4.
|
Anhang IV wird wie folgt geändert:
a)
|
Teil A wird wie folgt geändert:
i)
|
Kapitel I wird wie folgt geändert:
—
|
nach Nummer 1.7 werden folgende Nummern eingefügt:
„1.8.
|
Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz von Juglans L. und Pterocarya Kunth, außer Holz in Form von:
—
|
Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen,
|
—
|
Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,
|
auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA
|
|
Unbeschadet der Bestimmungen, die für das in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 2.3, 2.4 und 2.5 genannte Holz gelten, amtliche Feststellung, dass das Holz
a)
|
seinen Ursprung in einem Gebiet hat, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman befunden wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der vorliegenden Richtlinie unter der Rubrik ‚Zusätzliche Erklärung‘ eingetragen ist,
oder
|
b)
|
sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 40 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung ‚HT‘ nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung und in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii angegeben wird,
oder
|
c)
|
bis zur völligen Beseitigung der natürlichen Oberflächenrundung abgeviert wurde
|
|
1.9.
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Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführte lose Rinde und aufgeführtes Holz von Juglans L. und Pterocarya Kunth in Form von:
—
|
Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen, mit Ursprung in den USA
|
|
|
Unbeschadet der Bestimmungen in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 1.8, 2.3, 2.4 und 2.5 amtliche Feststellung, dass das Holz bzw. die lose Rinde
a)
|
seinen Ursprung in einem Gebiet hat, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman befunden wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der vorliegenden Richtlinie unter der Rubrik ‚Zusätzliche Erklärung‘ eingetragen ist,
oder
|
b)
|
sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 40 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Rinden- oder Holzquerschnitt erhitzt worden ist; dies ist in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii anzugeben“;
|
|
|
—
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Nummer 5 erhält folgende Fassung:
„5.
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Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz von Platanus L., ausgenommen:
—
|
Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,
|
auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung sowie Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, das ganz oder teilweise von Platanus L. gewonnen wurde,
mit Ursprung in Albanien, Armenien, der Schweiz, der Türkei und den USA
|
|
Amtliche Feststellung, dass das Holz
a)
|
seinen Ursprung in einem Gebiet hat, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation im Ursprungsland nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. befunden wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik ‚Zusätzliche Erklärung‘ eingetragen ist,
oder
|
b)
|
bei geeigneter Temperatur/Zeit-Relation bis auf einen Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 20 % TS kammergetrocknet worden ist (Kiln-drying); dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung ‚Kiln-dried‘, ‚K.D.‘ oder eine andere international anerkannte Markierung nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angebracht wird“;
|
|
|
—
|
Nummer 7.1.2 wird gestrichen;
|
—
|
nach Nummer 7.5 werden folgende Nummern eingefügt:
„7.6.
|
Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz von Prunus L., außer Holz in Form von:
—
|
Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen,
|
—
|
Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,
|
auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung mit Ursprung in China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, der Mongolei, Japan, der Republik Korea und Vietnam
|
|
Unbeschadet der Bestimmungen, die für das in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 7.4 und 7.5 genannte Holz gelten, amtliche Feststellung, dass das Holz
a)
|
seinen Ursprung in einem Gebiet hat, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation im Ursprungsland nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Aromia
bungii (Falderman) befunden wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik ‚Zusätzliche Erklärung‘ eingetragen ist,
oder
|
b)
|
sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist; dies ist in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii anzugeben,
oder
|
c)
|
sachgerecht mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war; dies ist in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii anzugeben.
|
|
7.7.
|
Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil B aufgeführtes Holz in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise gewonnen von Prunus L., mit Ursprung in China, der Demokratischen Volksrepublik Korea, der Mongolei, Japan, der Republik Korea und Vietnam
|
|
Unbeschadet der Bestimmungen, die für das in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 7.4, 7.5 und 7.6 genannte Holz gelten, amtliche Feststellung, dass das Holz
a)
|
seinen Ursprung in einem Gebiet hat, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation im Ursprungsland nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Aromia bungii (Faldermann) befunden wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik ‚Zusätzliche Erklärung‘ eingetragen ist,
oder
|
b)
|
in Teile von höchstens 2,5 cm Stärke und Breite zerkleinert worden ist,
oder
|
c)
|
sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 30 Minuten im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist; dies ist in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii anzugeben.“;
|
|
|
—
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nach Nummer 11.4 wird folgende Nummer eingefügt:
„11.4.1.
|
Pflanzen von Juglans L. und Pterocarya Kunth, zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in den USA
|
|
Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 11.4 gelten, amtliche Feststellung, dass die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen
a)
|
ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman befunden wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der vorliegenden Richtlinie unter der Rubrik ‚Zusätzliche Erklärung‘ eingetragen ist,
oder
|
b)
|
ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, einschließlich dessen unmittelbarer Umgebung mit einem Radius von mindestens 5 km, an dem bei den amtlichen Kontrollen in den zwei Jahren vor der Ausfuhr weder Anzeichen von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman noch das Auftreten des Vektors festgestellt wurden; die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen wurden unmittelbar vor der Ausfuhr kontrolliert und so gehandhabt und verpackt, dass ein Befall nach Verlassen des Erzeugungsortes verhütet wurde,
oder
|
c)
|
ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, wo sie unter vollständiger physischer Isolierung gehalten wurden und unmittelbar vor der Ausfuhr kontrolliert und so gehandhabt und verpackt wurden, dass ein Befall nach Verlassen des Erzeugungsortes verhütet wurde.“;
|
|
|
—
|
Nummer 12 erhält folgende Fassung:
„12.
|
Pflanzen von Platanus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in Albanien, Armenien, der Schweiz, der Türkei und den USA
|
|
Amtliche Feststellung, dass die Pflanzen
a)
|
ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation im Ursprungsland nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. befunden wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik ‚Zusätzliche Erklärung‘ eingetragen ist,
oder
|
b)
|
weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode Anzeichen von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. festgestellt wurden.“;
|
|
|
—
|
nach Nummer 14.1 wird folgende Nummer eingefügt:
„14.2.
|
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Pflanzen in Gewebekultur und Samen, von Crataegus L., Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L., Pyrus L. und Vaccinium L. mit Ursprung in Kanada, Mexiko und den USA
|
|
Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummern 9 und 18, Anhang III Teil B Nummer 1 oder ggf. Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 14.1, 17, 19.1, 19.2, 20, 22.1, 22.2, 23.1 und 23.2 gelten, amtliche Feststellung, dass die Pflanzen
a)
|
ununterbrochen in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation im Ursprungsland nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Grapholita packardi Zeller befunden wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik ‚Zusätzliche Erklärung‘ eingetragen ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat,
oder
|
b)
|
ununterbrochen an einem Erzeugungsort gestanden haben, der nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Grapholita packardi Zeller befunden wurde
i)
|
und der bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird
und
|
ii)
|
der jährlich zu geeigneten Zeitpunkten auf Anzeichen von Grapholita packardi Zeller untersucht wurde
und
|
iii)
|
an dem die Anbaufläche der Pflanzen geeigneten Präventivbehandlungen unterzogen wurde und Grapholita packardi Zeller nicht auftritt, was jedes Jahr zu geeigneter Zeit durch amtliche Erhebungen bestätigt wurde,
und
|
iv)
|
an dem die Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr gewissenhaft auf Grapholita packardi Zeller untersucht wurden,
|
oder
|
c)
|
auf einer Fläche gestanden haben, die physisch vollständig gegen die Einschleppung von Grapholita packardi Zeller geschützt war.“
|
|
|
—
|
die Nummern 16.5 und 16.6 erhalten folgende Fassung:
„16.5.
|
Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, Mangifera L. und Prunus L.
|
|
Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Früchte in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 16.1, 16.2, 16.3, 16.4 und 16.6 gelten, amtliche Feststellung, dass
a)
|
die Früchte ihren Ursprung in einem Land haben, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Tephritidae (außereuropäische Arten), für die die genannten Früchte bekanntermaßen anfällig sind, anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat,
oder
|
b)
|
die Früchte ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Tephritidae (außereuropäische Arten), für die die genannten Früchte bekanntermaßen anfällig sind, befunden wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik ‚Zusätzliche Erklärung‘ eingetragen ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat,
oder
|
c)
|
weder am Ort der Erzeugung noch in dessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode bei den in den drei Monaten vor der Ernte wenigstens monatlich durchgeführten amtlichen Untersuchungen Anzeichen für das Auftreten von Tephritidae (außereuropäische Arten), für die die genannten Früchte bekanntermaßen anfällig sind, festgestellt wurden und keine der am Ort der Erzeugung geernteten Früchte bei einer geeigneten amtlichen Untersuchung Anzeichen für das Auftreten der betreffenden Schadorganismen erbracht haben
und
die Zeugnisse gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii Informationen für die Rückverfolgung enthalten,
oder
|
d)
|
die Früchte einer wirksamen Behandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei sind von Tephritidae (außereuropäische Arten), für die die genannten Früchte bekanntermaßen anfällig sind; die Angaben über die Behandlung sollten in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii enthalten sein, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diese Behandlungsmethode zuvor schriftlich mitgeteilt hat.
|
|
16.6.
|
Früchte von Capsicum (L.), Citrus L., ausgenommen Citrus limon (L.) Osbeck. und Citrus aurantiifolia (Christm.) Swingle, Prunus persica (L.) Batsch und Punica granatum L. mit Ursprung in Ländern des afrikanischen Kontinents, Cabo Verde, St. Helena, Madagaskar, Réunion, Mauritius und Israel
|
|
Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Früchte in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 16.1, 16.2, 16.3, 16.4, 16.5 und 36.3 gelten, amtliche Feststellung, dass die Früchte
a)
|
ihren Ursprung in einem Land haben, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat,
oder
|
b)
|
ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) befunden wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik ‚Zusätzliche Erklärung‘ eingetragen ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat,
oder
|
c)
|
ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) befunden wurde, und dass die Zeugnisse gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii Informationen für die Rückverfolgung enthalten und am Erzeugungsort in der Vegetationsperiode zu geeigneten Zeitpunkten amtliche Kontrollen durchgeführt wurden, einschließlich einer visuellen Inspektion repräsentativer Proben der Früchte, und dass dabei Thaumatotibia leucotreta (Meyrick) nicht nachgewiesen wurde,
oder
|
d)
|
einer wirksamen Kältebehandlung oder einer anderen wirksamen Behandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei sind von Thaumatotibia leucotreta (Meyrick); die Angaben über die Behandlung sollten in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii enthalten sein, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diese Behandlungsmethode zusammen mit einem Nachweis über ihre Wirksamkeit zuvor schriftlich mitgeteilt hat.“;
|
|
|
—
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nach Nummer 16.6 werden folgende Nummern eingefügt:
„16.7.
|
Früchte von Malus Mill.
|
|
Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Früchte in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 16.8, 16.9 und 16.10 gelten, amtliche Feststellung, dass die Früchte
a)
|
ihren Ursprung in einem Land haben, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Enarmonia prunivora Walsh, Grapholita inopinata Heinrich und Rhagoletis pomonella (Walsh) anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat,
oder
|
b)
|
ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Enarmonia prunivora Walsh, Grapholita inopinata Heinrich und Rhagoletis pomonella (Walsh) befunden wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik ‚Zusätzliche Erklärung‘ eingetragen ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat,
oder
|
c)
|
ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, an dem in der Vegetationsperiode zu geeigneten Zeiten amtliche Kontrollen und Erhebungen zum Nachweis von Enarmonia prunivora Walsh, Grapholita inopinata Heinrich und Rhagoletis pomonella (Walsh) durchgeführt werden, einschließlich einer visuellen Inspektion einer repräsentativen Probe der Früchte, und dass dabei die Schadorganismen nicht nachgewiesen wurden,
und
die Zeugnisse gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii Informationen für die Rückverfolgung enthalten,
oder
|
d)
|
einer wirksamen Behandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei sind von Enarmonia prunivora Walsh, Grapholita inopinata Heinrich und Rhagoletis pomonella (Walsh); die Angaben über die Behandlung sollten in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii enthalten sein, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diese Behandlungsmethode zuvor schriftlich mitgeteilt hat.
|
|
16.8.
|
Früchte von Malus Mill. und Pyrus L.
|
|
Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Früchte in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 16.7, 16.9 und 16.10 gelten, amtliche Feststellung, dass die Früchte
a)
|
ihren Ursprung in einem Land haben, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Guignardia piricola (Nosa) Yamamoto anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat,
oder
|
b)
|
ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Guignardia piricola (Nosa) Yamamoto befunden wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik ‚Zusätzliche Erklärung‘ eingetragen ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat,
oder
|
c)
|
ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, an dem in der Vegetationsperiode zu geeigneten Zeiten amtliche Kontrollen und Erhebungen zum Nachweis von Guignardia piricola (Nosa) Yamamoto durchgeführt werden, einschließlich einer visuellen Inspektion einer repräsentativen Probe der Früchte, und dass dabei der Schadorganismus nicht nachgewiesen wurde,
und
die Zeugnisse gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii Informationen für die Rückverfolgung enthalten,
oder
|
d)
|
einer wirksamen Behandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei sind von Guignardia piricola (Nosa) Yamamoto; die Angaben über die Behandlung sollten in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii enthalten sein, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diese Behandlungsmethode zuvor schriftlich mitgeteilt hat.
|
|
16.9.
|
Früchte von Malus Mill. und Pyrus L.
|
|
Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Früchte in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 16.7, 16.8 und 16.10 gelten, amtliche Feststellung, dass die Früchte
a)
|
ihren Ursprung in einem Land haben, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Tachypterellus quadrigibbus Say anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat,
oder
|
b)
|
ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Tachypterellus quadrigibbus Say befunden wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik ‚Zusätzliche Erklärung‘ eingetragen ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat,
oder
|
c)
|
ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, an dem in der Vegetationsperiode zu geeigneten Zeiten amtliche Kontrollen und Erhebungen zum Nachweis von Tachypterellus quadrigibbus Say durchgeführt werden, einschließlich einer visuellen Inspektion einer repräsentativen Probe der Früchte, und dass dabei der Schadorganismus nicht nachgewiesen wurde,
und
die Zeugnisse gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii Informationen für die Rückverfolgung enthalten,
oder
|
d)
|
einer wirksamen Behandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei sind von Tachypterellus quadrigibbus Say; die Angaben über die Behandlung sollten in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii enthalten sein, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diese Behandlungsmethode zuvor schriftlich mitgeteilt hat.
|
|
16.10.
|
Früchte von Malus Mill., Prunus L., Pyrus L. und Vaccinium L. mit Ursprung in Kanada, Mexiko und den USA
|
|
Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Früchte in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 16.5, 16.6, 16.7, 16.8 und 16.9 gelten, amtliche Feststellung, dass die Früchte
a)
|
ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Grapholita packardi Zeller befunden wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik ‚Zusätzliche Erklärung‘ eingetragen ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat,
oder
|
b)
|
ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, an dem in der Vegetationsperiode zu geeigneten Zeiten amtliche Kontrollen und Erhebungen zum Nachweis von Grapholita packardi Zeller durchgeführt werden, einschließlich einer Inspektion einer repräsentativen Probe der Früchte, und dass dabei der Schadorganismus nicht nachgewiesen wurde,
und
die Zeugnisse gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii Informationen für die Rückverfolgung enthalten,
oder
|
c)
|
einer wirksamen Behandlung unterzogen wurden, um sicherzustellen, dass sie frei sind von Grapholita packardi Zeller; die Angaben über die Behandlung sollten in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii enthalten sein, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diese Behandlungsmethode zuvor schriftlich mitgeteilt hat.“;
|
|
|
—
|
nach Nummer 25.7.2 werden folgende Nummern eingefügt:
„25.7.3.
|
Früchte von Capsicum annuum L., Solanum aethiopicum L., Solanum lycopersicum L. und Solanum melongena L.
|
|
Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Früchte in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 16.6, 25.7.1, 25.7.2, 25.7.4, 36.2 und 36.3 gelten, amtliche Feststellung, dass die Früchte
a)
|
ihren Ursprung in einem Land haben, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Neoleucinodes elegantalis (Guenée) anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat,
oder
|
b)
|
ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Neoleucinodes elegantalis (Guenée) befunden wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik ‚Zusätzliche Erklärung‘ eingetragen ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat,
oder
|
c)
|
ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, der von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Neoleucinodes elegantalis (Guenée) befunden wurde, und dass am Erzeugungsort in der Vegetationsperiode zu geeigneten Zeitpunkten amtliche Kontrollen durchgeführt wurden, einschließlich einer Inspektion repräsentativer Proben der Früchte, und dass dabei Neoleucinodes elegantalis (Guenée) nicht nachgewiesen wurde
und
die Zeugnisse gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii Informationen für die Rückverfolgung enthalten,
oder
|
d)
|
ihren Ursprung auf einer insektensicheren Anbaufläche haben, die von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes auf der Grundlage von amtlichen Kontrollen und Erhebungen, die in den drei Monaten vor der Ausfuhr durchgeführt wurden, als frei von Neoleucinodes elegantalis (Guenée) befunden wurde,
und
die Zeugnisse gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii Informationen für die Rückverfolgung enthalten.
|
|
25.7.4.
|
Früchte von Solanaceae mit Ursprung in Australien, Amerika und Neuseeland
|
|
Unbeschadet der Bestimmungen, die für die Früchte in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 16.6, 25.7.1, 25.7.2, 25.7.3, 36.2 und 36.3 gelten, amtliche Feststellung, dass die Früchte
a)
|
ihren Ursprung in einem Land haben, das nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Bactericera cockerelli (Sulc.) anerkannt wurde, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat,
oder
|
b)
|
ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Bactericera cockerelli (Sulc.) befunden wurde, was in den Zeugnissen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii unter der Rubrik ‚Zusätzliche Erklärung‘ eingetragen ist, sofern die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission diesen Status zuvor schriftlich mitgeteilt hat,
oder
|
c)
|
ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, an dem sowie in dessen unmittelbarer Umgebung in den drei Monaten vor der Ausfuhr amtliche Kontrollen und Erhebungen zum Nachweis von Bactericera cockerelli (Sulc.) sowie wirksame Behandlungen durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass er frei von dem Schadorganismus ist, und an dem vor der Ausfuhr repräsentative Proben der Früchte untersucht wurden,
und
dass die Zeugnisse gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii Informationen für die Rückverfolgung enthalten,
oder
|
d)
|
ihren Ursprung auf einer insektensicheren Anbaufläche haben, die von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes auf der Grundlage von amtlichen Kontrollen und Erhebungen, die in den drei Monaten vor der Ausfuhr durchgeführt wurden, als frei von Bactericera cockerelli (Sulc.) befunden wurde,
und
dass die Zeugnisse gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii Informationen für die Rückverfolgung enthalten.“
|
|
|
—
|
Nummer 34 erhält folgende Fassung:
„34.
|
Kultursubstrat, das Pflanzen anhaftet oder beigefügt ist und der Erhaltung der Lebensfähigkeit der Pflanzen dient, mit Ausnahme des sterilen Substrats von In-vitro-Pflanzen, mit Ursprung in Drittländern, ausgenommen die Schweiz
|
|
Amtliche Feststellung, dass
a)
|
das Kultursubstrat bei der Einpflanzung der damit verbundenen Pflanzen
i)
|
frei von Erde und organischen Stoffen war und nicht zuvor zum Pflanzenanbau oder für landwirtschaftliche Zwecke verwendet wurde
oder
|
ii)
|
sich vollständig aus Torf oder Fasern von Cocos nucifera L. zusammensetzte und nicht zuvor zum Pflanzenanbau oder für landwirtschaftliche Zwecke verwendet wurde
oder
|
iii)
|
einer wirksamen Behandlung unterzogen wurde, um sicherzustellen, dass es frei von Schadorganismen ist; die Angaben über die Behandlung sollten unter der Rubrik ‚Zusätzliche Erklärung‘ in die Zeugnisse gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii eingetragen werden,
|
und
in allen zuvor genannten Fällen unter geeigneten Bedingungen gelagert und erhalten wurde, um es von Schadorganismen freizuhalten,
und
|
b)
|
seit der Einpflanzung
i)
|
geeignete Maßnahmen getroffen wurden, um das Kultursubstrat von Schadorganismen freizuhalten, mindestens durch
—
|
physische Isolierung des Kultursubstrats von Erde und anderen möglichen Befallsquellen
|
—
|
Verwendung von Wasser, das frei von Schadorganismen ist,
|
oder
|
ii)
|
in den zwei Wochen vor der Ausfuhr das Kultursubstrat gegebenenfalls einschließlich Erde mit schadorganismusfreiem Wasser komplett abgespült wurde; es kann eine Umpflanzung in Kultursubstrat vorgenommen werden, das den Anforderungen unter Buchstabe a genügen muss. Es sind geeignete Bedingungen aufrechtzuerhalten, um das Kultursubstrat gemäß Buchstabe b von Schadorganismen freizuhalten.“;
|
|
|
|
—
|
nach Nummer 34 werden folgende Nummern eingefügt:
„34.1.
|
Zwiebeln, Kormi, Rhizome und Knollen, zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Knollen von Solanum tuberosum, mit Ursprung in Drittländern, ausgenommen die Schweiz
|
|
Unbeschadet der Bestimmungen in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 30 amtliche Feststellung, dass die Sendung bzw. Partie höchstens 1 Gewichtsprozent Erde und Kultursubstrat enthalten darf.
|
34.2.
|
Knollen von Solanum tuberosum mit Ursprung in Drittländern, ausgenommen die Schweiz
|
|
Unbeschadet der Bestimmungen in Anhang III Teil A Nummern 10, 11 und 12 sowie in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 25.1, 25.2, 25.3, 25.4.1 und 25.4.2 amtliche Feststellung, dass die Sendung bzw. Partie höchstens 1 Gewichtsprozent Erde und Kultursubstrat enthalten darf.
|
34.3.
|
Wurzel- und Knollengemüse mit Ursprung in Drittländern, ausgenommen die Schweiz
|
|
Unbeschadet der Bestimmungen in Anhang III Teil A Nummern 10, 11 und 12 amtliche Feststellung, dass die Sendung bzw. Partie höchstens 1 Gewichtsprozent Erde und Kultursubstrat enthalten darf.
|
34.4.
|
Maschinen und Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden, eingeführt aus Drittländern, ausgenommen die Schweiz
|
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Unbeschadet der Bestimmungen in Anhang IV Teil B Nummer 30 amtliche Feststellung, dass die Maschinen oder Fahrzeuge gereinigt wurden und frei von Erde und Pflanzenresten sind.“;
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|
|
ii)
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Kapitel II wird wie folgt geändert:
—
|
nach Nummer 2 werden folgende Nummern eingefügt:
„2.1.
|
Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil A aufgeführtes Holz von Juglans L. und Pterocarya Kunth, außer Holz in Form von:
—
|
Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen,
|
—
|
Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,
|
auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung
|
|
Amtliche Feststellung, dass das Holz
a)
|
seinen Ursprung in einem Gebiet hat, das von den zuständigen Behörden nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman befunden wurde,
oder
|
b)
|
sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 40 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Holzquerschnitt erhitzt worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass die Markierung ‚HT‘ nach üblichem Handelsbrauch auf dem Holz oder jeglicher Umhüllung angegeben wird,
oder
|
c)
|
bis zur völligen Beseitigung der natürlichen Oberflächenrundung abgeviert wurde.
|
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2.2.
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Gegebenenfalls in den KN-Codes von Anhang V Teil A aufgeführte lose Rinde und aufgeführtes Holz von Juglans L. und Pterocarya Kunth in Form von:
—
|
Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Pflanzen gewonnen
|
|
|
Amtliche Feststellung, dass das Holz bzw. die lose Rinde
a)
|
seinen bzw. ihren Ursprung in einem Gebiet hat, das von den zuständigen Behörden nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman befunden wurde,
oder
|
b)
|
sachgerecht auf eine Mindesttemperatur von 56 °C für mindestens 40 Minuten ohne Unterbrechung im gesamten Rinden- oder Holzquerschnitt erhitzt worden ist; dies muss dadurch nachgewiesen werden, dass nach üblichem Handelsbrauch die Markierung ‚HT‘ auf jeglicher Umhüllung angegeben wird.
|
|
2.3.
|
Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Rohholz von 6 mm Stärke oder weniger, verarbeitetes Holz, das unter Verwendung von Leim, Hitze und Druck oder einer Kombination davon hergestellt wurde, sowie Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht
|
|
Das Verpackungsmaterial aus Holz muss
a)
|
seinen Ursprung in einem Gebiet haben, das von den zuständigen Behörden nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman befunden wurde,
oder
|
b)
|
—
|
aus entrindetem Holz gemäß Anhang I des Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 der FAO „Regelungen für Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel“ hergestellt sein,
|
—
|
einer der zugelassenen Behandlungen gemäß Anhang I dieses Internationalen Standards unterzogen worden sein und
|
—
|
eine Markierung gemäß Anhang II dieses Internationalen Standards aufweisen, aus der hervorgeht, dass das Verpackungsmaterial aus Holz einer zugelassenen phytosanitären Behandlung im Einklang mit diesem Standard unterzogen wurde.“;
|
|
|
|
—
|
nach Nummer 7 wird folgende Nummer eingefügt:
„7.1.
|
Pflanzen von Juglans L. und Pterocarya Kunth, zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen
|
|
Amtliche Feststellung, dass die zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen
a)
|
ununterbrochen oder seit ihrer Verbringung in die Union an einem Erzeugungsort in einem Gebiet gestanden haben, das von den zuständigen Behörden nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman befunden wurde,
oder
|
b)
|
ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, einschließlich dessen unmittelbarer Umgebung mit einem Radius von mindestens 5 km, an dem bei den amtlichen Kontrollen in den zwei Jahren vor der Verbringung weder Anzeichen von Geosmithia morbida Kolarík, Freeland, Utley & Tisserat und seinem Vektor Pityophthorus juglandis Blackman noch das Auftreten des Vektors festgestellt wurden, und vor der Verbringung einer visuellen Inspektion unterzogen und so gehandhabt und verpackt wurden, dass ein Befall nach Verlassen des Erzeugungsortes verhütet wurde,
oder
|
c)
|
ihren Ursprung an einem Erzeugungsort haben, wo sie unter vollständiger physischer Isolierung gehalten wurden und vor der Verbringung einer visuellen Inspektion unterzogen und so gehandhabt und verpackt wurden, dass ein Befall nach Verlassen des Erzeugungsortes verhütet wurde.“;
|
|
|
—
|
nach Nummer 30.1 wird folgende Nummer eingefügt:
„31.
|
Maschinen und Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden
|
|
Die Maschinen oder Fahrzeuge müssen
a)
|
aus einem Gebiet verbracht werden, das von den zuständigen Behörden nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Ceratocystis platani (J. M. Walter) Engelbr. & T. C. Harr. befunden wurde,
oder
|
b)
|
vor der Verbringung aus dem mit Ceratocystis platani (J. M. Walter) befallenen Gebiet gereinigt werden und frei von Erde und Pflanzenresten sein.“;
|
|
|
|
|
b)
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Teil B wird wie folgt geändert:
i)
|
in Nummer 16 werden in der dritten Spalte die Wörter „UK (N-IRL)“ gestrichen;
|
ii)
|
in Nummer 16.1 erhält der Eintrag in der ersten Spalte folgende Fassung:
„16.1.
|
Pflanzen von Cedrus Trew, Pinus L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen“;
|
|
iii)
|
nach Nummer 16.1 wird folgende Nummer eingefügt:
„16.2.
|
Pflanzen von Quercus L., ausgenommen Quercus suber L., mit einem Umfang von mindestens 8 cm, gemessen 1,2 m über dem Wurzelhals, zum Anpflanzen bestimmt, außer Früchte und Samen
|
|
Unbeschadet der Verbote, die für die Pflanzen in Anhang III Teil A Nummer 2, Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 11.01, 11.1 und 11.2 sowie Kapitel II Nummer 7 gelten, amtliche Feststellung, dass
a)
|
die Pflanzen ununterbrochen an Erzeugungsorten in Ländern gestanden haben, in denen das Vorkommen von Thaumetopoea processionea L. nicht bekannt ist,
oder
|
b)
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die Pflanzen ununterbrochen in einem der in der dritten Spalte aufgeführten Schutzgebiete oder in einem Gebiet gestanden haben, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Thaumetopoea processionea L. befunden wurde,
oder
|
c)
|
die Pflanzen
|
seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode in Baumschulen gezogen wurden, die ebenso wie ihre Umgebung bei amtlichen Kontrollen, die so kurz vor der Verbringung wie praktisch möglich durchgeführt wurden, als frei von Thaumetopoea processionea L. befunden wurden,
und
|
|
seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode zu geeigneten Zeitpunkten amtliche Erhebungen in der Baumschule und ihrer Umgebung durchgeführt wurden, um Larven und andere Anzeichen von Thaumetopoea processionea L. festzustellen,
|
oder
|
d)
|
die Pflanzen ununterbrochen auf einer Fläche gestanden haben, die physisch vollständig gegen die Einschleppung von Thaumetopoea processionea L. geschützt war, und zu geeigneten Zeitpunkten inspiziert und dabei als frei von Thaumetopoea processionea L. befunden wurden.
|
|
IRL, UK (ohne die Verwaltungsbezirke Barking and Dagenham; Barnet; Basildon; Basingstoke and Deane; Bexley; Bracknell Forest; Brent; Brentwood; Bromley; Broxbourne; Camden; Castle Point; Chelmsford; Chiltem; City of London; City of Westminster; Crawley; Croydon; Dacorum; Dartford; Ealing; East Hertfordshire; Elmbridge District; Enfield; Epping Forest; Epsom and Ewell District; Gravesham; Greenwich; Guildford; Hackney; Hammersmith & Fulham; Haringey; Harlow; Harrow; Hart; Havering; Hertsmere; Hillingdon; Horsham; Hounslow; Islington; Kensington & Chelsea; Kingston upon Thames; Lambeth; Lewisham; Littlesford; Medway; Merton; Mid Sussex; Mole Valley; Newham; North Hertfordshire; Reading; Redbridge; Reigate and Banstead; Richmond upon Thames; Runnymede District; Rushmoor; Sevenoaks; Slough; South Bedfordshire; South Bucks; South Oxfordshire; Southwark; Spelthorne District; St Albans; Sutton; Surrey Heath; Tandridge; Three Rivers; Thurrock; Tonbridge and Malling; Tower Hamlets; Waltham Forest; Wandsworth; Watford; Waverley; Welwyn Hatfield; West Berkshire; Windsor and Maidenhead; Woking, Wokingham und Wycombe)“;
|
|
iv)
|
in Nummer 21 erhält der Eintrag in der dritten Spalte folgende Fassung:
„E (ausgenommen die Autonomen Gemeinschaften Andalusien, Aragonien, Castilla la Mancha, Castilla y León, Extremadura, die Autonome Gemeinschaft Madrid, Murcia, Navarra und La Rioja sowie die Provinz Guipuzcoa (Baskenland), die Comarcas Garrigues, Noguera, Pla d'Urgell, Segrià und Urgell in der Provinz Lleida (Autonome Gemeinschaft Katalonien), die Comarcas L'Alt Vinalopó und El Vinalopó Mitjà in der Provinz Alicante und die Gemeinden Alborache und Turís in der Provinz Valencia (Comunidad Valenciana)), EE, F (Korsika), IRL (ausgenommen die Stadt Galway), I (Abruzzen, Apulien, Basilicata, Kalabrien, Kampanien, Latium, Ligurien, Lombardei (ausgenommen die Provinzen Mantua, Mailand, Sondrio und Varese und die Gemeinden Bovisio Masciago, Cesano Maderno, Desio, Limbiate, Nova Milanese und Varedo in der Provinz Monza Brianza), Marken, Molise, Piemont (ausgenommen die Gemeinden Busca, Centallo, Scarnafigi, Tarantasca und Villafalletto in der Provinz Cuneo), Sardinien, Sizilien (ausgenommen die Gemeinden Cesarò (Provinz Messina), Maniace, Bronte, Adrano (Provinz Catania) und Centuripe, Regalbuto und Troina (Provinz Enna)), Toskana, Umbrien, Aostatal, Venetien (ausgenommen die Provinzen Rovigo und Venedig, die Gemeinden Barbona, Boara Pisani, Castelbaldo, Masi, Piacenza d'Adige, S. Urbano und Vescovana in der Provinz Padua und das Gebiet südlich der Autobahn A4 in der Provinz Verona)), LV, LT (ausgenommen die Gemeinden Babtai und Kėdainiai (Region Kaunas)), P, SI (ausgenommen die Regionen Gorenjska, Koroška, Maribor und Notranjska, die Gemeinden Lendava, Renče-Vogrsko (südlich der Fernstraße H4) und Velika Polana sowie die Siedlungen Fużina, Gabrovčec, Glogovica, Gorenja vas, Gradiček, Grintovec, Ivančna Gorica, Krka, Krška vas, Male Lese, Malo Črnelo, Malo Globoko, Marinča vas, Mleščevo, Mrzlo Polje, Muljava, Podbukovje, Potok pri Muljavi, Šentvid pri Stični, Škrjanče, Trebnja Gorica, Velike Lese, Veliko Črnelo, Veliko Globoko, Vir pri Stični, Vrhpolje pri Šentvidu, Zagradec und Znojile pri Krki in der Gemeinde Ivančna Gorica), SK (ausgenommen der Bezirk Dunajská Streda, die Gemeinden Hronovce und Hronské Kľačany (Bezirk Levice), Dvory nad Žitavou (Bezirk Nové Zámky), Málinec (Bezirk Poltár), Hrhov (Bezirk Rožňava), Veľké Ripňany (Bezirk Topoľčany), Kazimír, Luhyňa, Malý Horeš, Svätuše und Zatín (Bezirk Trebišov)), FI, UK (Insel Man und Kanalinseln)“;
|
v)
|
in Nummer 21.3 erhält der Eintrag in der dritten Spalte folgende Fassung:
„E (ausgenommen die Autonomen Gemeinschaften Andalusien, Aragonien, Castilla la Mancha, Castilla y León, Extremadura, die Autonome Gemeinschaft Madrid, Murcia, Navarra und La Rioja sowie die Provinz Guipuzcoa (Baskenland), die Comarcas Garrigues, Noguera, Pla d'Urgell, Segrià und Urgell in der Provinz Lleida (Autonome Gemeinschaft Katalonien), die Comarcas L'Alt Vinalopó und El Vinalopó Mitjà in der Provinz Alicante und die Gemeinden Alborache und Turís in der Provinz Valencia (Comunidad Valenciana)), EE, F (Korsika), IRL (ausgenommen die Stadt Galway), I (Abruzzen, Apulien, Basilicata, Kalabrien, Kampanien, Latium, Ligurien, Lombardei (ausgenommen die Provinzen Mantua, Mailand, Sondrio und Varese und die Gemeinden Bovisio Masciago, Cesano Maderno, Desio, Limbiate, Nova Milanese und Varedo in der Provinz Monza Brianza), Marken, Molise, Piemont (ausgenommen die Gemeinden Busca, Centallo, Scarnafigi, Tarantasca und Villafalletto in der Provinz Cuneo), Sardinien, Sizilien (ausgenommen die Gemeinden Cesarò (Provinz Messina), Maniace, Bronte, Adrano (Provinz Catania) und Centuripe, Regalbuto und Troina (Provinz Enna)), Toskana, Umbrien, Aostatal, Venetien (ausgenommen die Provinzen Rovigo und Venedig, die Gemeinden Barbona, Boara Pisani, Castelbaldo, Masi, Piacenza d'Adige, S. Urbano und Vescovana in der Provinz Padua und das Gebiet südlich der Autobahn A4 in der Provinz Verona)), LV, LT (ausgenommen die Gemeinden Babtai und Kėdainiai (Region Kaunas)), P, SI (ausgenommen die Regionen Gorenjska, Koroška, Maribor und Notranjska, die Gemeinden Lendava, Renče-Vogrsko (südlich der Fernstraße H4) und Velika Polana sowie die Siedlungen Fużina, Gabrovčec, Glogovica, Gorenja vas, Gradiček, Grintovec, Ivančna Gorica, Krka, Krška vas, Male Lese, Malo Črnelo, Malo Globoko, Marinča vas, Mleščevo, Mrzlo Polje, Muljava, Podbukovje, Potok pri Muljavi, Šentvid pri Stični, Škrjanče, Trebnja Gorica, Velike Lese, Veliko Črnelo, Veliko Globoko, Vir pri Stični, Vrhpolje pri Šentvidu, Zagradec und Znojile pri Krki in der Gemeinde Ivančna Gorica), SK (ausgenommen der Bezirk Dunajská Streda, die Gemeinden Hronovce und Hronské Kľačany (Bezirk Levice), Dvory nad Žitavou (Bezirk Nové Zámky), Málinec (Bezirk Poltár), Hrhov (Bezirk Rožňava), Veľké Ripňany (Bezirk Topoľčany), Kazimír, Luhyňa, Malý Horeš, Svätuše und Zatín (Bezirk Trebišov)), FI, UK (Insel Man und Kanalinseln)“;
|
vi)
|
Nummer 24.1 erhält folgende Fassung:
„24.1.
|
Unbewurzelte Stecklinge von Euphorbia pulcherrima Willd., zum Anpflanzen bestimmt
|
|
Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 45.1 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass
a)
|
die unbewurzelten Stecklinge ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das bekanntermaßen frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) ist,
oder
|
b)
|
bei amtlichen Kontrollen dieser Pflanzen, die während der gesamten Produktionssaison mindestens alle drei Wochen an diesem Erzeugungsort durchgeführt wurden, weder auf den Stecklingen noch auf den an diesem Erzeugungsort aufbewahrten oder erzeugten Pflanzen, von denen sie stammen, Anzeichen von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) an diesem Erzeugungsort festgestellt wurden,
oder
|
c)
|
in Fällen, in denen Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) am Erzeugungsort festgestellt wurde, die Stecklinge und die an diesem Erzeugungsort aufbewahrten oder erzeugten Pflanzen, von denen sie stammen, einer geeigneten Behandlung unterzogen wurden, um zu gewährleisten, dass sie frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) sind, und dieser Erzeugungsort anschließend bei amtlichen Kontrollen, die in den drei Wochen vor der Verbringung von diesem Erzeugungsort wöchentlich durchgeführt wurden, und bei Überwachungsverfahren während desselben Zeitraums als frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) befunden wurde, weil angemessene Verfahren zur Tilgung von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) durchgeführt worden sind; die letzte der vorgenannten wöchentlichen Kontrollen muss unmittelbar vor der vorgenannten Verbringung durchgeführt werden.
|
|
IRL, P (Azoren, Beira Interior, Beira Litoral, Entre Douro e Minho und Trás-os-Montes), S, UK“;
|
|
vii)
|
Nummer 24.2 erhält folgende Fassung:
„24.2.
|
Pflanzen von Euphorbia pulcherrima Willd., zum Anpflanzen bestimmt, außer
—
|
denjenigen, die unter Nummer 24.1 genannt sind
|
|
|
Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 45.1 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass
a)
|
die Pflanzen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das bekanntermaßen frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) ist,
oder
|
b)
|
bei amtlichen Kontrollen, die in den neun Wochen vor der Vermarktung mindestens alle drei Wochen durchgeführt wurden, am Erzeugungsort und auch auf den Pflanzen keine Anzeichen von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) beobachtet wurden,
oder
|
c)
|
in Fällen, in denen Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) am Erzeugungsort festgestellt wurde, die an diesem Erzeugungsort aufbewahrten oder erzeugten Pflanzen einer geeigneten Behandlung unterzogen wurden, um zu gewährleisten, dass sie frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) sind, und dieser Erzeugungsort anschließend bei amtlichen Kontrollen, die in den drei Wochen vor der Verbringung von diesem Erzeugungsort wöchentlich durchgeführt wurden, und bei Überwachungsverfahren während desselben Zeitraums als frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) befunden wurde, weil angemessene Verfahren zur Tilgung von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) durchgeführt worden sind; die letzte der vorgenannten wöchentlichen Kontrollen muss unmittelbar vor der vorgenannten Verbringung durchgeführt werden;
und
|
d)
|
die Pflanzen nachweislich aus Stecklingen erzeugt wurden, die
da)
|
ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das bekanntermaßen frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) ist,
oder
|
db)
|
an einem Erzeugungsort angebaut worden sind, an dem bei amtlichen Kontrollen dieser Pflanzen, die während der gesamten Produktionssaison mindestens alle drei Wochen durchgeführt wurden, keine Anzeichen von Bemisia tabaci (europäische Populationen) festgestellt wurden, auch nicht auf den Pflanzen,
oder
|
dc)
|
in Fällen, in denen Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) am Erzeugungsort festgestellt wurde, aus Pflanzen gezogen wurden, die an diesem Erzeugungsort aufbewahrt oder erzeugt und einer geeigneten Behandlung unterzogen wurden, um zu gewährleisten, dass sie frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) sind, und dieser Erzeugungsort anschließend bei amtlichen Kontrollen, die in den drei Wochen vor der Verbringung von diesem Erzeugungsort wöchentlich durchgeführt wurden, und bei Überwachungsverfahren während desselben Zeitraums als frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) befunden wurde, weil angemessene Verfahren zur Tilgung von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) durchgeführt worden sind; die letzte der vorgenannten wöchentlichen Kontrollen muss unmittelbar vor der vorgenannten Verbringung durchgeführt werden.
|
oder
|
e)
|
Pflanzen, bei denen aufgrund der Verpackung, der Entwicklung der Blüten (oder Brakteen) oder anderer Merkmale offenkundig ist, dass sie zum Verkauf an Endverbraucher bestimmt sind, die keinen gewerblichen Pflanzenbau betreiben, vor ihrer Verbringung amtlich kontrolliert und als frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) befunden worden sind.
|
|
IRL, P (Azoren, Beira Interior, Beira Litoral, Entre Douro e Minho und Trás-os-Montes), S, UK“;
|
|
viii)
|
Nummer 24.3 erhält folgende Fassung:
„24.3.
|
Pflanzen von Begonia L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, Knollen und Kormi, und Pflanzen von Ajuga L., Crossandra Salisb., Dipladenia A.DC., Ficus L., Hibiscus L., Mandevilla Lindl. und Nerium oleander L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen
|
|
Unbeschadet der Anforderungen, die für die Pflanzen in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 45.1 gelten, gegebenenfalls amtliche Feststellung, dass
a)
|
die Pflanzen ihren Ursprung in einem Gebiet haben, das bekanntermaßen frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) ist,
oder
|
b)
|
bei amtlichen Kontrollen, die in den neun Wochen vor der Vermarktung mindestens alle drei Wochen durchgeführt wurden, am Erzeugungsort und auch auf den Pflanzen keine Anzeichen von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) beobachtet wurden,
oder
|
c)
|
in Fällen, in denen Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) am Erzeugungsort festgestellt wurde, die an diesem Erzeugungsort aufbewahrten oder erzeugten Pflanzen einer geeigneten Behandlung unterzogen wurden, um zu gewährleisten, dass sie frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) sind, und dieser Erzeugungsort anschließend bei amtlichen Kontrollen, die in den drei Wochen vor der Verbringung von diesem Erzeugungsort wöchentlich durchgeführt wurden, und bei Überwachungsverfahren während desselben Zeitraums als frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) befunden wurde, weil angemessene Verfahren zur Tilgung von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) durchgeführt worden sind; die letzte der vorgenannten wöchentlichen Kontrollen muss unmittelbar vor der vorgenannten Verbringung durchgeführt werden;
oder
|
d)
|
Pflanzen, bei denen aufgrund der Verpackung, der Entwicklung der Blüten oder anderer Merkmale offenkundig ist, dass sie zum Verkauf an Endverbraucher bestimmt sind, die keinen gewerblichen Pflanzenbau betreiben, unmittelbar vor ihrer Verbringung amtlich kontrolliert und als frei von Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) befunden worden sind.
|
|
IRL, P (Azoren, Beira Interior, Beira Litoral, Entre Douro e Minho und Trás-os-Montes), S, UK“;
|
|
ix)
|
Nummer 31 erhält folgende Fassung:
„31.
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Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden mit Ursprung in BG, HR, SI, EL (Regionalbezirke Argolida, Arta, Chania und Lakonia), P (Algarve, Madeira und der Kreis Odemira im Alentejo), E, F, CY und I
|
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Unbeschadet der Bestimmung in Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 30.1, dass die Verpackung eine Ursprungskennzeichnung tragen muss, gilt Folgendes:
a)
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Die Früchte müssen frei von Blättern und Stielen sein,
oder
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b)
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im Fall von Früchten mit Blättern oder Stielen, amtliche Feststellung, dass sie in geschlossenen amtlich versiegelten Behältern verpackt sind, dass diese Behälter während des Transports durch ein für diese Früchte anerkanntes Schutzgebiet verschlossen bleiben und dass sie ein im Pflanzenpass anzugebendes Kennzeichen tragen.
|
|
EL (ausgenommen die regionalen Gebietseinheiten Argolida, Arta, Chania und Lakonia), M, P (ausgenommen die Algarve, Madeira und der Kreis Odemira im Alentejo)“;
|
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