30.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 336/288


BESCHLUSS (EU) 2019/2246 DES RATES

vom 19. Dezember 2019

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Gemischten CETA-Ausschuss zur Annahme der Liste der Schiedsrichter gemäß Artikel 29.8 des Abkommens zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 30. Oktober 2016 unterzeichnet.

(2)

Gemäß dem Beschluss (EU) 2017/38 des Rates (1) werden Teile des Abkommens seit dem 21. September 2017 vorläufig angewandt.

(3)

Artikel 29.8 Absatz 1 des Abkommens bestimmt, dass der gemäß Artikel 26.1 des Abkommens eingesetzte Gemischte CETA-Ausschuss eine Liste mit mindestens 15 Personen aufstellt, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen.

(4)

Es ist daher zweckmäßig, den im Gemischten CETA-Ausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der vorgesehene Beschluss für die Union bindend sein wird —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem Gemischten CETA-Ausschuss zur Annahme der Liste der Schiedsrichter gemäß Artikel 29.8 des Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemischten CETA-Ausschusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2019.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. MIKKONEN


(1)  Beschluss (EU) 2017/38 des Rates vom 28. Oktober 2016 über die vorläufige Anwendung des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ABl. L 11 vom 14.1.2017, S. 1080).


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/… DES GEMISCHTEN CETA-AUSSCHUSSES

vom …

zur Erstellung einer Liste der Schiedsrichter nach Artikel 29.8 des Abkommens

DER GEMISCHTE CETA-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 29.8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 30.7 Absatz 3 des Abkommens werden Teile davon seit dem 21. September 2017 vorläufig angewandt.

(2)

Gemäß Artikel 29.8 Absatz 1 des Abkommens erstellt der Gemischte CETA-Ausschuss eine Liste mit mindestens 15 Personen, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen. Die Liste der Schiedsrichter setzt sich aus drei Teillisten zusammen: aus je einer Teilliste für jede Vertragspartei sowie einer Teilliste mit Personen, die keine Staatsangehörigen einer der Vertragsparteien sind und den Vorsitz übernehmen sollen.

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

(1)

Die Liste der Schiedsrichter für die Zwecke des Artikels 29.8 des Abkommens wird nach Maßgabe des Anhangs erstellt.

(2)

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme durch den Gemischten CETA-Ausschuss in Kraft.

Geschehen zu …

Für den Gemischten CETA-Ausschuss


ANHANG

LISTE DER SCHIEDSRICHTER NACH ARTIKEL 29.8 DES ABKOMMENS

Teilliste für Kanada:

1.

Serge Fréchette

2.

Valerie Hughes

3.

Matthew Kronby

4.

Debra Steger

5.

J. Christopher Thomas

6.

Cherise Valles

Teilliste für die EU:

1.

Claudio Dordi

2.

Michael Hahn

3.

Pieter Jan Kuijper

4.

Hélène Ruiz Fabri

5.

Peter Van den Bossche

Teilliste der Vorsitzenden:

1.

James Bacchus

2.

Christian Häberli

3.

Daniel Moulis

4.

David Unterhalter

5.

Seung Wha Chang