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30.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 336/288 |
BESCHLUSS (EU) 2019/2246 DES RATES
vom 19. Dezember 2019
zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Gemischten CETA-Ausschuss zur Annahme der Liste der Schiedsrichter gemäß Artikel 29.8 des Abkommens zu vertreten ist
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 30. Oktober 2016 unterzeichnet. |
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(2) |
Gemäß dem Beschluss (EU) 2017/38 des Rates (1) werden Teile des Abkommens seit dem 21. September 2017 vorläufig angewandt. |
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(3) |
Artikel 29.8 Absatz 1 des Abkommens bestimmt, dass der gemäß Artikel 26.1 des Abkommens eingesetzte Gemischte CETA-Ausschuss eine Liste mit mindestens 15 Personen aufstellt, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen. |
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(4) |
Es ist daher zweckmäßig, den im Gemischten CETA-Ausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der vorgesehene Beschluss für die Union bindend sein wird — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem Gemischten CETA-Ausschuss zur Annahme der Liste der Schiedsrichter gemäß Artikel 29.8 des Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemischten CETA-Ausschusses.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2019.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
K. MIKKONEN
(1) Beschluss (EU) 2017/38 des Rates vom 28. Oktober 2016 über die vorläufige Anwendung des umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ABl. L 11 vom 14.1.2017, S. 1080).
ENTWURF
BESCHLUSS Nr. …/… DES GEMISCHTEN CETA-AUSSCHUSSES
vom …
zur Erstellung einer Liste der Schiedsrichter nach Artikel 29.8 des Abkommens
DER GEMISCHTE CETA-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen Kanada einerseits und der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 29.8,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Nach Artikel 30.7 Absatz 3 des Abkommens werden Teile davon seit dem 21. September 2017 vorläufig angewandt. |
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(2) |
Gemäß Artikel 29.8 Absatz 1 des Abkommens erstellt der Gemischte CETA-Ausschuss eine Liste mit mindestens 15 Personen, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen. Die Liste der Schiedsrichter setzt sich aus drei Teillisten zusammen: aus je einer Teilliste für jede Vertragspartei sowie einer Teilliste mit Personen, die keine Staatsangehörigen einer der Vertragsparteien sind und den Vorsitz übernehmen sollen. |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
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(1) |
Die Liste der Schiedsrichter für die Zwecke des Artikels 29.8 des Abkommens wird nach Maßgabe des Anhangs erstellt. |
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(2) |
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme durch den Gemischten CETA-Ausschuss in Kraft. |
Geschehen zu …
Für den Gemischten CETA-Ausschuss
ANHANG
LISTE DER SCHIEDSRICHTER NACH ARTIKEL 29.8 DES ABKOMMENS
Teilliste für Kanada:
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1. |
Serge Fréchette |
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2. |
Valerie Hughes |
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3. |
Matthew Kronby |
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4. |
Debra Steger |
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5. |
J. Christopher Thomas |
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6. |
Cherise Valles |
Teilliste für die EU:
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1. |
Claudio Dordi |
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2. |
Michael Hahn |
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3. |
Pieter Jan Kuijper |
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4. |
Hélène Ruiz Fabri |
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5. |
Peter Van den Bossche |
Teilliste der Vorsitzenden:
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1. |
James Bacchus |
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2. |
Christian Häberli |
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3. |
Daniel Moulis |
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4. |
David Unterhalter |
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5. |
Seung Wha Chang |