30.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 336/283 |
BESCHLUSS (EU) 2019/2245 DES RATES
vom 19. Dezember 2019
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“, der durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingerichtet wurde, hinsichtlich der Aktualisierung des Anhangs XV (Abbau der Zölle) des Abkommens zu vertreten ist
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde im Namen der Union am 23. Mai 2016 gemäß Beschluss (EU) 2016/839 des Rates (2) geschlossen und trat am 1. Juli 2016 in Kraft. |
(2) |
Nach Artikel 438 Absatz 3 des Abkommens ist der Assoziationsausschuss gemäß Artikel 438 Absatz 4 des Abkommens in der Zusammensetzung „Handel“ befugt, Beschlüsse in den Bereichen fassen, in denen der gemäß Artikel 434 des Abkommens eingesetzte Assoziationsrat ihm Befugnisse übertragen hat. Am 16. Dezember 2014 hat der Assoziationsrat mit Beschluss Nr. 3/2014 (3) dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ die Befugnis zur Aktualisierung oder Änderung bestimmter Anhänge des Abkommens zu Handelsfragen übertragen. |
(3) |
Nach Konsultationen haben die Union und die Republik Moldau auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gemäß Artikel 147 des Abkommens vereinbart, die Mengen für einige Waren, für die zollfreie Jahreskontingente gelten, zu erhöhen. |
(4) |
Die Union ist damit einverstanden, die Mengen für Zollkontingente für Waren mit Ursprung in der Republik Moldau hinsichtlich Tafeltrauben und Pflaumen zu erhöhen und ein neues Zollkontingent für Kirschen einzuführen. Die Republik Moldau ist damit einverstanden, die Mengen für Zollkontingente für Waren mit Ursprung in der Union für die folgenden in der in Anhang XV-D des Abkommens genannten Liste der Zugeständnisse (Republik Moldau) aufgeführten Waren schrittweise zu erhöhen: Schweinefleisch („Zollkontingent 1“), Geflügelfleisch („Zollkontingent 2“), Milcherzeugnisse („Zollkontingent 3“) und Zucker („Zollkontingent 5“). |
(5) |
Die Republik Moldau hat die Union ersucht, Anhang XV-C des Abkommens zu ändern, um die Einfuhrmengen für die Auslösung des in Artikel 148 des Abkommens vorgesehenen Verfahrens zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken für Weizen (Mehl und Pellets), Gerste (Mehl und Pellets), Mais (Mehl und Pellets) und Verarbeitungserzeugnisse aus Getreide zu erhöhen. |
(6) |
Der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ sollte einen Beschluss zur Aktualisierung des Anhangs XV des Abkommens annehmen. Dieser Beschluss ist für die Union verbindlich. |
(7) |
Es ist angemessen, den im Namen der Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zu vertretenden Standpunkt hinsichtlich der Aktualisierung des Anhangs XV des Abkommens festzulegen |
(8) |
Der Standpunkt der Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ sollte daher auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Assoziationsrates beruhen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ hinsichtlich der Aktualisierung des Anhangs XV des Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des EU-Republik Moldau Assoziationsausschusses gemäß Artikel 438 Absatz 4 des Abkommens in der Zusammensetzung „Handel“ hinsichtlich der Aktualisierung des Anhangs XV (Abbau der Zölle) des Abkommens, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2019.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
K. MIKKONEN
(1) ABl. L 260 vom 30.8.2014, S. 4.
(2) Beschluss (EU) 2016/839 des Rates vom 23. Mai 2016 über den Abschluss des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits im Namen der Europäischen Union (ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 28).
(3) Beschluss Nr. 3/2014 des Assoziationsrates EU — Republik Moldau vom 16. Dezember 2014 über die Übertragung bestimmter Befugnisse des Assoziationsrates auf den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ [2015/673] (ABl. L 110 vom 29.4.2015, S. 40).
ENTWURF
BESCHLUSS Nr. …/… DES ASSOZIATIONSAUSSCHUSSES EU — REPUBLIK MOLDAU IN DER ZUSAMMENSETZUNG „HANDEL“
vom … 20...
zur Aktualisierung des Anhangs XV (Abbau der Zölle) des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits
DER ASSOZIATIONSAUSSCHUSS IN DER ZUSAMMENSETZUNG „HANDEL“ —
gestützt auf das am 27. Juni 2014 in Brüssel unterzeichnete Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits, insbesondere auf Artikel 147 Absätze 4 und 5, Artikel 148 Absatz 5 und Artikel 438 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (im Folgenden „Abkommen“) trat am 1. Juli 2016 in Kraft. |
(2) |
Nach Konsultationen haben die EU und die Republik Moldau auf der Grundlage der Gegenseitigkeit gemäß Artikel 147 des Abkommens vereinbart, die Mengen für einige Waren, für die zollfreie Jahreskontingente gelten, zu erhöhen. |
(3) |
Die EU ist damit einverstanden, die Mengen für Zollkontingente für Waren mit Ursprung in der Republik Moldau hinsichtlich Tafeltrauben und Pflaumen zu erhöhen und ein neues Zollkontingent für Kirschen einzuführen. Die Republik Moldau ist damit einverstanden, die Mengen für Zollkontingente für Waren mit Ursprung in der EU für die folgenden in der in Anhang XV-D des Abkommens genannten Liste der Zugeständnisse (Republik Moldau) aufgeführten Waren schrittweise zu erhöhen: Schweinefleisch („Zollkontingent 1“), Geflügelfleisch („Zollkontingent 2“), Milcherzeugnisse („Zollkontingent 3“) und Zucker („Zollkontingent 5“). |
(4) |
Auf Antrag der Republik Moldau nach Artikel 148 des Abkommens ist die Union damit einverstanden, die Auslösemengen für Weizen (Mehl und Pellets), Gerste (Mehl und Pellets), Mais (Mehl und Pellets) und Verarbeitungserzeugnisse aus Getreide zu erhöhen. |
(5) |
Am 16. Dezember 2014 hat der Assoziationsrat mit Beschluss Nr. 3/2014 dem Assoziationsausschuss gemäß Artikel 438 Absatz 4 des Abkommens in der Zusammensetzung „Handel“ die Befugnis zur Aktualisierung oder Änderung bestimmter Anhänge des Abkommens zu Handelsfragen übertragen – |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang XV des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Anhang XV-A wird durch den Wortlaut gemäß dem Anhang dieses Beschlusses ersetzt. |
2. |
In Anhang XV-B wird in der Liste der Erzeugnisse, für die ein Einfuhrpreis gilt, der KN-Code 2012 0809 29 00 und die Warenbezeichnung „Kirschen (ausg. Sauerkirschen/Weichseln), frisch“ gestrichen. |
3. |
In Anhang XV-C werden die Auslösemengen für die nachstehenden Warenkategorien wie folgt geändert:
|
4. |
In Anhang XV-D, der Liste von Zugeständnissen (Republik Moldau), wird die vierte Spalte mit der Überschrift „Kategorie“ wie folgt geändert:
|
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu …
Für den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“
Der Vorsitz
ANHANG
„ANHANG XV-A
WAREN, FÜR DIE ZOLLFREIE JAHRESKONTINGENTE GELTEN (UNION)
Laufende Nummer |
KN-Code 2012 |
Warenbezeichnung |
Menge (in t) |
Zollsatz |
1 |
0702 00 00 |
Tomaten, frisch oder gekühlt |
2 000 |
frei |
2 |
0703 20 00 |
Knoblauch, frisch oder gekühlt |
220 |
frei |
3 |
0806 10 10 |
Tafeltrauben, frisch |
20 000 |
frei |
4 |
0808 10 80 |
Äpfel, frisch (ausg. Mostäpfel, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 16. September bis 15. Dezember) |
40 000 |
frei |
5 |
0809 29 00 |
Kirschen (ausg. Sauerkirschen/Weichseln), frisch |
1 500 |
frei |
6 |
0809 40 05 |
Pflaumen, frisch |
15 000 |
frei |
7 |
2009 61 10 |
Traubensaft, einschl. Traubenmost, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von <= 30 bei 20 °C und mit einem Wert von > 18 EUR für 100 kg Eigengewicht |
500 |
Frei“ |
2009 69 19 |
Traubensaft, einschl. Traubenmost, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von > 67 bei 20 °C und mit einem Wert von > 22 EUR für 100 kg Eigengewicht |
|||
2009 69 51 |
Traubensaft, einschl. Traubenmost, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von > 30 jedoch <= 67 bei 20 °C und mit einem Wert von > 18 EUR für 100 kg Eigengewicht, konzentriert |
|||
2009 69 59 |
Traubensaft, einschl. Traubenmost, ungegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von > 30 jedoch <= 67 bei 20 °C und mit einem Wert von > 18 EUR für 100 kg Eigengewicht (ausg. konzentriert) |