3.9.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 297/44


EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 18. Juni 2019

zum Entwurf des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans Italiens für den Zeitraum 2021-2030

(2019/C 297/12)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 ist jeder Mitgliedstaat verpflichtet, der Kommission einen Entwurf seines integrierten nationalen Energie- und Klimaplans für den Zeitraum 2021–2030 vorzulegen, der den Vorgaben des Artikels 3 Absatz 1 und des Anhangs I der genannten Verordnung entspricht. Die ersten Entwürfe der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne mussten bis zum 31. Dezember 2018 vorgelegt werden.

(2)

Italien hat seinen Entwurf des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans am 8. Januar 2019 vorgelegt. Die Vorlage des Planentwurfs stellt die Grundlage und den ersten Schritt des iterativen Prozesses zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten dar, der die Fertigstellung der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne und ihre anschließende Durchführung zum Zweck hat.

(3)

Gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 muss die Kommission die Entwürfe der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne bewerten. Die Kommission hat den Entwurf des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans Italiens unter Berücksichtigung der einschlägigen Elemente der Verordnung (EU) 2018/1999 umfassend bewertet. Diese Bewertung (2) wird parallel zur vorliegenden Empfehlung veröffentlicht. Die folgenden Empfehlungen stützen sich auf diese Bewertung.

(4)

Die Empfehlungen der Kommission können insbesondere Folgendes betreffen: i) das Ambitionsniveau der Ziele, Vorgaben und Beiträge für die gemeinsame Verwirklichung der Ziele der Energieunion, insbesondere der Vorgaben der Union für erneuerbare Energie und Energieeffizienz für 2030, sowie das Maß der Verbundfähigkeit der Stromnetze, das der Mitgliedstaat bis 2030 anstrebt; ii) die Politiken und Maßnahmen in Bezug auf die Ziele auf der Ebene des Mitgliedstaats und der Union sowie sonstige Politiken und Maßnahmen von potenziell grenzüberschreitender Bedeutung; iii) etwaige zusätzliche Politiken und Maßnahmen, die in den integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen erforderlich sein könnten; iv) die Wechselbeziehungen zwischen den und Kohärenz der derzeitigen und geplanten Politiken und Maßnahmen im integrierten nationalen Energie- und Klimaplan innerhalb einer Dimension und zwischen verschiedenen Dimensionen der Energieunion.

(5)

Bei der Ausarbeitung ihrer Empfehlungen berücksichtigte die Kommission zum einen, dass sie bestimmte quantifizierte geplante Beiträge aller Mitgliedstaaten addieren muss, um das Ambitionsniveau auf Unionsebene zu bewerten, und zum anderen, dass dem jeweiligen Mitgliedstaat genügend Zeit eingeräumt werden muss, um den Empfehlungen der Kommission gebührend Rechnung zu tragen, bevor er seinen integrierten nationalen Energie- und Klimaplan fertigstellt.

(6)

Die Empfehlungen der Kommission in Bezug auf die Ambitionen der Mitgliedstaaten im Bereich der erneuerbaren Energien beruhen auf einer Formel, die in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1999 festgelegt ist und sich auf objektive Kriterien gründet.

(7)

In Bezug auf die Energieeffizienz stützen sich die Empfehlungen der Kommission auf die Bewertung des nationalen Ambitionsniveaus im Entwurf des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans im Vergleich zu den gemeinsamen Anstrengungen, die erforderlich sind, um die Ziele der Union zu verwirklichen, wobei gegebenenfalls die vorgelegten Informationen über spezifische nationale Gegebenheiten zu berücksichtigen sind. Die endgültigen nationalen Beiträge im Bereich der Energieeffizienz sollten das Potenzial für kostenwirksame Energieeinsparungen widerspiegeln und durch eine solide langfristige Strategie zur Gebäuderenovierung und Maßnahmen zur Umsetzung der Verpflichtung zu Energieeinsparungen gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) unterstützt werden. Die Mitgliedstaaten sollten ferner nachweisen, dass sie dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ (energy efficiency first principle) angemessen Rechnung getragen haben, indem sie insbesondere erklären, wie Energieeffizienz zur kostenwirksamen Verwirklichung der nationalen Ziele einer wettbewerbsfähigen CO2-armen Wirtschaft, einer sicheren Energieversorgung und der Verringerung von Energiearmut beiträgt.

(8)

Nach der Governance-Verordnung müssen die Mitgliedstaaten einen allgemeinen Überblick über die erforderlichen Investitionen für die Verwirklichung der im integrierten nationalen Energie- und Klimaplan festgelegten Ziele, Vorgaben und Beiträge und eine allgemeine Einschätzung der Quellen für diese Investitionen vorlegen. Mit den integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen sollte dafür gesorgt werden, dass die nationalen Politiken und Maßnahmen transparent und vorhersagbar sind, damit Investitionssicherheit gegeben ist.

(9)

Parallel dazu hat die Kommission im Rahmen des Zyklus 2018–2019 des Europäischen Semesters einen starken Schwerpunkt auf den energie- und klimabezogenen Investitionsbedarf der Mitgliedstaaten gelegt. Dies spiegelt sich im Länderbericht Italien 2019 (4) und in der Empfehlung der Kommission für eine Empfehlung des Rates an Italien (5) im Rahmen des Europäischen Semesters wider. Bei ihrer Bewertung der Entwürfe der integrierten nationalen Energie- und Klimapläne berücksichtigte die Kommission die jüngsten Ergebnisse und Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters. Die Empfehlungen der Kommission ergänzen die jüngsten länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters. Die Mitgliedstaaten sollten auch dafür sorgen, dass ihre integrierten nationalen Energie- und Klimapläne den jüngsten länderspezifischen Empfehlungen im Rahmen des Europäischen Semesters Rechnung tragen.

(10)

Darüber hinaus verpflichtet die Governance-Verordnung die Mitgliedstaaten, etwaigen Empfehlungen der Kommission zum Entwurf ihres integrierten nationalen Energie- und Klimaplans in der Endfassung, die bis zum 31. Dezember 2019 vorzulegen ist, gebührend Rechnung zu tragen; greift der betroffene Mitgliedstaat eine Empfehlung oder einen wesentlichen Teil davon nicht auf, so sollte er seine Gründe dafür angeben und sie veröffentlichen.

(11)

Gegebenenfalls sollten die Mitgliedstaaten in ihren integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen und bei Aktualisierungen in späteren Jahren dieselben Daten verwenden, die sie Eurostat oder der Europäischen Umweltagentur melden. Auch zur Bestimmung der Berechnungsgrundlage für Modelle und Projektionen ist es von wesentlicher Bedeutung, dass dieselbe Quelle und, sofern vorhanden, europäische Statistiken verwendet werden. Durch die Verwendung europäischer Statistiken lassen sich die in den integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen verwendeten Daten und Projektionen besser vergleichen.

(12)

In den endgültigen integrierten nationalen Energie- und Klimaplan sind alle Elemente des Anhangs I der Verordnung (EU) 2018/1999 aufzunehmen. In diesem Zusammenhang sollten die Auswirkungen der geplanten Politiken und Maßnahmen auf die Volkswirtschaft und — soweit möglich — auf Gesundheit, Umwelt, Beschäftigung und Bildung, Kompetenzen und soziale Verhältnisse bewertet werden. Die Öffentlichkeit und andere Interessenträger sind an der Ausarbeitung des endgültigen integrierten nationalen Energie- und Klimaplans zu beteiligen. Diese und andere Aspekte werden ausführlich in der parallel zu dieser Empfehlung veröffentlichten Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen (6) beschrieben.

(13)

In seinem endgültigen integrierten nationalen Energie- und Klimaplan sollte Italien auf den im Planentwurf genannten positiven Verbindungen zwischen den geplanten Politiken und Maßnahmen aufbauen und noch stärker auf problematischere Verbindungen zwischen einzelnen Politikbereichen eingehen, insbesondere was die Dimensionen Dekarbonisierung, Energieversorgungssicherheit und Binnenmarkt betrifft. Insbesondere zu den folgenden Aspekten werden noch weitere Einzelheiten erwartet: i) Folgen des Ausstiegs aus der Kohleverstromung und erwartete Entwicklung der Rolle von Gas im Energiemix; ii) Instrumente zur Erreichung des angestrebten hohen Anteils erneuerbarer Energien; iii) Auswirkungen des italienischen Mechanismus für Kapazitätsentgelte (CRM) auf die Energie-Verbraucherpreise; iv) erwartete Entwicklung der Subventionen für fossile Brennstoffe. Ebenso müssen die Ziele im Rahmen der Dimension „Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit“ die geplanten Maßnahmen in den anderen Dimensionen der Energieunion unterstützen.

(14)

Sinnvoll wäre es auch, im endgültigen integrierten nationalen Energie- und Klimaplan für den Sektor der CO2-armen Technologien Bereiche, die Wettbewerbsstärken aufweisen, und potenzielle Herausforderungen auf globaler Ebene hervorzuheben, auch mit Blick auf die Dekarbonisierung energie- und CO2-intensiver Industriezweige. Zudem sollten auf dieser Grundlage festgelegte, messbare Ziele für die Zukunft sowie Politiken und Maßnahmen zu ihrer Erreichung bestimmt werden, wobei geeignete Verbindungen zur Unternehmens- und Industriepolitik herzustellen sind. Darüber hinaus wäre es nützlich, im endgültigen integrierten nationalen Energie- und Klimaplan noch stärker auf die Verringerung der Treibhausgasemissionen einzugehen, die durch Maßnahmen im Bereich der Kreislaufwirtschaft erzielt werden kann.

(15)

Die Empfehlungen der Kommission für Italien stützen sich auf die Bewertung des Entwurfs des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans Italiens (7), die parallel zu dieser Empfehlung veröffentlicht wird —

EMPFIEHLT, DASS ITALIEN MAẞNAHMEN ERGREIFT, UM

1.

das begrüßenswerte Ambitionsniveau Italiens, als Beitrag zum Unionsziel für erneuerbare Energie für das Jahr 2030 bis 2030 einen Anteil der erneuerbaren Energien von 30 % zu erreichen, durch detaillierte und quantifizierte Politiken und Maßnahmen zu untermauern, die mit den Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) im Einklang stehen, damit dieser Beitrag rechtzeitig und kosteneffizient erreicht werden kann; das Ambitionsniveau hinsichtlich des Anteils erneuerbarer Energien im Wärme- und Kältesektor anzuheben, um den indikativen Richtwert nach Artikel 23 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zu erreichen; Maßnahmen zur Erfüllung des Ziels für den Verkehrssektor gemäß Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2018/2001 vorzulegen; im Einklang mit den Artikeln 21 und 22 der Richtlinie (EU) 2018/2001 den Regulierungsrahmen für die Förderung der Eigenversorgung mit Energie aus erneuerbaren Quellen sowie von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften zu vereinfachen, die Rechtssicherheit in diesem Bereich zu erhöhen und weitere Einzelheiten bereitzustellen;

2.

im Bereich der Energieeffizienz sicherzustellen, dass die im Entwurf des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans dargestellten zentralen politischen Instrumente auch im Zeitraum 2021-2030 noch zu angemessenen Einsparungen führen; den vorgesehenen Aktualisierungen und Verbesserungen bestehender Förderregelungen im endgültigen integrierten nationalen Energie- und Klimaplan sowie in den sich anschließenden Fortschrittsberichten angemessen Rechnung zu tragen; sie erheblich zu erweitern, um die angegebenen Energieeinsparziele erreichen zu können; angesichts des beträchtlichen unerschlossenen Potenzials weiterhin auf eine Verstärkung der Energieeffizienzmaßnahmen im Gebäudesektor (für neue und bestehende öffentliche und private Gebäude) sowie im Verkehrsbereich hinzuarbeiten;

3.

Maßnahmen festzulegen, mit denen die Ziele im Bereich der Energieversorgungssicherheit zur Diversifizierung und zur Verringerung der Energieabhängigkeit unterstützt werden, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung von Flexibilität; regionale Zusammenhänge sowie das tatsächliche Potenzial der Verbindungsleitungen und der Stromerzeugungskapazitäten in den Nachbarländern bei der Bewertung der Angemessenheit der Ressourcen im Stromsektor zu berücksichtigen; zu klären, inwieweit die erwartete Entwicklung im Gassektor mit den angegebenen Dekarbonisierungszielen und der beabsichtigten schrittweisen Abschaltung kohlebetriebener Wärmekraftwerke vereinbar ist;

4.

klare Ziele, Meilensteine und Zeitpläne festzulegen, um die beabsichtigten Reformen der Energiemärkte umzusetzen, insbesondere in den Erdgas-Großhandelsmärkten sowie beim Betrieb der Strom- und Erdgas-Endkundenmärkte;

5.

die nationalen Ziele und Finanzierungsvorgaben in den Bereichen Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit für den Zeitraum 2021-2030, die speziell die Energieunion betreffen, klar darzulegen, damit sie leicht messbar sind und dazu dienen, die Umsetzung der Zielvorgaben in den anderen Dimensionen des integrierten Energie- und Klimaplans zu unterstützen; diese Ziele mit spezifischen und angemessenen Politiken und Maßnahmen zu untermauern, einschließlich solcher, die in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten entwickelt werden, z. B. im Rahmen des Strategieplans für Energietechnologie;

6.

mit Blick auf die Fertigstellung des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans Konsultationen mit Nachbarländern sowie im Rahmen der hochrangigen Gruppe für die Erdgas-Verbindungsleitungen in Mittel- und Südosteuropa (CESEC) durchzuführen; noch stärker auf das grenzüberschreitende Potenzial und die makroregionalen Aspekte einer koordinierten Energie- und Klimapolitik einzugehen, insbesondere in der Region Adria, um den CO2-Fußabdruck der Region zu verringern, einen Ökosystemansatz umzusetzen und das Potenzial einer vertieften Zusammenarbeit im Mittelmeerraum noch stärker zu erschließen;

7.

getroffene Maßnahmen und Pläne für die schrittweise Abschaffung von Energiesubventionen aufzuführen, insbesondere in Bezug auf fossile Brennstoffe;

8.

die Analyse der Wechselbeziehungen mit den Maßnahmen im Bereich Luftqualität und Emissionen in die Luft zu ergänzen, auch unter quantitativen Gesichtspunkten;

9.

Aspekte eines gerechten und fairen Übergangs besser zu integrieren, insbesondere durch genauere Angaben zu den Auswirkungen der geplanten Ziele, Politiken und Maßnahmen auf soziale Verhältnisse, Beschäftigung, Kompetenzen und die Einkommensverteilung, auch in Bezug auf CO2-intensive und von Industrie geprägte Regionen; das Konzept zur Bekämpfung von Energiearmut zu vervollständigen und dazu konkrete messbare Ziele festzulegen und Einzelheiten zu den finanziellen Ressourcen für die Umsetzung der beschriebenen Politiken gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 anzugeben.

Brüssel, den 18. Juni 2019

Für die Kommission

Miguel ARIAS CAÑETE

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1.

(2)  SWD(2019) 264.

(3)  Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).

(4)  SWD(2019) 1011 final.

(5)  COM(2019) 512 final vom 5. Juni 2019.

(6)  SWD(2019) 264.

(7)  SWD(2019) 264.

(8)  Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).