3.9.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/84


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 18. Juni 2019

zum Entwurf des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans Portugals für den Zeitraum 2021-2030

(2019/C 297/22)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 ist jeder Mitgliedstaat verpflichtet, der Kommission einen Entwurf seines integrierten nationalen Energie- und Klimaplans für den Zeitraum 2021-2030 vorzulegen, der den Vorgaben des Artikels 3 Absatz 1 und des Anhangs I der genannten Verordnung entspricht. Die ersten Entwürfe der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne mussten bis zum 31. Dezember 2018 vorgelegt werden.

(2)

Portugal hat seinen Entwurf des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans am 31. Dezember 2018 vorgelegt. Die Vorlage des Planentwurfs stellt die Grundlage und den ersten Schritt des iterativen Prozesses zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten dar, der die Fertigstellung der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne und ihre anschließende Durchführung zum Zweck hat.

(3)

Gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 muss die Kommission die Entwürfe der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne bewerten. Die Kommission hat den Entwurf des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans Portugals unter Berücksichtigung der einschlägigen Elemente der Verordnung (EU) 2018/1999 umfassend bewertet. Diese Bewertung (2) wird parallel zur vorliegenden Empfehlung veröffentlicht. Die folgenden Empfehlungen stützen sich auf diese Bewertung.

(4)

Die Empfehlungen der Kommission können insbesondere Folgendes betreffen: i) das Ambitionsniveau der Ziele, Vorgaben und Beiträge für die gemeinsame Verwirklichung der Ziele der Energieunion, insbesondere der Vorgaben der Union für erneuerbare Energie und Energieeffizienz für 2030, sowie das Maß der Verbundfähigkeit der Stromnetze, das der Mitgliedstaat bis 2030 anstrebt; ii) die Politiken und Maßnahmen in Bezug auf die Ziele auf der Ebene des Mitgliedstaats und der Union sowie sonstige Politiken und Maßnahmen von potenziell grenzüberschreitender Bedeutung; iii) etwaige zusätzliche Politiken und Maßnahmen, die in den integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen erforderlich sein könnten; iv) die Wechselbeziehungen zwischen den und Kohärenz der derzeitigen und geplanten Politiken und Maßnahmen im integrierten nationalen Energie- und Klimaplan innerhalb einer Dimension und zwischen verschiedenen Dimensionen der Energieunion.

(5)

Bei der Ausarbeitung ihrer Empfehlungen berücksichtigte die Kommission zum einen, dass sie bestimmte quantifizierte geplante Beiträge aller Mitgliedstaaten addieren muss, um das Ambitionsniveau auf Unionsebene zu bewerten, und zum anderen, dass dem jeweiligen Mitgliedstaat genügend Zeit eingeräumt werden muss, um den Empfehlungen der Kommission gebührend Rechnung zu tragen, bevor er seinen nationalen Plan fertigstellt.

(6)

Die Empfehlungen der Kommission in Bezug auf die Ambitionen der Mitgliedstaaten im Bereich der erneuerbaren Energie beruhen auf einer Formel, die in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1999 festgelegt ist und sich auf objektive Kriterien gründet.

(7)

In Bezug auf die Energieeffizienz stützen sich die Empfehlungen der Kommission auf die Bewertung des nationalen Ambitionsniveaus im Entwurf des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans im Vergleich zu den gemeinsamen Anstrengungen, die erforderlich sind, um die Ziele der Union zu verwirklichen, wobei gegebenenfalls die vorgelegten Informationen über spezifische nationale Gegebenheiten zu berücksichtigen sind. Die endgültigen nationalen Beiträge im Bereich der Energieeffizienz sollten das Potenzial für kostenwirksame Energieeinsparungen widerspiegeln und durch eine solide langfristige Strategie zur Gebäuderenovierung und Maßnahmen zur Umsetzung der Verpflichtung zu Energieeinsparungen gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) unterstützt werden. Die Mitgliedstaaten sollten ferner nachweisen, dass sie dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ (energy efficiency first principle) angemessen Rechnung getragen haben, indem sie insbesondere erklären, wie Energieeffizienz zur kostenwirksamen Verwirklichung der nationalen Ziele einer wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaft, einer sicheren Energieversorgung und der Verringerung von Energiearmut beiträgt.

(8)

Nach der Governance-Verordnung müssen die Mitgliedstaaten einen allgemeinen Überblick über die erforderlichen Investitionen für die Verwirklichung der im integrierten nationalen Energie- und Klimaplan festgelegten Ziele, Vorgaben und Beiträge und eine allgemeine Einschätzung der Quellen für diese Investitionen vorlegen. Mit den nationalen Energie- und Klimaplänen sollte dafür gesorgt werden, dass die nationalen Politiken und Maßnahmen transparent und vorhersagbar sind, damit Investitionssicherheit gegeben ist.

(9)

Parallel dazu hat die Kommission im Rahmen des Zyklus 2018-2019 des Europäischen Semesters einen starken Schwerpunkt auf den energie- und klimabezogenen Investitionsbedarf der Mitgliedstaaten gelegt. Dies spiegelt sich im Länderbericht Portugal 2019 (4) und in der Empfehlung der Kommission für eine Empfehlung des Rates an Portugal (5) im Rahmen des Europäischen Semesters wider. Bei ihrer Bewertung der Entwürfe der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne berücksichtigte die Kommission die jüngsten Ergebnisse und Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters. Die Empfehlungen der Kommission ergänzen die jüngsten länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters. Die Mitgliedstaaten sollten auch dafür sorgen, dass ihre integrierten nationalen Energie- und Klimapläne den jüngsten länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters Rechnung tragen.

(10)

Darüber hinaus verpflichtet die Governance-Verordnung die Mitgliedstaaten, etwaigen Empfehlungen der Kommission zum Entwurf ihres integrierten nationalen Energie- und Klimaplans in der Endfassung, die bis zum 31. Dezember 2019 vorzulegen ist, gebührend Rechnung zu tragen; greift der betroffene Mitgliedstaat eine Empfehlung oder einen wesentlichen Teil davon nicht auf, so sollte er seine Gründe dafür angeben und sie veröffentlichen.

(11)

Gegebenenfalls sollten die Mitgliedstaaten in ihren integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen und bei Aktualisierungen in späteren Jahren dieselben Daten verwenden, die sie Eurostat oder der Europäischen Umweltagentur melden. Auch zur Bestimmung der Berechnungsgrundlage für Modelle und Projektionen ist es von wesentlicher Bedeutung, dass dieselbe Quelle und, sofern vorhanden, europäische Statistiken verwendet werden. Durch die Verwendung europäischer Statistiken lassen sich die in den integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen verwendeten Daten und Projektionen besser vergleichen.

(12)

In den endgültigen integrierten nationalen Energie- und Klimaplan sind alle Elemente des Anhangs I der Verordnung (EU) 2018/1999 aufzunehmen. In diesem Zusammenhang sollten die Auswirkungen der geplanten Politiken und Maßnahmen auf die Volkswirtschaft und — soweit möglich — auf Gesundheit, Umwelt, Beschäftigung und Bildung, Kompetenzen und soziale Verhältnisse bewertet werden. Die Öffentlichkeit und andere Interessenträger sind an der Ausarbeitung des endgültigen integrierten nationalen Energie- und Klimaplans zu beteiligen. Diese und andere Aspekte werden ausführlich in der parallel zu dieser Empfehlung veröffentlichten Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen (6) beschrieben.

(13)

Portugal hat ein kohärentes Paket an mittel- und langfristigen Zielen für die Verringerung der Emissionen vorgelegt. Mit Blick auf seine ambitionierten Dekarbonisierungsziele plant das Land, die Wirtschaft zu elektrifizieren. Der Elektrizitätssektor muss jedoch durch neue Kapazitäten zur Nutzung erneuerbarer Energien noch weiterentwickelt werden, insbesondere in den Bereichen Sonnen- und Windenergie sowie Wasserkraft. Diese Entwicklungen haben starke Auswirkungen auf andere Dimensionen der Energieunion, insbesondere auf die Dimensionen Binnenmarkt sowie Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit. Im endgültigen Plan sollten die Synergien zwischen den Dimensionen Dekarbonisierung, Energieversorgungssicherheit und Binnenmarkt einerseits und dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ (energy efficiency first principle) andererseits geklärt werden, indem erläutert wird, wie Energieeffizienz zur kostenwirksamen Verwirklichung der nationalen Ziele einer wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaft beiträgt und zur Verringerung von Energiearmut genutzt werden kann. Die Ziele im Rahmen der Dimension „Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit“ müssen die geplanten Maßnahmen in den anderen Dimensionen der Energieunion unterstützen.

(14)

Verbessern ließe sich der endgültige integrierte nationale Energie- und Klimaplan auch durch einen umfassenden Überblick über die Wettbewerbsfähigkeit; dies gilt nicht nur für die energieintensiven Industriezweige, sondern auch für den Sektor der CO2-armen Technologien, dessen derzeitige Stellung auf dem globalen Markt umfassend analysiert werden sollte. Dabei sollten Bereiche, die Wettbewerbsstärken aufweisen, und potenzielle Herausforderungen hervorgehoben werden und messbare Ziele für die Zukunft sowie Politiken und Maßnahmen zu ihrer Erreichung genannt werden, wobei angemessene Verbindungen zur Unternehmens- und Industriepolitik herzustellen sind. Sinnvoll wäre es auch, stärker auf die Zusammenhänge mit der Kreislaufwirtschaft einzugehen.

(15)

Die Empfehlungen der Kommission für Portugal stützen sich auf die Bewertung des Entwurfs des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans Portugals (7), die parallel zu dieser Empfehlung veröffentlicht wird —

EMPFIEHLT, DASS PORTUGAL MAẞNAHMEN ERGREIFT, UM

1.

das begrüßenswerte Ambitionsniveau, als Beitrag zum Unionsziel für erneuerbare Energien für 2030 bis 2030 einen Anteil der erneuerbaren Energien von 47 % zu erreichen, durch detaillierte und quantifizierte Politiken und Maßnahmen zu untermauern, die mit den Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) im Einklang stehen, damit dieser Beitrag rechtzeitig und kosteneffizient erreicht werden kann; in den endgültigen nationalen Energie- und Klimaplan unter anderem einen indikativen Zielpfad aufzunehmen, mit dem alle Referenzwerte gemäß Artikel 4 Buchstabe a Nummer 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 erreicht werden; das Ambitionsniveau im Wärme- und Kältesektor anzuheben, um den indikativen Richtwert nach Artikel 23 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zu erreichen, und geeignete Maßnahmen anzugeben, mit denen das Verkehrsziel des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans im Einklang mit Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erreicht werden kann; zusätzliche Informationen zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren und weitere Einzelheiten zum Regulierungsrahmen zur Förderung der Eigenversorgung mit Energie aus erneuerbaren Quellen sowie von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften im Einklang mit den Artikeln 21 und 22 der Richtlinie (EU) 2018/2001 vorzulegen;

2.

das Ambitionsniveau in Bezug auf den Beitrag zur Senkung des Endenergieverbrauchs anzuheben, da die Anstrengungen verstärkt werden müssen, um das Energieeffizienzziel der Union für 2030 zu verwirklichen, und weitere Politiken und Maßnahmen zu bestimmen, mit denen bis 2030 zusätzliche Energieeinsparungen erzielt werden könnten; im Rahmen einer detaillierteren Folgenabschätzung eine ordnungsgemäße Quantifizierung der erwarteten Energieeinsparungen im Zusammenhang mit den geplanten Politiken und Maßnahmen vorzulegen und anzugeben, wie sie zum nationalen Beitrag zum Energieeffizienzziel beitragen sollen;

3.

zukunftsorientierte Ziele und Vorgaben für die Marktintegration festzulegen, insbesondere Maßnahmen zur Entwicklung wettbewerbsfähigerer Strom- und Gasmärkte, auch mit Blick auf den Übergang zu vollständig marktbasierten Preisen;

4.

die bis 2030 zu erreichenden nationalen Ziele und Finanzierungsvorgaben in den Bereichen Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit, insbesondere im Zusammenhang mit der Energieunion, weiter zu präzisieren, sodass sie leicht messbar und geeignet sind, die Umsetzung der Ziele der anderen Dimensionen des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans zu fördern; diese Ziele mit spezifischen und angemessenen Politiken und Maßnahmen zu untermauern, einschließlich solcher, die in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten entwickelt werden, z. B. im Rahmen des Strategieplans für Energietechnologie;

5.

die bereits gute regionale Zusammenarbeit mit Spanien und Frankreich zu intensivieren. Im Mittelpunkt des regionalen Austauschs sollten die Bereiche Energiebinnenmarkt und Energieversorgungssicherheit stehen, insbesondere grenzüberschreitende und interregionale Verbindungsleitungen; zu prüfen, ob die Maßnahmen zur Förderung der regionalen Zusammenarbeit auf den Gebieten erneuerbare Energie und Energieeffizienz verstärkt werden können;

6.

im Zusammenhang mit dem nationalen Investitionsplan einen allgemeinen Überblick über die Investitionen zu liefern, die erforderlich sind, um die Wirtschaft durch Verwirklichung der Energie- und Klimaziele zu modernisieren; eine allgemeine Bewertung der Quellen dieser Investitionen abzugeben, einschließlich einer angemessenen Finanzierung auf nationaler, regionaler und Unionsebene; auch die kostenwirksame Übertragung auf andere Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) als Finanzierungsquelle zu prüfen;

7.

alle Energiesubventionen, insbesondere für fossile Brennstoffe, sowie die ergriffenen Maßnahmen und Pläne, diese Subventionen auslaufen zu lassen, aufzuführen;

8.

die Analyse der Wechselbeziehungen mit den Maßnahmen im Bereich Luftqualität und Emissionen in die Luft zu ergänzen und dabei die Auswirkungen auf die Luftverschmutzung darzustellen, wobei die zugrunde liegenden Daten sowie Synergien und wechselseitige Einschränkungen anzugeben sind;

9.

Aspekte eines gerechten und fairen Übergangs besser zu integrieren, insbesondere durch genauere Angaben zu den Auswirkungen der geplanten Ziele, Politiken und Maßnahmen auf soziale Verhältnisse, Beschäftigung und Kompetenzen; das Konzept für die Bekämpfung der Energiearmut weiterzuentwickeln, unter anderem durch eine Schätzung der Zahl und Art der von Energiearmut betroffenen Haushalte sowie durch Ziele zur Verringerung von Energiearmut gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999.

Brüssel, den 18. Juni 2019

Für die Kommission

Miguel ARIAS CAÑETE

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1.

(2)  SWD(2019) 272.

(3)  Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).

(4)  SWD(2019) 1021 final.

(5)  COM(2019) 522 final vom 5. Juni 2019.

(6)  SWD(2019) 272.

(7)  SWD(2019) 272.

(8)  Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).

(9)  Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26).