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30.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 336/297 |
BESCHLUSS (EU) 2019/2248 DES RATES
vom 19. Dezember 2019
über den im Namen der Union in dem durch das Luftverkehrsabkommen zwischen Kanada und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss zu vertretenden Standpunkt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Luftverkehrsabkommen zwischen Kanada und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2019/702 des Rates (1) geschlossen und trat am 16. Mai 2019 in Kraft. |
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(2) |
Nach Artikel 17 des Abkommens wird ein Gemeinsamer Ausschuss eingesetzt, um das ordnungsgemäße Funktionieren und die ordnungsgemäße Durchführung des Abkommens zu gewährleisten. |
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(3) |
Nach Artikel 17 Absatz 8 des Abkommens gibt sich der Gemeinsame Ausschuss eine Geschäftsordnung. |
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(4) |
Zur Gewährleistung der wirksamen Durchführung des Abkommens sollte die Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses angenommen werden. |
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(5) |
Daher sollte der von der Union im Gemeinsamen Ausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses beruhen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union in der ersten Sitzung des nach Artikel 17 des Luftverkehrsabkommens zwischen Kanada und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses im Hinblick auf die Annahme der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Die Vertreter der Union im Gemeinsamen Ausschuss können geringfügigen Änderungen des Beschlussentwurfs des Gemeinsamen Ausschusses zustimmen, ohne dass ein neuer Beschluss des Rates erforderlich ist.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am19. Dezember 2019.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
K. MIKKONEN
(1) Beschluss (EU) 2019/702 des Rates vom 15. April 2019 über den Abschluss des Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits, im Namen der Union (ABl. L 120 vom 8.5.2019, S. 1).
ENTWURF
BESCHLUSS NR. 1/2020 DES GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES KANADA–EU, DER DURCH DAS LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN KANADA UND DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND IHREN MITGLIEDSTAATEN EINGESETZT WURDE
vom …
zur Annahme seiner Geschäftsordnung
DER GEMEINSAME AUSSCHUSS KANADA–EU —
gestützt auf das Luftverkehrsabkommen zwischen Kanada und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 17 —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Einziger Artikel
Die Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses im Anhang dieses Beschlusses wird hiermit angenommen.
Geschehen zu …
Für den Gemeinsamen Ausschuss
Der Leiter der Delegation der Europäischen Union
[Name]
Der Leiter der Delegation Kanadas
[Name]
ANHANG
GESCHÄFTSORDNUNG
DER GEMEINSAME AUSSCHUSS —
gestützt auf das Luftverkehrsabkommen zwischen Kanada und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, insbesondere auf Artikel 17 —
GIBT SICH FOLGENDE GESCHÄFTSORDNUNG:
Artikel 1
Delegationsleiter
(1) Der Gemeinsame Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Parteien zusammen.
(2) Den Vorsitz im Gemeinsamen Ausschuss führen die Delegationsleiter gemeinsam.
Artikel 2
Sitzungen
(1) Der Gemeinsame Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich zusammen, wobei die Parteien abwechselnd für die Ausrichtung der Sitzungen verantwortlich sind. Zusätzlich kann jede Partei die Einberufung einer Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses nach Artikel 17 Absatz 3 des Abkommens verlangen.
(2) Der Gemeinsame Ausschuss kann Sitzungen mit persönlicher Anwesenheit oder mit anderen Mitteln (Telefonkonferenzen oder Videokonferenzen) abhalten.
Artikel 3
Delegationen
(1) Vor einer Sitzung teilen die Delegationsleiter einander die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegationen für diese Sitzung mit.
(2) Mit Zustimmung des Gemeinsamen Ausschusses können Vertreter von Interessenträgern der Luftverkehrsbranche als Beobachter zu den Sitzungen eingeladen werden.
(3) Der Gemeinsame Ausschuss kann andere Interessenträger oder Sachverständige zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen, um Informationen zu besonderen Themen einzuholen.
Artikel 4
Sekretariat
Ein Beamter der Europäischen Kommission und ein Beamter der Regierung Kanadas nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Gemeinsamen Ausschusses wahr.
Artikel 5
Tagesordnung
(1) Die Delegationsleiter legen die vorläufige Tagesordnung jeder Sitzung einvernehmlich fest. Diese vorläufige Tagesordnung wird – soweit wie möglich – spätestens 15 Tage vor dem Sitzungstermin festgelegt, um die Verteilung dieser vorläufigen Tagesordnung an die Mitglieder jeder Delegation und die Konsultationen mit den Mitgliedern jeder Delegation zu erleichtern.
(2) Der Gemeinsame Ausschuss nimmt die Tagesordnung zu Beginn jeder Sitzung an. Andere Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, können mit Zustimmung des Gemeinsamen Ausschusses in die Tagesordnung aufgenommen werden.
(3) Die Delegationsleiter können die in Absatz 1 genannte Frist verkürzen, um der Dringlichkeit einer bestimmten Angelegenheiten Rechnung zu tragen.
Artikel 6
Sitzungsprotokoll
(1) Am Ende jeder Sitzung wird ein Entwurf des Sitzungsprotokolls des Gemeinsamen Ausschusses erstellt. Darin werden die erörterten Punkte und etwaige gemeinsame Schlussfolgerungen, etwaige Empfehlungen und die gefassten Beschlüsse aufgeführt.
(2) Das Sitzungsprotokoll wird von den Delegationsleitern innerhalb von 30 Tagen nach der Sitzung oder bis zu einem anderen von den Parteien beschlossenen Datum schriftlich genehmigt.
(3) Das genehmigte Sitzungsprotokoll wird von den Delegationsleitern unterzeichnet, und jede Partei bewahrt sodann ein Originalexemplar auf. Die Parteien können beschließen, dass diese Anforderung mit der Unterzeichnung und dem Austausch elektronischer Ausfertigungen als erfüllt gilt.
(4) Sofern nichts anderes vereinbart wird, sind die Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses nicht öffentlich. Die Sitzungsprotokolle und gegebenenfalls der Schriftwechsel sind öffentlich, sofern nicht eine der Parteien etwas anderes verlangt. Erforderlichenfalls kann der Gemeinsame Ausschuss die Herausgabe einer gemeinsamen Pressemitteilung empfehlen.
Artikel 7
Schriftliches Verfahren
Beschlüsse und Empfehlungen des Gemeinsamen Ausschusses können im schriftlichen Verfahren angenommen werden, sofern dies nötig und hinreichend begründet ist. Hierzu tauschen die Delegationsleiter die Maßnahmenentwürfe aus, zu denen der Gemeinsame Ausschuss um Stellungnahme ersucht wird; diese Entwürfe können dann durch einen Schriftwechsel bestätigt werden.
Artikel 8
Beratungen
(1) Der Gemeinsame Ausschuss fasst seine Beschlüsse und formuliert Empfehlungen einvernehmlich.
(2) Die Beschlüsse und Empfehlungen des Gemeinsamen Ausschusses tragen die Überschrift „Beschluss“ beziehungsweise „Empfehlung“, gefolgt von einer laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands.
(3) Die Beschlüsse und Empfehlungen des Gemeinsamen Ausschusses werden von den Delegationsleitern unterzeichnet und dem Sitzungsprotokoll beigefügt.
(4) Die Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses werden von den Parteien nach Maßgabe ihrer eigenen internen Verfahren umgesetzt.
Artikel 9
Arbeitsgruppen
(1) Der Gemeinsame Ausschuss kann zur Untersuchung bestimmter Fragen, die für das Abkommen von Bedeutung sind, Arbeitsgruppen einsetzen. Die Mandate der Arbeitsgruppen werden vom Gemeinsamen Ausschuss beschlossen und in das jeweilige Sitzungsprotokoll aufgenommen.
(2) Die Zusammensetzung der Arbeitsgruppen wird vom Gemeinsamen Ausschuss festgelegt.
(3) Die Arbeitsgruppen erstatten dem Gemeinsamen Ausschuss Bericht. Sie dürfen keine Beschlüsse fassen, können aber Empfehlungen an den Gemeinsamen Ausschuss richten.
(4) Der Gemeinsame Ausschuss kann jederzeit beschließen, bestehende Arbeitsgruppen aufzulösen, ihre Mandate zu ändern oder neue Arbeitsgruppen einzusetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen.
Artikel 10
Ausgaben
(1) Die Mitglieder jeder Delegation tragen die Kosten ihrer Teilnahme an einer Sitzung oder einer Arbeitsgruppe.
(2) Die sonstigen Kosten im Zusammenhang mit der Organisation von Sitzungen werden von der Partei getragen, die die Sitzung ausrichtet.
Artikel 11
Änderung der Geschäftsordnung
Der Gemeinsame Ausschuss kann diese Geschäftsordnung jederzeit durch einen nach Artikel 8 gefassten Beschluss ändern.