23.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 332/159


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/2212 DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2019

über ein Pilotprojekt zur Umsetzung bestimmter in der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden enthaltener Bestimmungen zur Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“) (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 eingeführte Binnenmarkt-Informationssystem (im Folgenden „IMI“) ist eine über das Internet zugängliche Software-Anwendung, die von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten entwickelt wurde, um diese dabei zu unterstützen, die in Rechtsakten der Union festgelegten Anforderungen an den Informationsaustausch zu erfüllen; dies erfolgt durch einen zentralisierten Kommunikationsmechanismus, der einen grenzüberschreitenden Informationsaustausch sowie die Amtshilfe erleichtert.

(2)

Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 ermöglicht der Kommission die Durchführung von Pilotprojekten zur Bewertung der Wirksamkeit des IMI bei der Umsetzung von Bestimmungen zur Verwaltungszusammenarbeit, die in Rechtsakten der Union festgelegt sind, welche nicht im Anhang dieser Verordnung aufgeführt sind.

(3)

In der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) sind die Bedingungen festgelegt, unter denen die für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze der Union zuständigen Behörden untereinander und mit der Kommission zusammenarbeiten und Aktionen koordinieren. Gemäß Artikel 35 dieser Verordnung hat die Kommission eine elektronische Datenbank für sämtliche Mitteilungen zwischen zuständigen Behörden, zentralen Verbindungsstellen und der Kommission im Rahmen der Verordnung einzurichten und zu unterhalten. In dieser elektronischen Datenbank sind alle Informationen zu speichern und zu verarbeiten, die von Einrichtungen bereitgestellt werden, welche externe Warnmeldungen nach Artikel 27 der Verordnung abgeben. Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung sieht vor, dass die Europäische Bankenaufsichtsbehörde in bestimmten Fällen eine Beobachterfunktion übernimmt; deshalb sollte diese Behörde in solchen Fällen ebenfalls Zugang zu der elektronischen Datenbank haben, damit sie die einschlägigen Mitteilungen verfolgen kann.

(4)

Die Kommission hat den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2213 (3) erlassen zur Festlegung der praktischen und operativen Modalitäten für die Funktionsweise der nach der Verordnung (EU) 2017/2394 eingerichteten elektronischen Datenbank in Bezug auf Mitteilungen, die aufgrund einschlägiger Bestimmungen dieser Verordnung übermittelt werden. Das IMI könnte ein wirksames Instrument bei der Umsetzung der in den Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2213 fallenden Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit sein. Diese Bestimmungen sollten daher Gegenstand eines Pilotprojekts nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 sein.

(5)

In der Verordnung (EU) 2017/2394 werden verschiedene Akteure genannt, die für die Anwendung der in der Verordnung festgelegten Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit verantwortlich sind. Damit eine wirksame Anwendung dieser Bestimmungen gewährleistet wird, sollten diese Akteure für die Zwecke des Pilotprojekts als IMI-Akteure gelten.

(6)

Das IMI sollte die technischen Funktionen bereitstellen, die es den zuständigen Behörden, den zentralen Verbindungsstellen, der Kommission und anderen Akteuren ermöglichen, ihre Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) 2017/2394, die in den Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2213 fallen, zu erfüllen. Das IMI sollte sicherstellen, dass sich der Zugang der betreffenden Akteure zum IMI auf diejenigen Funktionen beschränkt, zu denen sie Zugang benötigen, um ihren Verpflichtungen aus der Verordnung nachzukommen.

(7)

Das IMI ermöglicht es den IMI-Akteuren, in strukturierter Weise miteinander zu kommunizieren und zu interagieren. Das bedeutet, dass für den Austausch und die Verarbeitung sämtlicher Informationen über das IMI strukturierte Formulare zu verwenden sind. Mit der Verwendung dieser Formulare sind somit die Vorgaben der Verordnung (EU) 2017/2394 bezüglich der Verwendung von Standardformularen für die im Rahmen des Pilotprojekts übermittelten Mitteilungen (beispielsweise die in Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung festgelegte Anforderung) erfüllt.

(8)

Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2394 sieht vor, dass Daten über Verstöße in der elektronischen Datenbank nicht länger gespeichert werden, als es für die Zwecke, für die sie erhoben und verarbeitetet wurden, erforderlich ist, und in keinem Fall länger als fünf Jahre nach Abschluss der jeweiligen Zusammenarbeit. Deshalb sollte das IMI sicherstellen, dass Daten über Verstöße aus dem IMI entfernt werden können, sobald sie nicht mehr benötigt werden, und dass entsprechende Daten in jedem Fall spätestens fünf Jahre nach dem in Artikel 35 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b oder c der Verordnung (EU) 2017/2394 genannten Datum gelöscht werden. Im IMI sollten lediglich Aufzeichnungen über den Informationsaustausch als solchen zugänglich bleiben. Diese Bestimmung sollte unbeschadet des Artikels 14 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 gelten, insofern als dessen Anwendung zu einer früheren Sperrung oder Löschung der im Rahmen des Pilotprojekts gespeicherten personenbezogenen Daten führen würde.

(9)

Nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 hat die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Bewertung der Ergebnisse des Pilotprojekts zu übermitteln. Es ist angezeigt, das Datum anzugeben, bis zu dem dies zu erfolgen hat. Im Interesse der Kohärenz sollte es sich um dasselbe Datum handeln, bis zu dem der Bericht nach Artikel 40 der Verordnung (EU) 2017/2394 vorzulegen ist.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Pilotprojekt

Die Artikel 11 bis 23 sowie 26, 27 und 28 der Verordnung (EU) 2017/2394 werden Gegenstand eines Pilotprojekts zur Umsetzung der in diesen Artikeln enthaltenen Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystem (im Folgenden „IMI“) sein.

Artikel 2

Zuständige Behörden und andere IMI-Akteure

(1)   Für die Zwecke des Pilotprojekts gelten die nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/2394 benannten zuständigen Behörden und zentralen Verbindungsstellen sowie die zur Abgabe externer Warnmeldungen nach Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung ermächtigten Stellen als zuständige Behörden im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012.

(2)   Für die Zwecke des Pilotprojekts gelten die zur Abgabe externer Warnmeldungen nach Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2394 ermächtigten Stellen sowie die Europäische Bankenaufsichtsbehörde in ihrer Beobachterfunktion nach Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung als IMI-Akteure im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012.

Artikel 3

Verwaltungszusammenarbeit

(1)   Für die Zwecke des Artikels 11 der Verordnung (EU) 2017/2394 stellt das IMI insbesondere folgende technische Funktionen bereit:

a)

Übermittlung eines Auskunftsersuchens nach Artikel 11, einschließlich etwaiger Begleitinformationen und Belege;

b)

Weiterleitung des Ersuchens an die zuständige Behörde;

c)

Beantwortung des Auskunftsersuchens;

d)

Unterrichtung der ersuchenden Behörde und der Kommission über eine etwaige Ablehnung, einem Auskunftsersuchen nachzukommen, unter Angabe der Gründe für die Ablehnung;

e)

Kommunikation bei Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit einem Auskunftsersuchen.

(2)   Für die Zwecke des Artikels 12 der Verordnung (EU) 2017/2394 stellt das IMI insbesondere folgende technische Funktionen bereit:

a)

Übermittlung eines Durchsetzungsersuchens nach Artikel 12, einschließlich etwaiger Begleitinformationen und Belege;

b)

Weiterleitung des Ersuchens an die zuständige Behörde;

c)

Unterrichtung der ersuchenden Behörde über die auf das Ersuchen hin eingeleiteten oder geplanten Schritte und Maßnahmen, einschließlich Angaben zum Zeitrahmen, innerhalb dessen dem Ersuchen nachgekommen werden soll;

d)

Unterrichtung der ersuchenden Behörde, der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Kommission über die eingeleiteten Maßnahmen und deren Wirkung;

e)

Unterrichtung der ersuchenden Behörde und der Kommission über eine etwaige Ablehnung, einem Durchsetzungsersuchen nachzukommen;

f)

Kommunikation bei Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit einem Durchsetzungsersuchen.

(3)   Für die Zwecke der Artikel 15 bis 23 der Verordnung (EU) 2017/2394 stellt das IMI insbesondere folgende technische Funktionen bereit:

a)

Mitteilung der Absicht, eine koordinierte Aktion einzuleiten;

b)

Auswahl und Benennung eines Koordinators für die koordinierte Aktion;

c)

Mitteilung der Einleitung einer koordinierten Aktion;

d)

Mitteilung der Absicht, an einer koordinierten Aktion teilzunehmen;

e)

Mitteilung der Ergebnisse von Ermittlungen nach Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2394;

f)

Mitteilung einer Entscheidung über die Ablehnung der Teilnahme an einer koordinierten Aktion unter Angabe der Gründe für die Entscheidung und unter Vorlage etwaiger Nachweise;

g)

Mitteilung eines gemeinsamen Standpunkts zum Ergebnis der Ermittlungen und zur Bewertung des weitverbreiteten Verstoßes;

h)

Mitteilungen zu Zusagen im Rahmen koordinierter Aktionen;

i)

Mitteilungen zum Fortschritt der koordinierten Aktion;

j)

Mitteilungen zu etwaigen für die koordinierte Aktion relevanten Amtshilfeersuchen;

k)

Mitteilungen zur Koordinierung von Durchsetzungsmaßnahmen;

l)

Mitteilungen zum Abschluss der koordinierten Aktion.

(4)   Für die Zwecke des Artikels 26 der Verordnung (EU) 2017/2394 stellt das IMI insbesondere folgende technische Funktionen bereit:

a)

Abgabe einer Warnmeldung, einschließlich einschlägiger Begleitinformationen und etwaiger Angaben zu der mit einer koordinierten Aktion verfolgten Absicht;

b)

Berichtigung von in einer Warnmeldung enthaltenen Informationen;

c)

Zurückziehung einer Warnmeldung;

d)

Ersuchen um Überprüfung, ob ähnliche Verstöße stattfinden oder bereits Durchsetzungsmaßnahmen ergriffen wurden;

e)

Beantwortung entsprechender Ersuchen;

f)

Zuweisung eingehender Mitteilungen an die jeweils zuständigen Behörden.

(5)   Für die Zwecke des Artikels 27 der Verordnung (EU) 2017/2394 stellt das IMI insbesondere folgende technische Funktionen bereit:

a)

Abgabe einer externen Warnmeldung, einschließlich einschlägiger Begleitinformationen;

b)

Berichtigung von in einer externen Warnmeldung enthaltenen Informationen;

c)

Zurückziehung einer externen Warnmeldung;

d)

Zuweisung eingehender Mitteilungen an die jeweils zuständigen Behörden.

(6)   Für die Zwecke des Artikels 28 der Verordnung (EU) 2017/2394 stellt das IMI insbesondere technische Funktionen für die Mitteilung von Maßnahmen bereit, mit denen gegen einen Verstoß vorgegangen wird.

Artikel 4

Zugang zu IMI-Funktionen

Das IMI stellt sicher, dass alle nach Artikel 2 als zuständige Behörden zu betrachtenden Stellen oder anderen IMI-Akteure für die Zwecke des Pilotprojekts nur zu denjenigen IMI-Funktionen Zugang erhalten, zu denen sie Zugang benötigen, um ihren Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) 2017/2394 nachkommen zu können.

Artikel 5

Speicherung der Daten

(1)   Das IMI stellt eine technische Funktion bereit, die es ermöglicht, alle im Rahmen des Pilotprojekts im IMI gespeicherten Daten über Verstöße zu löschen, sobald die maßgeblichen IMI-Akteure mitteilen, dass die betreffenden Daten nicht mehr für die Zwecke benötigt werden, für die sie erhoben und verarbeitet wurden. Das IMI stellt ferner sicher, dass alle entsprechenden Daten in jedem Fall spätestens fünf Jahre nach dem in Artikel 35 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstaben a, b oder c der Verordnung (EU) 2017/2394 für die jeweilige Art der Verwaltungszusammenarbeit genannten Datum gelöscht werden.

(2)   Nach Löschung der Daten bleiben im IMI lediglich Aufzeichnungen darüber zugänglich, dass ein entsprechender Informationsaustausch stattgefunden hat, nicht aber Daten, die eine Identifizierung des Verstoßes ermöglichen würden.

(3)   Absatz 1 lässt die Verpflichtungen nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 unberührt, die im Rahmen des Pilotprojekts im IMI gespeicherten personenbezogenen Daten zu sperren und zu löschen, insofern als der genannte Artikel zu einer früheren Sperrung oder Löschung solcher Daten führen würde.

Artikel 6

Bewertung

Bis zum 17. Januar 2023 wird dem Europäischen Parlament und dem Rat die Bewertung der Ergebnisse des Pilotprojekts nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 vorgelegt.

Artikel 7

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Er gilt ab dem 17. Januar 2020.

Brüssel, den 20. Dezember 2019

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1).

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2213 der Kommission vom 20. Dezember 2019 zur Festlegung der praktischen und operativen Modalitäten für die Funktionsweise der nach der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten elektronischen Datenbank in Bezug auf bestimmte nach dieser Verordnung übermittelte Mitteilungen (siehe Seite 163 dieses Amtsblatts).