, in Bezug auf das eine Feststellung gemäß Artikel 59 Absatz 3 getroffen wurde, vorhanden oder abzusehen ist, insbesondere wenn in Bezug auf die Abwicklungseinheit Abwicklungsmaßnahmen getroffen werden;

d)

die Abwicklungseinheit in Bezug auf die umsichtige Führung des Tochterunternehmens die Anforderungen der zuständigen Behörde erfüllt und mit deren Zustimmung erklärt hat, dass es für die von seinem Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen bürgt, oder die durch das Tochterunternehmen verursachten Risiken unerheblich sind;

e)

die Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren der Abwicklungseinheit sich auch auf das Tochterunternehmen erstrecken;

f)

die Abwicklungseinheit mehr als 50 % der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte hält oder zur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans des Tochterunternehmens berechtigt ist.

(4)   Die Abwicklungsbehörde eines Tochterunternehmens, bei dem es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, kann dieses ebenfalls von der Anwendung dieses Artikels ausnehmen, wenn

a)

sowohl das Tochterunternehmen als auch sein Mutterunternehmen in demselben Mitgliedstaat niedergelassen und Teil derselben Abwicklungsgruppe sind;

b)

das Mutterunternehmen die Anforderung nach Artikel 45 Absatz 1 in jenem Mitgliedstaat auf konsolidierter Basis erfüllt;

c)

kein wesentliches praktisches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch das Mutterunternehmen an das Tochterunternehmen, in Bezug auf das eine Feststellung gemäß Artikel 59 Absatz 3 getroffen wurde, vorhanden oder abzusehen ist, insbesondere wenn in Bezug auf das Mutterunternehmen Abwicklungsmaßnahmen getroffen oder Befugnisse nach Artikel 59 Absatz 1 ausgeübt werden;

d)

das Mutterunternehmen in Bezug auf die umsichtige Führung des Tochterunternehmens die Anforderungen der zuständigen Behörde erfüllt und mit deren Zustimmung erklärt hat, dass es für die von seinem Tochterunternehmen eingegangenen Verpflichtungen bürgt, oder die durch das Tochterunternehmen verursachten Risiken unerheblich sind;

e)

die Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren des Mutterunternehmens sich auch auf das Tochterunternehmen erstrecken;

f)

das Mutterunternehmen mehr als 50 % der mit den Anteilen oder Aktien des Tochterunternehmens verbundenen Stimmrechte hält oder zur Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungsorgans des Tochterunternehmens berechtigt ist.

(5)   Wenn die in Absatz 3 Buchstaben a und b festgelegten Bedingungen erfüllt sind, kann die Abwicklungsbehörde eines Tochterunternehmens zulassen, dass die Anforderung nach Artikel 45 Absatz 1 ganz oder teilweise mittels einer Garantie erfüllt wird, die von der Abwicklungseinheit gestellt wird und folgende Voraussetzungen erfüllt:

a)

Die gestellte Garantie entspricht in ihrer Höhe zumindest der zu deckenden Anforderung;

b)

die Garantie wird fällig, wenn das Tochterunternehmen seine Schulden oder andere Verbindlichkeiten bei Fälligkeit nicht bedienen kann oder wenn in Bezug auf das Tochterunternehmen eine Feststellung gemäß Artikel 59 Absatz 3 getroffen wurde, je nachdem, welcher Fall zuerst eintritt;

c)

die Garantie wird zu mindestens 50 % ihres Betrags über eine Finanzsicherheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2002/47/EG besichert;

d)

die Sicherheit, mit der die Garantie unterlegt ist, erfüllt die Anforderungen des Artikels 197 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und reicht nach angemessen konservativen Sicherheitsabschlägen aus, um den gemäß Buchstabe c besicherten Garantiebetrag zu decken;

e)

die Sicherheit, mit der die Garantie unterlegt ist, ist unbelastet und dient insbesondere nicht als Sicherheit für andere Garantien;

f)

die Sicherheit verfügt über eine effektive Laufzeit, die dieselbe Anforderung an die Laufzeit erfüllt wie jene, die in Artikel 72c Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannt ist; und

g)

es bestehen keinerlei rechtliche, regulatorische oder operative Hürden für die Übertragung der Sicherheit von der Abwicklungseinheit an das betreffende Tochterunternehmen, auch dann nicht, wenn in Bezug auf die Abwicklungseinheit Abwicklungsmaßnahmen getroffen werden.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe g stellt die Abwicklungseinheit auf Verlangen der Abwicklungsbehörde ein unabhängiges, schriftliches und mit einer Begründung versehenes Rechtsgutachten bereit oder weist auf andere Weise glaubhaft nach, dass keinerlei rechtliche, regulatorische oder operative Hürden für die Übertragung der Sicherheit von der Abwicklungseinheit an das betreffende Tochterunternehmen bestehen.

(6)   Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Methoden näher bestimmt werden, mit denen verhindert werden soll, dass für die Zwecke dieses Artikels anerkannte Instrumente, die von der Abwicklungseinheit teilweise oder vollständig indirekt gezeichnet sind, die reibungslose Durchführung der Abwicklungsstrategie behindern. Diese Methoden sollten insbesondere eine ordnungsgemäße Übertragung der Verluste auf die Abwicklungseinheit und die ordnungsgemäße Übertragung von Kapital von der Abwicklungseinheit an Unternehmen, die Teil der Abwicklungsgruppe sind, selbst aber keine Abwicklungseinheiten sind, gewährleisten und einen Mechanismus bieten, mit dem eine Doppelzählung von für die Zwecke dieses Artikels anerkannten berücksichtigungsfähigen Instrumenten vermieden wird. Sie bestehen aus einer Abzugsregelung oder einem gleichwertig soliden Ansatz und sie gewährleisten für Unternehmen, die nicht selbst die Abwicklungseinheit sind, ein Ergebnis, das gleichwertig mit dem Ergebnis einer vollständigen direkten Zeichnung der für die Zwecke dieses Artikels anerkannten berücksichtigungsfähigen Instrumente durch die Abwicklungseinheit ist.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Dezember 2019.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 45g

Ausnahmen für eine Zentralorganisation und Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind

Die Abwicklungsbehörde kann die Zentralorganisation oder ein Kreditinstitut, das einer Zentralorganisation ständig zugeordnet ist, von der Anwendung des Artikels 45f teilweise oder ganz ausnehmen, wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Das Kreditinstitut und die Zentralorganisation unterliegen der Beaufsichtigung durch dieselbe zuständige Behörde, sind in demselben Mitgliedstaat niedergelassen und Teil derselben Abwicklungsgruppe;

b)

die Verbindlichkeiten der Zentralorganisation und der ihr ständig zugeordneten Kreditinstitute sind gemeinsame Verbindlichkeiten oder die Verbindlichkeiten der ständig zugeordneten Kreditinstitute werden von der Zentralorganisation in vollem Umfang garantiert;

c)

die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten sowie an Solvenz und Liquidität der Zentralorganisation sowie aller ihr ständig zugeordneten Kreditinstitute werden insgesamt auf der Grundlage konsolidierter Abschlüsse dieser Institute überwacht;

d)

im Falle von Ausnahmen für ein einer Zentralorganisation ständig zugeordnetes Kreditinstitut ist die Leitung der Zentralorganisation befugt, der Leitung der ihr ständig zugeordneten Institute Weisungen zu erteilen;

e)

die betreffende Abwicklungsgruppe erfüllt die Anforderung nach Artikel 45e Absatz 3; und

f)

es ist kein wesentliches tatsächliches oder rechtliches Hindernis für die unverzügliche Übertragung von Eigenmitteln oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten zwischen der Zentralorganisation und den ihr ständig zugeordneten Kreditinstituten im Fall der Abwicklung vorhanden oder abzusehen.

Artikel 45h

Verfahren zur Bestimmung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

(1)   Die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde, die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde – falls diese nicht identisch sind – und die für die Tochterunternehmen einer Abwicklungsgruppe, die der Anforderung nach Artikel 45f auf Einzelunternehmensbasis unterliegen, zuständigen Abwicklungsbehörden unternehmen alles in ihrer Macht Stehende, um zu einer gemeinsamen Entscheidung in Bezug auf Folgendes zu gelangen:

a)

den Betrag der an jede Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe gestellten Anforderung und

b)

den Betrag der an jedes Unternehmen einer Abwicklungsgruppe, bei dem es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt, auf Einzelunternehmensbasis gestellten Anforderung.

Die gemeinsame Entscheidung steht mit den Artikeln 45e und 45f im Einklang und wird umfassend begründet und wie folgt übermittelt:

a)

von der zuständigen Abwicklungsbehörde an die Abwicklungseinheit;

b)

von den jeweils für sie zuständigen Abwicklungsbehörden an die Unternehmen einer Abwicklungsgruppe, bei denen es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt;

c)

von der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde an das Mutterunternehmen der Gruppe in der Union, falls dieses Mutterunternehmen nicht selbst eine Abwicklungseinheit derselben Abwicklungsgruppe ist.

In der gemeinsamen Entscheidung nach diesem Artikel kann vorgesehen werden, dass die Anforderungen nach Artikel 45c Absatz 7 – sofern dies im Einklang mit der Abwicklungsstrategie steht und die Abwicklungseinheit weder direkt noch indirekt ausreichende Instrumente erworben hat, die den Anforderungen des Artikels 45f Absatz 2 genügen – von dem Tochterunternehmen im Einklang mit Artikel 45f Absatz 2 teilweise mit Instrumenten erfüllt werden können, die an Unternehmen, die nicht der Abwicklungsgruppe angehören, begeben und von diesen erworben werden.

(2)   Handelt es sich bei mehr als einer G-SRI-Einheit desselben G-SRI um eine Abwicklungseinheit, so erörtern und vereinbaren die in Absatz 1 genannten Abwicklungsbehörden – soweit angemessen und mit der Abwicklungsstrategie des G-SRI vereinbar – die Anwendung von Artikel 72e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie eine eventuelle Anpassung zur weitestmöglichen Verringerung oder Beseitigung der Differenz zwischen der Summe der in Artikel 45d Absatz 4 Buchstabe a und der in Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beträge für einzelne Abwicklungseinheiten und der Summe der in Artikel 45d Absatz 4 Buchstabe b und der in Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beträge.

Eine solche Anpassung kann unter folgenden Umständen erfolgen:

a)

Die Anpassung kann mit Rücksicht auf Unterschiede bei der Berechnung der Gesamtrisikobeträge in den betreffenden Mitgliedstaaten erfolgen, indem die Höhe der Anforderung angepasst wird;

b)

die Anpassung darf nicht erfolgen, um Unterschiede auszugleichen, die sich aus Risikopositionen zwischen Abwicklungsgruppen ergeben.

Die Summe der in Artikel 45d Absatz 4 Buchstabe a dieser Richtlinie und der in Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für einzelne Abwicklungseinheiten genannten Beträge darf nicht geringer sein als die Summe der in Artikel 45d Absatz 4 Buchstabe b dieser Richtlinie und der in Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beträge.

(3)   Wird innerhalb von vier Monaten keine solche gemeinsame Entscheidung erzielt, so wird gemäß den Absätzen 4 bis 6 entschieden.

(4)   Wird aufgrund einer Meinungsverschiedenheit über eine konsolidierte Anforderung für die Abwicklungsgruppe nach Artikel 45e innerhalb von vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung getroffen, so entscheidet die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde über diese Anforderung, nachdem sie folgenden Punkten gebührend Rechnung getragen hat:

a)

der von den zuständigen Abwicklungsbehörden vorgenommenen Bewertung der Unternehmen der Abwicklungsgruppe, bei denen es sich nicht um eine Abwicklungseinheit handelt;

b)

der Stellungnahme der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde, falls diese nicht mit der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde identisch ist.

Hat nach Ablauf der Viermonatsfrist eine der betreffenden Abwicklungsbehörden gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA mit der Angelegenheit befasst, so stellt die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung in Erwartung eines Beschlusses der EBA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung zurück und trifft ihre Entscheidung anschließend im Einklang mit dem Beschluss der EBA.

Im Beschluss der EBA werden Unterabsatz 1 Buchstaben a und b Rechnung getragen.

Die Viermonatsfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu betrachten. Die EBA fasst ihren Beschluss innerhalb eines Monats.

Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen worden ist, kann die EBA nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden.

Fasst die EBA innerhalb eines Monats nachdem sie mit der Angelegenheit befasst wurde keinen Beschluss, so findet die Entscheidung der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde Anwendung.

(5)   Wird aufgrund einer Meinungsverschiedenheit über die Höhe der für ein Unternehmen einer Abwicklungsgruppe auf Einzelunternehmensbasis geltenden Anforderung nach Artikel 45f innerhalb von vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung getroffen, so entscheidet die für dieses Unternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die von der Abwicklungsbehörde der Abwicklungseinheit schriftlich geäußerten Standpunkte und Vorbehalte wurden gebührend berücksichtigt, und

b)

falls die für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde nicht mit der Abwicklungsbehörde der Abwicklungseinheit identisch ist, wurden die schriftlich geäußerten Standpunkte und Vorbehalte der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde,, gebührend berücksichtigt.

Hat nach Ablauf der Viermonatsfrist die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde oder die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA mit der Angelegenheit befasst, so stellen die für die einzelnen Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden ihre Entscheidung in Erwartung eines Beschlusses der EBA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung zurück und treffen ihre Entscheidungen anschließend im Einklang mit dem Beschluss der EBA. Im Beschluss der EBA werden Unterabsatz 1 Buchstaben a und b Rechnung getragen.

Die Viermonatsfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu betrachten. Die EBA fasst ihren Beschluss innerhalb eines Monats.

Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen worden ist, kann die EBA nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden.

Die Abwicklungsbehörde der Abwicklungseinheit oder die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde können die EBA nicht mit der Wahrnehmung einer bindenden Vermittlertätigkeit befassen, wenn der von der für das Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde festgelegte Schwellenwert

a)

in Bezug auf die Anforderung nach Artikel 45e bei maximal 2 % des Gesamtrisikobetrags nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 liegt und

b)

mit Artikel 45c Absatz 7 im Einklang steht.

Fasst die EBA innerhalb eines Monats keinen Beschluss, so finden die Entscheidungen der Abwicklungsbehörden der Tochterunternehmen Anwendung.

Die gemeinsame Entscheidung und die in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung getroffenen Entscheidungen werden regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert.

(6)   Wird aufgrund einer Meinungsverschiedenheit über die Höhe der konsolidierten Anforderung für die Abwicklungsgruppe und die Höhe der für die Unternehmen der Abwicklungsgruppe auf Einzelunternehmensbasis geltenden Anforderung innerhalb von vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung getroffen, so gilt Folgendes:

a)

Eine Entscheidung über die Höhe der für die Tochterunternehmen der Abwicklungsgruppe auf Einzelunternehmensbasis geltenden Anforderung ist gemäß Absatz 5 zu treffen;

b)

eine Entscheidung über die Höhe der konsolidierten Anforderung für die Abwicklungsgruppe ist gemäß Absatz 4 zu treffen.

(7)   Die in Absatz 1 genannte gemeinsame Entscheidung und die in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung von den Abwicklungsbehörden getroffenen Entscheidungen nach den Absätzen 4, 5 und 6 sind für die betreffenden Abwicklungsbehörden verbindlich.

Die gemeinsame Entscheidung und die in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung getroffenen Entscheidungen werden regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert.

(8)   Die Abwicklungsbehörden verlangen und überprüfen in Abstimmung mit den zuständigen Behörden, dass Unternehmen die Anforderung nach Artikel 45 Absatz 1 einhalten, und treffen etwaige Entscheidungen gemäß diesem Artikel parallel zur Ausarbeitung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen.

Artikel 45i

Aufsichtliche Berichterstattung und Offenlegung der Anforderung

(1)   Die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Unternehmen, die der Anforderung nach Artikel 45 Absatz 1 unterliegen, melden den für sie zuständigen Behörden bzw. Abwicklungsbehörden Folgendes:

a)

die Beträge an Eigenmitteln, die gegebenenfalls die Bedingungen des Artikels 45f Absatz 2 Buchstabe b dieser Richtlinie erfüllen, und die Beträge der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, einschließlich einer Angabe dieser Beträge als prozentuale Anteile gemäß Artikel 45 Absatz 2 dieser Richtlinie, nach allen berechneten Abzügen gemäß den Artikeln 72e bis 72j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

b)

die Beträge der übrigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten;

c)

für die unter den Buchstaben a und b genannten Posten

i)

ihre Zusammensetzung einschließlich ihres Fälligkeitsprofils,

ii)

ihren Rang im regulären Insolvenzverfahren und

iii)

ob sie den gesetzlichen Vorschriften eines Drittlands unterliegen und – falls zutreffend – um welches Drittland es sich handelt und ob sie die Vertragsklausel nach Artikel 55 Absatz 1 dieser Richtlinie, Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben p und q sowie Artikel 63 Buchstaben n und o der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthalten.

Die Meldepflicht für Beträge der übrigen bail-in-fähigen Verbindlichkeiten in Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes findet keine Anwendung auf Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Meldung der Angaben Beträge an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in Höhe von mindestens 150 % der Anforderung nach Artikel 45 Absatz 1, berechnet gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes, halten.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Unternehmen melden

a)

zumindest halbjährlich die Angaben nach Absatz 1 Buchstabe a und

b)

zumindest jährlich die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben b und c.

Auf Verlangen der zuständigen Behörde oder der Abwicklungsbehörde melden die in Absatz 1 genannten Unternehmen die Angaben nach Absatz 1 jedoch auch häufiger.

(3)   Die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Unternehmen legen zumindest jährlich folgende Angaben offen:

a)

die Beträge an Eigenmitteln, die gegebenenfalls die Bedingungen nach Artikel 45f Absatz 2 Buchstabe b erfüllen, und an berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten;

b)

die Zusammensetzung der unter Buchstabe a genannten Posten, einschließlich ihres Fälligkeitsprofils und ihres Rangs im regulären Insolvenzverfahren.

c)

die anzuwendende Anforderung nach Artikel 45e oder 45f, ausgedrückt gemäß Artikel 45 Absatz 2.

(4)   Die Absätze 1 und 3 gelten nicht für Unternehmen, deren Abwicklungsplan vorsieht, dass das Unternehmen im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens zu liquidieren ist.

(5)   Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen einheitliche Meldebögen, die Anweisungen und die Methodik für die Verwendung der Bögen, die Häufigkeit und die Termine der Meldung, die Begriffsbestimmungen sowie die IT-Lösungen für die aufsichtliche Berichterstattung gemäß den Absätzen 1 und 2 festgelegt sind.

In diesen Entwürfen technischer Durchführungsstandards wird ein Standardverfahren für die Übermittlung von Angaben zur Rangfolge der Posten nach Absatz 1 Buchstabe c festgelegt, das für die nationalen Insolvenzverfahren in jedem Mitgliedstaat gilt.

Im Fall von Instituten oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c, und d dieser Richtlinie, die den Artikeln 92a und 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, werden diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards gegebenenfalls an die gemäß Artikel 430 jener Verordnung angenommenen Entwürfe technischer Durchführungsstandards angepasst.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 28. Juni 2020 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(6)   Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen einheitliche Offenlegungsformate, Häufigkeit und einschlägige Anweisungen festgelegt sind, gemäß denen die nach Absatz 3 erforderlichen Offenlegungen erfolgen sollen.

Diese einheitlichen Offenlegungsformate kommunizieren Informationen, die so umfassend und vergleichbar sind, dass sie eine Beurteilung der Risikoprofile der Unternehmen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 und der Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 45e oder 45f durch die Unternehmen ermöglichen. Die Offenlegungsformate haben gegebenenfalls Tabellenform.

Im Fall von Instituten oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c, und d dieser Richtlinie, die den Artikeln 92a und 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, werden diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards gegebenenfalls an die gemäß Artikel 434a dieser Verordnung angenommenen Entwürfe technischer Durchführungsstandards angepasst.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 28. Juni 2020 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(7)   Wurden Abwicklungsmaßnahmen durchgeführt oder wurde die Abschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis nach Artikel 59 ausgeübt, so gelten die Offenlegungspflichten nach Absatz 4 ab dem in Artikel 45m genannten Stichtag für die Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 45e oder 45f.

Artikel 45j

Berichterstattung an die EBA

(1)   Die Abwicklungsbehörden teilen der EBA die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten mit, die sie für jedes Unternehmen in ihrer Zuständigkeit im Einklang mit Artikel 45e oder 45f festgelegt haben.

(2)   Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen einheitliche Meldebögen, die Anweisungen und die Methodik für die Verwendung dieser Bögen, die Häufigkeit und die Termine der Meldung, die Begriffsbestimmungen sowie die IT-Lösungen für die Ermittlung und Übermittlung von Informationen durch die Abwicklungsbehörden – in Abstimmung mit den zuständigen Behörden – an die EBA für die Zwecke des Absatzes 1 festgelegt sind.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 28. Juni 2020 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

Artikel 45k

Verstöße gegen die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten

(1)   Die entsprechenden Behörden gehen jedem Verstoß gegen die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach Artikel 45e oder 45f auf der Grundlage von mindestens einem der folgenden Punkte nach:

a)

Befugnissen zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit gemäß den Artikeln 17 und 18;

b)

den Befugnissen gemäß Artikel 16a;

c)

den in Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Maßnahmen;

d)

Frühinterventionsmaßnahmen gemäß Artikel 27;

e)

Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 110 und 111.

Die entsprechenden Behörden können auch gemäß Artikel 32, 32a bzw. Artikel 33 eine Bewertung vornehmen, ob das Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c, und d ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt.

(2)   Die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden konsultieren einander bei der Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse gemäß Absatz 1.

Artikel 45l

Berichterstattung

(1)   Die EBA legt der Kommission in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und den Abwicklungsbehörden jährlich einen Bericht vor, in dem sie zumindest Folgendes bewertet:

a)

auf welche Weise die Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach Artikel 45e oder 45f auf nationaler Ebene umgesetzt worden ist und insbesondere ob es Unterschiede im Hinblick auf die Höhe der für vergleichbare Unternehmen in den Mitgliedstaaten festgelegten Anforderungen gegeben hat;

b)

auf welche Weise die Befugnis nach Artikel 45b Absätze 4, 5 und 7 von den Abwicklungsbehörden ausgeübt worden ist und ob es Unterschiede im Hinblick auf die Ausübung dieser Befugnis in den Mitgliedstaaten gegeben hat;

c)

die Gesamthöhe und die Zusammensetzung der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der Institute und Unternehmen, die Beträge der in dem Zeitraum begebenen Instrumente sowie die zur Erfüllung der geltenden Anforderungen zusätzlich erforderlichen Beträge.

(2)   Neben dem jährlichen Bericht nach Absatz 1 legt die EBA der Kommission alle drei Jahre einen Bericht vor, in dem sie Folgendes bewertet:

a)

die Wirkung der Mindestanforderung für Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten und geplanter harmonisierter Schwellenwerte der Mindestanforderung auf

i)

die Finanzmärkte im Allgemeinen und die Märkte für unbesicherte Verbindlichkeiten und Derivate im Besonderen;

ii)

die Geschäftsmodelle und die Bilanzstrukturen von Instituten, insbesondere deren Finanzierungsprofil und Finanzierungsstrategie, und die rechtliche und operative Struktur von Gruppen;

iii)

die Rentabilität von Instituten, insbesondere ihre Finanzierungskosten;

iv)

den Übergang von Risiken auf Unternehmen, die keiner Aufsicht unterliegen;

v)

Finanzinnovationen;

vi)

die Verbreitung von Eigenmittelinstrumenten und nachrangigen berücksichtigungsfähigen Instrumenten und von Eigenmitteln sowie die Art und Marktfähigkeit solcher Instrumente;

vii)

das Risikoverhalten von Instituten oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c, und d;

viii)

die Höhe der Belastung der Vermögenswerte von Instituten oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c, und d;

ix)

die Maßnahmen, die Institute oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c, und d zur Erfüllung der Mindestanforderungen ergriffen haben, insbesondere der Umfang, in dem die Mindestanforderungen durch Abbau von Vermögenswerten, Emission langfristiger Schuldtitel und Kapitalbeschaffung erfüllt wurden, und

x)

die Höhe der Kreditvergabe durch Kreditinstitute, mit besonderem Augenmerk auf der Kreditvergabe an Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen, lokale und regionale Gebietskörperschaften und öffentliche Stellen sowie auf die Handelsfinanzierung, einschließlich der Kreditvergabe im Rahmen offizieller Exportkreditversicherungssysteme;

b)

die Wechselwirkung zwischen den Mindestanforderungen und den Eigenmittelanforderungen, der Verschuldungsquote und den Liquiditätsanforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU;

c)

die Kapazität der Institute oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c, und d, sich eigenständig auf den Märkten Kapital zu beschaffen oder zu finanzieren, um etwaige geplante harmonisierte Mindestanforderungen zu erfüllen.

(3)   Der in Absatz 1 genannte Bericht ist der Kommission bis zum 30. September des Kalenderjahres vorzulegen, das auf das letzte im Bericht behandelte Jahr folgt. Der erste Bericht wird der Kommission bis zum 30. September des Jahres, das auf den Geltungsbeginn dieser Richtlinie folgt, übermittelt.

Der in Absatz 2 genannte Bericht umfasst drei Kalenderjahre und ist der Kommission bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres vorzulegen, das auf das letzte im Bericht behandelte Jahr folgt. Der erste Bericht wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2022 vorgelegt.

Artikel 45m

Übergangsregelungen und Regelungen nach Abwicklung

(1)   Abweichend von Artikel 45 Absatz 1 legen die Abwicklungsbehörden für Institute oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d angemessene Übergangszeiträume fest, um die Anforderungen nach Artikel 45e bzw. 45f oder eine Anforderung, die sich aufgrund der Anwendung von Artikel 45b Absatz 4, 5 oder 7 ergibt, je nach Anwendbarkeit, zu erfüllen. Die Frist für Institute und Unternehmen zur Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 45e bzw. 45f oder der Anforderungen, die sich aufgrund der Anwendung von Artikel 45b Absatz 4, 5 oder 7 ergeben, endet am 1. Januar 2024.

Die Abwicklungsbehörde legt Zwischenziele für die Anforderungen nach Artikel 45e bzw. 45f oder für Anforderungen fest, die sich aufgrund der Anwendung von Artikel 45b Absatz 4, 5 oder 7, je nach Anwendbarkeit, ergeben, die Institute oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d bis zum 1. Januar 2022 erfüllen müssen. Mit diesen Zwischenzielen wird im Regelfall gewährleistet, dass ein linearer Aufbau von Eigenmitteln und des Bestands an berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zur Erfüllung der Anforderung erfolgt.

Die Abwicklungsbehörde kann einen Übergangszeitraum festsetzen, die nach dem 1. Januar 2024 endet, wenn dies auf der Grundlage der in Absatz 7 genannten Kriterien hinreichend begründet und angemessen ist, wobei Folgendes berücksichtigt wird:

a)

die Entwicklung der Finanzlage des Unternehmens,

b)

die Aussicht, dass das Unternehmen in der Lage sein wird innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens, sicherzustellen, dass die Anforderungen nach Artikel 45e bzw. 45f oder eine Anforderung, die sich aufgrund der Anwendung von Artikel 45b Absatz 4, 5 oder 7 ergibt, erfüllt werden, und

c)

ob das Unternehmen in der Lage ist, Verbindlichkeiten zu ersetzen, die die in den Artikeln 72b und 72c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und in Artikel 45b oder Artikel 45f Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie festgelegten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit oder Laufzeit nicht mehr erfüllen, und wenn nicht, ob dieses Unvermögen idiosynkratischer Natur ist oder auf marktweite Störungen zurückzuführen ist.

(2)   Die Frist für Abwicklungseinheiten zur Erfüllung der Mindesthöhe der Anforderungen nach Artikel 45c Absätze 5 und 6 endet am 1. Januar 2022.

(3)   Die Mindesthöhen der Anforderungen nach Artikel 45c Absätze 5 oder 6 gilt nicht für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Tag,

a)

an dem die Abwicklungsbehörde das Bail-in-Instrument angewandt hat;

b)

an dem die Abwicklungseinheit eine alternative Maßnahme der Privatwirtschaft nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b eingeführt hat, durch die Kapitalinstrumente und andere Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt wurden oder an dem Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse gemäß Artikel 59 in Bezug auf diese Abwicklungseinheit ausgeübt wurden, um die Abwicklungseinheit ohne Anwendung von Abwicklungsinstrumenten zu rekapitalisieren.

(4)   Die Anforderungen nach Artikel 45b Absätze 4 und 7 sowie Artikel 45c Absätze 5 und 6, je nach Anwendbarkeit, gelten nicht für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Abwicklungseinheit oder die Gruppe, der die Abwicklungseinheit angehört, als ein G-SRI identifiziert wurde oder seit dem sich die Abwicklungseinheit in der in Artikel 45c Absatz 5 oder 6 beschriebenen Situation befindet.

(5)   Abweichend von Artikel 45 Absatz 1 legen die Abwicklungsbehörden für ein Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d, auf die Abwicklungsinstrumente oder die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung gemäß Artikel 59 angewandt wurden, einen angemessenen Übergangszeitraum fest, um die Anforderungen nach Artikel 45e bzw. 45f oder eine Anforderung, die sich aufgrund der Anwendung von Artikel 45b Absatz 4, 5 oder 7, je nach Anwendbarkeit, ergibt, zu erfüllen.

(6)   Für die Zwecke der Absätze 1 bis 5 teilen die Abwicklungsbehörden dem Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d während des Übergangszeitraums für jeden Zeitraum von 12 Monaten eine geplante Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten mit, um ihm einen schrittweisen Aufbau seiner Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität zu erleichtern. Am Ende des Übergangszeitraums entspricht die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten dem gemäß Artikel 45b Absatz 4, 5 oder 7, Artikel 45c Absatz 5 oder 6, Artikel 45e, oder Artikel 45f, je nach Anwendbarkeit, festgesetzten Betrag.

(7)   Bei der Festlegung des Übergangszeitraums berücksichtigen die Abwicklungsbehörden Folgendes:

a)

das Überwiegen von Einlagen und das Fehlen von Schuldtiteln in dem Refinanzierungsmodell;

b)

den Zugang zu den Kapitalmärkten für berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten;

c)

inwieweit die Abwicklungseinheit auf den Rückgriff auf hartes Kernkapital angewiesen ist, um die Anforderung nach Artikel 45e einzuhalten.

(8)   Vorbehaltlich des Absatzes 1 werden die Abwicklungsbehörden nicht daran gehindert, den Übergangszeitraum oder die gemäß Absatz 6 mitgeteilte geplante Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten anschließend zu ändern.“

18.

In Artikel 46 werden die Worte „berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten“ durch die Worte „bail-in-fähige Verbindlichkeiten“ ersetzt.

19.

In Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii werden die Worte „berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten“ durch die Worte „bail-in-fähige Verbindlichkeiten“ ersetzt.

20.

Artikel 48 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

Dann, und nur dann, wenn die Wertminderung von Anteilen oder anderen Eigentumstiteln, relevanten Kapitalinstrumenten und bail-in-fähigen Verbindlichkeiten nach den Buchstaben a bis d dieses Absatzes insgesamt die Summe der in Artikel 47 Absatz 3 Buchstaben b und c genannten Beträge unterschreitet, setzen die Behörden den Nennwert der restlichen nach Artikel 44 bail-in-fähigen Verbindlichkeiten, einschließlich der Schuldtitel nach Artikel 108 Absatz 3, oder den bei diesen noch ausstehenden Restbetrag entsprechend der Rangfolge der Forderungen im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens, einschließlich der Rangfolge der Einlagen nach Artikel 108, im erforderlichen Umfang herab, sodass sich zusammen mit der Herabschreibung nach den Buchstaben a, b, c und d dieses Absatzes die Summe der in Artikel 47 Absatz 3 Buchstaben b und c genannten Beträge ergibt.“

b)

In Absatz 2 werden die Worte „berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten“ durch die Worte „bail-in-fähige Verbindlichkeiten“ ersetzt.

c)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(7)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d sämtliche Forderungen aus Eigenmittelposten nach ihrem nationalen Recht über das reguläre Insolvenzverfahren einen niedrigeren Rang einnehmen als jegliche Forderungen, die sich nicht aus Eigenmittelposten ergeben.

Wird ein Instrument nur teilweise als Eigenmittelposten anerkannt, so wird für die Zwecke des Unterabsatzes 1 das gesamte Instrument als Forderung aus Eigenmittelposten behandelt und nimmt einen niedrigeren Rang ein als jegliche Forderungen, die sich nicht aus Eigenmittelposten ergeben.“

21.

Artikel 55 erhält folgende Fassung:

„Artikel 55

Vertragliche Anerkennung des Bail-in

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben den Instituten und Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d vor, eine Vertragsklausel aufzunehmen, durch die der Gläubiger oder die Partei der Vereinbarung oder des Instruments, die bzw. das die Verbindlichkeit begründet, anerkennt, dass diese unter die Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse fallen kann, und sich damit einverstanden erklärt, eine Herabsetzung des Nennwerts oder des ausstehenden Restbetrags, eine Umwandlung oder eine Löschung, die eine Abwicklungsbehörde unter Wahrnehmung dieser Befugnisse vornimmt, zu akzeptieren, wenn die Verbindlichkeit alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a)

Die Verbindlichkeit ist nicht nach Artikel 44 Absatz 2 ausgenommen;

b)

die Verbindlichkeit stellt keine Einlage nach Artikel 108 Buchstabe a dar;

c)

die Verbindlichkeit unterliegt dem Recht eines Drittlands; und

d)

die Verbindlichkeit wurde nach dem Zeitpunkt ausgegeben oder eingegangen, zu dem ein Mitgliedstaat die Vorschriften zur Umsetzung dieses Abschnitts erlassen hat.

Die Abwicklungsbehörden können beschließen, dass die Verpflichtung nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes keine Anwendung auf Institute oder Unternehmen findet, in deren Fall die für Anforderung nach Artikel 45 Absatz 1 dem Verlustabsorptionsbetrag gemäß Artikel 45c Absatz 2 Buchstabe a entspricht, vorausgesetzt, dass die Verbindlichkeiten, die die Bedingungen nach Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d erfüllen und die Vertragsklausel nach Absatz 1 nicht enthalten, nicht auf die Anforderung angerechnet werden.

Unterabsatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Abwicklungsbehörde eines Mitgliedstaats feststellt, dass die in Unterabsatz 1 genannten Verbindlichkeiten oder Instrumente gemäß den Rechtsvorschriften des Drittlands oder einem bindenden Abkommen mit diesem Drittland den Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen der Abwicklungsbehörde eines Mitgliedstaats unterliegen können.

(2)   Für den Fall, dass ein Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d feststellt, dass es rechtlich oder in sonstiger Weise undurchführbar ist, eine gemäß Absatz 1 erforderliche Klausel in die vertraglichen Bestimmungen einer entsprechenden Verbindlichkeit aufzunehmen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass dieses Institut oder Unternehmen seine Feststellung der Abwicklungsbehörde mitteilt, einschließlich der Benennung der Kategorie der Verbindlichkeit sowie einer Begründung dieser Feststellung. Das Institut oder Unternehmen übermittelt der Abwicklungsbehörde alle Informationen, die diese möglicherweise innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erhalt der Mitteilung verlangt, damit die Abwicklungsbehörde die Auswirkung der Mitteilung auf die Abwicklungsfähigkeit dieses Instituts oder Unternehmens prüfen kann.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verpflichtung, in die vertraglichen Bestimmungen eine gemäß Absatz 1 erforderliche Klausel aufzunehmen, im Fall einer Mitteilung gemäß Unterabsatz 1 automatisch ausgesetzt wird, sobald die Mitteilung bei der Abwicklungsbehörde eingeht.

Kommt die Abwicklungsbehörde zu dem Schluss, dass es unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Abwicklungsfähigkeit des Instituts oder Unternehmens sicherzustellen, weder rechtlich noch in sonstiger Weise undurchführbar ist, in die vertraglichen Bestimmungen eine gemäß Absatz 1 erforderliche Klausel aufzunehmen, so verlangt sie innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erhalt der Mitteilung gemäß Unterabsatz 1 die Aufnahme einer solchen Vertragsklausel. Die Abwicklungsbehörde kann darüber hinaus das Institut oder Unternehmen auffordern, seine Vorgehensweise in Bezug auf die Anwendung der Befreiung von der vertraglichen Anerkennung des Bail-in zu ändern.

Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Verbindlichkeiten dürfen weder Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals noch Instrumente des Ergänzungskapitals noch Schuldtitel nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 48 Ziffer ii umfassen, sofern es sich bei diesen Instrumenten um unbesicherte Verbindlichkeiten handelt. Zudem sind die Verbindlichkeiten nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes vorrangig gegenüber Verbindlichkeiten gemäß Artikel 108 Absatz 2 Buchstaben a, b und c sowie Artikel 108 Absatz 3.

Stellt die Abwicklungsbehörde im Zusammenhang mit der gemäß den Artikeln 15 und 16 durchgeführten Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d oder zu irgendeinem anderen Zeitpunkt fest, dass innerhalb einer Kategorie von Verbindlichkeiten, die auch berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten einschließt, der Betrag der Verbindlichkeiten, die im Einklang mit Unterabsatz 1 dieses Absatzes die Vertragsklausel nach Absatz 1 nicht enthalten, zusammen mit den Verbindlichkeiten, die von der Anwendung des Bail-in-Instruments nach Artikel 44 Absatz 2 ausgeschlossen sind oder nach Artikel 44 Absatz 3 voraussichtlich ausgeschlossen werden, über 10 % dieser Kategorie von Verbindlichkeiten ausmachen, so bewertet die Abwicklungsbehörde umgehend die Auswirkungen dieses speziellen Umstands auf die Abwicklungsfähigkeit dieses Instituts oder Unternehmens, einschließlich der Auswirkungen auf die Abwicklungsfähigkeit, die sich aufgrund des Risikos ergibt, bei Ausübung der Befugnis, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten herabzuschreiben und umzuwandeln, gegen die Gläubigerschutzbestimmungen nach Artikel 73 zu verstoßen.

Kommt die Abwicklungsbehörde aufgrund der Bewertung nach Unterabsatz 5 zu dem Schluss, dass durch die Verbindlichkeiten, die im Einklang mit Unterabsatz 1 dieses Absatzes die Vertragsklausel nach Absatz 1 nicht enthalten, ein wesentliches Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit entsteht, so übt sie gegebenenfalls die Befugnisse nach Artikel 17 aus, um dieses Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit zu beseitigen.

Verbindlichkeiten, für die es das Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d versäumt, die gemäß Absatz 1 dieses Artikels erforderliche Klausel in die vertraglichen Bestimmungen aufzunehmen, oder für die gemäß dem vorliegenden Absatz diese Anforderung nicht gilt, werden nicht auf die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten angerechnet.

(3)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Abwicklungsbehörden von Instituten und Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d die Vorlage eines Rechtsgutachtens über die rechtliche Durchsetzbarkeit und Rechtswirksamkeit der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Vertragsklausel verlangen können.

(4)   Nimmt ein Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d in die vertraglichen Bestimmungen der entsprechenden Verbindlichkeit keine gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erforderliche Vertragsklausel auf, so hindert dies die Abwicklungsbehörde nicht daran, bei dieser Verbindlichkeit von den Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen Gebrauch zu machen.

(5)   Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Liste der Verbindlichkeiten, für die die Ausnahme nach Absatz 1 gilt, sowie den Inhalt der gemäß dem genannten Absatz erforderlichen Vertragsklausel genauer festzulegen, wobei die unterschiedlichen Geschäftsmodelle von Instituten zu berücksichtigen sind.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3. Juli 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(6)   Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um Folgendes zu präzisieren:

a)

die Bedingungen, unter denen es für ein Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d rechtlich oder in sonstiger Weise undurchführbar wäre, die Vertragsklausel nach Absatz 1 dieses Artikels in bestimmte Kategorien von Verbindlichkeiten aufzunehmen;

b)

die Bedingungen, unter denen die Abwicklungsbehörde die Aufnahme der Vertragsklausel nach Absatz 2 Unterabsatz 3 verlangen kann;

c)

den angemessenen Zeitraum, den die Abwicklungsbehörde für die Aufnahme der Vertragsklausel nach Absatz 2 Unterabsatz 3 vorschreibt.

Die EBA übermittelt der Kommission diesen Entwurf technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juni 2020.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(7)   Wenn sie dies für erforderlich hält, legt die Abwicklungsbehörde auf der Grundlage der infolge der Anwendung von Absatz 6 weiter präzisierten Bedingungen die Kategorien der Verbindlichkeiten fest, bei denen ein Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d zu der Feststellung gelangen kann, dass es rechtlich oder in sonstiger Weise undurchführbar ist, die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Vertragsklausel aufzunehmen.

(8)   Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um für die Zwecke des Absatzes 2 einheitliche Formate und Meldebögen für die Mitteilung an die Abwicklungsbehörden festzulegen.

Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum 28. Juni 2020 vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.“

22.

Die Überschrift von Titel IV Kapitel V erhält folgende Fassung:

„Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten“

23.

Artikel 59 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Verpflichtung zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten“

b)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Befugnis, relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten herabzuschreiben oder umzuwandeln, kann wie folgt ausgeübt werden:

a)

unabhängig von einer Abwicklungsmaßnahme oder

b)

in Kombination mit einer Abwicklungsmaßnahme, wenn die in Artikel 32, 32a oder 33 genannten Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt sind.

Wurden relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten von der Abwicklungseinheit indirekt über andere Unternehmen in derselben Abwicklungsgruppe erworben, so wird die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung dieser relevanten Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zusammen mit derselben Befugnis auf Ebene des Mutterunternehmens des betreffenden Unternehmens oder auf der Ebene anderer Mutterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, ausgeübt, sodass die Verluste tatsächlich auf das betreffende Unternehmen übertragen werden und dieses durch die Abwicklungseinheit rekapitalisiert wird.

Nach der Ausübung der Befugnis, relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten unabhängig von Abwicklungsmaßnahmen herabzuschreiben oder umzuwandeln, wird die Bewertung nach Artikel 74 vorgenommen und Artikel 75 findet Anwendung.“

c)

Die folgenden Absätze werden eingefügt:

„(1a)   Von der Befugnis, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten unabhängig von Abwicklungsmaßnahmen herabzuschreiben oder umzuwandeln, darf nur bei berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten Gebrauch gemacht werden, die den in Artikel 45f Absatz 2 Buchstabe a dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen – mit Ausnahme der Voraussetzung in Bezug auf die Restlaufzeit der Verbindlichkeiten nach Maßgabe des Artikels 72c Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 – genügen.

Wird diese Befugnis ausgeübt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Herabschreibung oder Umwandlung nach dem Grundsatz des Artikels 34 Absatz 1 Buchstabe g erfolgt.

(1b)   Wird eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf eine Abwicklungseinheit oder in Ausnahmefällen und abweichend vom Abwicklungsplan in Bezug auf ein Unternehmen, das keine Abwicklungseinheit ist, getroffen, so wird der Betrag, der auf Ebene eines solchen Unternehmens gemäß Artikel 60 Absatz 1 verringert, herabgeschrieben oder umgewandelt wird, auf die Schwellenwerte angerechnet, die gemäß Artikel 37 Absatz 10 und Artikel 44 Absatz 5 Buchstabe a oder Artikel 44 Absatz 8 Buchstabe a für das betreffende Unternehmen gelten.“

d)

In Absatz 2 wird das Wort „Kapitalinstrumente“ durch die Worte „Kapitalinstrumente und Verbindlichkeiten nach Absatz 1a“ und das Wort „Kapitalinstrumenten“ durch die Worte „Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach Absatz 1a“ ersetzt.

e)

In Absatz 3 erhalten die Einleitung und Buchstaben a und b folgende Fassung:

„(3)   Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Abwicklungsbehörden umgehend und gemäß Artikel 60 bei den von einem Institut oder einem Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d ausgegebenen relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Absatz 1a von ihrer Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis Gebrauch machen, wenn einer oder mehrere der nachstehend genannten Umstände vorliegt/vorliegen:

a)

Es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Abwicklung nach den Artikeln 32, 32a oder 33 erfüllt wurden, bevor eine Abwicklungsmaßnahme eingeleitet wurde; oder

b)

Die geeignete Behörde stellt fest, dass das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d nur dann weiter existenzfähig ist, wenn bei den relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Absatz 1a von dieser Befugnis Gebrauch gemacht wird.“

f)

In den Absätzen 4 und 10 wird das Wort „Kapitalinstrumenten“ durch die Worte „Kapitalinstrumenten oder berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach Absatz 1a“ ersetzt.

24.

Artikels 60 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Bestimmungen zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten“

b)

In Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„d)

der Nennwert der in Artikel 59 Absatz 1a genannten berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten wird – je nachdem, welcher Wert niedriger ist – in dem zur Verwirklichung der Abwicklungsziele nach Artikel 31 erforderlichen Maß oder bis zur Kapazitätsgrenze der relevanten berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten herabgeschrieben oder in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder beides.“

c)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Wird der Nennwert eines in Artikel 59 Absatz 1a genannten relevanten Kapitalinstruments oder einer berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeit herabgeschrieben, so

a)

ist die Herabsetzung dieses Nennwerts – vorbehaltlich einer Aufwertung gemäß dem Erstattungsmechanismus nach Artikel 46 Absatz 3 – von Dauer;

b)

besteht abgesehen von etwaigen bereits angefallenen berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten und einer etwaigen Haftung für Schäden, die sich aus einem in Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Ausübung der Herabschreibungsbefugnis eingelegten Rechtsmittel ergeben kann, bei oder in Verbindung mit diesem Betrag des Instruments, der herabgeschrieben worden ist, gegenüber dem Inhaber des relevanten Kapitalinstruments oder der Verbindlichkeit nach Artikel 59 Absatz 1a keinerlei Verbindlichkeit mehr;

c)

erhält kein Inhaber der relevanten Kapitalinstrumente oder der Verbindlichkeiten nach Artikel 59 Absatz 1a eine andere Entschädigung als die in Absatz 3 dieses Artikels vorgesehene.“

d)

Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i)

Die Einleitung erhält folgende Fassung:

„Um eine Umwandlung der relevanten Kapitalinstrumente und der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Artikel 59 Absatz 1a gemäß Absatz 1 Buchstaben b, c und d des vorliegenden Artikels durchzuführen, können die Abwicklungsbehörden die Institute und Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d dazu verpflichten, an die Inhaber der relevanten Kapitalinstrumente und solcher berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten Instrumente des harten Kernkapitals auszugeben. Relevante Kapitalinstrumente und solche Verbindlichkeiten können nur umgewandelt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:“

ii)

In Buchstabe d werden die Worte „jedes relevante Kapitalinstrument“ durch die Worte „jedes relevante Kapitalinstrument oder jede berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit nach Artikel 59 Absatz 1a“ ersetzt.

25.

In Artikel 61 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Sind die relevanten Kapitalinstrumente oder die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Artikel 59 Absatz 1a der vorliegenden Richtlinie für die Zwecke der Erfüllung der Anforderung nach Artikel 45f Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie anerkannt, so liegt die Zuständigkeit für die in Artikel 59 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie genannte Feststellung bei der geeigneten Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der vorliegenden Richtlinie gemäß Titel III der Richtlinie 2013/36/EU zugelassen wurde.“

26.

Artikel 62 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass eine geeignete Behörde, bevor sie in Bezug auf ein Tochterunternehmen, das relevante Kapitalinstrumente oder berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach Artikel 59 Absatz 1a für die Zwecke der Erfüllung der Anforderung nach Artikel 45f auf Einzelunternehmensbasis ausgibt bzw. relevante Kapitalinstrumente ausgibt, die auf Einzelunternehmensbasis oder auf konsolidierter Basis für die Zwecke der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen anerkannt sind, eine in Artikel 59 Absatz 3 Buchstabe b, c, d oder e genannte Feststellung treffen, die folgenden Anforderungen erfüllt:

a)

wird eine in Artikel 59 Absatz 3 Buchstabe b, c, d oder e genannte Feststellung in Betracht gezogen, so teilt sie dies nach Anhörung der für die betreffende Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde innerhalb von 24 Stunden nach der Anhörung dieser Abwicklungsbehörde

i)

der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und, sofern es sich um eine andere Behörde handelt, der geeigneten Behörde des Mitgliedstaats mit, in dem sich die konsolidierende Aufsichtsbehörde befindet;

ii)

den Abwicklungsbehörden mit, die für andere Unternehmen innerhalb derselben Abwicklungsgruppe zuständig sind, die direkt oder indirekt in Artikel 45f Absatz 2 genannte Verbindlichkeiten von dem Unternehmen, das Artikel 45f Absatz 1 unterliegt, erworben haben;

b)

wird eine in Artikel 59 Absatz 3 Buchstabe c genannte Feststellung in Betracht gezogen, so teilt sie dies umgehend der Behörde, die für die einzelnen Institute oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d zuständig ist, die die relevanten Kapitalinstrumente, bei denen für den Fall einer solchen Feststellung von den Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen Gebrauch gemacht werden muss, ausgegeben haben, und – sofern es sich um eine andere Behörde handelt – den geeigneten Behörden des Mitgliedstaats mit, in dem sich die zuständigen Behörden und die konsolidierende Aufsichtsbehörde befinden.“

b)

In Absatz 4 erhält die Einleitung folgende Fassung:

„Wurde gemäß Absatz 1 eine Mitteilung gemacht, so bewertet die geeignete Behörde nach Anhörung der gemäß Buchstabe a Ziffer i oder Buchstabe b benachrichtigten Behörden,“

27.

In Artikel 63 Absatz 1 Buchstaben e, f und j werden die Worte „berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten“ durch die Worte „bail-in-fähige Verbindlichkeiten“ ersetzt.

28.

In Artikel 66 Absatz 4 werden die Worte „berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten“ durch die Worte „bail-in-fähige Verbindlichkeiten“ ersetzt.

29.

Artikel 68 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 3 erhält die Einleitung folgende Fassung:

„Sofern die wesentlichen Verpflichtungen nach dem Vertrag, einschließlich Zahlungs- und Lieferverpflichtungen und der Stellung von Sicherheiten, weiterhin erfüllt werden, berechtigt eine Krisenpräventionsmaßnahme, eine Aussetzung von Verpflichtungen gemäß Artikel 33a oder eine Krisenmanagementmaßnahme, einschließlich des Eintretens eines unmittelbar mit der Anwendung einer solchen Maßnahme verbundenen Ereignisses, an sich niemanden,“

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Eine Aussetzung oder Beschränkung gemäß Artikel 33a, 69 oder 70 stellt keine Nichterfüllung einer vertraglichen Verpflichtung im Sinne der Absätze 1 und 3 des vorliegenden Artikels und des Artikels 71 Absatz 1 dar.“

30.

Artikel 69 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Von einer Aussetzung gemäß Absatz 1 ausgenommen sind Zahlungs- und Lieferverpflichtungen gegenüber

a)

Systemen und Betreibern von Systemen, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannt wurden;

b)

zentralen Gegenparteien, die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Union zugelassen sind, sowie von der ESMA gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung anerkannten zentralen Gegenparteien aus Drittländern;

c)

Zentralbanken.“

b)

In Absatz 5 werden folgende Unterabsätze angefügt:

„Die Abwicklungsbehörden setzen den Umfang dieser Befugnis unter Berücksichtigung der Umstände des einzelnen Falls fest. Insbesondere bewerten die Abwicklungsbehörden sorgfältig, ob die Ausweitung der Aussetzung auf erstattungsfähige Einlagen im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie 2014/49/EU, insbesondere auf gedeckte Einlagen, die von natürlichen Personen sowie Kleinstunternehmen und kleinen und mittleren Unternehmen gehalten werden, angemessen ist.

Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass in den Fällen, in denen die Befugnis zur Aussetzung von Zahlungs- oder Lieferverpflichtungen im Hinblick auf erstattungsfähige Einlagen ausgeübt wird, die Abwicklungsbehörden sicherstellen, dass Einleger täglich Zugang zu einem angemessenen Betrag dieser Einlagen haben.“

31.

Artikel 70 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Abwicklungsbehörden machen in folgenden Fällen nicht von ihrer in Absatz 1 festgelegten Befugnis Gebrauch:

a)

bei etwaigen Sicherungsrechten von Systemen oder Betreibern von Systemen, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannt wurden,

b)

bei zentralen Gegenparteien, die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Union zugelassen sind, sowie von der ESMA gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannten zentralen Gegenparteien aus Drittländern, und

c)

bei Zentralbanken in Bezug auf Vermögenswerte, die von dem in Abwicklung befindlichen Institut mittels einer Sicherheitsleistung oder Sicherheit verpfändet oder übereignet wurden.“

32.

Artikel 71 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Eine Aussetzung gemäß Absatz 1 oder 2 gilt nicht für:

a)

Systeme oder Betreiber von Systemen, die gemäß der Richtlinie 98/26/EG benannt wurden,

b)

zentrale Gegenparteien, die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Union zugelassen sind, und von der ESMA gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannte zentrale Gegenparteien aus Drittländern sowie

c)

Zentralbanken.“

33.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 71a

Vertragliche Anerkennung von Befugnissen zur Aussetzung bei der Abwicklung

(1)   Die Mitgliedstaaten schreiben den Instituten und Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d vor, in jeden Finanzkontrakt, den sie eingehen und der dem Recht eines Drittlands unterliegt, eine Klausel aufzunehmen, mit der die Vertragsparteien anerkennen, dass der Finanzkontrakt Gegenstand der Ausübung von Befugnissen durch die Abwicklungsbehörde sein kann, um Rechte und Pflichten gemäß den Artikeln 33a, 69, 70 und 71 auszusetzen oder zu beschränken, und dass sie durch die Anforderungen des Artikels 68 gebunden sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten können auch vorschreiben, dass Unionsmutterunternehmen sicherstellen, dass ihre Tochterunternehmen in einem Drittland in den in Absatz 1 genannten Finanzkontrakten Bestimmungen aufnehmen, um auszuschließen, dass die Ausübung der Befugnis nach Absatz 1, Rechte und Pflichten des Unionsmutterunternehmens auszusetzen oder zu beschränken, durch die Abwicklungsbehörde eine frühzeitige Kündigung, Aussetzung, Änderung, Verrechnung, Ausübung von Aufrechnungsrechten oder Durchsetzung von Sicherungsrechten in Bezug auf diese Verträge rechtfertigt.

Die Anforderung nach Unterabsatz 1 kann auf Tochterunternehmen in einem Drittland angewendet werden, die Folgendes sind:

a)

Kreditinstitute,

b)

Wertpapierfirmen (oder die Wertpapierfirmen wären, wenn sie einen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hätten) oder

c)

Finanzinstitute.

(3)   Absatz 1 gilt für jegliche Finanzkontrakte, die

a)

nach Inkrafttreten der Vorschriften, die auf nationaler Ebene zur Umsetzung dieses Artikels angenommen wurden, eine neue Verpflichtung schaffen oder eine bestehende Verpflichtung wesentlich ändern oder

b)

die Ausübung eines oder mehrerer Kündigungsrechte oder Rechte zur Durchsetzung von Sicherungsrechten vorsehen, für die Artikel 68, 33a, 69, 70 oder 71 gelten würde, falls der Finanzkontrakt dem Recht eines Mitgliedstaats unterläge.

(4)   Nimmt ein Institut oder Unternehmen die gemäß Absatz 1 dieses Artikels erforderliche Vertragsklausel nicht auf, so hindert dies die Abwicklungsbehörde nicht daran, auf diesen Finanzkontrakt ihre Befugnisse nach Artikel 33a, 68, 69, 70 oder 71 anzuwenden.

(5)   Die EBA arbeitet Entwürfe für technische Regulierungsstandards aus, um den Inhalt der gemäß Absatz 1 erforderlichen Klausel genauer festzulegen, wobei die unterschiedlichen Geschäftsmodelle von Instituten und Unternehmen zu berücksichtigen sind.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juni 2020.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.“

34.

Artikel 88 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Vorbehaltlich des Artikels 89 richten die für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden Abwicklungskollegien ein, die die in den Artikeln 12, 13, 16, 18, 45 bis 45h, 91 und 92 genannten Aufgaben wahrnehmen und gegebenenfalls die Zusammenarbeit und Koordinierung mit Abwicklungsbehörden in Drittländern sicherstellen.“

b)

In Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe i werden die Worte „Artikel 45“ durch die Worte „Artikel 45 bis 45h“ ersetzt.

35.

Artikel 89 erhält folgende Fassung:

„Artikel 89

Europäische Abwicklungskollegien

(1)   Hat ein Drittlandsinstitut oder ein Drittlandsmutterunternehmen Tochterunternehmen, die in der Union niedergelassen sind, oder Unionsmutterunternehmen, die in zwei oder mehr Mitgliedstaaten niedergelassen sind, oder zwei oder mehr Unionszweigstellen, die zwei oder mehr Mitgliedstaaten als bedeutend erachten, so richten die Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen diese Unternehmen niedergelassen sind bzw. in denen sich diese bedeutenden Zweigstellen befinden, ein einziges europäisches Abwicklungskollegium ein.

(2)   Das in Absatz 1 dieses Artikels genannte europäische Abwicklungskollegium nimmt die in Artikel 88 genannten Funktionen und Aufgaben in Bezug auf die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Unternehmen und, soweit diese Aufgaben von Bedeutung sind, auch in Bezug auf die Zweigstellen wahr.

Zu den in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Aufgaben zählt auch die Festlegung der in den Artikeln 45 bis 45h genannten Anforderung.

Bei der Festlegung der in den Artikeln 45 bis 45h genannten Anforderung berücksichtigen die Mitglieder des europäischen Abwicklungskollegiums gegebenenfalls die von den Drittlandsbehörden festgelegte globale Abwicklungsstrategie.

Sind Tochterunternehmen, die in der Union niedergelassen sind, oder ein Unionsmutterunternehmen und seine Tochterinstitute gemäß der globalen Abwicklungsstrategie keine Abwicklungseinheiten und stimmen die Mitglieder des europäischen Abwicklungskollegiums dieser Strategie zu, so haben die Tochterunternehmen, die in der Union niedergelassen sind, oder – auf konsolidierter Basis – das Unionsmutterunternehmen den Anforderungen des Artikels 45f Absatz 1 zu entsprechen, indem sie die in Artikel 45f Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Instrumente an das in einem Drittland niedergelassene Mutterunternehmen an der Spitze oder ihre im selben Drittland wie das Mutterunternehmen an der Spitze niedergelassenen Tochterunternehmen oder andere Unternehmen unter den Bedingungen gemäß Artikel 45f Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i und Buchstabe b Ziffer ii ausgeben.

(3)   Unterstehen alle Unionstochterunternehmen eines Drittlandsinstituts oder Drittlandsmutterunternehmens einem einzigen Unionsmutterunternehmen, so geht der Vorsitz des europäischen Abwicklungskollegiums an die Abwicklungsbehörde des Mitgliedstaats, in dem das Unionsmutterunternehmen niedergelassen ist.

Gilt Unterabsatz 1 nicht, so geht der Vorsitz des europäischen Abwicklungskollegiums an die Abwicklungsbehörde des Unionsmutterunternehmens oder des Unionstochterunternehmens, das insgesamt über die meisten bilanzwirksamen Vermögenswerte verfügt.

(4)   Die Mitgliedstaaten können im wechselseitigen Einverständnis aller betroffenen Parteien auf die Anforderung, ein europäisches Abwicklungskollegium einzurichten, verzichten, wenn bereits andere Gruppen oder Kollegien die in diesem Artikel genannten Funktionen und Aufgaben wahrnehmen und alle in diesem Artikel und Artikel 90 festgelegten Bedingungen und Verfahren, einschließlich der für die Mitgliedschaft und die Teilnahme an Abwicklungskollegien geltenden Bedingungen und Verfahren, erfüllen bzw. einhalten. In einem solchen Fall sind sämtliche in dieser Richtlinie enthaltenen Bezugnahmen auf europäische Abwicklungskollegien als Bezugnahmen auf diese anderen Gruppen oder Kollegien zu verstehen.

(5)   Vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 wird das europäische Abwicklungskollegium im Einklang mit Artikel 88 tätig.“

36.

In Abschnitt B Nummer 6 und Abschnitt C Nummer 17 des Anhangs werden die Worte „berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten“ durch die Worte „bail-in-fähige Verbindlichkeiten“ ersetzt.

Artikel 2

Änderungen der Richtlinie 98/26/EG

Die Richtlinie 98/26/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

‚zentrale Gegenpartei‘ oder ‚CCP‘ eine zentrale Gegenpartei im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;“

b)

Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

‚Teilnehmer‘ ein Institut, eine zentrale Gegenpartei, eine Verrechnungsstelle, eine Clearingstelle, einen Systembetreiber oder ein Clearingmitglied einer zentralen Gegenpartei mit Zulassung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;“

2.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 12a

Die Kommission überprüft bis zum 28. Juni 2021, wie die Mitgliedstaaten diese Richtlinie auf ihre eigenen Institute, die direkte Teilnehmer von Systemen sind, die dem Recht eines Drittlands unterliegen, sowie auf die im Zusammenhang mit der Teilnahme an solchen Systemen geleisteten dinglichen Sicherheiten anwenden. Die Kommission bewertet insbesondere, ob etwaige weitere Änderungen an dieser Richtlinie hinsichtlich der dem Recht eines Drittlands unterliegenden Systeme erforderlich sind. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen entsprechenden Bericht vor, der gegebenenfalls Vorschläge für eine Überarbeitung dieser Richtlinie enthält.“

Artikel 3

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 28. Dezember 2020 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem Tag ihres Inkrafttretens im nationalen Recht, jedoch spätestens am 28. Dezember 2020 an.

Die Mitgliedstaaten wenden Artikel 1 Nummer 17 der vorliegenden Richtlinie in Bezug auf Artikel 45i Absatz 3 ab dem 1. Januar 2024 an. Hat die Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 45m Absatz 1 der Richtlinie 2014/59//EU eine Frist für die Erfüllung der Anforderungen festgesetzt, die nach dem 1. Januar 2024 endet, so entspricht das Anwendungsdatum des Artikels 1 Nummer 17 der vorliegenden Richtlinie in Bezug auf Artikel 45i Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU dem Termin der Erfüllungsfrist.

(2)   Bei Erlass der in Absatz 1 genannten Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und der EBA den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 20. Mai 2019.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. CIAMBA


(1)  ABl. C 34 vom 31.1.2018, S. 17.

(2)  ABl. C 209 vom 30.6.2017, S. 36.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. April 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. Mai 2019.

(4)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).

(7)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(8)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/1075 der Kommission vom 23. März 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen der Inhalt von Sanierungsplänen, Abwicklungsplänen und Gruppenabwicklungsplänen, die Mindestkriterien, anhand deren die zuständige Behörde Sanierungs- und Gruppensanierungspläne zu bewerten hat, die Voraussetzungen für gruppeninterne finanzielle Unterstützung, die Anforderungen an die Unabhängigkeit der Bewerter, die vertragliche Anerkennung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen, die Verfahren und Inhalte von Mitteilungen und Aussetzungsbekanntmachungen und die konkrete Arbeitsweise der Abwicklungskollegien festgelegt wird (ABl. L 184 vom 8.7.2016, S. 1).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(10)  Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom. 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).