3.9.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/56


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 18. Juni 2019

zum Entwurf des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans Litauens für den Zeitraum 2021-2030

(2019/C 297/15)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 ist jeder Mitgliedstaat verpflichtet, der Kommission einen Entwurf seines integrierten nationalen Energie- und Klimaplans für den Zeitraum 2021-2030 vorzulegen, der den Vorgaben des Artikels 3 Absatz 1 und des Anhangs I der genannten Verordnung entspricht. Die ersten Entwürfe der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne mussten bis zum 31. Dezember 2018 vorgelegt werden.

(2)

Litauen hat seinen Entwurf des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans am 17. Dezember 2018 vorgelegt. Die Vorlage des Planentwurfs stellt die Grundlage und den ersten Schritt des iterativen Prozesses zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten dar, der die Fertigstellung der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne und ihre anschließende Durchführung zum Zweck hat.

(3)

Gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 muss die Kommission die Entwürfe der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne bewerten. Die Kommission hat den Entwurf des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans Litauens unter Berücksichtigung der einschlägigen Elemente der Verordnung (EU) 2018/1999 umfassend bewertet. Diese Bewertung (2) wird parallel zur vorliegenden Empfehlung veröffentlicht. Die folgenden Empfehlungen stützen sich auf diese Bewertung.

(4)

Die Empfehlungen der Kommission können insbesondere Folgendes betreffen: i) das Ambitionsniveau der Ziele, Vorgaben und Beiträge für die gemeinsame Verwirklichung der Ziele der Energieunion, insbesondere der Vorgaben der Union für erneuerbare Energie und Energieeffizienz für 2030 sowie das Maß der Verbundfähigkeit der Stromnetze, das der Mitgliedstaat bis 2030 anstrebt; ii) die Politiken und Maßnahmen mit Bezug zu den Zielen auf der Ebene des Mitgliedstaats und der Union sowie sonstige Politiken und Maßnahmen von potenziell grenzüberschreitender Bedeutung; iii) etwaige zusätzliche Politiken und Maßnahmen, die in den integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen erforderlich sein könnten; iv) die Wechselbeziehungen zwischen den und Kohärenz der derzeitigen und geplanten Politiken und Maßnahmen im integrierten nationalen Energie- und Klimaplan innerhalb einer Dimension und zwischen verschiedenen Dimensionen der Energieunion.

(5)

Bei der Ausarbeitung ihrer Empfehlungen berücksichtigte die Kommission zum einen, dass sie bestimmte quantifizierte geplante Beiträge aller Mitgliedstaaten addieren muss, um das Ambitionsniveau auf Unionsebene zu bewerten, und zum anderen, dass den betreffenden Mitgliedstaaten genügend Zeit eingeräumt werden muss, damit sie den Empfehlungen der Kommission gebührend Rechnung tragen können, bevor sie ihren integrierten nationalen Energie- und Klimaplan fertigstellen.

(6)

Die Empfehlungen der Kommission in Bezug auf die Ambitionen der Mitgliedstaaten im Bereich der erneuerbaren Energie beruhen auf einer Formel, die in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1999 festgelegt ist und sich auf objektive Kriterien gründet.

(7)

In Bezug auf die Energieeffizienz stützen sich die Empfehlungen der Kommission auf die Bewertung des nationalen Ambitionsniveaus im Entwurf des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans gegenüber den gemeinsamen Anstrengungen, die erforderlich sind, um die Ziele der Union zu verwirklichen, wobei gegebenenfalls die vorgelegten Informationen über spezifische nationale Gegebenheiten zu berücksichtigen sind. Die endgültigen nationalen Beiträge im Bereich der Energieeffizienz sollten das Potenzial für kostenwirksame Energieeinsparungen widerspiegeln und durch eine solide langfristige Strategie zur Gebäuderenovierung und Maßnahmen zur Umsetzung der Verpflichtung zu Energieeinsparungen gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) unterstützt werden. Die Mitgliedstaaten sollten ferner nachweisen, dass sie dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ (energy efficiency first principle) angemessen Rechnung getragen haben, indem sie insbesondere erklären, wie Energieeffizienz zur kostenwirksamen Verwirklichung der nationalen Ziele für eine wettbewerbsfähige CO2-arme Wirtschaft, die Sicherheit der Energieversorgung und Maßnahmen gegen Energiearmut beiträgt.

(8)

In der Governance-Verordnung ist festgelegt, dass die Mitgliedstaaten einen allgemeinen Überblick über die Investitionen, die erforderlich sind, um die im integrierten nationalen Energie- und Klimaplan festgelegten Ziele, Vorgaben und Beiträge zu verwirklichen, und eine allgemeine Einschätzung der Quellen für diese Investitionen vorlegen müssen. Mit den nationalen Energie- und Klimaplänen sollte dafür gesorgt werden, dass die nationalen Politiken und Maßnahmen transparent und vorhersagbar sind, damit Investitionssicherheit gegeben ist.

(9)

Parallel dazu hat die Kommission im Rahmen des Zyklus 2018-2019 des Europäischen Semesters einen starken Schwerpunkt auf den energie- und klimabezogenen Investitionsbedarf der Mitgliedstaaten gelegt. Dies spiegelt sich im Länderbericht Litauen 2019 (4) und in der Empfehlung der Kommission für eine Empfehlung des Rates an Litauen (5) im Rahmen des Europäischen Semesters wider. Bei ihrer Bewertung der Entwürfe der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne berücksichtigte die Kommission die jüngsten Ergebnisse und Empfehlungen des Europäischen Semesters. Die Empfehlungen der Kommission ergänzen die jüngsten länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters. Die Mitgliedstaaten sollten auch dafür sorgen, dass ihre integrierten nationalen Energie- und Klimapläne den jüngsten länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters Rechnung tragen.

(10)

Darüber hinaus verlangt die Governance-Verordnung von den Mitgliedstaaten, etwaigen Empfehlungen der Kommission zu ihrem integrierten nationalen Energie- und Klimaplan, der bis zum 31. Dezember 2019 vorzulegen ist, gebührend Rechnung zu tragen; greift der betroffene Mitgliedstaat eine Empfehlung oder einen wesentlichen Teil davon nicht auf, so sollte er seine Gründe dafür angeben und sie veröffentlichen.

(11)

Gegebenenfalls sollten die Mitgliedstaaten in ihren integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen und bei Aktualisierungen in späteren Jahren dieselben Daten verwenden, die sie Eurostat oder der Europäischen Umweltagentur melden. Auch zur Bestimmung der Berechnungsgrundlage für Modelle und Projektionen ist es von wesentlicher Bedeutung, dass dieselbe Quelle und, sofern vorhanden, europäische Statistiken verwendet werden. Durch die Verwendung europäischer Statistiken werden sich die in den integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen verwendeten Daten und Projektionen besser vergleichen lassen.

(12)

Alle Elemente des Anhangs I der Verordnung (EU) 2018/1999 sind in den endgültigen integrierten nationalen Energie- und Klimaplan aufzunehmen. In diesem Zusammenhang sollten die Auswirkungen der geplanten Politiken und Maßnahmen auf die Volkswirtschaft und — soweit möglich — auf Gesundheit, Umwelt, Beschäftigung und Bildung, Kompetenzen und soziale Verhältnisse bewertet werden. Die Öffentlichkeit und andere Interessenträger sind an der Ausarbeitung des endgültigen integrierten nationalen Energie- und Klimaplans zu beteiligen. Diese und andere Aspekte werden ausführlich in der parallel zu dieser Empfehlung veröffentlichten Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen (6) beschrieben.

(13)

Der endgültige Plan sollte auf den Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen Politiken und Maßnahmen der einzelnen Dimensionen der Energieunion, die bereits für Energieeffizienz, erneuerbare Energien und nicht unter das EU-Emissionshandelssystem fallende Sektoren vorgelegt wurden, aufbauen und diese weiter ausbauen. Im Entwurf wird auch die Bedeutung von Maßnahmen in den Bereichen erneuerbare Energien und Energieeffizienz für die Energieversorgungssicherheit anerkannt. Diese sollten im endgültigen Plan weiterentwickelt werden. Ebenso sollte im endgültigen Plan berücksichtigt werden, wie die Dimensionen „Binnenmarkt“ und „Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit“ die für die übrigen Dimensionen der Energieunion geplanten Maßnahmen untermauern können. Weitere wichtige Bestandteile des endgültigen Plans sind die Berücksichtigung der Synergien zwischen dem LULUCF-Sektor und der Lastenteilungsverordnung sowie die Auswirkungen der verstärkten Nutzung von Biomasse für die Energiegewinnung auf den LULUCF-Sektor.

(14)

Der endgültige integrierte nationale Energie- und Klimaplan könnte durch eine umfassende Analyse zur derzeitigen Stellung des Sektors der CO2-armen Technologien auf dem globalen Markt verbessert werden, wobei Bereiche, die Wettbewerbsstärken aufweisen, und potenzielle Herausforderungen hervorgehoben werden sollten; auch sollten messbare Ziele für die Zukunft sowie Politiken und Maßnahmen zu ihrer Erreichung genannt werden, wobei geeignete Verbindungen zur Unternehmens- und Industriepolitik herzustellen sind. Sinnvoll wäre es auch, in dem Plan stärker auf die Querverbindungen zur Kreislaufwirtschaft einzugehen und deren Potenzial zur Verringerung der Treibhausgasemissionen hervorzuheben.

(15)

Die Empfehlungen der Kommission für Litauen stützen sich auf die Bewertung des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans Litauens (7), die parallel zu dieser Empfehlung veröffentlicht wird —

EMPFIEHLT, DASS LITAUEN MAẞNAHMEN ERGREIFT, UM

1.

seine Strategie zur Erreichung seiner Zielvorgabe, die Treibhausgasemissionen in nicht unter das Emissionshandelssystem der EU fallenden Sektoren bis 2030 gegenüber 2005 um 9 % zu senken, weiterzuentwickeln. Dies umfasst die Festlegung der Rolle der Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft auf der Grundlage der Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften gemäß der Verordnung (EU) 2018/841 und eine genauere Festlegung der geplanten Politiken;

2.

das begrüßenswerte Ambitionsniveau Litauens mit dem im Entwurf des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans festgelegten Anteil von 45 % an erneuerbaren Energien bis 2030 als Beitrag zum Unionsziel für erneuerbare Energie bis 2030 durch detaillierte und quantifizierte Politiken und Maßnahmen zu untermauern, die mit den Verpflichtungen gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) im Einklang stehen, sodass dieser Beitrag rechtzeitig und kosteneffizient erreicht werden kann; einen indikativen Zielpfad aufzunehmen, mit dem alle Referenzwerte gemäß Artikel 4 Buchstabe a Nummer 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 erreicht werden; Maßnahmen anzugeben, mit denen das Verkehrsziel des Entwurfs des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans im Einklang mit Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2018/2001 erreicht werden kann; zusätzliche Informationen zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren und zu den Regulierungsrahmen zur Förderung der Eigenversorgung mit Energie aus erneuerbaren Quellen sowie von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften im Einklang mit den Artikeln 21 und 22 der Richtlinie (EU) 2018/2001 vorzulegen;

3.

das Ambitionsniveau im Hinblick auf die Verringerung des Primär- und Endenergieverbrauchs bis 2030 deutlich anzuheben und ehrgeizigere Politiken und Maßnahmen vorzuschlagen, die zu zusätzlichen Energieeinsparungen führen würden, um das Energieeffizienzziel der Union für 2030 zu erreichen; den nationalen Beitrag zur Energieeffizienz als absoluten Wert des Primär- und Endenergieverbrauchs im Jahr 2030 auszudrücken; zusätzliche Informationen über die Politiken und Maßnahmen zur Energieeffizienz bereitzustellen, indem angegeben wird, welche nach 2020 fortgeführt werden sowie welche neuen Politiken nach 2020 eingeführt werden und welche Auswirkungen sie haben werden; vor allem zu prüfen, ob zusätzliche, auf den Verkehrssektor ausgerichtete Energieeffizienzmaßnahmen ergriffen werden sollten;

4.

Maßnahmen festzulegen, mit denen die Ziele im Bereich der Energieversorgungssicherheit zur Diversifizierung und zur Verringerung der Energieabhängigkeit unterstützt werden, was angesichts des ehrgeizigen Ziels für erneuerbare Energien auch Maßnahmen zur Gewährleistung von Flexibilität und einer angemessenen Stromerzeugung umfassen sollte, wie beispielsweise zusätzliche Maßnahmen zur Laststeuerung und Speicherung; den regionalen Kontext und das tatsächliche Potenzial der Verbindungsleitungen sowie die Erzeugungskapazitäten in den Nachbarländern bei der Bewertung der Angemessenheit der Ressourcen im Elektrizitätssektor zu berücksichtigen;

5.

zukunftsorientierte Ziele und Vorgaben für die Marktintegration festzulegen, insbesondere Maßnahmen zur Entwicklung wettbewerbsfähigerer Groß- und Einzelmärkte, auch mit Blick auf den Übergang zu vollständig marktbasierten Preisen;

6.

die zwischen 2020 und 2030 zu erreichenden nationalen Ziele und Finanzierungsvorgaben in den Bereichen Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit, die speziell die Energieunion betreffen, klar darzulegen, sodass sie leicht messbar sind und dazu dienen, die Umsetzung der Ziele in den anderen Dimensionen des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans zu fördern; diese Ziele mit spezifischen und angemessenen Politiken und Maßnahmen zu untermauern, einschließlich solcher, die in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten entwickelt werden, z. B. im Rahmen des Strategieplans für Energietechnologie;

7.

die bereits gute regionale Zusammenarbeit zwischen den baltischen Staaten (Estland, Lettland und Litauen) zu intensivieren, auf neue Bereiche auszuweiten und dabei auch die nordischen Länder einzubeziehen (Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden). Im Mittelpunkt des regionalen Austauschs sollten die Bereiche Energiebinnenmarkt und Energieversorgungssicherheit stehen, da zur Integration des wachsenden Anteils von Strom aus erneuerbaren Quellen, der mit Stromimporten und -exporten verbunden ist und eine größere Systemflexibilität erfordert, Änderungen in den Elektrizitätssystemen erforderlich sind, sowie die Bereiche Dekarbonisierung des Verkehrssektors und regionale Zusammenarbeit in der Forschung;

8.

die Analyse über die Investitionen auszubauen, die erforderlich sind, um die Wirtschaft durch die Verwirklichung der Energie- und Klimaziele zu modernisieren, und zusätzliche Informationen über die Investitionsquellen abzugeben, einschließlich einer angemessenen Finanzierung auf nationaler, regionaler und Unionsebene;

9.

alle Energiesubventionen, insbesondere für fossile Brennstoffe, sowie die ergriffenen Maßnahmen und Pläne, diese Subventionen auslaufen zu lassen, aufzuführen;

10.

die Analyse der Wechselwirkungen mit der Luftqualitäts- und Luftemissionspolitik zu ergänzen und dabei die Auswirkungen der verschiedenen Szenarien auf die Luftverschmutzung mithilfe von unterstützenden Informationen und unter Berücksichtigung von Synergien und Zielkonflikten darzustellen;

11.

Aspekte eines gerechten und fairen Übergangs besser zu integrieren, insbesondere durch genauere Angaben zu den Auswirkungen der geplanten Ziele, Politiken und Maßnahmen auf soziale Verhältnisse, Beschäftigung und Kompetenzen; den Ansatz zur Bekämpfung der Energiearmut unter anderem durch die Festlegung von Zielen und der beabsichtigten Wirkung der geplanten Politiken und Maßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 weiterzuentwickeln.

Brüssel, den 18. Juni 2019

Für die Kommission

Miguel ARIAS CAÑETE

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1.

(2)  SWD(2019) 228.

(3)  Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).

(4)  SWD(2019) 1014 final.

(5)  COM(2019) 515 final vom 5. Juni 2019.

(6)  SWD(2019) 228.

(7)  SWD(2019) 228.

(8)  Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).